Anzeige wegen des Verdachts auf Betrug, Nötigung und Rechtsbruch

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1 , Briefkasteneinwurf Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) Bachgasse 10a Frankfurt (Oder) Spreetal 05. Juni 2012 Anzeige wegen des Verdachts auf Betrug, Nötigung und Rechtsbruch Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erstatte ich Anzeige gegen den Landkreis Oder-Spree, vertreten durch den Landrat Manfred Zalenga wegen des Verdachts auf Betrug, Nötigung und Rechtsbeugung. Dem Anzeigenden scheint der Landrat der einzig Schuldige zu sein, denn die schriftlich vorliegenden Dokumente lassen nur diesen Schluss zu. Dem Anzeigenden stellt sich der Verdacht das die (vermuteten) Mitarbeiter des Landkreises Oder-Spree ihn seit Oktober 2010 unter Anwendung nicht anwendbarer Gesetze und Paragrafen in Sachen Schornsteinfeger bedrohen, betrügen und nötigen. Aufgrund der Anwendung nicht vorhandener Paragrafen durch die (vermuteten) Mitarbeiter ist der Verdacht des Rechtsbruchs zu prüfen. Am 01. Juni 2012 ging beim Anzeigenden eine weitere Drohung ein, welche derart in die Persönlichkeit eingreift, dass sich hieraus eine Anzeige ergeben muss mit der Aufforderung an die Staatsanwaltschaft dem Handeln der (vermuteten) Mitarbeiter des Landkreises Oder-Spree ein Ende zu bereiten und die angekündigte Zwangsvollstreckung zu untersagen. Dem Anzeigenden sind alle Auslagen und Aufwendungen der Vorgänge seit dem Jahr 2010 zu erstatten und ein Schadenersatzanspruch in Höhe von mindestens zu zusprechen. Das SchfHwG, deren Anwendbarkeit aufgrund des verfassungswidrigen Erlasses von Beginn an in Frage gestellt wurde, enthält Paragrafen, welche erst ab dem anzuwenden sind. Als Beweis liegt ein Schreiben des Bundesjustizministeriums vor, welches der Anzeige beigefügt ist. Die gesamten Vorgänge, alle Handlungen und Schreiben der (vermuteten) Mitarbeiter des Landkreises Oder-Spree, des Bezirksschornsteinfegers Rost, der Richter am Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) und Amtsgericht Fürstenwalde, besitzen damit keine rechtliche Basis, das Handeln bedarf daher einer dringenden Überprüfung, da der Anzeigende in seinen Rechten eingeschränkt wird und unter psychischen Druck gesetzt. Auch seine Ehefrau wurde bedroht, ein aus Sicht des Anzeigenden besonders heimtückischer Vorgang. Aus allen vorliegenden Schreiben geht nicht hervor ob eine Aktivlegitimation und

2 Rechtsfähigkeit vorliegt. In allen Schreiben treten Bedienstete als Erklärungsboten für einen unbekannten Dritten auf, hier vermutet der Anzeigende den Landrat Manfred Zalenga. Es ist festzustellen, dass die Erklärungsboten, offensichtlich bewusst, wider besseren Wissen, offenkundiger Rechtstatsachen, unter Verletzung der Sorgfaltspflicht und damit tatbeständig rechtswidrig mehrere Schriftstücke an den Anzeigenden auf den Postweg gebracht haben. Der Zustellungswille ist noch zu prüfen. Dem Unterzeichner ist es unmöglich, den Dokumenten zu entnehmen, ob der Erklärende tatsächlich existent ist und ob der Erklärende überhaupt bewusst einen Willen erklärt hat. Es kann nicht festgestellt werden, ob die umstrittenen Schriftstücke überhaupt gewollt waren. Erklärungsbewusstsein und Erklärungswille bilden mit dem Geschäftswillen eine Einheit. Die Grundsatznorm" des 133 BGB fordert demnach nicht nur die Erforschung des Geschäftswillens, sondern automatisch auch die Erforschung desjenigen Bewusstseins, das den Erklärenden bei seiner Willenskundgabe leitet. Das Erklärungsbewusstsein kann durch Erklärungsboten nicht transportiert werden. Wer für von unbekannten Dritten als natürliche Personen abgegebene Willenserklärungen weitergibt, ist lediglich Erklärungsbote. Wenn durch Erklärungsboten nicht der bewusste Wille des Erklärenden durch Beurkundung nachgewiesen wird, kann also der Wille des Erklärenden nicht festgestellt werden. Das bedeutet, Erklärung und Wille stimmen nicht überprüfbar überein und die Übermittlung der formnichtigen Willenserklärung ist rechtskraftunfähig. Es liegt dann ein Willensmangel vor! Eine von Dritten als natürliche Person abgegebene Willenserklärung muss also nicht nur den Dritten namentlich eindeutig identifizierbar benennen, sondern kann auch nur in beurkundeter Form oder durch eine amtlich bevollmächtigte natürliche Person mit hinterlegter beglaubigter Vollmacht und Unterschriftsprobe zugestellt rechtskraftfähig werden. Juristische Personen können keinen Willen erklären und bedürfen dazu einer bevollmächtigten natürlichen Person. In der Wirtschaft ist daher auch die Unterzeichnung mit i. A. rechtlich völlig unverbindlich und dient meistens zur Abwimmelung oder Irreführung über die Bedeutung eines schriftlichen Dokumentes. Deshalb gibt es die Prokura p.p. und die Handlungsvollmacht i.v., die notariell beglaubigt als Vertretungsvollmachten in Registern hinterlegt sind. Soweit Bedienstete also Personen mit i.a. lediglich als Erklärungsboten auftreten, ist damit keine rechtskraftfähige Willenserklärung verbunden. Somit stellt der Anzeigende fest: allen umstrittenen Schreiben fehlt es, mangels bewussten Willens, an der Geschäftsgrundlage. Die umstrittenen Schreiben erzeugen im ersten Augenblick Echtheitscharakter, werden aber letztendlich als arglistige Täuschung im Rechtsverkehr identifiziert. Die Unterzeichner, der umstrittenen Schreiben, sind mindestens ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Damit dürfte Vorsatz vorliegen. Arglistige Täuschung: Eine Täuschung ist gegeben, wenn eine falsche Erklärung über Tatsachen stattgefunden hat. Arglistig ist die Täuschung nach herrschender Meinung dann, wenn sie vorsätzlich erfolgte. Eine arglistige Täuschung ist also in der Regel dann gegeben, wenn der Täuschende weiß und will, dass der Getäuschte durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Abgabe einer Willenserklärung im Bürgerlichen Recht oder zum Erlass eines Verwaltungsakts veranlasst wird, was bei Seite 2 von 7

3 Durchschau der Täuschung nicht geschehen wäre. Getäuschter kann im Bürgerlichen Recht jeder sein, der eine Willenserklärung abgibt, im Verwaltungsrecht kann es jede Behörde sein, die einen Verwaltungsakt erlässt. Im BGB 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung ist zu finden, (1)Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. Der Anfechtungsgrund des 123 BGB schützt die Entschließungsfreiheit bzw. freie Willensbildung des, bei der Abgabe einer Willenserklärung, Getäuschten oder Bedrohten und trägt insoweit zur Verwirklichung der im Rahmen einer privatautonom gestalteten bürgerlichen Rechtsordnung unabdingbar notwendigen Möglichkeit der Selbstbestimmung rechtsgeschäftlichen Handelns bei. Sorgfaltspflicht: Inhalt der Sorgfaltspflicht ist es, die Gefahr für das geschützte Rechtsgut zu erkennen (objektive Vorhersehbarkeit) und darauf richtig zu reagieren. Dabei ergeben sich Art und Umfang aus dem was man ex ante von einem besonnen Menschen in der Lage des Täters verlangen kann. Eine Begrenzung der Sorgfaltspflicht ergibt sich aus dem Vertrauensgrundsatz: Wer die gebotene Sorgfalt beachtet, darf darauf vertrauen, dass sich andere auch sorgfaltsgerecht verhalten, d.h. man muss nicht mit dem fahrlässigen Verhalten anderer rechnen. Das gilt aber nur, solange nicht aus besonderen Gründen das Gegenteil anzunehmen ist. Laut Urteil 1 U 1588/01 des OLG Koblenz vom gilt weiterhin, Zitat Anfang: 2. Der Erlass der Bescheide vom beruhte auf einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung, a) Für die Beurteilung des Verschuldens im Sinne des 839 BGB gilt ein objektiv-abstrakter Sorgfaltsmaßstab. Danach kommt es auf die Kenntnisse und Einsichten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind, nicht aber auf die Fähigkeiten, über die der Beamte tatsächlich verfügt. Dabei muss jeder Beamte die zur Führung seines Amts notwendigen Rechts-und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich diese verschaffen. Ein besonders strenger Sorgfaltsmaßstab gilt für Behörden, die wie die Finanzämter durch den Erlass von Bescheiden selbst vollstreckbare Titel schaffen. Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist schuldhaft, wenn sie gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt oder wenn aufgetretene Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, sei es auch nur in einer einzigen Entscheidung, geklärt sind. (Tremml/Karger, Der Amtshaftungsprozess, Rn. 162, 165, 169; Detterbeck/Windthorst/Sproll, Staatshaftungsrecht, Rn. 182; BGH, VersR 1989, 184, BGH, NJW-RR 1992, 919). c) Der Erlass der Bescheide für die Jahre 1990 bis 1992 ist auch dann als fahrlässig zu bewerten, wenn der zuständige Sachbearbeiter wegen der fehlenden Kenntnis des Urteils des Bundesfinanzhofs vom nach bestem Wissen gehandelt hat. Im Rahmen des 839 BGB gilt nämlich ein objektivierter und endindividualisierter Verschuldensmaßstab. Das Verschulden wird danach nicht mehr auf eine einzelne zu konkretisierende Person bezogen, sondern dem mangelnden oder schlechten Funktionieren des Verwaltungsapparates selbst zugerechnet. Seite 3 von 7

4 Die Anerkennung der Rechtsfigur des Organisationsverschuldens trägt dem Umstand Rechnung, daß sich der Bürger einem für ihn anonymen Verwaltungsapparat gegenübersieht, dessen stark differenzierte Arbeits- und Funktionsweise er von außen nicht durchschauen kann (Tremml/Karger, a.a.o., Rn. 166 ff.; Ossenbühl, Staatshaftung, 5. Aufl., S. 77; BGH NVwZ 1996, 512 ff., 515; BG.HZ 113, 367 ff., 371 f.). 77; BGH NVwZ 1996, 512 ff., 515; BG.HZ 113, 367 ff., 371 f.). Zitat Ende! Unerlaubte Handlungen 823 Schadensersatzpflicht (1)Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) 1 Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. 2 Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung (1) 1 Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2 Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. (2) 1 Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. 2 Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung. (3)Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Mit freundlichen Grüßen Anlagen Schreiben vom , Landkreis LOS Schreiben Bundesjustizministerium Seite 4 von 7

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