BAHNSTROM-REGULIERUNG. Marktöffnung aus Sicht eines EVU (WESTbahn Management GmbH)

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1 BAHNSTROM-REGULIERUNG Marktöffnung aus Sicht eines EVU (WESTbahn Management GmbH) Wien, am Univ. Prof. ir Dr. Heinrich Otruba (Wirtschaftsuniversität Wien; IRAC) RA MMag. Ewald Lichtenberger

2 ÜBERSICHT Rechtliche Grundlagen Relevantes Netz Maßstäbe der Kostenorientierung Anzuwendender Kostenmaßstab - Operationalisierung 2

3 Die rechtlichen Grundlagen (1) Bahnstromlieferungsvertrag der ÖBB (BLV) regelt die Bereitstellung (= Lieferung und Bezug) von Bahnstrom (Einphasenwechselstrom) von ÖBB an EVUs (55 bzw 110 kv mit Frequenz 16,7 Hz). Sedes Materiae ist 58 EisBG: Sonstige Leistungen wie Traktionsstrom; Mitbenützung von Personenbahnhöfen, von Güterterminals, ; Nutzung von Einrichtungen für die Brennstoffaufnahme etc. BLV enthält drei Preiskomponenten: Infrastrukturpreis (= Preis für Nutzung des Bahnstromnetzes); Strompreis (= Preis für Leistung); und Steuern/Abgaben. Problemzonen Transparenz Nicht-Diskriminierung Kostenorientierung (dazu später) 3

4 Die rechtlichen Grundlagen (2) Sonstige Leistungen isv 58 Abs 1 bis 3 sind unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung zur Verfügung zu stellen. Leistungen sind gem. 58 Abs 5 EisbG dem Zugangsberechtigten transparent, angemessen, wirtschaftlich realistisch und ausreichend entbündelt anzubieten, sodass Zugangsberechtigte nicht für Leistungen zu zahlen brauchen, die sie für die Ausübung des Zugangsrechtes nicht benötigen. Kostenmaßstab: 70 Abs 1 bestimmt als allgemeine Grundsätze (i) angemessenen Kostenersatz und (ii) branchenübliches Entgelt. Leistung wird nur von einem Unternehmen angeboten ( 70 Abs 2): Entgelt muss in Beziehung zu den Kosten für die Leistungserbringung bleiben, berechnet auf der Grundlage des tatsächlichen Nutzungsumfanges (vgl Art 7 Abs 7 und Art 8 RL 2001/14/EG) Kostenorientierte Leistungsbereitstellung 4

5 Die rechtlichen Grundlagen (3) Nichtdiskriminierung: Keine spezifischen Definitionen im EisbG. Spezifische Definition etwa in 38 TKG 2003: Die Gleichbehandlungsverpflichtungen haben insbesondere sicherzustellen, dass ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht anderen Unternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen anbietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Dienste, Dienste verbundener oder dritter Unternehmen, (vgl 9 ElWOG 2010; 9 GWG 2011; RL) EuGH: Diskriminierungsverbot = Ausdruck des unionalen Gleichheitssatzes und bezieht sich auf jede Art der Diskriminierung: Vertikal integriertes Unternehmen darf eigenes integriertes Unternehmen nicht bevorzugen. 5

6 Die rechtlichen Grundlagen (4) Transparenz: Keine spezifischen Definitionen im EisbG. Spezifische Definition etwa in 39 TKG 2003: Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf den Zugang auferlegen. Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde zusätzlich nachstehende Informationsverpflichtungen auferlegen: 1. Informationen zur Buchhaltung und Kostenrechnung, 2. technische Spezifikationen, 3. Netzmerkmale, 4. Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, 5. Entgelte einschließlich Rabatte sowie 6. allfällige Bedingungen, die den Zugang zu Diensten und Anwendungen oder deren Nutzung beschränken. Transparenzverpflichtung dient der Ermöglichung der Erfüllung der Pflichten zur Nichtdiskriminierung und Kostenorientierung. 6

7 ÜBERSICHT Rechtliche Grundlagen Relevantes Netz Maßstäbe der Kostenorientierung Anzuwendender Kostenmaßstab - Operationalisierung 7

8 Das relevante Bahnstromnetz (1) Gemäß Pkt 1 BLV und Pkte 1 /2.4 der AGB ist Bahnstromnetz zwischengelagertes Netz bestehend aus Frequenzumwandlern, 110/55 kv-leitungen (Frequenz: 16,7 Hz). Bahnstromnetz ist auf einer Seite durch Frequenzumwandler (derzeit: 5 Umformerwerke; 1 Umrichterwerk der ÖBB) als Schnittstelle zum öffentlichen Versorgungsnetz begrenzt (ist keine Frequenzumwandlung erforderlich, ist me die Grenze des Bahnstromnetzes das jeweilige Kraftwerk). Auf anderer Seite: Abspannklemmen am Abspannportal der Unterwerke oder Kabelendverschlüsse in den Unterwerken. Unterwerke gehören nicht zum Bahnstromnetz; sie sind Bestandteil der Schieneninfrastruktur isd 10a EisbG 1957 (IBE). Nutzung der Stromversorgungsleitungen zwischen Unterwerk und Fahrdraht sowie der Fahrleitungen (= Oberleitung) mit Masten gehören ebenfalls nicht zum Bahnstromnetz (IBE). 8

9 Das relevante Bahnstromnetz (2) 9

10 Das relevante Bahnstromnetz (3) 70 Abs 2: Für Bereitstellung von Traktionsstrom gem. 58 Abs 3 Z 2 gilt für Entgelthöhe, dass das Entgelt in Beziehung zu den Kosten für die Leistungserbringung bleiben muss, berechnet auf der Grundlage des tatsächlichen Nutzungsumfanges. 58 Abs 5:, sodass Zugangsberechtigte nicht für Leistungen zu zahlen brauchen, die sie für die Ausübung des Zugangsrechtes nicht benötigen. Der Umfang des für die Kosten relevanten Bahnstromnetzes wird durch die tatsächliche Nutzung durch das jeweilige EVU nach Maßgabe des vertraglich vereinbarten Umfangs bestimmt. Kosten von Bahnstromnetzelementen der ÖBB, die das jeweilige EVU nicht nutzt, sind nicht kostenrelevant. 10

11 ÜBERSICHT Rechtliche Grundlagen Relevantes Netz Maßstäbe der Kostenorientierung Anzuwendender Kostenmaßstab - Operationalisierung 11

12 Maßstäbe der Kostenorientierung (1) Was ist Kostenorientierung? Die rechtlichen Darlegungen legen nahe, das Konzept der LRIC oder genauer der FLRAIC zu verwenden und sich nicht auf die historischen Durchschnittskosten des Netzes zu stützen. (FL) LR(A)IC Forward looking: Es werden die Kosten eines modernen, effizienten Netzwerks berücksichtigt. Long run: Es wird ein sehr langer Zeithorizont betrachtet, in dem das Investitionskapital und die Kapazität des Netzes verändert werden kann. Incremental: Es werden die Kosten der Elemente berücksichtigt, die für die Leistungserbringung zusätzlich erforderlich sind: Inkrementalkosten. Average: Die Inkrementalkosten werden durch das Inkrement, d.h. die zusätzliche Menge dividiert. FLRAIC sind somit die langfristigen durchschnittlichen Inkrementalkosten. Frage: Was ist das Inkrement Im vorliegenden Fall: die zusätzliche Menge an Bahnstrom, die von der ÖBB bereitgestellt wird. 12

13 Maßstäbe der Kostenorientierung (2) Wie werden Inkrementalkosten LRIC berechnet? Es stehen zwei grundsätzliche Wege offen: Top Down Modelle: LRIC werden aus einer entsprechend disaggregierten Version der bestehenden Kostenrechnung berechnet. Probleme: Bewertung der Assets zu Buchwerten, finanz- und steuertechnisch optimierte Abschreibungen, zu geringer Grad an Detaillierung, Ineffizienzen etc. führen sehr häufig zu signifikanten Überschätzungen der LRIC. Bottom Up Modelle: LRIC werden mit Hilfe eines Ingenieurmodells des Netzwerkes unter Verwendung der besten funktionierenden Technologie und aktuellen Preisdaten berechnet. Probleme: Informationsbeschaffung über Preise der verwendeten Assets, Ergebnisse eher an der Untergrenze. Unterschiede in den Ergebnissen müssen erklärt werden, um zu einer realistischen Einschätzung der LRIC zu gelangen. 13

14 ÜBERSICHT Rechtliche Grundlagen Relevantes Netz Maßstäbe der Kostenorientierung Anzuwendender Kostenmaßstab - Operationalisierung 14

15 Anzuwendender Maßstab - Operationalisierung (1) 70 Abs 2: Für Bereitstellung von Traktionsstrom gem. 58 Abs 3 Z 2 gilt für Entgelthöhe, dass das Entgelt in Beziehung zu den Kosten für die Leistungserbringung bleiben muss, berechnet auf der Grundlage des tatsächlichen Nutzungsumfanges (vgl Art 7 Abs 7 und Art 8 RL 2001/14/EG) Wie bereits dargelegt, deuten sowohl die europarechtliche Grundlage als auch die Ausformung im EisBG auf das Konzept der FLR(A)IC als Kostenstandard hin. Durch die Verwendung der LRIC Methodologie werden genau die Anforderungen der Berechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Nutzungsumfanges wie die Nähe zu den Kosten der Erbringung genau dieser Leistung sichergestellt. Bei der Anwendung von langfristigen Durchschnittskosten werden beide Aspekte nicht ausreichend berücksichtigt. Zur Veranschaulichung dienen die beiden folgenden Diagramme: 15

16 Anzuwendender Maßstab - Operationalisierung (2) Pure LRIC 16

17 Anzuwendender Maßstab - Operationalisierung (3) Total Services LRIC 17

18 Anzuwendender Maßstab - Operationalisierung (4) Zusammenfassung und Schlussfolgerungen: Die Verwendung von LDK des Bahnstromnetzes und Extrapolation führt zu überhöhten Kosten für die Bahnstrombezieher. LRIC berücksichtigt die rechtlichen Vorgaben. Berechnung der LRIC aus einem Top Down Modell ist kritisch, da historisch gewachsene und durch die Entwicklung von neuen Technologien induzierte Ineffizienzen auf die Bezieher von Bahnstrom überwälzt werden. Eine Bottom Up Methodologie sichert ab, dass die modernste, im Markt befindliche Technologie ( proven technology ), sowie Modern Equivalent Assets Bewertungskonzepte die ökonomischen Werte der eingesetzten Kapitalgüter berücksichtigt. Die Wahl zwischen Pure LRIC und Total Service LRIC hängt von der wettbewerblichen Grundsituation ab. Insbesondere ist auch das Diskriminierungsverbot zu beachten. 18

19 Kontakt WESTbahn Management GmbH Mag. Martin Mödritscher Mag. Florian Kazalek Univ. Prof. ir Dr. Heinrich Otruba (IRAC) RA MMag. Ewald Lichtenberger Lichtenberger & Partner Rechtsanwälte 19

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