Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang , in der Gemarkung: Lurup

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1 Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Altona Bezirksamt Altona - Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Hamburg ### ### ### ### Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt A/WBZ2 Fachamt Bauprüfung Jessenstraße Hamburg Telefon Telefax Zentrum-Wirtschaft-Bauen- Umwelt@altona.hamburg.de Ansprechpartner: ### Zimmer ### Telefon ### Telefax ### GZ.: A/WBZ/08773/2013 Hamburg, den 7. März 2014 Verfahren Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang Grundstück Belegenheiten ### Baublock Flurstücke 03811, in der Gemarkung: Lurup Errichtung einer geteilten Autogas-Anlage GENEHMIGUNG Nach 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Dieser Bescheid gilt nach 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. WC Sprechzeiten: nach Vereinbarung im Service Zentrum oder beim Sachbearbeiter Öffentliche Verkehrsmittel: S1, S11, S2, S3, S31 Altona 112, 155 Große Bergstraße

2 Sie kann auf schriftlichen Antrag nach 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. Dieser Bescheid schließt ein: 1. Folgende Genehmigung kann erteilt werden: Erlaubnis nach 13 Betriebssicherheitsverordnung für die Montage, Installation und den Betrieb einer Füllanlage zum "Füllen von Treibgastanks Flüssiggastankstelle" mit ständiger Beaufsichtigung. Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr innerhalb von zwei Jahren kein Gebrauch gemacht wird ( 34 (4) Geräte- und Produktsicherheitsgesetz). Planungsrechtliche Grundlagen Bebauungsplan Lurup 18 mit den Festsetzungen: WA I o, Baukörperausweisung, BauNVO WR I o, 2 W, ED, Baugrenzen Baunutzungsverordnung vom Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer 24 / 3 Lageplan 24 / 4 Ex-Zonenplan 24 / 5 Wirkbereich Zapfschlauch 24 / 6 Autogasanlage mit Seitenkanalpumpe 24 / 7 Stückliste für Autogas-Anlage 24 / 8 Ex-Zonenplan Zapfsäule 24 / 10 Gutachterliche Äußerung gemäß 13(2) Betriebssicherheitsverordnung Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen ( 70 VwGO). Der Bescheid umfasst auch die Anlage - bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - gerätesicherheitsrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - immissionsschutzrechtliche Auflagen und Hinweise Unterschrift A/WBZ/08773/2013 Seite 2 von 8

3 Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Im Einzelfall werden weitere Gebühren in gesonderten Bescheiden gemäß 1 Absatz 2 der Baugebührenordnung (BauGebO) in der geltenden Fassung erhoben. Weitere Anlagen Merkblatt zum Mutterbodenschutz Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG Anlage zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Bezirksamt Altona Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Jessenstraße Hamburg AUFLAGEN Brandschutz - Bauteilanforderungen 2. Folgende ausführungsbestimmende Anforderungen (Auflagen und Hinweise im Bescheid) Anforderungen (Auflagen und werden aufgrund von 51 (in Verbindung mit BPD nach 3 Abs. 4/2011) für erforderlich. Die aus brandschutztechnischer Sicht notwendigen Anforderungen an Flüssiggas- Tankstellen sind im Gewerberecht bereits abschließend festgelegt. Gegen die Aufstellung Gegen Aufstellung Gegen die Aufstellung der oberirdischen Autogas Anlage randschutztechnischen Bedenken, da randschutztechnischen Bedenken, da randschutztechnischen Technischen Regeln beachtet werden. Feuerlöscher nach DIN EN3 müssen gut sichtbar vorgehalten werden. Zur Bemessung von Art und Anzahl der erforderlichen Feuerlöscher ist die Empfehlung des Deutschen Feuerwehrverbandes zur "Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" anzuwenden. HINWEISE 3. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen ( 72a Abs. 4 HBauO). 4. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. A/WBZ/08773/2013 Seite 3 von 8

4 Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen ( 77 Abs. 2 HBauO). Anlage zum Bescheid GERÄTESICHERHEITSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE AUFLAGEN 5. Folgende Genehmigung kann erteilt werden: Erlaubnis nach 13 Betriebssicherheitsverordnung für die Montage, Installation und den Betrieb einer Füllanlage zum "Füllen von Treibgastanks Flüssiggastankstelle" mit ständiger Beaufsichtigung. Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr innerhalb von zwei Jahren kein Gebrauch gemacht wird ( 34 (4) Geräte- und Produktsicherheitsgesetz). 6. Zuständige Stelle für die Überwachung: 7. Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Fachbereich Anlagensicherheit (V21) Billstraße Hamburg Vorschriften: 8. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV- vom 27. September 2002 (BGBl. I, S.3777) - in der z. Z. gültigen Fassung) 9. Für die Aufstellung und den Betrieb der Füllanlage sind im Wesentlichen die Technischen Regeln BetrSichV sowie das VdTÜV-Merkblatt Druckgase 513 von und das VdTÜV-Merkblatt 965 Teil 1 von 08/2010 und Teil 2 von 05/2011 zu beachten. Nebenbestimmungen 10. Betreiber der Füllanlage ist die Fa. Färber Gas GmbH, de-vos-straße 11, Itzehoe. 11. Die Füllanlage ist entsprechend den eingereichten Zeichnungen und der Beschreibung aufzustellen und zu betreiben soweit nachfolgende Bestimmungen nicht entgegenstehen. 12. Die Bescheinigung der ZÜS über die Prüfung vor Inbetriebnahme ist der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Fachbereich V21, Billstraße 80, Hamburg zuzusenden. 13. Die Bedienungsanweisung zur Befüllung der Treibgastanks ist den Beschäftigten auszu-händigen sowie augenfällig und dauerhaft im Bereich der Betankungsanlage anzubringen. A/WBZ/08773/2013 Seite 4 von 8

5 14. Es dürfen nur Treibgastanks nach TRG 380, ECE Nr. 67 Revision 1 oder ECE Nr. 115 befüllt werden, die mit einer automatischen Füllstandsbegrenzung ausgerüstet sind, die die zulässige Füllung der Tanks bei 80 % des Tankvolumens begrenzt. 15. Elektrostatische Aufladungen sind durch geeignete Maßnahmen (z.b. Erdung) gemäß der Richtlinie Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladung Richtlinie Statische Elektrizität (BGR 132) des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossen-schaften zu vermeiden. Die durchgeführten Maßnahmen sind durch eine Bescheinigung zu belegen. 16. Eine Abgabe außerhalb der Geschäftszeiten der Tankstelle ist nicht zulässig. 17. Als bewegliche Leitungen dürfen nur für den Nenndruck und das Flüssiggas geeignete Schläuche verwendet werden, die elektrostatisch leitend sind und einer Druckprüfung mit mindestens dem 1,5-fachen max. zul. Betriebsüberdruck unterzogen worden sind. Die Erfüllung dieser Forderung ist durch Vorlage einer Prüfbescheinigung nachzuweisen. Die laufende Überprüfung dieser Leitungen ist halbjährlich durchzuführen. 18. Die nicht in der Konformitätserklärung des Herstellers beschriebenen elektrischen Ein-richtungen innerhalb der Schutzbereiche sind von einer befähigten Person für Elektro- technik mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiert des Explosionsschutzes prüfen zu lassen. 19. Die Blitzschutzanlage ist von einer befähigten Person für Elektrotechnik mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet des Explosionsschutzes zu prüfen. Die Auslegung erfolgt nach DIN EN : , Anhang D und DIN , Beiblatt 2. Der Verzicht auf Blitzschutz ist in einer Gefährdungsbeurteilung zu begründen. Die Zapfsäule ist in den bestehenden Potentialausgleich der Mineralöltankstelle einzu-binden. 20. Die Beschäftigten sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und wiederkehrend in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich, über die besonderen Gefahren beim Umgang mit Flüssiggas, die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen, die bei Schadensfällen, Unfällen und Störungen zu treffenden Maßnahmen, die Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen und der Schutzeinrichtungen, die Bedienung und Wartung der Füllanlage unter Zugrundelegung der Bedienungsanleitung zu unterweisen. Über die Unterweisung ist Buch zu führen. Die Beschäftigten haben die Unterweisung durch ihre Unterschrift zu bestätigen. 21. Spätestens zur Prüfung vor Inbetriebnahme sind die Konformitätsbescheinigungen der benannten Stelle für die Druckgeräte / Baugruppen der Füllanlagenkomponenten sowie die Konformitätserklärungen und Betriebsanleitungen des Herstellers gemäß Druckgeräterichtlinie, die Bescheinigung über die Unterweisung der Beschäftigten, die Stromlaufpläne (mit Darstellung des Not-Aus-Systems), die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Einlagerung des Behälters ist vorzulegen, der Nachweis der Überfahrbarkeit ist vorzulegen und die Einlagerungstiefe von 1m ist nachzuweisen. A/WBZ/08773/2013 Seite 5 von 8

6 die Prüfbescheinigung über die ordnungsgemäße Installation der elektrischen Einrichtungen in den explosionsgefährdeten Bereichen, vorzulegen. 22. Für die Installation der Not-Aus-Schalter ist das VdTÜV-Merkblatt 513, Abschnitt 3.1, Ziffer 13, zu beachten. 23. Eine Meldeeinrichtung (Telefon) bei Brand-, Explosions- oder Gasgefahr muss jederzeit erreichbar sein. 24. Die Bodenbefestigung der Abfüllfläche, deren Oberflächen geöffnet werden, ist wieder un-durchlässig und beständig gegen wassergefährdende Stoffe herzustellen. Für die Dichtheit und Beständigkeit der Fläche ist der Nachweis zu erbringen. Abfüllflächen sind neben den Bereichen zum Betanken der KFZ über Zapfsäulen auch die Bereiche zur Anlieferung von Kraftstoffen und für die Abgabe von Motor- /Getriebeöl, den Ölwechsel sowie betriebsmäßige Standorte von beweglichen Zapfgeräten, z.b. für Zweitaktgemisch ( 19 WHG, 3 und 13 VAwS). 25. Die Abfüllflächen sind vor Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen nach 22 VAwS überprüfen zu lassen. 26. Im Bereich des Flüssiggaslagerbehälters und an der Zapfsäule sind die explosionsgefährdeten Bereiche durch Warnschilder zu kennzeichnen. 27. Das Füllen von ortsbeweglichen Druckgeräten (Gasflaschen) ist durch ein entsprechendes Piktogramm zu verbieten. II. Hinweise 28. Die Inbetriebnahme der Füllanlage darf erst erfolgen, nachdem eine in Hamburg zugelassene ZÜS die Prüfung vor Inbetriebnahme der Anlage ohne sicherheitstechnisch bedenkliche Mängel bescheinigt hat ( 14 BetrSichV). 29. Die Prüfungen bezüglich den Anforderungen an den Explosionsschutz nach Inbetriebnahme sind spätestens nach 3 Jahren zu wiederholen. 30. Der Füllschlauch und die Füllkupplung sind nach Erfordernis, spätestens jedoch alle 6 Monate, durch einen Sachkundigen / befähigte Person auf ihren betriebssicheren Zustand (Unversehrtheit und Dichtheit) zu prüfen. Hierüber sind Aufzeichnungen anzufertigen. 31. Die ermittelten Prüffristen der Anlagenteile und der Gesamtanlage sind spätestens nach 6 Monaten von der zugelassenen Überwachungsstelle abzeichnen zu lassen. 32. Ein neues Gesamt-Explosionsschutzdokument der Tankstelle ist ggf. zu erstellen. 33. Mess-, Kontroll- und Sicherheitseinrichtungen müssen zuverlässig arbeiten und sind so anzuordnen, dass Personen nicht verletzt werden können. 34. Der zur Füllanlage gehörende Druckbehälter (Flüssiggaslagerbehälter) ist erstmalig und wiederkehrend gemäß BetrSichV prüfpflichtig. A/WBZ/08773/2013 Seite 6 von 8

7 35. Die Füllanlage ist ordnungsgemäß zu betreiben, zu erhalten und zu überwachen. Notwendige Instandhaltungs- oder Wartungsarbeiten sind unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen ( 12 Abs. 3 BetrSichV). 36. Die Füllanlage darf nicht betrieben werden wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können ( 12 Abs. 5 BetrSichV). 37. Jede wesentliche Veränderung und Änderung der Bauart oder Betriebsweise der Füllanlage, welche die Sicherheit der Füllanlage beeinflussen, bedürfen einer Erlaubnis ( 13 Abs.1 BetrSichV). 38. Die von der DEKRA Automobile GmbH geprüften und gekennzeichneten Antragsunterlagen sind am Betriebsort bereit zu halten und bei Prüfungen vorzulegen. 39. Gemäß 19 der BetrSichV sind die Bescheinigungen und Aufzeichnungen über die Prüfungen am Betriebsort aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Anlage zum Bescheid IMMISSIONSSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung 40. Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt Technischer Umweltschutz VS31- Fr. Dipl.-Ing. M. Teßloff Jessenstr Hamburg Tel.: 040/ Fax: 040/ E-Fax Martina.Tessloff@Altona.Hamburg.De AUFLAGEN AUFLAGEN Vorschriften: Bei der Ausführung und dem Betrieb der Anlage sind folgende Vorschriften einzuhalten: die Vorschriften der des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) über nicht genehmigungsbedürftige Anlagen die Vorschriften der aufgrund von 23 erlassenen Rechtsverordnungen Auflagen: Allgemein: 41. Der o.a. Betrieb einschl. aller Nebeneinrichtungen ist so zu errichten, zu führen und zu unterhalten, dass gem. 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass die Allgemeinheit und die Nachbarschaft weder durch A/WBZ/08773/2013 Seite 7 von 8

8 Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen gefährdet, erheblich beeinträchtigt oder erheblich belästigt werden. 2. Lärm: 42. Die gesamte Anlage ist so zu betreiben, dass durch den Lärmbeitrag der Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) vom nicht überschritten werden. Auf dem im Bebauungsplan Lurup 18 als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Grundstück sind die Emissionen so zu beschränken, dass gem. TA-Lärm Pkt. 6.1 d folgende Immissionsrichtwerte an den jeweiligen Immissionsorten eingehalten werden: Tagsüber 55 db(a), in der Zeit von Uhr, nachts 40 db(a), in der Zeit von Uhr. Ruhezeitenregelung: Zuschlag von 6 db(a) in folgenden Zeiten: Werktags in der Zeit von und Uhr. 43. Sonn- und Feiertags: , und Uhr. 3. Abfall: 44. Für die nach Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) nicht überwachungspflichtigen Abfälle gilt: Die Anlagen sind so zu betreiben, dass die Entstehung von Abfällen nach Möglichkeit vermieden wird und die beim Betrieb der Anlagen unvermeidbar entstehenden Reststoffe ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder soweit dies technisch nicht möglich oder wirt-schaftlich vertretbar ist ordnungsgemäß beseitigt werden. Anlage STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht ( 3 Abs. 1 Nr. 13 HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt. Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt: Art der Baumaßnahme: Errichtung Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Nichtwohngebäude A/WBZ/08773/2013 Seite 8 von 8

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