Teilrevision der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Volksschule (Sonderpädagogik)

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2 Bericht vom 22.Juni

3 Inhaltsverzeichnis 1 Zusammenfassung 5 2 Übersicht über das sonderpädagogische Angebot Wichtige Begriffe Abkürzungen 8 3 Ausgangslage Sachverhalt Handlungsbedarf Auftrag der Bildungsdirektion Arbeitsgruppe 11 4 Revisionskonzept 12 5 Zentrale Revisionspunkte 13 6 Revisionspunkte im Einzelnen Einführungsklassenreglement vom 2. März 1993 (NG ) Kleinklassenreglement vom 2. März 1993 (NG ) Beschluss über schulische Fördermassnahmen und anerkannte sonderpädagogische Massnahmen vom 03. November Angebot Festlegung von Richtwerten Finanzierung Sonderpädagogische Förderung an der Orientierungsschule Integrative Förderung an der Orientierungsschule Werkschulreglement vom 9. Dezember 1998 (NG ) Richtwerte Integrative Förderung Steuerung der Ressourcen für die Integrative Förderung Zeitgefäss für die Zusammenarbeit der Lehrpersonen Logopädie Psychomotorik Heilpädagogische Früherziehung Schulverordnung Heilpädagogische Schule vom Finanzielle Auswirkungen Kanton Gemeinden 30 Bericht vom 22.Juni

4 8 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen II. Schulbetrieb III. Sonderpädagogische Massnahmen und schulische Fördermassnahmen 8.4 IV. Beurteilung und Promotion Änderung des Anhangs zur Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung) vom 7. Juli Schlussbestimmungen Inkrafttreten Anhang Literatur Verzeichnis der Abbildungen Verzeichnis der Tabellen 38 Bericht vom 22.Juni

5 1 Zusammenfassung Der Grundsatz und die Arten des Sonderpädagogischen Angebots sowie das Verfahren zur Abklärung sind in den Artikeln 39 ff. des Gesetzes über die Volksschule vom 17. April 2002 (Volksschulgesetz, VSG; NG 312.1) geregelt. Betreffend die Umsetzung sind in der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Volksschulen vom 1. Juli 2003 (Volksschulverordnung VSV; NG ) lediglich die Klassengrösse sowie die Frage der Beurteilung festgelegt worden. Weitergehende Bestimmungen sind im Beschluss der Erziehungskommission über schulische Fördermassnahmen und anerkannte sonderpädagogische Massnahmen vom 3. November 1992 sowie in verschiedenen Reglementen und Konzepten enthalten. Ziel der aktuellen Revision ist es, die Inhalte der verschiedenen Reglemente zu aktualisieren und zu bündeln und in die Volksschulverordnung - zur Klärung und gleichzeitigen Vereinfachung der Handhabung - zu integrieren. Zudem wird die sonderpädagogische Förderung an der Orientierungsschule neu definiert, Richtwerte für das Sonderpädagogische Angebot gesetzt und neu mit Poollösungen gesteuert. Der Beschluss der Erziehungskommission über schulische Fördermassnahmen und anerkannte sonderpädagogische Massnahmen enthielt Bestimmungen zu verschiedenen sonderpädagogischen Massnahmen innerhalb der Regelschule sowie zu einzelnen Therapien. Mit der neuen Verordnung wird innerhalb dieser Massnahmen eine neue Struktur geschaffen. Zu den Sonderpädagogischen Massnahmen gehören die heilpädagogische Früherziehung, die integrative Förderung, die Therapien Logopädie und Psychomotorik sowie die Sonderschulung. Die Sonderschulung erfüllt den besonderen Bildungsbedarf eines Kindes oder Jugendlichen insbesondere im Falle einer Behinderung. Sonderschulung kann integriert (innerhalb der Regelschule) oder separativ (in einer Sonderschule bzw. Heilpädagogischen Schule) stattfinden. Zur Sonderschulung gehören auch die Audio- und Visiopädagogik. Als Schulische Fördermassnahmen gelten Begabungsförderung und Deutsch als Zweitsprache. Mit dem Reglement über die Aufgaben und die Organisation der Einführungsklassen vom 2. März 1993 wurde seinerzeit der Übergang zwischen dem Kindergarten und der Primarschule flexibler gestaltet und die Möglichkeit geschaffen, den Unterrichtstoff der 1. Primarklasse auf zwei Jahre auszudehnen. Dem Bedarf nach gezielter individueller Förderung gemäss 3 Einführungsklassenreglement wird in den Gemeinden gut nachgekommen. Die Integrative Förderung gemäss Art. 40 VSG bietet dazu die geeignete Grundlage, das Einführungsklassenreglement wird aufgehoben. Das Kleinklassenreglement vom 2. März 1993 beschrieb die Aufgaben und die Organisation für einen Schultyp, in welchem Kinder unterrichtet wurden, welche dem Unterricht in den Primarklassen nicht folgen konnten. In Nidwalden ist die Integrative Förderung als die gemeinsame Unterstützung der Lernenden durch die Förder - und Regelklassenlehrperson im Volksschulgesetz 2002 geregelt und seit dem Schuljahr 2007/08 in allen Gemeinden umgesetzt. Integrative Förderung sowie die Sicherstellung des sonderpädagogischen Angebots gemäss Art. 39 VSG garantieren die Abdeckung des besonderen Bildungsbedarfs, so dass auf einen spezifischen Schultyp verzichtet werden kann. Das Kleinklassenreglement wird aufgehoben, allerdings wird in der Verordnung die Möglichkeit belassen, nach Bedarf eine Kleinklasse zu führen. Bericht vom 22.Juni

6 Im Interesse der konsequenten Fortsetzung des sonderpädagogischen Konzepts wird auch die Integrative Förderung von Jugendlichen mit Leistungsschwächen in der Orientierungsschule ermöglicht. Das Kapitel C 5 des Volksschulgesetzes (Sonderpädagogische Förderung) gilt für alle Stufen der Volksschule und damit gelten auch die Bestimmungen zur Integrativen Förderung innerhalb der Volksschulverordnung. Die Werkschule als Schultyp wird aufrecht erhalten, das Werkschulreglement allerdings wird aufgehoben, die relevanten Bestimmungen werden in die Volksschulverordnung aufgenommen. Für die integrative Förderung im Kindergarten, der Primarschule und Orientierungsschule wird neu ein Richtwert festgelegt, die Schulen setzen je Schülerin oder Schüler wenigstens 0.3 und höchstens 0.4 Förderlektionen je Woche ein. Die Heilpädagogische Schule ist ein Schultyp innerhalb der Volksschulen. Sie wurde per Januar 2004 in das Amt für Volksschulen eingegliedert. Die Vollzugsverordnung über die Organisation der Heilpädagogischen Schule vom 4. September 2001 wird aufgehoben und die relevanten Bestimmungen werden in die Volksschulverordnung übernommen. Bericht vom 22.Juni

7 2 Übersicht über das sonderpädagogische Angebot Abb. 1: Die Abbildung zeigt das sonderpädagogische Grundangebot ab Geburt bis zum vollendeten 20. Altersjahr. 2.1 Wichtige Begriffe Integrative Förderung (IF) Integrative Schulung Sonderschule Integrative Förderung ist die gemeinsame Unterstützung der Schülerinnen und Schüler durch die Förder- und Regelklassen-Lehrperson (Art. 40 Abs. 2 VSG). Die Förderlehrperson ist in der Regel eine Schulische Heilpädagogin oder ein Schulischer Heilpädagoge. Integration von Kindern oder Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf in einer Klasse der Regelschule - durch die Nutzung der sonderpädagogischen Massnahmen, die die Schule anbietet (NW Integrative Förderung) oder - durch die Anordnung von verstärkten Massnahmen (NWIntegrierte Sonderschulung; Art. 65 Abs. 3 VSG). Schule der obligatorischen Bildungsstufe, die auf bestimmte Behinderungsformen oder Lern- und Verhaltensschwierigkeiten spezialisiert ist (NW Heilpädagogische Schule für Lernende mit geistiger oder mehrfacher Behinderung). Bericht vom 22.Juni

8 Sonderschulung Unter Sonderschulung wird der Einsatz von sonderpädagogischen Angeboten zur Erfüllung des besonderen Bildungsbedarfs eines Kindes oder Jugendlichen verstanden, insbesondere im Fall einer Behinderung. Sonderschulung kann in integrativen oder separativen Formen erfolgen. (EDK-Terminologie 2007). 2.2 Abkürzungen BPZ Bildungsplanung Zentralschweiz EDK Schweizerische Erziehungsdirektoren Konferenz HfH Hochschule für Heilpädagogik IV Invalidenversicherung KG Kindergarten NFA Neugestaltung des Finanzausgleichs OS Orientierungsschule SZH Schweizerische Zentralstelle für Heilpädagogik VSG Volksschulgesetz VSV Volksschulverordnung WASA Wachstum des sonderpädagogischen Angebots WS Werkschule Bericht vom 22.Juni

9 3 Ausgangslage Das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG, SR 151.3) verlangt in Artikel 20 Abs. 2: Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule. Am 28. November 2004 haben Stimmvolk und Kantone der NFA und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen zugestimmt. Seit dem 1. Januar 2008 übernehmen die Kantone die gesamte fachliche, rechtliche und finanzielle Verantwortung für die besondere Schulung von Kindern und Jugendlichen und für die sonderpädagogischen Massnahmen. Auf diesen Zeitpunkt hin wurden verschiedene Bestimmungen im Invalidenversicherungsgesetz (IVG) und in der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) aufgehoben. Die Invalidenversicherung zog sich aus der Mitfinanzierung (2002 waren das schweizweit 731 Millionen Franken) und Steuerung der damit zusammenhängenden Massnahmen zurück. Die Plenarversammlung der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren hat am 25. Oktober 2007 eine neue "Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik" (Sonderpädagogik-Konkordat) verabschiedet. Damit entsteht ein neuer gesamtschweizerischer Rahmen im Bereich der Sonderpädagogik, der den Kantonen einen Orientierungsrahmen bietet. Das Volksschulgesetz des Kantons Nidwalden aus dem Jahre 2002 nahm diese schweizerischen Entwicklungen weitgehend vorweg. Das in der Vereinbarung erwähnte Grundangebot besteht im Kanton Nidwalden seit Jahren: Beratung und Unterstützung, heilpädagogische Früherziehung, Logopädie und Psychomotorik sowie sonderpädagogische Massnahmen in einer Regelschule oder Sonderschule (Heilpädagogische Schule). Bei der Erarbeitung der Volksschulverordnung 2003 wurden die anstehenden Entwicklungen im Bereich Sonderpädagogik noch nicht aufgenommen: Angebot, Finanzierung und Steuerung des Angebots. Diese Festschreibung kann jetzt erfolgen. Gleichzeitig können einzelne separat bestehende Erlasse in aktualisierter Form ins Kapitel Sonderpädagogische Massnahmen und schulische Fördermassnahmen aufgenommen werden. Materiell werden keine wesentlichen Änderungen vorgenommen. Bis am 31. Dezember 2010 läuft eine vom Bundesparlament beschlossene Übergangsfrist. Während dieser Zeit müssen die Kantone für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen (das heisst für die ehemaligen IV-Versicherten) in Qualität und Umfang die Angebote gemäss IV-Gesetzgebung gewährleisten. Bis dahin müssen die Kantone ein Behindertenkonzept einreichen, das vom Bundesrat genehmigt wird. Zudem muss jeder Kanton ein Sonderschulkonzept entwickeln, das vom Kanton genehmigt werden muss. Die dem Konkordat beitretenden Kantone verpflichten sich dabei zur Einhaltung der Rahmenvorgaben. Die Bildungsdirektion legt die Prioritäten auf die Einhaltung der Bundesvorgaben und sieht die Ratifizierung des Sonderpädagogik-Konkordats im Moment nicht vor. 3.1 Sachverhalt Das sonderpädagogische Angebot ist in Art. 39 ff. und Art. 65 ff. des VSG geregelt. In der Volksschulverordnung sind betreffend die Umsetzung lediglich die Klassen- Bericht vom 22.Juni

10 grösse sowie die Frage der Beurteilung festgelegt worden. Weitergehende Bestimmungen sind im Beschluss der Erziehungskommission über schulische Fördermassnahmen und anerkannte sonderpädagogische Massnahmen vom 3. November 1992 enthalten. Mit der Revision der Volksschulverordnung wurden weder das Reglement über die Aufgaben und die Organisation der Einführungsklassen vom 2. März 1993 (Einführungsklassenreglement; NG ) noch das Reglement über die Aufgaben und die Organisation der Kleinklassen vom 2. März 1993 (Kleinklassenreglement; NG ) aufgehoben. Die Vollzugsregelungen für die Werkschule sind im Reglement über die Aufgaben und die Organisation der Werkschule vom 9. Dezember 1998 (Werkschulreglement; NG ) festgelegt. Die Heilpädagogische Schule ist ein Schultyp innerhalb der Volksschulen (Art. 70 VSG). Sie wurde organisatorisch per Januar 2004 in das Amt für Volksschulen eingegliedert. Die Vollzugsverordnung über die Organisation der Heilpädagogischen Schule vom 4. September 2001 ist dieser Entwicklung noch anzupassen. Die Schweizerische Erziehungsdirektorenkonferenz hat am 25. Oktober 2007 die Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik zur Ratifizierung in den Kantonen verabschiedet. Mit dem Sonderpädagogik-Konkordat wurde ein gesamtschweizerischer Rahmen geschaffen, der einige allgemeine Grundsätze und Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Sonderpädagogik sowie drei gemeinsame Instrumente festlegt. Die Schulleiterkonferenz beantragt an ihrer Sitzung vom 20. Februar 2008 der Bildungsdirektion die Einsetzung einer Arbeitsgruppe, welche die sonderpädagogischen und integrativen Aspekte sowie die damit verbundenen strukturellen und inhaltlichen Entwicklungen in der Orientierungsschule prüft und die notwendigen gesetzlichen Grundlagen erarbeitet. Zudem soll ein allfälliger Standort der Werkschule erörtert werden. Art. 38 VSG regelt den Status der Werkschulen. Diese werden als regionale Gemeindeschulen geführt. Zurzeit gibt es je eine Werkschule in Buochs und Stans. 3.2 Handlungsbedarf Die im Beschluss der Erziehungskommission über schulische Fördermassnahmen und anerkannte sonderpädagogische Massnahmen vom 3. November 1992 enthaltenen Bestimmungen, das Einführungsklassenreglement vom 2. März 1993 wie auch das Reglement über die Aufgaben und die Organisation der Kleinklassen vom 2. März 1993 bilden die in den letzten zehn Jahren erfolgten Schulentwicklungsprozesse nicht mehr ab. Der Beschluss und die Reglemente wurden überarbeitet mit dem Ziel, diese Erlasse in die Volksschulverordnung einzubauen. Die Schülerzahlen in der Werkschule sind vermutlich aufgrund einzelner bereits erfolgter integrativer Förderungen gesunken. Der Bericht einer Arbeitsgruppe zum Thema Sonderpädagogische Förderung auf der Orientierungsstufe aus dem Jahre 1998 hatte Auswirkungen auf das Werkschulreglement sowie auf das Zeugnis der Orientierungsschule, es wurden aber keine weitergehenden strukturellen Reformen angegangen. Die Schulentwicklung in der gesamten Volksschule und der gesellschaftliche wie auch pädagogische Anspruch nach Integration haben Auswirkungen auf die Strukturfrage in der Sekundarstufe I. Im Zusammenhang mit der Revision der Volksschulverordnung wurde zum einen das Werkschulreglement hinsichtlich Aktualität überprüft und gleichzeitig wurden Antworten zur Fragestellung der integrativen Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Bedürfnissen in der Orientierungsschule bearbeitet. Bericht vom 22.Juni

11 Bei den Revisionsarbeiten zur Volksschulverordnung ist es angezeigt, die von der EDK erlassene Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik zu berücksichtigen. 3.3 Auftrag der Bildungsdirektion Die Bildungsdirektion hat am 11. August 2008 eine Arbeitsgruppe eingesetzt und mit folgendem Mandat beauftragt: Analyse und Überarbeitung oder Antrag zur Aufhebung folgender gesetzlicher Vorlagen: Einführungsklassenreglement (NG ) Kleinklassenreglement (NG ) Beschluss über schulische Fördermassnahmen und anerkannte sonderpädagogische Massnahmen vom 3. November 1992 Überprüfung des Werkschulreglements (NG ). Vorschläge zur Sonderpädagogischen Förderung auf der Orientierungsschule (unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse einerseits und praktischer Erfahrungen anderer Kantone andererseits) erarbeiten. Für die Festlegung von Orientierungshilfen und Richtwerten sind die Erkenntnisse aus dem Bericht Regionale Konzeption der sonderpädagogischen Förderung in der Zentralschweiz BPZ, vom August 2004 sowie aus dem Forschungsprojekt WASA der HfH Zürich und SZH zu berücksichtigen. Die überarbeiteten Bestimmungen werden neu Bestandteil der Volksschulverordnung und müssen entsprechend redaktionell angepasst werden. Die Vorlage muss sich an den Vorgaben des Volksschulgesetzes (NG 312.1) orientieren. Inhaltliche Änderungen müssen mit der bestehenden Vollzugsverordnung über die Organisation der Heilpädagogischen Schule vom 4. September 2001 (Schulverordnung Heilpädagogische Schule; NG ) abgeglichen werden. Entsprechender Revisionsbedarf soll aufgezeigt werden. Regelungen zur Begabungsförderung sollen gemäss Art. 25 VSG in der Volksschulverordnung aufgeführt werden. (Ergänzung vom ) Die Arbeitsgruppe nimmt die Arbeit mit Beginn des Schuljahrs 08/09 auf. Der Entwurf für die Teilrevision der Volksschulverordnung liegt bis spätestens Oktober 2009 zur Vernehmlassung vor. 3.4 Arbeitsgruppe Die Arbeitsgruppe für die Teilrevision der Volksschulverordnung zum Bereich Sonderpädagogik besteht aus den folgenden Mitgliedern: Vreni Völkle, Vorsteherin Amt für Volksschulen und Sport, Vorsitz Beat Niederberger lic. phil., wissenschaftl. Mitarbeiter Amt für Volksschulen und Sport, Projektleitung Tanja Grimaudo, lic. phil., Leiterin Schulpsychologischer Dienst Luzi Berthel, Schulleiter, Stans (bis ) Andreas Scheuber, Schulleiter, Ennetbürgen (ab ) Anita Kempter, Schulpräsidentin, Stansstad, Brigitte Küchler, Schulische Heilpädagogin, Stansstad Klaus Kayser, Schulischer Heilpädagoge, Stans Elsbeth Amstad, Lehrerin und Schulleiterin Beckenried, Vertretung Pädagogische Fachkommission Piero Indelicato, Lehrer ORS, Buochs Wilfred Grab, Werkschullehrer, Buochs Bericht vom 22.Juni

12 4 Revisionskonzept Die Inhalte von bestehenden Regelungen im Bereich der Sonderpädagogik sowie notwendige Anpassungen und Neuregelungen werden in die Volksschulverordnung aufgenommen. Die Inhalte werden so weit wie möglich in einem eigenen Kapitel Sonderpädagogik zusammengefasst. Die folgende Tabelle hält fest, welche Regelungen bei der Revision der Volksschulverordnung integriert, neu umgesetzt oder aufgehoben werden. Tab. 1: Regelungen, die bei der Revision der Volksschulverordnung bearbeitet werden. Name der Regelung NG-Nummer Datum Regelungen zur Begabungsförderung gemäss Art. 25 VSG VSG April 2002 Heilpädagogische Früherziehung VSG April 2002 Bestehende Regelungen Schulverordnung Heilpädagogische Schule NG September 2001 Einführungsklassenreglement NG März 1993 Kleinklassenreglement NG März 1993 Werkschulreglement NG Dezember 1998 Beschluss über schulische Fördermassnahmen und anerkannte sonderpädagogische Massnahmen 03. November 1992 Bericht vom 22.Juni

13 5 Zentrale Revisionspunkte Die zentralen Revisionsinhalte betreffen die Bündelung bisheriger Massnahmen unter dem Begriff Integrative Förderung; die sonderpädagogische Förderung an der Orientierungsschule; die Richtwerte für das sonderpädagogische Angebot; die Steuerung des sonderpädagogischen Angebots (Pool). Bericht vom 22.Juni

14 6 Revisionspunkte im Einzelnen In diesem Kapitel werden die einzelnen Revisionspunkte aus dem Auftrag der Bildungsdirektion aufgeführt. 6.1 Einführungsklassenreglement vom 2. März 1993 (NG ) Mit den Einführungsklassen wurde seinerzeit der harte Übergang zwischen dem Kindergarten und der Primarschule etwas flexibler gestaltet. Neben der Einschulung in die 1. Primarklasse oder der Rückstellung im Kindergarten gab es neu auch die Möglichkeit, den Unterrichtsstoff der 1. Primarklasse auf zwei Jahre auszudehnen. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und Leistungen der Kinder sind in den letzten Jahrzehnten hinreichend belegt und breit diskutiert worden. In der Praxis wird mit neuen und erweiterten Lernformen auf die immer bewusster wahrgenommene Verschiedenheit der Lernenden reagiert. Differenzierungs- und Individualisierungsmassnahmen werden in der Integrativen Förderung umgesetzt. Dabei wird die Lehrperson durch eine Schulische Heilpädagogin oder einen Schulischen Heilpädagogen unterstützt. In Nidwalden wurde die Integrative Förderung als die gemeinsame Unterstützung der Schülerinnen und Schüler durch die Förder- und Regelklassen-Lehrperson im Volksschulgesetz 2002 geregelt und seit dem Schuljahr 2005/06 ist sie in allen Gemeinden umgesetzt. Seither gibt es auch keine Einführungsklassen mehr. Fazit Dem Bedarf nach gezielter individueller Förderung gemäss 3 Einführungsklassenreglement wird in den Gemeinden gut nachgekommen. Die Integrative Förderung gemäss Art. 40 Abs. 2 VSG 1 sowie die Verpflichtung zur Bereitstellung eines ausreichenden Angebots gemäss Art. 39 Abs. 1 VSG 2 bieten dazu die geeignete Rechtsgrundlage. Das Reglement über die Aufgaben und die Organisation der Einführungsklassen vom 2. März 1993 wird aufgehoben. 6.2 Kleinklassenreglement vom 2. März 1993 (NG ) In den Kleinklassen wurden Kinder unterrichtet, die dem Unterricht in den Primarklassen nicht folgen konnten und die bereits einmal oder mehrmals repetiert hatten, aber dennoch nicht als sonderschulbedürftig im Sinne der IV erschienen. Sie wurden häufig als lernbehindert etikettiert. Es konnte wissenschaftlich nachgewiesen werden, dass die Leistungsschwäche der aus den Primarklassen separierten Lernbehinderten nur bei einer sehr kleinen Gruppe aufgrund von relevanten Schülermerkmalen erklärt werden kann. Andererseits wurde auch deutlich, dass die Lernfortschritte schulleistungsschwacher Kinder bei der integrativen Beschulung signifikant besser sind als in der Kleinklasse. Zudem konnte festgestellt werden, dass die integrative Förderung von schulleistungsschwachen Schülerinnen und Schülern keine negativen Auswirkungen auf die Lernleistungen der nicht behinderten Mitschülerinnen und -schüler hat. In Nidwalden ist die Integrative Förderung als die gemeinsame Unterstützung der Schülerinnen und Schüler durch die Förder- und Regelklassen-Lehrperson im Volks- 1 Integrative Förderung ist die gemeinsame Unterstützung der Schülerinnen und Schüler durch die Förder- und Regelklassen-Lehrperson. 2 Die Gemeinden sorgen für ein ausreichendes sonderpädagogisches Angebot. Dieses dient der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen. Bericht vom 22.Juni

15 schulgesetz 2002 geregelt und seit dem Schuljahr 2007/08 in allen Gemeinden auf der gesamten Primarstufe umgesetzt. Mit der Integrativen Förderung wird ein Konzept realisiert, das den Umgang mit heterogenen Lerngruppen bewusst gestaltet. Die Kleinklassen als Möglichkeit zur separativen Schulung sind dabei nicht mehr notwendig. Damit werden auch die Einstellungen und Haltungen der beteiligten Akteure integrativ ausgerichtet. Das Volksschulgesetz wird im Rahmen der vorliegenden Teilrevision nicht geändert. Deshalb wird die Kleinklasse auf Gesetzesebene weiterhin geregelt bleiben. Dies ermöglicht es den Gemeinden, bei Bedarf wieder eine Kleinklasse zu eröffnen. Fazit Dem Bedarf nach gezielter individueller Förderung unter Beachtung der individuellen Leistungsfähigkeit gemäss 4 Kleinklassenreglement wird in den Gemeinden gut nachgekommen. Die Integrative Förderung gemäss Art. 40 Abs. 2 VSG 3, verbunden mit der Forderung nach einem ausreichenden sonderpädagogischen Angebot gemäss Art. 39 Abs. 1 VSG 4, bietet dazu die geeignete Rechtsgrundlage. Das Reglement über die Aufgaben und die Organisation der Kleinklassen vom 2. März 1993 wird aufgehoben. Die relevanten Bestimmungen werden in die Verordnung aufgenommen. 6.3 Beschluss über schulische Fördermassnahmen und anerkannte sonderpädagogische Massnahmen vom 03. November 1992 Der Beschluss der Erziehungskommission vom 3. November 1992 stützt sich auf ein Konzept aus dem Jahre Die aktuelle Praxis ist weitgehend im Bericht Neue Organisation sonderpädagogische Massnahmen per Schuljahr 2005/06 aus dem Jahre 2004 abgebildet. Die organisatorische Einbindung der Logopädie und der Psychomotorik am Zentrum für Sonderpädagogik sowie die durch die Neugestaltung des Finanzausgleichs (NFA) ausgelöste Trennung zwischen medizinischen und pädagogischen Massnahmen erleichtert die weitere Steuerung Angebot Das Angebot der sonderpädagogischen Massnahmen umfasst Integrative Förderung, Logopädie und Psychomotorik. Neu werden auch die Heilpädagogische Früherziehung und die Massnahmen der Hör- und Sehbehindertenpädagogik festgeschrieben. Als schulische Fördermassnahmen gelten Begabungsförderung und Deutsch als Zweitsprache. Bei der Integrativen Förderung werden die Kinder im Lernen und Verhalten unterstützt. Hier sind auch sämtliche Massnahmen enthalten, die im Beschluss über schulische Fördermassnahmen und anerkannte sonderpädagogische Massnahmen vom 03. November 1992 unter den folgenden Stichworten aufgeführt wurden: Lernstörungen (Lernschwierigkeiten insbesondere in den Bereichen Wahrnehmung, Lesen und Rechtschreibung oder Rechnen [Legasthenie / Dyskalkulie]) 3 Integrative Förderung ist die gemeinsame Unterstützung der Schülerinnen und Schüler durch die Förder- und Regelklassen-Lehrperson. 4 Die Gemeinden sorgen für ein ausreichendes sonderpädagogisches Angebot. Dieses dient der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen. Bericht vom 22.Juni

16 schwerwiegende Verhaltensauffälligkeiten (Schülerinnen und Schüler, die wegen psychischer Schwierigkeiten oder Verhaltensauffälligkeiten in ihrem schulischen Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind oder die den Schulbetrieb erheblich beeinträchtigen) Zusätzlicher Unterricht in besonderen Fällen (Zuzug aus anderen Schulverhältnissen; Dispensation während längerer Zeit wegen Krankheit oder Unfall; vorübergehende durch schwerwiegende familiäre oder soziale Probleme emotional starke Belastungen) Förderdiagnostik Zudem sind bei der Integrativen Förderung auch alle Massnahmen enthalten, die durch das Einführungs- und Kleinklassenreglement abgedeckt wurden Festlegung von Richtwerten Für die folgenden Massnahmen werden Richtwerte festgelegt: - Integrative Förderung inkl. Begabungsförderung; - Logopädie; - Psychomotorik; - Heilpädagogische Früherziehung. Begabungsförderung gehört zum erweiterten Umgang mit heterogenen Lerngruppen. Deshalb sind im Richtwert für die Integrative Förderung neben den oben erwähnten Massnahmen auch die Massnahmen der Begabungsförderung enthalten Finanzierung Tab. 2: Die Tabelle zeigt die Finanzierung der sonderpädagogischen Massnahmen vor und nach in Kraft treten der NFA. Finanzierung Bis Ab Integrative Förderung IV NW Gem. IV NW Gem. Einführungsklasse X X* Kleinklasse X X* Legasthenie X X Dyskalkulie X X Verhaltensauffälligkeiten X X X Zusätzlicher Unterricht in besonderen Fällen X X Förderdiagnostik X X Begabungsförderung X X Logopädie X X X Psychomotorik X X X Heilpädagogische Früherziehung X X X Audiopädagogik X X X Visiopädagogik X X X * Es werden keine Einführungs- und Kleinklassen mehr geführt. Bericht vom 22.Juni

17 Integrative Förderung inkl. Begabungsförderung wird weiterhin durch die Gemeinden organisiert und finanziert. Die Pauschalbeiträge der IV für Legasthenie entfallen. Logopädie wird vom Zentrum für Sonderpädagogik organisiert, in den Gemeinden durchgeführt und von ihnen finanziert. Die Pauschalbeiträge der IV für Logopädie entfallen. Psychomotorik wird vom Zentrum für Sonderpädagogik organisiert, in der Gemeinde Stans durchgeführt und von den Gemeinden finanziert. Die Individualbeiträge der IV für Psychomotorik als medizinisch bedingte Massnahme (z.b. bei POS/ADHS) entfallen. Heilpädagogische Früherziehung wird vom Kanton finanziert. Die Beiträge der IV entfallen. Audio- und Visiopädagogik werden vom Kanton finanziert. Die Beiträge der IV entfallen. Für die Durchführung der Sprachheilbehandlung für sprachbehinderte Versicherte mit schweren Sprachstörungen sowie des Hörtrainings und des Ableseunterrichts für gehörlose und hörbehinderte Versicherte sowie für die notwendigen Transporte bezahlte die IV gemäss Vereinbarung vom eine Pauschale von jährlich ca. Fr. 400'000. Eingeschlossen waren sämtliche Versicherte mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Nidwalden im vorschul- und schulpflichtigen Alter, die nicht eine von der IV anerkannte Sonderschule besuchten. Die Pauschale wurde auf der Grundlage der Schulstatistik pro Schülerin und Schüler der obligatorischen Schule (Primarstufe und Sekundarstufe I) dem Kanton ausgerichtet. Die übrigen Beiträge der IV, welche nun entfallen, können nicht beziffert werden, da sie als Betriebsbeiträge und als Individualbeiträge an die Institutionen ausgerichtet wurden. Fazit Der Beschluss über schulische Fördermassnahmen und anerkannte sonderpädagogische Massnahmen vom 3. November 1992 wird aufgehoben. In die Volksschulverordnung werden aufgenommen: Angebote: Integrative Förderung, Logopädie, Psychomotorik, Heilpädagogische Früherziehung, Audio- und Visiopädagogik; Richtwerte der Angebote Integrative Förderung, Logopädie, Psychomotorik und Heilpädagogische Früherziehung sowie das Verfahren bei der Heilpädagogischen Früherziehung. 6.4 Sonderpädagogische Förderung an der Orientierungsschule Die Schulentwicklungen machen deutlich, dass an der Sekundarstufe I ein grosser Bedarf an Spezialwissen in Schulischer Heilpädagogik und an Kompetenzen zur integrativen Förderung in heterogenen Schulklassen besteht. Die PHZ Hochschule Luzern plant deshalb für Sek I-Studierende einen Studiengang, in dem zwei Fächer mit Schulischer Heilpädagogik verbunden werden können. Im Schuljahr 2008/09 waren in sechs der neun Gemeinden mit Orientierungsschulen Schulische Heilpädagoginnen resp. Heilpädagogen tätig (vgl. Tab. 3). Bericht vom 22.Juni

18 6.4.1 Integrative Förderung an der Orientierungsschule Wissenschaftliche Erkenntnisse Je länger der gemeinsame Unterricht dauert, umso mehr werden die Chancen gerecht und gemäss den eigentlichen Schülerleistungen verteilt. Bei früher Selektion spielen sozio-ökonomische Aspekte eine wesentliche Rolle. Die Ergebnisse der PISA-Auswertungen zeigen, dass kein Strukturmodell auf der Sekundarstufe I nur Vorteile aufweist. Die folgenden drei Hautpaussagen aus den Schweizer Testergebnissen lassen sich sinngemäss auch auf die Strukturen der Sekundarstufe I des Kantons Nidwalden übertragen, auch wenn er nicht mit einer genügend grossen Stichprobe an den Tests teilgenommen hat: - Länder mit einem wenig selektiven Schulsystem, in dem zum Beispiel auf der Sekundarstufe I nur ein Leistungszug geführt wird, erzielen die besseren Ergebnisse als Länder mit sehr früher Selektion und mehreren Schultypen auf der Sekundarstufe. - zwischen den verschiedenen Niveaus der Sekundarstufe I (inkl. Gymnasium) bestehen grosse Überschneidungen bei den Schülerleistungen. - Leistungshomogene Lerngruppen führen nicht automatisch zu besseren Leistungen der Lernenden. Für die Begabten unter ihnen, die eine Lerngruppe oder Klasse mit hohem Leistungsniveau besuchen, sind sie aber eher von Vorteil. Leistungsschwächere Lernende dagegen lernen in den homogenen Leistungsruppen weniger. Das bewirkt bei leistungshomogenen Klassen, dass die Leistungsunterschiede innerhalb der ganzen Schülerschaft grösser werden. - Lernende der unteren Niveaus (C und D) werden benachteiligt. Diese Klassen weisen in Bezug auf die Leistungen, aber auch in Bezug auf die soziale und kulturelle Herkunft der Lernenden eine zunehmend schwierige Zusammensetzung auf. Diese drückt die Leistungen und benachteiligt die Jugendlichen bei der Lehrstellensituation deutlich. (vgl. Kanton Luzern 2009, 24) Praxis in den Kantonen der Zentralschweiz Viele Gemeinden haben in den letzten Jahren die Integrative Förderung auf der Sekundarstufe I eingeführt oder stehen unmittelbar vor der Einführung und setzen damit das Konzept Integrative Förderung auch auf der Sekundarstufe I um. Tab. 3: Die Tabelle zeigt, wie viele Gemeinden der Zentralschweizer Kantone im Schuljahr 2009/10 über das Angebot der Integrativen Förderung verfügen. LU UR SZ OW NW ZG Anzahl politische Gemeinden (SZ: Bezirke) Anzahl Gemeinden, die eine Sekundarstufe I führen Anzahl Gemeinden mit Integrativer Förderung (IF) auf der Sekundarstufe I Anzahl Gemeinden mit Integrativer Förderung auf der Sekundarstufe I und zusätzlich separativem Werkschulangebot in der Gemeinde oder ausserhalb der Gemeinde * ** Anmerkungen: *Alle Standorte der Sekundarstufe I, die das Niveau D (Werkschule) nicht getrennt führen, werden als IF- Gemeinden aufgeführt. ** Die Werkschülerinnen und -schüler werden regional an drei Standorten beschult. Es sind aber Bestrebungen zur Integrativen Förderung im Gange. Bericht vom 22.Juni

19 Der Kanton Obwalden führt seit dem Schuljahr 2009/10 keine Werkschule mehr. Sämtliche vormaligen Werkschülerinnen und -schüler besuchen die Orientierungsschule Werkschulreglement vom 9. Dezember 1998 (NG ) Die Werkschule wird im Volksschulgesetz als Organisationsform der Orientierungsschule aufgeführt. Die Zuweisung ist über 77 VSV geregelt. Danach treten Schülerinnen und Schüler mit einer nicht genügenden Beurteilung in mindestens zwei der drei Leistungsbereiche Deutsch, Mathematik sowie Mensch und Umwelt in die Werkschule ein. Eine integrative Fördermöglichkeit der Werkschülerin oder des Werkschülers in der Kooperativen oder Integrierten Orientierungsschule ist bis jetzt in der Gesetzgebung nicht vorgesehen. Gemäss Statistik der Schülerzahlen des Kantons Nidwalden hat die Zahl der Werkschülerinnen und -schüler seit dem Jahre 2002 kontinuierlich abgenommen. Auf das Schuljahr 2007/08 sank die Schülerzahl an der Werkschule um 29,6 % von insgesamt 70 auf 54 Jugendliche. Das führte sowohl in Stans wie auch in Buochs zur Schliessung je einer Abteilung. Die integrative Förderung von Jugendlichen mit Leistungsschwächen an der Kooperativen oder Integrierten Orientierungsschule wird als konsequente Fortsetzung des Konzepts Integrative Förderung angesehen und deshalb ermöglicht. Fazit Die Integrative Förderung wird gemäss Art. 40 Abs. 2 VSG 5 an der Orientierungsschule ermöglicht. Das Kapitel C 5 VSG (Sonderpädagogisches Angebot) gilt für alle Stufen der Volksschule. Die Paragraphen 59 (Promotion; Ausnahme) und 77 VSV (Übertritt in die Werkschule) werden angepasst. Das Reglement über die Aufgaben und die Organisation der Werkschule vom 9. Dezember 1998 (Werkschulreglement; NG ) wird aufgehoben. Die relevanten Bestimmungen werden in die Verordnung aufgenommen. 6.5 Richtwerte Für das Festlegen von Richtwerten gelten die folgenden Prämissen: - Der Richtwert wird pro Angebot festgelegt und orientiert sich am einzelnen Lernenden. Das Angebot ist für die Schülerinnen und Schüler aller Stufen verfügbar, die Verteilung obliegt den Schulen. - Der Richtwert legt eine Unter- und eine Obergrenze fest und bildet die Praxis im Schuljahr 2008/09 weitgehend ab Integrative Förderung Integrative Förderung ist die gemeinsame Unterstützung der Schülerinnen und Schüler durch die Förder- und Regelklassen-Lehrperson. Für die Festlegung der Angebotsverpflichtung werden die Angebote im Schuljahr 2008/09 evaluiert. Zunächst werden die bestehenden Angebote an Schulischer Heilpädagogik erfasst und in Tab. 4 dargestellt. In einem weiteren Schritt werden die Pensen der Werkschullehrpersonen zusätzlich als Schulische Heilpädagogik-Pensen an der Orientierungsschule erfasst und mitgerechnet (vgl. Tab. 5). Die gesamte 5 Integrative Förderung ist die gemeinsame Unterstützung der Schülerinnen und Schüler durch die Förder- und Regelklassen- Lehrperson. Bericht vom 22.Juni

20 Ressourcennutzung an Schulischer Heilpädagogik wird sodann in Tab. 6 dargestellt. Zur Vervollständigung werden in Tab Lektionen pro Primarschüler/in und Woche für die Begabungsförderung ergänzt, weil beim Festlegen des Richtwertes für die Integrative Förderung Begabungsförderung mitgerechnet wird. Der Wert 0.02 entspricht der Empfehlung der Erziehungskommission aus dem Jahre Tab. 4: Die Tabelle zeigt je Gemeinde die Schülerzahl pro Stufe und im Total sowie die dem einzelnen Lernenden zugeteilte Anzahl Lektion SHP pro Schulwoche im Schuljahr 2008/09 und die gesamte SHP- Lektionenzahl in der Gemeinde. Stufe KG PS ORS KG, PS, ORS ohne WS Total Gemeinden Anzahl Schüler/innen Lektion SHP pro Schüler/in* Anzahl Schüler/innen Lektion SHP pro Schüler/in* Anzahl Schüler/innen Lektion SHP pro Schüler/in* Anzahl Schüler/innen total Lektion SHP pro Schüler/in total Lektionen SHP pro Woche (gerundet) Beckenried Buochs Dallenwil Emmetten Ennetbürgen Ennetmoos Hergiswil Oberdorf Stans Stansstad Wolfenschiessen * Was bedeuten die Zahlen Lektion SHP pro Schüler/in? 0.20 Lektion: Einer Klasse mit 20 Schülern und Schülerinnen werden 4 Lektionen Schulische Heilpädagogik zugeteilt Lekt. 5; ; ; Lesebeispiel: Beckenried hat 54 Kindergartenkinder. Diese erhalten durchschnittlich Lektionen Schulische Heilpädagogik pro Woche. Bei den 217 Primarschülern sind es und bei den 79 Schülern der Orientierungsschule Insgesamt erhalten die 350 Schülerinnen und Schüler, die in Beckenried die Schule besuchen, durchschnittlich Lektion Schulische Heilpädagogik pro Woche. Das ergibt total 73.5 Lektionen. 6 In dieser Zahl sind alle Schülerinnen und Schüler der Grundstufe enthalten. Bericht vom 22.Juni

21 Tab. 5: Die Tabelle zeigt je Gemeinde die Schülerzahl der Orientierungsschule, der Werkschule und das Total dieser beiden Gruppen sowie die den einzelnen Lernenden zugeteilte Anzahl Lektion SHP pro Schulwoche im Schuljahr 2008/09 und das Total der berechneten Lektionen Schulische Heilpädagogik pro Woche. Stufe ORS WS* ORS + WS total Gemeinden Anzahl Schüler/innen Lektion SHP pro Schüler/in Total SHP Lektionen pro Woche Anzahl Schüler/innen Lektion SHP pro Schüler/in Total SHP Lektionen pro Woche Anzahl Schüler/innen total Lektion SHP pro Schüler/in total Total SHP Lektionen pro Woche (gerundet) Beckenried Buochs Dallenwil (3 7 ) Emmetten Ennetbürgen Ennetmoos (6 8 ) Hergiswil Oberdorf Stans Stansstad Wolfenschiessen *Für die Berechnung des Lektionsanteils SHP pro Werkschüler resp. schülerin wurden die 6 Vollzeitstellen zu 29 Lektionen gerechnet und durch die insgesamt 52 Werkschüler und -schülerinnen geteilt (6x29) : 52 = 3.35). Lesebeispiel: Buochs hat 167 Jugendliche an der Orientierungsschule und 7 an der Werkschule. Die Orientierungsschüler und -schülerinnen (ohne Werkschüler und -schülerinnen) erhalten wöchentlich 167 x Lektionen Schulische Heilpädagogik. Dies entspricht Lektionen. Die 7 Werkschülerinnen und -schüler erhalten ein Pensum von Lektionen Schulische Heilpädagogik zugeteilt. Alle 174 Orientierungsschüler und -schülerinnen der Schule Buochs binden ein SHP-Pensum von je Lektion pro Woche. Das ergibt total Lektionen Schulische Heilpädagogik pro Woche. 7 Die Pensenanteile Heilpädagogik der Werkschüler aus Dallenwil werden Wolfenschiessen zugeschlagen, weil die Dallenwiler ORS- Schülerinnen und Schüler diese Schule in Wolfenschiessen besuchen. 8 Die Pensenanteile Heilpädagogik der Werkschüler aus Ennetmoos werden Stans zugeschlagen, weil die Ennetmooser ORS-Schülerinnen und Schüler diese Schule in Stans besuchen. Bericht vom 22.Juni

22 Tab. 6: Die Tabelle zeigt je Gemeinde die Schülerzahl pro Stufe und im Total sowie die dem einzelnen Lernenden zugeteilte Anzahl Lektion SHP pro Schulwoche im Schuljahr 2008/ Im Unterschied zu Tab. 3 sind hier die SHP-Lektionen der Werkschulen und die Pauschale für Begabungsförderung mitgerechnet. Stufe KG PS OS inkl. WS Schüler total Gemeinden Anzahl Schüler/innen Lektion SHP pro Schüler/in Anzahl Schüler/innen total Lektion SHP pro Schüler/in total Begabungsförderung Anzahl Schüler/innen total Lektion SHP pro Schüler/in total Anzahl Schüler/innen total Lektion SHP pro Schüler/in total Beckenried Buochs Dallenwil Emmetten Ennetbürgen Ennetmoos Hergiswil Oberdorf Stans Stansstad Wolfenschiessen Lesebeispiel: Emmetten hat insgesamt 101 Schülerinnen und Schüler und investiert im Durchschnitt pro Schüler resp. Schülerin 0.24 Lektionen Schulische Heilpädagogik pro Woche. Fazit Aufgrund der vorliegenden Daten bzw. Erfahrungswerte aus dem Kanton Nidwalden wird ein Wert von 0.25 bis 0.40 Lektionen Schulischer Heilpädagogik pro Schüler/in und Woche für die Integrative Förderung festgelegt. Das bedeutet für eine Lerngruppe von 20 Schülerinnen und Schüler 6-8 Lektionen pro Woche. Die Festlegung der Richtwerte hat zur Folge, dass die Gemeinde Hergiswil ihren Anteil Lektion Schulische Heilpädagogik pro Schüler wesentlich erhöhen muss (vgl. Tab. 7). Bericht vom 22.Juni

23 Steuerung der Ressourcen für die Integrative Förderung Die Steuerung der Ressourcen für die Integrative Förderung orientiert sich am Pool- Gedanken. Wenn ein Schüler oder eine Schülerin separiert wird, werden von dieser Schule auch Ressourcen für die Integrative Förderung abgezogen und der separativen Förderung gutgeschrieben. Wenn also ein Schüler oder eine Schülerin der Werkschule zugewiesen wird, bindet er ein bestimmtes Pensum an Schulischer Heilpädagogik, das der zuweisenden Schule dann nicht mehr zur Verfügung steht. Für eine Werkschulklasse wird ein SHP-Pensum von 29 Lektionen berechnet. Die Massnahmen der Sonderschulung werden nicht in die Pool-Steuerung aufgenommen Zeitgefäss für die Zusammenarbeit der Lehrpersonen Anlässlich der Vernehmlassung zeigte sich, dass viele Vernehmlassungsteilnehmer für die Festlegung eines Zeitgefässes für die Zusammenarbeit der Lehrpersonen bei der Integrativen Förderung plädierten. Dieses Anliegen wurde nun aufgenommen. Für die Zusammenarbeit wird den beteiligten Lehrpersonen (Regellehrpersonen und Förderlehrpersonen) ein Zeitgefäss zur Verfügung gestellt. Über die Höhe des Lektionenpools entscheidet der Schulrat. Bericht vom 22.Juni

24 6.5.2 Logopädie In der unten stehenden Tabelle wird die logopädische Unterstützung in den Kantonen der Zentralschweiz aufgezeigt. Berechnungsgrundlage für den Richtwert im Bereich Logopädie sind die Schülerzahlen des Kindergartens und der Primarstufe (LU, UR, SZ, OW, NW). ZG bezieht die Sekundarstufe I mit ein. Tab. 7: Die Tabelle zeigt die Berechnungsgrundlagen für die Vollzeitstellen Logopädie in den Kantonen der Zentralschweiz. Kanton Zahlen gemäss rechtlichen/ gesetzlichen Grundlagen Bemerkungen LU UR 100%/42 Std./Wo. pro 750 Lernende der Regelschule, inkl. Kleinklasse und KG 100% pro 700 KG/PS Kinder SZ 100% auf Lernende 100% auf 800 Kinder im obl. Kiga und in der Primarschule; rund 13% der behandelten Kinder des LPD s befinden sich im Vorschulalter, bis 4;8 Jahre) OW 100% pro ca. 850 Kinder des KG 6. Klasse NW ZG 100% pro 600 Lernende KG/PS 100% pro 750 Lernende (Kindergarten/Primar/Sekundarstufe I) durchschnittlich pro 500 Lernende 100% (je nach Gemeinde zwischen 375 und 770) 750 : 10 x 7 = 525 Nidwalden hat mit dem aktuellen Richtwert von 600 Lernenden des Kindergartens und der Primarschule für eine Vollzeitstelle eine gute Lösung. In kleinen Gemeinden kann es trotzdem zu Engpässen kommen, wenn ein oder zwei Kinder vorübergehend besonders intensiv Therapie benötigen oder wenn etwa durch Zuzug unerwartet hoher zusätzlicher Therapiebedarf besteht. In grösseren Gemeinden können solche Schwankungen besser ausgeglichen werden. Im Unterschied zu allen anderen Kantonen hat Nidwalden seit mehreren Jahren keinen oder lediglich einen Schüler einer Sprachheilschule zugewiesen. Dies ist unter anderem auch der guten logopädischen Versorgung vor Ort zu verdanken. Fazit Nidwalden hat mit dem aktuellen Richtwert eine gute Lösung. Eine Auswirkung dieses hervorragenden Angebots ist, dass kaum mehr Schülerinnen und Schüler einer Sprachheilschule zugewiesen werden müssen. Die Angebotsverpflichtung wird neu mit einer Varianz angegeben: Die Gemeinden setzen für Schülerinnen und Schüler des Kindergartens und der Primarschule eine Vollzeitstelle (100%) Logopädie ein. Bericht vom 22.Juni

25 6.5.3 Psychomotorik In der unten stehenden Tabelle wird die psychomotorische Unterstützung in den Kantonen der Zentralschweiz aufgezeigt. Berechnungsgrundlage für den Pool im Bereich Psychomotorik sind die Schülerzahlen des Kindergartens und der Primarstufe (LU, UR, OW, NW). ZG bezieht die Sekundarstufe I mit ein. In Schwyz ist das Angebot noch freiwillig. Tab. 8: Die Tabelle zeigt die Berechnungsgrundlagen für die Vollzeitstellen Psychomotorik in den Kantonen der Zentralschweiz. Kanton Zahlen gemäss rechtlichen/gesetzlichen Grundlagen Bemerkungen LU 100 % = 42 Std./Wo. pro Lernende der Regelschule, inkl. Kleinklasse und KG seit : mit Kindergarten UR 100 % für ca KG/PS Kinder seit Sommer 2007 SZ Die Schulträger können Psychomotoriktherapie als freiwilliges sonderpädagogisches Angebot anbieten. Wird das Angebot geführt, haben die Schulträger entsprechende Räume einzurichten. OW 100 % für ca Kinder des KG 6. Klasse NW ZG 100 % für Lernende des Kindergartens und der Primarstufe 100 % für Lernende (Kindergarten/Primar/Sekundarstufe I) Weisungen über das sonderpädagogische Angebot 2006, 7 seit Sommer 2007 aktuell Konzept Sonderpädagogik, : 10 x 7 = 1'050 Wenn man die beiden Extremwerte Obwalden und Zug ausnimmt, bleibt ein gemeinsamer Richtwert: Lernende des Kindergartens und der Primarstufe entsprechen einer Vollzeitstelle Psychomotorik. Mit der Richtzahl von Schülerinnen und Schülern pro Vollzeitstelle liegt Nidwalden im guten Durchschnitt der Zentralschweiz. Fazit Die Richtzahl ist als oberer Wert einer Varianz anzugeben. Die Angebotsverpflichtung wird wie folgt festgelegt: Die Gemeinden setzen für Schülerinnen und Schüler des Kindergartens und der Primarschule eine Vollzeitstelle (100 %) Psychomotorik ein. Bericht vom 22.Juni

26 6.5.4 Heilpädagogische Früherziehung Die Heilpädagogische Früherziehung wird seit dem am Zentrum für Sonderpädagogik in Stans geführt. Vorher bot die Stiftung Rütimattli diese Dienstleistung im Auftrag der Kantone Ob- und Nidwalden an. Gemäss Jahresrechnung 2005 betrug das Gesamtpensum der HFE OW/NW 350,51 % und beinhaltete 44 % für die fachliche und administrative Leitung und 306,51 % für Behandlungen. Im Jahr 2007 waren es insgesamt 334 %, 37 % für Leitungsarbeiten und 297 % für Behandlungen wurden Behandlungen geleistet. Nidwalden beanspruchte Behandlungen für 33 Kinder. Im Jahr 2007 wurden 1'953 Behandlungseinheiten geleistet, 1'051 für Nidwalden. Als Berechnungsgrundlage für die Vollzeitstellen Heilpädagogische Früherziehung gilt das beanspruchte Pensum für Leitung und Behandlungen aus den Jahren 2005 und Nidwalden benötigte rund die Hälfte des Gesamtpensums OW/NW. Tab. 9: Die Tabelle zeigt die Behandlungseinheiten der Heilpädagogischen Früherziehung in den Jahren 2005 und 2007 sowie das entsprechende Pensum für Leitung und Behandlung in den Kantonen Ob- und Nidwalden. OW / NW Obwalden Nidwalden Zur Berechnung des Richtwertes Heilpädagogische Früherziehung werden die vier jüngsten vollständigen Kalenderjahrgänge gemäss der kantonalen Bildungsstatistik beigezogen. Tab. 10: Die Tabelle zeigt auf der Grundlage der Bildungsstatistik vom die Anzahl Kinder pro Kalenderjahrgang. Jahr Anzahl Kinder Total Bericht vom 22.Juni

27 Tab. 11: Berechnung der Vollzeitstellen bei Pauschalen von 700 bis 900 am Beispiel der Kinder mit den Jahrgängen Kinder je Vollzeitstelle Vollzeitstellen Fazit Für die Heilpädagogische Früherziehung setzt der Kanton pro Kinder im Vorschulalter eine Vollzeitstelle (100 %) ein. Kinder, die aufgrund ihrer Beeinträchtigung behindertenspezifischen Früherziehungsstellen zugewiesen werden müssen, werden in der Berechnung nicht berücksichtigt. 6.6 Schulverordnung Heilpädagogische Schule vom 4. September 2001 (NG ) Die Schulverordnung Heilpädagogische Schule (NG ) stützt sich auf das Bildungsgesetz 1972 ab und verweist in 3 auf die aufgehobene Bildungsverordnung Die Schulverordnung Heilpädagogische Schule wird aktualisiert in die Volksschulverordnung aufgenommen. Mit der systematischen Einordnung der Heilpädagogischen Schule in den Schulbetrieb wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Kantone seit dem 1. Januar 2008 für sämtliche Bereiche der Volksschule zuständig sind. Auf diesen Zeitpunkt hin wurde in der Folge der NFA die Steuerung und Mitfinanzierung der Sonderschulung durch die IV aufgehoben. Das führt zu folgenden wesentlichen Veränderungen, die durch die EDK einstimmig sanktioniert wurden. Der gesamte sonderpädagogische Bereich gehört neu zum Bildungsauftrag der Volksschule. Die Unterscheidung zwischen IV-Versicherten und Nicht-IV-Versicherten entfällt. Nach Möglichkeit sollen im sonderpädagogischen Bereich integrierende Massnahmen den separierenden vorgezogen werden (unter Beachtung der Verhältnismässigkeit), gemäss der Vorgabe im Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes von Das Recht auf Unentgeltlichkeit ist wie bei der obligatorischen Schule gewährleistet. Die Erziehungsberechtigten werden in den Prozess zur Anordnung der Massnahmen einbezogen. Die relevanten Bestimmungen der Schulverordnung Heilpädagogische Schule (NG ) werden in die Volksschulverordnung aufgenommen. Es besteht derzeit kein weiter gehender Revisionsbedarf. Bericht vom 22.Juni

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