1058 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

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1 1 von der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz und das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz I 2016) Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung 1975 Artikel 2 Änderung des Strafvollzugsgesetzes Artikel 3 Änderung des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung 1975 Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird wie folgt geändert 1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 1. Abschnitts des 8. Hauptstücks: Sicherstellung, Beschlagnahme, Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte 2. Im Inhaltsverzeichnis wird im 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks die Wendung 116 Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte durch die Wendung 116 Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ersetzt Abs. 3 lautet wie folgt: (3) Es ist unzulässig, Personen zur Begehung von strafbaren Handlungen in einer dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) widerstreitenden Weise zu verleiten, oder durch heimlich bestellte Personen zu einem Geständnis zu verlocken. 4. In 10 Abs. 2 wird die Wendung Rechte und Interessen durch die Wendung Rechte, Interessen und besonderen Schutzbedürfnisse ersetzt a Abs. 1 Z 5 lautet wie folgt: 5. Geschenkannahme durch Machthaber ( 153a StGB), wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren ( 168b StGB) und soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Tat in Bezug auf einen Euro übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde oder sich der Vorsatz darauf erstreckt, strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen nach den 304 bis 309 StGB; 6. In 25 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt: (7) Liegt der Ort, an dem die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, so hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich bei ihr

2 2 von der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Gesetzestext einlangende Anzeigen eines Opfers mit Wohnsitz im Inland an die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates weiterzuleiten, es sei denn, dass diese Straftat der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt. Von der Übermittlung kann abgesehen werden, wenn 1. die Tat und die für ihre Verfolgung wesentlichen Umstände der zuständigen ausländischen Behörde bekannt sind, oder 2. dem Opfer die Anzeige im Ausland möglich gewesen wäre, es sei denn, dass es sich um eine Straftat mit schweren Folgen handelt. 7. Der bisherige Inhalt des 28 erhält die Absatzbezeichnung (1) ; folgender Abs. 2 wird angefügt: (2) Nach Abs. 1 ist unter den dort beschriebenen Umständen auch vorzugehen, wenn die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu prüfen ist ( 1 Abs. 3 und 35c StAG). 8. In 28a wird im zweiten Satz das Zitat 28 durch die Wendung 28 Abs. 1 oder Abs. 2 ersetzt. 9. In 31 Abs. 3 Z 6a entfällt das Wort wegen und das Klammerzitat 130 zweiter Satz erster Fall StGB wird durch das Klammerzitat 130 Abs. 2 erster Fall StGB ersetzt Abs. 4 Z 2 lautet wie folgt: 2. der im 30 Abs. 1 Z 1 bis 9a angeführten Vergehen, 11. In 50 Abs. 3 wird nach der Wendung des Beschuldigten die Wendung sowie eines Verzichts auf ein Recht des Beschuldigten eingefügt. 12. In 56 Abs. 3 wird das Wort Staatsanwalt durch das Wort Staatsanwaltschaft ersetzt. 13. In 59 Abs. 1 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt: Der Kontakt mit dem Verteidiger darf bis zur Einlieferung des Beschuldigten in die Justizanstalt auf das für die Erteilung der Vollmacht und eine allgemeine Rechtsauskunft notwendige Ausmaß beschränkt werden, soweit aufgrund besonderer Umstände eine sofortige Vernehmung oder andere unverzügliche Ermittlungen unbedingt notwendig erscheinen, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Ermittlungen oder von Beweismitteln abzuwenden. In diesem Fall ist dem Beschuldigten sogleich oder innerhalb von 24 Stunden eine schriftliche Begründung der Kriminalpolizei für diese Beschränkung zuzustellen. 14. In 59 Abs. 2 entfallen der zweite und dritte Satz. 15. In 61 Abs. 1 wird nach der Z 5 folgende Z 5a eingefügt: 5a. in der kontradiktorischen Vernehmung ( 165), soweit in der Hauptverhandlung nach den Z 3 bis 5 notwendige Verteidigung bestünde, Z 1 lit. a lautet wie folgt: a. jede Person, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt, in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung beeinträchtigt oder deren persönliche Abhängigkeit durch eine solche Straftat ausgenützt worden sein könnte, 17. In 65 Z 1 lit. b wird nach dem Wort Schwester die Wendung und sonstige Unterhaltsberechtigte eingefügt. 18. In 66 Abs. 1 werden nach Z 1 folgende Z 1a und 1b angefügt: 1a. eine schriftliche Bestätigung ihrer Anzeige zu erhalten ( 80 Abs. 1), 1b. auf ehestmögliche Beurteilung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit ( 66a), 19. In 66 Abs. 1 Z 5 wird die Wendung 56 Abs. 2 und 7 durch die Wendung Abs. 3 ersetzt. 20. In 66 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3 und 4 angefügt: (3) Übersetzungshilfe ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 56 zu gewähren. Als wesentliche Aktenstücke, die auf Verlangen des Opfers zu übersetzen sind, gelten die schriftliche Bestätigung der Anzeige ( 80 Abs. 1), die Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens und deren Begründung ( 194 Abs. 2) sowie eine Ausfertigung des Urteils und der Strafverfügung ( 491); bei der Prüfung der Erforderlichkeit tritt an Stelle der Erforderlichkeit zur Wahrung der Verteidigungsrechte jene zur Wahrung der Rechte und Interessen des Opfers ( 10). (4) Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen der Beauftragung einer Einrichtung nach Abs. 2 und im Einvernehmen mit der Bundesministerin für

3 1058 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Gesetzestext 3 von 8 Bildung und Frauen sowie der Bundesministerin für Familien und Jugend über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleitern, im Verordnungsweg zu erlassen. 21. Nach 66 wird folgender 66a samt Überschrift eingefügt: Besondere Schutzbedürftigkeit von Opfern 66a. (1) Opfer haben das Recht auf ehestmögliche Beurteilung und Feststellung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit nach Maßgabe ihres Alters, ihres seelischen und gesundheitlichen Zustands sowie der Art und konkreten Umstände der Straftat. Als besonders schutzbedürftig gelten jedenfalls Opfer, die 1. in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden sein könnten, 2. Gewalt in Wohnungen ( 38a SPG) ausgesetzt gewesen sein könnten, 3. minderjährig ( 74 Abs. 1 Z 3 StGB) sind. (2) Besonders schutzbedürftige Opfer haben das Recht: 1. zu verlangen, im Ermittlungsverfahren nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts vernommen zu werden, 2. die Beantwortung von Fragen nach Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, oder nach Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich zu verweigern ( 158 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 2), 3. zu verlangen, im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung auf schonende Weise vernommen zu werden ( 165, 250 Abs. 3), und zwar ein minderjähriges Opfer, das durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte, jedenfalls auf die in 165 Abs. 3 beschriebene Art und Weise, gegebenenfalls durch einen Sachverständigen, 4. zu verlangen, die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auszuschließen ( 229 Abs. 1), 5. unverzüglich von Amts wegen im Sinne der 172 Abs. 4, 177 Abs. 5 und 181a informiert zu werden, 6. einer Vernehmung eine Person ihres Vertrauens beizuziehen ( 160 Abs. 2). (3) Ist ein gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Opfers der Straftat verdächtig oder überwiesen, besteht sonst die Gefahr eines Widerstreitens der Interessen des minderjährigen Opfers und seines gesetzlichen Vertreters oder kann dem minderjährigen Opfer im Strafverfahren kein gesetzlicher Vertreter beistehen, so ist beim Pflegschaftsgericht die Bestellung eines Kurators anzuregen. (4) Einem Opfer, dem auf Antrag Rechte nach Abs. 2 nicht gewährt werden, sind die Gründe dafür mitzuteilen Abs. 1 lautet wie folgt: (1) Sobald ein Ermittlungsverfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten geführt wird, hat die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft Opfer über ihre wesentlichen Rechte ( 66 bis 67) zu informieren. Dies darf nur solange unterbleiben, als dadurch der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Opfer im Sinn des 65 Z 1 lit. a oder b sind spätestens vor ihrer ersten Befragung über die Voraussetzungen der Prozessbegleitung und besonders schutzbedürftige Opfer über ihre Rechte nach 66a zu informieren. Opfer im Sinn des 65 Z 1 sind überdies spätestens im Zeitpunkt ihrer Vernehmung im Sinne der 172, Abs. 4, 177 Abs. 5 und 181a sowie darüber zu informieren, dass sie berechtigt sind, auf Antrag unverzüglich von der Flucht und Wiederergreifung des Geflohenen ( 106 Abs. 4 StVG) sowie vom ersten unbewachten Verlassen der Anstalt oder von der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung des Strafgefangenen ( 149 Abs. 5 StVG) verständigt zu werden. 50 Abs. 2 gilt sinngemäß Abs. 2 entfällt und der bisherige Inhalt des 70 Abs. 1a erhält die Absatzbezeichnung (2). 24. In 80 Abs. 1 wird folgender letzter Satz angefügt: Einem Opfer ( 65 Z 1), das Anzeige erstattet hat, ist eine schriftliche Bestätigung der Anzeige auszufolgen.

4 4 von der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Gesetzestext 25. Die Überschrift des 1. Abschnitts des 8. Hauptstücks lautet wie folgt: Sicherstellung, Beschlagnahme, Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte Z 3 lautet wie folgt: 3. Auskunft aus dem Kontenregister die Abfrage und Übermittlung von Daten aus dem Kontenregister ( 2 und 4 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015), 27. In 109 wird nach Z 3 folgende Z 4 angefügt: 4. Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte die Herausgabe aller Unterlagen über die Identität des Inhabers einer Geschäftsverbindung und über seine Verfügungsberechtigung, die Einsicht in Urkunden und andere Unterlagen eines Kredit- oder Finanzinstituts über Art und Umfang einer Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle für einen bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraum samt Überschrift lautet wie folgt: Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte 116. (1) Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte sind zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt ( 31 Abs. 2 bis 4) oder zur Aufklärung der Voraussetzungen einer Anordnung auf Auskunft nach Abs. 2 Z 2 in Verfahren wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre ( 31 Abs. 2 bis 4), erforderlich erscheinen. (2) Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist darüber hinaus nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, 1. dass dadurch Gegenstände, Urkunden oder andere Unterlagen über eine Geschäftsverbindung oder damit im Zusammenhang stehende Transaktionen sichergestellt werden können, soweit dies für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, 2. dass Gegenstände oder andere Vermögenswerte zur Sicherung der Konfiskation ( 19a StGB), des Verfalls ( 20 StGB), des erweiterten Verfalls ( 20b StGB), der Einziehung ( 26 StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung gemäß 109 Z 1 lit. b sichergestellt werden können, oder 3. dass eine mit der Straftat im Zusammenhang stehende Transaktion über die Geschäftsverbindung abgewickelt werde. (3) Auskunft aus dem Kontenregister ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen ( 102 Abs. 2). (4) Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen. Anordnung und Bewilligung der Auskunftserteilung haben zu enthalten: 1. die Bezeichnung des Verfahrens und der Tat, die ihm zu Grunde liegt, sowie deren gesetzliche Bezeichnung, 2. das Kredit- oder Finanzinstitut, 3. die Umschreibung der sicherzustellenden Gegenstände, Urkunden (Unterlagen) oder Vermögenswerte, 4. die Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit ( 5) der Anordnungen ergibt, 5. im Fall einer Anordnung nach Abs. 2 Z 3 den von ihr umfassten Zeitraum. (5) Die Anordnung der Auskunft aus dem Kontenregister und die Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte samt gerichtlicher Bewilligung sind dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen zuzustellen, sobald diese der Staatsanwaltschaft bekannt geworden sind. Die Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte samt gerichtlicher Bewilligung ist darüber hinaus dem Kredit- oder Finanzinstitut zuzustellen. Die Zustellung an den Beschuldigten und an die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange dadurch der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Im Fall einer Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist hierüber das Kredit- oder Finanzinstitut zu informieren, das die Anordnung und alle mit ihr verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten hat. (6) Kredit- oder Finanzinstitute und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen sowie die Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem

5 1058 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Gesetzestext 5 von 8 elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu erfolgen, wenn zur Führung der Geschäftsverbindung automationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet wird. Einer Beschwerde des Kredit- oder Finanzinstituts gegen die gerichtliche Bewilligung kommt aufschiebende Wirkung zu. Wird einem Einspruch wegen Rechtsverletzung oder einer Beschwerde Folge gegeben, so gilt 89 Abs. 4. Eine Durchsuchung des Kredit- oder Finanzinstituts bedarf stets einer Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung. 110 Abs. 4 und 111 Abs. 3 sind anzuwenden. 29. In 128 Abs. 1 entfällt das Klammerzitat ( 100 Abs. 2 Z 2). 30. In 133 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 eingefügt: (5) Von der Verfolgung eines Beschuldigten wegen der strafbaren Handlung, zu deren Begehung er nach 5 Abs. 3 verleitet wurde, hat die Staatsanwaltschaft abzusehen. 191 Abs. 2 gilt sinngemäß. 31. In 137 Abs. 3 entfällt die Wendung und 2a. 32. In 138 Abs. 2 wird das Klammerzitat ( 92 Abs. 1 Z 3 TKG) durch das Klammerzitat ( 92 Abs. 3 Z 1 TKG) ersetzt und es entfällt die Wendung und über Vorratsdaten ( 135 Abs. 2a). 33. In 138 Abs. 3 wird das Wort Anbieter durch die Wendung Anbieter oder sonstigen Diensteanbieter ersetzt. 34. In 140 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wendung, Abs. 2a. 35. In 141 Abs. 4 wird im zweiten Satz die Wendung Abs. 1 durch die Wendung Abs. 2 ersetzt. 36. In 142 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 eingefügt: (5) Wird einer Beschwerde gegen die Bewilligung einer Anordnung Folge gegeben oder die Anordnung des automationsunterstützten Datenabgleichs aus anderen Gründen widerrufen, so ist zugleich anzuordnen, dass alle in den Datenabgleich einbezogenen und alle durch ihn gewonnenen Daten zu vernichten und personenbezogene Daten, die auf andere Datenträger übertragen wurden, unverzüglich zu löschen sind. Gleiches gilt, wenn der automationsunterstützte Datenabgleich ergibt, dass die Merkmale auf keine Person zutreffen Abs. 1 Z 2a entfällt. 38. In 155 Abs. 1 Z 3 wird das Zitat BGBl. I Nr. 102/2014 durch das Zitat BGBl. I Nr. 101/2014 ersetzt. 39. In 156 Abs. 1 Z 2 wird die Wendung Personen, die durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat verletzt worden sein könnten und zur Zeit ihrer Vernehmung das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnten durch die Wendung Besonders schutzbedürftige Opfer ( 66a) ersetzt. 40. In 157 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Dies gilt ebenso für Unterlagen und Informationen, die sich in der Verfügungsmacht des Beschuldigten oder eines Mitbeschuldigten befinden und zum Zwecke der Beratung oder Verteidigung des Beschuldigten durch eine in Abs. 1 Z 2 genannte Person von dieser oder vom Beschuldigten erstellt wurden. 41. In 163 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt: (4) Sofern der Beschuldigte zur Gegenüberstellung beigezogen wird, ist auch seinem Verteidiger Gelegenheit zur Teilnahme zu geben Abs. 2 lautet: (2) Der Beschuldigte hat das Recht, seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen. Nimmt er dieses Recht in Anspruch, so ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben, es sei denn, dass damit eine unangemessene Verlängerung der Anhaltung verbunden wäre. Der Verteidiger darf sich an der Vernehmung selbst auf keine Weise beteiligen, jedoch nach deren Abschluss oder nach thematisch zusammenhängenden Abschnitten Fragen an den Beschuldigten richten und Erklärungen abgeben. Über die Beantwortung einzelner Fragen darf sich jedoch der Beschuldigte nicht mit dem Verteidiger beraten. Von der Beiziehung eines Verteidigers darf nur abgesehen werden, soweit dies aufgrund besonderer Umstände unbedingt erforderlich erscheint, um durch eine sofortige Vernehmung

6 6 von der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Gesetzestext oder andere unverzügliche Ermittlungen eine erhebliche Gefahr für die Ermittlungen oder eine Beeinträchtigung von Beweismitteln abzuwenden. In diesem Fall ist dem Beschuldigten sogleich oder innerhalb von 24 Stunden eine Anordnung der Staatsanwaltschaft oder eine schriftliche Begründung der Kriminalpolizei für diese Beschränkung zuzustellen und nach Möglichkeit eine Ton- oder Bildaufnahme ( 97) anzufertigen Abs. 3 lautet: (3) Bei der Vernehmung eines besonders schutzbedürftigen Opfers ( 66a) oder sonst eines Zeugen, auf den die in 66a erwähnten Kriterien zutreffen, oder sonst im Interesse der Wahrheitsfindung ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen die Gelegenheit zur Beteiligung derart zu beschränken, dass die Beteiligten des Verfahrens (Abs. 2) und ihre Vertreter die Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein. Insbesondere beim Vorliegen besonderer Schutzbedürftigkeit kann ein Sachverständiger mit der Befragung beauftragt werden. In jedem Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass eine Begegnung des Zeugen mit dem Beschuldigten und anderen Verfahrensbeteiligten möglichst unterbleibt Abs. 4 lautet: (4) Einen minderjährigen Zeugen, der durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte, hat das Gericht in jedem Fall auf die in Abs. 3 beschriebene Art und Weise zu vernehmen, die übrigen besonders schutzbedürftigen Opfer ( 66a) und die in 156 Abs. 1 Z 1 und 2 erwähnten Zeugen über ihren Antrag oder jenen der Staatsanwaltschaft. 45. In 165 Abs. 5 entfällt im zweiten Satz das zweite Paragrafenzeichen. 46. In 171 Abs. 4 Z 2 lit. a wird nach dem Wort Verteidiger das Wort unverzüglich eingefügt. 47. In 171 Abs. 4 Z 2 lit. c wird nach dem Wort Vertretung das Wort unverzüglich eingefügt. 48. In 172 wird folgender Abs. 4 angefügt: (4) Soweit das Opfer dies beantragt hat, ist es von einer Freilassung des Beschuldigten nach dieser Bestimmung unter Angabe der hiefür maßgeblichen Gründe und der dem Beschuldigten auferlegten gelinderen Mittel sogleich zu verständigen. Opfer nach 65 Abs. 1 Z 1 lit. a und besonders schutzbedürftige Opfer ( 66a) sind jedoch unverzüglich von Amts wegen zu verständigen. Diese Verständigung obliegt der Staatsanwaltschaft, wenn sie nach Einlieferung in die Justizanstalt erklärt, keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft zu stellen, im Übrigen jedoch der Kriminalpolizei Abs. 5 lautet: (5) Wird der Beschuldigte freigelassen, so hat das Gericht nach 172 Abs. 4 erster und zweiter Satz vorzugehen und auch die Kriminalpolizei von diesen Verständigungen zu informieren. 50. Nach 181 wird folgender 181a samt Überschrift eingefügt: Flucht 181a. Soweit das Opfer dies beantragt hat, ist es von einer Flucht des in Untersuchungshaft angehaltenen Beschuldigten sowie von seiner Wiederergreifung sogleich zu verständigen. 172 Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Justizanstalt hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich von der Flucht und Wiedereinbringung zu verständigen; die Staatsanwaltschaft hat sodann das Opfer zu verständigen. 51. In 188 Abs. 2 dritter Satz entfällt die Wendung 88,. 52. In 195 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz der Satz Der Antrag eines minderjährigen Opfers bedarf keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. eingefügt. 53. In 196 Abs. 2 wird im dritten Satz der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und die Wendung Minderjährigen Opfern und vor der Wendung dem Rechtschutzbeauftragten eingefügt. 54. In 197 wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt: (2b) Wenn eine Vernehmung des Beschuldigten ( 164, 165 StPO) wegen dessen schwerwiegender Erkrankung nicht in absehbarer Zeit durchgeführt werden kann, ist sinngemäß nach Abs. 2a erster Satz vorzugehen.

7 1058 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Gesetzestext 7 von In 236 Abs. 1 wird die Wendung 48 Abs. 1 Z 4 durch die Wendung 48 Abs. 1 Z 5 ersetzt. 56. In 249 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Bei großem Verfahrensumfang ist dies nach Tunlichkeit zu thematisch zusammenhängenden Abschnitten zu gewähren. 57. In 275 wird folgender letzter Satz angefügt: 197 Abs. 2b gilt sinngemäß entfällt. 59. In 409 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Zitat 20 Abs. 3 StGB die Wendung und die Konfiskation nach 19a Abs. 1a StGB eingefügt Abs. 2 lautet: (2) Wie die im Abs. 1 genannten Geldbeträge einzutreiben sind, wird im Gerichtlichen Einbringungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung angeordnet. Die Auskunft aus dem Kontenregister oder die Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ( 116, 210 Abs. 3 StPO) ist auch dann zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass Vermögenswerte zur Vollstreckung einer Geldstrafe, einer Konfiskation ( 19a StGB), eines Verfalls ( 20 StGB), eines erweiterten Verfalls ( 20b StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung aufgefunden werden können. 61. In 427 Abs. 2 wird folgender letzter Satz angefügt: 197 Abs. 2b gilt sinngemäß. 62. In 445 Abs. 2a wird das Klammerzitat 19 StGB durch das Klammerzitat 19a StGB ersetzt. 63. In 489 Abs. 1 wird das Zitat 281 Abs. 1a durch das Zitat 281 Abs. 1 Z 1a ersetzt. 64. In 514 wird nach dem Abs. 31 folgender Abs. 32 bis 34 angefügt: (32) 5 Abs. 3, 10 Abs. 2, 20a Abs. 1 Z 5, 25 Abs. 7, 28, 28a, 31 Abs. 3 Z 6a, Abs. 4 Z 2, 56 Abs. 3, 65 Z 1 lit. a und b, 66 Abs. 1 Z 1a, 1b und 5, Abs. 3 und 4, 66a, 70, 80 Abs. 1, 128 Abs. 1, 133 Abs. 5, 137 Abs. 3, 138 Abs. 2 und 3, 140 Abs. 1 Z 4, 141 Abs. 4, 142 Abs. 5, 147 Abs. 1, 155 Abs. 1 Z 3, 156 Abs. 1 Z 2, 165 Abs. 3 bis 5, 172 Abs. 4, 177 Abs. 5, 181a, 188 Abs. 2, 195 Abs. 2, 196 Abs. 2, 197 Abs. 2b, 236 Abs. 1, 275, 347, 409 Abs. 1, 427 Abs. 2, 445 Abs. 2a und 489 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Juni 2016 in Kraft. (33) 109 Z 3 und 4, 116 und 409 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. August 2016 in Kraft. (34) 50 Abs. 3, 59 Abs. 1 und 2, 61 Abs. 1 Z 5a, 157 Abs. 2, 163 Abs. 4, 164 Abs. 2, 171 Abs. 4 Z 2 lit. a und c und 249 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. November 2016 in Kraft. 65. In 516a wird folgender Abs. 3 bis 5 angefügt: (3) 10 Abs. 2, 25 Abs. 7, 65 Z 1 lit. a und b, 66 Abs. 1 Z 1a, 1b und 5, Abs. 3 und 4, 66a, 70, 80 Abs. 1, 156 Abs. 1 Z 2, 165 Abs. 3 und 4, 172 Abs. 4, 177 Abs. 5, 181a, 195 Abs. 2 und 196 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. xxx/xxxx dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI ABl. Nr. L 315 vom S 57. (4) 50 Abs. 3, 59 Abs. 1 und 2, 157 Abs. 2, 163 Abs. 4, 164 Abs. 2, 171 Abs. 4 Z 2 lit. a und c und 249 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom S 1. (5) 409 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. xxx/xxxx dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 127 vom S 39, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom S 114.

8 8 von der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Gesetzestext Artikel 2 Änderung des Strafvollzugsgesetzes Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2015, wird wie folgt geändert: 1. In 106 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt: (4) 149 Abs. 5 gilt sinngemäß, wobei nach Maßgabe dieser Bestimmung auch eine Verständigung im Fall der Wiedereinbringung des Geflohenen zu erfolgen hat. 2. In 149 Abs. 5 wird die Wortfolge von Gewalt in Wohnungen ( 38a SPG) oder ein Opfer gemäß 65 Z 1 lit. a StPO) durch den Klammerausdruck ( 65 Z 1 StPO) ersetzt und nach dem Wort Strafgefangenen die Wortfolge einschließlich allfälliger ihm zum Schutz des Opfers erteilter Weisungen eingefügt. 3. In 181 wird nach dem Abs. 26 folgender Abs. 27 angefügt: (27) 106 Abs. 4 und 149 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Juni 2016 in Kraft. 4. Nach 181a wird folgender 181b samt Überschrift eingefügt: Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union 181b. 106 Abs. 4 und 149 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. xxx/xxxx dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI ABl. Nr. L 315 vom S 57. Artikel 3 Änderung des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes Das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird wie folgt geändert: 1. In 27 Abs. 1 entfällt die Jahreszahl 1962 und nach dem zweiten Satz wird folgender Satz angefügt: 409 Abs. 2 zweiter Satz StPO ist sinngemäß anzuwenden. 2. In 28 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt: (3) 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit 1. August 2016 in Kraft.

9 1058 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und WFA 1 von 17 Vorblatt Ziel(e) - Verbesserung der Rechtsstellung von Opfern im Strafverfahren - Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Abfrage von Strafverfolgungsbehörden im Kontenregister, welches mit dem Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG), BGBl. I Nr. 116/2015, eingeführt wurde - Sicherstellung des Zugangs zu einem Rechtsbeistand für einen Verdächtigen oder Beschuldigten in einem Strafverfahren sowie Einschränkung der Möglichkeiten zur Überwachung der Kommunikation zwischen einem Beschuldigten, dem die Freiheit entzogen wurde und seinem Verteidiger - Klarstellung der Zulässigkeit der Bestimmung der Zuständigkeit ("Delegierung") auch im Fall der Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): - Verbesserung der Stellung von Opfern im Strafverfahren durch Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI, ABl. Nr. L 315 vom , S 57 (in der Folge: RL Opferschutz) - Einführung von Regelungen zur Auskunft aus dem Kontenregister - Sicherstellung des Zugangs zu einem Rechtsbeistand für einen Verdächtigen oder Beschuldigten in einem Strafverfahren sowie Einschränkung der Möglichkeiten zur Überwachung der Kommunikation zwischen einem Beschuldigten, dem die Freiheit entzogen wurde, mittels teilweiser Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom S 1 (in der Folge: RL Rechtsbeistand) - Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Zulässigkeit der Bestimmung der Zuständigkeit ("Delegierung") auch im Fall der Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte: Konkret werden finanzielle Auswirkungen bei einer der vier Maßnahmen erwartet, und zwar bei der Verbesserung der Stellung von Opfern im Strafverfahren durch Umsetzung der RL Opferschutz aufgrund der steigenden Kosten für Übersetzungen von Aktenteilen, die Opfern künftig zur Verfügung zu stellen sind, und der Programmierungsarbeiten für die von den Strafverfolgungsbehörden vorzunehmende individuelle Begutachtung des Opfers. Im Hinblick auf die Umsetzung der RL Opferschutz ist von einem erheblichen finanziellen Mehraufwand in der Höhe von rund EUR 3,181 Mio. pro Jahr auszugehen. Für die Folgejahre wurde jeweils eine Steigerung von insgesamt 5 % aufgrund von Inflation und des Umstandes, dass die neuen Rechte der Opfer von Jahr zu Jahr mehr Akzeptanz und Verbreitung in der Anwendung erfahren werden, angenommen, sodass sich im Jahr 2019 aus heutiger Sicht bei ansonsten gleich bleibenden Parametern ein Mehraufwand von rund EUR 3,685 Mio errechnet. Bei dieser Kostenschätzung wurde hinsichtlich der mündlichen Übersetzungen von keinem Mehrbedarf ausgegangen, weil bereits derzeit Vernehmungen von Opfern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, unter Beiziehung eines Dolmetschers erfolgen. Der Aufwand für die schriftlich zu leistenden Übersetzungen kann nur grob

10 2 von der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und WFA geschätzt werden, weil er davon abhängt, inwieweit die Opfer von den neuen Rechten Gebrauch machen werden. Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre in Tsd Nettofinanzierung Bund Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme Maßnahme Verbesserung der Stellung von Opfern im Strafverfahren durch Umsetzung der RL Opferschutz In den Wirkungsdimensionen gemäß 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die Änderungen betreffend 10 Abs. 2, 25 Abs. 7, 65 Z 1 lit. a und b, 66 Abs. 1 Z 1a, 1b und 5, Abs. 3 und 4, 66a, 70, 80 Abs. 1, 156 Abs. 1 Z 2, 165 Abs. 3 und 4, 172 Abs. 4, 177 Abs. 5, 181a, 195 Abs. 2 und 196 Abs. 2 StPO sowie 106 Abs. 4 und 149 Abs. 5 StVG des Entwurfs dienen der Umsetzung der RL Opferschutz. Die Änderungen betreffend 50 Abs. 3, 59 Abs. 1 und 2, 157 Abs. 2, 163 Abs. 4, 164 Abs. 2, 171 Abs. 4 lit. a und c und 249 Abs. 1 des Entwurfs dienen der Umsetzung der RL Rechtsbeistand. Die Änderung betreffend 409 Abs. 2 des Entwurfs dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 127 vom S 39, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom S 114. Im Übrigen wird das Recht der Europäischen Union nicht berührt. Keine Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

11 1058 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und WFA 3 von 17 Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Einbringende Stelle: Vorhabensart: Laufendes Finanzjahr: 2016 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2015 Bundesministerium für Justiz Bundesgesetz 2016 Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherstellung des Zuganges zu Leistungen der Gerichtsbarkeit durch Ausgleich von einkommensmäßigen, sozialen und sonstigen Benachteiligungen." der Untergliederung 13 Justiz im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei. Problemanalyse Problemdefinition 1. Am 10. Juni 2011 hat der Rat eine Entschließung über einen Fahrplan zur Stärkung der Rechte und des Schutzes von Opfern insbesondere im Strafverfahren angenommen (sog. Budapest-Fahrplan). Darin wird dazu aufgerufen, verschiedene Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels zu ergreifen. Durch die Maßnahme A des Budapest-Fahrplanes, die RL Opferschutz werden gemeinsame Mindeststandards für den Schutz von Opfern von Straftaten und für deren Rechte im Strafverfahren in der gesamten Europäischen Union festgelegt. Diese Mindestvorschriften sollen die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen sowie die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension erleichtern. Die Richtlinie ist bis 16. November 2015 innerstaatlich umzusetzen. 2. Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Kontenregisters und die Konteneinschau (Kontenregister und Konteneinschaugesetz KontRegG; BGBl. I Nr. 116/2015) sieht u.a. vor, dass der Bundesminister für Finanzen ein Kontenregister zu führen hat. Eine dementsprechende Ermittlungsmaßnahme der Auskunft aus dem Kontoregister ist bis dato in der StPO nicht geregelt. Ohne Einführung spezifischer Regelungen über Voraussetzungen und Verfahren dieser Ermittlungsmaßnahme der Abfrage aus dem Kontenregister wäre dieses für Justizbehörden nicht nutzbar. 3. Weitere Maßnahmen des Budapest-Fahrplanes (s. dazu 1.) zur Sicherstellung eines fairen Verfahrens dienen der Gewährleistung des Zugangs zu einem Rechtsbeistand für einen Verdächtigen oder Beschuldigten zum frühesten geeigneten Zeitpunkt in einem Strafverfahren sowie dem Zugang zu Prozesskostenhilfe (Maßnahme C; "Rechtsbeistand und Prozesskostenhilfe") und der Garantie, dass ein Verdächtiger oder Beschuldigter, dem die Freiheit entzogen wurde, über sein Recht unterrichtet wird, mindestens eine Person, beispielsweise einen Angehörigen oder Arbeitgeber, über den Freiheitsentzug informieren bzw. im Fall der Festnahme in einem anderen Mitgliedstaat darüber hinaus auch die zuständigen Konsularbehörden von dem Freiheitsentzug verständigen zu lassen (Maßnahme D; "Kommunikation mit Angehörigen, Arbeitgebern und Konsularbehörden"). Der Umsetzung dieser Maßnahmen dient die RL Rechtsbeistand, die bis zum 27. November 2016 in innerstaatliches Recht umzusetzen ist. Mit dem vorliegenden Entwurf soll die RL Rechtsbeistand zum größten Teil umgesetzt werden, so deren Inhalte nicht ohnedies bereits im geltenden Recht Bestand haben (etwa im Hinblick auf den Zugang zu einem Rechtsbeistand zum frühesten Zeitpunkt im Verfahren). Noch nicht umfasst sind jene Bestimmungen, die den Zugang zu einem Rechtsbeistand vor der Befragung durch die Polizei oder Justizbehörden (Artikel 3 Abs. 2 lit. a) und nach dem Entzug der Freiheit regeln (Artikel 3 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 zweiter Satz, 10 Abs. 1 bis 3). In diesem Bereich bedarf es umfangreicherer organisatorischer Vorkehrungen in Abstimmung mit dem Österreichischen

12 4 von der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und WFA Rechtsanwaltskammertag, um den unverzüglichen Zugang zu einem Rechtsbeistand zu gewährleisten. Darüber hinaus stehen diese Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der noch in Verhandlung befindlichen Richtlinie über vorläufige Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, sowie über Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls geregelt werden, sodass mit der Umsetzung des Artikel 3 Abs. 2 lit. a und c vorläufig noch zugewartet wird. 4. In ihrer Entscheidung vom 20. Oktober 2015, Gw 324/15b, führt die Generalprokuratur aus, dass sich die Notwendigkeit der Prüfung einer Delegierung nach 28 StPO erst dann ergebe, wenn tatsächlich ein Verfahren zu führen sei. Das (Ermittlungs-)Verfahren beginne erst, wenn und sobald die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat ermittle, in welchem Fall zumindest ein Ermittlungsakt, allenfalls auch ein Tagebuch anzulegen sei. Ein bloßer Verdacht einer Straftat könne daher ebenso wenig delegiert werden wie eine Anzeige, zu welcher ein Anfangsverdacht von der Staatsanwaltschaft oder nachprüfend von der Generalprokuratur verneint werde. Daraus folgt, dass eine möglicherweise strukturell befangene Behörde über die Frage der Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu entscheiden hätte. Nullszenario und allfällige Alternativen Bei Nicht-Umsetzung europäischer Richtlinien droht ein Vertragsverletzungsverfahren. Interne Evaluierung Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020 Evaluierungsunterlagen und -methode: keine organisatorischen Maßnahmen erforderlich Ziele Ziel 1: Verbesserung der Rechtsstellung von Opfern im Strafverfahren Beschreibung des Ziels: Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden die von der RL Opferschutz vorgegebenen und teilweise über die bereits umgesetzten Vorgaben des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI über die Stellung des Opfers im Strafverfahren hinausgehenden Mindeststandards betreffend die Rechte, die Unterstützung und denschutz von Opfern im Strafverfahren umgesetzt. Konkret werden damit folgende, von der RL Opferschutz vorgegebene Ziele verfolgt: - Opfern, die die Verfahrenssprache nicht sprechen oder verstehen, sollen im Strafverfahren neben mündlich zu erbringenden Dolmetschleistungen auch schriftliche Übersetzungen von Aktenstücken gewährt werden, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte und Interessen erforderlich ist. - Eine besondere Schutzbedürftigkeit von Opfern, die sich aus ihren persönlichen Merkmalen, aus der Art oder den konkreten Umständen der Straftat ergeben kann, soll im Verfahren frühzeitig festgestellt und im Akt dokumentiert werden, damit die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft und das Gericht darauf Rücksicht nehmen können. Aufbauend auf eine festgestellte besondere Schutzbedürftigkeit sollen dem betreffenden Opfer im Strafverfahren besondere Schutzmaßnahmen wie z. B. eine schonende Vernehmung als Zeuge gewährt werden. - Verstärktes Augenmerk soll im Strafverfahren zukünftig auch auf minderjährigen Opfern von Straftaten, die auf Grund ihres Alters jedenfalls als besonders schutzbedürftig zu betrachten sind, und ihren besonderen Bedürfnissen liegen. Vernehmungen minderjähriger Opfer sollen möglichst schonend und altersadäquat durchgeführt und auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Das bereits bestehende Recht auf Überprüfung einer Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft soll für minderjährige Opfer effektiver ausgestaltet werden. Im Falle der fehlenden oder zweifelhaften Vertretung des minderjährigen Opfers durch seinen gesetzlichen Vertreter soll dem Minderjährigen im Verfahren eine geeignete rechtliche Vertretung beigegeben werden. - Alle Opfer sollen zukünftig die Möglichkeit erhalten, sich von der Entlassung oder der Flucht des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft sowie vom ersten unbewachten Verlassen der Haftanstalt, von

13 1058 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und WFA 5 von 17 einer Entlassung oder einer Flucht des Strafgefangenen unverzüglich verständigen zu lassen. Bei besonders schutzbedürftigen Opfern soll eine Verständigung bei Freilassung oder Flucht des Beschuldigten in jedem Fall von Amts wegen erfolgen. Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Nach geltender Rechtslage haben Opfer lediglich Anspruch auf mündlich zu erbringende Dolmetschleistungen, nicht aber auf schriftliche Übersetzung von für sie wesentlichen Aktenstücken. Besondere Schutzbedürfnisse von Opfern werden gegenwärtig weitgehend informell erhoben und sind im Akt nicht standardisiert und umfassend dokumentiert. In der Strafprozessordnung sind darüber hinaus zwar viele verfahrensrechtliche Schutzmaßnahmen bereits verankert, stehen aber derzeit nicht allen besonders schutzbedürftigen Opfern zur Inanspruchnahme offen. Viele der geltenden Sonderbestimmungen für minderjährige Opfer kommen gegenwärtig lediglich unmündigen Minderjährigen, nicht aber mündigen Minderjährigen zu Gute. Für minderjährige Opfer ist es zudem faktisch unmöglich, fristgerecht einen Fortführungsantrag zu stellen, weil die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Fortführungsantrages regelmäßig nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen zur Einbringung des Antrages eingeholt werden kann. Eine Verständigung von Opfern im Falle einer Flucht des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft bzw. des Strafgefangenen aus der Strafhaft ist aktuell nicht vorgesehen. Vom ersten unbewachten Verlassen der Haftanstalt und von einer bevorstehenden oder erfolgten Entlassung des Strafgefangenen können sich nach geltender Rechtslage nur Opfer von Gewalt in Wohnungen ( 38a SPG) und Opfer nach 65 Z 1 lit. a StPO auf Antrag verständigen lassen. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Opfer, die die Verfahrenssprache nicht sprechen oder verstehen, erhalten im Einklang mit ihrer Verfahrensstellung neben mündlichen Dolmetschleistungen auch schriftliche Übersetzungen jener Aktenstücke, die zur Wahrnehmung ihrer Rechte und Interessen erforderlich sind. Besondere Schutzbedürfnisse von Opfern werden im Verfahren frühzeitig festgestellt und dokumentiert. Diese im Akt einliegende Dokumentation dient als Entscheidungsgrundlage für die Entscheidung einer Gewährung spezieller Schutzrechte für besonders schutzbedürftige Opfer. Auf die Bedürfnisse minderjähriger Opfer wird in besonderer Weise Bedacht genommen, insbesondere wird die Anzahl an Vernehmungen auf ein unabdingbares Mindestmaß reduziert und werden die Vernehmungen auf schonende und altersgemäße Weise durchgeführt. Alle minderjährigen Opfer gelten als Opfer mit besonderen Schutzbedürfnissen, denen auch sämtliche Schutzmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Opfer offenstehen. Darüber hinaus ist es minderjährigen Opfern möglich, fristgerecht einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens zu stellen. Besonders schutzbedürftige Opfer werden von der Freilassung oder der Flucht des Beschuldigten von Amts wegen verständigt, alle anderen Opfer dann, wenn sie dies beantragt haben. Vom ersten unbewachten Verlassen der Haftanstalt, der Entlassung oder der Flucht des Strafgefangenen werden all jene Opfer verständigt, sofern sie dies beantragt haben. Ziel 2: Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Abfrage von Strafverfolgungsbehörden im Kontenregister, welches mit dem Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG), BGBl. I Nr. 116/2015, eingeführt wurde Beschreibung des Ziels: Der Nationalrat hat mit 7. Juli 2015 das Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert, das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Kontenregisters und die Konteneinschau (Kontenregister- und Konteneinschaugesetz KontRegG), das Bundesgesetz über die Meldepflicht von Kapitalabflüssen und von Kapitalzuflüssen (Kapitalabfluss-Meldegesetz) und das Bundesgesetz zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz GMSG) erlassen, das EU-Amtshilfegesetz und das Amtshilfe- Durchführungsgesetz geändert werden, beschlossen. Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines

14 6 von der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und WFA Kontenregisters und die Konteneinschau (Kontenregister- und Konteneinschaugesetz KontRegG) sieht u.a. vor, dass der Bundesminister für Finanzen ein Kontenregister zu führen hat, welches gemäß 2 Abs. 1 KontRegG folgende Daten zu enthalten hat: "1. bei natürlichen Personen als Kunden das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (bpk SA); sofern das bpk SA über das Stammzahlenregister nicht ermittelt werden konnte, sind Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen; 2. bei Rechtsträgern als Kunden die Stammzahl des Unternehmens gemäß 6 Abs. 3 des E-Government- Gesetzes E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, oder ein Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann; sofern die Stammzahl bzw. der Ordnungsbegriff über das Unternehmensregister nicht ermittelt werden konnte, sind Name, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen; 3. allfällige gegenüber dem Kreditinstitut hinsichtlich des Kontos oder des Depots vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer, wobei Z 1 und Z 2 sinngemäß anzuwenden sind; 4. die Kontonummer bzw. Depotnummer, 5. der Tag der Eröffnung und der Auflösung des Kontos bzw. des Depots, 6. die Bezeichnung des konto- bzw. depotführenden Kreditinstitutes." Gemäß 4 Abs. 1 KontRegG sind Auskünfte aus dem Kontenregister u. a. für strafrechtliche Zwecke den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten im Wege elektronischer Einsicht zu erteilen. Suchbegriffe dürfen nur konkrete Personen oder Konten sein. Die Erläuterungen zu den gemeinsam mit der Einführung des Kontenregisters beschlossenen Änderungen im Bankwesengesetz (BWG) weisen darauf hin, dass im Gleichklang mit der Erleichterung des Zugangs zu durch das Bankgeheimnis geschützten Informationen durch den neu geschaffenen 38 Abs. 2 Z 11 BWG, nach dem künftig den Abgabenbehörden des Bundes derartige Informationen zu erteilen sind, auch die Durchbrechung des Bankgeheimnisses im gerichtlichen Strafverfahren neu geregelt werden soll, eine Änderung des 116 StPO jedoch einem gesonderten Gesetzgebungsvorhaben vorbehalten bleibt. Aufgrund dieser neuen Rechtslage wird nunmehr vorgeschlagen, die Ermittlungsmaßnahme der Auskunft aus dem Kontenregister einzuführen. Die Änderungen betreffen sohin die 109 und 116 StPO. Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Die Ermittlungsmaßnahme der Auskunft aus dem Kontoregister ist bis dato nicht in der StPO geregelt. Da aufgrund der Einrichtung eines Kontenregisters mit dem Kontenregister- und Konteneinschaugesetz- KontRegG, BGBl. I Nr. 116/2015, das Kontenregister auch den Justizbehörden zur Verfügung stehen wird, wäre es ohne Änderungen in der Strafprozessordnung nicht nutzbar. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Im Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung sollen die Strafverfolgungsbehörden auf Basis einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung Auskunft aus dem Kontenregister erhalten können. Ziel 3: Sicherstellung des Zugangs zu einem Rechtsbeistand für einen Verdächtigen oder Beschuldigten in einem Strafverfahren sowie Einschränkung der Möglichkeiten zur Überwachung der Kommunikation zwischen einem Beschuldigten, dem die Freiheit entzogen wurde und seinem Verteidiger Beschreibung des Ziels: Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll die RL Rechtsbeistand teilweise umgesetzt werden. Noch nicht umfasst ist die Umsetzung jener Bestimmungen, die den Zugang zu einem Rechtsbeistand vor der Befragung durch die Polizei oder Justizbehörden (Art. 3 Abs. 2 lit. a) und nach dem Entzug der Freiheit regeln (Artikel 3 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 zweiter Satz, 10 Abs. 1 bis 3). In diesem Bereich bedarf es umfangreicherer organisatorischer Vorkehrungen in Abstimmung mit dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag um den unverzüglichen Zugang zu einem Rechtsbeistand zu gewährleisten. Darüber hinaus stehen diese Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der noch in Verhandlung befindlichen Richtlinie über vorläufige Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, sowie über Prozesskostenhilfe in Verfahren zur

15 1058 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und WFA 7 von 17 Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls geregelt werden, sodass mit der Umsetzung des Artikel 3 Abs. 2 lit. a und c vorläufig noch zugewartet wird. In Umsetzung der RL Rechtsbeistand ergibt sich insbesondere, dass - die Überwachung des Kontakts des festgenommenen Beschuldigten mit dem Verteidiger gemäß 59 Abs. 1 zweiter Satz 2 und Abs. 2 zweiter und dritter Satz StPO in dieser Form nicht mehr aufrechtzuerhalten ist; - dem Verteidiger auch die Gelegenheit zur Teilnahme an Gegenüberstellungen gegeben wird, so diesen der Beschuldigte beigezogen wird; - das Fragerecht des Verteidigers auszubauen ist. Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Nach derzeitiger Rechtslage kommt einem Verdächtigen bzw. Beschuldigten nicht bei jeder ihn unmittelbar betreffenden Verfahrenshandlung (z. B. Gegenüberstellungen) das Recht auf Beiziehung seines Verteidigers zu. Im Fall des Entzugs seiner persönlichen Freiheit kann die Kommunikation des Beschuldigten mit seinem Verteidiger unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. bei Verabredungs- oder Verdunkelungsgefahr und der Gefahr der Beeinträchtigung von Beweismitteln im Fall der U-Haft, zur Sicherung des Haftzwecks oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in einer Anstalt) überwacht werden. Die Sicherstellung des Schriftverkehrs mit dem Verteidiger beim Beschuldigten oder anderen Personen, die nicht zu den in 152 Abs. 1 Z 2 bis 5 StPO angeführten Personen gehören, ist zulässig. Dem Verteidiger kommt nur ein eingeschränktes Fragerecht zu. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Im Sinn der RL Rechtsbeistand kann der Verdächtige bzw. Beschuldigte bei jeder ihn betreffenden Verfahrenshandlung einen Verteidiger beziehen. Die Kommunikation mit dem Verteidiger (gleich welcher Art und gleich wo) kann nur unter den in der RL Rechtsbeistand erwähnten Ausnahmegründen überwacht werden. Die Sicherstellung von Unterlagen und Informationen, die sich in der Verfügungsmacht des Beschuldigten oder eines Mitbeschuldigten befinden und zum Zwecke der Beratung oder Verteidigung des Beschuldigten durch eine in 157 Abs. 1 Z 2 StPO genannte Person von dieser oder vom Beschuldigten erstellt wurden, ist unzulässig. Das Fragerecht des Verteidigers wird ausgebaut: In 164 Abs. 2 StPO wird das grundsätzliche Gebot der Pflicht zum Zuwarten mit der Vernehmung des Beschuldigten bis zum Eintreffen des Verteidigers statuiert. Das Recht, ergänzende Fragen zu stellen, soll künftig gemäß 164 Abs. 2, 249 Abs. 1 StPO nicht erst nach Abschluss der Vernehmung sondern insbesondere bei größerem Umfang des Verfahrens nach thematisch zusammenhängenden Abschnitten ausgeübt werden können. Darüber hinaus soll der Verteidiger nach Abschluss der Vernehmung künftig auch das Recht haben, verfahrensbezogene Erklärungen abzugeben. Ziel 4: Klarstellung der Zulässigkeit der Bestimmung der Zuständigkeit ("Delegierung") auch im Fall der Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Beschreibung des Ziels: Um von vornherein jeglichen Anschein der Befangenheit der (Ober-)Staatsanwaltschaften schon bei der Prüfung, ob überhaupt ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist, zu vermeiden, soll 28 StPO zur

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