Weisung zur Personalverordnung und Entschädigungsverordnung der Sekundarschulgemeinde Rümlang-Oberglatt
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- Irmela Hummel
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1 Weisung zur Personalverordnung und Entschädigungsverordnung der Sekundarschulgemeinde Rümlang- Die Sekundarschulpflege beschliesst: Der Gemeindeversammlung der Gemeinde Rümlang- vom 25. Juni 2014 wird folgender Antrag unterbreitet: ANTRAG Die Gemeindeversammlung beschliesst: Gestützt auf 72 Abs. 2 des Gemeindegesetzes und auf Art. 11 Ziff. 2 der Gemeindeordnung der Sekundarschulgemeinde Rümlang- vom 27. November 2005 erlässt die Gemeindeversammlung die Personalverordnung der Sekundarschulgemeinde Rümlang-. Sie wird auf den 1. August 2014 in Kraft gesetzt. Gestützt auf 63 Abs. 3 des Gemeindegesetzes und auf Art. 11 Ziff. 2 2 der Gemeindeordnung der Sekundarschulgemeinde Rümlang- vom 27. November 2005 erlässt die Gemeindeversammlung die Entschädigungsverordnung der Sekundarschulgemeinde Rümlang-. Sie wird auf den 1. August 2014 in Kraft gesetzt. ERWÄGUNGEN / WEISUNG I. Ausgangslage: 72 Abs. 2 des Gemeindegesetzes erlaubt den Gemeinden, ein eigenes Personalrecht zu erlassen. Das Personalgesetz des Kantons Zürich mit seinen Ausführungserlassen wurde von den Stimmberechtigten am 27. September 1998 beschlossen. Seitdem wurden das Personalgesetz und die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz mehrfach geändert. Insbesondere wurden neue Kündigungsvorschriften, Regeln zur Mitarbeiterbeurteilung, erweiterte Sozi
2 al(versicherungs-)leistungen bei Entlassung, eine umfassendere Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Case-Management (Fallbegleitung) und erweiterte Vorschriften für Abfindungen und Sozialpläne erlassen. Viele dieser Regelungen setzen erhebliche organisatorische, personelle und finanzielle Ressourcen voraus, um die Pflichten gegenüber den Angestellten zu erfüllen. Dabei hat sich gezeigt, dass der Kanton mit seiner umfassenden Verwaltung und der hohen Anzahl an Stellen und Mitarbeitenden diese Pflichten zu erfüllen vermag. Viele Gemeinden verfügen bei der Umsetzung dieser Regelungen aber oft nicht über die organisatorischen, fachlichen und finanziellen Ressourcen. Dies trifft auch auf die Sekundarschulgemeinde Rümlang- zu. Die Überprüfung der geltenden Regelung bestehend aus der Personalverordnung vom 13. Juni 2000, der Besoldungsverordnung vom 1. Januar 2002 und den Ausführungsbestimmungen zur Besoldungsverordnung vom 16. August 2006 hat ergeben, dass ein Revisionsbedarf besteht. Deshalb hat die Schulpflege beschlossen, das eigene Personalrecht zu überarbeiten. Schon das heutige Personalrecht regelt das Angestelltenverhältnis nicht umfassend und bedient sich den ergänzenden Bestimmungen des kantonalen Personalrechts. Da das kantonale Recht stetigem Wandel unterliegt und meist bestehende Bedürfnisse der Gesellschaft abbildet, ist es nicht nötig, ein umfassendes kommunales Personalrecht zu erlassen. Die Lösung liegt darin, dass im kommunalen Personalrecht nur die wirklichen Änderungen zum kantonalen Recht aufgeführt werden. Alle anderen Bestimmungen des Personalrechtes finden sich dann im kantonalen Personalgesetz und den Ausführungserlassen, nämlich Personalgesetz LS Personalverordnung LS Vollzugsverordnung zum Personalgesetz LS Verordnung über die Nutzung von Internet und LS Gesetz über die Versicherungskasse für das Staatspersonal LS Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal LS Obligationenrecht (Auszug) SR 220 Lehrpersonalgesetz Lehrerpersonalverordnung Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zürich Ändern dort Bestimmungen im Rahmen der Rechtsentwicklung, nimmt das kommunale - 2 -
3 nimmt das kommunale Personalrecht aufgrund der Verweisung auf das kantonale Recht an dieser Rechtsentwicklung automatisch teil. Damit ist die Gefahr, dass das kommunale Personalrecht veraltet oder gar im Widerspruch zum übergeordneten Recht steht, wesentlich minimiert. Die Sekundarschulpflege Rümlang- muss sich dann nur noch um die Wartung der geänderten Be-stimmungen kümmern, d.h. die Fortentwicklung des Rechtes bei denjenigen Themen beobachten, die im eigenen kommunalen Personalrecht bewusst anders geregelt wurden als im kantonalen Personalrecht. Zudem steht es der Sekundarschulgemeinde Rümlang- frei, Rechtsentwicklungen des kantonalen Personalrechtes, die für die lokalen Verhältnisse unangemessen sind, wieder bewusst durch Abweichungsbestimmungen auszuschliessen. Ein grosser Vorteil dieser Lösung liegt darin, dass das Personalrecht der Sekundarschulgemeinde Rümlang- weitestgehend identisch ist mit dem kantonalen Personalrecht. Das kantonale Personalrecht umfasst (ohne Nebenerlasse und Versicherungsbestimmungen) 281 Paragraphen, mit dem Lehrpersonalrecht sogar 343 Paragraphen. Die Änderungen des vorgeschlagenen kommunalen Personalrechtes umfassen gerade einmal 17 Artikel. Damit wird ermöglicht, wesentlich einfacher Auskünfte zu Unklarheiten bei der Rechtsanwendung zu kommen, da es in der Regel ausreicht, Stellen anzufragen, die sich (allein) mit dem kantonalen Personalrecht auskennen (z.b. das Personalamt des Kantons Zürich). Nachteil dieser Lösung ist, dass das kommunale Personalrecht nur gelesen werden kann, wenn das kantonale Personalrecht danebenliegt. Das war aber bisher eigentlich auch der Fall. In der Mehrheit der Fälle kam man bei der Beantwortung einer Rechtsfrage in den bisherigen Erlassen ebenfalls um den Beizug des kantonalen Rechts nicht herum. Beim Erlass eines eigenen Personalrechtes haben die Gemeinden weitgehende Autonomie. Einzige Rahmenbedingung, die sie beachten müssen, ist, dass das Personalverhältnis öffentlich-rechtlich ist. Sodann haben sie die Grundrechte und die rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien zu beachten. Eine Pflicht zur Gleichbehandlung im Vergleich mit kantonalen Angestellten gibt es nicht. II. Grundsätze: Bei der Erarbeitung der Personalverordnung liess sich die Sekundarschulpflege deshalb von folgenden Grundsätzen leiten: - 3 -
4 Um die Lesbarkeit zu vereinfachen und damit nicht jede Änderung des kantonalen Personalrechtes eine Änderung des eigenen kommunalen Personalrechtes zur Folge hat, werden in der Personalverordnung nur die wirklichen und wichtigen Abweichungen zum kantonalen Personalrecht aufgeführt. Auf die Wiederholung der identisch anzuwendenden übrigen (umfangreichen) Bestimmungen des kantonalen Personalrechtes wird verzichtet. Die Rechte und Pflichten des kommunal angestellten Personals während dem laufenden Anstellungsverhältnis unterscheiden sich grundsätzlich nicht von den Rechten und Pflichten gemäss dem kantonalen Personalrecht. Damit lebt die Sekundarschulgemeinde Rümlang- den gleichen Grundsatz der Fürsorge für den Angestellten wie der bekanntermassen als angestelltenfreundlich geltende Kanton Zürich. Nur dort, wo für die Sekundarschulgemeinde aufgrund der kantonalen Regelung unangemessene organisatorische, fachliche oder finanzielle Risiken entstehen würden, wurden Regelungen getroffen, die der Gemeinde angemessene Pflichten auferlegen. In vielen speziellen Situationen stehen dem Kanton Zürich für seine rund 32'000 Angestellten umfassende Ressourcen zur Verfügung. Die Sekundarschulgemeinde Rümlang- verfügt nicht über vergleichbare Ressourcen auch in finanzieller Hinsicht nicht. Dort, wo eine Gemeinde wie die Sekundarschulgemeinde Rümlang- vom kantonalen Personalrecht überfordert wird, schlägt die Sekundarschulpflege in Form von Abweichungen vom kantonalen Personalrecht Erleichterungen vor. Ausserdem reagiert die Sekundarschulpflege auf Entwicklungen im kantonalen Personalrecht, die sie kritisch beurteilt. Insbesondere die Voraussetzungen für eine Kündigung eines Angestellten sind im Kanton Zürich ausserordentlich restriktiv. Ausser im Falle von Krankheit und bei Stellenabbau kann im kantonalen Personalrecht nur nach den Regeln bei mangelhafter Leistung oder unbefriedigendem Verhalten gekündigt werden. Dort sind aber hohe formale Voraussetzungen zu erfüllen, die im Resultat dazu führen, dass eine unzumutbare Situation an einem Arbeitsplatz zum Schaden des Betriebes und der übrigen Mitarbeiter unnötig in die Länge gezogen wird. Hier möchte sich die Sekundarschulpflege an die bewährte Regelung im Personalrecht anderer Kantone oder des Bundes (vgl. Art. 12 Bundespersonalgesetz SR ) anlehnen und neben der Kündigung infolge mangelhafter Leistung oder unbefriedigendem Verhalten eine Kündigung auch ermöglichen bei den Fällen von Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten, mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die in der Anstellungsverfügung angeordnete Arbeit zu verrichten, - 4 -
5 mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit, nachhaltiger Störung des Arbeitsklimas während der Arbeitszeit, Sek Rümlang - sexueller Belästigung von Arbeitskolleginnen, Arbeitskollegen oder in einem Betreuungs- oder Abhängigkeitsverhältnis stehenden Personen, Unvereinbarkeit der Weiterbeschäftigung mit dem öffentlichen Interesse an möglichst störungsfreien und raschen Betriebsabläufen und beim Wegfall einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. Ausserdem kann eine Bewährungsfrist angeordnet werden, die Sekundarschulgemeinde Rümlang- ist aber dazu nicht verpflichtet. Erfahrungsgemäss hat es vor dem Aussprechen einer Kündigung schon eine Vielzahl von Gesprächen und Abmahnungen gegeben. Der Angestellte weiss jeweils schon länger, was von ihm erwartet wird, und die Sekundarschulgemeinde Rümlang- beschreitet den einschneidenden Weg einer Kündigung nicht voreilig oder überhastet. Bei einer solchen Ausgangslage dann noch verpflichtet zu sein, eine Bewährungsfrist zu gewähren, dient niemandem mehr. Dann soll eine Trennung auch wirklich möglich sein, ohne dass der Betrieb unter dem zwangsweise fortgesetzten Konflikt zwischen dem Angestellten und den Vorgesetzten zu leiden hat. III. Abweichungen zum kantonalen Personalrecht: Die Abweichungen vom kantonalen Personalrecht betreffen im Wesentlichen folgende Bereiche: Es wird die Kündigung von Angestellten ermöglicht, deren Weiterbeschäftigung dem öffentlichen Interesse widerspricht. Dazu wurden weitere Kündigungsgründe geschaffen, welche anderen kantonalen Personalrechten und dem Bundespersonalrecht entsprechen. Es muss nach einer ungenügenden Mitarbeiterbeurteilung keine Bewährungsfrist eingeräumt werden. Die Schule kann beim eigenen Personal eine vom Kanton abweichende Mitarbeiterbeurteilung durchführen. Der unverschuldet entlassene Angestellte ist dann abfindungsberechtigt, wenn er Unterstützungspflichten hat und eine Notlage droht. Der Abfindungsrahmen beträgt 12 Monate (Kanton 15 Monate). Wenn der Arbeitnehmer frühpensioniert wird, wird nicht zusätzlich eine Abfindung ausbezahlt. Die Sekundarschulgemeinde Rümlang- legt einen hohen Wert auf die Weiterbildung der Angestellten. Deshalb wird die Kompetenz geschaffen, die Weiterbildung zu fördern und zu erwarten
6 Der Vorschlag enthält zudem Kompetenznormen, die es der Sekundarschulgemeinde Rümlang- ermöglichen, bei Bedarf von der kantonalen Regelung in einem einfachen Verfahren abzuweichen. Bewusst schliesst die Sekundarschulpflege das Case-Management in der Personalverordnung der Sekundarschulgemeinde Rümlang- nicht aus. Sobald sich abzeichnet, dass die Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters länger als zwei Monate dauert, soll dieser neben der Betreuung durch seine Vorgesetzten zusätzliche professionelle Unterstützung durch einen Case-Manager erhalten, welcher ihn persönlich und individuell begleitet (Fallbegleitung). Ebenso wurde die Sozialplanpflicht des kantonalen Personalrechtes nicht ausgeschlossen. Der Begriff Sozialplan gemäss 27 PG ist nicht zu verwechseln mit dem landläufigen Verständnis des Wortes Sozialplan. Nach landläufigem Verständnis liegt der Zweck des Sozialplans in einer Überbrückungsleistung für den Arbeitnehmer und in der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Im kantonalen Personalrecht ist mit Sozialplan etwas anderes gemeint, weil die finanzielle Absicherung beim Kanton im Falle eines Stellenabbaus auch ohne Sozialplan im Sinne von 27 PG bereits besteht. Der Sozialplan listet tabellarisch die Leistungen der Versicherungskasse auf und weist die vorgesehenen Massnahmen und die Folgekosten sowie die Kosten zu Lasten der BVK aus. Der Sozialplan kann gemäss 27 PG zusätzliche oder Leistungen anderer Art vorsehen (insb. Outplacementberatungen und Weiterbildungen). Dieses (freiwillige) Element des Sozialplanes ist der spürbare Vorteil des Angestellten im Vergleich zu einer Entlassung ohne Sozialplan. Der Sozialplan hat insbesondere keine finanziellen Vorteile für den Angestellten, da er auch ohne Sozialplan aufgrund der Abfindungspflicht gemäss 26 PG schon gut abgesichert ist. Für Gespräche mit den Gewerkschaften und für die Erstellung der Dokumente ist eine Beratung angezeigt. IV. Einführung: Die neue Personalverordnung würde auf den 1. August 2014 in Kraft gesetzt. Änderungskündigungen sind dafür nicht notwendig. Mit diesem Personalrecht hat die Sekundarschulgemeinde Rümlang- eine ihrer Grösse angemessene personalrechtliche Regelung. Die Sekundarschulpflege empfiehlt, dieser Vorlage die Zustimmung zu erteilen
7 V. Zur Entschädigungsverordnung Sek Rümlang - Eine Besoldungsverordnung für die Behördenmitglieder der Sekundarschulgemeinde Rümlang- wurde letztmals im Jahre 2002 vollständig überarbeitet und auf den 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt. Die Sekundarschulpflege ist der Ansicht, dass die Ansätze in einer neuen Entschädigungsverordnung aufgrund der Teuerung anzupassen sind. Der Landesindex der Konsumentenpreise wies bei der Ausarbeitung der bisherigen Entschädigungsverordnung im Jahre 1992 einen Stand von 100,0 Punkten. Per Dezember 2013 betrug der Index 112,9 Punkte. Die Erhöhung des Index bzw. die Teuerung beträgt bis 2013 demnach 13%. Die Entschädigungsverordnung wurden um diesen Prozentsatz erhöht und je nach Höhe des Betrages auf die nächste Einer, Zehner- oder Hunderterstelle gerundet. Die Arbeitsbelastung und die Anforderungen an die Amtsinhaber/Innen haben trotz Schulleitung und Schulverwaltung auf Grund des Reformdruckes in der Volksschule nicht abgenommen, da zugleich auch die Anzahl der Behördenmitglieder reduziert wurde. Die Entschädigungen sollen es auch beruflich engagierten Personen ermöglichen, ihre fachliche und soziale Kompetenzen der Öffentlichkeit und insbesondere der Volksschule zur Verfügung zu stellen, ohne ihr Auskommen gefährden zu müssen. Deshalb möchte die Sekundarschulpflege zusätzlich einen Spesenersatz von 20% der Grundbesoldung einführen. Dafür wird auf sonstige Spesenauszahlungen verzichtet. Die neuen Ansätze werden bei den Gemeindebehörden ab der neuen Amtsperiode 2014/2018 angewendet. Mit den vorgeschlagenen Änderungen der Entschädigungsverordnung wird anhand der bisherigen Erfahrungen die Basis für eine angemessene Entschädigung der Behördenmitglieder gelegt. Die Sekundarschulpflege ist der Ansicht, dass die Anpassungen moderat sind und empfiehlt den Stimmberechtigten, die Vorlage anzunehmen. Rümlang und, 16. April 2014 Sekundarschule Rümlang- Karin Rohrbach Schulpräsidentin Irene Meier Leiterin Schulverwaltung - 7 -
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