, LANOTAG 'Rh"'''"''- '>rl- Pfalz VORLAGE. Herr Qr. Hubert Große-Siestrup

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download ", LANOTAG 'Rh"'''"''- '>rl- Pfalz VORLAGE. Herr Qr. Hubert Große-Siestrup"

Transkript

1 An die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten - Behandlung gemäß 65 GOL T - Rheinlandpfalz MINISTERIUM FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, ERNÄHRUNG, WEINBAU UND FORSTEN Ministerium f. UmweH, Landwirtschaft, Emä~rung, Weinbau u. Forsten 1 Postfat~ 31 60!55021 Mai'l~, DER STAATSSEKRETÄR Herrn Präsidenten des Landtags Rheinland-Pfalz Joachin t Meftßs DeutsGhhausplatz Mainz nachrichtlich: Staatskanzlei Rheinland-Pfalz Petar-Altmeier-Allee Mainz, LANOTAG 'Rh"'''"''- '>rl- Pfalz 16/1994 VORLAGE Kaiser-Friedrich Straße Mainz Telefon Telefax Poststelle@mulewf.rlp.de Nov. Z012 Mein Aktenzeichen /2011-1#49 Referat 1042 Ihr Schreiben vom Ansprechpartner/-in I Herr Qr. Hubert Große-Siestrup RF'-Tier@mulewf.rtp.de Telefon I Fax Entwurf der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beseitigung tierischer Nebenprodukte; Unterrichtung des Landtags gemäß 28 Abs. 2 GGO Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, beiliegend übersende ich gernäß 28 Abs. 2 GGO den Entwurf der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beseitigung tierischer Nebenprodukte ne.bstvorblatt und Begründung mit der Bitte um Kenntnisnahme und Unterrichtung des zuständigen Ausschusses des Landtags. Mit freundlichen Grüßen ~~üj ~~ Dr. Thomas Griese Anlage: Entwurf der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beseitigung tierischer Nebenprodukte 1/1 Verkehrsanbindung Sie erreichen uns ab Hbf. mit den Linien 6/6A {Richtung Wiesbaden), 64 (Richtung laubenheim), 65 (Richtung Weisenau), 68 (Richtung Hochheim), Ausstieg Haltestelle.Bauhofstraße". ~Zufahrt über Kaiser-Friedrich-Str. oder Bauhofstraße.l:fl Besucheranschrift der Abteilung Landentwicklung, Agrarpolitik und Markt: Emmeransstraße 39, Mainz Parkmöglichkeiten Parkplatz am Schlossplatz (Einfahrt Emst-Ludwig-Straße), Tiefgarage am Rheinufer (Einfahrt Peter-Aitmeier~Ailee)

2 Verordnungsentwurf des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Landesverordnung über Zuständigkeiten im Bereich des tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts A. Problem und Regelungsbedürfnis Die Zuständigkeiten der Behörden im Bereich der Tierkörperbeseitigung waren bisher im Landesgesetz zur Ausführung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes (L TierKBG) geregelt. Das Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte wurde insbesondere durch die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABI. EG Nr. L 273 S. 1) und die diese Verordnung ablösende Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABI. EU Nr. L 300 S. 1) grundlegend neu geregelt. Aufgrund dieser Änderungen besteht Regelungsbedarf. Gleichlautendes oder entgegenstehendes nationales Recht musste aufgehoben und neu geregelt werden. Sowohl Bundes- als auch Landesrecht sind entsprechend anzupassen. An die Stelle des Tierkörperbeseitigungsgesetzes ist das Tierische Nebenprodukte-. Beseitigungsgesetz (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBI. I S. 82) sowie die Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebV) vom 27. Juli 2006 (BGBI. I S. 1735) getreten, welche die Materie jedoch nicht abschließend regeln, sondern den Ländern bestimmte Sachverhalte zur Regelung überlassen. Insbesondere haben die Länder auch die für den Vollzug der

3 2 EG-Verordnung und des TierNebG sowie der TierNebV zuständigen Behörden zu bestimmen. Durch diese Landesverordnung sollen die für den Vollzug der unmittelbar geltenden EG-Verordnung und des TierNebG sowie der TierNebV zuständigen Behörden bestimmt werden. B.Lösung Die notwendigen Regelungen hinsichtlich der Zuständigkeiten erfolgen im Rahmen einer neu zu erlassenden Landesverordnung. Der demografische Wandel hat auf diesen Verordnungsentwurf keinen Einfluss. C. Alternativen Keine. D. Kosten 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Es sind keine erhöhten Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand erkennbar. 2. Vollzugsaufwand Da die unteren Veterinärbehörden auch bisher schon für den Vollzug von Rechtsakten der Europäischen Union zuständig sind, ist allenfalls eine geringe Konnexitätsrelevanz der vorliegenden Verordnung gegeben. Für die unteren Veterinärbehörden ergibt sich ein geringer Personalmehraufwand. Die dadurch bedingte finanzielle Mehrbelastung der unteren Veterinärbehörden ist allerdings nicht wesentlich, da die Mehrbelastung deutlich unter dem Betrag von 0,25 Euro pro Einwohner liegt. ln welchem Umfang auf der Ebene des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten sowie des Landesuntersuchungsamtes ein personeller Mehrbedarf entsteht, lässt sich zurzeit nur grob abschätzen.

4 3 Im Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten entsteht ein Mehrbedarf von 0,3 Stellen des höheren Dienstes. Beim Landesuntersuchungsamt werden zwei Stellen des höheren Dienstes sowie 0,75 Stellen des gehobenen Dienstes und 0,75 Stellen des mittleren Dienstes benötigt. Die entstehenden Mehrkosten werden im Rahmen der im Einzelplan 14 etatisierten Haushaltsmittel bzw. Stellen ausgeglichen. 3. Sonstige Kosten Den Wirtschaftsbeteiligten entstehen durch die vorliegende Verordnung im Vergleich zum früheren Landestierkörperbeseitigungsgesetz keine erheblichen Mehrkosten. E. Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten.

5 4 Landesverordnung über Zuständigkeiten im Bereich des tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts Vom...; Aufgrund des 6 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBI. S. 367, BS ) in Verbindung mit 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S.188), zuletzt geändert durch 142 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBI. S. 319), BS , und des 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S. 2353), in Verbindung mit 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der 'Landesregierung nach 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBI. S. 247, BS 453-1) und 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung wird verordnet: 1 (1) Im Bereich des tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts ist 1. oberste Behörde das fachlich zuständige Ministerium, 2. obere Behörde das Landesuntersuchungsamt und 3. untere Behörde die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach der Anlage zugeordneten kreisfreien Städten; die Landkreise nehmen die Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr. (2) Die zuständige Behörde erlässt Anordnungen und trifft Maßnahmen, die zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen Vorschriften im Bereich des tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts erforderlich sind.

6 5 (3) Der oberen Behörde obliegt die Fachaufsicht über die untere Behörde. Der obersten Behörde obliegt die Fachaufsicht über die obere Behörde. 13 Abs. 4 des Verwaltungsorganisationsreformgesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBI. S. 325, BS 200-4) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. 2 (1) Die oberste Behörde ist zuständige Behörde für 1. Entscheidungen über Anträge nach Artikel 48 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABI. EU Nr. L 300 S: 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie Gestattungen nach Artikel 22 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des ' Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABI. EU Nr. L 54 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, 2. Gestattungen von Einfuhren und Durchfuhren nach den Artikeln 26 und 27 Abs. 1 und Artikel 28 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, 3. Genehmigungen nach Anhang XI Kapitel II Abschnitt 1 Nr. 2 und 4 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, 4. die Übertragung von Pflichten nach 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBI. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung, 5. die Anordnung der Verpflichtung, die Mitbenutzung des Verarbeitungsbetriebes, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage zu gestatten, nach 3 Abs. 3 Satz 1 TierNebG, 6. die Entgeltfestsetzung nach 3 Abs. 3 Satz 2 TierNebG und

7 6 7. die Mitteilung an das zuständige Bundesministerium nach 26 Abs. 2 der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV) vom 27. Juli 2006 (BGBI. I S. 1735) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die obere Behörde ist zuständige Behörde für 1. a) die Registrierung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, b) die Zulassung nach Artikel 24 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, c) die Durchführung amtlicher Kontrollen und die Überwachung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, Artikel32 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und 12 Abs. 1 TierNebG, d) die Maßnahmen nach Artikel46 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, insbesondere das Aussetzen und der Entzug der Zulassung, die Erteilung von Auflagen und das Verbot von Tätigkeiten, e) die Genehmigung von Verarbeitungsmethoden und die übrigen Maßnahmen nach Anhang IV Kapitel III Buchst. G der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, f) die Prüfung der Validierung nach Anhang XVI Kapitel I Abschnitt 2 Nr. 1 der ' Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und g) das Entnehmen oder Anfordern von Proben nach 5 Abs. 1 TierNebG betreffend Anlagen und Betriebe eines Zweckverbandes nach 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG) vom 20. Oktober 2010 (GVBI. S. 367, BS ) in der jeweils geltenden Fassung, 2. a) die Zulassung nach Artikel 24 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und b) die Maßnahmen nach Artikel46 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, insbesondere das Aussetzen und der Entzug der Zulassung, die Erteilung von Auflagen und das Verbot von Tätigkeiten, betreffend nicht von Nummer 1 erfasste Anlagen und Betriebe mit Tätigkeiten nach Artikel24 Abs. 1 Buchst. b bis d der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie nach Artikel 24 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit auch oder nur andere tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte als Gülle, von Magen und Darm getrennter Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum zu Biogas oder Kompost umgewandelt werden,

8 7 3. Anordnungen nach Artikel12 Buchst. a Ziffer ii und Buchst. b Ziffer ii und Artikel13 Buchst. a Ziffer ii und Buchst. b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, 4. Entscheidungen nach Artikel19 Abs. 1 Buchst. b bis e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 jeweils im Einvernehmen mit der obersten Behörde, 5. die Bestimmung einer Stelle für die Durchführung von Untersuchungen a) nach 2.1 Abs. 5 TierNebV betreffend von der oberen Behörde zugelassene Biogas- und Kompostierungsanlagen und b) nach 22 Satz 3 TierNebV betreffend Anlagen zur Pasteurisierung und 6. die Erfassung von zugelassenen und registrierten Anlagen und Betrieben in einem Register nach 26 Abs. 1 Satz 1 TierNebV, einschließlich der Meldung der Daten an die oberste Behörde und vorbehaltlich der Zuständigkeit nach Absatz 3. (3) Zuständige Behörde für die Erteilung einer Zulassungs- oder Registriernummer nach 26 Abs. 1 TierNebV ist die jeweils für die betreffende Zulassung oder Registrierung nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 4 zuständige Behörde. Die untere Behörde meldet die von ihr zugelassenen und registrierten Anlagen und Betriebe mit den vergebenen zugehörigen Zulassungs- und Registriernummern sowie ihre Entscheidungen über das Aussetzen und den Entzug von Zulassungen, das Verbot von Tätigkeiten und den Widerruf und die Rücknahme von Zulassungen und Registrierungen der oberen Behörde. (4) Im Übrigen ist die untere Behörde zuständige Behörde im Bereich des tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts. Sie wirkt auch bei Zulassungen der oberen Behörde nach Artikel 24 Abs. 1 Buchst. a bis d und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit. 3 Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 14 TierNebG und der Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBI. I S. 3712) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. betreffend Zweckverbände nach 2 AGTierNebG sowie deren Anlagen und Betriebe

9 8 die obere Behörde und 2. im Übrigen die untere Behörde. 4 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des 2 Abs. 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2 Abs. 1 tritt mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft. Mainz, den Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, ~rnährung, Weinbau und Forsten

10 9 Anlage (zu 1 Nr. 3) Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Kreisverwaltung erstreckt sich auch auf das Gebiet der kreisfreien Stadt Alzey-Worms Bad Dürkheim Kaiserslautern Mainz-Bingen Mayen-Koblenz Rhein-Pfalz-Kreis Südliche Weinstraße Südwestpfalz Trier-Saarburg Worms Neustadt an der Weinstraße Kaiserslautern Mainz Koblenz Frankenthai (Pfalz) Ludwigshafen am Rhein Speyer Landau in der Pfalz Pirmasens Zweibrücken Tri er

11 10 Begründung: A. Allgemeines Die Zuständigkeiten der Behörden im Bereich der Tierkörperbeseitigung waren bisher im Landesgesetz zur Ausführung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes (L TierKBG) geregelt. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABI. EG Nr. L 273 S. 1) und durch die diese Verordnung ablösende Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABI. EG Nr. L 300 S. 1) erfolgte eine umfassende unionsrechtliche Neuregelung des Rechts der Beseitigung tierischer Nebenprodukte. Aufgrund dieser Änderungen besteht Regelungsbedarf. Gleichlautendes oder entgegenstehendes nationales Recht wurde aufgehoben und neu geregelt. Sowohl Bundes- als auch Landesrecht wurden entsprechend angepasst. An die Stelle des Tierkörperbeseitigungsgesetzes sind das Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetz (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBI. I S. 82) sowie die Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebV) vom 27. Juli 2006 (BGBI. I S. 1735) getreten, welche die Materie jedoch nicht abschließend regeln, sondern den Ländern bestimmte Sachverhalte zur Regelung überlassen. Insbesondere haben die Länder auch die für den Vollzug des Rechts der Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständigen Behörden zu bestimmen. ln Rheinland-Pfalz wurde das Landesgesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG) erlassen.

12 11 Durch die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beseitigung tierischer Nebenprodukte werden die für den Vollzug des Rechts der Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständigen Behörden bestimmt. Es bedurfte keiner Gesetzesfolgenabschätzung, die über die bei allen Gesetz- und Verordnungsentwürfen erfolgende Prüfung der Notwendigkeit der Maßnahme und ihrer Auswirkungen hinausgeht. Es handelt sich nicht um einen Verordnungsentwurf mit großer Wirkungsbreite oder erheblichen Auswirkungen. Mit der Verordnung werden vor allem die landesinternen Behördenzuständigkeiten für den Vollzug des Rechts der Beseitigung tierischer Nebenprodukte geregelt. Mit dem vorliegenden Entwurf einer Zuständigkeitsverordnung wird im Wesentlichen die bereits jetzt bestehende Zuständigkeitsaufteilung weitergeführt. Eine Befristung des Verordnungsentwurfs kommt nicht in Betracht, da es sich bei den darin getroffenen Regelungen um solche zur Zuständigkeit von Behörden zur Durchsatzung von Unions- und Bundesrecht handelt. Solange das zugrunde liegende Unions- und Bundesrecht Bestand hat, ist eine Regelung der Behördenzuständigkeit seitens des Landes zwingend. Von einer Berichtspflicht zur Bewährung der getroffenen Regelung gegenüber dem Landtag wird abgesehen, da diese Verordnung die bisher bestehende Zuständigkeitsverteilung rheinland-pfälzischer Behörden in ihrer Grundstruktur fortführt und unmittelbar keine materiellen Regelungen trifft. Die Landesverordnung ist auf ihre Auswirkungen auf Eitern, auf Kinder und auf Familien insgesamt geprüft worden. Da diese Landesverordnung zum einen lediglich behördliche Zuständigkeiten für die Umsetzung unions- und bundesrechtlicher Vorgaben enthält und des Weiteren selbst keinerlei materielle Regelungen enthält, sind zielgruppen-spezifische Auswirkungen auf Eitern, Kinder und Familien nicht gegeben. Nach Überprüfung anhand der für die Gleichstellungsverträglichkeitsprüfung entwickelten Kriterien und Kernfragen sind unterschiedliche Auswirkungen auf Männer und Frauen nicht zu erwarten. Die Landesverordnung wendet sich an Behörden. Ansatzpunkt ist daher der funktionelle Bezug hinsichtlich des Vollzugs des

13 12 Rechts der Beseitigung tierischer Nebenprodukte. Daher sind weder unter Heranziehung externer (Auswahl der Behörden) noch interner (Vollzug der Aufgaben) Prüfungsebenen die Kernfragen einer Gleichstellungsverträglichkeitsprüfung tangiert. Auf die Bevölkerungs- und Altersentwicklung in Rheinland-Pfalz hat dieser Verordnungsentwurf keine Auswirkungen. B. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu 1 ln Absatz 1 werden die für den Vollzug des Rechts der Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständigen Behörden benannt. Danach gibt es einen dreistufig gegliederten Behördenaufbau. Gemäß Absatz 2 trifft die jeweils zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhinderung von künftigen Verstößen notwendigen Maßnahmen. ln Absatz 3 ist festgelegt, dass dem Landesuntersuchungsamt die Fachaufsicht über die Kreisverwaltungen als untere Veterinärbehörden obliegt. Das für das Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständige Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten als oberste Landesbehörde übt die Fachaufsicht über das Landesuntersuchungsamt als obere Landesbehörde aus. Zu 2 ln Entsprechung zu tierseuchenrechtlichen Regelungen ist das für das Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständige Ministerium für Entscheidungen über das innergemeinschaftliche Verbringen und für Entscheidungen über Einfuhren und Durchfuhren zuständig. Das für das Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständige Ministerium ist wie im bisherigen Landestierkörperbeseitigungsgesetz die für die Übertragung der Beseitigungspflicht nun nach 3 Abs. 2 TierNebG zuständige Behörde. Das für das Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständige Ministerium ist nun zuständig für die Anordnung der Verpflichtung des Verarbeitungsbetriebes,

14 13 der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage, die Mitbenutzung des Betriebs nach 3 Abs. 3 Satz 1 TierNebG zu gestatten, sowie für die Festsetzung des Entgeltes nach 3 Abs. 3 Satz 2 TierNebG. Die entsprechenden Aufgaben oblagen nach dem bisherigen Landestierkörperbeseitigungsgesetz dem Landesuntersuchungsamt Das Landesuntersuchungsamt ist wie bisher für die Überwachung von Anlagen und Betrieben eines Zweckverbandes nach 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG) und für die Überwachung gemäß 12 Abs. 1 TierNebG der Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien.1 bis 3 durch einen Zweckverband nach 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zuständig. Die vom Landesuntersuchungsamt zu überwachende Beseitigung durch einen Zweckverband nach 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes betrifft die Bereitstellung und Abgabe tierischer Nebenprodukte nur in den Betrieben eines Zweckverbandes nach 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetzes. Zusätzlich erhält das Landesuntersuchungsamt die Zuständigkeit für die Erteilung bestimmter Zulassungen und Registrierungen insbesondere für Anlagen und Betriebe eines Zweckverbandes nach 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes. Die Zuordnung der Zuständigkeit für diese Zulassungen und Registrierungen ergibt sich auf der Grundlage der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und unter Berücksichtigung anderer unionsrechtlicher Vorgaben und des bisherigen Aufgabenbereichs. Zuständige Behörde im Bereich des tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts ist im Übrigen die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach der Anlage zugeordneten kreisfreien Städten. Dies entspricht auch der Regelung des Zweiten Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwaltungsreform vom 28. September 2010 (GVBI. S. 280, BS 2020-?b) wonach sich die Zuständigkeiten der Landkreise im Bereich der Veterinärverwaltung

15 14 (Tierseuchen, Tierschutz) auch auf das Gebiet der angrenzenden kreisfreien Städte erstrecken. Zu 3 3 regelt die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in Anlehnung an die Zuständigkeiten gemäß 1. Zu 4 4 regelt das lnkrafttreten der neuen Landesverordnung. Die Regelungen der Zuständigkeiten der obersten Behörde in 2 Abs. 1 treten mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft, um ein lückenloses rechtmäßiges Verwaltungshandeln zu gewährleisten. Überschneidungen der Aufgabenwahrnehmung der obersten Behörde mit der anderer Behörden, welche einem rückwirkenden lnkrafttreten entgegenstehen würden, sind nicht aufgetreten.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/237 17. Wahlperiode 10-02-09 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein Federführend

Mehr

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1752 21.03.2016 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Mehr

Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung Bundesrat Drucksache 89/09 23.01.09 Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Wi Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung A. Problem und Ziel Mit der Änderung des

Mehr

Verordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien (Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung - AMPV)

Verordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien (Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung - AMPV) Bundesrat Drucksache 529/15 03.11.15 Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit G Verordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien (Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung - AMPV) A. Problem

Mehr

Bundesrat Drucksache 537/14. Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Bundesrat Drucksache 537/14. Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Bundesrat Drucksache 537/14 05.11.14 Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz R Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters

Mehr

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Bearbeitungsstand: 10.07.2014 10:56 Uhr Verordnungsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters

Mehr

Bundesrat Drucksache 574/16. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Bundesrat Drucksache 574/16. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Bundesrat Drucksache 574/16 05.10.16 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AIS - In Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften

Mehr

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel

Mehr

Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung. Vom 25. April 2006 (ebanz AT V1)

Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung. Vom 25. April 2006 (ebanz AT V1) 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung Vom 25. April 2006 (ebanz AT25 2006 V1) Auf Grund des 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a, b und d in Verbindung mit Abs. 2 sowie

Mehr

Verbandsordnung des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg

Verbandsordnung des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg Seite 1 von 7 Verbandsordnung des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 13 / Wahlperiode. der Landesregierung

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 13 / Wahlperiode. der Landesregierung Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 1655 02. 01. 2003 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an die Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes

Mehr

Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung)

Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung) Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung) Vom 6. April 2006 (ebanz AT19 2006 V1), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung

Mehr

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/3651. der Fraktionen der SPD, CDU und FDP

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/3651. der Fraktionen der SPD, CDU und FDP LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode Drucksache 14/3651 07. 12. 2004 Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU und FDP Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes

Mehr

Landesverordnung über die zuständigen Behörden und Stellen nach dem Straßenverkehrsrecht (Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung - StrVRZustVO) vom 8. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 423) zuletzt

Mehr

Viertes Gesetz. zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes 1. Vom 4. Juli Artikel 1. Änderung des. Energieeinsparungsgesetzes

Viertes Gesetz. zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes 1. Vom 4. Juli Artikel 1. Änderung des. Energieeinsparungsgesetzes Haftungsausschluss: Bei den im Internetangebot Info-Portal Energieeinsparung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt und Raumforschung enthaltenen Verordnungs- und Gesetzestexten handelt es sich um unverbindliche

Mehr

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/2748. der Landesregierung. Landesreferenzzinsgesetz (LRZG)

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/2748. der Landesregierung. Landesreferenzzinsgesetz (LRZG) LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode Drucksache 14/2748 16. 12. 2003 Gesetzentwurf der Landesregierung Landesreferenzzinsgesetz (LRZG) A. Problem und Regelungsbedürfnis Mit dem Gesetz zur Modernisierung

Mehr

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) Änderung vom 16. November 2012 Das Bundesamt für Veterinärwesen, gestützt auf Artikel

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2815 19.02.2014 Gesetzentwurf Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe

Mehr

1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes

1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes - Aufgehoben - durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 1. September 2005 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, S. 2618 vom 6. September 2005

Mehr

Q IV - 5j/09 Q

Q IV - 5j/09 Q 2011 2009 Q IV - 5j/09 Q4023 200901 Inhalt Vorbemerkungen... 4 Seite Zeichenerklärungen... 4 Erläuterungen... 5 Tabellen T 1 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 2009 nach n ausgewählten n...

Mehr

Gesetz zur Änderung des Bremischen Datenschutzgesetzes

Gesetz zur Änderung des Bremischen Datenschutzgesetzes BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/763 Landtag 18. Wahlperiode 12.02.2013 Mitteilung des Senats vom 12. Februar 2013 Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 12. Februar 2013

Mehr

Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/70 Landtag 19. Wahlperiode 15.09.15 Mitteilung des Senats vom15. September 2015 Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen

Mehr

Verordnung zur Durchführung des Rindfleischetikettierungsgesetzes (Rindfleischetikettierungsverordnung-RiFIEtikettV)

Verordnung zur Durchführung des Rindfleischetikettierungsgesetzes (Rindfleischetikettierungsverordnung-RiFIEtikettV) Verordnung zur Durchführung des Rindfleischetikettierungsgesetzes (Rindfleischetikettierungsverordnung-RiFIEtikettV) Vom 9. März 1998 (nicht amtliche Fassung) In der Fassung der 1. Verordnung zur Änderung

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/713 6. Wahlperiode 02.05.2012 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg- Vorpommern und der Freien

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung 18. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 18/6886 22. 01. 2013 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz und des Hessischen

Mehr

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.5.2016 COM(2016) 317 final 2016/0159 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren

Mehr

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung

Mehr

Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 4. Mai 2015 zu dem o. g. Gesetzentwurf Folgendes mitgeteilt:

Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 4. Mai 2015 zu dem o. g. Gesetzentwurf Folgendes mitgeteilt: Bundesrat zu Drucksache 127/15 04.05.15 Berichtigung U - AS - Fz - In - Wi Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5294 6. Wahlperiode 05.04.2016 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zwischen der Freien

Mehr

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 18.10.2016 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, anliegend übersende ich den von der

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/363 6. Wahlperiode 29.02.2012 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über die Veranstaltung von digitalen terrestrischen

Mehr

Bundesrat Drucksache 644/16. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Bundesrat Drucksache 644/16. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Bundesrat Drucksache 644/16 01.11.16 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AIS Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung

Mehr

Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal

Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal Gesetz zur Errichtung von Stellen mit der Bezeichnung Einheitlicher Ansprechpartner und zur Übertragung von Aufgaben auf die Wirtschaftskammern (Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetz

Mehr

Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb

Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb (Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung EUV) vom 5. Juli 2007 (BGBl I S. 1305) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Mehr

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) Bundesrat Drucksache 343/14 30.07.14 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Vk - In Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung

Mehr

(3) Sollte die Übertragung der Beseitigungspflicht rechtswirksam abgelehnt sein, so erfüllen die Beteiligten ihre Beseitigungspflicht gemeinsam.

(3) Sollte die Übertragung der Beseitigungspflicht rechtswirksam abgelehnt sein, so erfüllen die Beteiligten ihre Beseitigungspflicht gemeinsam. der gesetzlichen Aufgabe der unschädlichen Beseitigung von 3.26 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur gemeinsamen Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe der unschädlichen Beseitigung von Tierkörpern und Tierkörperteilen

Mehr

Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen LegRegG (Legehennenbetriebsregistergesetz)

Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen LegRegG (Legehennenbetriebsregistergesetz) Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen LegRegG (Legehennenbetriebsregistergesetz) Vom 12. September 2003, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 48, S. 1894 vom 18.

Mehr

V O R B L A T T. Gesetz zur Änderung des Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetzes und zur Änderung des BVL-Gesetzes

V O R B L A T T. Gesetz zur Änderung des Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetzes und zur Änderung des BVL-Gesetzes V O R B L A T T Gesetz zur Änderung des Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetzes und zur Änderung des BVL-Gesetzes A. Problem und Ziel Das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz dient der Durchführung

Mehr

Behörde: Anschrift: Telefonnummer:

Behörde: Anschrift: Telefonnummer: Kreisverwaltung Altenkirchen - Unterhaltsvorschusskasse Kreisverwaltung Alzey-Worms Abteilung 5 Jugend und Familie Stadtverwaltung Andernach Unterhaltsvorschussstelle Kreisverwaltung Bad Dürkheim Kreisjugend-

Mehr

a) Nach Buchstabe c) wird folgender Buchstabe d) eingefügt:

a) Nach Buchstabe c) wird folgender Buchstabe d) eingefügt: Stand 7.7.2016 Entwurf zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm TA Lärm) Vom Nach Artikel 84 Absatz 2 des

Mehr

Sechste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung

Sechste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung Bundesrat Drucksache 822/16 27.12.16 Verordnung der Bundesregierung U - AIS Sechste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung A. Problem und Ziel Am 15. Juli 2016 sind

Mehr

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, CA/D 2/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 28. März 2014 zur Änderung der Artikel 2, 33 bis 38a und 111 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts und zur Änderung des Artikels 5 der Durchführungsvorschriften

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode 09. Januar 2012

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode 09. Januar 2012 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/2159 17. Wahlperiode 09. Januar 2012 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches

Mehr

Die vom Europäischen Gerichtshof als mit dem Europarecht nicht vereinbar bezeichneten Vorschriften werden ersatzlos aufgehoben.

Die vom Europäischen Gerichtshof als mit dem Europarecht nicht vereinbar bezeichneten Vorschriften werden ersatzlos aufgehoben. Bundesrat Drucksache 552/08 08.08.08 Gesetzentwurf der Bundesregierung R - Wi Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft

Mehr

Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen (Legehennenbetriebsregistergesetz - LegRegG)

Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen (Legehennenbetriebsregistergesetz - LegRegG) Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen (Legehennenbetriebsregistergesetz - LegRegG) vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom

Mehr

(Südhessen-Woche SüWo lokal Nr. 44/2015)

(Südhessen-Woche SüWo lokal Nr. 44/2015) SATZUNG des Landkreises Groß-Gerau über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch (Frischfleisch-Kostensatzung) vom 12.10.2015 (Südhessen-Woche SüWo

Mehr

STATISTISCHES LANDESAMT. Statistik nutzen. Q I - j/14 Q

STATISTISCHES LANDESAMT. Statistik nutzen. Q I - j/14 Q STATISTISCHES LANDESAMT 2015 Statistik nutzen 2014 Q I - j/14 Q1063 201400 1430-5194 Zeichenerklärungen 0 Zahl ungleich null, Betrag jedoch kleiner als die Hälfte von 1 in der letzten ausgewiesenen Stelle

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 13 / Wahlperiode. der Landesregierung

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 13 / Wahlperiode. der Landesregierung Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 1738 04. 02. 2003 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Umwandlung von öffentlich-rechtlichen Forschungseinrichtungen in Stiftungen

Mehr

Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes

Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/86 Landtag 19. Wahlperiode 29.09.15 Mitteilung des Senats vom 29. September 2015 Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes M i t t e i l u n g des Senats an

Mehr

Gerichtliche Ehelösungen im Jahr 2008

Gerichtliche Ehelösungen im Jahr 2008 Kennziffer: A II/B VI j/08 Bestellnr.: A2023 200800 April 2009 Gerichtliche Ehelösungen im Jahr 2008 Ehelösungen 1999 bis 2008 Urteil 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 Rechtskräftige Urteile

Mehr

Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes und des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes

Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes und des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes und des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis Thüringer Schulgesetz Im Zusammenhang mit

Mehr

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/330. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 10.

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/330. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 10. Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 10. November 1998 An den Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den

Mehr

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug Bundesrat Drucksache 343/15 13.08.15 Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Wi - AIS - G Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug A. Problem

Mehr

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien LStÄR 2013)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien LStÄR 2013) Bundesrat Drucksache 424/13 16.05.13 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Fz - AS Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4190 6. Wahlperiode 15.07.2015 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Ermächtigung zur Übertragung von Kontrollaufgaben im Zusammenhang

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), geändert durch Artikel 1 10 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) Auf Grund des

Mehr

Leitfaden zur Registrierung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene

Leitfaden zur Registrierung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Leitfaden zur Registrierung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene 1. Einleitung Die Verordnungen (EG) Nr. 882/2004 4 und Nr. 852/2004 5 verpflichten alle Lebensmittelunternehmer,

Mehr

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Mehr

Mtl. Leistungen bis Monatliche Leistungen ab LS 1: Alleinstehende Leistungsberechtigte

Mtl. Leistungen bis Monatliche Leistungen ab LS 1: Alleinstehende Leistungsberechtigte Anlage 1 zum Rundschreiben des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Rheinland-Pfalz vom 16. März 2016 - AZ: 78622-00002/2016-001 - Mtl. Leistungen bis 16.03.2016 Monatliche

Mehr

MA /2005 Stand: E N T W U R F. Gesetz, mit dem das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz - WFLKG geändert wird

MA /2005 Stand: E N T W U R F. Gesetz, mit dem das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz - WFLKG geändert wird Beilage Nr. 15/2007 LG 05193-2006/0001 MA 64 4480/2005 Stand: 12.07.2007 E N T W U R F Gesetz, mit dem das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz - WFLKG geändert wird Der Wiener Landtag

Mehr

Bericht und Beschlussempfehlung

Bericht und Beschlussempfehlung SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2430 18. Wahlperiode 14-11-05 Bericht und Beschlussempfehlung des Umwelt- und Agrarausschusses Entwurf eines Gesetzes zum Tierschutz-Verbandsklagerecht Gesetzentwurf

Mehr

...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz

...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz Mainz, 08.10.2014 G e s e t z e n t w u r f der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz A. Problem und Regelungsbedürfnis In

Mehr

Energieeinspar-Durchführungsverordnung (EnE-DVO)

Energieeinspar-Durchführungsverordnung (EnE-DVO) Durchführungsbestimmungen für Sachsen-Anhalt Energieeinspar-Durchführungsverordnung (EnE-DVO) vom 3.Mai 2002. Aufgrund des 7 Abs. 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873),

Mehr

VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2011 zur Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2011 zur Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten 2011R0026 DE 02.10.2015 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION

Mehr

Gesetzliche Vorschriften

Gesetzliche Vorschriften 2010, Chart 2.2 Gesetzliche Vorschriften Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) Infektionsschutzgesetz (IfSG) Lebensmittel- und Lebensmittelhygiene- Futtermittelgesetzbuch Verordnung Verordnung (LFGB) (LMHV)

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT 006595/EU XXV. GP Eingelangt am 12/12/13 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 11. Dezember 2013 (OR. en) 2013/0271 (COD) LEX 1414 PE-CONS 102/1/13 REV 1 FSTR 131 REGIO 230 SOC

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE 1.12.2014 L 345/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE BESCHLUSS S RATES vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an

Mehr

Bundesrat Drucksache 40/14. Gesetzentwurf der Bundesregierung

Bundesrat Drucksache 40/14. Gesetzentwurf der Bundesregierung Bundesrat Drucksache 40/14 07.02.14 Gesetzentwurf der Bundesregierung EU - Fz - In Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr..../2013

Mehr

Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal

Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NichtRSchutzG M-V) Vom 1 Juli 2007 Zum Ausgangs- oder Titeldokument Fundstelle: GVOBl. M-V 2007, S. 239

Mehr

Dokument Nr. 4.1/ Stand:

Dokument Nr. 4.1/ Stand: Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA

Mehr

Überwachungsprogramm Stand: des Landratsamtes Coburg für den Bereich Immissionsschutz

Überwachungsprogramm Stand: des Landratsamtes Coburg für den Bereich Immissionsschutz Überwachungsprogramm Stand: 31.07.2015 des Landratsamtes Coburg für den Bereich Immissionsschutz gemäß 52a BImSchG soll das Überwachungsprogramm eine planmäßige und nachvollziehbare Überwachung der Anlagen

Mehr

UAGGebV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

UAGGebV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes (UAG- Gebührenverordnung - UAGGebV) UAGGebV Ausfertigungsdatum:

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz II B 3 3740/1 Telefon: 9013 3370 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs.

Mehr

GESETZENTWURF. der SPD-Landtagsfraktion

GESETZENTWURF. der SPD-Landtagsfraktion LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1386 13.05.2015 GESETZENTWURF der CDU-Landtagsfraktion der SPD-Landtagsfraktion betr.: Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften A. Problem

Mehr

Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung

Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1355 Landtag 18. Wahlperiode 22.04.2014 Mitteilung des Senats vom 22. April 2014 Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung

Mehr

- vom BMU erstellte unverbindliche Textfassung -

- vom BMU erstellte unverbindliche Textfassung - Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung BiomasseV) vom 21. Juni 2001 (BGBl. I Nr. 29 vom 27. Juni 2001 Seite 1234) in ihrer durch die 1. Verordnung zur Änderung der Biomasseverordnung

Mehr

(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT

(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT 1.12.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 430/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT KONSOLIDIERTE FASSUNG DES BESCHLUSSES DES

Mehr

Tierseuchenverordnung

Tierseuchenverordnung Tierseuchenverordnung (TSV) Änderung vom 16. Mai 2007 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 1 wird wie folgt geändert: Art. 2 Bst. i Betrifft nur den französischen

Mehr

Deputationsvorlage für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie (Land) am 13. März 2014

Deputationsvorlage für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie (Land) am 13. März 2014 Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - FB 01-30 - Bremen, 26. Februar 2014 Tel.: 361-6011 / 2577 (Herr Schöne / Herr Jäger) Tel.: 361-2575 / 9581 (Herr Dr. Lampe / Frau Sittauer) Deputation für Umwelt,

Mehr

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) Änderung vom 6. Juli 2009 Das Bundesamt für Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 7 Absatz

Mehr

SächsAGLFGB-VIG. Gesetz

SächsAGLFGB-VIG. Gesetz Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLFGB-VIG) 1 = Artikel 1 des Gesetzes

Mehr

Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung- ElektroGKostV)

Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung- ElektroGKostV) Bundesministerium für Umwelt, Stand Januar 2007 Naturschutz und Reaktorsicherheit -Referat WA II3- Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung-

Mehr

Überwachungsprogramm gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung

Überwachungsprogramm gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung Überwachungsprogramm gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung Gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs-

Mehr

Chalara fraxinea einschließlich seiner Teleomorphe Hymenoscyphus pseudoalbidus dürfen nicht in das VK eingeschleppt oder darin verbreitet werden.

Chalara fraxinea einschließlich seiner Teleomorphe Hymenoscyphus pseudoalbidus dürfen nicht in das VK eingeschleppt oder darin verbreitet werden. 1 GROßBRITANNIEN Die Pflanzengesundheitsverordnung (Forst) (Änderung) 2012 (The Plant Health (Forestry) (Amendment) Order 2012) Quelle: Schreiben der Food and Environment Research Agency vom 29.10.2012

Mehr

Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung TierNebV)

Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung TierNebV) Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich! Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung TierNebV) Vom 27. Juli 2006 (BGBl.

Mehr

Vom 3. März 2003 (GBl. S. 180) geändert am 01. Juli 2004 (GBl. S. 469)

Vom 3. März 2003 (GBl. S. 180) geändert am 01. Juli 2004 (GBl. S. 469) Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG (Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung

Mehr

Schulden des Landes steigen Schulden des Landes und der Flächenländer 2000 bis 2009 Belastung je Einwohner am 31. Dezember in Euro 8.000 7.000 6.000 5.000 4.000 4.698 3.739 4.989 3.968 5.287 4.211 5.585

Mehr

Rili-BÄK Ihre Überwachungsbehörde stellt sich vor. Fortbildungsveranstaltung der Firma Bio-Rad Laboratories GmbH

Rili-BÄK Ihre Überwachungsbehörde stellt sich vor. Fortbildungsveranstaltung der Firma Bio-Rad Laboratories GmbH Rili-BÄK 2007 Ihre Überwachungsbehörde stellt sich vor. Fortbildungsveranstaltung der Firma Bio-Rad Laboratories GmbH 06. Oktober 2009 Kaiserslautern Wer ist für Sie zuständig? In Rheinland-Pfalz ist die

Mehr

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert

Mehr

Wirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung e.v.

Wirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung e.v. Seite 1 von 6 Vorbemerkung Die Druckbehälterverordnung (DruckbehälterV) wurde mit In-Kraft-Treten der Druckgeräteverordnung (14. GSGV) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zurückgezogen. Während

Mehr

Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa

Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa An die zugelassenen Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Fachkenntnisbescheinigungsinhaber Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa Informationen für Umweltgutachter 1/2010 Sehr geehrte Damen und Herren,

Mehr

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) Änderung vom 26. August 2008 Das Bundesamt für Veterinärwesen verordnet: I Anhang 1 der

Mehr

Verwaltungen der Landkreise, kreisfreien Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden. in Rheinland-Pfalz

Verwaltungen der Landkreise, kreisfreien Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden. in Rheinland-Pfalz Verwaltungen der Landkreise, kreisfreien Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz Mainzer Straße 14-16 56130 Bad Ems Telefon 02603 71-2380 02603 71-4560 02603 71-4150 Telefax

Mehr

Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen

Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen Amtsblatt Nr. L 225 vom 12/08/1998 S. 0016-0021 DER RAT DER EUROPÄISCHEN

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Entwurf. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes

Entwurf. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes Entwurf Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) A) Problem Mit Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2009/2010 (Nachtragshaushaltsgesetz NHG

Mehr

Mein Aktenzeichen Ihr Schreiben vom Ansprechpartner/-in / Telefon / Fax / #11 Referat 1072

Mein Aktenzeichen Ihr Schreiben vom Ansprechpartner/-in /  Telefon / Fax / #11 Referat 1072 Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Postfach 31 60 55021 Mainz Verwaltungen der Landkreise und kreisfreien Städte in Rheinland-Pfalz Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord 56068 Koblenz

Mehr

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. betr.: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. betr.: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1986 02.11.2016 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe A. Problem

Mehr