Verordnung (EU) Nr. 1178/2011

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1 Flugsicherungsvorschriften Luftfahrtpersonal Vorschriften LuftPersV Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Flugsicherungsvorschriften 1

2 Luftfahrtpersonal PPL (C) SPL + LAPL(S) fortlaufende Flugerfahrung (FCL.140.S) innerhalb der letzten 24 Monate auf Segelflugzeugen oder Motorseglern (außer TMG) min. 5 h Flugzeit als PIC incl. 15 Starts min. 5 Starts pro Startart 2 Schulungsflüge mit Lehrberechtigtem Luftfahrtpersonal LAPL (A) seit Ohne Vergütung als VLF im nichtgewerblichen Betrieb in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie Flugzeuge / TMG bis 2000kg MTOM Max. 3PX Europaweit, wenn Language Proficiency Level 4 in Englisch Flugsicherungsvorschriften 2

3 Luftfahrtpersonal LAPL Fortlaufende Flugerfahrung LAPL(A) (FCL.140.A) in den letzten 24 Monaten als Flugzeug- oder TMG- Piloten min. 12 Flugstunden als VLF min. 12 Starts und 12 Landungen ein Auffrischungsflug von min. 1 h Flugzeit mit Fluglehrer Luftfahrtpersonal Gültigkeit Tauglichkeitsklasse LAPL (MED.A 045) bis 40. Lebensjahr: 60 Monate (max. 42. LJ) ab 40. Lebensjahr : 24 Monate Nachuntersuchung Unverändertes Datum wenn innerhalb 45 Tage Flugsicherungsvorschriften 3

4 Luftfahrtpersonal PPL (A) part FCL PPL (A) berechtigt zum Führen von Flugzeugen oder TMGs 1. als PIC oder Kopilot 2. im nichtgewerblichen Betrieb Luftfahrtpersonal PPL (A) part FCL Verlängerung Klassenberechtigung Landflugzeug oder RMS (FCL.740.A) min. 12 Flugstunden auf einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen und / oder RMS in den letzten 12 Monaten vor Ablauf davon min. 6 Flugstd. als VLF (steuernd) min. 12 Starts und 12 Landungen ein Schulungsflug von min. 1 h mit einem FI oder CRI Die Voraussetzungen sind durch einen Befähigungsüberprüfungsflug innerhalb der letzten 3 Monate vor Ablauf ersetzbar. Flugsicherungsvorschriften 4

5 Luftfahrtpersonal PPL (A) part FCL VO (EU) 1178 / 2011 (MED.A.045) Gültigkeit Tauglichkeitsklasse 2 bis 40. Lebensjahr: 60 Monate (max. 42. LJ) bis 50. Lebensjahr : 24 Monate (max. 51. LJ) ab 50. Lebensjahr : 12 Monate Nachuntersuchung Unverändertes Datum wenn innerhalb 45 Tage Luftfahrtpersonal Eingeschränkte flugmed. Tauglichkeit (MED.A.020) nicht fliegen: (1) von einer Einschränkung ihrer flugmedizinischen Tauglichkeit Kenntnis haben, aufgrund deren sie diese Rechte unter Umständen nicht mehr sicher ausüben können; (2) ein verschreibungs- oder nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel einnehmen oder anwenden, das sie in der sicheren Ausübung der mit der geltenden Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen kann; (3) sich einer medizinischen Behandlung, einem chirurgischen Eingriff oder einer anderen Behandlung unterziehen, die die Flugsicherheit beeinträchtigen kann. Flugsicherungsvorschriften 5

6 Luftfahrtpersonal Eingeschränkte flugmed. Tauglichkeit (MED.A.020) Rat einholen: (1) sich einem chirurgischen Eingriff oder einem invasiven Verfahren unterzogen haben; (2) mit der regelmäßigen Einnahme oder Anwendung eines Arzneimittels begonnen haben; (3) sich eine erhebliche Verletzung zugezogen haben, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt; (4) unter einer erheblichen Erkrankung leiden, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt; (5) schwanger sind; (6) in ein Krankenhaus oder eine Klinik eingewiesen worden sind; (7) erstmalig eine korrigierende Sehhilfe benötigen. Luftfahrtpersonal Zuverlässigkeitsüberprüfung (LuftSiG 7, LuftVG 1) Flugzeuge, Motorsegler 4 Wochen vor Ablauf Antrag auf Wiederholungsprüfung bei Luftsicherheitsbehörde Hamburg Flugsicherungsvorschriften 6

7 Luftfahrtpersonal Sprachkenntnisse (LuftPersV 125) Ausreichende Kenntnisse der Sprache des Sprechfunkverkehrs oder der englischen Sprache Sprachkenntnisse in Lizenz eingetragen min. 4 Jahre gültig ab Prüfung Gültigkeit abgelaufen Erstprüfung Luftfahrtpersonal Berechtigungen Schleppberechtigung ( 84 LuftPersV) min. 10 Schleppflüge der eingetragenen Art innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt Flugsicherungsvorschriften 7

8 Luftfahrtpersonal Flugbuch (LuftPersV 120) Mitführen Ansonsten am Flugplatz vorhalten Aufheben: 2 Jahre nach letzter Eintragung Bescheinigungen mit Nr. und Art Luftfahrerschein Luftfahrtpersonal Mitnahme von Fluggästen (FCL 060, LuftPersV 122) VLF: min. 3 Starts, Landeanflüge + Landungen in letzten 90 Tagen als steuernder Pilot auf einem Flugzeug desselben Musters / derselben Klasse oder in einem Flugsimulator des / der verwendeten Musters / Klasse Nacht: min. 1 Start, Landeanflug + Landung bei Nacht in letzten 90 Tagen oder IR Flugsicherungsvorschriften 8

9 Luftfahrtpersonal Fliegen gegen Entgelt Flüge v. Privatpersonen auf Kostenteilungsbasis Aufteilung der direkten Kosten des Fluges auf alle Insassen (max. 6) Flugzeug für mehr als 4 Personen zugelassen Genehmigung erforderlich mehr als 3 PX => min. PPL (A) Luftfahrtpersonal Fliegen gegen Entgelt Einführungsflüge Verein, ATO Lfz im Eigentum der Org, Förderung des Luftsports, Kein außerhalb der Org verteilter Gewinn, Kurze Dauer (< 45 Min.) Beginn + Ende am selben Flugplatz VFR Tag Flugzeug für mehr als 4 Personen zugelassen Genehmigung erforderlich mehr als 3 PX => min. PPL (A) Flugsicherungsvorschriften 9

10 Luftfahrtpersonal 60 / 90 Tage Regelung im DLV , lfd. Nr. 239 P28R: 5 S+L in 60 Tagen PA28, DA40, DV20, C150 : 5 S+L in 90 Tagen Kurzbahn Start- und Landeübungen sind grundsätzlich nur in EDXM gestattet Luftfahrtpersonal Übungsflug Regelung im DLV , lfd. Nr. 134 Jährlicher Übungsflug / Ergänzung für Nachflüge Jeder, der als verantwortlicher Luftfahrzeugführer ein Motorflugzeug des Vereins chartert, muss jährlich (1 x pro Kalenderjahr) einen Übungsflug mit einem Fluglehrer des Vereins durchführen. Für Nachtflüge ist jährlich bzw. zu Saisonbeginn ein nächtlicher Übungsflug mit Fluglehrer bzw. dessen Zustimmung erforderlich. Die erfolgreiche Durchführung des Übungsflugs wird im Flugbuch des Piloten durch Unterschrift des Fluglehrers bestätigt. (Verpflichtend seit 2007) Flugsicherungsvorschriften 10

11 Luftfahrtpersonal Fortbildungsempfehlung Alpenflugeinweisung Ort: Flugplatz Bad Wörrishofen DAeC Landesverband Niedersachsen Flugsicherungsvorschriften Teilnahme am Luftverkehr Flugsicherungsvorschriften 11

12 Vorschriften Verordnung (EU) Nr. 923/2012 LuftVO LuftBO Luftverkehrsregeln Verantwortlichkeiten (SERA.2010) Verantwortlicher Pilot Flugvorbereitung allen verfügbaren Informationen Überland: Wetter, Kraftstoff, Alternativroute kein Konsum psychoaktiver Substanzen Keine geistigen + körperlichen Beeinträchtigungen (LuftVO 4) Flugsicherungsvorschriften 12

13 Luftverkehrsregeln Betriebsgrenzen (LuftBO 24) Luftverkehrsregeln Betriebsstoffmengen (LuftBO 29) ausreichende Betriebsstoffmenge mitführen (Wetter, Verzögerungen,...) Betriebsstoffreserve Flugsicherungsvorschriften 13

14 Luftverkehrsregeln Wettermindestbedingungen (LuftBO 35) Antritt oder Fortsetzung nur wenn VFR- Mindestbedingungen auf Strecke erfüllt Luftverkehrsregeln Wetter 25. Nov 2015 Flugsicherungsvorschriften 14

15 Luftverkehrsregeln Flüge über Wasser (3. DV LuftBO 14) Entfernung zur Küste > Gleitdistanz: Schwimmweste mit 1 Licht zur Ortung leicht zugänglich Luftverkehrsregeln Prüfung von Flugvorbereitung u. vorgeschriebener Ausweise ( 27 LuftVO) auf Verlangen durch für die Wahrnehmung der Luftaufsicht zuständigen Personen oder Stellen Flugsicherungsvorschriften 15

16 Luftverkehrsregeln Kontrollen nach Klarlisten ( 27 LuftBO) vor, bei und nach dem Flug in Notfällen Vornahme der Kontrollen für sicheren Lfz-Betrieb an Hand von Klarlisten Luftverkehrsregeln Im Lfz mitzuführende Unterlagen 1. Flughandbuch ( 24 (1) 2 LuftBO 2. Bordbuch ( 30 (5) LuftBO) 3. Lufttüchtigkeitszeugnis ( 9 LuftVZO) 4. Eintragungsschein ( 14 (1) 4 LuftVZO) 5. Lärmzeugnis ( 9 LuftVZO) 6. Versicherungsnachweis ( 106 LuftVZO) 7. Nachprüfschein (VO 2042/2003) Flugsicherungsvorschriften 16

17 Luftverkehrsregeln Im Lfz mitzuführende Unterlagen 8. Lizenz ( 8 (2) LuftPersV) Berechtigungen, Sprache, Funk 9. Tauglichkeitszeugnis ( 8 (2) LuftPersV) 10. Personalausweis o. Reisepaß ( 8 LuftPersV) 11. Flugbuch ( 120 LuftPersV) 12. Zuverlässigkeitsüberprüfung 13. Sprechfunkzeugnis Sichtflugregeln Höhenmessereinstellung (AIP VFR) VFR Flugsicherungsvorschriften 17

18 Sichflugregeln Transpondersetting VFR Notfall 7700 Funkausfall 7600 Entführung 7500 Sichtflugregeln Halbkreisflughöhen AIP VFR ENR 1-15 Flugsicherungsvorschriften 18

19 Sichtflugregeln Lichterführung SERA.3215 Tag+Nacht müssen alle Luftfahrzeuge im Flug und auf der Bewegungsfläche eines Flugplatzes, deren Triebwerke laufen, Lichter führen, die dies anzeigen. Nacht: Positionslichter Sichtflugregeln Nacht DVO (EU) 923/2012 Artikel 2 die Stunden zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung Die bürgerliche Dämmerung endet am Abend und beginnt am Morgen, wenn sich die Mitte der Sonnenscheibe 6 unter dem Horizont befindet. Flugsicherungsvorschriften 19

20 Sichtflugregeln Nacht DVO (EU) 923/2012 Artikel 2 Brunsbüttel 13. Jan 2016 / 15. Jun 2016 Sonnenuntergang: 16:31 / 21:59 Bürgerl. Dämmerung: 17:12 / 22:54 SERA VO (EU) 923/2012 Flugplan NfL Kreuzen einer Kontrollzone Start / Landung auf kontrolliertem Platz 1. Luftfahrzeugkennung / Rufzeichen 2. Luftfahrzeugmuster 3. Geplanter Flugabschnitt 4. Beabsichtigte Flughöhe 5. Sonstige durch den FVK im Einzelfall angeforderte Daten Flugsicherungsvorschriften 20

21 Luftraum / NAV RMZ Bremerhaven Am erlischt die Betriebsgenehmigung des Verkehrslandeplatzes Bremerhaven. Luftraum / NAV Elbe VOR / DME LBV Flugsicherungsvorschriften 21

22 Luftraum / NAV Weser Luftfahrtpersonal Fortbildungsempfehlung Flugsicherungsvorschriften 22

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