DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

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1 Vf. 60-IV-13 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn E., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frank Uhlmann, Gerichtsstr. 4a, Pirna, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes Birgit Munz, die Richter Jürgen Rühmann, Uwe Berlit, Matthias Grünberg, Ulrich Hagenloch, Hans Dietrich Knoth, Stephan Thuge, Hans-Heinrich Trute sowie die Richterin Andrea Versteyl am 25. Februar 2014 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

2 2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 5. August 2013 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden Bußgeldsenat vom 27. Juni 2013 (OLG 26 Ss 376/13 [B]), durch den seine Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Aue vom 21. Februar 2013 (H 4 OWi 520 Js 22670/12) als unbegründet verworfen wurde, sowie gegen den Beschluss vom 22. Juli 2013 (OLG 26 Ss 376/13 [B]) über seine Gegenvorstellung. Das Landratsamt E. hatte gegen den Beschwerdeführer wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h) eine Geldbuße von 120 festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Hiergegen legte der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger Einspruch ein und begründete diesen. Unter dem 22. November 2012 beantragte der Verteidiger bei dem für die Entscheidung über den Einspruch zuständigen Amtsgericht Aue, den Beschwerdeführer gemäß 73 Abs. 2 OWiG von seiner Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Der Beschwerdeführer werde sich gegenüber dem Gericht nicht äußern. Es werde ausdrücklich eingeräumt, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um den verantwortlichen Fahrzeugführer handele, sodass sich auch unter diesem Gesichtspunkt die Notwendigkeit seiner Anwesenheit nicht ergebe. Der Beschwerdeführer werde sich in der Hauptverhandlung durch den dazu bevollmächtigten Unterzeichner vertreten lassen. Das Amtsgericht wies diesen Antrag durch Beschluss vom 26. November 2012 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Sachverhaltsaufklärung einer Anwesenheit des Fahrzeugführers bedürfe. Unter dem 23. Dezember 2012 stellte der Verteidiger des Beschwerdeführers einen neuerlichen Entbindungsantrag. Es werde vorsorglich klargestellt, dass sich der Betroffene insgesamt gegenüber dem Gericht nicht einlassen wolle. Eine gesonderte Entscheidung des Amtsgerichts über diesen Antrag erfolgte nicht. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 21. Februar 2013 erschien nur der Verteidiger des Beschwerdeführers. Daraufhin verwarf das Amtsgericht durch Urteil vom selben Tage den Einspruch des Beschwerdeführers. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer sei zur Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschienen. Zur weiteren Begründung nahm das Amtsgericht auf seinen Beschluss vom 26. November 2012 Bezug. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger Rechtsbeschwerde mit der Verfahrensrüge und der Sachrüge ein. Er beanstandete, dass das Urteil des Amtsgerichts keine den Anforderungen des 74 Abs. 2 OWiG genügende Begründung für die Verwerfung seines des Beschwerdeführers Einspruchs enthalte. Die bloße Bezugnahme auf

3 3 den Beschluss über die Zurückweisung des Entbindungsantrages und in diesem Beschluss nur auf den Wortlaut des 73 Abs. 2 OWiG genüge hierfür nicht. Insbesondere sei nicht begründet worden, warum die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich sein solle, obwohl dieser durch den Verteidiger seine Fahrereigenschaft eingeräumt und weiter mitgeteilt habe, dass er Angaben weder zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen noch zur Sache machen werde, wobei die Pflichtangaben zur Person durch den Verteidiger erfolgen würden. Angesichts dessen habe er einen Anspruch auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung gehabt, woran es nach der bußgeldrechtlichen Rechtsprechung auch nichts ändere, dass ein Fahrverbot in Rede stehe. In der Einspruchsverwerfung liege darüber hinaus auch eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil das Amtsgericht selbst ebenso wie der von diesem mit der Begutachtung der Geschwindigkeitsmessung beauftragte Sachverständige eine Vernehmung der mit dieser Messung beauftragt gewesenen Bediensteten für erforderlich gehalten und daher diese ebenso wie den Sachverständigen zu der Hauptverhandlung geladen habe. Auch noch weitere Umstände als die Frage des Standortes des Messgeräts seien fragwürdig gewesen, weshalb es auch insoweit der Durchführung der Hauptverhandlung in der Sache bedurft habe. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hielt die Rechtsbeschwerde im Sinne einer an das Amtsgericht zurückverweisenden Entscheidung des Oberlandesgerichts für begründet, da das Amtsgericht den Entbindungsantrag des Beschwerdeführers unter Verletzung von 73 Abs. 2 OWiG rechtsfehlerhaft abgelehnt habe. Durch den angegriffenen Beschluss vom 27. Juni 2013 verwarf die Einzelrichterin des Bußgeldsenats des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde als unbegründet. Zur Begründung führte sie aus, die Verwerfung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid unter Verletzung der 73 Abs. 2, 74 Abs. 2 OWiG könne ausschließlich mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden; die Sachrüge sei insoweit grundsätzlich nicht ausreichend. Die insoweit vom Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge genüge jedoch nicht den Anforderungen des 79 Abs. 3 OWiG i.v.m. 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn der Beschwerdebegründung sei nicht zu entnehmen, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers ausreichend bevollmächtigt gewesen sei, den Entbindungsantrag für den Beschwerdeführer zu stellen. Eine Entbindung nach 73 Abs. 2 OWiG sei in formeller Hinsicht davon abhängig, dass der Betroffene einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Wenn der Verteidiger den Antrag stelle, benötige dieser nach der Rechtsprechung von Oberlandesgerichten eine über die Verteidigervollmacht hinausgehende schriftliche Vertretungsvollmacht. Dass eine solche schriftliche Vertretungsvollmacht vorgelegen habe, gehe aus der Beschwerdebegründung nicht hervor. Da es an einer ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge fehle und die Sachrüge der Rechtsbeschwerde vorliegend nicht zum Erfolg verhelfen könne, sei diese im Ergebnis als unbegründet zu verwerfen. Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen diesen Beschluss wies das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 22. Juli 2013 zurück. Sie sei schon nicht statthaft, da ein die Rechtsbeschwerde nach 349 Abs. 2 StPO i.v.m. 79 Abs. 3 OWiG verwerfender Beschluss weder aufgehoben noch geändert oder ergänzt werden könne. Im Übrigen wäre die Gegenvor-

4 4 stellung aber auch nicht begründet. Die Verfahrensrüge hätte, wie im angefochtenen Beschluss ausgeführt, nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Und weiter: Denn der Rechtsbeschwerdebegründung war nicht zu entnehmen, dass der Verteidiger ausreichend bevollmächtigt war, den Entbindungsantrag für den Betroffenen zu stellen. Dies ergab sich auch nicht aus dem in der Rechtsbeschwerdebegründung wiedergegebenen Entbindungsantrag vom 22. November 2012, in dem es hieß: Der Betroffene wird sich gegenüber dem Gericht nicht einlassen. Er wird ausreichend vertreten sein, nämlich durch den bevollmächtigten Unterzeichner. Denn nicht erst in der Hauptverhandlung, sondern bereits zur Stellung eines Antrags auf Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger oder sonstigen Vertreter bedarf es der über die Verteidigungsvollmacht hinausgehenden besonderen Vertretungsvollmacht. Dies ist sowohl für den vergleichbaren Fall des 233 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BGHSt 12, 367 ff.; BGHSt 25, 281 ff.; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., 233) als auch für den Bereich des 73 Abs. 2 OWiG (vgl. OLG Saarbrücken, VRS 114, 50; KG, VRS 120, 200; OLG Hamm, Beschluss vom 19. November 2008, 4 SsOWi 553/08, zitiert nach juris) allgemein anerkannt, wobei die allgemeine Vollmacht, den Angeklagten in dessen Abwesenheit zu vertreten, genügt. Denn in beiden Fällen läuft bereits der Entpflichtungsantrag auf eine Minderung der Rechtsstellung des Angeklagten bzw. Betroffenen hinaus. Die Entscheidung, mit der die Entbindung von der Anwesenheitspflicht angeordnet wird, ermöglicht nämlich die Durchführung einer Hauptverhandlung zur Sache in seiner Abwesenheit hier: gemäß 74 Abs. 1 OWiG und berührt damit das Anwesenheitsrecht des Betroffenen. Die Antragstellung enthält demnach eine Verfügung über ein Recht des Angeklagten bzw. Betroffenen, dessen Ausübung ihm selbst vorbehalten ist und nicht ohne Weiteres auch dem rechtlich selbstständig neben ihm stehenden Verteidiger zukommt. Dass eine entsprechende Vertretungsvollmacht zum Zeitpunkt der Stellung des Entbindungsantrags durch den Verteidiger des Betroffenen vorlag, ergibt sich aus der Rechtsbeschwerdebegründung, insbesondere aber auch aus dem Zitat des Entbindungsantrags selbst, nicht. Soweit der Verteidiger Bezug nimmt auf die Entscheidung des Bayrischen Obersten Landesgerichts vom 07. November 2001 (Az.: 5 StRR 285/01) bzw. des Senats vom 21. August 2012 (Az.: 3 Ss 336/12), ist der jeweilige Sachverhalt mit dem Vorliegenden nicht vergleichbar, da dort eine vom Verteidiger mit seinem eigenen Namen unterzeichnete schriftliche Vollmacht aufgrund mündlich erteilten Auftrags des Angeklagten vorlag. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 38 Satz 1 und Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf. Dem Einspruch seines Verteidigers vom 8. Februar 2012 gegen den Bußgeldbescheid vom 24. Januar 2012 habe eine schriftliche Vollmacht beigelegen, in der der Verteidiger sowohl zur Verteidigung als auch zur Vertretung des Beschwerdeführers, insbesondere auch für Anträge auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung sowie zur Vertretung in der Hauptverhandlung, ermächtigt worden sei. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts genüge es, wenn der Betroffene in einem Bußgeldverfahren seinen Verteidiger in irgendeiner Form bevollmächtigt habe, einen Entbindungsantrag nach 73 Abs. 2 OWiG zu stellen. Die Vollmacht für einen solchen Antrag müsse nicht schriftlich erteilt werden. Lediglich für die

5 5 Vertretung des entbundenen Betroffenen in der Hauptverhandlung verlange 73 Abs. 3 OWiG (wie auch 234 StPO) eine schriftliche Vollmacht. Die gerichtliche Schaffung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Schriftformerfordernisses für die Ausübung von Verfahrensrechten, wie sie hier durch das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der überwiegenden bußgeld- und strafrechtlichen Rechtsprechung erfolgt sei, verletze die gerügten Grundrechte. Derartiges stehe nur dem Gesetzgeber zu. Auch eine unbewusste Regelungslücke, die allenfalls Abweichendes gestatten könnte, liege hier nicht vor. So werde auch in keiner anderen Prozessordnung, in deren Geltungsbereich sich wie im Straf- und Bußgeldverfahren nicht mit gleichen Rechten und Möglichkeiten ausgestattete Verfahrenssubjekte gegenüber stünden, eine Säumnisentscheidung ermöglicht. Auch könne die Argumentation, das Schriftformerfordernis diene dem Schutz des Betroffenen, der im Begriff sei, auf sein Recht zur persönlichen Anwesenheit in der Hauptverhandlung zu verzichten, nicht durchgreifen. Denn die aus der Nichteinhaltung dieses Erfordernisses hergeleitete Verwerfung seines Rechtsmittels nach 74 Abs. 2 OWiG belaste den Betroffenen noch wesentlich stärker. Auch müsse es genügen, dass sich das Gericht, habe es Zweifel am Vorliegen der entsprechenden Vollmacht für den Rechtsanwalt als Verteidiger, diese ebenso wie im Bereich der anderen Verfahrensordnungen im konkreten Fall nachweisen lasse. Die Ausdehnung des vom Gesetzgeber ausschließlich für die Vertretung des Betroffenen in der Hauptverhandlung nach 73 Abs. 3 OWiG vorgesehenen schriftlichen Vollmachtsnachweises auf Entbindungsanträge der Verteidigung nach 73 Abs. 2 OWiG stelle nicht lediglich eine falsche Rechtsanwendung dar, sondern greife in die Grundrechte des Betroffenen auf ein gerechtes Verfahren und auf einen wirksamen Rechtsschutz ein. Diese verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte seien in den Ausgangsentscheidungen völlig außer Betracht gelassen worden. Dieser Grundrechtsverstoß habe sich auch auf das Entscheidungsergebnis ausgewirkt. Wäre er nicht geschehen, dann hätte der Rechtsbeschwerde wie auch die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend erkannt habe im Sinne der Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht stattgegeben werden müssen. Denn in der Begründung der Rechtsbeschwerde habe nicht etwa Vortrag zur Vertretungsvollmacht gefehlt, sondern lediglich der Hinweis, dass diese Vollmacht zum einen schriftlich erteilt worden sei und zum anderen sich bereits seit dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in der Akte befunden habe, so wie dies bei Bußgeldverfahren die absolute Regel sei. Eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit Art. 38 Satz 1 SächsVerf liege überdies auch darin, dass mit dem vom Oberlandesgericht gestellten Verlangen die Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge überspannt worden seien. Dies sei auch der Fall, wenn die Mitteilung von Tatsachen gefordert werde, die in der Verfahrenspraxis keine Rolle spielten oder durch gerichtliche Entscheidungen überholt seien. Vorliegend habe keinerlei sachlicher Anlass bestanden, die Vollmachtsfrage zu thematisieren. Ein derartiges Verlangen sei an seinen des Beschwerdeführers anwaltlichen Verteidiger in dessen rund 15jähriger beruflicher Praxis mit mehreren hundert Bußgeldverfahren von keinem erstinstanzlichen Gericht gestellt worden, ebenso wenig an andere, seinem des Beschwerdeführers Verteidiger bekannten, auf demselben Gebiet tätigen Rechtsanwälte. Auch gebe es keine anderen dahin gehenden Rechtsbeschwerdeentscheidungen. Lediglich zu 73 Abs. 3 OWiG bzw. 234 StPO gebe es eine geringe Anzahl von Entscheidungen; in diesen Vor-

6 6 schriften sei aber der schriftliche Nachweis normiert. Ebenso wenig aus Rechtsprechung oder Schrifttum bekannt seien Entscheidungen, in denen ein Betroffener als absoluten Revisionsgrund geltend gemacht habe, dass er von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden sei, obwohl sein Verteidiger, der dies für ihn beantragt habe, hierfür keine Vollmacht besessen habe. Die von Verfassungs wegen allenfalls hinnehmbare Forderung, dass in der Rechtsbeschwerdebegründung überhaupt Ausführungen zur Vertretungsvollmacht gemacht werden, sei im vorliegenden Fall durch Wiedergabe des Entbindungsantrages, in dem die entsprechenden Ausführungen enthalten seien, erfüllt gewesen. Das Staatsministerium der Justiz und für Europa hat von einer Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde abgesehen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten auf ein gerechtes Verfahren und auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 78 Abs. 3 Satz 1, Art. 38 Satz 1 SächsVerf). 1. Das Gebot fairer Verfahrensführung zählt zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 Vf. 107-IV- 12 [HS]/ Vf. 108-IV-12 [e.a.]; st. Rspr.). Ein zentrales Anliegen eines rechtsstaatlich geordneten Bußgeldverfahrens ist die Ermittlung des wahren Sachverhalts als der notwendigen Grundlage eines gerechten Urteils (BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983, BVerfGE 63, 45 [61]). Dem Betroffenen muss die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 Vf. 107-IV-12 [HS]/ Vf. 108-IV-12 [e.a.]; st. Rspr.) und einen Verteidiger hinzuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08. Oktober 1974, BVerfGE 38, 105 [111]). Der Anspruch auf ein gerechtes Verfahren enthält indessen keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote. Es zu konkretisieren, ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, Pflicht der zuständigen Gerichte bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung. Erst wenn sich unter Berücksichtigung aller Umstände und nicht zuletzt der im Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes selbst angelegten Gegenläufigkeiten eindeutig ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können aus dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit selbst konkrete Folgerungen für die Ausgestaltung des Verfahrens gezogen werden (vgl. BVerfGE 63, 45 [61] m.w.n.). 2. Art. 38 Satz 1 SächsVerf gewährleistet dem Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass ihm der Zugang zum Rechtsweg nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 3. November 2011 Vf. 9-IV-11; st. Rspr.; BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005, BVerfGE 112, 185 [207 f.]); dies betrifft nicht nur den formellen Zugang zu der gesetzlich geschaf-

7 7 fenen gerichtlichen Instanz überhaupt, sondern auch die sonstigen Anforderungen an die Erlangung einer Sachentscheidung in der eröffneten Instanz. 3. Gegen diese Anforderungen hat das Oberlandesgericht mit seiner Rechtsansicht, die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers genüge nicht den Anforderungen des 79 Abs. 3 OWiG i.v.m. 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da sich der Rechtsbeschwerdebegründung nicht entnehmen lasse, dass der Verteidiger über eine schriftliche Vertretungsvollmacht für die Stellung des Entbindungsantrags für den Beschwerdeführer verfügt habe, nicht verstoßen. a) Für die Begründungsanforderungen an eine Rechtsbeschwerde finden die strafprozessualen Vorschriften über die Begründung der Revision entsprechende Anwendung ( 79 Abs. 3 OWiG, 344 StPO). Nach gefestigter, verfassungsrechtlich unbedenklicher Rechtsprechung (vgl. zur strafprozessualen Revision: BVerfGE 112, 185 [208 f.] m.w.n.) muss der Rechtsbeschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, die den Mangel enthaltenden Tatsachen im Sinne des 344 Abs. 2 Satz 2 StPO so vollständig und so genau angeben, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären. Erforderlich ist nicht nur, dass der Beschwerdeführer die ihm nachteiligen Tatsachen nicht übergeht, sondern auch, dass er die Fakten vorträgt, die für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands sprechen, der seiner Rüge den Boden entzöge (BGH, Urteil vom 5. Juni 1996, StV 1996, 531; OLG Bamberg, Beschluss vom 7. August 2007, VRS 113, 284 [285]; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Dezember 2007, VRS 114, 50 [52] m.w.n.). Welche Tatsachen vorzutragen sind, bestimmt sich danach anhand der einschlägigen Rechtsnormen, deren richtige Anwendung zur Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts gestellt wird, nicht anhand einer etwa abweichenden Praxis der Instanzgerichte. b) Die Anwendung dieses Maßstabs durch das Oberlandesgericht ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Es ist sachlich gerechtfertigt und zumutbar, für eine Verfahrensrüge, mit der die unrichtige Behandlung eines vom Verteidiger für den Betroffenen gestellten Entbindungsantrags von der Anwesenheitspflicht beanstandet wird, den Vortrag zu fordern, inwiefern für den Entbindungsantrag eine schriftliche Vertretungsvollmacht vorgelegen hat. Denn dieses Begründungserfordernis zielt auf den vollständigen Vortrag aller für die erhobene Verfahrensrüge rechtserheblichen Tatsachen ab und nimmt in der Sache Bezug auf einschlägige verfassungsrechtlich im Ergebnis unbedenkliche fachgerichtliche Rechtsprechung (Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Dezember 2007, VRS 114, 50 [52]; OLG Köln, Beschluss vom 21. Dezember 2001, NStZ 2002, 269; KG Berlin, Beschluss vom 11. Januar 2011, VRS 120, 200). c) Dass sich das Amtsgericht bei seiner Entscheidung über die Ablehnung des Entbindungsantrages des Beschwerdeführers nicht auf Fragen der Bevollmächtigung bezogen, sondern ersichtlich die sachlichen Voraussetzungen einer Entbindung nicht als

8 8 gegeben erachtet hat, ändert an alledem nichts. Denn die Erfüllung der verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine zulässige Verfahrensrüge hatte das Oberlandesgericht als Vorfrage von Amts wegen zu prüfen und zu entscheiden. Eine Verkürzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt darin ebenfalls nicht. Denn angesichts dessen, dass die zugrunde liegende Auslegung des Rechtsbeschwerderechts einer verbreiteten obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht, musste der durch einen rechtskundigen Verteidiger vertretene Beschwerdeführer mit der Möglichkeit einer solchen Auslegung rechnen. III. Die Entscheidung ist kostenfrei ( 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Munz gez. Rühmann gez. Berlit gez. Grünberg gez. Hagenloch gez. Knoth gez. Thuge gez. Trute gez. Versteyl

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