Der Schwerbehindertenausweis und seine Merkzeichen! - Bedeutung und Auswirkungen im täglichen Leben -
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- Brit Schneider
- vor 8 Jahren
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1 Der Schwerbehindertenausweis und seine Merkzeichen! - Bedeutung und Auswirkungen im täglichen Leben - Ab 1. September 2014 ist in Nordrhein-Westfalen, und damit auch im Kreis Borken, der neue Schwerbehindertenausweis eingeführt worden ist. Der bisherige alte Ausweis kann kostenlos in einen neuen Ausweis in Scheckkartenformat umgetauscht werden. Beantragt werden kann dies bei den Bürgerbüros der zuständigen Städte und Gemeinden des Kreises Borken sowie beim Fachbereich Soziales der Kreisverwaltung Borken. Wichtig: Der alte Schwerbehindertenausweis im Papierformat behält jedoch bis zum Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer weiterhin seine Gültigkeit und muss nicht umgetauscht werden. Zum Jahresende 2013 lebten nach Angaben des Statistischen Bundesamtes rund 7,5 Millionen schwerbehinderte Menschen in Deutschland. Im Kreis Borken sind es aktuell rund Schwerbehinderte mit einem Schwerbehindertenausweis. Als schwerbehindert gelten Personen, bei denen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vom Hundert vorliegt, sofern sie rechtmäßig im Bundesgebiet wohnen, sich hier gewöhnlich aufhalten oder hier eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausüben. Mit einem Schwerbehindertenausweis weist der Schwerbehinderte seinen Behinderungsgrad sowie in der Regel seinen Anspruch auf bestimmte Leistungen nach. Bei erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden zudem so genannte Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen. Diese Merkzeichen sind Voraussetzung, um Nachteilsausgleiche in den unterschiedlichsten Lebensbereichen in Anspruch zu nehmen. Sie berechtigen zu weitergehenden Hilfen, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Die Rechte und Vergünstigungen können grundsätzlich von allen Personen in Anspruch genommen werden, die die entsprechenden Voraussetzungen dafür erfüllen. Häufig trifft dies indes für die ältere Generation zu. So mancher ältere Mensch besitzt einen Schwerbehindertenausweis, vielfach auch mit dem einen oder anderen besonderen Merkzeichen. Häufig sind Sinn und Zweck sowie Rechtsansprüche und Nachteilsausgleiche aufgrund der Merkzeichen nicht oder nur unzureichend bekannt. Wir möchten hier Abhilfe für die infrage kommenden Seniorinnen und Senioren schaffen und weitere Erläuterungen geben. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Überblick nicht eine Beratung durch die zuständige Feststellungsbehörde für die Merkzeichen beim Kreis Borken ersetzen kann. Im Schwerbehindertenausweis werden spezifische Behinderungen durch folgende Merkzeichen kenntlich gemacht G: Erheblich gehbehindert ag: Außergewöhnlich gehbehindert Bl: Blind Gl: Gehörlos H: Hilflos RF: Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht B: Notwendigkeit ständiger Begleitung 1.Kl.: Benutzung der 1. Wagenklasse bei der Deutschen Bahn Kriegsbeschädigt VB: Versorgungsberechtigt EB: Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz
2 Merkzeichen G Der Behinderte ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt. Diese Voraussetzung liegt dann vor, wenn der Behinderte ortsübliche Wegstrecken nicht zu Fuß zurücklegen kann. Altersbedingte Einschränkungen des Gehvermögens werden nicht berücksichtigt. bei der Lohn- und Einkommensteuer, bei der Berechtigung zur Freifahrt (mit Wertmarke), bei der Kraftfahrzeugsteuerermäßigung und gegebenenfalls beim Beitragsnachlass in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Merkzeichen ag Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Das Gehvermögen muss also auf das Schwerste eingeschränkt sein. Die Beeinträchtigung des Orientierungsvermögens allein reicht nicht aus. bei der Einkommen- und Lohnsteuer, für der Berechtigung zur Freifahrt (mit Wertmarke), bei der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung bzw. -ermäßigung und gegebenenfalls beim für Parkerleichterungen (mit Parkausweis), bei der Hundesteuer (nach örtlicher Hundesteuersatzung). Merkzeichen Bl Dieses Merkzeichen wird eingetragen, wenn dem schwerbehinderten Menschen das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist zudem auch der Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt oder bei dem eine dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende nicht nur vorübergehende Störung des Sehvermögens vorliegt. bei der Einkommen- und Lohnsteuer, bei der Berechtigung zur Freifahrt (mit Wertmarke) für den Blinden und gegebenen- falls für die Begleitperson, bei der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung bzw. -ermäßigung und gegebenenfalls beim beim Postversand von Blindensendungen, im Funk- und Fernsprechwesen (Sozialtarif Telekom), für Parkerleichterungen (mit Parkausweis), bei der Hundesteuer (nach örtlicher Hundesteuersatzung), bei der Umsatzsteuer, bei der Gewährung von Blindengeld bzw. Leistungen für hochgradig Sehbehinderte nach dem Gesetz über Hilfen für blinde und gehörlose Menschen (GHBG) durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe Münster. Merkzeichen Gl Dieses Merkzeichen wird eingetragen, wenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos ist. Gehörlos sind hörbehinderte Menschen, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt sowie hörbehinderte Menschen mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits wenn daneben schwere Sprachstörungen vorliegen. Hierbei handelt es sich in der Regel um Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.
3 bei der Einkommen- und Lohnsteuer, bei der Berechtigung zur Freifahrt (mit Wertmarke), bei der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung bzw. -ermäßigung und gegebenenfalls beim im Funk- und Fernsprechwesen (Sozialtarif Telekom), bei der Hundesteuer (nach örtlicher Hundesteuersatzung), bei der Gewährung von Hilfe für Gehörlose nach dem Gesetz über Hilfen für blinde und gehörlose Menschen (GHBG) durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe Münster. Merkzeichen H Dieses Merkzeichen wird eingetragen, wenn der schwerbehinderte Mensch so hilflos ist, dass er infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend (mehr als 6 Monate) für eine Reihe von häufigen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Zu den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Alltag gehören insbesondere das An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege und Toilettengänge. Die notwendige Hilfe bei diesen Verrichtungen muss erheblich sein. bei der Lohn- und Einkommensteuer, bei der Berechtigung zur Freifahrt (mit Wertmarke), bei der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung bzw. -ermäßigung und gegebenenfalls noch beim bei der Hundesteuer (nach örtlicher Satzung), bei Ansprüchen auf Leistungen für häusliche Pflege aus der Pflegeversicherung. Merkzeichen RF Das Merkzeichen RF ermöglicht eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags. Unter anderem kann dies infrage kommen bei gesundheitlichen Einschränkungen des Rundfunkteilnehmers. Hierunter fallen einerseits taubblinde Menschen (Merkzeichen Bl und Gl im Schwerbehindertenausweis) oder Empfänger von Blindenhilfe nach bestimmten gesetzlichen Vorschriften. Andererseits ist eine Befreiung oder Ermäßigung bei Personen mit nachstehenden gesundheitlichen Behinderungen möglich: Blinden oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung, Hörgeschädigten, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, Behinderten mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 vom Hundert, die wegen ihres Leidens ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können (unter anderem behinderte Menschen mit schweren Bewegungsstörungen, die deshalb auf Dauer selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder mit technischen Hilfs-mitteln -zum Beispiel: Rollstuhl- öffentliche Veranstaltungen in ihnen zumutbarer Weise nicht besuchen können. Dieses Merkzeichen ist von Bedeutung bei der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bzw. Ermäßigung des Rundfunkbeitrages für die Wohnung von Privatpersonen, im Funk- und Fernsprechwesen (Sozialtarif Telekom). Merkzeichen B Dieses Merkzeichen wird eingetragen, wenn schwerbehinderte Menschen zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt sind, wenn sie bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Das heißt, beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsteilnehmers regelmäßig fremder Hilfe bedürfen. Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson wird stets angenommen bei Querschnittsgelähmten, bei Verlust beider Hände, bei Blinden und denjenigen erheblich
4 Sehbehinderten, hochgradig Hörbehinderten, geistig Behinderten und Anfallskranken, denen das Merkzeichen G zusteht. Eine Begleitung ist häufig aber auch dann notwendig, wenn eine außergewöhnliche Gehbehinderung oder Hilflosigkeit vorliegt. Bei dem Merkzeichen B wird eine Begleitperson kostenlos im öffentlichen Personen-verkehr, auch im Fernverkehr und bei Flugreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befördert. bei der Lohn- und Einkommensteuer, bei der Berechtigung zur Freifahrt für die Begleitperson, bei der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung bzw. -ermäßigung und gegebenenfalls noch beim bei der Hundesteuer (nach örtlicher Satzung), für Parkerleichterungen (mit Parkausweis). Merkzeichen 1. Kl. Dieses Merkzeichen kommt ausschließlich für Schwerkriegsbeschädigte im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungs- gesetzes (BEG) mit einer anerkannten schädigungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise einem Grad der Schädigungsfolgen um wenigstens 70 vom Hundert infrage. bei Reisen mit der Deutschen Bahn AG: Die 1. Wagenklasse kann unter bestimmten Umständen mit einem Fahrausweis der 2. Klasse genutzt werden. Merkzeichen Kriegsbeschädigt Behinderung dar. Das Merkzeichen Kriegsbeschädigt ist ein Sonderstatus und für Kriegsbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) beziehungsweise einem Grad der Schädigungsfolgen um mindestens 50 vom Hundert vorgesehen. Es besteht ein Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Merkzeichen VB Behinderung dar. Das Merkzeichen VB ist ein Sonderstatus und für beschädigte Personen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 50 vom Hundert vorgesehen. Es besteht ein Anspruch auf Versorgung nach anderen Gesetzen des Sozialen Entschädigungsrechts in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversor-gungsgesetzes (z.b. Opfer von Gewalttaten oder Wehrdienst-. Zivildienst- oder Impf-geschädigte). Dieses Merkzeichen ist zudem von Bedeutung bei der Berechtigung zur Freifahrt (mit Wertmarke) in Besitzstandsfällen, bei der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung bzw. -ermäßigung in Besitzstandsfällen. Merkzeichen EB Behinderung dar. Das Merkmal EB ist ein Sonderstatus und wird eingetragen, wenn die Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % vom Hundert gemindert ist. Es besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes (z.b. für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung), Dieses Merkzeichen ist zudem von Bedeutung bei der Berechtigung zur Freifahrt (mit Wertmarke) in Besitzstandsfällen, bei der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung bzw. ermäßigung in Besitzstandsfällen. Weitere hilfreiche Informationen Die obigen Nachteilsausgleiche und Vergünstigungen werden nach verschiedenen Regelungen in Bundes- und Landesgesetzen, kommunalen Satzungen, aber auch von privaten Einrichtungen
5 gewährt. Es handelt sich um einen begrenzten Überblick über wichtige und geläufige Nachteilsausgleiche. Vielfach gibt es aufgrund der Merkzeichen jedoch weitere spezielle Vergünstigungen und Hilfen, beispielsweise im Wohngeldrecht, bei der Wohnraumförderung, in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei der medizinischen Rehabilitation, bei den Zuzahlungen für Medikamente/Hilfsmittel usw. oder bei der Pflegeversicherung. Dies alles aufzuführen, würde den Rahmen dieser Information sprengen. Informationen für Menschen mit Behinderungen geben vor allem der Fachbereich Soziales beim Kreis Borken, Burloer Str. 93, Borken, Telefon-Nr /82-0, sowie das Integrationsamt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, von-vincke-str , Münster, Telefon: 0251/ Auch die örtlichen Sozialämter der Städte und Gemeinden helfen vielfach weiter. Und nicht zuletzt bieten die großen Wohlfahrts- und Sozialverbände sowie die Behindertenverbände umfangreiche Beratung und Hilfe an. Beim großen Bereich der steuerlichen Vergünstigungen für Menschen mit einer Behinderung geben das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Jägerhofstr. 6, Düsseldorf, Telefon: 0211/ sowie das Finanzamt Borken, Nordring 184, Borken, Telefon: 02861/938-0, fachkundige Auskunft. Darüber hinaus ist es lohnenswert, auch die Internetseiten dieser vorgenannten staatlichen Stellen sowie Einrichtungen und Institutionen zu besuchen. Auf diesen Seiten finden sich weitere zahlreiche Informationen und Broschüren zum kostenlosen Herunterladen zu den Themen Behinderung, Schwerbehindertenausweis, Merkzeichen und Nachteilsausgleiche. Zudem gibt es viele informative Ratgeber für behinderte Menschen. Eine begrenzte Auswahl weiterführender Literatur, die unter anderem auch als Informationsquelle für diesen Bericht diente, bietet die nachstehende Übersicht: Sozialgesetzbuch IX -Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen- mit Verordnungen zum Schwerbehindertenrecht-; Herausgeber: Bundesarbeitsge-meinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen, Karlsruhe 2010; Ratgeber für Menschen mit Behinderungen; Herausgeber Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Berlin 2014; Ratgeber für schwerbehinderte Menschen; Herausgeber: Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf 2013; Behinderung und Ausweis; Herausgeber Landschaftsverband Westfalen-Lippe -Integrationsamt-, Münster 2009; Steuertipps für Menschen mit besonderen Bedürfnissen aufgrund einer Behinderung und für Menschen im Ruhestand; Herausgeber: Finanzministerium des Landes Nordrhein- Westfalen, Düsseldorf Bernhard Böing
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