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1 * 01 = Entgeltbescheinigung KV bei DSLW DBNA DBAN DBAL DBAE DBZA DBZE DBAW DBFR DBUN DBMU DBVO DBHE DBBE DBLT DBSF DBTK DBAP DBID J J J J J m N m N N N N N N N m m J m * 02 = Entgeltbescheinigung KV bei Kinderpflege- J J J J J N J m J N N N N N N N m J m 03 = Entgeltbescheinigung KV bei Mutterschaftsgeld J J J N m m N m N N J N N N N m m J m 11 = Entgeltbescheinigung RV bei Übergangsgeld Leistungen med. Reha J J J J J m N m N N N N N N J m N J m 12 = Entgeltbescheinigung RV bei Übergangsgeld Leistungen zur Teilhabe J J J J J m N m N N N N N N J m N J m 21 = Entgeltbescheinigung UV bei Verletztengeld J J J J J m N m N J N N N N N m m J m 22 = Entgeltbescheinigung UV bei Übergangsgeld J J J J J m N m N J N N N N J m m J m Stand: von 6 Version 7.1

2 * 23 = Entgeltbescheinigung UV bei Kinderpflege-Verletztengeld DSLW DBNA DBAN DBAL DBAE DBZA DBZE DBAW DBFR DBUN DBMU DBVO DBHE DBBE DBLT DBSF DBTK DBAP DBID J J J J J N J m J J N N N N N N m J m 31 = Entgeltbescheinigung BA Übergangsgeld J J J J J m N m N N N N N N J m N J m 41= Anforderung Vorerkrankungsmitteilungen J J J N N N N N N m N J N N N N N J m 51 = Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen ( 23c SGB IV) J J J N N N N N N N N N N J N N N J m 61 = Vorerkrankungszeiten KV J N N N N N N N N N N J N N N N N J m 71 = Höhe der Entgeltersatzleistung J N N N N N N N N N N N J N N N N J m * Für einen Übergangszeitraum werden die Mitteilungen zum Kinderkrankengeld (Abgabegrund 02 und 23 ) für Freistellungszeiträume ab dem 1. Januar 2015 ausgesetzt und durch eine Papierverdienstbescheinigung (siehe auch Anlage 4) ersetzt. Hintergrund ist die gesetzlichen Neuregelung der Berechnungsgrundlage des es bei Erkrankung/Verletzung eines Kindes gemäß 45 SGB V durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Verläuft ein Freistellungszeitraum jahresübergreifend (Beginn 2014 und Ende 2015), ist die Meldung für den Teilzeitraum bis weiterhin im Datenaustauschverfahren vorzunehmen, demnach sind nur die Freistellungstage bis einschließlich zu melden. Ist die Freistellung von der Arbeit aufgrund einer Schwersterkrankung des Kindes im Sinne des 45 Abs. 4 SGB V erforderlich, ist aufgrund der besonderen Berechnung dieses Kinderkrankengeldes (analog nach 47 SGB V) für die Dauer des Ersatzverfahrens eine Meldung im Rahmen des Datenaustausches mit dem Abgabegrund 01 Stand: von 6 Version 7.1

3 Erläuterung Abgabegrund: DSLW (Daten zur Steuerung) DBNA (Datenbaustein Name) DBAN (Datenbaustein Anschrift) DBAL (Datenbaustein Allgemeines) DBAE (Datenbaustein Arbeitsentgelt) DBZA (Datenbaustein Arbeitszeit) DBZE (Datenbaustein Arbeitszeit bei Erkrankung/Verletzung des Kindes) DBAW (Datenbaustein Abwesenheitszeiten ohne Arbeitsentgelt) DBFR (Datenbaustein Angaben zur Freistellung bei Erkrankung/Verletzung des Kindes) DBUN (Datenbaustein Arbeits-/Schul-/Kindergartenunfall) DBMU (Datenbaustein Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Mutterschaftsgeld) DBVO (Datenbaustein Vorerkrankungszeiten) DBHE (Datenbaustein Höhe der Entgeltersatzleistung) DBBE (Datenbaustein Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen - 23c SGB IV) DBLT (Datenbaustein Zusatzdaten für die Berechnung des Übergangsgeldes bei Leistungen zur Teilhabe) DBSF (Datenbaustein Zusatzdaten für die Berechnung der Entgeltersatzleistungen für Seeleute) Stand: von 6 Version 7.1

4 DBTK (Datenbaustein Zusatzdaten für die Berechnung der Entgeltersatzleistungen bei Bezug von Transfer-Kurzarbeitergeld) DBAP (Datenbaustein Ansprechpartner) DBID (Datenbaustein Identifikationsdaten) Erläuterung Kennzeichen: J = Datenbaustein muss vorhanden sein N = Datenbaustein darf nicht vorhanden sein m = Datenbaustein darf (nur) bei entsprechenden Sachverhalten vorhanden sein In der wird auf die Ausnahme bei Stornierungen nicht näher eingegangen, sondern es wird lediglich der Regelfall abgebildet. Stand: von 6 Version 7.1

5 Kinderpflegeverletztengeld (23) Arbeitsunfähigkeit und damit das Arbeitgeber (01) nach 44a SGB V (Spende von Organen oder Geweben) (Kein Datenaustausch) Übergangsgeld (11,12,22, 31) Hierbei endet das Übergangsgeld spätestens am Tag vor Beginn des Mutterschaftsgeldes, daher ist eine normale Meldung mit Grund 03 durch den Arbeitgeber Verletztengeld (21) (01) Fälle in denen eine stufenweise Wiedereingliederung zu Lasten der Krankenkasse erfolgt, ist dies als durchgehende Arbeitsunfähigkeit anzusehen und keine erneute Meldung Folgt nach 44 SGB V einem nach 44a SGB V ist eine neue Meldung im Datenaustausch Hierbei sind aufgrund der Kontinuität der Bemessungsgrundlage nach 49 SGB IX die Daten für den für das nach 44a SGB V maßgebenden Bemessungszeitraum anzugeben. Folgt im Nachgang zu einer Rehabilitation, ist durch den Arbeitgeber aufgrund der Kontinuität der Bemessungsgrundlage nach 49 SGB IX grundsätzlich keine neue Meldung Die Krankenkasse wendet sich wegen der Berechnungsgrundlage bilateral an die Übergangsgeldträger. Folgt durch z.b. Wegfall des Arbeitsunfalls auf Verletztengeld ist aufgrund der Kontinuität der Bemessungsgrundlage nach 49 SGB IX grundsätzlich keine neue Meldung Der Krankenkasse liegen regelhaft alle notwendigen Unterlagen vor bzw. wendet sich wegen der Berechnungsgrundlage bilateral an die Berufsgenossenschaft. Übergangsgeld (11, 12, 22, 31) Sofern eine Rehabilitations- oder Wiedereingliederungsmaßnahme durchgeführt wird und deshalb Übergangsgeld gezahlt wird, ist aufgrund der Kontinuität der Bemessungsgrundlage nach 49 SGB IX grundsätzlich keine neue Meldung Der leistende Träger wendet sich wegen der Berechnungsgrundlage bilateral an die Krankenkasse Sofern eine Rehabilitations- oder Wiedereingliederungsmaßnahme durchgeführt wird und deshalb Übergangsgeld nach 44a SGB V gezahlt wird, ist eine neue Meldung im Datenaustausch Hierbei sind aufgrund der Kontinuität der Bemessungsgrundlage nach 49 SGB IX die Daten für den für das nach 44a SGB V maßgebenden Bemessungszeitraum anzugeben. Folgen unterschiedliche Übergangsgeldzeiträume aufeinander, ist durch den Arbeitgeber aufgrund der Kontinuität der Bemessungsgrundlage nach 49 SGB IX grundsätzlich keine neue Meldung Folgt Übergangsgeld auf Verletztengeld ist aufgrund der Kontinuität der Bemessungsgrundlage nach 49 SGB IX grundsätzlich keine neue Meldung Der Träger des Übergangsgeldes wendet sich bilateral an die Berufsgenossenschaft/Krankenkasse. Verletztengeld (21) Kann grundsätzlich nicht erfolgen, regelhaft Umdeutung des gesamten Falles als Arbeitsunfall. Daher Neumeldung mit Grund 21 und Stornierung der 01 Meldung Folgt Verletztengeld einem nach 44a SGB V ist eine neue Meldung im Datenaustausch Hierbei sind aufgrund der Kontinuität der Bemessungsgrundlage nach 49 SGB IX die Daten für den für das nach 44a SGB V maßgebenden Bemessungszeitraum anzugeben. Folgt Verletztengeld im Nachgang zu einer Rehabilitation, ist aufgrund der Kontinuität der Bemessungsgrundlage nach 49 SGB IX grundsätzlich keine neue Meldung Die Krankenkasse/Berufsgenossenschaft wendet sich wegen der Berechnungsgrundlage bilateral an die Übergangsgeldträger Fälle, in denen eine stufenweise Wiedereingliederung zu Lasten der Berufsgenossenschaften erfolgt, sind als durchgehende Verletztengeldfälle anzusehen und es ist keine erneute Meldung Kinderkrankengeld (02) Hierbei muss die Arbeitsunfähigkeit und damit das vorher abgeschlossen sein, Arbeitsunfähigkeit und damit das nach 44a SGB V vorher abgeschlossen sein, daher ist mit Grund 02 durch den Arbeitgeber Rehabilitations- oder Wiedereingliederungsmaßnahme und damit das Übergangsgeld vorher abgeschlossen sein, daher ist mit Grund 02 durch den Arbeitgeber Arbeitsunfähigkeit und damit das Verletztengeld sein, Arbeitsunfähigkeit und damit das Arbeitgeber Rehabilitations- oder Wiedereingliederungsmaßnahme und damit das Übergangsgeld Arbeitgeber vorzunehmen Arbeitsunfähigkeit und damit das Verletztengeld Arbeitgeber Mutterschaftsgeld (03) Hierbei endet das spätestens am Tag vor Beginn des Mutterschaftsgeldes, Meldung mit Grund 03 Hierbei endet das spätestens am Tag vor Beginn des Mutterschaftsgeldes, Meldung mit Grund 03 Hierbei endet das Verletztengeld spätestens am Tag vor Beginn des Mutterschaftsgeldes, Meldung mit Grund 03 Stand: von 6 Version 7.1

6 Kinderpflegeverletztengeld (23) Erkrankung des Kindes und damit das Kinderkrankengeld eine normale Meldung mit Grund 23 durch den Arbeitgeber Kinderkrankengeld (02) Erkrankung des Kindes und damit das Kinderkrankengeld eine normale Meldung mit Grund 03 durch den Arbeitgeber Kinderpflegeverletztengeld (23) Mutterschaftsgeld (03) (01) Erkrankung des Kindes und damit das Kinderkrankengeld sein, Meldung mit Grund 01 durch den Arbeitgeber Erkrankung des Kindes und damit das Kinderpflegeverletztengeld sein, Meldung mit Grund 01 durch den Arbeitgeber beendet sein, Meldung mit Grund 01 Übergangsgeld (11, 12, 22, 31) Erkrankung des Kindes und damit das Kinderkrankengeld sein, Meldung mit Grund 11, 12, 22 oder 31 durch den Arbeitgeber Erkrankung des Kindes und damit das Kinderpflegeverletztengeld sein, Meldung mit Grund 11, 12, 22 oder 31 durch den Arbeitgeber beendet mit Grund 11, 12, 22 oder 31 Verletztengeld (21) Erkrankung des Kindes und damit das Kinderkrankengeld vorher abgeschlossen mit Grund 21 Erkrankung des Kindes und damit das Kinderpflegeverletztengeld sein, Meldung mit Grund 21 beendet sein, Meldung mit Grund 21 durch den Arbeitgeber Kinderkrankengeld (02) Sofern es sich um dasselbe Kind handelt, ist dies als ein durchgängiger Kinderkrankengeldfall zu werten und keine erneute Meldung abzusetzen. Handelt es sich um die Erkrankung eines anderen Kindes, so ist dies als neuer Fall zu werten und ein neuer Datensatz abzusetzen. Erkrankung des Kindes und damit das Kinderpflegeverletztengeld sein, beendet sein, Sofern es sich um dasselbe Kind handelt, ist dies als ein durchgängiger Kinderpflegeverletztengeldfall zu werten und keine erneute Meldung abzusetzen. Handelt es sich um die Erkrankung eines anderen Kindes, so ist dies als neuer Fall zu werten und ein neuer Datensatz abzusetzen. beendet sein, Meldung mit Grund 23 Mutterschaftsgeld (03) Erkrankung des Kindes und damit das Kinderpflegeverletztengeld sein, daher ist mit Grund 03 Stand: von 6 Version 7.1

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