I. Die Freiheitsstrafe 2

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1 I. Die Freiheitsstrafe 2 2 Die Hauptstrafen Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind die beiden Hauptstrafen des StGB. Sie unterscheiden sich von den anderen Strafen, dem Fahrverbot und den Nebenfolgen, dadurch, dass sie allein für sich genommen ohne eine andere Rechtsfolge angeordnet werden können. I. Die Freiheitsstrafe Die Freiheitsstrafe steht an der Spitze des Sanktionskataloges des StGB. Zwar bildet sie mit weniger als ¼ der verhängten Strafen nur einen relativ geringen Teil der Strafpraxis. Gleichwohl ist sie bei schwerer und auch bei dem oberen Segment der mittleren Kriminalität praktisch die einzige Strafe. Hinzukommt ihre Reserverolle: Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist nach 43 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken (s. u. Rn. 87 ff.). Nicht nach der Strafpraxis, aber wohl nach dem normativen Konzept des Sanktionenrechts des StGB trifft es daher zu, wenn Jescheck die Strafe als das Rückgrat des Sanktionensystems beschreibt. Die Freiheitsstrafe ist im Regelfall eine in Zeiteinheiten zu bemessende Strafe, wenn nicht der Strafausspruch ausnahmsweise auf lebenslang lautet, 38 I StGB. A. Die zeitige Freiheitsstrafe 1. Einheitsfreiheitsstrafe Im Unterschied zu dem bis 1969 geltenden Recht, dass verschiedene, jeweils im Strafausspruch zu benennende Arten der Freiheitsstrafe (insbesondere Zuchthaus und Gefängnis) aufwies, kennt das geltende Recht nur den einheitlichen Strafausspruch auf Freiheisstrafe (Einheitsfreiheitsstrafe). Das bedeutet aber nicht, dass es innerhalb des Vollzuges von Freiheisstrafen keine Differenzierungen gibt (s. u. Rn. 67 ff.). Diese Differenzierungen werden jedoch nicht durch das erkennende Gericht angeordnet, sondern durch die Justizvollzugsanstalt (JVA) vorgenommen. Um dem unterschiedlichen Gewicht der abgeurteilten Taten im Strafausspruch Ausdruck zu verleihen, ist der Richter daher auf eine Staffelung der Strafdauer angewiesen. 137 In 38 II StGB findet sich mit einem Monat Freiheitsentzug die absolute Untergrenze und mit 15 Jahren die absolute Obergrenze für zeitige Freiheitsstrafe. Diese Ober- und Untergrenzen werden freilich durch die Strafrahmen der einzelnen Tatbestände entweder im Höchstmaß abgesenkt (z. B. 223 I StGB) oder aber im Mindestmaß angehoben (z. B. 249 I StGB) bzw. sowohl nach oben als auch nach unten eingegrenzt (z. B. 339 StGB). Die Freiheitsstrafe (FS) ist vom Gericht in bestimmten Zeiteinheiten zuzumessen, bei einer FStr unter einem Jahr in vollen Wochen und Monaten, bei einer über ein Jahr in Monaten und Jahren, 39 StGB. Die Ersatzfreiheitssrafe bemisst sich nach Tagen, 43 S. 3 StGB (s. u. Rn. 88). Wie noch näher darzulegen ist, unterscheiden sich die Anordnungsvoraussetzungen für eine Freiheitsstrafe jeweils danach, ob es um einen Freiheitsentzug bis 6 Monate (s. 47 StGB) geht, um einen zwischen 6 Monaten und 2 Jahren ( 56 StGB) oder um einen von mehr als 2 Jahren. Wie sich der Tabelle im Foliensatz 2 entnehmen lässt, unterscheiden sich danach auch die Verurteilungszahlen. 2. Strafvollstreckung und Strafvollzug Bei der Durchführung eines auf Freiheitsstrafe lautenden Urteils ist zwischen Strafvollstreckung und Strafvollzug zu unterscheiden. Letzteres bedeutet die praktische Durchführung der Sanktion, namentlich die Unterbringung und die Behandlung des Verurteilten in einer Justizvollzugsanstalt (JVA), Ersteres die Herbeiführung und die Überwachung dieser Durchführung nach den 449 ff. StPO. 138 Die Vollstreckung setzt eine rechtskräftiges Strafurteil voraus, 449 StPO. Vollstreckungsbehörde ist die Staatsan- 137 Maurach/Gössel/Zipf/Dölling, AT 2, 59 Rn Wetterich/Hamann, Stravollstreckung, 3. Aufl., 1978, Rn

2 2 I. Die Freiheitsstrafe waltschaft (StA), 451 StPO. Sie berechnet die Strafzeit und die Reihenfolge der Vollstreckung bei mehreren Freiheitsstrafen gem. 454b StPO. Soweit der Verurteilte sich auf freiem Fuß befindet, lädt die StA ihn schriftlich mit Fristsetzung zum Strafantritt, 27 I, II StVollstrO. Stellt der Veurteilte sich nicht, erlässt sie einen Vorführungs- oder Haftbefehl, 457 II StPO. Der Vollzug der Freiheitsstrafe war bis 2006 bundeseinheitlich im StVollzG geregelt. Seit der in diesem Jahr in Kraft getretenen Föderalismusreform ist den Ländern die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Strafvollzugs eingeräumt worden. Von dieser Kompetenz haben einige Ländern Gebrauch gemacht. 139 In den übrigen gilt das StVollzG weiter. Der folgende Überblick zum Strafvollzugsrecht orientiert sich am Bundesgesetz. a) Zuständig für den Strafvollzug ist die nach dem Vollstreckungsplan vorgesehene JVA, 139 StVollzG, 22 StVollstrO. Der Vollzug beginnt mit dem Aufnahmeverfahren, währenddessen der Gefangene meist in einer Eingangsabteilung untergebracht ist. Nach einer Rechtsbelehrung wird der Gefangene ärztlich untersucht und dem Leiter der JVA oder der Abteilung vorgestellt, 8 II, III StVollzG. Es schließt sich i. d. R. die Behandlungsuntersuchung an, in der die Tatsachen zu erheben sind, die für die Behandlung und die Eingliederung des Gefangenen nach seiner Entlassung erforderlich sind, 6 II StVollzG. Aufgrund dessen ist ein Vollzugsplan nach Erörterung mit dem Gefangenen zu erstellen, 7 I StVollzG. Darin sind die wichtigsten Vollzugsmaßnahmen aufzunehmen, vgl. 7 II StVollzG. Auf den einzelnen Gefangenen bezogen ist zu bestimmen: die Unterbringung, Arbeit und Ausbildung, besondere Hilfs- oder Behandlungsmaßnahmen, Lockerungen und Entlassungsvorbereitungen. Der Vollzugsplan bestimmt als Fixpunkt aller Vollzugsmaßnahmen auch den voraussichtlichen Entlassungstermin unter Beachtung der Möglichkeit der Reststrafenaussetzung. Daran orientiert, wird die Phase der Entlassungsvorbereitung festgelegt (vgl. 15 III, IV StVollzG), die ihrerseits einen Richtwert darstellt, zu welchem Zeitpunkt der Gefangene in die Lockerungsregelung zu übernehmen ist. In dem vorhergehenden Zeitraum sind dann ggf. Erziehungs- und Behandlungsmaßnahmen vorzusehen, die den Gefangenen dazu befähigen sollen, in die Lockerungsregelung ( StVollzGübernommen werden zu können. b) aa) Da der Strafvollzug von Jugendlichen und Heranwachsenden in eigenen Anstalten stattfindet ( 92 I JGG), sind die Insassen alle erwachsen. Männer und Frauen sind getrennt unterzubringen, 140 II 1 StVollzG. Von maßgeblicher Bedeutung ist ferner, ob der Sträfling im offenen oder im geschlossenen Vollzug untergebracht wird. Die besonderen Voraussetzungen des offenen Vollzuges sind in 10 StVollzG geregelt. Derzeit bildet er die Ausnahme, da nur ein begrenzter Teil von Verurteilten (ca %) in Frage zu kommen scheint. bb) Jedem Gefangenen wird in aller Regel ein eigener kleiner Haftraum zur Verfügung gestellt, 18 I 1 StVollzG. Der Gefangene darf seinen Haftraum in angemessenem Umfang selbst ausstatten. Freilich steht diese Erlaubnis unter dem Vorbehalt der Ordnung der Anstalt, 19 II StVollzG. Das Tragen von Kleidung und der Besitz von Sachen unterliegt besonderer Reglementierung, 19 I, 20 StVollzG. c) Die 38 f. StVollzG rücken vor allem Arbeit und Ausbildung in den Mittelpunkt der Vollzugsgestaltung. aa) Es besteht grds. Arbeitspflicht, 41 I StVollzG. Die Arbeit soll dabei die Fähigkeiten für eine Erwerbsarbeit nach der Entlassung vermitteln. Demnach soll sie nicht monoton ausfallen und darf nicht (primär) von fiskalischen Zwecken dominiert sein. 140 Die Gewährung eines wenigstens annähernd den Verhältnissen in der Gesellschaft angeglichenen Entgelts würde die positive Einstellung zur Arbeit besonders fördern Laubenthal, Stravollzug, Rn. 26 ff. 140 BeckOKStVollzG/Walther, 37 Rn. 10 ff.; vgl. w. BT-Drs. 7/918, S Vgl. Eisenberg, JGG, 91 Rn. 21b m w. N. 22

3 I. Die Freiheitsstrafe 2 bb) Da die Straftaten vieler Gefangener auf eine Persönlichkeitsstörung zurückgehen, sind in neuerer Zeit psychoanalytische, psycho- oder sozialtherapeutische Gruppentherapien und soziale Trainingskurse in das Vollzugsprogramm aufgenommen worden 142. cc) 67 StVollzG legt Präferenzen für die sinnvolle Gestaltung der Freizeit fest. Sport, Ausbildung und Gruppenzusammenkünften wird besondere Bedeutung zugemessen. In diesen Rahmen fallen auch die Befugnisse zur Nutzung von Medien, 69 StVollzG. d) Nach 23 StVollzG hat der Gefangene das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt zu verkehren. Das Besuchsrecht ist in StVollzG näher geregelt. Die StVollzG regeln den Briefverkehr, 32 StVollzG die Ferngespräche und 33 StVollzG den Paketempfang. e) Die StVollzG eröffnen die Möglichkeit, Lockerungen anzuordnen, um das Vollzugsziel zu erreichen. Zu unterscheiden sind das kurzfristige Verlassen der Anstalt in den Formen der Ausführung und des Ausgangs ( 11 I Nr. 2 StVollzG), von dem ein oder sogar mehrtätigen Hafturlaub, 13 StVollzG. Daneben bestehen zwei Lockerungen zum Zwecke der Arbeit, zum einen die Möglichkeit der Außenbeschäftigung, zum anderen der Freigang, 11 I Nr. 1 StVollzG. Voraussetzung der Gewährung von Lockerungen sind neben der Zustimmung des Gefangenen das keine Flucht- oder Missbrauchsgefahr besteht, 11 II StVollzG. Nähere Regelungen finden sich in Nr. 4 ff. VV Vollz zu 11 StVollzG. f) Der Beginn der Phase der Entlassungsvorbereitung ist gesetzlich nicht festgelegt. Aus den 15 III 1 und IV 1 StVollzG lässt sich schließen, dass sie 3-9 Monate vor dem Entlassungszeitpunkt anfängt. Bei Langstrafigen ist wird sie meist 9 Monate vor der Entlassung eingeleitet. Hier ist das Ermessen bei der Ablehnung von Vollzugslockerungen, 15 I StVollzG bzw. der Verlegung in den offenen Vollzug, 15 II StVollzG, eingeschränkt. Ferner kann neben dem allgemeinen Hafturlaub Sonderurlaub gewährt werden, um selbst die Entlassung in Freiheit vorzubereiten, z. B. um die Wohnung einzurichten etc., 15 III StVollzG. Im Zusammenwirken von Anstaltleiter, sozialen Dienst und Bewährungshelfer ist der Gefangene dabei zu unterstützen, dass sein sozialer Empfangsraum (namentlich: Wohnung, Beziehungen zu Verwandten und Freunden, Arbeitsplatz) möglichst günstig gestaltet sind. Um Planungssicherheit im Hinblick auf den Entlassungszeitpunkt zu bekommen, ist es angezeigt, dass die Anstaltsleitung, die Vollstreckungsbehörde und die Strafvollstreckungskammer die Entscheidung über die bedingte Entlassung vorbereiten und diese dann möglichst frühzeitig treffen. 3. Die Strafaussetzung zur Bewährung Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahre müssen nicht unbedingt verhängt werden. Vielmehr kann ihre Vollstreckung unter den Voraussetzungen von 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Ferner sieht 57 StGB bei einer zunächst vollstreckten Freiheitsstrafe vor, dass die Vollstreckung des letzten Viertels oder der zweiten Hälfte unter bestimmten Bedingungen zur Bewährung ausgesetzt werden kann. B. Die lebenslange Freiheitsstrafe Die lebenslange Freiheitsstrafe darf nur verhängt werden, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Sie ist in wenigen Fällen ( 211 I StGB, 6 I Nr. 1, 7 I Nr. 1, 8 I Nr. 1, 13 I VStGB) absolut angeordnet. Häufiger findet sie sich neben zeitiger Freiheitsstrafe angedroht (z. B. 212 II, 251 StGB). Eine unwiderruflich lebenslange Freiheitstrafe wäre nicht grundgesetzkonform. Das BVerfG hat den auf lebenslang lautenden Strafausspruch für verfassungsgemäß erklärt, wenn im Vollzug die rechtliche Möglichkeit eingeräumt ist, die Vollstreckung nach Ablauf eine Mindestverbüßungszeit unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewährung auszusetzen a StGB legt daher fest, dass eine solche Straf- 142 Näher: Böhm, Strafvollzug, Rn. 230 ff. 143 BVerfGE 45, 187 (229, 239). Vgl. w. BVerfGE 64, 261 (272); 116, 69; BVerfG, StraFo 2010, S

4 2 I. Die Freiheitsstrafe aussetzung frühestens nach 15 Jahren möglich ist, wenn eine positive Legalprognose gegeben ist und die besondere Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Für Strafgefangene, die zu lebenslänglich verurteilt worden sind (sog. LLer ), schränkt das StVollzG manche sonst bestehenden Rechte ein, vgl. 13 III StVollzG, Nr. 5 VV Vollz zu 11 StVollzG, Nr. 7 VV Vollz zu 11 StVollzG. Ob die Schuld besonders schwer wiegt, ist bereits in der Verurteilung im Wege einer strafzumessungsähnlichen Wertung festzustellen 144, während die Strafvollstreckungskammer später darüber zu befinden hat, wie lange die Schuldschwere die weitere Vollstreckung auch gebietet a I 1 Nr. 2 StGB eröffnet damit einen Strafvollstreckungsrahmen, innerhalb dessen die Tat trotz absoluter Strafandrohung gewichtet werden kann. 146 Die durchschnittliche Verweildauer der LLer im Strafvollzug beträgt derzeit Jahre. 147 II. Geldstrafe A. Allgemeines Mit einem Anteil von mehr 4/5 der Strafen ist die Geldstrafe die am häufigsten wegen einer Straftat verhängte Sanktion (vgl. die Tabelle im Foliensatz 3). Die Geldstrafe ist im StGB bei Vergehen durchweg nicht als einzige Rechtsfolge angeordnet, sondern immer zusammen mit der Freiheitsstrafe. Im Nebenstrafrecht gibt es vereinzelt Vergehenstatbestände, die lediglich Freiheitsstrafe als Rechtsfolge vorsehen. Für diesen Fall bestimmt Art. 12 I 1 EGStGB, dass die Geldstrafe ebenfalls als angedroht gilt 148, wenn der Strafrahmen kein erhöhtes Mindestmaß (dazu Rn. 65) kennt. Ein Umkehrschluss aus 41 StGB ergibt, dass die Geldstrafe grds. nicht neben einer Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Das gilt selbst dann, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Im Verhältnis zu einer kurzfristigen Freiheitsstrafe (unter 6 Monate) gebührt der Geldstrafe gem. 47 StGB grds. der Vorzug. B. Das Tagessatzsystem Nach 40 I 1 StGB wird die Geldstrafe nicht in einer Summe, sondern in einer Anzahl Tagessätzen verhängt. Die Höhe eines Tagessatzes berechnet sich gem. 40 II StGB. Die Höhe des Tagessatzes entspricht 1/30 des monatlichen Nettoeinkommens des Verurteilten. Insofern dürckt die Anzahl der Tagessätze für alle Verurteilten unabhängig von ihrem Einkommen in einem gleichen Maß aus 149, für welche Zeit ihnen die Erwerbsrechtsfähigkeit aberkannt wird. Die Zumessung der Geldstrafe geschieht daher in zwei Stufen. Nach dem Modell des Gesetzes hat der Richter als erstes die Zahl der zu verhängenden Tagessätze festzulegen. Gemäß 40 I 2 StGB beträgt das Minimum 5 Tagessätze und das Maximum bei Tateinheit 360 Tagessätze, bei Tatmehrheit 720 Tagessätze ( 54 II StGB). Die Ermittlung der im Einzelfall zu verhängenden Tagessätze bestimmt sich allein nach den Grundsätzen der Strafzumessung (s. u. 3). An dieser Stelle spielen daher die Einkünfte des Verurteilten als solche unmittelbar keine Rolle. 150 Sie können allenfalls mit herangezogen werden, um näheren Aufschluss über die Strafzumessungsfaktoren von 46 II StGB (insbes. Vorleben und persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse) zu erlangen. Im zweiten Schritt bestimmt das Gericht die Tagessatzhöhe. 40 II 3 StGB sieht hier einen Rahmen vor, dessen Untergrenze 1 Euro und dessen Obergrenze Euro beträgt. Welcher Betrag im Einzelfall hier einzusetzen ist, ermittelt das Gericht anhand der 144 BVerfGE 86, 288 (313 f.); BGHSt. (GS) 40, 360 (370). 145 BVerfGE 86, 288 (323). 146 Zur Problematik insgesamt Köhler, AT, S. 656 ff. 147 NK-StGB/Dünkel, 38 Rn Eine Ausnahme bilden die Strafdrohungen der WStG, Art. 10 II EGStGB. Wegen der Aussetzung der Wehrpflicht sind die in dieser Norm ebenfalls angesprochenen Strafdrohungen der ZDG derzeit unpraktisch. 149 Maurach/Gössel/Zipf/Dölling, AT 2, 59 Rn BayObLG, JZ 1975, S. 538; OLG Schleswig, NStZ 1985, S

5 II. Geldstrafe 2 persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissse des Täters im Zeitpunkt der Aburteilung 151, 40 II 1 StGB. Üblich ist volle Eurobeträge einzusetzen. 152 Zwingend ist dies aber nicht vorgeschrieben. 153 Auszugehen ist dabei i. d. R. von dem durchschnittlichen Nettoeinkommen an einem Tage, 40 II 2 StGB. Ein Tagessatz soll 1/30 des durschschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens entsprechen. Die sich aus der Verhängung der Geldstrafe ergebende Gesamtsumme wird grds. als ganze mit Rechtskraft der Verurteilung fällig. Gem. 42 StGB hat das Gericht dem Verurteilten jedoch Zahlungserleichterungen zu gewähren, wenn es ihm unzumutbar wäre, den ganzen Betrag mit einem Mal zu entrichten, oder wenn dadurch eine Schadenswidergutmachung gefährdet werden würde. C. Die Vollstreckung der Geldstrafe Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die 459 ff. StPO, die 1 ff. des Justizbeitreibungsgesetzes, und die 1 ff. EBAO. Der Verurteilte ist erst zu mahnen und sodann erst ist zur Pfändung zu schreiten. Dabei gestattet es 459a I StPO der Staatsanwaltchaft als Vollstreckungsbehörde, Zahlungserleichterungen gem. 42 StGB auch nachträglich zu gewähren. Das Gericht kann das Unterbleiben der Strafvollstreckung anordnen, wenn sie für den Verurteilten eine unbillige Härte (z. B. Vermögenslosigkeit wegen dauernder schwerer Erkrankung des Ehegatten, unverschuldetem Verlust des Arbeitsplatzes) 154 bedeuten würde, 459f StPO. D. Die Ersatzfreiheitsstrafe und ihre Surrogate 1. Ist die Geldstrafe uneinbringlich, tritt gem. 43 S. 1 StGB an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Sie ist kein Mittel zur Zwangsvollstreckung, sondern eine echte Ersatzstrafe 155, auch wenn deren Androhung meist die Wirkung haben wird, den Verurteilten zur Zahlung zu nötigen. Die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe setzt i. d. R. mehrere Beitreibungsversuche voraus, es sei denn deren Erfolglosigkeit liegt auf der Hand, 459c II StPO. 156 Mit Einleitung des Insolvenzverfahrens kann von Uneinbringlichkeit ausgegangen werden. 157 Jenseits einer festgestellten Härte (s. o. Rn. 87) ist irrelevant, ob den Verurteilten ein Verschulden an der Vermögenslosigkeit trifft oder nicht. Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus der Anzahl der Tagessätze. Ein Tag Freiheitsstrafe entspricht einem Tagessatz, 43 S. 2 StGB. Dieser Umrechnungsschlüssel wird zu Recht als zu hart empfunden. 158 Die Aberkennung von Erwerbsrechtsfähigkeit, die mit der Geldstrafe ausgesprochen ist, ist ein Minus zur Aberkennung der Fortbewegungsfreiheit. Die Ersatzfreiheitsstrafte wird in Tagen bemessen, 43 S. 3 StGB. 2. Um die Härte der Ersatzfreiheitstrafe abzumildern, ermächtigt Art. 293 I 1 EGStGB die Länder, Verordnungen zur Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit zu erlassen. Alle Bundesländer haben hiervon Gebrauch gemacht. 159 Dieses Institut ist im Hinblick auf das Zwangsarbeitsverbot in Art. 12 II GG nicht unproblematisch und steht daher in der Kritik II 1 SächsVO definiert unter dieser Arbeit jede freiwillige und unentgeltliche Tätigkeit, die dem allgemeinen Nutzen dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt und sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet würde. Die Gestattung, die Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit zu ersetzen, setzt einen Antrag des 151 BGHSt. 28, 360 (362). 152 Vgl. OLG Köln, MDR 1976, S Anders daher z. B. OLG Köln, BeckRS 2008, BGHSt. 27, 90 (93). 155 Jescheck/Weigend, AT, 73 III KK-StPO/Appl, 459c Rn BVerfG, NJW 2006, S (3627). 158 Grebing, ZStW 88 (1976), S. 1111; Jescheck, in: Lange-FS, S. 379; LK 12 /Häger, 43 Rn. 5 m. w. N. Köhler, AT, S. 629, hält ihn für verfassungswidrig. 159 Für Sachsen: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit; SächsGVBl Nr. 2, S. 14 ( In Bayern ist es als Gnadenentscheidung ausgeformt, 31 I 1 Bayerische Gnadenordnung v (GVBl. S. 321). 160 Grebing, ZStW 88 (1976), S ff.; Köhler, GA 1987, S

6 2 II. Geldstrafe Verurteilten an die StA als Vollstreckungsbehörde voraus, 1 I SächsVO. In diesem Antrag kann der Verurteilte eine Einsatzstelle vorschlagen, 2 I 3 SächsVO. Die StA benennt die Einsatzstelle, 3 II SächsVO. Die Dauer der abzuleistenden Arbeitszeit ergibt sich aus der Anzahl der Tagessätze. Fünf Stunden Arbeit entspricht grds. einem Tagessatz, 7 I SächsVO. Nach Ableistung der Arbeit erklärt die StA die Ersatzfreiheitsstrafe für erledigt, 7 III SächsVO. 3. Auch eine Aussetzung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe zur Bewährung wird erwogen. Die Rspr. dazu ist uneinheitlich Überblick bei MüKoStGB/Radtke, 43 Rn. 23 m. w. N. 26

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