Sachverhaltsdarstellung/Fachbereich Schiene
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- Helga Auttenberg
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1 Sachverhaltsdarstellung/Fachbereich Schiene
2 Bundesanstalt für Verkehr Seite 2 Sachverhaltsdarstellung INHALT SEITE 3 VERZEICHNIS DER ABKÜRZUNGEN 1. ZUSAMMENFASSUNG 2. ÖRTLICHE VERHÄLTNISSE SEITE 4 3. BESCHREIBUNG DER ANLAGE 4. GESETZE, NORMEN, SONSTIGE REGELWERKE 5. EISENBAHNRECHTLICHE GENEHMI- GUNGEN SEITE 5 6. SACHVERHALT SEITE 6 7. REGISTRIEREINRICHTUNGEN ZUSAMMENPRALL DES ZUGES MIT PKW am 28. September 2007 Österreichische Bundesbahnen Strecke Eisenbahnkreuzung km 320,355 zwischen Launsdorf-Hochosterwitz und St. Veit a. d. Glan SEITE 8 8. BETEILIGTE FAHRTEN/FAHRZEUGE 9. AUSSAGE VON BETEILIGTEN BEILAGEN: SEITE 9 FOTODOKUMENTATION SEITE 10 EISENBAHNKREUZUNGS-VO (AUSZUG) SEITE 12 EISENBAHNRECHTL. BAUGENEHM. BM ÖW U V 1995 SEITE 21 EISENBAHNRECHTL. BAUGENEHM. AMT D.KÄRNTNER LANDESREG SEITE 32 REGISTRIEREINRICHT. EK-SICHERUNG SEITE 34 REGISTRIEREINRICHT. TFZ BMVIT II/BAV/UUB/SCH/2007 Die Untersuchung erfolgt in Übereinstimmung mit dem mit in Kraft getretenen Bundesgesetz, mit dem die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes errichtet wird (Unfalluntersuchungsgesetz) und das Luftfahrtgesetz, das Eisenbahngesetz 1957, das Schifffahrtsgesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden sowie auf Grundlage der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 29.April Zweck der Untersuchung ist ausschließlich die Feststellung der Ursache des Vorfalles zur Verhütung künftiger Vorfälle. Die Untersuchung dient nicht der Feststellung des Verschuldens oder der Haftung. Bei den verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Ohne schriftliche Genehmigung der Bundesanstalt für Verkehr darf dieser Bericht nicht auszugsweise wiedergegeben werden.
3 Bundesanstalt für Verkehr Seite 3 Sachverhaltsdarstellung Verzeichnis der Abkürzungen Bf DV DB EK IM MEZ MESZ ÖBB RU Tfz Tfzf UUS-Schiene VzG Z ZSB Bahnhof Dienstvorschrift Dienstbehelf Eisenbahnkreuzung Infrastruktur Manager (Infrastrukturbetreiber) Mitteleuropäische Zeit Mitteleuropäische Sommerzeit Österreichische Bundesbahnen Railway Undertaker (Eisenbahnverkehrsunternehmen) Triebfahrzeug Triebfahrzeugführer Unfalluntersuchung Fachbereich Schiene Verzeichnis örtlich zulässiger Geschwindigkeiten Zug Zusatzbestimmungen zur Signal- und zur Betriebsvorschrift 1. Zusammenfassung Am 28. September 2007, um 10:01 Uhr, ereignete sich auf der, in Fahrtrichtung des Zuges fahrstraßengesicherten Vollschrankenanlage, EK im km 320,355 der ÖBB-Strecke Bruck an der Mur Staatsgrenze nach Thörl-Maglern (Tarvisio Boscoverde), zwischen Launsdorf-Hochosterwitz und St. Veit an der Glan Hbf, ein Zusammenprall des Z mit einem PKW. Der PKW wurde durch den in Richtung Mürzzuschlag Güterbf fahrenden Zug erfasst und mitgeschliffen; die Fahrzeuginsassen (zwei Personen + ein Hund) wurden getötet. Am PKW entstand Totalschaden. Der Tfzf blieb unverletzt. Am Eisenbahnfahrzeug und an der Eisenbahninfrastruktur entstand erheblicher Sachschaden. Die Ursache für den Zusammenprall war das Einfahren des PKW-Lenkers in die mittels Vollschranken gesicherten EK. 2. Örtliche Verhältnisse Die EK befindet sich im km 320,355 der zweigleisigen, elektrifizierten ÖBB-Strecke Bruck an der Mur Staatsgrenze nach Thörl-Maglern (Tarvisio Boscoverde). Hier kreuzt die Seeberg-Bundesstraße B 82. In diesem Gleisabschnitt besteht Gleiswechselbetrieb (beide Streckengleise können signalmäßig in beiden Richtungen befahren werden). Die Betriebsabwicklung erfolgt gemäß den Bestimmungen ÖBB DV V 2 ( Signalvorschrift ), der ÖBB DV V3 ( Betriebsvorschrift ), den ZSB und DB. Die örtlich zulässige Geschwindigkeit im Bereich vor der EK beträgt gemäß VzG der ÖBB 110 km/h (im Auszug aus VzG durch Ziffern 11 festgelegt): EK km 320,355
4 Bundesanstalt für Verkehr Seite 4 Sachverhaltsdarstellung Die Fahrplangeschwindigkeit von Z beträgt gemäß den Fahrplanunterlagen (ÖBB Buchfahrplan 501, Muster 4880) 100 km/h: örtlich zulässige Fahrplangeschwindigkeit kilometrische Lage Bahnhöfe und... lt. ÖBB DB 639, 5 Die fahrplanmäßige Durchfahrtszeit seit Abfahrt in Tarvisio Boscoverde 08:35 Uhr errechnet sich für den Tfzf: 08: :31 = 10:06 Uhr 3. Beschreibung der Anlage Beiderseits der Bahn befinden sich jeweils zwei Standsäulen mit doppelten Andreaskreuzen und zweikammrigen Signalgeber. Die sich jeweils beidseits der Bahn befindlichen zwei Schranken, für Fahrzeug-, Radfahrer- und Fußgängerverkehr, schließen versetzt. Die Ankündigung der EK für Straßenverkehrsteilnehmer erfolgt mit dem Gefahrenzeichen Bahnübergang mit Schranken und Baken. Der gesamte Bereich der EK befindet sich für die Teilnehmer des Straßenverkehrs außerhalb des Ortsgebietes. 4. Gesetze, Normen, sonstige Regelwerke Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 (Auszug siehe Beilage) Eisenbahngesetz Eisenbahnrechtliche Genehmigungen Die Sicherung der EK im km 320,355 erfolgt laut Niederschrift für die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl /2-II/21/95 vom 06. November 1995 als halbautomatische Vollschrankenanlage mit Lichtzeichen und versetztem Schließen; in Richtung 2 Schließung fahrtbewirkt mittels Radsensoren (siehe Beilage). Am 11. Mai 2000 wurde durch das Amt der Kärntner Landesregierung erneut ein eisenbahnrechtliches Ermittlungsverfahren, Zahl: 8B-ESTA-54/2/2000, zwecks Anhebung der örtlich zulässigen Geschwindigkeit der Eisenbahn, durchgeführt. Hierbei wurde die Außenanlage der EK unverändert belassen (siehe Beilage)
5 Bundesanstalt für Verkehr Seite 5 Sachverhaltsdarstellung 6. Sachverhalt Die EK befindet sich außerhalb von Launsdorf im Straßenverlauf der B82 Seeberg- Bundesstraße. Die B82 quert die Eisenbahnstrecke in einem Winkel von ca. 45. Die Sicht- und Straßenverhältnisse während des Ereignisses waren durch die Witterung (regennasse Fahrbahn) und durch den Stand der Sonne (Gegenlicht) eingeschränkt. Laut den durchgeführten Ermittlungen und Spurensicherungen der Polizeiinspektion Launsdorf hat der aus Richtung St.Veit an der Glan kommende PKW das Rotlicht und die sich schließende Schranke seiner Fahrbahn übersehen und kommt auf Grund einer Notbremsung, nach Beschädigung der Schranke Nr. 2 (auf seiner Fahrbahn), innerhalb der geschlossenen EK zum Stillstand. Z befuhr das Streckengleis 1 (Regelgleis, Rechtsverkehr) und hatte kurz zuvor die Fahrgeschwindigkeit auf 93 km/h erhöht (zulässig 100 km/h). Ca. 200 m vor der EK bemerkte der Tfzf des Z das Einfahren des PKW in die EK und leitete sofort eine Schnellbremsung ein. Der Bremsweg von Z betrug laut Auswertung der Registriereinrichtung des Tfz ca. 466 m. Der PKW wird beim Zusammenprall total beschädigt, gegen den Schranken Nr. 1, sowie einen Masten der Oberleitung geschleudert, ca. 25 m mitgeschliffen und kommt in Fahrtrichtung des Zuges nach rechts zum Stillstand (links der Bahn). Die Insassen des PKW (zwei Personen + ein Hund ) werden dabei getötet. Schranke Nr. 1 einschließlich Antrieb wird vom Sockel gerissen und total beschädigt. Auf Grund der beschädigten Schranken wird das Ausfahrsignal AS R2 des Bf Launsdorf- Hochosterwitz automatisch auf den Signalbegriff Halt gestellt. Dadurch kann der, sich auf Gl 2 in Fahrtrichtung 1 nähernde Z 31 (Eurocity) noch rechtzeitig anhalten. Lageskizze Strecke EK km 320,355:
6 Bundesanstalt für Verkehr Seite 6 Sachverhaltsdarstellung 7. Registriereinrichtungen Schienenfahrzeug: Das Tfz ist mit einer Registriereinrichtung ausgerüstet, durch die neben der Aufzeichnung der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit auch bestimmte Handlungen des Triebfahrzeugführers aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen wurden nach dem Vorfall sichergestellt und von einem Mitarbeiter der ÖBB -Traktion GmbH ausgewertet. Dabei wurde festgestellt, dass die Registriereinrichtung einwandfrei funktioniert hat, die Einleitung der Schnellbremsung aus einer Geschwindigkeit von 93 km/h erfolgte Die registrierte Uhrzeit bedeutet MEZ (09:00 Uhr bedeutet 10:00 Uhr MESZ)
7 Bundesanstalt für Verkehr Seite 7 Sachverhaltsdarstellung Die Berechnung des theoretischen Bremsweges für Z erfolgte mit der Mindener Formel unter Berücksichtigung nachstehender Parameter: s... Bremsweg [ m ] v Geschwindigkeit 93 km/h ψ.. Geschwindigkeitsabhängiger Koeffizient: für Klotzbremse, Einfachklötze, Bremsart P gewählt 1,12 λ... Vorhandene Bremshundertstel [ 87 % ] gemäß Zugpapiere i... Streckenneigung im betroffenen Schreckenabschnitt gemäß VzG: 0, +3, +9 und +2 Auf Grund der Zuglänge und des Bremsweges wurden für i = 5 angesetzt. Mindener Formel: s = 3.85 x v² / [ 6,1 x ψ x ( 1 + λ / 10 ) ± i ] Der sich daraus errechnete Bremsweg s = 467,2 m stimmt mit dem, mittels Registriereinrichtung des Tfz ausgewerteten, Bremsweg (466 m) gut überein. EK-Überwachung: Die EK-Sicherungsanlage ist mit einer Registriereinrichtung ausgerüstet, durch die alle Funktionen (z.b. Einschaltung, Ausschaltung, Gelblicht- und Rotlichtphase und Störungen) aufgezeichnet werden. Die Tauglichkeit der Anlage wurde unmittelbar nach dem Vorfall vor Ort unter Einbeziehung der Auswertung der Registriereinrichtung durch einen zuständigen Erhaltungsmitarbeiter der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG überprüft und ausgewertet. Bei der Überprüfung wurde festgestellt, dass die Anlage zum Zeitpunkt des Ereignisses einwandfrei funktioniert hat und keine Störungen aufgetreten sind. Auszug aus der Auswertung (Zeitangaben in MEZ): durch Z durch Z 31 jeweils beidseitig der Bahn
8 Bundesanstalt für Verkehr Seite 8 Sachverhaltsdarstellung 8. Beteiligte Fahrten/Fahrzeuge LGAG (Leerwagenganzzug des RU ÖBB Rail Cargo Austria AG) Zuglauf: von Tarvisio Boscoverde nach Mürzzuschlag Güterbf Zusammensetzung: 536 t Gesamtzuggewicht (Masse gemäß Maß- und Eichgesetz) 496 m Gesamtzuglänge 18 Wagen Zug-Tfz Buchfahrplan 401 / Fahrplanmuster M4880 der ÖBB Infrastruktur Betrieb AG Fahrplanhöchstgeschwindigkeit 100 km/h Bremshundertstel erforderlich 71 % Bremshundertstel vorhanden 87 % durchgehend und ausreichend gebremst PKW Hyundai Accent 9. Aussagen von Beteiligten Befragung Tfzf Z Der Tfzf gibt an, dass er ca. 200 m vor Erreichen der EK in km 320,355 sah, wie ein PKW in die bereits geschlossene Schrankenanlage einfuhr. Er leitete sofort eine Schnellbremsung ein und setzte danach über Zugfunk einen Notruf ab. Daraufhin kam es zum Zusammenprall. Wien, am 22. Oktober 2007 Der Untersuchungsleiter: Ing. Johannes Piringer eh. Beilagen
9 Bundesanstalt für Verkehr Seite 9 Sachverhaltsdarstellung Beilage Fotodokumentation: Quelle: ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG PKW Blick in Fahrtrichtung Z auf Streckengleis 1 PKW Fahrtrichtung Z Blick Richtung EK
10 Bundesanstalt für Verkehr Seite 10 Sachverhaltsdarstellung Beilage Eisenbahn Kreuzungs-Verordnung 1961 (Auszug) Langtitel Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 21. Dezember 1960 über die Sicherung und Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge (Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961). StF: BGBl. Nr. 2/1961 Änderung idf: BGBl. Nr. 333/1963 BGBl. Nr. 288/1964 BGBl. Nr. 123/ Schrankenanlagen. (1) Schrankenbäume müssen durch rot-weiße Streifen gekennzeichnet und können in der Mitte mit einer großen roten Scheibe versehen sein. Um die Schrankenbäume bei Dunkelheit besser sichtbar zu machen, müssen sie mit Rückstrahlern versehen sein. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, kann die Behörde anordnen, daß die Schrankenbäume zusätzlich mit einem roten Licht versehen oder beleuchtet werden, solange sie nicht vollständig geöffnet sind. (2) Der Abstand der Schranken von der nächstgelegenen Schiene hat tunlichst 3 m zu betragen. (3) Die Schranken sind in der Regel offenzuhalten und nur zu schließen, wenn es die Annäherung eines Schienenfahrzeuges erfordert. Bei Eisenbahnkreuzungen mit Straßen geringer Verkehrsbedeutung kann die Behörde bestimmen, daß die Schranken in der Regel oder während bestimmter Zeiten geschlossen bleiben; in diesem Falle muß deutlich erkennbar angegeben werden, wie das Öffnen veranlaßt werden kann. (4) Die Behörde kann, wenn sie dies aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs für notwendig erachtet, eine Ausgestaltung der Schrankenanlage in der Form anordnen, daß Fahrzeuge, die sich während des Schließens der Schranken noch auf der Eisenbahnkreuzung befinden, diese gefahrlos verlassen können. (5) Wenn die Schrankenanlage vom Schrankenbediener bei Tag und guter Sicht nicht eingesehen werden kann, ist sie so auszugestalten, daß den Straßenbenützern das Schließen der Schranken durch optische oder akustische Zeichen angekündigt wird; eine Verbindung der beiden Ankündigungsarten ist zulässig. Die Ankündigung hat von der Behörde auch angeordnet zu werden, wenn es die Verkehrsdichte erforderlich erscheinen läßt. (6) Die optischen und akustischen Zeichen sind so lange zu geben, daß die im Zeitpunkt des Beginnes der Ankündigung auf der Eisenbahnkreuzung befindlichen Straßenbenützer diese noch gefahrlos verlassen können. Die optischen und akustischen Zeichen müssen mindestens bis zum vollständigen Schließen der Schranken gegeben werden. Erfolgt die optische Ankündigung durch Einrichtungen zur Abgabe von Lichtzeichen, so haben diese während des Ankündigungsvorganges entweder nur rotes blinkendes Licht zu zeigen oder gelbes nicht blinkendes Licht und anschließend rotes nicht blinkendes Licht; im zweiten Fall ist das rote Licht oben anzuordnen.
11 Bundesanstalt für Verkehr Seite 11 Sachverhaltsdarstellung 18. Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Schrankenanlagen gesichert sind. (1) Die Straßenbenützer haben bei Annäherung an Eisenbahnkreuzungen, die durch Schrankenanlagen gesichert sind, auf die Stellung der Schrankenbäume sowie auf allfällige optische und akustische Zeichen, die ein Schließen der Schranken ankündigen, und, soweit dies die örtlichen Verhältnisse zulassen, auf die Annäherung eines Schienenfahrzeuges zu achten. (2) Wenn optische oder akustische Zeichen ein Schließen der Schranken ankündigen, wenn sich Schrankenbäume abwärts bewegen oder wenn Schranken auch nur über einen Teil der Fahrbahn geschlossen sind, ist vor den Schranken anzuhalten. Wenn ein sicheres Anhalten bei Aufleuchten des gelben Lichtes nicht mehr möglich ist, so haben die Fahrzeuglenker weiterzufahren. Auf Freilandstraßen haben die Lenker von Lastkraftanlagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t sowie von Zugmaschinen, Fuhrwerken und Motorkarren, sofern die Notwendigkeit zum Anhalten vor der Eisenbahnkreuzung bereits aus einer entsprechenden Entfernung erkennbar ist, in einem Abstand von etwa 20 m vor dem Standort der mit einem Balken versehenen Straßenverkehrszeichen,,Baken'' und, wo solche fehlen, in einem Abstand von etwa 100 m vor der Eisenbahnkreuzung anzuhalten, damit die Lenker anderer Fahrzeuge in der Lage sind, sich vor ihnen einzureihen. (3) Die Eisenbahnkreuzung darf erst übersetzt werden, wenn die Schrankenbäume wieder vollkommen geöffnet sind und bei Einrichtungen zur Abgabe von Lichtzeichen das gelbe und das rote Licht erloschen sind. (4) Wenn die Stellung der Schrankenbäume nicht eindeutig ist oder wenn bei offenen Schranken das Straßenverkehrszeichen,,Halt'' angebracht ist oder die Annäherung eines Schienenfahrzeuges wahrgenommen wird, ist vor den Schranken anzuhalten. Die Eisenbahnkreuzung darf erst und nur dann übersetzt werden, wenn sich die Straßenbenützer durch alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel überzeugt haben, daß ein gefahrloses Übersetzen möglich ist.
12 Bundesanstalt für Verkehr Seite 12 Sachverhaltsdarstellung Beilage Niederschrift der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung durch das BM für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu EK in km 320,355 der Strecke aus 1995:
13 Bundesanstalt für Verkehr Seite 13 Sachverhaltsdarstellung
14 Bundesanstalt für Verkehr Seite 14 Sachverhaltsdarstellung
15 Bundesanstalt für Verkehr Seite 15 Sachverhaltsdarstellung
16 Bundesanstalt für Verkehr Seite 16 Sachverhaltsdarstellung
17 Bundesanstalt für Verkehr Seite 17 Sachverhaltsdarstellung
18 Bundesanstalt für Verkehr Seite 18 Sachverhaltsdarstellung
19 Bundesanstalt für Verkehr Seite 19 Sachverhaltsdarstellung
20 Bundesanstalt für Verkehr Seite 20 Sachverhaltsdarstellung
21 Bundesanstalt für Verkehr Seite 21 Sachverhaltsdarstellung Beilage Niederschrift der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung durch das BM für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu EK in km 320,355 der Strecke aus 1995:
22 Bundesanstalt für Verkehr Seite 22 Sachverhaltsdarstellung
23 Bundesanstalt für Verkehr Seite 23 Sachverhaltsdarstellung
24 Bundesanstalt für Verkehr Seite 24 Sachverhaltsdarstellung
25 Bundesanstalt für Verkehr Seite 25 Sachverhaltsdarstellung
26 Bundesanstalt für Verkehr Seite 26 Sachverhaltsdarstellung
27 Bundesanstalt für Verkehr Seite 27 Sachverhaltsdarstellung
28 Bundesanstalt für Verkehr Seite 28 Sachverhaltsdarstellung
29 Bundesanstalt für Verkehr Seite 29 Sachverhaltsdarstellung
30 Bundesanstalt für Verkehr Seite 30 Sachverhaltsdarstellung
31 Bundesanstalt für Verkehr Seite 31 Sachverhaltsdarstellung
32 Bundesanstalt für Verkehr Seite 32 Sachverhaltsdarstellung Beilage Auswertung der Registriereinrichtung der EK Sicherungsanlage in km 320,355 der Strecke 41301: Zeitangaben in MEZ
33 Bundesanstalt für Verkehr Seite 33 Sachverhaltsdarstellung
34 Bundesanstalt für Verkehr Seite 34 Sachverhaltsdarstellung Beilage Auswertung der Registriereinrichtung Tfz Z 46750: Zeitangaben in MEZ.
35 Bundesanstalt für Verkehr Seite 35 Sachverhaltsdarstellung
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