Sachverhaltsdarstellung/Fachbereich Schiene

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Sachverhaltsdarstellung/Fachbereich Schiene"

Transkript

1 Sachverhaltsdarstellung/Fachbereich Schiene

2 Bundesanstalt für Verkehr Seite 2 Sachverhaltsdarstellung INHALT SEITE 3 VERZEICHNIS DER ABKÜRZUNGEN 1. ZUSAMMENFASSUNG 2. ÖRTLICHE VERHÄLTNISSE SEITE 4 3. BESCHREIBUNG DER ANLAGE 4. GESETZE, NORMEN, SONSTIGE REGELWERKE 5. EISENBAHNRECHTLICHE GENEHMI- GUNGEN SEITE 5 6. SACHVERHALT SEITE 6 7. REGISTRIEREINRICHTUNGEN ZUSAMMENPRALL DES ZUGES MIT PKW am 28. September 2007 Österreichische Bundesbahnen Strecke Eisenbahnkreuzung km 320,355 zwischen Launsdorf-Hochosterwitz und St. Veit a. d. Glan SEITE 8 8. BETEILIGTE FAHRTEN/FAHRZEUGE 9. AUSSAGE VON BETEILIGTEN BEILAGEN: SEITE 9 FOTODOKUMENTATION SEITE 10 EISENBAHNKREUZUNGS-VO (AUSZUG) SEITE 12 EISENBAHNRECHTL. BAUGENEHM. BM ÖW U V 1995 SEITE 21 EISENBAHNRECHTL. BAUGENEHM. AMT D.KÄRNTNER LANDESREG SEITE 32 REGISTRIEREINRICHT. EK-SICHERUNG SEITE 34 REGISTRIEREINRICHT. TFZ BMVIT II/BAV/UUB/SCH/2007 Die Untersuchung erfolgt in Übereinstimmung mit dem mit in Kraft getretenen Bundesgesetz, mit dem die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes errichtet wird (Unfalluntersuchungsgesetz) und das Luftfahrtgesetz, das Eisenbahngesetz 1957, das Schifffahrtsgesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden sowie auf Grundlage der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 29.April Zweck der Untersuchung ist ausschließlich die Feststellung der Ursache des Vorfalles zur Verhütung künftiger Vorfälle. Die Untersuchung dient nicht der Feststellung des Verschuldens oder der Haftung. Bei den verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Ohne schriftliche Genehmigung der Bundesanstalt für Verkehr darf dieser Bericht nicht auszugsweise wiedergegeben werden.

3 Bundesanstalt für Verkehr Seite 3 Sachverhaltsdarstellung Verzeichnis der Abkürzungen Bf DV DB EK IM MEZ MESZ ÖBB RU Tfz Tfzf UUS-Schiene VzG Z ZSB Bahnhof Dienstvorschrift Dienstbehelf Eisenbahnkreuzung Infrastruktur Manager (Infrastrukturbetreiber) Mitteleuropäische Zeit Mitteleuropäische Sommerzeit Österreichische Bundesbahnen Railway Undertaker (Eisenbahnverkehrsunternehmen) Triebfahrzeug Triebfahrzeugführer Unfalluntersuchung Fachbereich Schiene Verzeichnis örtlich zulässiger Geschwindigkeiten Zug Zusatzbestimmungen zur Signal- und zur Betriebsvorschrift 1. Zusammenfassung Am 28. September 2007, um 10:01 Uhr, ereignete sich auf der, in Fahrtrichtung des Zuges fahrstraßengesicherten Vollschrankenanlage, EK im km 320,355 der ÖBB-Strecke Bruck an der Mur Staatsgrenze nach Thörl-Maglern (Tarvisio Boscoverde), zwischen Launsdorf-Hochosterwitz und St. Veit an der Glan Hbf, ein Zusammenprall des Z mit einem PKW. Der PKW wurde durch den in Richtung Mürzzuschlag Güterbf fahrenden Zug erfasst und mitgeschliffen; die Fahrzeuginsassen (zwei Personen + ein Hund) wurden getötet. Am PKW entstand Totalschaden. Der Tfzf blieb unverletzt. Am Eisenbahnfahrzeug und an der Eisenbahninfrastruktur entstand erheblicher Sachschaden. Die Ursache für den Zusammenprall war das Einfahren des PKW-Lenkers in die mittels Vollschranken gesicherten EK. 2. Örtliche Verhältnisse Die EK befindet sich im km 320,355 der zweigleisigen, elektrifizierten ÖBB-Strecke Bruck an der Mur Staatsgrenze nach Thörl-Maglern (Tarvisio Boscoverde). Hier kreuzt die Seeberg-Bundesstraße B 82. In diesem Gleisabschnitt besteht Gleiswechselbetrieb (beide Streckengleise können signalmäßig in beiden Richtungen befahren werden). Die Betriebsabwicklung erfolgt gemäß den Bestimmungen ÖBB DV V 2 ( Signalvorschrift ), der ÖBB DV V3 ( Betriebsvorschrift ), den ZSB und DB. Die örtlich zulässige Geschwindigkeit im Bereich vor der EK beträgt gemäß VzG der ÖBB 110 km/h (im Auszug aus VzG durch Ziffern 11 festgelegt): EK km 320,355

4 Bundesanstalt für Verkehr Seite 4 Sachverhaltsdarstellung Die Fahrplangeschwindigkeit von Z beträgt gemäß den Fahrplanunterlagen (ÖBB Buchfahrplan 501, Muster 4880) 100 km/h: örtlich zulässige Fahrplangeschwindigkeit kilometrische Lage Bahnhöfe und... lt. ÖBB DB 639, 5 Die fahrplanmäßige Durchfahrtszeit seit Abfahrt in Tarvisio Boscoverde 08:35 Uhr errechnet sich für den Tfzf: 08: :31 = 10:06 Uhr 3. Beschreibung der Anlage Beiderseits der Bahn befinden sich jeweils zwei Standsäulen mit doppelten Andreaskreuzen und zweikammrigen Signalgeber. Die sich jeweils beidseits der Bahn befindlichen zwei Schranken, für Fahrzeug-, Radfahrer- und Fußgängerverkehr, schließen versetzt. Die Ankündigung der EK für Straßenverkehrsteilnehmer erfolgt mit dem Gefahrenzeichen Bahnübergang mit Schranken und Baken. Der gesamte Bereich der EK befindet sich für die Teilnehmer des Straßenverkehrs außerhalb des Ortsgebietes. 4. Gesetze, Normen, sonstige Regelwerke Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 (Auszug siehe Beilage) Eisenbahngesetz Eisenbahnrechtliche Genehmigungen Die Sicherung der EK im km 320,355 erfolgt laut Niederschrift für die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl /2-II/21/95 vom 06. November 1995 als halbautomatische Vollschrankenanlage mit Lichtzeichen und versetztem Schließen; in Richtung 2 Schließung fahrtbewirkt mittels Radsensoren (siehe Beilage). Am 11. Mai 2000 wurde durch das Amt der Kärntner Landesregierung erneut ein eisenbahnrechtliches Ermittlungsverfahren, Zahl: 8B-ESTA-54/2/2000, zwecks Anhebung der örtlich zulässigen Geschwindigkeit der Eisenbahn, durchgeführt. Hierbei wurde die Außenanlage der EK unverändert belassen (siehe Beilage)

5 Bundesanstalt für Verkehr Seite 5 Sachverhaltsdarstellung 6. Sachverhalt Die EK befindet sich außerhalb von Launsdorf im Straßenverlauf der B82 Seeberg- Bundesstraße. Die B82 quert die Eisenbahnstrecke in einem Winkel von ca. 45. Die Sicht- und Straßenverhältnisse während des Ereignisses waren durch die Witterung (regennasse Fahrbahn) und durch den Stand der Sonne (Gegenlicht) eingeschränkt. Laut den durchgeführten Ermittlungen und Spurensicherungen der Polizeiinspektion Launsdorf hat der aus Richtung St.Veit an der Glan kommende PKW das Rotlicht und die sich schließende Schranke seiner Fahrbahn übersehen und kommt auf Grund einer Notbremsung, nach Beschädigung der Schranke Nr. 2 (auf seiner Fahrbahn), innerhalb der geschlossenen EK zum Stillstand. Z befuhr das Streckengleis 1 (Regelgleis, Rechtsverkehr) und hatte kurz zuvor die Fahrgeschwindigkeit auf 93 km/h erhöht (zulässig 100 km/h). Ca. 200 m vor der EK bemerkte der Tfzf des Z das Einfahren des PKW in die EK und leitete sofort eine Schnellbremsung ein. Der Bremsweg von Z betrug laut Auswertung der Registriereinrichtung des Tfz ca. 466 m. Der PKW wird beim Zusammenprall total beschädigt, gegen den Schranken Nr. 1, sowie einen Masten der Oberleitung geschleudert, ca. 25 m mitgeschliffen und kommt in Fahrtrichtung des Zuges nach rechts zum Stillstand (links der Bahn). Die Insassen des PKW (zwei Personen + ein Hund ) werden dabei getötet. Schranke Nr. 1 einschließlich Antrieb wird vom Sockel gerissen und total beschädigt. Auf Grund der beschädigten Schranken wird das Ausfahrsignal AS R2 des Bf Launsdorf- Hochosterwitz automatisch auf den Signalbegriff Halt gestellt. Dadurch kann der, sich auf Gl 2 in Fahrtrichtung 1 nähernde Z 31 (Eurocity) noch rechtzeitig anhalten. Lageskizze Strecke EK km 320,355:

6 Bundesanstalt für Verkehr Seite 6 Sachverhaltsdarstellung 7. Registriereinrichtungen Schienenfahrzeug: Das Tfz ist mit einer Registriereinrichtung ausgerüstet, durch die neben der Aufzeichnung der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit auch bestimmte Handlungen des Triebfahrzeugführers aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen wurden nach dem Vorfall sichergestellt und von einem Mitarbeiter der ÖBB -Traktion GmbH ausgewertet. Dabei wurde festgestellt, dass die Registriereinrichtung einwandfrei funktioniert hat, die Einleitung der Schnellbremsung aus einer Geschwindigkeit von 93 km/h erfolgte Die registrierte Uhrzeit bedeutet MEZ (09:00 Uhr bedeutet 10:00 Uhr MESZ)

7 Bundesanstalt für Verkehr Seite 7 Sachverhaltsdarstellung Die Berechnung des theoretischen Bremsweges für Z erfolgte mit der Mindener Formel unter Berücksichtigung nachstehender Parameter: s... Bremsweg [ m ] v Geschwindigkeit 93 km/h ψ.. Geschwindigkeitsabhängiger Koeffizient: für Klotzbremse, Einfachklötze, Bremsart P gewählt 1,12 λ... Vorhandene Bremshundertstel [ 87 % ] gemäß Zugpapiere i... Streckenneigung im betroffenen Schreckenabschnitt gemäß VzG: 0, +3, +9 und +2 Auf Grund der Zuglänge und des Bremsweges wurden für i = 5 angesetzt. Mindener Formel: s = 3.85 x v² / [ 6,1 x ψ x ( 1 + λ / 10 ) ± i ] Der sich daraus errechnete Bremsweg s = 467,2 m stimmt mit dem, mittels Registriereinrichtung des Tfz ausgewerteten, Bremsweg (466 m) gut überein. EK-Überwachung: Die EK-Sicherungsanlage ist mit einer Registriereinrichtung ausgerüstet, durch die alle Funktionen (z.b. Einschaltung, Ausschaltung, Gelblicht- und Rotlichtphase und Störungen) aufgezeichnet werden. Die Tauglichkeit der Anlage wurde unmittelbar nach dem Vorfall vor Ort unter Einbeziehung der Auswertung der Registriereinrichtung durch einen zuständigen Erhaltungsmitarbeiter der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG überprüft und ausgewertet. Bei der Überprüfung wurde festgestellt, dass die Anlage zum Zeitpunkt des Ereignisses einwandfrei funktioniert hat und keine Störungen aufgetreten sind. Auszug aus der Auswertung (Zeitangaben in MEZ): durch Z durch Z 31 jeweils beidseitig der Bahn

8 Bundesanstalt für Verkehr Seite 8 Sachverhaltsdarstellung 8. Beteiligte Fahrten/Fahrzeuge LGAG (Leerwagenganzzug des RU ÖBB Rail Cargo Austria AG) Zuglauf: von Tarvisio Boscoverde nach Mürzzuschlag Güterbf Zusammensetzung: 536 t Gesamtzuggewicht (Masse gemäß Maß- und Eichgesetz) 496 m Gesamtzuglänge 18 Wagen Zug-Tfz Buchfahrplan 401 / Fahrplanmuster M4880 der ÖBB Infrastruktur Betrieb AG Fahrplanhöchstgeschwindigkeit 100 km/h Bremshundertstel erforderlich 71 % Bremshundertstel vorhanden 87 % durchgehend und ausreichend gebremst PKW Hyundai Accent 9. Aussagen von Beteiligten Befragung Tfzf Z Der Tfzf gibt an, dass er ca. 200 m vor Erreichen der EK in km 320,355 sah, wie ein PKW in die bereits geschlossene Schrankenanlage einfuhr. Er leitete sofort eine Schnellbremsung ein und setzte danach über Zugfunk einen Notruf ab. Daraufhin kam es zum Zusammenprall. Wien, am 22. Oktober 2007 Der Untersuchungsleiter: Ing. Johannes Piringer eh. Beilagen

9 Bundesanstalt für Verkehr Seite 9 Sachverhaltsdarstellung Beilage Fotodokumentation: Quelle: ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG PKW Blick in Fahrtrichtung Z auf Streckengleis 1 PKW Fahrtrichtung Z Blick Richtung EK

10 Bundesanstalt für Verkehr Seite 10 Sachverhaltsdarstellung Beilage Eisenbahn Kreuzungs-Verordnung 1961 (Auszug) Langtitel Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 21. Dezember 1960 über die Sicherung und Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge (Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961). StF: BGBl. Nr. 2/1961 Änderung idf: BGBl. Nr. 333/1963 BGBl. Nr. 288/1964 BGBl. Nr. 123/ Schrankenanlagen. (1) Schrankenbäume müssen durch rot-weiße Streifen gekennzeichnet und können in der Mitte mit einer großen roten Scheibe versehen sein. Um die Schrankenbäume bei Dunkelheit besser sichtbar zu machen, müssen sie mit Rückstrahlern versehen sein. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, kann die Behörde anordnen, daß die Schrankenbäume zusätzlich mit einem roten Licht versehen oder beleuchtet werden, solange sie nicht vollständig geöffnet sind. (2) Der Abstand der Schranken von der nächstgelegenen Schiene hat tunlichst 3 m zu betragen. (3) Die Schranken sind in der Regel offenzuhalten und nur zu schließen, wenn es die Annäherung eines Schienenfahrzeuges erfordert. Bei Eisenbahnkreuzungen mit Straßen geringer Verkehrsbedeutung kann die Behörde bestimmen, daß die Schranken in der Regel oder während bestimmter Zeiten geschlossen bleiben; in diesem Falle muß deutlich erkennbar angegeben werden, wie das Öffnen veranlaßt werden kann. (4) Die Behörde kann, wenn sie dies aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs für notwendig erachtet, eine Ausgestaltung der Schrankenanlage in der Form anordnen, daß Fahrzeuge, die sich während des Schließens der Schranken noch auf der Eisenbahnkreuzung befinden, diese gefahrlos verlassen können. (5) Wenn die Schrankenanlage vom Schrankenbediener bei Tag und guter Sicht nicht eingesehen werden kann, ist sie so auszugestalten, daß den Straßenbenützern das Schließen der Schranken durch optische oder akustische Zeichen angekündigt wird; eine Verbindung der beiden Ankündigungsarten ist zulässig. Die Ankündigung hat von der Behörde auch angeordnet zu werden, wenn es die Verkehrsdichte erforderlich erscheinen läßt. (6) Die optischen und akustischen Zeichen sind so lange zu geben, daß die im Zeitpunkt des Beginnes der Ankündigung auf der Eisenbahnkreuzung befindlichen Straßenbenützer diese noch gefahrlos verlassen können. Die optischen und akustischen Zeichen müssen mindestens bis zum vollständigen Schließen der Schranken gegeben werden. Erfolgt die optische Ankündigung durch Einrichtungen zur Abgabe von Lichtzeichen, so haben diese während des Ankündigungsvorganges entweder nur rotes blinkendes Licht zu zeigen oder gelbes nicht blinkendes Licht und anschließend rotes nicht blinkendes Licht; im zweiten Fall ist das rote Licht oben anzuordnen.

11 Bundesanstalt für Verkehr Seite 11 Sachverhaltsdarstellung 18. Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Schrankenanlagen gesichert sind. (1) Die Straßenbenützer haben bei Annäherung an Eisenbahnkreuzungen, die durch Schrankenanlagen gesichert sind, auf die Stellung der Schrankenbäume sowie auf allfällige optische und akustische Zeichen, die ein Schließen der Schranken ankündigen, und, soweit dies die örtlichen Verhältnisse zulassen, auf die Annäherung eines Schienenfahrzeuges zu achten. (2) Wenn optische oder akustische Zeichen ein Schließen der Schranken ankündigen, wenn sich Schrankenbäume abwärts bewegen oder wenn Schranken auch nur über einen Teil der Fahrbahn geschlossen sind, ist vor den Schranken anzuhalten. Wenn ein sicheres Anhalten bei Aufleuchten des gelben Lichtes nicht mehr möglich ist, so haben die Fahrzeuglenker weiterzufahren. Auf Freilandstraßen haben die Lenker von Lastkraftanlagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t sowie von Zugmaschinen, Fuhrwerken und Motorkarren, sofern die Notwendigkeit zum Anhalten vor der Eisenbahnkreuzung bereits aus einer entsprechenden Entfernung erkennbar ist, in einem Abstand von etwa 20 m vor dem Standort der mit einem Balken versehenen Straßenverkehrszeichen,,Baken'' und, wo solche fehlen, in einem Abstand von etwa 100 m vor der Eisenbahnkreuzung anzuhalten, damit die Lenker anderer Fahrzeuge in der Lage sind, sich vor ihnen einzureihen. (3) Die Eisenbahnkreuzung darf erst übersetzt werden, wenn die Schrankenbäume wieder vollkommen geöffnet sind und bei Einrichtungen zur Abgabe von Lichtzeichen das gelbe und das rote Licht erloschen sind. (4) Wenn die Stellung der Schrankenbäume nicht eindeutig ist oder wenn bei offenen Schranken das Straßenverkehrszeichen,,Halt'' angebracht ist oder die Annäherung eines Schienenfahrzeuges wahrgenommen wird, ist vor den Schranken anzuhalten. Die Eisenbahnkreuzung darf erst und nur dann übersetzt werden, wenn sich die Straßenbenützer durch alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel überzeugt haben, daß ein gefahrloses Übersetzen möglich ist.

12 Bundesanstalt für Verkehr Seite 12 Sachverhaltsdarstellung Beilage Niederschrift der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung durch das BM für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu EK in km 320,355 der Strecke aus 1995:

13 Bundesanstalt für Verkehr Seite 13 Sachverhaltsdarstellung

14 Bundesanstalt für Verkehr Seite 14 Sachverhaltsdarstellung

15 Bundesanstalt für Verkehr Seite 15 Sachverhaltsdarstellung

16 Bundesanstalt für Verkehr Seite 16 Sachverhaltsdarstellung

17 Bundesanstalt für Verkehr Seite 17 Sachverhaltsdarstellung

18 Bundesanstalt für Verkehr Seite 18 Sachverhaltsdarstellung

19 Bundesanstalt für Verkehr Seite 19 Sachverhaltsdarstellung

20 Bundesanstalt für Verkehr Seite 20 Sachverhaltsdarstellung

21 Bundesanstalt für Verkehr Seite 21 Sachverhaltsdarstellung Beilage Niederschrift der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung durch das BM für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu EK in km 320,355 der Strecke aus 1995:

22 Bundesanstalt für Verkehr Seite 22 Sachverhaltsdarstellung

23 Bundesanstalt für Verkehr Seite 23 Sachverhaltsdarstellung

24 Bundesanstalt für Verkehr Seite 24 Sachverhaltsdarstellung

25 Bundesanstalt für Verkehr Seite 25 Sachverhaltsdarstellung

26 Bundesanstalt für Verkehr Seite 26 Sachverhaltsdarstellung

27 Bundesanstalt für Verkehr Seite 27 Sachverhaltsdarstellung

28 Bundesanstalt für Verkehr Seite 28 Sachverhaltsdarstellung

29 Bundesanstalt für Verkehr Seite 29 Sachverhaltsdarstellung

30 Bundesanstalt für Verkehr Seite 30 Sachverhaltsdarstellung

31 Bundesanstalt für Verkehr Seite 31 Sachverhaltsdarstellung

32 Bundesanstalt für Verkehr Seite 32 Sachverhaltsdarstellung Beilage Auswertung der Registriereinrichtung der EK Sicherungsanlage in km 320,355 der Strecke 41301: Zeitangaben in MEZ

33 Bundesanstalt für Verkehr Seite 33 Sachverhaltsdarstellung

34 Bundesanstalt für Verkehr Seite 34 Sachverhaltsdarstellung Beilage Auswertung der Registriereinrichtung Tfz Z 46750: Zeitangaben in MEZ.

35 Bundesanstalt für Verkehr Seite 35 Sachverhaltsdarstellung

EISENBAHNKREUZUNGEN ÖBB-Strecke EK km 3,020 und EK km 2,752

EISENBAHNKREUZUNGEN ÖBB-Strecke EK km 3,020 und EK km 2,752 EISENBAHNKREUZUNGEN ÖBB-Strecke 18301 EK km 3,020 und EK km 2,752 am 29. Juli 2008 Österreichische Bundesbahnen Strecke 18301 Die Untersuchung erfolgt in Übereinstimmung mit dem mit 1. Jänner 2006 in Kraft

Mehr

Überholen 80 Meter vor bis unmittelbar nach dem Bahnübergang. Parken, Halten und Umkehren auf der Eisenbahnkreuzung

Überholen 80 Meter vor bis unmittelbar nach dem Bahnübergang. Parken, Halten und Umkehren auf der Eisenbahnkreuzung Richtiges Verhalten bei Bahnübergängen Was ist absolut verboten? Überholen 80 Meter vor bis unmittelbar nach dem Bahnübergang Überholen auf dem Bahnübergang Parken, Halten und Umkehren auf der Eisenbahnkreuzung

Mehr

ENTGLEISUNG DES ZUGES 2101

ENTGLEISUNG DES ZUGES 2101 ENTGLEISUNG DES ZUGES 2101 am 3. Februar 2009 Österreichische Bundesbahnen Strecke 10901 zwischen Die Untersuchung erfolgt in Übereinstimmung mit dem mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Bundesgesetz,

Mehr

ZUSAMMENPRALL UND ENT- GLEISUNG DES ZUGES 8673 AUF EISENBAHNKREUZUNG

ZUSAMMENPRALL UND ENT- GLEISUNG DES ZUGES 8673 AUF EISENBAHNKREUZUNG ZUSAMMENPRALL UND ENT- GLEISUNG DES ZUGES 8673 AUF EISENBAHNKREUZUNG am 18. Dezember 2008 Steiermärkische Landesbahnen GmbH Strecke Gleisdorf - Weiz EK km 4,935 Die Untersuchung erfolgt in Übereinstimmung

Mehr

ZUSAMMENPRALL MIT TRAKTOR UND ENTGLEISUNG ZUG 6802

ZUSAMMENPRALL MIT TRAKTOR UND ENTGLEISUNG ZUG 6802 ZUSAMMENPRALL MIT TRAKTOR UND ENTGLEISUNG ZUG 6802 am 6. Juli 2012 Strecke St. Pölten Hbf - Mariazell EK km 18,475 Die Untersuchung erfolgt in Übereinstimmung mit dem mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen

Mehr

Vorfälle auf Eisenbahnkreuzungen

Vorfälle auf Eisenbahnkreuzungen V Vorfälle auf Eisenbahnkreuzungen Bericht. Halbjahr 6 Bundesanstalt für Verkehr Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes Wien, Trauzlgasse Tel.: +4//6-69 Fax: +4//6-699 Email: uus@bmvit.gv.at Homepage:

Mehr

Dieses Zeichen zeigt Hindernisse, wie Querrinnen, Aufwölbungen oder aufgewölbte Brücken, an. 2. GEFÄHRLICHE KURVEN oder GEFÄHRLICHE KURVE

Dieses Zeichen zeigt Hindernisse, wie Querrinnen, Aufwölbungen oder aufgewölbte Brücken, an. 2. GEFÄHRLICHE KURVEN oder GEFÄHRLICHE KURVE Kurztitel Straßenverkehrsordnung 1960 Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2006 /Artikel/Anlage 50 Inkrafttretensdatum 27.09.2006 Text 50. Die Gefahrenzeichen. Die

Mehr

Sicher unterwegs. mit der Badner Bahn

Sicher unterwegs. mit der Badner Bahn Sicher unterwegs mit der Badner Bahn M o d e r n k o m f o r ta b e l s i c h e r Sicherheit braucht aufmerksamkeit Wir leben in einer Zeit, in der Sicherheit eine immer größere Rolle spielt. Dank strengerer

Mehr

Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb

Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb (Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung EUV) vom 5. Juli 2007 (BGBl I S. 1305) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Mehr

Örtliche Richtlinien zur Richtlinie 408.01-09 für das Zugpersonal

Örtliche Richtlinien zur Richtlinie 408.01-09 für das Zugpersonal Bayernhafen GmbH & Co. KG Örtliche Richtlinien zur Richtlinie 408.01-09 für das Zugpersonal Gültig ab: 17.11.2014 Herausgeber: Bayernhafen GmbH & Co. KG Hauptverwaltung Linzer Straße 6 D-93055 Regensburg

Mehr

Themendienst. Bahnübergänge im Netz der Deutschen Bahn Sensible Schnittstellen zwischen Schiene und Straße

Themendienst. Bahnübergänge im Netz der Deutschen Bahn Sensible Schnittstellen zwischen Schiene und Straße Bahnübergänge im Netz der Deutschen Bahn Sensible Schnittstellen zwischen Schiene und Straße Anzahl seit Jahren rückläufig Bund, Bahn und Straßenbaulastträger gemeinsam gefordert Aufklärungskampagne zur

Mehr

Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen

Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) Änderung vom 12. November 2003 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 1 wird

Mehr

Bundesanstalt für Verkehr Seite 59 / 105 Untersuchungsbericht

Bundesanstalt für Verkehr Seite 59 / 105 Untersuchungsbericht Bundesanstalt für Verkehr Seite 59 / 105 Untersuchungsbericht Beilage Auszug aus [1] Bericht über die Untersuchung des abgebrochenen Achsstummels aus einem polnischen Kesselwagen und Gutachten über die

Mehr

Industriebahn Premnitz

Industriebahn Premnitz Industriebahn Premnitz Anhang 4. Bahnübergänge und Gleistore 1. Betriebsdienstliche Bedienungsanleitung Bahnübergang Bergstraße BÜ 1 Der Bahnübergang Bergstraße befindet sich in Teilverantwortung der DB

Mehr

LADUNGSSICHERUNG. Innerbetrieblicher Transport

LADUNGSSICHERUNG. Innerbetrieblicher Transport LADUNGSSICHERUNG Innerbetrieblicher Transport Verfasser: ÖAMTC Fahrerakademie Datum: 06/2012 Alltag in Österreich 300 Kisten Cola kaputt 1 beschädigter Cayenne 1 beschädigter LKW 4 Stunden Sperre Abfahrt

Mehr

FAHREN OHNE VORAUSSET- ZUNG ZUR FAHRT, BEINAHE- KOLLISION MIT Z 3306 UND ZUSAMMENPRALL AUF EISENBAHNKREUZUNG MIT PKW DURCH ZUG 3353

FAHREN OHNE VORAUSSET- ZUNG ZUR FAHRT, BEINAHE- KOLLISION MIT Z 3306 UND ZUSAMMENPRALL AUF EISENBAHNKREUZUNG MIT PKW DURCH ZUG 3353 FAHREN OHNE VORAUSSET- ZUNG ZUR FAHRT, BEINAHE- KOLLISION MIT Z 3306 UND ZUSAMMENPRALL AUF EISENBAHNKREUZUNG MIT PKW DURCH ZUG 3353 am 10. Februar 2011 Pinzgauer Lokalbahn zwischen Piesendorf Bad und Bruckberg-Golfplatz

Mehr

Vorwort 5 Begriffsbestimmungen 6 Radfahranlage 6. Fahrordnung auf Radfahranlagen 7 Vorrang 7 Verhaltensregeln für Radfahrer 7

Vorwort 5 Begriffsbestimmungen 6 Radfahranlage 6. Fahrordnung auf Radfahranlagen 7 Vorrang 7 Verhaltensregeln für Radfahrer 7 Impressum Herausgeber: Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 18B Öffentlicher Verkehr und Verkehrsplanung Stempfergasse 7, 8010 Graz Inhaltliche Bearbeitung: Dr. FRIESSNEGG, Ing. FEIGG,

Mehr

ENTGLEISUNG ZUG Summarischer Bericht mit Sicherheitsempfehlungen. am 18. Juni Österreichische Bundesbahnen Strecke 35101

ENTGLEISUNG ZUG Summarischer Bericht mit Sicherheitsempfehlungen. am 18. Juni Österreichische Bundesbahnen Strecke 35101 ENTGLEISUNG ZUG 1207 am 18. Juni 2011 Österreichische Bundesbahnen Strecke 35101 km 7,040 Die Untersuchung erfolgt in Übereinstimmung mit dem mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Bundesgesetz, mit dem

Mehr

Auszug Bußgeld-Katalog

Auszug Bußgeld-Katalog Auszug Bußgeld-Katalog Straßenverkehr (Stand Januar 2010) Zu schnell gefahren? Seite: 2 + 3 Sicherheitsabstand Seite: 4 eingehalten? Autobahn und Schnellstraßen Falsch verhalten? Seite: 5 Vorfahrt missachtet?

Mehr

der Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe über die Kollision von Zug 218 der WSB mit einem vom Dienstag, 02. November 2010

der Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe über die Kollision von Zug 218 der WSB mit einem vom Dienstag, 02. November 2010 Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe UUS Service d enquête sur les accidents des transports publics SEA Servizio d inchiesta sugli infortuni dei trasporti pubblici SII Reg. Nr. 10110201 Schlussbericht

Mehr

Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen

Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen Vorbemerkungen Für alle Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr

Mehr

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz

Mehr

Untersuchte Vorfälle des Jahres 2006

Untersuchte Vorfälle des Jahres 2006 Untersuchte Vorfälle des Jahres 2006 Die nachstehenden Vorfälle wurden im laufenden Jahres 2006 von der Bundesanstalt für Verkehr, Unfalluntersuchung Fachbereich Schiene, untersucht: 03. Jänner 2006; Bahnhof

Mehr

Gemeinsam auf der sicheren Seite

Gemeinsam auf der sicheren Seite Gemeinsam auf der sicheren Seite Sicherheit macht Schule www.oebb.at/sicherheitmachtschule 02 Vorwort Gleisüberschreiten 03 Durch Rücksicht und Vorsicht Sicherheit für alle! Gleisüberschreiten ist lebensgefährlich!

Mehr

Ziehen von Anhängern mit PKW technische und rechtliche Bestimmungen Stand: Jänner 2005

Ziehen von Anhängern mit PKW technische und rechtliche Bestimmungen Stand: Jänner 2005 LANDESPOLIZEIKOMMANDO NIEDERÖSTERREICH L a n d e s v e r k e h r s a b t e i l u n g Neue Herrengasse 15, 3100 St. Pölten Tel.: +43-59133 30-4444, Fax: +43-59133 30-4009 Lpk-n-lva@polizei.gv.at, www.polizei.at/noe

Mehr

Sicherheit an Bahnübergängen

Sicherheit an Bahnübergängen Fakultät Verkehrswissenschaften Friedrich List Professur für Verkehrssicherungstechnik Sicherheit an Bahnübergängen Dr.-Ing. Eric Schöne Fakultät Verkehrswissenschaften Friedrich List Professur für Verkehrssicherungstechnik

Mehr

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes Bundesrat Drucksache 392/13 BRFuss 17.05.13 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Vk Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes Der Deutsche Bundestag hat in seiner 240. Sitzung

Mehr

- 3 - Tabelle 1. Aktueller

- 3 - Tabelle 1. Aktueller Auflistung der aufgrund der Anhebung der Bußgeldobergrenze für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten beabsichtigten der Bußgeldkatalog Verordnung () Die Bußgeldregelsätze sollen für die nachfolgend genannten

Mehr

Bescheinigung. (AB-Bescheinigung)

Bescheinigung. (AB-Bescheinigung) Zl.: SAB FZ. Bescheinigung für die Mitbenützung der von der ÖBB-Infrastruktur AG betriebenen Infrastruktur durch Anschlussbahnen mit Eigenbetrieb (AB-Bescheinigung) Berechtigter: Anschlussbahn der Firma.

Mehr

- für alle Fahrzeuge, wenn sie auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen eingesetzt werden.

- für alle Fahrzeuge, wenn sie auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen eingesetzt werden. Verl. d. BMVBW v. 18.07.2000 (VkBl S. 406); geändert v. 13.11.2000 (VkBl S. 680) betr. Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 1974L0346 DE 07.07.1998 003.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen "B RICHTLINIE DES RATES vom 25. Juni

Mehr

Anlage 7.4/1 (neu) zur Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr. Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Anlage 7.4/1 (neu) zur Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr. Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: Die in dieser Anlage zur Liste der Technischen Baubestimmungen vorgenommenen Änderungen, Ergänzungen oder Ausnahmen gehören zum Inhalt der nachfolgend abgedruckten, als Technische Baubestimmung eingeführten

Mehr

Seminar Landtechnik 09. Juli 2009

Seminar Landtechnik 09. Juli 2009 Seminar Landtechnik 09. Juli 2009 Anforderungen und Entwicklung der Bremsentechnologie für Traktoren und Anhänger EG-Vorschriften für Traktoren und Anhänger Regelwerke für Bremsanlagen an Traktoren, Anhängern

Mehr

Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen & Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen

Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen & Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen & Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen BMVBW/S 33/36.24.02-50 vom 18.7.2000, VkBl 2000 S 406, geändert im VkBl

Mehr

Achtung am Bahnübergang!

Achtung am Bahnübergang! Ein Zug kommt Nik beachtet weder Regeln noch Zeichen und tritt aufs Gaspedal Achtung am Bahnübergang! Wir schaffen das schon. Locker bleiben. Impressum: Deutsche Bahn AG Kommunikation Potsdamer Platz 2

Mehr

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Verkehrs-Arbeitsinspektorat

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Verkehrs-Arbeitsinspektorat Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Verkehrs-Arbeitsinspektorat Telefon: 1-711 62 65-4500 oder 4506 Fax VAI: 1-711 62 65-4499 E-Mail: reinhart.kuntner@sozialministerium.at Homepage

Mehr

Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen

Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen Vom 18. Juli 2000; Az.: S 33/36.24.02-50 [Bekannt gegeben VkBl. 2000

Mehr

Reißverschluss verfahren

Reißverschluss verfahren Reißverschluss verfahren StVO Inhaltsverzeichnis 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge Zeichen und Verkehrseinrichtungen Anlage 3 zu 42 Abs. 2 Abschnitt 12 Sonstige Verkehrsführung Für wen

Mehr

Untersuchungszentrale der Eisenbahn-Unfalluntersuchungsstelle des Bundes

Untersuchungszentrale der Eisenbahn-Unfalluntersuchungsstelle des Bundes Untersuchungszentrale der Eisenbahn-Unfalluntersuchungsstelle des Bundes Aktenzeichen: Datum 60uu2010-11/176-3323#002-024 02.04.2012 Veröffentlichung Gefährliches Ereignis im Eisenbahnbetrieb Ereignisart:

Mehr

Gültig ab

Gültig ab Gültig ab 01.05.2014 Anlage 13 (zu 40 FeV) Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs- Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Im Fahreignungsregister

Mehr

Änderung des Fragenkatalogs für die theoretische Führerscheinprüfung

Änderung des Fragenkatalogs für die theoretische Führerscheinprüfung aktuelle Bilder Deutscher Fahrschulverlag aktuelle Fragen + Variantenbilder l v e r D e u t s c h e r F a h r s c h u l a g Änderung des Fragenkatalogs für die theoretische Führerscheinprüfung Prüfungsrelevant

Mehr

AG QUALITÄT im Fachbereich Mathematik der Universität Hannover Welfengarten1, Hannover

AG QUALITÄT im Fachbereich Mathematik der Universität Hannover Welfengarten1, Hannover AG QUALITÄT im Fachbereich Mathematik der Universität Hannover Welfengarten1, 30167 Hannover Gleispflege Auch ein "normales" Gleis muss im Rahmen der Instandhaltung der Bahn gepflegt werden. Diese Pflege

Mehr

Schriftliche Kleine Anfrage

Schriftliche Kleine Anfrage 10. Mai 2016 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Bill (GRÜNE) vom 03.05.2016 und Antwort des Senats - Drucksache 21/4315 - Betr.: Unfallstatistik Radverkehr Mit der Drs. 21/721 wurde die

Mehr

Bußgeldkatalog (Auszug)

Bußgeldkatalog (Auszug) Bußgeldkatalog (Auszug) Geschwindigkeitsverstöße außerhalb geschlossener Ortschaften Überschreiten der zulässigen/festgesetzten Höchstgeschwindigkeit PKW: bis 10 km/h 10 11 bis 15 km/h 20 16 bis 20 km/h

Mehr

Verkehrsunfallstatistik Hamburg 2014

Verkehrsunfallstatistik Hamburg 2014 Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Inneres und Sport 653 732 84 929 922 888 899 625 1.28 784 761 849 4.73 5.115 5.297 5.78 5.924 5.644 5.386 5.46 5.682 5.676 5.663 5.472 Behörde für Inneres und Sport

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagepostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1975 Ausgegeben am 4. September 1975 155. Stück 2009 461. Verordnung: Fahrtenbuchverordnung

Mehr

1. Aufgabe (5 Punkte) Warum sind die Spurkränze bei der Eisenbahn innen und nicht außen angeordnet? Geben Sie eine ingenieurmäßige Begründung.

1. Aufgabe (5 Punkte) Warum sind die Spurkränze bei der Eisenbahn innen und nicht außen angeordnet? Geben Sie eine ingenieurmäßige Begründung. Aufgaben ohne Hilfsmittel 1. Aufgabe (5 Punkte) Warum sind die Spurkränze bei der Eisenbahn innen und nicht außen angeordnet? Geben Sie eine ingenieurmäßige Begründung. 2. Aufgabe (8 Punkte) Ein für meterspurige

Mehr

Schriftliche Kleine Anfrage

Schriftliche Kleine Anfrage BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4315 21. Wahlperiode 10.05.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Bill (GRÜNE) vom 03.05.16 und Antwort des Senats Betr.: Unfallstatistik

Mehr

Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Anlage 13 (zu 40 FeV) Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen

Mehr

Deutsche Bahn. La - Bereich Nord. Vorübergehende Langsamfahrstellen, Stellen mit besonderer Betriebsregelung und anderer Besonderheiten

Deutsche Bahn. La - Bereich Nord. Vorübergehende Langsamfahrstellen, Stellen mit besonderer Betriebsregelung und anderer Besonderheiten Deutsche Bahn La - Bereich Nord La Vorübergehende Langsamfahrstellen, Stellen mit besonderer Betriebsregelung und anderer Besonderheiten 1.Woche 20 Gültig vom 1. Januar 20, 8:00 Uhr, bis 7. Januar 20,

Mehr

Mediation Hst. Lobau. Ergänzende Informationen zur Sitzung am Wien, am

Mediation Hst. Lobau. Ergänzende Informationen zur Sitzung am Wien, am Ergänzende Informationen zur Sitzung am 08.01.2014 Wien, am 03.03.2014 Inhaltsverzeichnis Fragen der BI (gem. Mediation vom 08.01.2014) 1) Fahrgastzahlen (Potenzialanalyse Haltestelle Lobau / Strukturdaten)

Mehr

Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Ärzten und Psychologen -

Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Ärzten und Psychologen - Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Ärzten und Psychologen - Eisenbahn-Bundesamt Referat 34 - GA 3461 - Heinemannstraße 6 Version 06 Stand: 26.01.2016

Mehr

Sicherheit im Straßenverkehr Unfalllage 2010

Sicherheit im Straßenverkehr Unfalllage 2010 Sicherheit im Straßenverkehr Unfalllage 2010 Mastertitelformat bearbeiten Master-Untertitelformat bearbeiten 1 Verkehrssicherheit 2010 Verkehrsunfall-Bilanz 2010: Unfälle gesamt: 64.375 [+ 812] davon 11,2

Mehr

Verkehrsunfallstatistik Hamburg 2009

Verkehrsunfallstatistik Hamburg 2009 Hamburg 29 Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Inneres Hamburg 29 A. Überblick A Unfallentwicklung im Jahresverlauf 29 registr. Unfälle Verkehrsunfälle mit Personenschäden mit Sachschäden Verunglückte

Mehr

ZUSAMMENGESTELLT/AUSGEWERTET von Georg Schwach, Villingen-Schwenningen

ZUSAMMENGESTELLT/AUSGEWERTET von Georg Schwach, Villingen-Schwenningen Gegenüberstellung der Fahrordnungen der schnell fahrenden Reisezüge vor und nach der Elektrifizierung der Strecken Marl-Sinsen/Lünen/Hamm Münster Osnabrück Bremen Deutsche Bundesbahn, Bundesbahndirektion

Mehr

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel

Mehr

Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr. Fassung Februar 2007

Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr. Fassung Februar 2007 Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr Fassung Februar 2007 (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Oktober 2009) Zur Ausführung des 5 MBO wird hinsichtlich der

Mehr

01. Mai 2015 V 1.2 de Referenz/Aktenzeichen:

01. Mai 2015 V 1.2 de Referenz/Aktenzeichen: Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Verkehr BAV 0. Mai 05 V. de Referenz/Aktenzeichen: 5.5-00009 Richtlinie Zulassung von Triebfahrzeugführern

Mehr

INFOBLATT VO (EU) Nr. 165/2014 / VO (EWG) Nr. 3821/85. Einleitung

INFOBLATT VO (EU) Nr. 165/2014 / VO (EWG) Nr. 3821/85. Einleitung / Einleitung Inhaltlich entspricht der Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 weitgehend dem bisherigen Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 idgf. Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 übernimmt

Mehr

Kennzeichnungspflicht nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 32. BImSchV

Kennzeichnungspflicht nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 32. BImSchV Kennzeichnungspflicht nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 32. BImSchV Umweltbundesamt Fachgebiet I 3.4 Matthias Hintzsche Telefon: 030 / 8903-2265 matthias.hintzsche@uba.de Kennzeichnungspflicht

Mehr

Verkehrsunfallstatistik Hamburg 2013

Verkehrsunfallstatistik Hamburg 2013 Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Inneres und Sport A. Überblick A 1 Unfallentwicklung im Jahresverlauf 213 registr. Unfälle Verkehrsunfälle mit Personenschäden mit Sachschäden Verunglückte insg.

Mehr

vom Donnerstag, 16. November 2006

vom Donnerstag, 16. November 2006 Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe UUS Service d enquête sur les accidents des transports publics SEA Servizio d inchiesta sugli infortuni dei trasporti pubblici SII Erwin Noser 22. Februar 2007

Mehr

die Neuherausgabe der Richtlinie "Bahnübergangssicherungsanlagen; Hilfseinschaltung

die Neuherausgabe der Richtlinie Bahnübergangssicherungsanlagen; Hilfseinschaltung DB Netz AG Markgrafendamm 24 Haus 35 10245 Berlin gemäß Verteiler der Ril 482.8602 DB Netz AG I.NPB 4 Markgrafendamm 24 Haus 35 10245 Berlin Stephan Respondek Telefon 999 21465 Telefax 955 58248 stephan.respondek@deutschebahn.com

Mehr

Republik Österreich. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie. Untersuchungsbericht BMVIT-788.955/003-II/VSB/2005

Republik Österreich. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie. Untersuchungsbericht BMVIT-788.955/003-II/VSB/2005 Republik Österreich Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Bundesanstalt für Verkehr Unfalluntersuchung Fachbereich Schiene Untersuchungsbericht Geschäftszahl: BMVIT-788.955/003-II/VSB/2005

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1033 Jahrgang 1989 Ausgegeben am 10. Feber 1989 34. Stück 86. Bundesgesetz: Änderung der Straßenverkehrsordnung

Mehr

Der Bahnübergang in der Straßenverkehrs-Ordnung

Der Bahnübergang in der Straßenverkehrs-Ordnung Inhalt Der Bahnübergang in der Straßenverkehrs-Ordnung Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) In der Fassung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch 35. ÄndVStVR vom 14. Dezember

Mehr

Bußgeldkatalog Tabelle: Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts (Pkw, andere Kfz bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht)

Bußgeldkatalog Tabelle: Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts (Pkw, andere Kfz bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht) Bußgeldkatalog 2010 Tabelle: Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts (Pkw, andere Kfz bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht) Übertretung Euro Punkte Fahrverbot bis 10 km/h 15 11-15 km/h 25 16-20 km/h 35

Mehr

Blaulicht und Folgetonhorn. Was ist erlaubt, was verboten

Blaulicht und Folgetonhorn. Was ist erlaubt, was verboten Blaulicht und Folgetonhorn Was ist erlaubt, was verboten III.Abschnitt Bevorzugte Straßenbenützer III.Abschnitt Bevorzugte Straßenbenützer 26 Einsatzfahrzeuge. (1) Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den

Mehr

Verordnung des UVEK über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen

Verordnung des UVEK über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen Verordnung des UVEK über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen (RKV) Änderung vom 5. Februar 2016 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:

Mehr

Abschlussbericht Landesprojekt 2009 Sozialvorschriften im Straßenverkehr Schwerpunktaktion Busse im Linienverkehr 2009

Abschlussbericht Landesprojekt 2009 Sozialvorschriften im Straßenverkehr Schwerpunktaktion Busse im Linienverkehr 2009 Abschlussbericht Landesprojekt 2009 Sozialvorschriften im Straßenverkehr Schwerpunktaktion Busse im Linienverkehr 2009 Einleitung Eine der Schwerpunktaktionen der rheinland-pfälzischen Gewerbeaufsicht

Mehr

Schriftliche Kleine Anfrage

Schriftliche Kleine Anfrage BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/721 21. Wahlperiode 16.06.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Bill (GRÜNE) vom 09.06.15 und Antwort des Senats Betr.: Unfallstatistik

Mehr

Queren der Fahrbahn durch Fußgänger

Queren der Fahrbahn durch Fußgänger Schutzweg 9 Abs. 2 StVO Verhalten bei der Annäherung an einen Schutzweg Fußgänger ist das ungehinderteund ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, wenn er sich auf Schutzweg befindet oder diesen

Mehr

Tutorium Physik 1. Kinematik, Dynamik

Tutorium Physik 1. Kinematik, Dynamik 1 Tutorium Physik 1. Kinematik, Dynamik WS 15/16 1.Semester BSc. Oec. und BSc. CH 56 KINEMATIK, DYNAMIK (II) 2.16 Bungee-Sprung von der Brücke: Aufgabe (***) 57 Beim Sprung von der Europabrücke wird nach

Mehr

2. Überprüfung der Eisenbahnkreuzung in km 0,450 des Stammgleises Hall in Tirol im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Hall in Tirol

2. Überprüfung der Eisenbahnkreuzung in km 0,450 des Stammgleises Hall in Tirol im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Hall in Tirol BMVIT - IV/SCH2 (Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im Bereich der Eisenbahnen)) Postanschrift: Postfach 201, 1000 Wien Büroanschrift: Radetzkystraße 2, 1030 Wien E-Mail: sch2@bmvit.gv.at Internet:

Mehr

1. Das WLB-Netz 1.1 Folgende Vorschriften sind bei den WLB gültig: Betriebsvorschrift

1. Das WLB-Netz 1.1 Folgende Vorschriften sind bei den WLB gültig: Betriebsvorschrift 1. Das WLB-Netz 1.1 Folgende Vorschriften sind bei den WLB gültig: V 1 WLB V 2 WLB V 3 WLB V 4 WLB TV 1 WLB TV 3 WLB P32 ÖBB A 40 ÖBB A 40/5 WLB Betriebsvorschrift Signalvorschrift Betriebsvorschrift,

Mehr

7477/AB XXIV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

7477/AB XXIV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. 7477/AB XXIV. GP - Anfragebeantwortung 1 von 5 7477/AB XXIV. GP Eingelangt am 01.04.2011 BM für Verkehr, Innovation und Technologie Anfragebeantwortung An die Präsidentin des Nationalrats Mag. a Barbara

Mehr

Regelsatz in Punkte Fahrverbot in Monaten. innerorts ausserorts innerorts ausserorts innerorts ausserorts. Bis

Regelsatz in Punkte Fahrverbot in Monaten. innerorts ausserorts innerorts ausserorts innerorts ausserorts. Bis Tempolimit überschritten Überschreitung des Limits in km/h Regelsatz in Punkte Fahrverbot in Monaten innerorts ausserorts innerorts ausserorts innerorts ausserorts Bis 10 15 10 - - - - 11-15 25 20 - -

Mehr

Ergebnisse der Verkehrsüberwachung im Landkreis Potsdam-Mittelmark im Jahr 2016

Ergebnisse der Verkehrsüberwachung im Landkreis Potsdam-Mittelmark im Jahr 2016 Ergebnisse der Verkehrsüberwachung im Landkreis Potsdam-Mittelmark im Jahr 216 Der Landkreis Potsdam Mittelmark ist auf der Grundlage des 47 Abs. 3 des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Brandenburg (OBGBB)

Mehr

Vorfahrt gewähren! An Kreuzungen und Einmündungen zeigt dieses Schild an, dass ihr den Fahrern auf der kreuzenden Straße Vorfahrt gewähren müsst.

Vorfahrt gewähren! An Kreuzungen und Einmündungen zeigt dieses Schild an, dass ihr den Fahrern auf der kreuzenden Straße Vorfahrt gewähren müsst. Sonderweg für Fußgänger Das Zeichen zeigt einen Sonderweg für Fußgänger an, wo der Fußgängerweg nicht klar erkennbar ist. Radfahrer z. B. dürfen diesen Weg nicht benutzen. Vorfahrt gewähren! An Kreuzungen

Mehr

Personalvertretung. Pendlerpauschale Fahrtkostenzuschuss. Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss

Personalvertretung. Pendlerpauschale Fahrtkostenzuschuss. Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss ZA Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss Personalvertretung Pendlerpauschale Fahrtkostenzuschuss Dezember 2008 FAHRTKOSTENZUSCHUSS ( 20b GehG) Anspruch haben alle Kolleginnen und

Mehr

Allgemeinverfügung zur Fahrwegbestimmung

Allgemeinverfügung zur Fahrwegbestimmung Allgemeinverfügung zur Fahrwegbestimmung bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach 35 GGVSEB auf Straßen im Gebiet des Kreises Bergstraße Aufgrund des 35 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über

Mehr

Tatbestandskatalog für Anonymverfügungen

Tatbestandskatalog für Anonymverfügungen Tatbestandskatalog für Anonymverfügungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 7 StVO Allgemeine Fahrordnung Fahrregeln Das Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit

Mehr

die Neuherausgabe der Richtlinie "Bahnübergangssicherungsanlagen; Rangierschalter

die Neuherausgabe der Richtlinie Bahnübergangssicherungsanlagen; Rangierschalter DB Netz AG Markgrafendamm 24 Haus 35 10245 Berlin gemäß Verteiler der Ril 482.8603 DB Netz AG I.NPB 4 Markgrafendamm 24 Haus 35 10245 Berlin Stephan Respondek Telefon 999 21465 Telefax 955 58248 stephan.respondek@deutschebahn.com

Mehr

2016 unter Beteiligung von Jährigen

2016 unter Beteiligung von Jährigen Unfalltote im Jahr 2016 unter Beteiligung von 16-24 Jährigen Präventionsteam Polizeiinspektion Emsland / Grafschaft Bentheim Übersicht: 1. Verkehrsunfall in Neuenhaus; 08.01.2016, 13:34 Uhr 2. Verkehrsunfall

Mehr

Betriebsanweisung BETRA Nr. 02/2013 In Kraft ab , 03h00 Außer Kraft ab , 03h00 Tegernsee-Bahn Betriebsgesellschaft mbh

Betriebsanweisung BETRA Nr. 02/2013 In Kraft ab , 03h00 Außer Kraft ab , 03h00 Tegernsee-Bahn Betriebsgesellschaft mbh Verteiler TBG EBL + stv. EBL per email TBG Zugleiter Befehlsbuch TBG ÖBL Hr. Auth persönlich TBG Streckendienst Hr. Mayr persönlich TBG Signaldienst Hr. Reber persönlich DB Netz AG Bezirksleiter Betrieb

Mehr

Gemeinde Obersulm. In der Fassung vom In Kraft getreten am Gemeinde Obersulm, Seite 1

Gemeinde Obersulm. In der Fassung vom In Kraft getreten am Gemeinde Obersulm, Seite 1 Gemeinde Obersulm S T R E U P F L I C H T S A T Z U N G Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege In der Fassung vom 13.11.2001 In Kraft getreten

Mehr

Untersuchungsbericht

Untersuchungsbericht Untersuchungszentrale der Eisenbahn-Unfalluntersuchungsstelle des Bundes Untersuchungsbericht Zugkollision mit sich anschließender Entgleisung München Lochhausen - Olching 24.07.2007 Bonn, 17. Mai 2011

Mehr

Ein Quiz für Einsteiger ADFC Gießen

Ein Quiz für Einsteiger ADFC Gießen Richtig im Radverkehr? Ein Quiz für Einsteiger 2011 ADFC Gießen 1) Wie schnell dürfen Autos und Fahrräder hier maximal fahren? A) Wenn nichts anderes ausgeschildert ist, 30 km/h. ) g, B) An den Fußverkehr

Mehr

Gesetz.. und Verordnul1gsblatt

Gesetz.. und Verordnul1gsblatt 81612AX Bayerisches 215 Gesetz.. und Verordnul1gsblatt Nr.10 München, den 11. Mai 1983 Datum Inhalt Seite 23.2.1983 Verordnung über die Kennzeichnung der Skiabfahrten, Skiwanderwege und Rodelbahnen 215

Mehr

3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt.

3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt. Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots Gültig ab 09.06.0. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB verkehr), die

Mehr

Anhang E. Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr - Fassung August

Anhang E. Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr - Fassung August Anhang E Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr - Fassung August 2006 - Zur Ausführung des 5 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern wird hinsichtlich der Flächen für die Feuerwehr Folgendes bestimmt:

Mehr

a) BRUCH einer RADSATZWELLE bei ZUG 45043 und b) ENTGLEISUNG des WAGENS beim anschliessenden VERSCHUB

a) BRUCH einer RADSATZWELLE bei ZUG 45043 und b) ENTGLEISUNG des WAGENS beim anschliessenden VERSCHUB a) BRUCH einer RADSATZWELLE bei ZUG 45043 und b) ENTGLEISUNG des WAGENS beim anschliessenden VERSCHUB am 9. Dezember 2010 Die Untersuchung erfolgt in Übereinstimmung mit dem mit 1. Jänner 2006 in Kraft

Mehr

Bußgelder in Deutschland

Bußgelder in Deutschland Bußgelder in Deutschland Verstöße gegen die deutschen Straßenverkehrsvorschriften werden mit Bußgeldern und Strafen geahndet. Die wichtigsten Regelungen haben wir Ihnen im den zusammengestellt. Geschwindigkeitsüberschreitungen

Mehr

1) Bis zu welcher zul. Gesamtmasse dürfen Fahrzeuge mit dem Führerschein der Kl. B gefahren werden? - bis 3,5 t

1) Bis zu welcher zul. Gesamtmasse dürfen Fahrzeuge mit dem Führerschein der Kl. B gefahren werden? - bis 3,5 t kai.orlob@mainzer-fahrschule.de 06131/6933980 Zahlentest für die Führerscheinklasse B (Pkw) 1) Bis zu welcher zul. Gesamtmasse dürfen Fahrzeuge mit dem Führerschein der Kl. B gefahren werden? - bis 3,5

Mehr

Grenzüberschreitende Bahnverbindungen der Woiwodschaft Westpommern. Der jetzige Zustand und die Entwicklungsperspektiven.

Grenzüberschreitende Bahnverbindungen der Woiwodschaft Westpommern. Der jetzige Zustand und die Entwicklungsperspektiven. Grenzüberschreitende Bahnverbindungen der Woiwodschaft Westpommern. Der jetzige Zustand und die Entwicklungsperspektiven Stettin, Mai 2011 Szczecin Główny G / Stettin Hauptbahnhof 1912 Auf dem Gebiet der

Mehr

Datum Klasse Uhrzeit Thema Kurzbeschreibung

Datum Klasse Uhrzeit Thema Kurzbeschreibung Datum Klasse Uhrzeit Thema Kurzbeschreibung Donnerstag Grund 10.15-11.45 10 Ruhender Verkehr 01.12.2016 Halten und Parken / Halteverbote / Parkverbote / Ein- und Aussteigen Grund 14.45-16.15 1 Persönliche

Mehr

Videoüberwachung in öffentlichen Verkehrsmitteln

Videoüberwachung in öffentlichen Verkehrsmitteln Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Ihr Info-Pfad: Datenschutz Datenschutzrecht Videoüberwachung Videoüberwachung in öffentlichen Verkehrsmitteln "Unter Beteiligung

Mehr

Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen

Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen Vorbemerkungen Für alle Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr

Mehr

VB-INFO Nr. 6. Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr

VB-INFO Nr. 6. Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr VB-INFO Nr 6 Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr Hinweise und Empfehlungen 1 Allgemeines Für Rettungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen halten die Feuerwehren Fahrzeuge und

Mehr

Landratsamt Sömmerda ALLGEMEINVERFÜGUNG

Landratsamt Sömmerda ALLGEMEINVERFÜGUNG Landratsamt Sömmerda ALLGEMEINVERFÜGUNG zur Bestimmung des Fahrweges über die Beförderung von gefährlichen Gütern nach 35 Abs. 3 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung

Mehr