Stellungnahme zur Revision der Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG)

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1 Bundesamt für Gesundheit Sektion Gesundheitsberuferegister Schwarzenburgstrasse Bern Bern, 13. Januar 2014 Stellungnahme zur Revision der Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG) Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren Die FMH dankt für den Einbezug in das Anhörungsverfahren. Der FMH-Zentralvorstand nimmt wie folgt Stellung: I. Einleitung Die FMH begrüsst grundsätzlich das Ziel der Revision, den Zugang zu den öffentlich zugänglichen Daten des Registers der universitären Medizinalberufe (MedReg) neu zu regeln, sieht aber das Bestreben, den Kreis der Datenlieferanten zu erweitern und neben der Global Location Number (GLN) weitere Identifikationsnummern (namentlich die Zahlstellenregister- Nummer [ZSR], die Unternehmens-Identifikationsummmer [UID] und die AHV-Nummer) in das MedReg aufzunehmen, kritisch. Auszugehen ist von den im Medizinalberufegesetz festgelegten Zielen des MedReg. Das Med- Reg dient der Information und dem Schutz von Patientinnen und Patienten, der Qualitätssicherung, statistischen Zwecken, der Erstellung der medizinischen Demografie und der Information ausländischer Stellen (Art. 51 Abs. 2 S. 1 MedBG). Das Register bezweckt im Übrigen, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung notwendigen Abläufe zu vereinfachen (Art. 51 Abs. 2 S. 1 MedBG). Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung dieser Zwecke benötigt werden (Art. 51 Abs. 3 S. 1 MedBG). Elfenstrasse 18, Postfach 300, CH-3000 Bern 15 Telefon , Fax info@fmh.ch,

2 In Anbetracht der klaren Zielsetzung ist es aus Sicht der FMH unabdingbar, dass das MedReg alle berufstätigen Medizinalpersonen umfasst, und im Hinblick auf die in der Vorlage vorgesehenen Inhalte sind vor allem folgende Aspekte zu beachten: II. Datennutzung und Zugang zur Standardschnittstelle: Grundsatz Bei der Regelung der Datennutzung muss auf das berechtigte Interesse der Ärztinnen und Ärzte, ihre Daten vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen und nicht jedermann zugänglich zu machen, Rücksicht genommen werden. Die in Art. 13 bis Abs. 2 des Entwurfs der revidierten Registerverordnung MedBG geregelte Erfordernisse für den Zugang öffentlicher oder privater Stellen zu den über die Standardschnittstelle öffentlich zugänglichen Daten sind hierbei von zentraler Bedeutung. Gemäss dieser Bestimmung wird der Zugang zur Standardschnittstelle vom BAG nur auf Antrag gewährt und setzt voraus, dass die betreffende Stelle mit der Durchführung von gesetzlichen Aufgaben betraut ist oder ein öffentliches Interesse nachweisen kann. Der Zugang wird zudem auf diejenigen Daten beschränkt, die für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Nutzerinnen und Nutzer erforderlich sind. Die FMH begrüsst die vorgeschlagene Regelung. Sie erwartet zugleich eine konsequente Umsetzung dieser Vorgaben und dementsprechend eine sorgfältige Zugangskontrolle. III. Eintragung der ZSR, der UID und der AHV-Nummer ins MedReg Der Entwurf sieht vor, dass das BFS die UID und die SASIS AG die ZSR der betreffenden Medizinalpersonen ins MedReg eintragen im Gegenzug sollen beide Stellen als Datenlieferanten über die Standardschnittstelle Zugang zu den Daten des MedReg erhalten (Art. 7 bis und Art. 7 ter i.v.m. Art. 13 bis Abs. 1 des Entwurfs). Angesichts der in Art. 13 bis Abs. 2 des Entwurfs enthaltenen engen Zugangsvoraussetzungen und den genannten Zielen des MedReg erscheint die Ausweitung des systematischen Zugangs zum MedReg insbesondere auf die SASIS AG und das BFS nicht als sachgerecht. Aus Sicht der FMH ist es weder erforderlich, noch mit den im MedBG festgelegten Zielen des MedReg (siehe oben, I.) vereinbar, neben der GLN weitere Identifikationsnummern, namentlich die ZSR, die UID und die AHV-Nummern in das MedReg einzutragen. Art. 7 bis und Art. 7 ter des Entwurfs sollten daher ersatzlos gestrichen werden. Der Aufhebung von Art. 4 Bst. e der Registerverordnung MedBG ist zuzustimmen. Es sollte aber auch in Zukunft von der Aufnahme der AHV-Nummer ins MedReg abgesehen werden. Mit der GLN steht bereits das Instrument zur Identifikation der betreffenden Medizinalperson zur Verfügung. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit darüber hinaus die Verwendung der anderen Nummern notwendig ist, um die in Art. 51 Abs. 2 MedBG genannten Zwecke zu erreichen, zumal dem MedReg, dem UID-Register und dem Zahlstellenregister unterschiedliche Konzepte zugrunde liegen und sie verschiedene Ziele verfolgen. Im einzelnen: 1. Die UID und der Zugang des BFS zur Standardschnittstelle Die UID dient der Vereinfachung der insbesondere elektronischen Kommunikation zwischen Unternehmen und Behörden. Dadurch soll eine nachhaltige administrative Entlastung von Unternehmen und eine effiziente Verwaltung erreicht werden (Botschaft zum Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer [UIDG] vom 28. Oktober 2009, BBl ). Die UID steht damit in keinem Zusammenhang zu den in Art 51 Abs. 2 MedBG genannten Zwecken, die in erster Linie auf Patientenschutz und Qualitätssicherung abzielen. Es ist aus Sicht der FMH nicht nachvollziehbar, inwiefern die Kenntnis der UID der Qualitätssicherung 2/5

3 oder dem Patientenschutz dienen sollte. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die UID in einem genügend engen Zusammenhang mit der vom MedReg als Personenregister primär zu erfassenden Medizinalperson steht und ob der Zugriff auf die UID mit Blick auf diese Zweckrichtung zuverlässige Schlüsse im Hinblick auf die betreffende Medizinalperson zulässt. Der Zweck und das Konzept des Eintrags der UID ins MedReg werden vor allem in folgenden Fällen nicht erkennbar: - Ein selbständig erwerbender Arzt ist in einer Einzelpraxis tätig und übt neben seiner Arzttätigkeit weitere arztfremde Tätigkeiten aus. - Ein Arzt ist im Unternehmen angestellt und möglicherweise darüber hinaus am Unternehmen beteiligt. - Ein Arzt ist gleichzeitig in mehreren Institutionen tätig. In diesen Fällen sind entweder mehrere Unternehmen oder mehrere unternehmerische Tätigkeiten im Spiel und es ist unklar, welche UID in den beschriebenen Fallkonstellationen eingetragen wird bzw. ob eine oder mehrere UID Verwendung finden können. Insgesamt ist nicht erkennbar, welchem Konzept und welchem Zweck die geplante Eintragung der UID folgen soll. Problematisch kann die Eintragung der UID auch im Fall eines Stellenwechsels sein, da nicht erkennbar ist, wie eine rechtzeitige Aktualisierung der UID erfolgen soll. In Anbetracht dieser Unsicherheiten dürfte die UID daher auch im Hinblick auf die statistische Erfassung der Medizinalpersonen kaum von Bedeutung sein. Was den geplanten Zugang des BFS zur Standardschnittstelle betrifft, ist anzumerken, dass gemäss Art. 22a und 23 KVG nur Leistungserbringer, nicht jedoch Medizinalpersonen verpflichtet sind, Daten an das BFS zu liefern. Da es sich bei dem MedReg um ein reines Personen- bzw. Beruferegister und nicht um ein Leistungserbringerregister handelt, ist nicht davon auszugehen, dass das BFS tatsächlich auf die in diesem Register enthaltenen Daten angewiesen ist. 2. Die ZSR und der Zugang der SASIS AG zur Standardschnittstelle Das BAG führt in seiner Erläuterungen zur Revision (S. 4) in Bezug auf die ZSR aus, der Eintrag dieser Nummer vervollständige insbesondere die von den kantonalen Aufsichtsbehörden gewünschten Informationen über den Zugang der Leistungserbringer zur Abrechnung von Leistungen gemäss obligatorischer Krankenpflegeversicherung. Im Gegenzug erhalte die SASIS AG als Datenlieferantin über die Standardschnittstelle Zugriff auf die öffentlich zugänglichen Daten des MedReg. Dabei seien vor allem die fachlichen Qualifikationen der betreffenden Medizinalpersonen von Interesse. Die SASIS AG benötige vollständige Angaben zu den eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Weiterbildungstiteln. Dazu hält die FMH folgendes fest: Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die in Art. 51 Abs. 2 MedBG genannten Ziele besser erreicht werden können, wenn ein Nutzer des MedReg über die GLN hinaus Zugriff auf die ZSR hat. Soweit die Identifikation der betreffenden Medizinalperson im Sinne der Qualitätssicherung und des Patientenschutzes erforderlich ist, genügt es vollkommen, wenn hierfür auf die GLN zurückgegriffen wird. Das Zahlstellenregister, bei welchem es sich um ein Leistungserbringerregister und nicht um ein Personenregister handelt, dient nicht den gleichen Zwecken, wie das MedReg. 3/5

4 Die Kenntnis der ZSR erlaubt auch keine zuverlässige Aussage darüber, ob eine Ärztin oder ein Arzt Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen darf. Ob man abrechnet, ändert in den meisten Fällen nichts am Abrechnungsrecht bzw. der Zulassung zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Der Entscheid darüber, ob eine Ärztin oder ein Arzt zur obligatorischen Krankenversicherung zugelassen wird, obliegt nicht der SASIS AG, sondern den Kantonen (Art. 55a Abs. 4 KVG). Nur wenige Ärzte fallen unter die Regelung, dass sie bei Nichtbenützung der ZSR die Zulassung verlieren würden (Art. 55a Abs. 5 KVG). Daraus folgt, dass die Kenntnis der ZSR für die kantonalen Zulassungsbehörden kaum von praktischer Relevanz ist und umgekehrt die SASIS AG kein relevantes öffentliches Interesse an der Nutzung der im MedReg eingetragenen Daten hat. Es genügt vollkommen, wenn der Kanton wie in Anhang 1 des Entwurfs vorgesehen die Berechtigung zur Abrechnung von Leistungen zulasten der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung im MedReg einträgt. Die Kenntnis der Weiterbildungstitel erlaubt keine zuverlässige Aussage darüber, ob jemand eine konkrete Tarifposition abrechnen kann. Dafür ist im Einzelfall zusätzlich der Besitzstand gemäss Dignitätskonzept zu beachten. Insgesamt muss deshalb bezweifelt werden, dass die SASIS AG ein öffentliches Interesse am Zugang zu den Daten des MedReg hat und diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend benötigt. Insbesondere ist die Eintragung der von der SASIS AG vergebenen ZSR-Nummer ins MedReg aus Sicht der FMH nicht erforderlich, weshalb die SASIS AG nicht zwingend als Datenlieferantin am Zugang zum MedReg beteiligt werden muss. Im übrigen wäre die Führung des Leistungserbringerregisters durch die Berufsverbände wünschenswert. 3. Die AHV-Nummer Der Entscheid für die Personenidentifikationsnummer im Gesundheitswesen ist bereits vor Jahren zugunsten der GLN ausgefallen: Art. 4 Bst. m der Registerverordnung MedBG lautet: Die Medizinalberufekommission (MEBEKO) trägt [ ] in das Medizinalberuferegister ein: [ ] m. eine eindeutige Identifikationsnummer für die Medizinalpersonen (GLN). Deshalb besteht kein Bedürfnis für die Eintragung weiterer Identifikationsnummern in das MedReg. Weiterhin muss darauf hingewiesen werden, dass für die Zuteilung einer neuen AHV-Nummer eine gewisse Fehlerquote in Kauf genommen wird, was ebenfalls gegen die Eintragung dieser Nummer in das MedReg spricht. IV. Weitere im MedReg enthaltene Daten der Medizinalpersonen Was die im MedReg einzutragenden Informationen betrifft, ist es im Sinne der Patientensicherheit zu begrüssen, dass nach geltendem Recht das Fehlen einer Berufsausübungsbewilligung aus dem MedReg ersichtlich wird (S. 2 der Erläuterungen des BAG zur Revision). Der Patient kann auf der Grundlage dieser Informationen vor der Behandlung durch Ärztinnen und Ärzte, die über keine Bewilligung verfügen, effektiv geschützt werden. In Bezug auf ältere Ärzte sollte eine Lösung gefunden werden, bei der für jeden Nutzer klar ersichtlich wird, ob der betreffende Arzt noch (allenfalls beschränkt) praktiziert oder nicht. 4/5

5 V. Datenbearbeitung Der FMH ist es ein besonderes Anliegen, dass mit den Daten der Ärztinnen und Ärzte sorgfältig umgegangen wird. Es versteht sich von selbst, dass die Datenlieferanten zur vorschriftsmässigen Bearbeitung der Daten verpflichtet sind (Art. 9 der Registerverordnung MedBG). Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes sind bei der Anwendung der Verordnung von allen Datenlieferanten und insbesondere auch von den verwaltungsexternen Stellen einzuhalten. Es ist darauf hinzuweisen, dass das DSG nicht nur auf Bundesorgane, sondern auch auf Privatpersonen anwendbar ist (Art. 12 ff. DSG). VI. Das MedReg und das elektronische Patientendossier Die von Bund und Kantonen im Januar 2013 im Hinblick auf die Einführung des elektronischen Patientendossiers 1 verabschiedeten Empfehlungen zu Standards und Architektur halten fest: Für die Umsetzung der Zugriffssteuerung auf Daten eines Patienten müssen eindeutig identifizierte Behandelnde einer oder mehreren zugelassenen Rollen zugeordnet werden können. Für die eindeutige Identifikation mit weiteren wichtigen Angaben wie Berufsgruppe und Qualifikation ist ein schweizweiter Health Professional Index Service (HPI-Service) notwendig mit folgenden Angaben: - GS1 GLN als eindeutiger Identifikator; - Personenstammdaten; - Beruf/Qualifikation; - Fachrichtung (sofern vorhanden); - Berufsausübungsbewilligung mit Zeitangaben und Angabe der ausgebenden Stelle (sofern vorhanden). 2 Es sollte geklärt werden, ob und welche Funktion dem MedReg in diesem Zusammenhang zukommen soll. Es ist in jedem Fall unabdingbar für das elektronische Patientendossier, dass die HPI- Services alle berufstätigen Medizinalpersonen umfassen. Die FMH hält die Führung der HPI- Services durch die Berufsverbände für zentral. Sie könnten auch ein Leistungserbringerverzeichnis umfassen. Ausblick In Bezug auf zukünftige Revisionen der Registerverordnung MedBG soll an dieser Stelle noch einmal betont werden, dass alle Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben, erfasst sein sollten. Die Registrierung sollte für alle berufstätigen Medizinalpersonen gelten, unabhängig davon, ob sie ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung oder unter Aufsicht, privatwirtschaftlich oder in einem öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis ausüben. Dies gilt insbesondere auch für in Spitälern tätige Assistenz- und Oberärzte. Die FMH dankt für die Berücksichtigung ihrer Anliegen. Mit freundlichen Grüssen FMH Dr. med. Jürg Schlup Präsident Anne-Geneviève Bütikofer, lic.iur. Generalsekretärin Botschaft zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) vom 29. Mai ehealth Suisse, Standards und Architektur, Empfehlungen IV, Kommunikation zwischen Gemeinschaften / Zugangsportal, verabschiedet am 17. Januar /5

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