Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) Anhörung vom 7. Dezember März 2016

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1 Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) Anhörung vom 7. Dezember März 2016 Stellungnahme von Name / Firma / Organisation / Amt : FMH Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte Abkürzung Firma / Organisation / Amt : FMH Adresse : Elfenstrasse 18, Postfach 300, 3000 Bern 15 Kontaktperson : Gabriela Lang Telefon : lex@fmh.ch Datum : 17. März 2016 Wichtige Hinweise: 1. Wir bitten Sie, keine Formatierungsänderungen im Formular vorzunehmen. 2. Zeile einfügen: Ganze Zeile mit leeren grauen Feldern markieren, Control C für Kopieren, Control V für Einfügen 3. Ihre elektronische Stellungnahme senden Sie bitte als Word-Dokument bis am 18. März 2016 an folgende -Adresse: Corinne.Erne@bag.admin.ch

2 1. Allgemeine Bemerkungen Die FMH dankt für die Einladung vom , uns zu oben genannter Anhörung zu äussern. Der FMH-Zentralvorstand nimmt wie folgt Stellung. Die FMH unterstützt nach wie vor die Bestrebungen, welche zu einer sinnvollen Verfeinerung des Risikoausgleichs führen sollen und mit welchen mögliche Anreize zur Selektion weitgehend eingeschränkt werden können. Von daher begrüsst die FMH grundsätzlich das Ziel der Verordnung, durch die Integration weiterer Morbiditätsfaktoren, wie die pharmazeutische Kostengruppe (PCG), eine Verfeinerung des Risikoausgleichs zu erreichen. Entscheidend ist für uns jedoch, dass der Einbezug von neuen Indikatoren auch tatsächlich zu einem verbesserten Risikoausgleich führt. Aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen geht nirgends hervor, weshalb gerade das holländische Modell für Schweizer Verhältnisse übernommen werden soll und ob unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gesundheitssysteme die Geeignetheit anderer Modelle, wie z.b. dasjenige von Deutschland, geprüft wurde. Überdies erachtet es die FMH als absolut notwendig, dass vor Inkraftsetzung der Verordnung sowie der PCG-Liste Pilotversuche durchgeführt und die Ergebnisse dazu bekannt gegeben werden. Wichtig scheint uns auch, dass eine Verbesserung des Risikoausgleichs für die mit dessen Umsetzung Beauftragten mit einem vernünftigen administrativen Aufwand bewältigbar bleiben muss. Diese Grenze scheint uns nun erreicht und wir hoffen, dass im Rahmen der Umsetzung nicht in einen wissenschaftlichen Perfektionismus verfallen und damit eine vernünftige Kosten-/Nutzenrelation gesprengt wird. 1.1 Allgemeine Bemerkungen zu Abschnitt Allgemeine Bemerkung zu Abschnitt... 1

3 2. Stellungnahme zu den einzelnen Artikeln Artikel Kommentar / Bemerkungen Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag) Art. 4 Das Verfahren für die Aufnahme des Indikators pharmazeutische Kostengruppen (PCG) ist kompliziert, komplex und wird letztlich zu zusätzlichem Aufwand bei der Deutung des Mechanismus als Ganzem führen. Die PCG-Liste soll gemäss Kommentar vom EDI in Form einer Verordnung erlassen werden. Gemäss Kommentar zur VORA (S. 8) ist vorgesehen, dass im Herbst/Winter 2016 eine Anhörung zum Entwurf dieser EDI-Verordnung und der PCG-Liste geplant sei. Die Möglichkeit zur Verordnung Stellung nehmen zu können, erachtet die FMH als unbedingt notwendig. Den Anhörungsteilnehmern sind die der PCG-Liste zugrunde liegenden Studien bzw. deren Ergebnisse offenzulegen. Art. 4 Abs. 5 Die Eidgenössische Arzneimittelkommission (EAK) erhält mit der Beratung i.s. Zuordnung von Wirkstoffen und Arzneimitteln zu einer PCG eine neue Aufgabe. Wie will die EAK diese Zusatzaufgabe aufgrund der bereits hohen Arbeitsbelastung bewältigen? Art. 5 Abs. 2 Art. 6 Die bestimmte Mindestanzahl DDD wird vom EDI festgelegt. Wie gross diese Mindestanzahl ist bzw. aufgrund welcher Kriterien sie vom EDI festgelegt wird, geht weder aus der Verordnung noch aus dem Kommentar hervor. Dasselbe gilt für die standardisierten Tagesdosen (DDD). Die Festlegung von standardisierten Tagesdosen erachten wir als problematisch, denn Patienten, welche aus Gründen einer relativen Kontraindikation oder einer Intoleranz auf ein Arzneimittel dauerhaft eine geringere Dosis (als die standardisierte Tagesdosis) erhalten, würden von von der PCG nicht erfasst, was uns nicht korrekt erschiene. Es ist gemäss Erläuterungen vorgesehen, dass die Kostenschranke für den Indikator Arzneimittelkosten (ausserhalb der PCG) deutlich höher als Fr festgelegt werden soll. 2

4 Was die Höhe der Kostenschranke betrifft, erachten wir es als ungeeignet, wenn diesbezüglich nach Holland geschaut wird, denn die Niederländer führen neben den pharmazeutischen noch diagnostische Kostengruppen. Zudem verlangt die FMH, dass die Kostenschranke bereits in der Verordnung festgelegt wird. Die vorgeschlagene Formulierung lässt zu viel Spielraum. Art. 7 Abs. 1 Art. 7 sieht vor, dass die Versicherungen Individualdaten der Patienten in pseudonymisierter Form an die gemeinsame Einrichtung KVG liefern. Jeder Datensatz soll die AHV-Nr. in einer verschlüsselten Form enthalten, um die Datensätze zu einer Person zusammenführen zu können. Für den Risikoausgleich ist nicht notwendig, dass Individualdatensätze geliefert werden. Es ist ausreichend, wenn die Versicherungen aggregierte Daten liefern (z.b. x Versicherte mit Medikamenten zur Behandlung von Diabetes Typ 2 in der Altersgruppe und Gesamtmedikamentenkosten zwischen Fr ). Insbesondere ist es nicht notwendig, dass mehrere Individualdatensätze zu einer Person zusammengeführt werden. Deshalb ist eine Übermittlung von Individualdatensätze mit der AHV-Nummer, auch wenn sie in verschlüsselter Form erfolgt, nicht verhältnismässig und wird von der FMH abgelehnt. Zudem dürfen nur Angaben zu denjenigen Arzneimitteln geliefert werden, die besonders kostenintensiv sind, denn gemäss Art. 4 VORA gehen nur die kostenintensiven PCG in den Risikoausgleich ein. Die vorgesehene Lieferung der Daten sämtlicher Arzneimittel, die für einen Patienten abgerechnet wurden, ist für die Berechnung des Risikoausgleichs nicht notwendig und daher nicht verhältnismässig und folglich mit dem Datenschutz der Patienten nicht vereinbar. Ausschliesslich Lieferung von aggregierten Daten. Angabe nur der Arzneimittel gemäss PCG. Art. 7 Abs. 2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 KVG (Änderung vom ) werden die durchschnittlichen Risikounterschiede in Bezug auf das Alter, das Geschlecht sowie weitere vom Bundesrat festgelegte Indikatoren der Morbidität aufgrund der Verhältnisse im Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr berechnet. Auch die VORA spricht vom Vorjahr. Von daher ist es unseres Erachtens mit dem Gesetz nicht vereinbar, dass nun ein Datensatz aus dem Jahr vor der Datenlieferung und zusätzlich ein zweiter Datensatz für das vorletzte Jahr vor der Datenlieferung geliefert werden sollen. 3

5 Art. 11 Auf die geplante Zusammenführung der Daten ist aufgrund von Art. 17 Abs. 2 KVG zu verzichten. Der Versicherer wird für den Risikobestand gemäss Vorjahr entschädigt bzw. belastet. Art. 12 Art. 13 Art. 14 Einteilung pro Kanton wird begrüsst sofern die Daten in aggregierter Form geliefert werden da so die unterschiedlichen Taxpunktwerte berücksichtigt werden. Bei der Einteilung im Zusammenhang mit PCG und Arzneimittelkosten ist keine Differenzierung nach Kanton vorgesehen. Dies könnte dazu führen, dass Versicherte aus Kantonen mit zurückhaltenden Therapieentscheiden Risikoausgleichszahlungen an Kantone mit agressiveren Therapieentscheiden leisten müssten, was nicht gerecht wäre. Gemäss Art. 17 Abs. 2 KVG (Änderung vom ) werden die durchschnittlichen Risikounterschiede in Bezug auf das Alter, das Geschlecht sowie weitere vom Bundesrat festgelegte Indikatoren der Morbidität aufgrund der Verhältnisse im Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr berechnet. Von daher ist nicht nachvollziehbar, dass gemäss lit. a Daten vom vorletzten Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr massgebend sein sollten. Bestimmung streichen. Art. 28 Gemäss Art. 28 Abs. 2 dürfen die Daten nur für die Durchführung des Risikoausgleichs und die Erstellung der Statistik verwendet werden. Es ist daher für die FMH nicht nachvollziehbar, weshalb auch das BAG diese Daten erhalten sollte. Wenn die Möglichkeit besteht, dass Dritte mit der Verarbeitung der Daten beauftragt werden, dann sollen diese Dritten in der Verordnung genannt werden. Der Datenschutz verlangt hier Transparenz. Art. 31 Abs. 1 Neue Bestimmung Die Durchführung einer Wirkungsanalyse erachten wir als sehr wichtig. Wer wird nebst dem EDI Zugang zu den Ergebnissen der Begleitstudien haben? Ist vorgesehen, dass die Studien veröffentlicht werden? Diese Fragen sollte die Verordnung beantworten. Es fehlt eine Bestimmung zur Löschung der Daten. Sobald der Risikoausgleich durchgeführt und die Rechtsmittelfrist unbenutzt abgelaufen ist, sind die Daten zu löschen. Sobald der Risikoausgleich durchgeführt und die Rechtsmittelfrist unbenutzt abgelaufen ist, sind die Daten zu löschen. 4

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