Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Zwickau vom wird verworfen.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Zwickau vom wird verworfen."

Transkript

1 Oberlandesgericht Dresden Senat für Bußgeldsachen Aktenzeichen: 2 Ss (OWi) 186/ OWi 624 Js 23084/94 AG Zwickau Beschluß vom 20. Juli 1995 in der Bußgeldsache gegen D. Z. geboren am wh. wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hier: Rechtsbeschwerde Verteidiger: Rechtsanwalt Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Zwickau vom wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

2 - 2 - G r ü n d e A. I. An den Betroffenen wurde von der Bußgeldstelle der Stadt Zwickau erstmals ein unter dem Datum vom erstellter Anhörungsbogen am abgesandt zu dem Vorwurf, innerhalb einer geschlossenen Ortschaft die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um (nach Abzug des Toleranzwertes von 3 km/h) 37 km/h überschritten zu haben. Da der Betroffene zunächst nicht ermittelt werden konnte, wurde ein gleichlautender Anhörungsbogen erneut am erstellt und am abgesandt. Mit Schreiben vom , eingegangen bei der Stadtverwaltung Zwickau am , teilte der Verteidiger des Betroffenen dessen Personalien mit und erklärte, daß dieser sich ausschließlich über den Verteidiger nach Akteneinsicht äußern werde. Daraufhin wurde an den Betroffenen ein mit Ausstellungsdatum vom versehener Bußgeldbescheid am abgesandt und ihm am zugestellt. Darin wurde gegen den Betroffenen wegen des bereits im Anhörungsbogen genannten Vorwurfs ein Bußgeld von 220,00 DM festgesetzt und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Der Bußgeldbescheid enthält u.a. das Aktenzeichen, das Ausstellungsdatum und die Erklärung "Rechtlich verbindlicher, ohne Unterschrift gültiger Computerausdruck". wie schon im Anhörungsbogen ist der Name des Sachbearbeiters darin nicht - auch nicht als Computerausdruck - genannt. Jedoch findet sich in Ergänzung der Absenderangabe (Stadt Zwickau, Der Oberbürgermeister, Rechtsamt, Postfach 49) rechts oben der Hinweis:

3 - 3 - "Ihr(e) Ansprechpartner(in) Rathaus Bußgeldst.(5) Hauptmarkt 1 Zi.-Nr.: 2..-Rathaus Telefon: (0375)8..." Der durch den Verteidiger des Betroffenen eingelegte Einspruch ging verspätet ein am Nach dessen Verwerfung gem. 69 Abs. 1 Satz 1 OWiG mit Bescheid vom , zugestellt am , nach Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchseinlegungsfrist vom und Verwerfung dieses Antrags gem. 52 Abs. 1 OWiG i.v.m. 45 Abs. 1 Satz 1 StPO mit Bescheid vom , zugestellt am , sowie nach Beantragung der gerichtlichen Entscheidung gem. 52 Abs. 2 Satz 3 OWiG, übersandte die Bußgeldstelle gem. 69 Abs. 3 OWiG die Akten unter Aufrechterhaltung des Bußgeldbescheids mit Schreiben vom an die Staatsanwaltschaft, wo sie am eingingen. Die Staatsanwaltschaft legte mit Verfügung vom gem. 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG am die Akten dem Richter beim Amtsgericht Zwickau vor. Dieser gewährte dem Betroffenen mit Beschluß vom die beantragte Wiedereinsetzung und beraumte am Termin zur Hauptverhandlung auf den an.

4 - 4 - II. Mit Urteil vom sprach das Amtsgericht Zwickau den Betroffenen in seiner und seines Verteidigers Anwesenheit "schuldig einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO i.v.m. 24, 25 StVG (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit)". Es verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 220,00 DM und ordnete gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats an. Mit Schriftsatz vom , der am selben Tag bei Gericht einging, legte der Verteidiger des Betroffenen Rechtsbeschwerde ein. Nach Ausfertigung, des Urteils am und dessen Zustellung am begründete der Verteidiger die Rechtsbeschwerde am Er macht zum einen, wie schon in der Hauptverhandlung, das Verfahrenshindernis der Verjährung geltend: Der Bußgeldbescheid vom enthalte weder Unterschrift noch Namensausdruck des zuständigen Sachbearbeiters. "Ebensowenig findet sich in der Akte eine Verfügung des zuständigen Sachbearbeiters, die erkennen läßt, daß der Ausdruck auf einem insbesondere für den Betroffenen erkennbaren und nachprüfbaren Willensakt der Verwaltungsbehörde beruht". Deshalb sei der Bußgeldbescheid unwirksam und nicht zur Unterbrechung der Verjährung geeignet. Zum anderen beanstandet der Beschwerdeführer "die Verletzung des rechtlichen Gehörs, auf der die Feststellungen des Urteils beruhen".

5 - 5 - Schließlich erhebt der Betroffene die allgemeine Sachrüge. B. Das Rechtsmittel ist unbegründet. I. Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor. 1. Allerdings kommt es auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides an. Nur ein wirksamer Bußgeldbescheid ist geeignet, die Verjährung zu unterbrechen. Die Verjährung der dem Betroffenen angelasteten Ordnungswidrigkeit ist erstmals durch die Anordnung der Anhörung vom unterbrochen worden (vgl. BGHSt 25, 6,- 8) und danach, sofern der Bußgeldbescheid unwirksam und außer Betracht zu lassen ist, erst wieder am durch die Verfügung der Vorlage der Akten durch die Staatsanwaltschaft gem. 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG an den Richter, also nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist des 33 Abs. 2 Nr. 4 OWiG. 2. Der Bußgeldbescheid ist wirksam. Ein Sachverhalt, der dem hier vorliegenden genau entspricht, ist, soweit ersichtlich, bisher nicht entschieden worden. Jedoch führen die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze zur Funktion des Bußgeldbescheids und zur Auswirkung von Mängeln zum vorstehend genannten Ergebnis.

6 - 6 - Danach hat der Bußgeldbescheid die Funktion, in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht den Gegenstand zunächst des Verwaltungsverfahrens abzugrenzen. Diese Funktion erfüllt er, wenn er die Person, gegen die er sich richtet, und den ihr als Ordnungswidrigkeit zugerechneten Lebenssachverhalt so genau bezeichnet, daß eine Verwechslung der Person oder des Sachverhalts ausgeschlossen ist. Wird Einspruch eingelegt, so ist er - wie ein Strafbefehl oder eine Anklageschrift - die das gerichtliche Verfahren eröffnende Grundlage. Die vorgenannte Abgrenzung muß sich unmittelbar aus dem Bußgeldbescheid ergeben. Mängel, die sie in Frage stellen, führen zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids (siehe dazu Kurz in KK-OWiG 65 Rdnr. 5; Göhler, OWiG 11. Aufl. 66 Rdnr. 1, 2, 12 bis 13 a; OLG Stuttgart NJW 1976, 1905 f). Wirksamkeitsvoraussetzung ist weiter, daß der Bußgeldbescheid von einer zuständigen Behörde erlassen wurde, und zwar mit dem Willen eines Behördenangehörigen, der in dieser Hinsicht für sie zu handeln ermächtigt war; unwirksam wäre ein gefälschter oder aus Versehen erlassener Bußgeldbescheid (Kurz a.a.0. Rdnr. 14; OLG Stuttgart a.a.o.; vgl. auch BGHSt 2, 77, 78; BGHSt 16, 164, 166). Die Voraussetzung, daß ein hierzu ermächtigter Behördenangehöriger willentlich in Ausführung seines Auftrags den Bußgeldbescheid erlassen hat, kann nicht im Bußgeldbescheid selbst für jedermann oder auch nur für den Betroffenen erkennbar dokumentiert werden. Dafür wäre auch der mit Computer ausgedruckte Name eines Bediensteten kein Beweis. Das gilt um so mehr auf der Grundlage der feststehenden Rechtsprechung,

7 - 7 - nach der es nicht die Wirksamkeit eines Bußgeldbescheids beeinträchtigt, wenn er von einem anderen als dem darin bezeichneten oder von einem anderen als dem nach innerdienstlicher Regelung zuständigen Bediensteten erlassen wurde (BayObLG VRS 57, 49; OLG Stuttgart NJW 1976, 1905, 1906; OLG Düsseldorf VRS 39, 440, 441; OLG Zweibrücken VRS 40, 459). Das Gericht braucht in der Regel keine dahingehende Prüfung anzustellen (OLG Düsseldorf a.a.o.). "Ob ein Bußgeldbescheid geeignet ist, das gerichtliche Bußgeldverfahren zu tragen, hängt nicht davon ab, ob das unter ihm stehende Namenszeichen des Sachbearbeiters der Verwaltungsbehörde einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Es kommt vielmehr insoweit nur darauf an, ob - gegebenenfalls freibeweislich - festgestellt werden kann, daß der betreffende Bußgeldbescheid mit dem in ihm verzeichneten Inhalt von der zuständigen Behörde erlassen worden ist" (BayObLG a.a.o.; ebenso OLG Oldenburg VRS 42, 47). Für diese Feststellung ist ein auf dem Bußgeldbescheid aufgedruckter Name eines Bediensteten lediglich ein Indiz (OLG Stuttgart a.a.0.). Anhaltspunkte, die zu der vorbezeichneten Feststellung führen, können sich aber auch aus anderen Umständen - für sich allein, ohne Namensnennung - ergeben. Liegen sie vor, so ist nicht zu erkennen, weshalb das Fehlen einer schriftlichen Benennung eines Bediensteten im Bußgeldbescheid oder in der Akte die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids in Frage stellen soll. Nach der Auffassung des Senats sind derartige Fälle gleich zu entscheiden wie jene, in denen die Akte gem. 69 Abs. 1 OWiG dem Amtsgericht mittels einer nicht unterschriebenen Verfügung vorgelegt werden

8 - 8 - oder der nicht unterschriebene Strafbefehl nach Einspruch Grundlage des Strafverfahrens wird (vgl. BayObLG VRS 52, 58 - auch 57, 49 - und NJW 1961, 1782). Zu verlangen ist somit, daß der Bußgeldbescheid ausreichende Anhaltspunkte gibt, die den Weg aufzeigen, auf dem der Betroffene wie das Gericht die Feststellung treffen kann, daß der Bußgeldbescheid auf dem Willensakt einer sachlich zuständigen Behörde beruht. 3. Im vorliegenden Fall, in dem der Bußgeldbescheid die Behörde, das Aktenzeichen, die Zimmernummer und die Telefonnummer benennt, die zu demjenigen führen, der über die entsprechenden Fragen Auskunft geben kann, liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor. Es kommt hinzu - wie der dem Senat aufgrund der erhobenen Verfahrensrüge zugängliche Akteninhalt ergibt - daß es sich bei dem mit Zimmer- und Telefonnummer genannten Ansprechpartner um eine für Anfragen in Bußgeldsachen zentrale, den Anfrager sachgerecht weiterleitende Vermittlung handelt und der Name der Sachbearbeiterin im Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheids an den Betroffenen aus den Akten ersichtlich war. Die Zimmer- und Telefonnummer war auch für die Bußgeldstelle 4 angegeben, die bereits am einen Anhörungsbogen an den Betroffenen abgesandt hatte. Nach der Rückkunft des Briefes mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt", hatte sich die Verwaltungsangestellte B., Zimmer-Nr.: 2.., Telefon-Nr.: 8..., mit Schreiben vom 07. und an das Einwohnermeldeamt Zwickau und in einem Telefongespräch vom mit dem Kraftfahrbundesamt Flensburg um

9 - 9 - die Ermittlung der Anschrift des Betroffenen bemüht. Sie hat auch alle weiteren Verfügungen bis zur Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft gem. 69 Abs. 3 OWiG getroffen. 4. Der Verzicht auf die Benennung des Sachbearbeiters in dem an den Betroffenen zugestellten Bußgeldbescheid und selbst auf dem bei den Akten befindlichen Exemplar des Durchschreibesatzes führt zwar im vorliegenden Fall nicht zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides. Gleichwohl erachtet es der Senat nicht als die sachdienlichste Lösung, wenn die Verwaltung dem Bürger mit einem ihn belastenden Verwaltungsakt nur unter Angabe der Behördenbezeichnung gegenüber tritt. Allein die Tatsache, daß aufgrund dessen - im vorliegenden wie in einem anderen anhängigen Fall - der Betroffene den Bußgeldbescheid mit beachtlichen Gründen als unwirksam erachtete und das Verfahren bis zum Rechtsbeschwerdegericht betrieb, sollte der Behörde Anlaß geben für die Prüfung, ob durch entsprechende Änderung dem Mehraufwand vorgebeugt werden kann. II. Verletzung des rechtlichen Gehörs Dieser Verfahrensfehler liegt schon nach dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers nicht vor, wenn er behauptet, das Gericht habe Tatsachen verwertet, die es erst nach der Urteilsverkündung freibeweislich ermittelt habe. In Wirklichkeit rügt er eine Verletzung des 261 StPO i.v.m. 46 Abs. 1 OWiG, indem er in der Sache beanstandet, das Gericht habe seine Überzeugung nicht (nur) aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft, sondern auch aus Tatsachen, die es nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt habe. Indessen bedarf es nicht der Prüfung, ob der Vortrag

10 zutrifft. Denn gegebenenfalls würde das Urteil auf diesem Fehler nicht beruhen. Die Beanstandung betrifft die vom Gericht nach telefonisch eingeholter Auskunft getroffene Feststellung, daß der Bußgeldbescheid am durch eine zuständige Sachbearbeiterin mittels Dateneingabe und Betätigung der Bestätigungstaste ausgelöst und am von der für den Erlaß zuständigen Sachbearbeiterin abgestempelt und abgesandt wurde. Wie vorstehend unter B. 1.2 ausgeführt, bedurfte es dieser Feststellung nicht, weil sich die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids schon aus anderen, allen Verfahrensbeteiligten bekannten Umständen ergab. III. Die Sachbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Gericht hat den Betroffenen der "fahrlässigen" Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig gesprochen. Demgegenüber hat es in den Urteilsgründen festgestellt, daß der Betroffene aufgrund der Beschilderung von der Geschwindigkeitsbeschränkung wußte. Es kann offen bleiben, ob dies, wie der Generalstaatsanwalt in der Antragsschrift vom 09. Juni 1995 ausgeführt hat, ein Widerspruch ist, oder ob die Formulierung in den Urteilsgründen lediglich unvollständig ist und besagen soll, der Betroffene habe an die ihm allgemein bekannte Geschwindigkeitsbeschränkung im Augenblick nicht gedacht. In beiden Fällen gefährdet der Fehler den Bestand des Urteils nicht.

11 a) Für den Schuldspruch ist der Urteilstenor maßgebend. Durch die Annahme bloßer Fahrlässigkeit - gegenüber Vorsatz - ist der allein beschwerdeführende Betroffene nicht beschwert. Zwar wäre dennoch nach entsprechenden Feststellungen eine Verschärfung des Schuldspruchs möglich; 358 Abs. 2 StPO i.v.m. 46 Abs. 1 OWiG untersagt nur eine dem Betroffenen nachteilige Änderung der Art und Höhe der Rechtsfolgen. Es ist jedoch - in Anbetracht der Einlassung des Betroffenen, sich nicht erinnern zu können, ob er überhaupt gefahren sei - auszuschließen, daß ein neu entscheidendes Gericht zu Feststellungen gelangen könnte, die eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung der Ordnungswidrigkeit rechtfertigen könnten. Auszuschließen sind aber auch künftige Feststellungen dahin, daß der Betroffene schuldlos gehandelt habe. Dem Urteil sind weder Einlassungen des Betroffenen, noch sonstige Anhaltspunkte zu entnehmen, die zum Ergebnis führen könnten, daß ihn noch nicht einmal Fahrlässigkeit trifft. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß das Geschwindigkeitsbegrenzungsschild ordnungsgemäß, das heißt für den PkwFahrer gut sichtbar, und das Lichtschrankenmeßgerät in angemessener Entfernung davon aufgestellt war. Der Zweifelssatz nötigt in einem derartigen Fall nicht, zugunsten des Betroffenen eine nur denkbare, der allgemeinen Lebenserfahrung nicht entsprechende Ausnahmesituation zu unterstellen. b) Es ist auch nicht zu besorgen, daß sich die Formulierung in den Urteilsgründen bei der Rechtsfolgenbestimmung zum Nachteil des Betroffenen ausgewirkt hat. Der Richter hat sich bei der Festsetzung der Geldbuße und der Anordnung des Fahrverbots an die Vorschriften

12 der Bußgeldkatalog-Verordnung gehalten, denen die Annahme eines fahrlässig begangenen Verkehrsverstoßes zugrundeliegt. Er hat nur die Geldbuße - ausschließlich - "wegen der Voreintragung leicht erhöht". Die Kostenentscheidung beruht auf 46 Abs. 1 OWiG i.v.m. 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Freuer Maier Schwäble Vors. Richter am Richter am Richterin Oberlandesgericht Oberlandesgericht

2 Ss (OWi) 425/95. Leitsatz:

2 Ss (OWi) 425/95. Leitsatz: 1 2 Ss (OWi) 425/95 Leitsatz: Verjährungsunterbrechende Anordnung i.s.v. OWiG 33 Abs. 1 Nr. 1 durch Absendung eines in behördlichem Auftrag von einer Privatfirma hergestellten Anhörungsbogens Vorschrift:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 2 Ss (OWi) 2 Z/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5323 Ss-OWi 39/06 Zul Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 67 OWi 255/06 Amtsgericht Cottbus 1521 Js-OWi 25255/06 Staatsanwaltschaft Cottbus

Mehr

B e s c h l u s s. In der Bußgeldsache. gegen

B e s c h l u s s. In der Bußgeldsache. gegen Geschäftsnummer: Ss (OWi) 16/09 AG Göttingen: 33 OWi 84 Js 23634/08 (564/08) StA Göttingen: 84 Js 23634/08 GenStA Braunschweig: 201 Ss (OWi) 11/09 B e s c h l u s s In der Bußgeldsache gegen..., geboren

Mehr

Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Leitsatz: 1. Die Übersendung eines Anhörungsbogens zur Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ( 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) hat nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung, wenn entweder aktenkundig

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss 2 Ss (OWi) 228 B/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5314 Ss-OWi 52/06 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 14 OWi 175/06 Amtsgericht Strausberg 275 Js-OWi 8290/06 Staatsanwaltschaft Frankfurt

Mehr

Oberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05. Leitsätze:

Oberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05. Leitsätze: Oberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05 Leitsätze: 1. Wird gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein zunächst unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt, ist das Rechtsmittel als Berufung zu behandeln, wenn die

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 2 Ss (OWi) 132 B/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5313 Ss-OWi 68/04 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 40 OWi 349/03 Amtsgericht Lübben 1311 Js-OWi 16359/03 Staatsanwaltschaft Cottbus

Mehr

Beschluss. vom 07. November 2002

Beschluss. vom 07. November 2002 Leitsatz: Der unbestimmte Rechtsbegriff des "geschützten Kreuzungs- und Einmündungsbereichs" bei einem Rotlichtverstoß ist einzelfallbezogen durch richterliche Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 2 Ss (OWi) 24 B/99 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 Ss (OWi) 21/99 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 1 OWi 155 Js 307/97 Amtsgericht Luckenwalde 155 Js 307/97 Staatsanwaltschaft Potsdam

Mehr

Beschluss. vom 27. Januar Verteidigerin: Rechtsanwältin U R. wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Beschluss. vom 27. Januar Verteidigerin: Rechtsanwältin U R. wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Leitsatz: Der Begriff "Betrieb des Baugewerbes" in 1 b AÜG gilt einschränkend nur für das sogenannte "Bauhauptgewerbe", nicht jedoch für das in 2 Baubetriebe-Verordnung (BaubetrV) aufgeführte "Baunebengewerbe".

Mehr

Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Ausfertigung Oberlandesgericht Celle 322 SsBs 2/13 406 Js 27090/11 StA Verden Beschluss In der Bußgeldsache gegen - Verteidiger: Rechtsanwalt Witte, Sulingen - wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat

Mehr

Leitsatz: Den auf einem Tankstellengelände an einer Tanksäule rückwärts fahrenden Pkw- Fahrer trifft gegenüber dem hinter ihm stehenden Fahrzeug nur

Leitsatz: Den auf einem Tankstellengelände an einer Tanksäule rückwärts fahrenden Pkw- Fahrer trifft gegenüber dem hinter ihm stehenden Fahrzeug nur Leitsatz: Den auf einem Tankstellengelände an einer Tanksäule rückwärts fahrenden Pkw- Fahrer trifft gegenüber dem hinter ihm stehenden Fahrzeug nur die sich aus 1 Abs. 2 StVO ergebende allgemeine Rücksichtnahmepflicht,

Mehr

BESCHLUSS. Bußgeldsache

BESCHLUSS. Bußgeldsache OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS 5 Ss OWi 1225/00 OLG Hamm 16 OWi 77 Js 254/00-194/00 AG Lünen Bußgeldsache g e g e n X w e g e n Ordnungswidrigkeit. Auf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde

Mehr

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss OWi 55/09

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss OWi 55/09 Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss OWi 55/09 Datum: 12.03.2009 Gericht: Oberlandesgericht Hamm Spruchkörper: 3. Strafsenat Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: 3 Ss OWi 55/09 Vorinstanz: Amtsgericht Minden,

Mehr

ANLAGE: Kommentierung der Verweise auf das OWiG im ABDSG-Entwurf

ANLAGE: Kommentierung der Verweise auf das OWiG im ABDSG-Entwurf ANLAGE: Kommentierung der Verweise auf das OWiG im ABDSG-Entwurf In enthaltener Verweis auf sollte weil ABDSG 42 V OWiG 7 konkretisiert werden, sodass die Begehungsregelung mit den Anforderungen der DSGVO

Mehr

Fahrlässigkeit kann bei längerer Zeitspanne zwischen Drogenkonsum und Fahrantritt fehlen, OLG Celle, Beschluss vom , 322 SsBs 247/08

Fahrlässigkeit kann bei längerer Zeitspanne zwischen Drogenkonsum und Fahrantritt fehlen, OLG Celle, Beschluss vom , 322 SsBs 247/08 Fahrlässigkeit kann bei längerer Zeitspanne zwischen Drogenkonsum und Fahrantritt fehlen, OLG Celle, Beschluss vom 9.12.08, 322 SsBs 247/08 An der Erkennbarkeit der fortdauernden Wirkung von Cannabis kann

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Aktenzeichen: Ws 137/11 5 Qs 157/11 zu 32 Ds 522 Js 30436/10 AG Bremen-Blumenthal B e s c h l u s s in der Strafsache g e g e n [ ] Verteidiger: Rechtsanwalt J.

Mehr

Ss (OWi)523/00. Leitsatz:

Ss (OWi)523/00. Leitsatz: Ss (OWi)523/00 Leitsatz: Kein Fahrverbot bei länger als 1 Sekunde andauerndem Rotlichtverstoß bei winterlichen Verhältnissen, wenn der Betroffene die Fahrgeschwindigkeit reduziert hat und ihm die Tatsache,

Mehr

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04)

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04) Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04) 124, 175, 189, 237 ZPO Leitsätze 1. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 1 Ss (OWi) 266 B/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5311 Ss-OWi 68/07 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 11 OWi 243/07 Amtsgericht Zossen 4159 Js-OWi 2351/07 Staatsanwaltschaft Potsdam

Mehr

Einspruch gegen noch nicht erlassenen Bußgeldbescheid - Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts bei Sachurteil

Einspruch gegen noch nicht erlassenen Bußgeldbescheid - Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts bei Sachurteil OLG Bamberg, Beschluss v. 15.02.2017 3 Ss OWi 1294/16 Titel: Einspruch gegen noch nicht erlassenen Bußgeldbescheid - Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts bei Sachurteil Normenketten: OWiG 46 Abs.

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluß

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluß 1 Ss (OWi) 66 B/98 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 Ss (OWi) 268/98 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg OWi 82/98 Amtsgericht Prenzlau 323 Js-OWi 1388/98 Staatsanwaltschaft Neuruppin

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 2 Ss (OWi) 191 B/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 Ss (OWi) 390/00 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 16 OWi 122/00 Amtsgericht Schwedt/Oder 200 Js (OWi) 9680/99 Staatsanwaltschaft

Mehr

Die (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft.

Die (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft. Leitsatz: Die (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft. 0berlandesgericht Dresden 3. Strafsenat Aktenzeichen:

Mehr

Az. 3 Ss 89/02. Leitsatz:

Az. 3 Ss 89/02. Leitsatz: 1 Az. 3 Ss 89/02 Leitsatz: Auch die Jugendstrafe wegen "Schwere der Schuld" kommt nur in Betracht, wenn sie zur erzieherischen Einwirkung auf den jugendlichen Täter notwendig ist. Der äußere Unrechtsgehalt

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ws 563/03

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ws 563/03 Leitsatz: Gegen einen Beschluss, der in einer Strafsache die Berichtigung der Urteilsformel wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zum Gegensand hat, ist zur Rechtsklarheit nur das befristete Rechtsmittel

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 10. Mai 2017 in der Strafsache gegen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 10. Mai 2017 in der Strafsache gegen BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 117/17 BESCHLUSS vom 10. Mai 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 2.: unerlaubten

Mehr

N E W S L E T T E R. Teil 1 Fragen und Antworten

N E W S L E T T E R. Teil 1 Fragen und Antworten Informationen rund um das Verkehrsrecht Stand März 2009 Seite 1 Unsere Mandanten fahren selbstverständlich immer rücksichtsvoll und verkehrsangepasst! Wenn gleichwohl die Polizei einschreitet, beruht dies

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 3 S t R / 1 4. vom 3. Februar 2015 in der Strafsache gegen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 3 S t R / 1 4. vom 3. Februar 2015 in der Strafsache gegen BUNDESGERICHTSHOF 3 S t R 5 5 7 / 1 4 BESCHLUSS vom 3. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Mehr

Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , Az.: 20 UF 0526/10

Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , Az.: 20 UF 0526/10 Leitsatz: Bei einer kurzen Ehe i.s.v. 3 Abs. 3 VersAusglG muss der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unter Beachtung der Frist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG gestellt werden. Oberlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 81/05 BESCHLUSS vom 19. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,

Mehr

Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln 2 Ws 280-282/05 Verkündet am: 15.07.2005 Oberlandesgericht Köln Beschluss 1. Die Verfügung des Vorsitzenden der 1. großen Strafkammer vom 13.05.2005 wird hinsichtlich der Entpflichtung der Rechtsanwälte

Mehr

Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Leitsatz: Eine sächsische Polizeiverordnung, die einen Anleinzwang für Hunde im Gemeindegebiet anordnet, findet ihre Ermächtigungsgrundlage im Polizeigesetz des Freistaates Sachsen. Sie verstößt jedenfalls

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 1 Ss (OWi) 4 B/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 Ss (OWi) 472/01 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 82 OWi 100/01 Amtsgericht Neuruppin 333 Js-OWi 3640/01 Staatsanwaltschaft Neuruppin

Mehr

Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Leitsatz: 56 f Abs. 1 StGB kann wegen des Rückwirkungsverbotes des 2 Abs. 1 und 3 StGB nicht auf die Fälle angewendet werden, in denen die Tat bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 1 1 2 / 1 5 BESCHLUSS vom 15. April 2015 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2015 beschlossen: 1. Der Beschluss

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 22/01 BESCHLUSS vom 19. Juni 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fd Zur eigenverantwortlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts bei der Überwachung von

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Ss (OWi) 587/00. Leitsatz:

Ss (OWi) 587/00. Leitsatz: Ss (OWi) 587/00 Leitsatz: Für die Bestimmung des rechnerischen Mittelwertes sind die Tausendstel (3. Stelle hinter dem Komma) der Einzelmesswerte der Atemalkoholmessung außer Betracht zu lassen. Die Werte

Mehr

Bestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe.

Bestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe. 85 Abs. 6, 89 a JGG 454 b StPO 57 StGB Leitsatz: Bestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe. Beschl. v. 14.10.1999, - Az. 2 Ws 596/99 Oberlandesgericht

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12 Leitsatz: Die Rückwärtsfrist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG endet mit Beginn des Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, auf den der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist (Anschluss

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 1 Ws 50/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 025 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Strafsache g e g e n w e g e n gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Mehr

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Freising vom 15. Februar 2006 aufgehoben.

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Freising vom 15. Februar 2006 aufgehoben. Gericht: OLG Bamberg 2. Senat für Bußgeldsachen Entscheidungsdatum: 14.05.2007 Aktenzeichen: 2 Ss OWi 597/06 Dokumenttyp: Beschluss Quelle: Normen: 29 Abs 3 StVO, 70 StVZO, 66 Abs 1 Nr 3 OWiG Leitsatz

Mehr

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004, Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender

Mehr

Studienvereinigung Kartellrecht / Universität Bern

Studienvereinigung Kartellrecht / Universität Bern Studienvereinigung Kartellrecht / Universität Bern Kartellrechtliche Bußgeldverfahren in Deutschland und der EU Prof. Dr. Rainer Bechtold in Bern am 1. Juli 2010 Übersicht I. Rechtslage in Deutschland

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 137/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 30 F 27/05 Amtsgericht Guben 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn H L, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 91/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn A S, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Beklagten und Beschwerdeführers, g e g e n Frau G S, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 448/16 BESCHLUSS vom 1. März 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 113 Abs. 1; ZPO 233 B, 238 Abs. 2 Bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 1 Ss (OWi) 239 B/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5311 Ss-OWi 94/05 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 025 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Bußgeldsache g e g e

Mehr

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN Vf. 102-IV-12 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau S., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte Molsbach

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 7. Juni 2010, Az.: 2 Ws 93/10

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 7. Juni 2010, Az.: 2 Ws 93/10 Leitsatz: Von dem Begriff "Kanzlei" im Sinne der Vorbemerkung zu Teil 7 VV-RVG wird auch die Zweigstelle einer Rechtsanwaltskanzlei erfasst. Fahrtkosten für eine Geschäftsreise zu einem Ziel innehalb der

Mehr

- Gebühren in Höhe von 5% der festgesetzten Geldbuße, mindestens jedoch 20 EUR

- Gebühren in Höhe von 5% der festgesetzten Geldbuße, mindestens jedoch 20 EUR Bußgeldbescheid: Wird die Verwaltungsbehörde in einem Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit tätig, so trifft sie die notwendigen tatsächlichen Feststellungen durch eigene und polizeiliche Ermittlungstätigkeit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 6. Juli 2016 in dem Sicherungsverfahren gegen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 6. Juli 2016 in dem Sicherungsverfahren gegen BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 149/16 BESCHLUSS vom 6. Juli 2016 in dem Sicherungsverfahren gegen BGHSt: BGHR: Nachschlagewerk: Veröffentlichung: StPO 302 Abs. 2 Nach der den Vorschriften der 296 ff. StPO zugrunde

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 1 Ss 31/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 53 Ss 28/08 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 25 Ns 2/07 Landgericht Potsdam 80 Ds 703/05 Amtsgericht Potsdam 466 Js 30220/05 Wi Staatsanwaltschaft

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 482/15 BESCHLUSS vom 12. Januar 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. ECLI:DE:BGH:2016:120116B3STR482.15.0 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht

Hanseatisches Oberlandesgericht Hanseatisches Oberlandesgericht 1-22/12 (RB) 3 Ss 75/12 OWi 329 Owi 149/11 2313 Js OWi 768/11 1.Senat für Bußgeldsachen Beschluss In der Bußgeldsache gegen Rolf Schälike, geboren am 19. September 1938

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 354/16 BESCHLUSS vom 26. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. ECLI:DE:BGH:2016:261016B4STR354.16.0 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 1 Ss 4/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5301 Ss 1/08 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 22 Ns 79/07, 22 Ns 32/07 Landgericht Potsdam 3.2 Ls 41/06 Amtsgericht Königs Wusterhausen 4152

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. vom. 29. Juli in der Strafsache. gegen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. vom. 29. Juli in der Strafsache. gegen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 190/10 Urteil vom 29. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 138/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 30 F 133/04 Amtsgericht Guben 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S L, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ss 278/05

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ss 278/05 Leitsatz: In Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ( 142 StGB) ist ein /"bedeutender Schaden/" im Sinne des 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB angesichts der allgemeinen Preis- und Kostenentwicklung auch in

Mehr

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN Vf. 22-IV-95 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau B. Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. hat der Verfassungsgerichtshof

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 08. Dezember 2010, Az. 2 Ws 347/10

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 08. Dezember 2010, Az. 2 Ws 347/10 Leitsatz: 313 Abs. 1 Satz 2 StPO findet auch dann Anwendung, wenn die Staatsanwaltschaft zwar Freispruch beantragt hatte, aufgrund eines vorausgegangenen Strafbefehlsverfahrens jedoch bereits ein konkreter

Mehr

Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v.

Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v. Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v. Vertrauliches Rundschreiben E211-07 Dr.Sch/al 287 31.05.2007 Nr.: AZ: Tel.-Dw.: 79 19 Datum: Verantwortlichkeit des Verladers bei der

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 261/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.3 F 188/06 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S Q, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 W 77/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 8 OH 6/01 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Beweissicherungsverfahren des Dipl.-Ing. E., - Antragsteller - - Verfahrensbevollmächtigte:Rechtsanwältin

Mehr

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht. Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 2 Ss (OWi) 167 B/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht Bl 5313 Ss (OWi) 70/03 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 54 OWi 468/02 Amtsgericht Senftenberg 1611 Js-OWi 41384/02 Staatsanwaltschaft

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 B 34.03 OVG 1 L 153/02 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache - 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 58/06 BESCHLUSS vom 5. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Mehr

-Ausfertigung- OBERLANDESGERICHT OLDENBURG. Beschluss. In dem Bußgeldverfahren

-Ausfertigung- OBERLANDESGERICHT OLDENBURG. Beschluss. In dem Bußgeldverfahren \.. r -Ausfertigung- OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Senat für Bußgeldsachen 2 Ss (OWi) 65/15 410 Js 3172/14 StA Aurich NZS 300 SsRs 48/15 GenStA Oldenburg Beschluss gegen In dem Bußgeldverfahren geboren am

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 2 S t R 2 8 3 / 1 3 BESCHLUSS vom 3. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 107.09 VG 6 K 42/07 In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx20_10 letzte Aktualisierung: OLG M ünchen, W x 2 0/10. BGB 1945; BayAGGVG Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx20_10 letzte Aktualisierung: OLG M ünchen, W x 2 0/10. BGB 1945; BayAGGVG Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx20_10 letzte Aktualisierung: 31.05.2010 OLG M ünchen, 25.02.2010-3 1 W x 2 0/10 BGB 1945; BayAGGVG Art. 37 Keine Entscheidungsbefugnis des Nachlassgerichts

Mehr

Oberlandesgericht Bamberg

Oberlandesgericht Bamberg - Ausfertigung - 3 Ss OWi 1590/ 2008 25 OW1126 Js 6402/08 AG Regensburg Oberlandesgericht Bamberg BESCHLUSS Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg erlässt durch den Vorsitzenden

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 14. April 2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 14. April 2011 BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 65/11 BESCHLUSS vom 14. April 2011 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StGB 176a Abs. 2 Nr. 1 Ein "Zungenkuss" ist in der Regel keine dem Beischlaf ähnliche

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien B 579/08-12 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit der

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZB 151/07 BESCHLUSS vom Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit ZPO 519 Abs. 2 Nr. 2 Der für eine wirksame Berufungseinlegung notwendige Wille, das

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 1 Ss 90/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 025 5301 Ss 35/07 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 10 Ds 153/07 Amtsgericht Zossen 4158 Js 12239/06 Staatsanwaltschaft Potsdam - Zweigstelle

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 108/16 = 60 F 3764/16 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Anzunehmende, [ ] Verfahrensbevollmächtigte zu 1 und

Mehr

7. Sachentscheidungsvoraussetzungen

7. Sachentscheidungsvoraussetzungen Fehlen Verfahrensvoraussetzungen oder liegen Verfahrenshindernisse vor, kann kein Bußgeldbescheid und keine sonstige Entscheidung in der Sache (in materieller Hinsicht) ergehen. 7.1 Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde

Mehr

BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN. Aktenzeichen: 4 StRR 099/12

BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN. Aktenzeichen: 4 StRR 099/12 OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 4 StRR 099/12 BESCHLUSS Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Dauster sowie der

Mehr

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN Vf. 57-IV-01 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluß In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Notars K. - Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigter:

Mehr

landingpages.txt Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg erlässt durch den Richter am Oberlandesgericht...

landingpages.txt Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg erlässt durch den Richter am Oberlandesgericht... Oberlandesgericht Bamberg 2 Ss OWi 757/10 BESCHLUSS am 08. Juni 2010 Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg erlässt durch den Richter am Oberlandesgericht... in dem Bußgeldverfahren

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 W 4/13 = 6 OH 28/06 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In der Beschwerdesache [ ], Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: gegen 1. [ ],

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ws 95/05

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ws 95/05 Leitsatz: 1. Als Rechtsgrundlage für die Rückverlegung eines Strafgefangenen vom offenen in den geschlossenen Vollzug ist allein 10 ABs. 2 Satz 2 StVollzG (nicht: 14 Abs. 2 StVollzG) maßgeblich. 2. Ihrer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 323/17 BESCHLUSS vom 5. Dezember 2017 in der Strafsache gegen wegen Betrugs ECLI:DE:BGH:2017:051217B4STR323.17.0 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

Mehr

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom AZ: III-3 RBs 336/09

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom AZ: III-3 RBs 336/09 Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 30.09.2012 AZ: III-3 RBs 336/09 Tenor: Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluß des Landgerichts München I vom 9. Februar T 2173/99 -,

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluß des Landgerichts München I vom 9. Februar T 2173/99 -, Bundesverfassungsgericht - 2 BVR 539/99 - des Herrn S... - Rechtsanwälte Dr. H... und Kollegen, - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluß des Landgerichts München I vom 9.

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 1 Ss 109/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5301 Ss 48/05 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Strafsache g e g e n 1.. w e g e n versuchten

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 11. September 2013, Az.: 2 OLG 21 Ss 652/13

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 11. September 2013, Az.: 2 OLG 21 Ss 652/13 Leitsatz: 1. Die Feststellungen zum Schuldspruch sind ausreichend und genügen den revisionsrechtlichen Anforderungen an eine Verurteilung, wenn sie zum einen die zur Bestimmung des Strafklageverbrauchs

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 63/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführerin - gegen

Mehr

Beschluss. vom 06. Dezember 2004

Beschluss. vom 06. Dezember 2004 Leitsatz: Eine Strafvollstreckungskammer ist mit der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung konkret "befasst", wenn der von Amts wegen zu beachtende maßgebliche Zeitpunkt nach 57 StGB herannaht. Bei

Mehr

Der Verfassungsgerichtshof. des Freistaates Sachsen. Im Namen des Volkes. Beschluss

Der Verfassungsgerichtshof. des Freistaates Sachsen. Im Namen des Volkes. Beschluss Vf. 11-IV-01 Vf. 12-IV-01 Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Im Namen des Volkes Beschluss In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Herrn D. hat der

Mehr