Rhein-Neckar-Kreis Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis Wasserrechtsamt

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1 Rhein-Neckar-Kreis Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis Wasserrechtsamt Dienstgebäude Heidelberg, Kurpfalzring Mai 20J7 Landralsami Rhein-Neckar-Kreis, Postf ch , Heidelberg Stadt Weinheim Amt für Stadtentwic Obertorstraße Weinheim r:::::---;-:--_--:- Aktenzeichen :Weinheim 27 Bearbeiter/in Zimmer Nr. Telefon --,.';Fax -Mail Sprechzeiten: Thomas Sauer thomas.sauer@rhein-neckar-kreis.de nach Vereinbarung Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an Bauleitverfahren und vergleichbaren Satzungsverfahren ( 4 Abs. 1 Baugesetzbuch ) dortige Mail vom Anlage: Allgemeine Hinweise Grundwasserstandsganglinie A: Allgemeine Angaben GemeindeNerwaltungsgemeinschaft: Bebauungsplan für das Gebiet: Weinheim "Allmendäcker südi. der Liegnitzer Straße", Nr: 1/03-16 Fristablauf für die Stellungnahme: B: Stellungnahme - Fachliche Stellungnahme 1. Rechtliche Vorgabe aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden werden können. 1.1 Art der Vorgabe Bodenschutz: Schutz des Bodens und seiner Funktionen Postanschrift Postfach , Heidelberg Telefon-Zentrale {) Fax-Zentrale Internet posl@rhein-neckar-kreis.de D post@rhein-neckar-kreis.d .de Bankverbindung Ble SOLADES1HDB IBAN DE ÖPNV-Haltestellen Hans-Bunle-Slraße, HD-Pfaffengrund, Kranichweg

2 - 2- Hochwasserschutz: Bauen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten Grundwasserschutz: Siehe Rechtsgrundlage Bodenschutz: 1-4 BBodSchG 1 u. 2 LBodSchAG i. V. m. 1 BBodSchG 1 Abs. 6 Ziffer 1 und Ziffer 7a, 9 Abs. 1 Nr. 20 und 202 BauGB Hochwasserschutz: 78 Abs. Nr. 1 und 2 WHG 1.3 Möglichkeiten der Überwindung (z.b. Ausnahmen oder Befreiungen) 2. Beabsichtigte eigene Planung und Maßnahmen, die den o.g. Plan berühren können, mit Angaben des Sachstandes. 3. Bedenken und Anregungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage. GrundwasserschutzlWasserversorgung SB: H. Svenson Tel.: Aus der Sicht der Wasserversorgung und des Grundwasserschutzes bestehen gegen die Aufstellung des Bebauungsplans "Allmendäcker südl. Liegnitzer Straße" keine grundsätzlichen Bedenken. Folgende Hinweise und Nebenbestimmungen sind zu berücksichtigen: Wasserversorgung 1. Die ausreichende Versorgung des Plangebietes mit Trink-, Brauch- und Löschwasser ist durch Erweiterung des bestehenden öffentlichen Versorgungsnetzes sicher zu stellen. 2. Die Wasserversorgungsleitungen bzw. -anlagen sind gemäß 44 Abs. 4 WG entsprechend der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten.

3 - 3- Grundwasserschutz Das Plangebiet liegt innerhalb der weiteren Schutzzonen (Zone 111 B) des rechtskräftig festgesetzten Wasserschutzgebietes Mannheim-Käfertal (WSG-Nr. Amt ). Die nachrichtliche Aufnahme ist erfolgt. Die "Grundsätze" des Wasserhaushaltsgesetzes ( 1, 5 und 6 WHG) und 1 und 12 WG) stellen Anforderungen die, an die Planung angepasst, auch bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Dazu zählen: - Vermeidung von nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften - Sparsame Verwendung von Wasser - Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts und des natürlichen Rückhaltevermögens ( 5 WHG Allgemeine Sorgfaltspflichten) - Nachhaltige Bewirtschaftung der Gewässer als nutzbare Güter zu deren Schutz ( 1- Zweck und 6 WHG - Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung) Das Wassergesetz für Baden-Württemberg ergänzt dies durch die 1 und 12: - Sparsamer und effizienter Umgang mit Wasser - Wirksamer Schutz der Gewässer vor stofflichen Belastungen ( 1 WG - Allgemeine Grundsätze) - Berücksichtigung der Grundwasserneubildung, der Gewässerökologie und des Hochwasserschutzes bei Baumaßnahmen und anderen Veränderungen der Erdoberfläche - Zulassung von Benutzungen des Grundwassers nur im Rahmen der Neubildung ( 12 WG - Grundsätze der Bewirtschaftung) Das Konzept der Niederschlagswasserableitung/-Versickerung ist auch im Hinblick auf diese Forderungen zu entwickeln. Darüber hinaus sind die folgenden wasserrechtlichen Nebenbestimmungen zu beachten: 3. Maßnahmen, bei denen aufgrund der Gründungstiefe mit Grundwasserfreilegung zu rechnen ist, sind rechtzeitig vor der Ausführung beim Landratsamt, Rhein Neckar-Kreis, Wasserrechtsamt, anzuzeigen. Auskunft über aktuelle und historische Grundwasserstände erteilt das Regierungspräsidium Karlsruhe. Als Orientierungshilfe sei auf die als Anlage beigefügte Grundwasserstandsganglinie der nahe gelegenen Messstelle "Weinheim-Miramar" verwiesen. 4. Wird bei Baumaßnahmen unerwartet Grundwasser angeschnitten, sind die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben unverzüglich einzustellen sowie das Landratsamt, Rhein-Neckar-Kreis, Wasserrechtsamt, zu verständigen. 5. Grundwasserhaltungen sind ohne wasserrechtliche Erlaubnis nur mit geringen Fördermengen zu einem vorübergehenden Zweck erlaubt. Die Maßnahmen sind dem Rhein-Neckar-Kreis, Landratsamt-Wasserrechtsamt-, rechtzeitig vorab anzuzeigen. 6. Ständige Grundwasserabsenkungen mit Ableitung in die Kanalisation oder in Oberflächengewässer sind nicht erlaubt.

4 -4-7. Die Nutzung von Erdwärme mittels Erdwärmesonden ist bei Verwendung von reinem Wasser als Wärmeträgerfluid zulässig. Sie bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die beim Wasserrechtsamt des Rhein-Neckar-Kreises zu beantragen ist. Die maximale Bohrtiefe ist auf 39 m u. GOK begrenzt. 8. Abwasserkanäle und -leitungen in Wasserschutzgebieten sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik (insbesondere DWA-A 142) zu planen, zu bauen, zu prüfen und zu betreiben. 9. Zur Sicherung der Grundwasserneubildung sind die Planvorgaben bzw. unsere Vorgaben und Hinweise zur Ab- und Niederschlagswasserbeseitigung bestmöglich umzusetzen. 10. Tiefgaragensohlen sind wasserundurchlässig auszubilden. Kommunalabwasser/Gewässeraufsicht SB: Fr. Henrich Tel.: SB: H. Frenzel Tel.: Dem Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften wird dann zugestimmt, wenn im Weiteren die nachfolgenden Punkte berücksichtigt werden. Kommunalabwasser 1. Das Plangebiet ist im vorliegenden Entwurf des Gesamtentwässerungsplans der Stadt Weinheim enthalten. Darin ist ein Anschluss des Gebiets an den Bestand unter der Voraussetzung einer gedrosselten Ableitung möglich. Eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung ist dann sichergestellt, wenn die Entwässerung des Bebauungsplangebietes nach 48 WG im Benehmen mit dem Wasserrechtsamt geplant und ausgeführt wird. Es ist daher möglichst kurzfristig unter Berücksichtigung der bestehenden Gesamtsituation ein Teilentwurf aufzustellen und dem Landratsamt - Wasserrechtsamt - rechtzeitig vor Baubeginn zur fachtechnischen Prüfung vorzulegen. 2. Fremdwasser (Quellen-, Brunnen-, Grabeneinläufe, Drainagen etc.) darf nicht der Kläranlage zugeführt werden, sondern ist getrennt abzuleiten. In Bereichen mit höherem Grundwasserstand dürfen Drainagen nur in ein Gewässer bzw. in einen Regenwasserkanal abgeführt werden. Ansonsten ist auf den Bau von Keilern zu verzichten oder die Keller sind als weiße Wanne auszubilden. 3. Für eine mögliche Versickerung / Teil-Versickerung oder Einleitung von Niederschlagswasser ist u. a. die Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg über dessen dezentrale Beseitigung vom maßgebend. Die Niederschagswasserbeseitigung muss schadlos und mit vertretbarem Aufwand erfolgen. 4. Es wurde bereits ein Entwässerungskonzept mit Berücksichtigung verschiedener Entwässerungsmethoden der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung aufgestellt. Aufgrund des noch nicht weit fortgeschrittenen Planungsfortschritts wurde noch keine Variante ausgewählt. Die weitere Entwässerungsplanung hat in enger Abstimmung mit dem Wasserrechtsamt zu erfolgen. 5. Wir weisen darauf hin, dass Versickerungsmulden im Verantwortungsbereich privater Personen -erfahrungsgemäß- in den allermeisten Fällen nicht ordnungs-

5 -5 - gemäß hergestellt, (dauerhaft) betrieben und gewartet werden. Da Versickerungsmulden nicht als Nutzfläche (z.b. als Spielfläche für Kinder, Nutz- bzw. Ziergarten) zur Verfügung stehen, wird deren Anordnung besonders auf kleineren Grundstücken schwer akzeptiert. In Zusammenhang mit dem erforderlichen Bodenaustausch (bis zu 2,3 m) wird der Bau von dezentralen Versickerungsmulden aus unserer Sicht unzumutbar. Daher empfehlen wir eine Trennkanalisation mit zentraler Niederschlagswasserbeseitigung in den Grünbereichen des Bebauungsplangebiets. Ggf. müssen dann noch weitere Grünbereiche eingeplant werden. 6. PKW-Stellplätze sollten wasserdurchlässig gestaltet werden. Das kann auch für Bereiche gelten, auf denen unbelastetes Niederschlagswasser anfällt. 7. Die Böden von Tiefgaragen sind wasserundurchlässig zu gestalten. Die Entwässerung ist an den Mischwasserkanal oder an reine Verdunstungsrinnen anzuschließen. 8. Die Dachbegrünung wird ausdrücklich begrüßt. Gewässeraufsicht Das Bebauungsplangebiet befindet sich zwischen dem Landgraben und der Alten Weschnitz, auf der Gemarkung der Stadt Weinheim. Das geplante Bebauungsplangebiet liegt nicht in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet von HQ10 bis HQ100. Auch von einem HQextrem ist das Gebiet nicht betroffen. Aus den oben genannten Gründen gibt es von Seiten der Gewässeraufsicht keine Einwände gegen das geplante Bebauungsplangebiet. Altlasten/Bodenschutz SB: Fr. Sartorius Tel.: Von Seiten der Unteren Bodenschutzbehörde wird zu dem Bebauungsplan eine separate Stellungnahme abgegeben. Mit freundlichen Grüßen " Thomf' / a6e

6 RHEIN-NECKAR-KREIS LANDRATSAMT Dezernat IV Wasserrechtsamt Allgemeine Hinweise zum Bauleitplan-Verfahren Die beigefügte Stellungnahme des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis - Wasserrechtsamt Heidelberg beinhaltet die auf Grund von gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigenden öffentlichen Belange der Fachbehörde. Nach 2 Abs. 1 und 1 Abs. 6 BauGB ist es Aufgabe der Gemeinde, die verschiedenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Welchen Belangen dabei von der Gemeinde im Rahmen des Abwägungsvorgangs zum Durchbruch verholfen wird, ist in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Soweit Planungen durch zwingende gesetzliche Bestimmungen (z.b. 24 a NatSchG; Schutzgebietsverordnungen usw.) eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, ist eine Einbeziehung dieser Bestimmungen in den Abwägungsprozess ausgeschlossen. Im Hinblick auf die 6 und 10 BauGB wird um detaillierte Begründung des Abwägungsergebnisses der Genehmigungsbehörde gebeten. Nutzen Sie die Vorteile des Verkehrsverbundes! Die Dienstgebäude in Heidelberg sind mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar. Konten der Kreiskasse des Rhein-Neckar-Kreises: Sparkasse Heidelberg (BLZ ) Kto-Nr Postgiroamt Karlsruhe (BLZ ) Klo-Nr N:ISauer, ThomaslBauleitplanung VorlagenIVorlagen bebauungsplänelaligemeine Hinweise zum Bauleitplan-Verfahrendoc

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