Magistrat der Stadt Hanau Stadtplanungsamt Am Markt Hanau

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5 Regierungspräsidium Darmstadt Regierungspräsidium Darmstadt Darmstadt Magistrat der Stadt Hanau Stadtplanungsamt Am Markt Hanau Unser Zeichen: Az. III d 02/01 Ihr Zeichen: Nachricht vom: Ihr Ansprechpartner: Herr Friedrich Zimmernummer: Telefon: 06151/ FAX: 06151/ Datum: 5. April 2016 Bauleitplanung der Stadt Hanau Verfahren nach 4(1) BauGB Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr.37 Pumpstation im STT Kesselstadt Schreiben des Büros Dr. Klaus Thomas vom Sehr geehrte Damen und Herren, durch die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehene Umnutzung und Erweiterung auf dem ehemaligen Gelände der alten Pumpstation werden regional und landesplanerische Belange nicht berührt. Der o.g. Bebauungsplanentwurf überlagert kein ausgewiesenes oder geplantes Natur- bzw. Landschaftsschutzgebiet. Die im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vom sowie in der Begründung zum Bebauungsplan angekündigte vertiefende Untersuchung zu verschiedenen Artengruppen im Frühjahr/Sommer 2016 wurde bisher nicht durchgeführt. Eine abschließende Stellungnahme zum o.g. Bebauungsplanentwurf kann erst erfolgen, wenn die entsprechenden Untersuchungsergebnisse vorgelegt wurden. Zu weiteren naturschutzfachlichen Belangen wird auf die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde verwiesen. Aus Sicht meiner Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt bitte ich im weiteren Verfahren folgendes zu beachten: Grundwasserschutz/Wasserversorgung: Regierungspräsidium Darmstadt Servicezeiten: Fristenbriefkasten: Luisenplatz 2, Kollegiengebäude Mo. Do. 8:00 bis 16:30 Uhr Luisenplatz Darmstadt Freitag 8:00 bis 15:00 Uhr Darmstadt Internet: Telefon: (Zentrale) Öffentliche Verkehrsmittel: Telefax: (allgemein) Haltestelle Luisenplatz - 2 -

6 - 2 - Die Bauleitplanung muss wasserwirtschaftliche Belange angemessen berücksichtigen. Gewährleistet werden müssen eine qualitativ und quantitativ ausreichende Wasserversorgung und ein ausreichender Schutz des Grundwassers. In den Unterlagen sind dazu keine ausreichenden Aussagen enthalten. Die Bauleitplanung ersetzt nicht ggfs. erforderliche eigene wasserrechtliche Zulassungen, z. B. für bauzeitige Grundwasserhaltungen oder für mögliche Barrierewirkungen von Gebäuden im Grundwasser. Die planaufstellende Kommune hat in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass die Versorgungssicherheit der öffentlichen Wasserversorgung dauerhaft für die künftige Bebauung im Rahmen der bestehenden wasserrechtlichen Zulassungen gewährleistet ist und eine ausreichende Löschwassermenge bereitgestellt werden kann. Bodenschutz Ost: Verdachtsflächen In der Altflächendatei des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie, in der Altablagerungen, Altstandorte, Altlasten, schädliche Bodenveränderungen und Grundwasserschadensfälle erfasst werden, liegt eine Eintragung für das Planungsgebiet vor. Unter der genannten Adresse An der Pumpstation 9 ist eine Ablagerung mit der Altisnr verzeichnet. Weitere Erkenntnisse liegen nicht vor. Sollten darüber hinaus Erkenntnisse über Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen bekannt werden, die eine Beeinträchtigung der baulichen Nutzung ergeben könnten, so hat der Träger der Bauleitplanung die Art,das Ausmaß sowie das Gefährdungspotenzial aufzuklären sowie etwaige Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen festzulegen. Dabei ist der nachfolgende Erlass zu beachten: Musterlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren (Staatsanzeiger 19/2002 S. 1753). Werden bei der weiteren Planung Erkenntnisse über schädliche Bodenveränderungen gewonnen, sind diese dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt, Dezernat 41.1 mitzuteilen. Vorsorgender Bodenschutz Das Hessische Altlasten- und Bodenschutzgesetz HAltBodSchG gibt auf der Grundlage des Bundes- Bodenschutzgesetzes mit 1 als öffentlich-rechtliche Ziele der Vorsorge folgendes vor: Die Vorsorge gegen das Entstehen schadstoffbedingter schädlicher Bodenveränderungen, den Schutz der Böden vor Erosion, Verdichtung und vor anderen nachteiligen Einwirkungen auf die Bodenstruktur, einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem Boden, unter anderem durch Begrenzung der Flächeninanspruchnahme und Bodenversiegelung auf das notwendige Maß. Im Rahmen der Bauleitplanung sind diese Vorgaben in ausreichendem Maße zu würdigen und abzuwägen. Auf die Arbeitshilfe zur Berücksichtigung von Bodenschutzbelangen in der Abwägung und Umweltprüfung nach BauGB in Hessen des hessischen Umweltministeriums vom Februar 2011 und auf die Möglichkeit, über den Bodenviewer des HLUG weitere Informationen zu erhalten, wird verwiesen. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass für die Prüfung der Bodenschutzklausel nach 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll und dabei zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind, das Dezernat IV/F 41.1 gemäß Hausverfügung vom (Az.: I 11-7b 02/ /10) nicht zuständig ist. Oberirdische Gewässer, Renaturierung: - 3 -

7 - 3 - Der südliche Teil des räumlichen Geltungsbereiches liegt innerhalb des amtlich festgestellten Überschwemmungsgebietes des Mains. In diesem Bereich dürfen gemäß 78 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) keine baulichen Anlagen errichtet werden. Das Erhöhen oder Vertiefen der Geländeoberfläche ist ebenfalls nicht erlaubt. Bei der in den Planunterlagen eingetragenen Baugrenze handelt es sich um die Abgrenzung des seit über hundert Jahren bestehenden Gebäudes der Pumpstation Kesselstadt. Dieses Gebäude sowie der hieran angrenzende geplante Neubautrakt liegen außerhalb des Überschwemmungsgebietes. Aus meiner Sicht bestehen gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Pumpstation in der Gemarkung Kesselstadt der Stadt Hanau keine Bedenken. Kommunales Abwasser: Die Abwasserentsorgung wird unter der Ziffer 5 Ver- und Entsorgung in der Begründung nur in den Grundzügen aufgezeigt (Anschluss an die Bestands-anlagen/ Prüfung der vorhandenen Querschnitte im Rahmen der Ausführungs-planung/ Versickerung von Niederschlagswasser wird nicht empfohlen) und ist daher zu ergänzen. Zur Klarstellung ist anzugeben, ob die Entwässerung im Trenn- oder Mischsystem und an welche vorhandenen Entwässerungsanlagen erfolgt. Bei einer Entwässerung im Mischsystem ist ggf. noch eine Aussage hinsichtlich des SMUSI-Istnachweises erforderlich, ob die Regeln der Technik bei der zugehörigen Mischwasserentlastungsanlage weiterhin eingehalten werden. Bei einer Entwässerung im Trennsystem ist insbesondere die Regenwasserableitung aufzuzeigen. Eine abschließende Stellungnahme ist erst nach Prüfung von Detailangaben zur Entwässerung möglich. Gemäß 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz -HWG- soll Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, von der Person, bei der es anfällt, verwertet werden, wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegen stehen. Vor Anschluss der Gebäude an die vorhandenen öffentlichen Entwässerungsanlagen sind die betroffenen Kanalhaltungen hinsichtlich ihres baulichen Zustandes und ihrer hydraulischen Leistungsfähigkeit zu überprüfen und ggf. auszuwechseln. Immissionsschutz (Lärm, Erschütterung, EMF): Im Plangebiet ist die Ausweisung eines Sondergebietes für Zwecke der Kurzzeitbetreuung von Kindern und Jugendlichen vorgesehen. Angrenzend an das Plangebiet befinden sich zwei Sportplätze. Mit dem Immissionsgutachten des Büros für Schallschutz Winfried Steinert (Bericht-Nr. 1567) vom wurden die schalltechnischen Belange des Bebauungsplans Pumpstation der Stadt Hanau im Rahmen der Bauleitplanung geprüft. Es sollte nachgewiesen werden, dass die beabsichtigten Planungen mit den vorgesehenen schutzbedürftigen Nutzungen nicht zu Konfliktsituationen mit den bereits vorhandenen Sportanlagen führen, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft befinden. Entsprechend der Angaben der schalltechnischen Untersuchung ist davon auszugehen, dass die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV im Trainingsbetrieb und beim Spielbetrieb auf dem Rasenplatz an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden. Beim Spielbetrieb auf dem Kunstrasenplatz werden die Immissionsrichtwerte um bis zu 10 db(a) (auf max. 65 db(a)) überschritten. Das Immissionsgutachten verweist hierzu auf die Einhaltung der Anforderungen für seltene Ereignisse nach 5 Abs. 5 i.v. mit Nr. 1.5 des Anhangs der 18.BImSchV

8 - 4 - An einigen Immissionsorten wird der Immissionsrichtwert tags erreicht. Das bedeutet, dass es bei kleinsten Änderungen der Annahmen des Gutachtens (z.b. Erhöhung der Zuschauerzahl o.ä.) zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte kommen kann. Außerdem wird noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Spielbetrieb auf dem Kunstrasenplatz an maximal 18 Kalendertagen eines Jahres zulässig ist. Es wird von hier aus aber empfohlen, die Anzahl der Tage so gering wie möglich zu halten. Allgemein: Sobald der o. a. Bauleitplan rechtsverbindlich geworden ist, wird um Übersendung einer Mehrausfertigung in der bekannt gemachten Fassung an das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt, Gutleutstraße 114, Frankfurt, gebeten. gez. Martin-Maria Friedrich

9 Von: G. P. Betreff: Stadt Hanau - Kesselstadt, Vorhabenbezogener Bebauungsplan nr. 37 "Pumpstation" Datum: 6. März 2016 um 15:43 An: info@buerothomas.com Sehr geehrter Herr Dr. Thomas, wir bedanken uns für die Übersendung der Planungsunterlagen. Grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegen den Bebauungsplan. Die wertvollen Pflanzbestände im Umfeld bleiben erhalten. Eine abschliessende Stellungnahme bleibt vorbehalten, da die vorgesehenen Stellplätze außerhalb der vorhandenen Versiegelung liegen. Dafür fehlen derzeit die Daten zum Eingriff und den Ausgleichsmaßnahmen. Freundliche Grüße Günter P e t e r Wanderverband Hessen e.v.

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