Unser Zeichen: Datum: B e s c h e i d :
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- Heidi Hofmeister
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1 Landratsamt Neu-Ulm Kantstraße Neu-Ulm Gegen Empfangsbestätigung Stadt Neu-Ulm Augsburger Straße Neu-Ulm Wasserrecht und Bodenschutz Bearbeiter/-in: Alwin Spiegler Zimmer: 311 Telefon: / Telefax: / alwin.spiegler@lra.neu-ulm.de Unser Zeichen: Datum: Wasserrecht; Abwasserbeseitigung der Stadt Neu-Ulm im Stadtteil Steinheim; Antrag vom , Az: FB4 Fro/Wu Sehr geehrte Damen und Herren, das Landratsamt Neu-Ulm erlässt folgenden B e s c h e i d : 1. Erlaubnis 1.1 Der Stadt Neu-Ulm -Betreiberin- wird bis auf Widerruf die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis gem. 15 WHG zur Benutzung der Leibi (Gewässer III. Ordnung) durch das Einleiten von entlastetem Mischwasser aus dem Regenüberlaufbecken im Stadtteil Steinheim erteilt. 1.2 Mit Inkrafttreten dieses Bescheides tritt die mit Bescheid vom , Az: , erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis gem. Art. 15 BayWG außer Kraft. 2. Dauer der Erlaubnis Die wasserrechtliche Erlaubnis unter Ziffer 1 wird bis zum befristet. Öffnungszeiten: Mo - Mi und Fr Uhr und Do Uhr und nach Vereinbarung Internet: Sparkasse Neu-Ulm - Illertissen IBAN: DE SWIFT-BIC: BYLADEM1NUL
2 3. Zweck der Gewässerbenutzung Die erlaubte Gewässerbenutzung dient der Beseitigung des entlasteten Mischwassers aus dem Entlastungsbauwerk (Regenüberlaufbecken Steinheim). 4. Plan Der Benutzung liegen folgende Planunterlagen des Ing.-Büros Wassermüller, Ulm, vom August 2000 und vom August 2012 zu Grunde: 4.1 Erläuterungsbericht 4.2 Hydraulische Berechnung Bestand n = 0,5 D = 30 min 4.3 Hydraulische Berechnung Planung n = 0,5 D = 30 min 4.4 Übersichtskarte 4.5 Einzugsgebietsplan M 1 : Lageplan M 1 : Lageplan Bestand mit hydraulischen Belastungen M 1 : und Rückstauverhältnissen 4.8 Lageplan Planung mit hydraulischen Belastungen M 1 : und Rückstauverhältnissen 4.9 Quantitativer Nachweis nach dem Merkblatt M 153 der entlasteten Wassermenge aus dem RÜB Steinheim in die Leibi Die Planunterlagen sind mit dem Prüfvermerk des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth - Dienststelle Krumbach - vom und dem Erlaubnisvermerk des Landratsamtes Neu-Ulm vom versehen. Soweit sie durch Roteintragungen des amtlichen Sachverständigen oder durch Inhalts- und Nebenbestimmungen nach Ziffer 6 geändert oder ergänzt werden, werden sie nur in der geänderten bzw. ergänzten Fassung zum Gegenstand der Erlaubnis. Danach wird eingeleitet: entlastetes Mischwasser aus dem Regenüberlaufbecken Steinheim im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 667 der Gemarkung Steinheim, Stadt Neu-Ulm, in die Leibi (Grundstück Fl.Nr. 668 der Gemarkung Steinheim, Stadt Neu-Ulm) Seite 2
3 5. Beschreibung der Anlagen Die Abwasseranlage besteht im wesentlichen aus folgenden Anlageteilen: Kanalnetz im Mischverfahren mit folgenden Bestandteilen: - ein Stauraumkanal mit obenliegender Entlastung (V = ca. 400 m³), - Auslaufbauwerk (Einleitungsstelle). 6. Inhalts- und Nebenbestimmungen 6.1 Umfang der erlaubten Benutzung Umfang der erlaubten Benutzung für das Einleiten von entlastetem Mischwasser aus dem Regenüberlaufbecken Bez. MA Maximalabfluss 846 l/s 6.2 Das abgeschlagene Mischwasser darf keine für das Gewässer schädlichen Konzentrationen an Giftstoffen sowie keine mit dem Auge wahrnehmbaren Schwimmstoffe oder Ölschlieren aufweisen. 6.3 Ölbindemittel sind in ausreichender Menge bereitzuhalten. 6.4 Betrieb und Unterhaltung, Betriebsvorschrift Für Betrieb, Unterhaltung und Überwachung der Abwasseranlage ist in ausreichender Zahl Personal zu beschäftigen, das eine geeignete Ausbildung besitzt Die Betreiberin muss für jede Anlage (z.b. Kanalnetz, Mischwasserbehandlungsanlage) eine Betriebsvorschrift mit einem Alarm- und Benachrichtigungsplan für den Fall von Betriebsstörungen ausarbeiten, an geeigneter Stelle auslegen und dem Landratsamt Neu-Ulm sowie dem Wasserwirtschaftsamt Donauwörth /2-fach) übersenden. Änderungen der Betriebsvorschrift sind mitzuteilen. 6.5 Anzeigepflichten Änderungen der erlaubten Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers, Änderungen der baulichen Anlagen sowie Änderungen der Betriebs- und Verfahrensweise, die sich auf die Ablaufqualität auswirken können, sind unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt anzuzeigen. Außerdem ist rechtzeitig eine hierzu erforderliche bauoder wasserrechtliche Genehmigung bzw. Erlaubnis mit den entsprechenden Unterlagen zu beantragen. Seite 3
4 6.5.2 Außerbetriebnahmen (z.b. durch Wartungs- oder Reparaturarbeiten) der Anlagen sind vorab, möglichst frühzeitig, dem Wasserwirtschaftsamt, der Kreisverwaltungsbehörde, dem Fachberater für das Fischereiwesen sowie den betroffenen Beteiligten (z.b. Fischereiberechtigter) anzuzeigen. Die Anzeige gibt keine Befugnis zur Überschreitung des Umfanges der erlaubten Benutzung; kann der Umfang der erlaubten Benutzung vorübergehend nicht eingehalten werden, ist vorher eine ergänzende beschränkte Erlaubnis zu beantragen. 6.6 Unterhaltung des Gewässers Die Betreiberin hat das Auslaufbauwerk sowie das Gewässerufer von 5 m oberhalb bis 5 m unterhalb der Einleitungsstelle im Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt zu sichern und zu unterhalten. 6.7 Fischereiliche Belange Name, Anschrift und Rufnummer des verantwortlichen Betriebsbeauftragten sind dem Fischereiberechtigten (bei Verpachtung dem Fischwasserpächter) im Bereich der Einleitungsstelle schriftlich bekannt zu geben Das Einleitungsbauwerk ist möglichst naturnah zu gestalten bzw. zu erhalten. Soweit erforderlich, ist es durch einen groben Steinwurf zu sichern. Betonierungen, Pflasterungen und Verfugungen unterhalb der Mittelwasserlinie sind unzulässig Wenn bei technischen Störungen oder in sonstigen Schadens- oder Notfällen gewässer- oder fischschädliche Substanzen in den Vorfluter gelangen, sind das Landratsamt Neu-Ulm, das Wasserwirtschaftsamt Donauwörth und der betroffene Fischereiberechtigte (bei Verpachtung der Fischwasserpächter) unverzüglich zu benachrichtigen Das eingeleitete Abwasser darf keine für Fische und Fischnährtiere schädlichen Inhaltsstoffe erhalten Das Auftreten von Fischsterben ist dem Wasserwirtschaftsamt Donauwörth und dem Fachberater für das Fischereiwesen sofort bekannt zu geben. 7. Vorbehalt Weitere Inhalts- und Nebenbestimmungen, die sich im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Fischerei als notwendig erweisen sollten, bleiben vorbehalten. Seite 4
5 8. Abwasserabgabe 8.1 Für das Einleiten von Niederschlagswasser hat die Betreiberin eine Abgabe an den Freistaat Bayern zu entrichten. 8.2 Die Festsetzung der Abwasserabgaben bleibt separaten Verfahren vorbehalten. 9. Hinweise 9.1 Für die erlaubte Gewässerbenutzung sind die einschlägigen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes -WHG- und des Bayer. Wassergesetzes -BayWG- mit den dazu ergangenen Verordnungen maßgebend. Die hiernach bestehenden Rechte, Verpflichtungen und Vorbehalte sind in den Inhalts- und Nebenbestimmungen dieses Bescheides grundsätzlich nicht enthalten. 9.2 Eigenüberwachung Es sind mindestens Messungen, Untersuchungen, Aufzeichnungen und Vorlageberichte nach der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen -EÜV- vom (Bayer. Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 25 vom , S. 769 ff.) in der jeweils gültigen Fassung vorzunehmen. 9.3 In den aktualisierten Planunterlagen des Ing.-Büros Wassermüller, Ulm, sind keine Aussagen zum baulichen Zustand der Mischwasserkanalisation enthalten. Die Betreiberin ist verpflichtet, den Zustand, die Funktionsfähigkeit, die Unterhaltung und den Betrieb der Abwasseranlage selbst zu überwachen (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 WHG; Selbstüberwachung). In der Eigenüberwachungsverordnung (EÜV) sind Art und Häufigkeit der Überwachung verschiedener Anlagenteile geregelt (z.b. eingehende Sichtprüfung der Kanäle 1 mal in 10 Jahren). Stellt sich bei der Überwachung der Kanalisation heraus, dass Mängel bestehen, sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen (Art. 60 Abs. 2 WHG). 9.4 Für den Betrieb des Kanalnetzes einschließlich der Sonderbauwerke ist Personal entsprechend dem ATV-Arbeitsblatt A 147 Teil 2 notwendig. 9.5 Es wird empfohlen, das Betriebspersonal an der von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall - DWA Landesgruppe Bayern - eingerichteten Klärwärterfortbildung in den Kanal- und Kläranlagennachbarschaften teilnehmen zu lassen. 9.6 Es ist darauf zu achten, dass die Belange des Arbeitsschutzes, insbesondere die "Sicherheitsregeln für Abwasserbehandlungsanlagen - Bau und Ausrüstung" und die "Sicherheitsregeln für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen - Betrieb" sowie die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden. Seite 5
6 9.7 Die für Betrieb, Unterhaltung und Überwachung des Entlastungsbauwerkes erforderlichen Geräte sind bereitzuhalten. 9.8 Es wird empfohlen, für alle auf Privatgrundstücken verlegten Leitungen und Kanäle, für Zufahrten und Zugänge Grunddienstbarkeiten eintragen zu lassen. 9.9 Die Abwasseranlagen müssen dem behördlichen Aufsichtspersonal und den amtlichen Sachverständigen zugänglich sein ( 21 Abs. 1 WHG). 10. Kosten 10.1 Dieser Bescheid ist kostenpflichtig. Die Stadt Neu-Ulm hat als Betreiberin und Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 950,00 EURO festgesetzt. Im Rahmen des Verfahrens sind Auslagen (Sachverständigenentschädigung etc.) in Höhe von 480,00 EURO angefallen und von der Antragstellerin zu erstatten. 11. Gründe 11.1 Die Stadt Neu-Ulm betreibt die Abwasserbeseitigung im Stadtteil Steinheim im Mischsystem. Für die Beseitigung des entlasteten Mischwassers aus dem Kanalnetz in die Leibi wurde ein Regenüberlaufbecken in Form eines Stauraumkanals gebaut. Die Gültigkeitsdauer der früheren gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis nach Art. 16 BayWG (alt) für die Mischwasserentlastung ist zwischenzeitlich abgelaufen. Wegen des Zeitaufwandes zur Erstellung der neuen Antragsunterlagen wurde der Stadt Neu-Ulm mit Bescheid vom eine beschränkte Erlaubnis gem. Art. 15 BayWG für eine Übergangszeit bis zum erteilt. Die Stadt beantragte mit Schreiben vom die Neuerteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß 15 Wasserhaushaltsgesetz. Entsprechend Art. 69 BayWG i.v.m. Art. 73 BayVwVfG wurde das Vorhaben am im Amtsblatt der Stadt Neu-Ulm amtlich bekannt gemacht. Die Planunterlagen haben vom bis im Rathaus der Stadt Neu-Ulm während der Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegen. Einwendungen gegen das Vorhaben konnten binnen der vorgesehenen Frist ( ) vorgebracht werden. Ergänzend zur Bekanntmachung und Auslegung wurden gem. Art. 27a BayVwVfG auf der Homepage des Landratsamtes Neu-Ulm Informationen zum Vorhaben eingestellt Das Landratsamt Neu-Ulm ist gemäß Art. 63 des Bayer. Wassergesetzes -BayWG- in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl S. 458), Art. 11 Abs. 1 des Bayer. Abwasserabgabengesetzes -BayAbwAG- (BayRS U) und Art. 3 Abs. 1 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes -BayVwVfG- vom (BayRS I), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl S. 458), zum Erlass des Bescheides sachlich und örtlich zuständig. Seite 6
7 11.3 Das Einleiten von Mischwasser in ein oberirdisches Gewässer erfüllt den Tatbestand der Gewässerbenutzung gemäß 9 Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes -WHG- vom (BGBl I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl I S. 2771). Diese Gewässerbenutzung bedarf gemäß 8 Abs. 1 WHG einer Erlaubnis nach 10 WHG. Nachdem sie im öffentlichen Interesse liegt, kam die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nach 15 WHG in Betracht. Der amtliche Sachverständige und die beteiligten Fachbehörden stimmten im Rahmen des Wasserrechtsverfahrens dem Vorhaben zu. Teilweise benannten sie Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Aufnahme in den Erlaubnisbescheid. Gründe, die nach 12 WHG zu einer Versagung der Zulassung hätten führen müssen, ergaben sich nicht. Bei Beachtung der Inhalts- und Nebenbestimmungen unter Ziffer 6 dieses Bescheides ist eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu befürchten. Einwendungen gegen die Gewässerbenutzung wurden nicht vorgebracht. Auf die Durchführung eines Erörterungstermins konnte somit verzichtet werden. Die Mischwasserwassereinleitung ist auch kein UVP - pflichtiges Vorhaben nach der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom (BGBl I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl I S. 2808). Deshalb konnte dem Vorhaben zugestimmt und die wasserrechtliche Erlaubnis nach 15 WHG erteilt werden. Die Eigenüberwachung hat nach den Vorschriften der Eigenüberwachungsverordnung vom (Bayer. Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 25 vom , S. 769 ff.) in der jeweils gültigen Fassung zu erfolgen. Die Festsetzung der Inhalts- und Nebenbestimmungen erfolgt gemäß 13 WHG Die Kostenentscheidung unter Ziff. 10 dieses Bescheides beruht auf Art. 1, 2, 4, 6, 7 und 10 des Kostengesetzes -KG- vom (GVBl S. 43), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl S. 286), i.v.m. dem Kostenverzeichnis -KVz- vom (GVBl S. 766), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GVBl S. 274), Tarif- Nr. 8.IV.0/ Das Unternehmen dient der Abwasserentsorgung, weshalb eine Gebührenbefreiung nicht in Betracht kommt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann schriftlich, oder zur Niederschrift oder elektronisch innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, Augsburg, Postfachanschrift: Postfach , Augsburg. Seite 7
8 Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Die Erhebung einer Klage per einfacher ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtliche Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ( Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. Mit freundlichen Grüßen Dieling Oberreg.-Rat Anlagen 1 Empfangsbestätigung g.r. 1 Kostenrechnung 1 Plansatz (4.F.) Anlage 1 (Bauwerksverzeichnis) Seite 8
9 Bauwerksverzeichnis Die Abwasseranlage der Großen Kreisstadt Neu-Ulm im Stadtteil Steinheim besteht im Wesentlichen aus folgenden Bestandteilen: Kanalisation Kanalnetz im Mischverfahren Einzugsgebiet A E = 36,88 ha, undurchlässige Fläche A U = 12,15 ha Sonderbauwerke: 1 Stauraumkanal mit obenliegender Entlastung (SKO), V = ca. 400 m³ Einleitungsbauwerke in oberirdische Gewässer: 1 Einleitungsbauwerk (Einleitungsstelle) Seite 9
10 Zulauf Kanal Drosselbauwerk Zulauf Kläranlage m B hei Ü R tein S Entlastungsbauwerk.300m ecke: 3 Fließstr Stadt Neu-Ulm Stadtteil Steinheim Kreis Neu-Ulm Quantitativer Nachweis nach dem Merkblatt M153 der entlasteten Wassermenge aus dem M.:1:10 000
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