LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

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1 Geschäftsnummer: 2 (12) Sa 12/99 3 Ca 2537/98 ArbG Essen Verkündet am: Wilden Reg.-Angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau C. - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. B. g e g e n die K. AG - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. B. hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Kinold als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Münks und den ehrenamtlichen Richter Rosenbaum für R e c h t erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom Ca 2527/98 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. T A T B E S T A N D - 2 -

2 - 2 - Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten eine betriebliche Witwenrente beanspruchen kann. Die am geborene Klägerin ist die Witwe des am geborenen und am verstorbenen H. J.C.. Dieser war bei der Beklagten vom bis zum beschäftigt und erhielt ab von der Beklagten eine monatliche Firmenrente in Höhe von 665,-- DM nach der in Form einer Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Versorgungsordnung in der Fassung vom (VO). Bei seinem Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten erzielte der verstorbene Ehemann der Klägerin zuletzt ein Monatsgehalt in Höhe von 6.510,-- DM brutto. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin während des gesamten Zeitraums des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein höheres Einkommen gehabt hat als die Klägerin. Dies gilt auch für die Zeit nach dem Eintritt des Versorgungsfalles durch Ausscheiden des Ehemannes der Klägerin zum Die Klägerin war mit ihrem verstorbenen Ehemann seit dem verheiratet und war ab August 1968 nicht mehr berufstätig, sondern hat den gemeinsamen Familienhaushalt mit zwei Kindern geführt bis sich die Eheleute ab Januar 1994 trennten. Seit dieser Zeit hat die Klägerin bis zum als Angestellte gearbeitet und hierbei ein Monatseinkommen in Höhe von etwa 2.000,-- DM brutto erzielt. Insoweit wird auf den zu den Akten gereichten Versicherungsverlauf der Klägerin (vgl. Bl. 57 d. A.) verwiesen. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Zahlung einer Witwenrente nach 6 VO, der die Voraussetzungen für den Bezug einer Witwenrente wie folgt bestimmt: 1. Eine Witwenrente erhält die Ehefrau eines Mitarbeiters oder Firmenrentners, wenn der Verstorbene den Unterhalt seiner Familie überwiegend bestritten hat (Haupternährereigenschaft). 2. Eine Witwenrente wird nicht gezahlt, wenn a) die Ehe nicht bis zum Tode des Mannes bestanden hat, b) die Ehe erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres des Mannes oder nach seinem Ausscheiden aus der Firma geschlossen wurde, - 3 -

3 - 3 - c) die Witwe mehr als 15 Jahre jünger als der Ehemann ist und kein minderjähriges Kind hat, für das Waisenrente nach dieser Versorgungsordnung gezahlt wird, es sei denn, die Ehe hat mehr als 15 Jahre bestanden, oder d) aus den Umständen zu entnehmen ist, daß die Ehe nur geschlossen wurde, um den Hinterbliebenen eine Versorgung zu verschaffen. Die Höhe der Witwenrente beträgt gemäß 9 Ziffer 7 VO 60 % der Firmenrente, die der verstorbene Ehemann der Klägerin bei seinem Tode bezog. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung einer Witwenrente für die Monate April und Mai 1998 in Höhe von jeweils 399,-- DM sowie ab Juni 1998 monatlich nachträglich ebenfalls die Zahlung einer Witwenrente in Höhe von 399,-- DM. Sie ist der Auffassung, ihr verstorbener Ehemann habe den Unterhalt seiner Familie überwiegend bestritten und damit die Haupternährereigenschaft im Sinne des 6 Ziffer 1 VO gehabt. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Haupternährereigenschaft ihres verstorbenen Ehemannes nicht dadurch weggefallen, daß sich die Eheleute Anfang 1994 getrennt hätten. Es komme nicht darauf an, daß der Verstorbene den Unterhalt seiner Familie zum Zeitpunkt seines Todes oder unmittelbar vor seinem Tod überwiegend bestritten habe. Maßgeblich sei vielmehr, ob der Rentenanspruchsberechtigte insgesamt während der Dauer der Ehe den Unterhalt seiner Familie überwiegend bestritten habe. Im übrigen habe die Klägerin den Haushalt ihres verstorbenen Ehemannes auch nach der räumlichen Trennung weitergeführt, indem sie die Wohnung instandgehalten, die Wäsche gewaschen und sich auch ansonsten um die Belange ihres verstorbenen Ehemannes gekümmert habe. Dieser sei in den letzten zwei Jahren vor seinem Tod so krank gewesen, daß er habe gepflegt werden müssen, weshalb die Klägerin ihre Angestelltentätigkeit Anfang 1998 aufgegeben habe, um ihren Ehemann in vollem Umfang pflegen zu können. Weiter habe die Klägerin auch während der gesamten Zeit seit der Trennung von ihrem Ehemann Unterhalt durch monatliche Barzahlungen erhalten. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Witwenrente für die Monate April und Mai 1998 in Höhe von jeweils 399,-- DM, mithin in Höhe von 798,-- DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 399,-- DM seit dem - 4 -

4 Mai sowie dem 5. Juni 1998 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ab Juni 1998 monatlich nachträglich eine Witwenrente in Höhe von derzeit 399,-- DM zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Klägerin könne eine Witwenrente deshalb nicht verlangen, weil ihr verstorbener Ehemann nicht den Unterhalt seiner Familie überwiegend bestritten habe, also die sogenannte Haupternährereigenschaft nicht besessen habe. Eine derartige einschränkende Anspruchsvoraussetzung sei zulässig. Die Zulässigkeit dieser Haupternährerklausel ergebe sich aus dem gerade bei Hinterbliebenenleistungen im Vordergrund stehenden Fürsorge- bzw. Versorgungscharakter der betrieblichen Altersversorgung. Hieraus folge gleichzeitig, daß der Zeitpunkt der Feststellung der Haupternährereigenschaft sich auf den unmittelbaren Zeitraum vor dem Versorgungsfall beziehen muß und nicht auf die gesamte Dauer der Ehe. Die Notwendigkeit einer ergänzenden Altersversorgungsleistung durch Witwenrente könne nämlich erst zum Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Mitarbeiters festgestellt werden. Das Arbeitsgericht Essen hat durch Urteil vom der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht, auf dessen Entscheidungsgründe im übrigen verwiesen wird, im wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des Ausschlußtatbestandes fehlende Haupternährereigenschaft des verstorbenen Mitarbeiters oder Firmenrentners lägen nicht vor. Die Ausschlußklausel sei wirksam. Bei der von der Beklagten geschaffenen Hinterbliebenenversorgung stehe nicht der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung im Vordergrund. Maßgebend werde vielmehr an den Versorgungsbedarf des Hinterbliebenen angeknüpft. Dieser sei bei der Klägerin gegeben. Es dürfe nämlich nicht allein auf die Zeitpunkte abgestellt werden, als der Ehemann in die Betriebsrente eingerückt oder als er verstorben sei. Die Betrachtung eines punktuellen Versorgungsbedarfs der Witwe sei abzulehnen. Es seien vielmehr längere Zeiträume ins Auge zu fassen. Zu berücksichtigen sei, daß die Klägerin die Arbeitsleistung ihres verstorbenen Ehemannes seit seiner Einstellung bei der Beklagten am durch die Führung des gemein

5 - 5 - samen Haushalts unterstützt habe. Erst ab Anfang 1994 hätten die Eheleute getrennt gelebt und habe die Klägerin ein Arbeitsverhältnis aufgenommen, so daß sie bisher lediglich eine gesetzliche Rentenanwartschaft in Höhe von 296,40 DM habe begründen können. Der Zeitraum von etwas mehr als vier Jahren, in denen die Klägerin überwiegend ihren eigenen Unterhalt bestritten habe, falle gegenüber dem vorangegangenen Zeitraum von 23 ½ Jahren, wo dies zweifelsfrei nicht der Fall gewesen sei, nicht ins Gewicht. Die Beklagte hat gegen dieses ihr am zugestellte Urteil mit einem am beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Zur Begründung des Rechtsmittels führt die Beklagte ergänzend aus: Anspruchsbegründende Voraussetzungen für die Zahlung der Witwenrente sei, daß der verstorbene Versorgungsempfänger den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten habe. Dies sei jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt des Todes des Ehemannes der Klägerin, somit dem Zeitpunkt, von dem an eigene Ansprüche der Klägerin auf die geltend gemachte Witwenrente erst erwachsen konnten, nicht der Fall. Wenn im Vordergrund der Hinterbliebenenleistungen nach der Versorgungsordnung der Beklagten der Fürsorgegedanke sowie der Versorgungscharakter der betrieblichen Altersversorgung stehe, folge daraus, daß der Zeitpunkt der Feststellung der Haupternährereigenschaft sich auf den unmittelbaren Zeitraum vor dem Versorgungsfall beziehen müsse und nicht auf den gesamten vorangegangenen Zeitraum. Denn die Notwendigkeit einer ergänzenden betrieblichen Altersversorgungsleistung der Beklagten durch Witwenrente könne erst zum Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Mitarbeiters festgestellt werden. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom Ca 2537/98 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen

6 - 6 - Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und Beweisantritt und führt ergänzend aus: Das Arbeitsgericht weise zu Recht darauf hin, daß bei der von der Beklagten geschaffenen Hinterbliebenenversorgung der Versorgungsbedarf der Hinterbliebenen im Vordergrund stehe. Die Betriebsvereinbarung stelle darauf ab, welcher Ehegatte überwiegend mit Geldleistungen zum Unterhalt der Familie beizutragen hatte. Hieraus ergebe sich, daß es nicht punktuell auf den Zeitpunkt des Todes des versorgungsberechtigten Mitarbeiters ankommen könne, sondern daß eine Gesamtbetrachtung erforderlich sei. Unstreitig sei, daß die Beklagte ihrer Unterhaltsverpflichtung im Rahmen der Ehe dadurch nachgekommen sei, daß sie seit Einstellung ihres Ehemannes bei der Beklagten im Jahre 1970 jedenfalls bis zu 1994 dadurch nachgekommen sei, daß sie den Haushalt geführt habe, so daß es auf den geringfügigen nachfolgenden Zeitraum nicht mehr ankomme. Im übrigen habe die Haupternährereigenschaft auch zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles bestanden. Letztlich sei nur maßgebend, ob der ehemalige Mitarbeiter bezogen auf den Gesamtzeitraum seiner Tätigkeit als Haupternährer der Familie anzusehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Sitzungsprotokolle verwiesen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E I. Die Berufung ist an sich statthaft ( 64 Abs. 1 ArbGG); da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 800,-- DM übersteigt und das Rechtsmittel auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist, ist die Berufung insgesamt zulässig ( 64 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO). II

7 - 7 - Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, daß der Klägerin ab April 1998 eine Witwenrente nach 6 Ziffer 1 in Verbindung mit 9 Ziffer 7 der Versorgungsordnung der Beklagten in Höhe von 60 % der Firmenrente zusteht, die der verstorbene Ehemann der Klägerin bei seinem Tode bezog. Damit hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Witwenrente in Höhe von 60 % von 665,-- DM, d. h. in Höhe von 399,-- DM. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für den Bezug einer Witwenrente nach 6 Ziffer 1 VO. Hiernach erhält eine Witwenrente die Ehefrau eines Mitarbeiters oder Firmenrentners, wenn der Verstorbene den Unterhalt seiner Familie überwiegend bestritten hat (Haupternährereigenschaft). Der verstorbene Ehemann der Klägerin hat entgegen der Auffassung der Beklagten den Unterhalt seiner Familie im Sinne der Haupternährereigenschaft dieser Bestimmung überwiegend bestritten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Versorgungsordnung der Beklagten mit ihrer Anknüpfung an die Haupternährereigenschaft gegen das Lohngleichheitsgebot des Art. 119 Abs. 1 EWG-Vertrag und die Richtlinien 75/117 und 86/378 des Rates verstößt (vgl. hierzu BAG, Beschluß vom , DB 1992, 1484 sowie LAG Düsseldorf, Urteil vom Sa 142/91 und LAG Hamm, Urteil vom Sa 674/98 ). Denn der verstorbene Ehemann der Klägerin war nach dem unstreitigen Sachverhalt Haupternährer im Sinne des 6 Ziffer 1 VO. Diese Regelung der Betriebsvereinbarung stellt darauf ab, welcher Ehegatte überwiegend Geldleistungen zum Unterhalt der Familie beizutragen hatte. Sie ist vor dem Hintergrund der familienrechtlichen Verpflichtungen der Ehegatten zu verstehen. Nach 1360 BGB sind die Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts (vgl. BAG, a. a. O.). Im Streitfall hat der verstorbene Ehemann der Klägerin während des Bestehens seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten in der Zeit vom jedenfalls bis zum Ende des Jahres 1993, d. h. 23 ½ Jahre, aus seinem bei der Beklagten erzielten Ar

8 - 8 - beitsentgelt den Unterhalt seiner Familie bestritten, während die Klägerin ihren Anteil zum Familienunterhalt durch die Führung des Haushalts und die Versorgung des Ehemannes und der Kinder beigetragen hat. In dieser Zeit hat die Klägerin kein Einkommen erzielt, so daß der verstorbene Ehemann der Klägerin jedenfalls in dieser Zeit der Haupternährer der Familie gewesen ist. Daß die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann sich ab getrennt haben, ändert nichts daran, daß der Ehemann der Klägerin bei der gebotenen Gesamtbetrachtung Haupternährer der Familie war. Hinzu kommt, daß unter den Parteien unstreitig ist, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht nur während der gemeinsamen Haushaltsführung mit der Klägerin bis Ende 1993 überwiegend zum Familienhaushalt beigetragen hat, sondern daß er auch nach der Trennung der Eheleute, d. h. bei Eintritt des Versorgungsfalles für den Ehemann am mit 6.510,-- DM brutto mehr als den dreifachen Monatsverdienst wie die Klägerin erzielt hat, die ca ,-- DM aus eigener Berufstätigkeit nach der Trennung der Eheleute verdient hat. Geht man weiter davon aus, daß bei der Hinterbliebenenversorgung der Fürsorgegedanke überwiegt und es deshalb zulässig ist, auf den Versorgungsbedarf abzustellen (vgl. BAG, Urteil vom , AP Nr. 8 zu 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung), läßt sich nicht leugnen, daß im Falle der Klägerin ein erheblicher Versorgungsbedarf schon dadurch gegeben ist, daß sie während der 23 ½jährigen Führung des gemeinsamen Familienhaushalts mangels eigener Berufstätigkeit nicht dazu in der Lage war, eine eigene gesetzliche Altersversorgung aufzubauen. Daß die zunächst bestehende Haupternährereigenschaft auch nicht dadurch wegfällt, daß die Eheleute sich trennen und die Ehefrau sodann eine eigene Berufstätigkeit aufnimmt, ergibt sich auch daraus, daß nach 6 Ziffer 2 eine Witwenrente u. a. dann nicht gezahlt wird, wenn die Ehe nicht bis zum Tode des Mannes bestanden hat. Hätte die Versorgungsordnung bei nachträglichem eigenen Verdienst der Ehefrau des Versorgungsberechtigten den Anspruch auf die Witwenrente ausschließen wollen, hätte es nahegelegen, einen Anspruch auf Witwenrente nicht nur auszuschließen, wenn die Ehe nicht bis zum Tod des Mannes bestand, sondern wenn sich die Eheleute trennten und die spätere Witwe bzw. der Witwer eigenes Arbeitseinkommen erzielten. Daß es letzten Endes für den Anspruch auf die Witwenrente nicht ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes des rentenberechtigten Versorgungsempfängers ankommen kann, ergibt sich auch daraus, daß es oft dem Zufall überlassen ist, ob die Witwe eine eigene Berufstätigkeit kurz vor dem Tode des versorgungsberechtigten Ehemannes aufgenommen oder aufgegeben hat. Wollte man hierfür die Feststellung der Haupternährereigenschaft allein auf einen bestimmten Stichtag wie das Ausscheiden des Betriebsrentners aus dem Betrieb oder den Eintritt - 9 -

9 - 9 - des Versorgungsfalles abstellen, wäre, wie das LAG Hamm zutreffend ausgeführt hat, das Ergebnis zufällig und ließe sich kaum sachlich rechtfertigen (vgl. LAG Hamm, a. a. O.). Da der verstorbene Ehemann der Klägerin demgemäß bei der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung Haupternährer der Familie war, in dem er während des ganz überwiegenden Zeitraums des Bestehens der Ehe bzw. des Arbeitsverhältnisses ausschließlich bzw. überwiegend zum Familienhaushalt beigetragen hat, beansprucht die Klägerin zu Recht die Zahlung einer monatlichen Witwenpension in rechnerisch unstreitiger Höhe von 399,-- DM monatlich. Die Berufung mußte nach alledem mit der Kostenfolge aus 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zuzulassen. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten R E V I S I O N eingelegt werden. Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben

10 Die Revision muß innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, Kassel, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Kinold Münks Rosenbaum

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