POLITISCHE BILDUNG. in den Lehrplänen der Gewerblichen und technischen Schulen. 1. Teil

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1 POLITISCHE BILDUNG in den Lehrplänen der Gewerblichen und technischen Schulen 1. Teil Technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen (einschließlich Sonderformen ausgenommen Werkmeisterschulen) Stand: September 2003

2 2 Die vorliegende Dokumentation berücksichtigt die neue Rechtschreibung. Rechtliche Bestimmungen allerdings werden in jener Rechtschreibung wiedergegeben, in der sie erstellt sind. Das bedeutet: Lehrplanbestimmungen, die vor dem August 1998 veröffentlicht wurden, sind in der alten Rechtschreibung zitiert. Die in die Dokumentation aufgenommenen Lehrplanbestimmungen sind nach den jeweiligen Bundesgesetzblättern zitiert. Der gesamte Text kann auch von der Internet-Schulplattform (Infos Politische Bildung in den Lehrplänen) geladen werden. 2. (überarbeitete) Auflage: September 2003 Herausgeber, Medieninhaber, Vervielfältigung: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Abteilung Politische Bildung und Umweltbildung, Referat V/11b, Minoritenplatz 5, 1014 Wien Fax: 01/ , Erfassung und Zusammenstellung der Lehrplantexte: Mag. Daniela Stefanits Redaktion: Dr. Susanne Feigl, 1080 Wien (1. Auflage), Mag. Daniela Stefanits (2. Auflage) Rechtliche Beratung: Mag. Erich Rochel, Mag. Angelika Schneider

3 3 INHALTSÜBERSICHT Politische Bildung an den vierjährigen technischen und gewerblichen Fachschulen 15 Politische Bildung an den dreijährigen technischen und gewerblichen Fachschulen 129 Politische Bildung an den gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen 171 Politische Bildung in den Fachschulen des Ausbildungsbereiches Fremdenverkehr 247 Politische Bildung in den Sonderformen der technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen 271 INHALT Einleitung 13 Politische Bildung an den vierjährigen technischen und gewerblichen Fachschulen Übersicht 15 Rechtliche Bestimmungen 16 Allgemeines Bildungsziel/ Schulautonome Lehrplanbestimmungen 17 Lehrplan für den Pflichtgegenstand Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung 22 Politische Bildung im Lehrplan der Fachschule für Bautechnik Ausbildungszweig Maurer und Zimmerer Übersicht 25 Rechtliche Bestimmungen 26 Stundentafel 27 Allgemeines Bildungsziel / Schulautonome Lehrplanbestimmungen 28 Lehrplan für den Pflichtgegenstand Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung 29 Politische Bildung im Lehrplan der Fachschule für Tischlerei Übersicht 31 Rechtliche Bestimmungen 32 Stundentafel 33 Allgemeines Bildungsziel / Schulautonome Lehrplanbestimmungen 34 Lehrplan für den Pflichtgegenstand Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung 35

4 4 Politische Bildung im Lehrplan der Fachschule für Zimmerer Übersicht 36 Rechtliche Bestimmungen 37 Stundentafel 38 Allgemeines Bildungsziel / Schulautonome Lehrplanbestimmungen 39 Lehrplan für den Pflichtgegenstand Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung 40 Politische Bildung im Lehrplan der Fachschule für Holzwirtschaft und Sägetechnik Übersicht 41 Rechtliche Bestimmungen 42 Stundentafel 43 Allgemeines Bildungsziel / Schulautonome Lehrplanbestimmungen 44 Lehrplan für den Pflichtgegenstand Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung 45 Politische Bildung im Lehrplan der Fachschule für Chemie Ausbildungszweig Technische Chemie Übersicht 49 Rechtliche Bestimmungen 50 Stundentafel 51 Allgemeines Bildungsziel / Schulautonome Lehrplanbestimmungen 52 Lehrplan für den Pflichtgegenstand Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung 53 Politische Bildung im Lehrplan der Fachschule für Chemie Ausbildungszweig Biochemie und Biotechnologie Übersicht 55 Rechtliche Bestimmungen 56 Stundentafel 57 Allgemeines Bildungsziel / Schulautonome Lehrplanbestimmungen 58 Lehrplan für den Pflichtgegenstand Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung 59 Politische Bildung im Lehrplan der Fachschule für Elektrotechnik Übersicht 61

5 5 Rechtliche Bestimmungen 62 Stundentafel 63 Allgemeines Bildungsziel / Schulautonome Lehrplanbestimmungen 64 Lehrplan für den Pflichtgegenstand Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung 65 Politische Bildung im Lehrplan der Fachschule für Elektronik Übersicht 67 Rechtliche Bestimmungen 68 Stundentafel 69 Allgemeines Bildungsziel / Schulautonome Lehrplanbestimmungen 70 Lehrplan für den Pflichtgegenstand Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung 71 Politische Bildung im Lehrplan der Fachschule für Maschinenbau Ausbildungszweig Allgemeiner Maschinenbau Übersicht 73 Rechtliche Bestimmungen 74 Stundentafel 75 Allgemeines Bildungsziel / Schulautonome Lehrplanbestimmungen 76 Lehrplan für den Pflichtgegenstand Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung 77 Politische Bildung im Lehrplan der Fachschule für Maschinenbau Ausbildungszweig Kraftfahrzeugbau Übersicht 79 Rechtliche Bestimmungen 80 Stundentafel 81 Allgemeines Bildungsziel / Schulautonome Lehrplanbestimmungen 82 Lehrplan für den Pflichtgegenstand Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung 83 Politische Bildung im Lehrplan der Fachschule für Maschinenbau Ausbildungszweig Fertigungstechnik Übersicht 85

6 6 Rechtliche Bestimmungen 86 Stundentafel 87 Allgemeines Bildungsziel / Schulautonome Lehrplanbestimmungen 88 Lehrplan für den Pflichtgegenstand Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung 89 Politische Bildung im Lehrplan der Fachschule für Feinwerktechnik Übersicht 91 Rechtliche Bestimmungen 92 Stundentafel 93 Allgemeines Bildungsziel / Schulautonome Lehrplanbestimmungen 94 Lehrplan für den Pflichtgegenstand Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung 95 Politische Bildung im Lehrplan der Fachschule für Uhrmacher Übersicht 97 Rechtliche Bestimmungen 98 Stundentafel 99 Allgemeines Bildungsziel / Schulautonome Lehrplanbestimmungen 100 Lehrplan für den Pflichtgegenstand Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung 101 Politische Bildung im Lehrplan der Fachschule für Mikroelektronik Übersicht 103 Rechtliche Bestimmungen 104 Stundentafel 105 Allgemeines Bildungsziel / Schulautonome Lehrplanbestimmungen 106 Lehrplan für den Pflichtgegenstand Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung 107 Politische Bildung im Lehrplan der Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik Ausbildungszweig Druckformentechnik Übersicht 109 Rechtliche Bestimmungen 110 Stundentafel 111

7 7 Allgemeines Bildungsziel / Schulautonome Lehrplanbestimmungen 112 Lehrplan für den Pflichtgegenstand Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung 113 Politische Bildung im Lehrplan der Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik Ausbildungszweig Drucktechnik Übersicht 117 Rechtliche Bestimmungen 118 Stundentafel 119 Allgemeines Bildungsziel / Schulautonome Lehrplanbestimmungen 120 Lehrplan für den Pflichtgegenstand Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung 121 Politische Bildung im Lehrplan der Fachschule für Flugtechnik Übersicht 123 Rechtliche Bestimmungen 124 Stundentafel 125 Allgemeines Bildungsziel / Schulautonome Lehrplanbestimmungen 126 Lehrplan für den Pflichtgegenstand Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde 127 Politische Bildung an den dreijährigen technischen und gewerblichen Fachschulen Übersicht 129 Rechtliche Bestimmungen 130 Allgemeines Bildungsziel / Schulautonome Lehrplanbestimmungen 131 Lehrplan für den Pflichtgegenstand Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung 131 Politische Bildung im Lehrplan der Fachschule für Textiltechnik Ausbildungszweig Wirkerei und Strickerei Übersicht 133 Rechtliche Bestimmungen 134 Stundentafel 135 Allgemeines Bildungsziel / Schulautonome Lehrplanbestimmungen 136 Lehrplan für den Pflichtgegenstand Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung 137

8 8 Politische Bildung im Lehrplan der Fachschule für Textiltechnik Ausbildungszweig Bekleidungstechnik Übersicht 139 Rechtliche Bestimmungen 140 Stundentafel 141 Allgemeines Bildungsziel / Schulautonome Lehrplanbestimmungen 142 Lehrplan für den Pflichtgegenstand Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung 143 Politische Bildung im Lehrplan der Fachschule für Textiltechnik Ausbildungszweig Maschinenstickerei Übersicht 145 Rechtliche Bestimmungen 146 Stundentafel 147 Allgemeines Bildungsziel / Schulautonome Lehrplanbestimmungen 148 Lehrplan für den Pflichtgegenstand Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung 149 Politische Bildung im Lehrplan der Fachschule für Textilchemie Übersicht 151 Rechtliche Bestimmungen 152 Stundentafel 153 Allgemeines Bildungsziel / Schulautonome Lehrplanbestimmungen 154 Lehrplan für den Pflichtgegenstand Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung 155 Politische Bildung im Lehrplan der Fachschule für Mode- und Bekleidungstechnik Übersicht 157 Rechtliche Bestimmungen 158 Stundentafel 159 Allgemeines Bildungsziel 161 Schulautonome Lehrplanbestimmungen 162 Allgemeine didaktische Grundsätze 164 Lehrplan für den Pflichtgegenstand Politische Bildung und Recht 166

9 9 Politische Bildung an den gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen Übersicht 169 Rechtliche Bestimmungen 170 Allgemeines Bildungsziel / Schulautonome Lehrplanbestimmungen 171 Lehrplan für den Pflichtgegenstand Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung 171 Politische Bildung im Lehrplan der Fachschule für Kunsthandwerk Ausbildungszweig Angewandte Malerei Übersicht 175 Rechtliche Bestimmungen 176 Stundentafel 177 Allgemeines Bildungsziel / Schulautonome Lehrplanbestimmungen 178 Lehrplan für den Pflichtgegenstand Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung 179 Politische Bildung im Lehrplan der Fachschule für Kunsthandwerk Ausbildungszweig Bildhauerei Übersicht 181 Rechtliche Bestimmungen 182 Stundentafel 183 Allgemeines Bildungsziel / Schulautonome Lehrplanbestimmungen 184 Lehrplan für den Pflichtgegenstand Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung 185 Politische Bildung im Lehrplan der Fachschule für Kunsthandwerk Ausbildungszweig Drechslerei Übersicht 187 Rechtliche Bestimmungen 188 Stundentafel 189 Allgemeines Bildungsziel / Schulautonome Lehrplanbestimmungen 190 Lehrplan für den Pflichtgegenstand Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung 191

10 10 Politische Bildung im Lehrplan der Fachschule für Kunsthandwerk Ausbildungszweig Gold- und Silberschmiede, Juweliere und Modeschmuckerzeuger Übersicht 193 Rechtliche Bestimmungen 194 Stundentafel 195 Allgemeines Bildungsziel / Schulautonome Lehrplanbestimmungen 196 Lehrplan für den Pflichtgegenstand Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung 197 Politische Bildung im Lehrplan der Fachschule für Kunsthandwerk Ausbildungszweig Graveure, Gürtler, Stahlschneider und Modeschmuckerzeuger Übersicht 199 Rechtliche Bestimmungen 200 Stundentafel 201 Allgemeines Bildungsziel / Schulautonome Lehrplanbestimmungen 202 Lehrplan für den Pflichtgegenstand Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung 203 Politische Bildung im Lehrplan der Fachschule für Kunsthandwerk Ausbildungszweig Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger Übersicht 205 Rechtliche Bestimmungen 206 Stundentafel 207 Allgemeines Bildungsziel / Schulautonome Lehrplanbestimmungen 208 Lehrplan für den Pflichtgegenstand Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung 209 Politische Bildung im Lehrplan der Fachschule für Kunsthandwerk Ausbildungszweig Kunstschmiede und Metallplastiker Übersicht 211 Rechtliche Bestimmungen 212 Stundentafel 213 Allgemeines Bildungsziel / Schulautonome Lehrplanbestimmungen 214 Lehrplan für den Pflichtgegenstand Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung 215

11 11 Politische Bildung im Lehrplan der Fachschule für Kunsthandwerk Ausbildungszweig Vergolder und Schilderhersteller Übersicht 217 Rechtliche Bestimmungen 218 Stundentafel 219 Allgemeines Bildungsziel / Schulautonome Lehrplanbestimmungen 220 Lehrplan für den Pflichtgegenstand Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung 221 Politische Bildung im Lehrplan der Fachschule für Keramik und Ofenbau Übersicht 223 Rechtliche Bestimmungen 224 Stundentafel 225 Allgemeines Bildungsziel / Schulautonome Lehrplanbestimmungen 226 Lehrplan für den Pflichtgegenstand Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung 227 Politische Bildung im Lehrplan der Fachschule für Glastechnik Ausbildungszweig Hohlglas Ausbildungszweig Flachglas Ausbildungszweig Technisches Glas Übersicht 229 Rechtliche Bestimmungen 230 Stundentafel 231 Allgemeines Bildungsziel / Schulautonome Lehrplanbestimmungen 232 Lehrplan für den Pflichtgegenstand Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung 233 Politische Bildung im Lehrplan der Fachschule für Steinmetzerei Übersicht 235 Rechtliche Bestimmungen 236 Stundentafel 237 Allgemeines Bildungsziel / Schulautonome Lehrplanbestimmungen 238 Lehrplan für den Pflichtgegenstand Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung 239

12 12 Politische Bildung im Lehrplan der Fachschule für Büchsenmacher Übersicht 241 Rechtliche Bestimmungen 242 Stundentafel 243 Allgemeines Bildungsziel / Schulautonome Lehrplanbestimmungen 244 Lehrplan für den Pflichtgegenstand Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung 245 Politische Bildung im Lehrplan der Hotelfachschule Übersicht 247 Rechtliche Bestimmungen 248 Stundentafel 249 Allgemeines Bildungsziel 251 Schulautonome Lehrplanbestimmungen 252 Allgemeine didaktische Grundsätze 254 Lehrplan für den Pflichtgegenstand Politische Bildung und Recht 255 Politische Bildung im Lehrplan der Tourismusfachschule Übersicht 259 Rechtliche Bestimmungen 260 Stundentafel 261 Allgemeines Bildungsziel 262 Schulautonome Lehrplanbestimmungen 263 Allgemeine didaktische Grundsätze 264 Lehrplan für den Pflichtgegenstand Politische Bildung und Recht 265 Politische Bildung im Lehrplan der Fachschule für Mode- und Bekleidungstechnik für Hörbehinderte Übersicht 271 Rechtliche Bestimmungen 272 Stundentafel 273 Allgemeines Bildungsziel 274 Schulautonome Lehrplanbestimmungen 275 Allgemeine didaktische Grundsätze 276 Lehrplan für den Pflichtgegenstand Politische Bildung und Recht 277

13 13 EINLEITUNG Die vorliegende Lehrplandokumentation will Lehrer, Lehrerinnen und alle an Bildungsfragen interessierten Personen darüber informieren, in welcher Form und in welchem Ausmaß Politische Bildung in den Lehrplänen der einzelnen Schularten verankert ist. Zu diesem Zweck wurden erstmals die für die einzelnen Schularten relevanten Lehrplanbestimmungen, die in einer Vielzahl von Bundesgesetzblättern verstreut sind, zusammengetragen. Die Lehrplandokumentation enthält pro Schulart eine Auflistung aller Bundesgesetzblätter, die Lehrplanbestimmungen enthalten, eine Übersicht der wichtigsten Lehrplanbestimmungen betreffend Politische Bildung, die auch als Folie Verwendung finden kann, die Lehrplanbestimmungen betreffend Politische Bildung im Detail. Ausgewählt sind jene Passagen des Lehrplans, die im engeren oder weiteren Sinn Bezug zu Politischer Bildung haben (z.b. Bestimmungen betreffend Bildungsziel, Unterrichtsprinzipien). Sofern an der jeweiligen Schulart ein Unterrichtsgegenstand Politische Bildung oder Rechtskunde vorgesehen ist, ist der komplette Lehrplan für diesen Gegenstand in die Dokumentation aufgenommen. Werden in anderen Gegenständen (z.b. Geschichte und Sozialkunde) laut Lehrplan Inhalte Politischer Bildung vermittelt, findet sich ein entsprechender Hinweis. Ein Hinweis findet sich immer auch auf die schulautonomen Lehrplanbestimmungen, da die Lehrplanautonomie grundsätzlich die Möglichkeit enthält, Politische Bildung zu forcieren. Die ausgewählten Lehrplantexte werden zum überwiegenden Teil wörtlich zitiert, mitunter sind Bestimmungen allerdings auch sinngemäß zusammengefasst. Um mit einem Blick feststellen zu können, ob es sich um einen Lehrplantext handelt oder um eine Zusammenfassung bzw. um ergänzende Bemerkungen, wurde folgende formale Unterscheidung getroffen: Lehrplantexte sind in Normalschrift gedruckt. Sie stehen immer zwischen Anführungszeichen. Für inhaltliche Zusammenfassungen bzw. ergänzende Bemerkungen wird kursive Schrift verwendet.

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15 15 POLITISCHE BILDUNG AN DEN VIERJÄHRIGEN TECHNISCHEN UND GEWERBLICHEN FACHSCHULEN Übersicht ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL: Das allgemeine Bildungsziel umfasst auch wesentliche Aspekte Politischer Bildung. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE: Als Unterrichtsprinzip ist Politische Bildung nicht vorgesehen. STUNDENTAFEL: Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung ist in allen vierjährigen technischen und gewerblichen Fachschulen Pflichtgegenstand. Ausmaß ohne den Gebrauch schulautonomer Lehrplanbestimmungen: vier Wochenstunden (je nach Schulart in unterschiedlichen Klassen). Einen Bezug zu Politischer Bildung weist auch der Pflichtgegenstand Geschichte auf, und zwar sowohl hinsichtlich Bildungs- und Lehraufgabe als auch hinsichtlich Lehrstoff und didaktischer Grundsätze. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN: Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand Religion ) in den einzelnen Klassen innerhalb des in der Stundentafel vorgesehenen Rahmens so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht wird. Das Stundenausmaß der lehrplanmäßig festgelegten Pflichtgegenstände kann um durchschnittlich bis zu zwei Wochenstunden pro Klasse reduziert werden, um im Ausmaß der Reduktionen zusätzlich Pflichtgegenstände einzuführen und/oder das Stundenausmaß der vorgesehenen Pflichtgegenstände zu erhöhen. Die Reduktionen unterliegen der Beschränkung, dass Pflichtgegenstände in jeder Klasse um höchstens eine Wochenstunde reduziert werden dürfen. Die Reduktionen dürfen weiters nicht zu einem gänzlichen Entfall des Pflichtgegenstandes führen. In jeder Klasse kann ein Pflichtgegenstand mit einem bezüglich Fachgebiet und Methodik verwandten Pflichtgegenstand als zusammengefasster Pflichtgegenstand geführt werden; aus der neuen Bezeichnung müssen die Bezeichnungen der zusammengefassten Pflichtgegenstände hervorgehen. Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände und unverbindliche Übungen, ein Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden sowie wenn die Lehrpläne schulautonome Ausbildungsschwerpunkte vorsehen, sind die an der Schule zu führenden Ausbildungsschwerpunkte festzulegen.

16 16 POLITISCHE BILDUNG AN DEN VIERJÄHRIGEN TECHNISCHEN UND GEWERBLICHEN FACHSCHULEN Rechtliche Bestimmungen Die einschlägigen Lehrplanbestimmungen finden sich in folgenden Bundesgesetzblättern: BGBl. Nr. 592/1986, BGBl. Nr. 702/1993, BGBl. Nr. 664/1995, BGBl. Nr. 281/1996, BGBl. II Nr. 283/2003.

17 17 I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL Anlage 1.A Die Fachschule hat im Sinne der 52 und 58 unter Bedachtnahme auf 2 des Schulorganisationsgesetzes der Erlernung einschlägiger Berufe und der facheinschlägigen Ausbildung zu dienen. Der Absolvent der Fachschule soll über die im Alltag und im Berufsleben häufig benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse nach dem Stand der Technik sicher verfügen können. Er soll die durch Gesetz oder Norm festgelegten Erfordernisse der Berufspraxis kennen und beachten sowie die in der Berufspraxis verwendeten Maschinen und Geräte sicher bedienen können. Der Absolvent soll bei der Anwendung der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse in der technischen Problemlösung die Wechselwirkung von Mensch und Umwelt richtig beurteilen können; er soll mit seiner Arbeit bei der Erhaltung des Lebensraumes mitwirken können. Er soll Vorgänge und Zustände nach vorgegebenen Gesichtspunkten präzise beobachten, Wesentliches erkennen und Sachverhalte in gesprochenem und geschriebenem Deutsch, in mathematisch-naturwissenschaftlicher Symbolik sowie durch graphische Darstellungen ausdrücken können. Er soll Betriebs-, Wartungs- und Reparaturanleitungen in einer Fremdsprache verstehen und anwendungsorientiert ins Deutsche übertragen können. Der Absolvent soll verantwortungsbewußt handeln und die Auswirkungen seiner Tätigkeit auf Arbeitskollegen, Betrieb, Gesellschaft und Umwelt abschätzen können. Der Absolvent soll zur Mitwirkung am öffentlichen Geschehen und am österreichischen Kulturleben befähigt und bereit sein; er soll die demokratischen Prinzipien sowie die Eigenart der Bevölkerung seiner engeren und weiteren Heimat und seines Berufsstandes kennen und bejahen. Er soll nach Objektivität streben und fremden Standpunkten mit Achtung und Toleranz gegenübertreten. Er soll zur Zusammenarbeit bei Problemlösungen befähigt und bereit sein. Er soll die Arbeit anderer achten. Er soll zur Weiterbildung bereit sein und seine Weiterbildung planen können.

18 18 Der Absolvent soll Neues mit Interesse aufnehmen und verfolgen, mit Selbstvertrauen an die Arbeit herangehen und an der eigenen Arbeit und Leistung Freude empfinden. Er soll in kulturellen Tätigkeiten Entspannung finden. Er soll seine physische und psychische Gesundheit und seine Leistungsfähigkeit durch gesunde Bewegung und Haltung sowie durch Betätigung in Spiel und Sport fördern. Ia. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN Allgemeine Bestimmungen Schulautonome Lehrplanbestimmungen ( 6 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten. Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das allgemeinbildende, das fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungsziel des Lehrplanes, die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens Bedacht zu nehmen. In der Stundentafel ist für die einzelnen Klassen im Bereich der Pflichtgegenstände die Gesamtwochenstundenzahl in einem Rahmen vorgegeben. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand Religion ) in den einzelnen Klassen innerhalb des in der Stundentafel vorgesehenen Rahmens so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht

19 19 wird. Die Veränderungen unterliegen der Beschränkung, dass Pflichtgegenstände in jeder Klasse um höchstens eine Wochenstunde reduziert werden dürfen. Die Veränderungen dürfen weiters nicht zu einem gänzlichen Entfall des Pflichtgegenstandes führen. Die Neufestsetzung der Wochenstundenaufteilung hat unter Beachtung des allgemeinen Bildungszieles, der gewerblichen Berechtigungen, der Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten, der schulautonomen Schwerpunktsetzungen sowie unter Zugrundelegung eines pädagogischen Konzeptes zu erfolgen. Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen verändert, so sind schulautonom jedenfalls die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können ferner innerhalb des in der Stundentafel vorgesehenen Rahmens im Bereich der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand Religion ) Abweichungen von der Stundentafel unter Beachtung der folgenden Bestimmungen vorgenommen werden. 1. In jedem Pflichtgegenstand ist es zulässig, die Aufteilung der Wochenstunden auf die Klassen (und entsprechend der Verteilung des Lehrstoffes) abweichend vorzunehmen. 2. Das Stundenausmaß der lehrplanmäßig festgelegten Pflichtgegenstände kann um durchschnittlich bis zu zwei Wochenstunden pro Klasse reduziert werden, um im Ausmaß der Reduktionen zusätzliche Pflichtgegenstände einzuführen und/oder das Stundenausmaß der vorgesehenen Pflichtgegenstände zu erhöhen. Die Reduktionen unterliegen der Beschränkung, dass Pflichtgegenstände in jeder Klasse um höchstens eine Wochenstunde reduziert werden dürfen. Die Reduktionen dürfen weiters nicht zu einem gänzlichen Entfall des Pflichtgegenstandes führen. 3. In jeder Klasse kann ein Pflichtgegenstand mit einem bezüglich Fachgebiet und Methodik verwandten Pflichtgegenstand als zusammengefasster Pflichtgegenstand geführt werden; aus der neuen Bezeichnung müssen die Bezeichnungen der zusammengefassten Pflichtgegenstände hervorgehen. Bei Anwendung der in Z 1. und 2. genannten Maßnahmen ist zu beachten, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erhalten bleibt. Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände und unverbindliche Übungen, ein Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan

20 20 vorgesehenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden. Bestimmungen über schulautonome Ausbildungsschwerpunkte Soweit die Lehrpläne schulautonome Ausbildungsschwerpunkte vorsehen, sind die an der Schule zu führenden Ausbildungsschwerpunkte durch schulautonome Lehrplanbestimmungen festzulegen. Mehrere Ausbildungsschwerpunkte können auch als alternative Pflichtgegenstandsbereiche (Schulautonome Ausbildungsschwerpunkte) festgelegt werden. Bestimmungen bezüglich Lehrstoff und Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen (1) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen im Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Unterrichtsgegenstände vorgesehen werden, für die dieser Lehrplan keinen Lehrstoff enthält, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die diesbezüglichen Bestimmungen zu enthalten. Sofern durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird, als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffumschreibungen und didaktische Grundsätze vorgesehen werden. (2) Bei der Schaffung zusätzlicher Unterrichtsgegenstände und bei der Veränderung bestehender Unterrichtsgegenstände ist auf das fachliche Ausbildungsziel des Lehrplanes und die folgenden Richtlinien zu achten: Richtlinien für die Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll allgemeine oder fachliche Kompetenzen erwerben, die die in den anderen Pflichtgegenständen vermittelten Haltungen, Kenntnisse und Fertigkeiten unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse vertiefen oder ergänzen. Richtlinien für den Lehrstoff: Soweit sich der Lehrstoff auf Inhalte erstreckt, die nicht innerhalb der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände durch entsprechende Erhöhung des Stundenausmaßes abgedeckt werden können, sind folgende zusätzliche Fachgebiete vorgesehen: Fachgebiet Fremdsprache :

21 21 Eine weitere lebende Fremdsprache mit einer zum Pflichtgegenstand Englisch analogen Gestaltung des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze (Lehrverpflichtungsgruppe I). Fachgebiet Persönlichkeitsbildung : Förderung der Persönlichkeitsentwicklung durch allgemeinbildende, musische oder berufsbezogene Unterrichtsangebote. (Hinsichtlich der Einstufung in Lehrverpflichtungsgruppe siehe 7 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes.) Fachgebiet Wirtschaft und Technik : Unterrichtsangebote, die die wirtschaftliche Bildung in Bezug zur jeweiligen Fachrichtung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe I für die Ausbildungsbereiche Wirtschaftsingenieurwesen, Elektronische Datenverarbeitung und Organisation sowie Betriebstechnik; sonst Lehrverpflichtungsgruppe II). Fachgebiet Recht und Politische Bildung : Unterrichtsangebote, die die rechtlichen Pflichtgegenstände vor allem im Hinblick auf die selbständige Ausübung eines Handwerkes oder gebundenen Gewerbes bzw. die Politische Bildung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe III). Fachgebiet Umwelt : Einführende Darstellungen zur Ergänzung der technisch-naturwissenschaftlichen Bildung in allgemein-naturwissenschaftlichen Bereichen (Lehrverpflichtungsgruppe III). Fachgebiet Spezielle Fachtheorie : Den Ausbildungsschwerpunkt im Bereich der Fachtheorie vertiefende oder ergänzende Unterrichtsangebote mit nicht-enzyklopädischem Charakter (Lehrverpflichtungsgruppe I). Fachgebiet Projekt : Unterrichtsangebote, die eine gegenstandsübergreifende Vertiefung innerhalb der Fachrichtung zum Ziel haben unter Einbeziehung von fachtheoretischen sowie fachpraktischen Elementen mit Laboratoriumscharakter bzw. Konstruktionsübungen (Lehrverpflichtungsgruppe I). Fachgebiet Allgemeine Fachtheorie : Einführung in technische Disziplinen, die nicht den Schwerpunkt der Fachausbildung darstellen (Lehrverpflichtungsgruppe II).

22 22 Richtlinien für die didaktischen Grundsätze: Die pädagogischen Möglichkeiten sollten so eingesetzt werden, daß insbesondere die Kooperationsfähigkeit, die gedankliche Mobilität sowie die Auseinandersetzung mit dem sozialen, ökonomischen und ökologischen Umfeld gefördert werden. Wo es das Sachgebiet zuläßt, ist Projektunterricht auch jahrgangsübergreifend oder geblockt zu empfehlen. II. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE (...) III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT AN DEN TECHNISCHEN, GEWERBLICHEN UND KUNSTGEWERBLICHEN FACHSCHULEN (...) IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER GEMEINSAMEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN; DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE LEHRPLAN FÜR DEN PFLICHTGEGENSTAND WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG Bildungs- und Lehraufgabe Der Schüler soll die Bedeutung betriebswirtschaftlicher Überlegungen und volkswirtschaftlicher Zusammenhänge für die Produktion im Fachgebiet kennen. Er soll einfache Geschäftsfälle in doppelter Buchhaltung und in der Kostenrechnung erfassen können. Er soll einfache Formen des branchenüblichen Schriftverkehrs und Zahlungsverkehrs durchführen können. Der Schüler soll die für die Berufsausübung im Fachgebiet bedeutsamen Rechtsvorschriften kennen. Der Schüler soll die für das Verständnis des politischen und sozialen Lebens und zur Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten erforderlichen Kenntnisse besitzen. Er soll die demokratischen Prinzipien bejahen.

23 23 Lehrstoff Klasse laut Stundentafel (erstmalige Führung) (2 Wochenstunden): Betriebswirtschaft: Unternehmens- und Betriebsformen, betriebliche Organisation. Rechnungswesen: Gesetzliche Grundlagen. Prinzip der doppelten Buchhaltung. Kostenrechnung. Volkswirtschaft: Wirtschaftsordnungen. Volkswirtschaftlicher Kreislauf; Markt; Geld, Währung; Konjunktur. Außenhandel. Klasse laut Stundentafel (zweite Führung) (2 Wochenstunden): Unternehmerrecht: Privatrecht, Handelsrecht (Kaufmann, Handelsregister, Dienstleistungen, Handelsgeschäfte, Handelskauf). Gewerberecht (Antritt und Ausübung eines Gewerbes). Arbeitnehmerrecht: Arbeitsrecht (Arbeitsvertrag, Rechte und Pflichten der Vertragspartner, Auflösung von Arbeitsverhältnissen; Angestelltengesetz; Arbeiter, Lehrling), Arbeitsschutz, (Arbeitszeitschutz, allgemeiner und besonderer technischer Arbeitsschutz, Sozialversicherung). Schutz geistigen Eigentums. Politische Bildung: Staatselemente, Aufgaben des Staates; Staats- und Regierungsformen, politische Parteien, Verbände. Österreichisches Verfassungsrecht (demokratisches, republikanisches, bundesstaatliches, rechtsstaatliches Prinzip). Rechte und Pflichten des Staatsbürgers. Verfassungen bedeutender Staaten; internationale Stellung Österreichs, immerwährende Neutralität, umfassende Landesverteidigung. Zwischenstaatliche Organisationen. Didaktische Grundsätze

24 24 Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis für Probleme des öffentlichen Lebens und für komplexe Zusammenhänge in Wirtschaft und Recht sowie die Aktualität. Dementsprechend kommt bei Divergenzen zwischen der Theorie und der politischen Wirklichkeit das größere Gewicht der letzteren zu. In vielen Teilbereichen wird auf Vorkenntnisse aus dem Pflichtgegenstand Geschichte und Sozialkunde zurückgegriffen werden können. Da die im Mittelpunkt der Bildungs- und Lehraufgabe stehende politische Bildung vor allem durch Erleben erworben wird, kommt Diskussionen, Rollenspielen, Besuchen von Institutionen und Vorträgen auch schulfremder Personen große Bedeutung zu. In den wirtschaftlichen und rechtlichen Themenbereichen sind Fallbeispiele besonders nützlich, für die die Arbeit in Gruppen und die Diskussion zweckmäßige Arbeitsformen sind. Die Selbständigkeit der Schüler wird erhöht, wenn der Lehrer in Diskussionen durch Zwischenfragen dafür sorgt, daß kein Standpunkt und kein wesentliches Argument übersehen wird.

25 25 POLITISCHE BILDUNG IM LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR BAUTECHNIK Ausbildungszweig Maurer und Zimmerer Übersicht ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL: Das allgemeine Bildungsziel umfasst auch wesentliche Aspekte Politischer Bildung. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE: Als Unterrichtsprinzip ist Politische Bildung nicht vorgesehen. STUNDENTAFEL: Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung ist Pflichtgegenstand. Ausmaß ohne den Gebrauch schulautonomer Lehrplanbestimmungen: je zwei Wochenstunden in der 3. und 4. Klasse. Einen Bezug zu Politischer Bildung weist auch der Pflichtgegenstand Geschichte auf, und zwar sowohl hinsichtlich Bildungs- und Lehraufgabe als auch hinsichtlich Lehrstoff und didaktischer Grundsätze. Ausmaß ohne den Gebrauch schulautonomer Lehrplanbestimmungen: Zwei Wochenstunden in der 2. Klasse. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN: Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand Religion ) in den einzelnen Klassen innerhalb des in der Stundentafel vorgesehenen Rahmens so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht wird. Das Stundenausmaß der lehrplanmäßig festgelegten Pflichtgegenstände kann um durchschnittlich bis zu zwei Wochenstunden pro Klasse reduziert werden, um im Ausmaß der Reduktionen zusätzlich Pflichtgegenstände einzuführen und/oder das Stundenausmaß der vorgesehenen Pflichtgegenstände zu erhöhen. Die Reduktionen unterliegen der Beschränkung, dass Pflichtgegenstände in jeder Klasse um höchstens eine Wochenstunde reduziert werden dürfen. Die Reduktionen dürfen weiters nicht zu einem gänzlichen Entfall des Pflichtgegenstandes führen. In jeder Klasse kann ein Pflichtgegenstand mit einem bezüglich Fachgebiet und Methodik verwandten Pflichtgegenstand als zusammengefasster Pflichtgegenstand geführt werden; aus der neuen Bezeichnung müssen die Bezeichnungen der zusammengefassten Pflichtgegenstände hervorgehen. Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände und unverbindliche Übungen, ein Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden sowie wenn die Lehrpläne schulautonome Ausbildungsschwerpunkte vorsehen, sind die an der Schule zu führenden Ausbildungsschwerpunkte festzulegen.

26 26 POLITISCHE BILDUNG IM LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR BAUTECHNIK Ausbildungszweig Maurer und Zimmerer Rechtliche Bestimmungen Die einschlägigen Lehrplanbestimmungen finden sich in folgenden Bundesgesetzblättern: BGBl. Nr. 592/1986, BGBl. Nr. 452/1989, BGBl. Nr. 702/1993, BGBl. Nr. 664/1995, BGBl. II Nr. 283/2003.

27 27 Anlage 1A.1.1 I. STUNDENTAFEL (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Pflichtgegenstände *) Wochenstunden Klasse Summe Lehrverpflichtungsgruppe 1. Religion (III) 2. Deutsch (I) 3. Lebende Fremdsprache (Englisch) (I) 4. Geschichte (III) 5. Geographie und Wirtschaftskunde (III) 6. Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung III 7. Leibesübungen (IVa) 8. Mathematik und angewandte Mathematik (I) 9. Physik und angewandte Physik (II) 10. Chemie, angewandte Chemie und Umwelttechnik 11. Elektronische Datenverarbeitung und angewandte elektronische Datenverarbeitung II I 12. Baukonstruktion I 13. Statik (I) 14. Stahlbetonbau (I) 15. Holzbau I 16. Tiefbau I 17. Vermessungswesen 1) I 18. Baubetrieb I 19. Bauzeichnen I 20. Freihandzeichnen IV 21. Laboratorium I 22. Bautechnisches Praktikum Va Gesamtwochenstundenzahl *) 23. Pflichtpraktikum mindestens vier Wochen vor Eintritt in die letzte Klasse

28 28 Freigegenstände *) Wochenstunden Klasse Lehrverpflichtungsgruppe Stenotypie (V) Lebende Fremdsprache (Englisch) (I) Darstellende Geometrie (I) Aktuelle Fachgebiete 2) (bis zu) I bis VI Unverbindliche Übungen *) Leibesübungen (bis zu) (IVa) Förderunterricht *) Deutsch 3) 3) 3) 3) (I) Lebende Fremdsprache 3) 3) (I) Mathematik und angewandte Mathematik 3) 3) (I) 1) Mit Übungen. 2) In Zeugnissen und anderen Amtsschriften ist in Klammern die genehmigte Bezeichnung des aktuellen Fachgebietes anzuführen. 3) Bei Bedarf in jeder Klasse, in der der entsprechende Pflichtgegenstand vorgesehen ist, je 1 oder 2 Kurse zu jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche). *) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Anlage 1A Abschnitt Ia. Einen Bezug zu Politischer Bildung weist der Pflichtgegenstand Geschichte auf, und zwar sowohl hinsichtlich Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff als auch didaktischer Grundsätze. Ausmaß ohne den Gebrauch schulautonomer Lehrplanbestimmungen: 2 Wochenstunden in der 2. Klasse.. II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL Siehe Anlage 1A. III. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE Siehe Anlage 1A. IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT Siehe Anlage 1A.

29 29 V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE LEHRPLAN FÜR DEN PFLICHTGEGENSTAND WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG Siehe Anlage 1A.

30 30

31 31 POLITISCHE BILDUNG IM LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR TISCHLEREI Übersicht ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL: Das allgemeine Bildungsziel umfasst auch wesentliche Aspekte Politischer Bildung. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE: Als Unterrichtsprinzip ist Politische Bildung nicht vorgesehen. STUNDENTAFEL: Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung ist Pflichtgegenstand. Ausmaß ohne den Gebrauch schulautonomer Lehrplanbestimmungen: je zwei Wochenstunden in der 3. und 4. Klasse. Einen Bezug zu Politischer Bildung weist auch der Pflichtgegenstand Geschichte auf, und zwar sowohl hinsichtlich Bildungs- und Lehraufgabe als auch hinsichtlich Lehrstoff und didaktischer Grundsätze. Ausmaß ohne den Gebrauch schulautonomer Lehrplanbestimmungen: Zwei Wochenstunden in der 2. Klasse. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN: Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand Religion ) in den einzelnen Klassen innerhalb des in der Stundentafel vorgesehenen Rahmens so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht wird. Das Stundenausmaß der lehrplanmäßig festgelegten Pflichtgegenstände kann um durchschnittlich bis zu zwei Wochenstunden pro Klasse reduziert werden, um im Ausmaß der Reduktionen zusätzlich Pflichtgegenstände einzuführen und/oder das Stundenausmaß der vorgesehenen Pflichtgegenstände zu erhöhen. Die Reduktionen unterliegen der Beschränkung, dass Pflichtgegenstände in jeder Klasse um höchstens eine Wochenstunde reduziert werden dürfen. Die Reduktionen dürfen weiters nicht zu einem gänzlichen Entfall des Pflichtgegenstandes führen. In jeder Klasse kann ein Pflichtgegenstand mit einem bezüglich Fachgebiet und Methodik verwandten Pflichtgegenstand als zusammengefasster Pflichtgegenstand geführt werden; aus der neuen Bezeichnung müssen die Bezeichnungen der zusammengefassten Pflichtgegenstände hervorgehen. Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände und unverbindliche Übungen, ein Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden sowie wenn die Lehrpläne schulautonome Ausbildungsschwerpunkte vorsehen, sind die an der Schule zu führenden Ausbildungsschwerpunkte festzulegen.

32 32 POLITISCHE BILDUNG IM LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR TISCHLEREI Rechtliche Bestimmungen Die einschlägigen Lehrplanbestimmungen finden sich in folgenden Bundesgesetzblättern: BGBl. Nr. 592/1986, BGBl. Nr. 452/1989, BGBl. Nr. 702/1993, BGBl. Nr. 664/1995, BGBl. Nr. 281/1996, BGBl. II Nr. 283/2003.

33 33 Anlage 1A.1.2 I. STUNDENTAFEL (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Pflichtgegenstände *) Wochenstunden Klasse Summe Lehrverpflichtungsgruppe 1. Religion (III) 2. Deutsch (I) 3. Lebende Fremdsprache (Englisch) (I) 4. Geschichte (III) 5. Geographie und Wirtschaftskunde (III) 6. Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung III 7. Betriebstechnik I 8. Leibesübungen (IVa) 9. Mathematik und angewandte Mathematik (I) 10. Physik und angewandte Physik (II) 11. Chemie, angewandte Chemie und Umwelttechnik II 12. Darstellende Geometrie (I) 13. Elektronische Datenverarbeitung und angewandte elektronische Datenverarbeitung I 14. Tischlerkonstruktionen I 15. Technologie I 16. Bau- und Möbelstile I 17. Konstruktionsübungen I 18. Freihandzeichnen IV 19. Werkstättenlaboratorium III 20. Werkstätte (IVa) Gesamtwochenstundenzahl *) 21. Pflichtpraktikum mindestens vier Wochen vor Eintritt in die vierte Klasse

34 34 Freigegenstände *) Wochenstunden Klasse Lehrverpflichtungsgruppe Stenotypie (V) Baukonstruktion I Lebende Fremdsprache (Englisch) (I) REFA I Aktuelle Fachgebiete 1) (...) (bis zu) I bis VI Unverbindliche Übungen *) Leibesübungen (bis zu) (IVa) Förderunterricht *) Deutsch 2) 2) 2) 2) (I) Lebende Fremdsprache (Englisch) 2) 2) (I) Mathematik und angewandte Mathematik 2) (I) 1) In Zeugnissen und anderen Amtsschriften ist in Klammern die genehmigte Bezeichnung des aktuellen Fachgebietes anzuführen. 2) Bei Bedarf in jeder Klasse, in der der entsprechende Pflichtgegenstand vorgesehen ist, je 1 oder 2 Kurse zu jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche). *) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Anlage 1A Abschnitt Ia. Einen Bezug zu Politischer Bildung weist der Pflichtgegenstand Geschichte auf, und zwar sowohl hinsichtlich Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff als auch didaktischer Grundsätze. Ausmaß ohne den Gebrauch schulautonomer Lehrplanbestimmungen: 2 Wochenstunden in der 2. Klasse. II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL Siehe Anlage 1A. III. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE Siehe Anlage 1A. IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT Siehe Anlage 1A.

35 35 V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE LEHRPLAN FÜR DEN PFLICHTGEGENSTAND WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG Siehe Anlage 1A.

36 36 POLITISCHE BILDUNG IM LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR ZIMMERER Übersicht ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL: Das allgemeine Bildungsziel umfasst auch wesentliche Aspekte Politischer Bildung. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE: Als Unterrichtsprinzip ist Politische Bildung nicht vorgesehen. STUNDENTAFEL: Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung ist Pflichtgegenstand. Ausmaß ohne den Gebrauch schulautonomer Lehrplanbestimmungen: je zwei Wochenstunden in der 3. und 4. Klasse. Einen Bezug zu Politischer Bildung weist auch der Pflichtgegenstand Geschichte auf, und zwar sowohl hinsichtlich Bildungs- und Lehraufgabe als auch hinsichtlich Lehrstoff und didaktischer Grundsätze. Ausmaß ohne den Gebrauch schulautonomer Lehrplanbestimmungen: Zwei Wochenstunden in der 2. Klasse. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN: Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand Religion ) in den einzelnen Klassen innerhalb des in der Stundentafel vorgesehenen Rahmens so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht wird. Das Stundenausmaß der lehrplanmäßig festgelegten Pflichtgegenstände kann um durchschnittlich bis zu zwei Wochenstunden pro Klasse reduziert werden, um im Ausmaß der Reduktionen zusätzlich Pflichtgegenstände einzuführen und/oder das Stundenausmaß der vorgesehenen Pflichtgegenstände zu erhöhen. Die Reduktionen unterliegen der Beschränkung, dass Pflichtgegenstände in jeder Klasse um höchstens eine Wochenstunde reduziert werden dürfen. Die Reduktionen dürfen weiters nicht zu einem gänzlichen Entfall des Pflichtgegenstandes führen. In jeder Klasse kann ein Pflichtgegenstand mit einem bezüglich Fachgebiet und Methodik verwandten Pflichtgegenstand als zusammengefasster Pflichtgegenstand geführt werden; aus der neuen Bezeichnung müssen die Bezeichnungen der zusammengefassten Pflichtgegenstände hervorgehen. Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände und unverbindliche Übungen, ein Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden sowie wenn die Lehrpläne schulautonome Ausbildungsschwerpunkte vorsehen, sind die an der Schule zu führenden Ausbildungsschwerpunkte festzulegen.

37 37 POLITISCHE BILDUNG IM LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR ZIMMERER Rechtliche Bestimmungen Die einschlägigen Lehrplanbestimmungen finden sich in folgenden Bundesgesetzblättern: BGBl. Nr. 592/1986, BGBl. Nr. 762/1990, BGBl. Nr. 702/1993, BGBl. Nr. 664/1995, BGBl. Nr. 281/1996, BGBl. II Nr. 283/2003.

38 38 Anlage 1A.1.3 I. STUNDENTAFEL (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Pflichtgegenstände *) Wochenstunden Klasse Summe Lehrverpflichtungsgruppe 1. Religion (III) 2. Deutsch (I) 3. Lebende Fremdsprache (Englisch) (I) 4. Geschichte (III) 5. Geographie und Wirtschaftskunde (III) 6. Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung III 7. Leibesübungen (IVa) 8. Mathematik und angewandte Mathematik (I) 9. Darstellende Geometrie (I) 10. Chemie, angewandte Chemie und Umwelttechnik 11. Elektronische Datenverarbeitung und angewandte elektronische Datenverarbeitung II I 12. Baukonstruktionen I 13. Baumechanik I 14. Holzbau I 15. Baubetrieb I 16. Konstruktionsübungen I 17. Werkstättenlaboratorium III 18. Werkstätte (Va) Gesamtwochenstundenzahl *) 19. Pflichtpraktikum mindestens vier Wochen vor Eintritt in die letzte Klasse

39 39 Freigegenstände *) Wochenstunden Klasse Lehrverpflichtungsgruppe Stenotypie (V) Lebende Fremdsprache (Englisch) (I) Aktuelle Fachgebiete 1) (...) I bis VI Unverbindliche Übungen *) Leibesübungen (bis zu) (IVa) Förderunterricht *) Deutsch 2) 2) 2) 2) (I) Lebende Fremdsprache 2) 2) 2) 2) (I) Mathematik und angewandte Mathematik 2) 2) (I) 1) In Zeugnissen und anderen Amtsschriften ist in Klammern die genehmigte Bezeichnung des aktuellen Fachgebietes anzuführen. 2) Bei Bedarf in jeder Klasse, in der der entsprechende Pflichtgegenstand vorgesehen ist, je 1 oder 2 Kurse zu jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche). *) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Anlage 1A Abschnitt Ia. Einen Bezug zu Politischer Bildung weist der Pflichtgegenstand Geschichte auf, und zwar sowohl hinsichtlich Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff als auch didaktischer Grundsätze. Ausmaß ohne den Gebrauch schulautonomer Lehrplanbestimmungen: 2 Wochenstunden in der 2. Klasse. II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL Siehe Anlage 1A. III. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE Siehe Anlage 1A. IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT Siehe Anlage 1A.

40 40 V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTS- GEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE LEHRPLAN FÜR DEN PFLICHTGEGENSTAND WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG Siehe Anlage 1A.

41 41 POLITISCHE BILDUNG IM LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR HOLZWIRTSCHAFT UND SÄGETECHNIK Übersicht ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL: Das allgemeine Bildungsziel umfasst auch wesentliche Aspekte Politischer Bildung. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE: Als Unterrichtsprinzip ist Politische Bildung nicht vorgesehen. STUNDENTAFEL: Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung ist Pflichtgegenstand. Ausmaß ohne den Gebrauch schulautonomer Lehrplanbestimmungen: je zwei Wochenstunden in der 3. und 4. Klasse. Einen Bezug zu Politischer Bildung weist auch der Pflichtgegenstand Geschichte auf, und zwar sowohl hinsichtlich Bildungs- und Lehraufgabe als auch hinsichtlich Lehrstoff und didaktischer Grundsätze. Ausmaß ohne den Gebrauch schulautonomer Lehrplanbestimmungen: Zwei Wochenstunden in der 2. Klasse. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN: Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand Religion ) in den einzelnen Klassen innerhalb des in der Stundentafel vorgesehenen Rahmens so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht wird. Das Stundenausmaß der lehrplanmäßig festgelegten Pflichtgegenstände kann um durchschnittlich bis zu zwei Wochenstunden pro Klasse reduziert werden, um im Ausmaß der Reduktionen zusätzlich Pflichtgegenstände einzuführen und/oder das Stundenausmaß der vorgesehenen Pflichtgegenstände zu erhöhen. Die Reduktionen unterliegen der Beschränkung, dass Pflichtgegenstände in jeder Klasse um höchstens eine Wochenstunde reduziert werden dürfen. Die Reduktionen dürfen weiters nicht zu einem gänzlichen Entfall des Pflichtgegenstandes führen. In jeder Klasse kann ein Pflichtgegenstand mit einem bezüglich Fachgebiet und Methodik verwandten Pflichtgegenstand als zusammengefasster Pflichtgegenstand geführt werden; aus der neuen Bezeichnung müssen die Bezeichnungen der zusammengefassten Pflichtgegenstände hervorgehen. Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände und unverbindliche Übungen, ein Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden sowie wenn die Lehrpläne schulautonome Ausbildungsschwerpunkte vorsehen, sind die an der Schule zu führenden Ausbildungsschwerpunkte festzulegen.

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