Beschlussempfehlung und Bericht

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) 1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Drucksache 16/1889 eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes 2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/2454 eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes 3. zu dem Antrag der Abgeordneten Ina Lenke, Miriam Gruß, Cornelia Pieper, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP Drucksache 16/1168 Flexible Konzepte für die Familie Kinderbetreuung und frühkindliche Bildung zukunftsfähig machen 4. zu dem Antrag der Abgeordneten Jörn Wunderlich, Karin Binder, Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/1877 Elterngeld sozial gestalten A. Problem 1. Zu den Drucksachen 16/1889 und 16/2454 DiegleichlautendenGesetzentwürfeaufdenDrucksachen16/1889und16/2454 sehenalsneuefamilienpolitischeleistungdieeinführungeineselterngeldes vor.obwohldeutschlandmitdenfinanziellenleistungenfürfamilienimobe-

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode rendrittelderrangfolgedereuropäischenstaatenliege,hättendieseleistungenimvergleichkeinezufriedenstellendewirkungentfaltet.diefamilienpolitikstehevorderherausforderung,paarendiefamiliengründungzuerleichtern, einenbeitragzurnachhaltigensicherungvonfamilienzuleistenunddiewahlfreiheitzwischendenverschiedenenlebensentwürfenmitkindernzuunterstützen.vielefamilienseienheutelangfristigaufzweieinkommenangewiesen. BerufundeinLebenmitKindernseienBestandteilederLebensplanungder MehrzahljungerFrauenundMänner.DasbisherigeBundeserziehungsgeldsei diesenanforderungennichtzufriedenstellendgewachsen.esbegünstigelängereerwerbsunterbrechungenderfrauenundwerdedamitderwachsendenberufsorientierung der Frauen nicht mehr gerecht. DasnunmehrvorgeseheneElterngeldzieltdagegenaufeineVerbesserungder RahmenbedingungenfürdieVereinbarkeitvonBerufundFamilieunddieErleichterungderFamiliengründung.EssolldasErziehungsgeldmitdemZielablösen,FamilienimerstenLebensjahrdesNeugeborenenbeiderSicherungihrer Lebensgrundlagezuunterstützen,wennsichdieElternvorrangigumdieBetreuungihrerKinderkümmern.AlsLeistungvonmindestens67ProzentdesbisherigenEinkommenswilleseinenfinanziellenSchonrauminderFrühphaseder Elternschafteröffnenunddazubeitragen,dassesbeidenElternteilendurchVermeidungvonGehaltseinbußenaufDauerbessergelingt,ihrewirtschaftliche Existenzzusichern.MitdemElterngeldsolldenFamilienaufdieseWeiseim erstenlebensjahrmehrgeldzurverfügunggestelltundeinkommensbeschränkungenimvergleichzukinderlosenpaarenundkinderlosenfrauenstärker kompensiertwerden.aucheltern,dienichtvollerwerbstätigsind,sollenmiteinem Mindestbetrag von 300 Euro unterstützt werden. DasElterngeldsollTeileinesabgestimmtenDreiklangsfamilienpolitischer Leistungensein,deraufdieVerbesserungderBetreuungsinfrastruktur,einefamilienbewussteArbeitsweltundeinenachhaltigeundgezieltefinanzielleStärkung von Familien ausgerichtet ist. 2. Zu Drucksache 16/1168 DieFraktionderFDPfordertinihremAntrageineAllianzvonFamilien-und BildungspolitikunddamiteineengeVerbindungvonKinderbetreuungundfrühkindlicherBildung.DieGrundsätzeeinerkinder-undfamilienfreundlichenPolitikmüsstendieWahlfreiheitundFreiräumefürdieLebensgestaltung,derVorrangvonEigeninitiativeundprivaterOrganisationvorstaatlicherRegelungund diegleicheteilhabevonfrauenundmännernsein.nebenvorschlägenzur ÜberprüfungderbestehendenfinanziellenLeistungenfürFamilien,zumAusbauderKindertagesbetreuungundzurVerbesserungderfrühkindlichenBildung underziehungfordertderantragmitbezugaufdiegeplanteeinführungdeselterngeldesauchdievorlageeinesgesetzentwurfszurumgestaltungdeserziehungsgeldes. 3. Zu Drucksache 16/1877 DieFraktionDIELINKE.begrüßtinihremAntraggrundsätzlichdieEinführungdesElterngeldesalsgleichstellungspolitischeMaßnahme.SiehältdieGestaltungjedochfürsozialunausgewogenundfordertMaßnahmenzurErgänzungderKonzeptiondesElterngeldes,diedemabhelfen.Eswirdbetont,die NeuordnungderFamilienpolitikdürfenichteineUmverteilungvonArmnach ReichzurFolgehaben.DieFinanzierungderLohnersatzleistungElterngeld, vonderhauptsächlichbesserverdienendeprofitierenwürden,zulasteneinkommensschwacher Familien werde deshalb abgelehnt.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/2785 B. Lösung 1.AnnahmedesGesetzentwurfsaufDrucksache16/1889ingeänderter FassungmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundSPDgegen diestimmenderfraktionenfdp,dielinke.undbündnis90/die GRÜNEN 2.EinvernehmlicheErledigterklärungdesGesetzentwurfsaufDrucksache 16/ AblehnungdesAntragsaufDrucksache16/1168mitdenStimmender FraktionenCDU/CSU,SPD,DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜ- NEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP 4.AblehnungdesAntragsaufDrucksache16/1877mitdenStimmender FraktionenderCDU/CSU,SPD,FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. C. Alternativen Beibehaltung der gegenwärtigen Rechtslage. D. Finanzielle Auswirkungen auf den öffentlichen Haushalt 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand FürdieAblösungdesBundeserziehungsgeldesdurchdasElterngeldsindimPlanungszeitraum 2007 bis 2009 folgende Ausgaben zu erwarten: Elterngeld (Bund) Erziehungsgeld (Bund) Mehreinnahmen aus Progressionsvorbehalt davon Anteil des Bundes davon Anteil der Länder davon Anteil der Kommunen Minderausgaben für die Grundsicherung für Arbeitsuchende davon Anteil des Bundes davon Anteil der Kommunen Summe Summe der Anteile des Bundes Angaben in Mio. Euro DurchdieimAusschussverfahrenbeschlossenenÄnderungenzumGeschwisterbonuserhöhensichdieGesamtkostendesElterngeldesumweitere5Mio.EurojährlichbeivollerWirksamkeit.DieseerrechnensichdurchEinsparungen vonrund40mio.eurobeimkreisdernachderursprünglichenfassungberechtigtenpersonenundmehrkostenvon45mio.eurodurchdieerweiterungdes Kreises der Berechtigten und des Anwendungszeitraums. 2. Vollzugsaufwand DerVollzugdesGesetzeskannindenselbenVerwaltungsstrukturenwiederdes bisherigen Bundeserziehungsgeldgesetzes erfolgen.

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode E. Sonstige Kosten UnternehmenundBetriebewerdennichtmitKostenbelastet.Auswirkungenauf EinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesonderedasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/2785 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, 1.denGesetzentwurfaufDrucksache16/1889inderausdernachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen, 2. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/2454 für erledigt zu erklären, 3. den Antrag auf Drucksache 16/1168 abzulehnen, 4. den Antrag auf Drucksache 16/1877 abzulehnen. Berlin, den 27. September 2006 Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Kerstin Griese Vorsitzende Ingrid Fischbach Berichterstatterin Christel Humme Berichterstatterin Ina Lenke Berichterstatterin Diana Golze Berichterstatterin Dr. Eva Möllring Berichterstatterin Caren Marks Berichterstatterin Jörn Wunderlich Berichterstatter Ekin Deligöz Berichterstatterin

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zusammenstellung des s eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes Drucksache 16/1889 und 16/2454 mit den Beschlüssen des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) 2.EntwicklungshelferoderEntwicklungshelferinimSinne des 1desEntwicklungshelfergesetzesistoderalsMissionaroderMissionarinderMissionswerkeund-gesellschaften,dieMitgliederoderVereinbarungspartnerdesEvangelischenMissionswerkesHamburg,der ArbeitsgemeinschaftEvangelikalerMissionene.V., desdeutschenkatholischenmissionsratesoderder Arbeitsgemeinschaftpfingstlich-charismatischerMissionensind,tätigistoder 3. unverändert eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesfolgendes Gesetz beschlossen: eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesfolgendes Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz BEEG) Abschnitt 1 Elterngeld 1 Berechtigte (1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer 1.einenWohnsitzoderseinengewöhnlichenAufenthaltin Deutschland hat, 2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und 4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. (2)AnspruchaufElterngeldhatauch,wer,ohneeineder Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erfüllen, 1.nach 4desViertenBuchesSozialgesetzbuchdemdeutschenSozialversicherungsrechtunterliegtoderimRahmenseinesinDeutschlandbestehendenöffentlich-rechtlichenDienst-oderAmtsverhältnissesvorübergehendins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist, 2.EntwicklungshelferoderEntwicklungshelferinimSinne des 1 des Entwicklungshelfergesetzes ist oder 3.diedeutscheStaatsangehörigkeitbesitztundnurvorübergehendbeieinerzwischen-oderüberstaatlichenEinrichtungtätigist,insbesonderenachdenEntsenderichtlinien desbundesbeurlaubtebeamteundbeamtinnen,oder wervorübergehendeinenach 123adesBeamtenrechtsrahmengesetzeszugewieseneTätigkeitimAusland wahrnimmt. Artikel 1 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz BEEG) Abschnitt 1 Elterngeld 1 Berechtigte (1) unverändert (2)AnspruchaufElterngeldhatauch,wer,ohneeineder Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erfüllen, 1. unverändert

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/2785 DiesgiltauchfürmitdernachSatz1berechtigtenPersonin einemhaushaltlebendeehegatten,ehegattinnen,lebenspartner oder Lebenspartnerinnen. (3)AnspruchaufElterngeldhatabweichendvonAbsatz1 Nr.2 auch, wer 1.miteinemKindineinemHaushaltlebt,dasermitdem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat, 2.einKinddesEhegatten,derEhegattin,desLebenspartnersoderderLebenspartnerininseinenHaushaltaufgenommen hat oder 3.miteinemKindineinemHaushaltlebtunddievonihm erklärteanerkennungdervaterschaftnach 1594Abs.2 desbürgerlichengesetzbuchsnochnichtwirksamoder überdievonihmbeantragtevaterschaftsfeststellung nach 1600ddesBürgerlichenGesetzbuchsnochnicht entschieden ist. (4)KönnendieElternwegeneinerschwerenKrankheit, SchwerbehinderungoderTodderElternihrKindnichtbetreuen,habenVerwandtebiszumdrittenGradundihreEhegatten,Ehegattinnen,LebenspartneroderLebenspartnerinnenAnspruchaufElterngeld,wennsiedieübrigen VoraussetzungennachAbsatz1erfüllenundvonanderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird. (5)DerAnspruchaufElterngeldbleibtunberührt,wenn diebetreuungunderziehungdeskindesauseinemwichtigengrundnichtsofortaufgenommenwerdenkannoder wenn sie unterbrochen werden muss. (6)EinePersonistnichtvollerwerbstätig,wennihrewöchentlicheArbeitszeit30WochenstundenimDurchschnitt desmonatsnichtübersteigt,sieeinebeschäftigungzurberufsbildungausübtodersieeinegeeignetetagespflegepersonimsinnedes 23desAchtenBuchesSozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut. (7)EinnichtfreizügigkeitsberechtigterAusländerodereinenichtfreizügigkeitsberechtigteAusländerinistnuranspruchsberechtigt, wenn diese Person 1.eine Niederlassungserlaubnis besitzt, 2.eineAufenthaltserlaubnisbesitzt,diezurAusübungeiner Erwerbstätigkeitberechtigtoderberechtigthat,essei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde a)nachden 16,17,24oder25Abs.4Satz1desAufenthaltsgesetzes erteiltoder b)nach 18Abs.2desAufenthaltsgesetzeserteiltund diezustimmungderbundesagenturfürarbeitdarf nachderbeschäftigungsverordnungnurfüreinenbestimmten Höchstzeitraum erteilt werden DiesgiltauchfürmitdernachSatz1berechtigtenPersonin einemhaushaltlebendeehegatten,ehegattinnen,lebenspartner oder Lebenspartnerinnen. (3)AnspruchaufElterngeldhatabweichendvonAbsatz1 Nr.2 auch, wer 1. unverändert 2. unverändert 3. unverändert FürangenommeneKinderundKinderimSinnedesSatzes1Nr.1sinddieVorschriftendiesesGesetzesmitder Maßgabeanzuwenden,dassstattdesZeitpunktesder GeburtderZeitpunktderAufnahmedesKindesbeider berechtigten Person maßgeblich ist. (4) unverändert (5) unverändert (6) unverändert (7)EinnichtfreizügigkeitsberechtigterAusländerodereinenichtfreizügigkeitsberechtigteAusländerinistnuranspruchsberechtigt, wenn diese Person 1. unverändert 2.eineAufenthaltserlaubnisbesitzt,diezurAusübungeiner Erwerbstätigkeitberechtigtoderberechtigthat,essei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde a)nachden 16oder17desAufenthaltsgesetzeserteilt, b)nach 18Abs.2desAufenthaltsgesetzeserteiltund diezustimmungderbundesagenturfürarbeitdarf nachderbeschäftigungsverordnungnurfüreinenbestimmten Höchstzeitraum erteilt werden, c)nach 23Abs.1desAufenthaltsgesetzeswegen eineskriegesinihremheimatlandodernachden 23a,24,25Abs.3bis5desAufenthaltsgesetzes erteilt

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode oder 3.einenichtinNummer2genannteAufenthaltserlaubnis besitzt und a)sichseitmindestensfünfjahrenrechtmäßigodergeduldet im Bundesgebiet aufhält und b)imbundesgebietberechtigterwerbstätigist,laufende GeldleistungennachdemDrittenBuchSozialgesetzbuchbeziehtoderElternzeitnach 15inAnspruch nimmt. 2 Höhe des Elterngeldes (1)ElterngeldwirdinHöhevon67Prozentdesinden zwölfkalendermonatenvordemmonatdergeburtdeskindesdurchschnittlicherzieltenmonatlicheneinkommensaus ErwerbstätigkeitbiszueinemHöchstbetragvon1800Euro monatlichfürvollemonategezahlt,indenendieberechtigte PersonkeinEinkommenausErwerbstätigkeiterzielt.Wenn dieberechtigtepersonvordergeburtmutterschaftsgeld nachderreichsversicherungsordnungoderdemgesetz überdiekrankenversicherungderlandwirtebezogenhat, istfürdieberechnungdeselterngeldesdasindenzwölfkalendermonatenvordemmonatdesbezugsvonmutterschaftsgelddurchschnittlicherzielteeinkommenauserwerbstätigkeitzugrundezulegen.fälltwährendder SchwangerschaftwegeneinermaßgeblichaufdieSchwangerschaftzurückzuführendenErkrankungdasbisdahinerzielteEinkommenausErwerbstätigkeitganzoderteilweise aus,istfürdenbetreffendenzeitraumdasindemdererkrankungvorangegangenenkalendermonaterzielteeinkommenauserwerbstätigkeitfürdieberechnungdeselterngeldeszugrundezulegen;krankengeldauseiner gesetzlichenoderprivatenkrankenversicherunggiltnicht alseinkommenauserwerbstätigkeitimsinnedieservorschrift. (2)IndenFällen,indenendasdurchschnittlicherzielte monatlicheeinkommenauserwerbstätigkeitvordergeburt geringerals1000eurowar,erhöhtsichderprozentsatzvon 67Prozentum0,1Prozentpunktefürje2Euro,umdiedas maßgeblicheeinkommendenbetragvon1000eurounterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. (3)FürMonate,indenendieberechtigtePersoneinEinkommenausErwerbstätigkeiterzielt,dasdurchschnittlich geringeristalsdasnachabsatz1berücksichtigtedurchschnittlicherzielteeinkommenauserwerbstätigkeitvorder Geburt,wirdElterngeldinHöhedesnachdenAbsätzen1 oder2maßgeblichenprozentsatzesdesunterschiedsbetrags dieserdurchschnittlicherzieltenmonatlicheneinkommen auserwerbstätigkeitgezahlt.alsindemnachabsatz1 Satz1oder2maßgeblichenZeitraumvorderGeburtdes KindesdurchschnittlicherzieltesmonatlichesEinkommen auserwerbstätigkeitistdabeihöchstensderbetragvon 2700 Euro anzusetzen. (4)IstdasElterngeld,dassichnachdenAbsätzen1,2 und5ohneberücksichtigungeinesimbezugszeitraumerzielteneinkommensauserwerbstätigkeiterrechnet,geringeralsdaselterngeld,dasnachdenabsätzen1und2nach dergeburteinesälterenkindesbezogenwordenist,sowird oder 3.eineinNummer2BuchstabecgenannteAufenthaltserlaubnis besitzt und a)sichseitmindestensdreijahrenrechtmäßig,gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und b)imbundesgebietberechtigterwerbstätigist,laufende GeldleistungennachdemDrittenBuchSozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt. 2 Höhe des Elterngeldes (1)ElterngeldwirdinHöhevon67Prozentdesinden zwölfkalendermonatenvordemmonatdergeburtdeskindesdurchschnittlicherzieltenmonatlicheneinkommensaus ErwerbstätigkeitbiszueinemHöchstbetragvon1800Euro monatlichfürvollemonategezahlt,indenendieberechtigte PersonkeinEinkommenausErwerbstätigkeiterzielt.Als EinkommenausErwerbstätigkeitistdieSummederpositivenEinkünfteausLand-undForstwirtschaft,Gewerbebetrieb,selbstständigerArbeitundnichtselbstständigerArbeitimSinnevon 2Abs.1Satz1Nr.1bis4des EinkommensteuergesetzesnachMaßgabederAbsätze7 bis 9 zu berücksichtigen. (2) unverändert (3)FürMonatenachderGeburtdesKindes,indenen dieberechtigtepersoneineinkommenauserwerbstätigkeit erzielt,dasdurchschnittlichgeringeristalsdasnach Absatz1berücksichtigtedurchschnittlicherzielteEinkommenausErwerbstätigkeitvorderGeburt,wirdElterngeldin HöhedesnachdenAbsätzen1oder2maßgeblichenProzentsatzesdesUnterschiedsbetragsdieserdurchschnittlich erzieltenmonatlicheneinkommenauserwerbstätigkeitgezahlt.alsvordergeburtdeskindesdurchschnittlicherzieltesmonatlicheseinkommenauserwerbstätigkeitistdabei höchstens der Betrag von Euro anzusetzen. (4)LebtdieberechtigtePersonmitzweiKindern,die dasdrittelebensjahrnochnichtvollendethaben,oder mitdreiodermehrkindern,diedassechstelebensjahr nochnichtvollendethaben,ineinemhaushalt,sowird dasnachdenabsätzen1bis3und5zustehendeeltern-

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/2785 diehälftedesunterschiedsbetragszusätzlichzudemnach denabsätzen1bis3,5und6zustehendenelterngeldgezahlt,wennzwischendengeburtennichtmehrals24monatevergangensind.beimehralseinemälterenkindistder UnterschiedsbetragzudemhöchstennachdenAbsätzen1 und2bezogenenelterngeldmaßgeblich,wennzwischenden einzelnengeburtenjeweilsnichtmehrals24monatevergangensind.istfüreinältereskindelterngeldunteranwendungderabsätze3oder6bezogenwordenoderistfürein ältereskindkeinelterngeldbezogenworden,soistdas ElterngeldzuGrundezulegen,dasohneBerücksichtigung einesimbezugszeitraumerzielteneinkommensauserwerbstätigkeitundohneanwendungvonabsatz6hätte bezogenwerdenkönnen.satz3giltentsprechend,wennein älteres Kind vor dem 1. Januar 2007 geboren ist. (5)ElterngeldwirdmindestensinHöhevon300Eurogezahlt.Diesgiltauch,wennindemnachAbsatz1Satz1 oder2maßgeblichenzeitraumvordergeburtdeskindes keineinkommenauserwerbstätigkeiterzieltwordenist. DerBetragnachSatz1wirdnichtzusätzlichzudemElterngeld nach den Absätzen 1 bis 3 gezahlt. (6)BeiMehrlingsgeburtenerhöhtsichdasnachden Absätzen1bis5zustehendeElterngeldumje300Eurofür das zweite und jedes weitere Kind. (7)AlsEinkommenausErwerbstätigkeitsinddieEinnahmeninGeldoderGeldeswertausLand-undForstwirtschaft, Gewerbebetrieb,selbstständigerArbeitundnichtselbstständigerArbeitzuberücksichtigen.DieEinnahmenausErwerbstätigkeitsindbiszumErlasseinerRechtsverordnung nach 12Abs.3unterentsprechenderAnwendungder ArbeitslosengeldII/Sozialgeld-Verordnungzuermitteln. EinmaligeEinnahmenwerdendabeinichtberücksichtigt. VondenEinnahmensinddiein 11Abs.2Satz1Nr.1,2 und5deszweitenbuchessozialgesetzbuchgenanntenbeträgeabzusetzen,soweitsieaufdasnachsatz1zuberücksichtigende Einkommen aus Erwerbstätigkeit entfallen. geldumzehnprozent,mindestensum75euro,erhöht. ZuberücksichtigensindalleKinder,fürdiedieberechtigtePersondieVoraussetzungendes 1Abs.1und3erfülltundfürdiesichdasElterngeldnichtnachAbsatz6 erhöht.fürangenommenekinderundkinderimsinne von 1Abs.3Satz1Nr.1giltalsAlterdesKindesder ZeitraumseitderAufnahmedesKindesbeiderberechtigtenPerson.DieAltersgrenzenachSatz1beträgtbei behindertenkindernimsinnevon 2Abs.1Satz1des NeuntenBuchesSozialgesetzbuchjeweils14Jahre.Der AnspruchaufdenErhöhungsbetragendetmitdemAblaufdesMonats,indemeinederinSatz1genanntenAnspruchsvoraussetzungen entfallen ist. (5) unverändert (6) unverändert (7)AlsEinkommenausnichtselbstständigerArbeitist derumdieaufdieseseinkommenentfallendensteuern unddieaufgrunddiesererwerbstätigkeitgeleisteten PflichtbeiträgezurSozialversicherunginHöhedesgesetzlichenAnteilsderbeschäftigtenPersoneinschließlich derbeiträgezurarbeitsförderungverminderteüberschussdereinnahmeningeldodergeldeswertüberdie miteinemzwölfteldespauschbetragsnach 9aAbs.1 Satz1Nr.1BuchstabeadesEinkommensteuergesetzes anzusetzendenwerbungskostenzuberücksichtigen. SonstigeBezügeimSinnevon 38aAbs.1Satz3desEinkommensteuergesetzeswerdennichtalsEinnahmenberücksichtigt.AlsaufdieEinnahmenentfallendeSteuern geltendieabgeführtelohnsteuereinschließlichsolidaritätszuschlagundkirchensteuer,imfalleeinersteuervorauszahlungderaufdieeinnahmenentfallendemonatlicheanteil.grundlagedereinkommensermittlungsind dieentsprechendenmonatlichenlohn-undgehaltsbescheinigungendesarbeitgebers.kalendermonate,in denendieberechtigtepersonvordergeburtdeskindes ohneberücksichtigungeinerverlängerungdesauszahlungszeitraumsnach 6Satz2Elterngeldfüreinälteres Kindbezogenhat,bleibenbeiderBestimmungderzwölf fürdieeinkommensermittlungvordergeburtdeskindeszugrundezulegendenkalendermonateunberücksichtigt.dasgleichegiltfürkalendermonate,indenen dieberechtigtepersonmutterschaftsgeldnachder ReichsversicherungsordnungoderdemGesetzüberdie KrankenversicherungderLandwirtebezogenhatoder indenenwährendderschwangerschaftwegeneiner maßgeblichaufdieschwangerschaftzurückzuführendenerkrankungeinkommenauserwerbstätigkeitganz oder teilweise weggefallen ist. (8)AlsEinkommenausLand-undForstwirtschaft, GewerbebetriebundselbstständigerArbeitistderum

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Anrechnung von anderen Leistungen (1)Mutterschaftsgeld,dasderMutternachderReichsversicherungsordnungoderdemGesetzüberdieKrankenversicherungderLandwirtefürdieZeitabdemTagderGeburt zusteht,wirdmitausnahmedesmutterschaftsgeldesnach 13Abs.2desMutterschutzgesetzesaufdasihrzustehende Elterngeldnach 2angerechnet.DasGleichegiltfürden ZuschusszumMutterschaftsgeldnach 14desMutterschutzgesetzessowiefürDienstbezüge,Anwärterbezüge undzuschüsse,dienachbeamten-odersoldatenrechtlichen VorschriftenfürdieZeitderBeschäftigungsverbotezustedieaufdiesesEinkommenentfallendenSteuernunddie aufgrunddiesererwerbstätigkeitgeleistetenpflichtbeiträgezurgesetzlichensozialversicherungeinschließlich derbeiträgezurarbeitsförderungvermindertegewinn zuberücksichtigen.grundlagedereinkommensermittlungistdergewinn,wieersichauseinermindestensden Anforderungendes 4Abs.3desEinkommensteuergesetzesentsprechendenBerechnungergibt.Kannder Gewinndanachnichtermitteltwerden,istvonden EinnahmeneineBetriebsausgabenpauschaleinHöhe von20prozentabzuziehen.alsaufdengewinnentfallendesteuerngiltimfalleeinersteuervorauszahlung deraufdieeinnahmenentfallendemonatlicheanteilder EinkommensteuereinschließlichSolidaritätszuschlagund Kirchensteuer.AufAntragderberechtigtenPersonist Absatz 7 Satz 5 und 6 entsprechend anzuwenden. (9)IstdiedemzuberücksichtigendenEinkommenaus Land-undForstwirtschaft,GewerbebetriebundselbstständigerArbeitzuGrundeliegendeErwerbstätigkeit sowohlwährenddesgesamtenfürdieeinkommensermittlungvordergeburtdeskindesmaßgeblichen Zeitraumsalsauchwährenddesgesamtenletzten abgeschlossenensteuerlichenveranlagungszeitraums ausgeübtworden,giltabweichendvonabsatz8alsvor dergeburtdeskindesdurchschnittlicherzieltesmonatlicheseinkommenausdiesererwerbstätigkeitder durchschnittlichmonatlicherzieltegewinn,wieersich ausdemfürdenveranlagungszeitraumergangenen Steuerbescheidergibt.Diesgiltnicht,wennimVeranlagungszeitraumdieVoraussetzungendesAbsatzes7 Satz5und6vorgelegenhaben.IstindemfürdieEinkommensermittlungvorderGeburtdesKindesmaßgeblichenZeitraumzusätzlichEinkommenausnichtselbstständigerArbeiterzieltworden,istSatz1nur anzuwenden,wenndievoraussetzungendersätze1und 2auchfürdiedemEinkommenausnichtselbstständiger ArbeitzuGrundeliegendeErwerbstätigkeiterfülltsind; indiesenfällengiltalsvordergeburtdurchschnittlich erzieltesmonatlicheseinkommennachabsatz7dasin demdemveranlagungszeitraumnachsatz1zugrunde liegendengewinnermittlungszeitraumdurchschnittlich erzieltemonatlicheeinkommenausnichtselbstständiger Arbeit.AlsaufdenGewinnentfallendeSteuernistbei AnwendungvonSatz1deraufdieEinnahmenentfallendemonatlicheAnteilderimSteuerbescheidfestgesetzten EinkommensteuereinschließlichSolidaritätszuschlag und Kirchensteuer anzusetzen. 3 Anrechnung von anderen Leistungen (1)Mutterschaftsgeld,dasderMutternachderReichsversicherungsordnungoderdemGesetzüberdieKrankenversicherungderLandwirtefürdieZeitabdemTagderGeburt zusteht,wirdmitausnahmedesmutterschaftsgeldesnach 13Abs.2desMutterschutzgesetzesaufdasihrzustehende Elterngeldnach 2angerechnet.DasGleichegiltfürMutterschaftsgeld,dasderMutterimBezugszeitraumdes ElterngeldesfürdieZeitvordemTagderGeburteines weiterenkindeszusteht.diesätze1und2geltenauchfür denzuschusszummutterschaftsgeldnach 14desMutter-

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/2785 hen.stehendieleistungennachdensätzen1und2nurfür einenteildeslebensmonatsdeskindeszu,sindsienurauf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen. (2)SoweitBerechtigteanStelledesindemnach 2 Abs.1Satz1und2maßgeblichenZeitraumerzieltenEinkommensausErwerbstätigkeitnachderGeburtandereEinnahmenerzielen,dienachihrerZweckbestimmungdieses EinkommenausErwerbstätigkeitganzoderteilweiseersetzen,werdendieseEinnahmenaufdasfürdasersetzteEinkommenzustehendeElterngeldangerechnet,soweitletzteresdenBetragvon300Euroübersteigt;dieserBetragerhöht sichbeimehrlingsgeburtenumje300eurofürdaszweite undjedesweiterekind.absatz1satz3istentsprechendanzuwenden. (3)DemElterngeldvergleichbareLeistungen,aufdieeine nach 1berechtigtePersonaußerhalbDeutschlandsodergegenübereinerzwischen-oderüberstaatlichenEinrichtung Anspruchhat,werdenaufdasElterngeldangerechnet,soweitsiefürdenselbenZeitraumzustehenunddieaufder GrundlagedesVertragszurGründungderEuropäischenGemeinschafterlassenenVerordnungennichtanzuwenden sind.solangekeinantragaufdieinsatz1genanntenvergleichbarenleistungengestelltwird,ruhtderanspruchauf ElterngeldbiszurmöglichenHöhedervergleichbarenLeistung. 4 Bezugszeitraum (1)ElterngeldkanninderZeitvomTagderGeburtbiszur Vollendungdes14.LebensmonatsdesKindesbezogenwerden.FürangenommeneKinderundKinderimSinnedes 1 Abs.3Nr.1kannElterngeldabAufnahmebeiderberechtigtenPersonfürdieDauervonbiszu14Monaten,längstens biszurvollendungdesachtenlebensjahresdeskindesbezogen werden. (2)ElterngeldwirdinMonatsbeträgenfürLebensmonate deskindesgezahlt.dieelternhabeninsgesamtanspruch aufzwölfmonatsbeträge.siehabenanspruchaufzweiweiteremonatsbeträge,wennfürzweimonateeineminderung deseinkommensauserwerbstätigkeiterfolgt.dieeltern könnendiejeweiligenmonatsbeträgeabwechselndoder gleichzeitig beziehen. (3)EinElternteilkannhöchstensfürzwölfMonate Elterngeldbeziehen.LebensmonatedesKindes,indenen nach 3Abs.1oder3anzurechnendeLeistungenzustehen, geltenalsmonate,fürdiedieberechtigtepersonelterngeld bezieht.einelternteilkannabweichendvonsatz1für 14MonateElterngeldbeziehen,wenneineMinderungdes EinkommensausErwerbstätigkeiterfolgtunddieBetreuung durchdenanderenelternteilunmöglichistoderwenndamit einegefährdungdeskindeswohlsverbundenwäre.elterngeld für 14 Monate steht einem Elternteil auch zu, wenn schutzgesetzessowiefürdienstbezüge,anwärterbezüge undzuschüsse,dienachbeamten-odersoldatenrechtlichen VorschriftenfürdieZeitderBeschäftigungsverbotezustehen.StehendieLeistungennachdenSätzen1bis3nurfür einenteildeslebensmonatsdeskindeszu,sindsienurauf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen. (2)SoweitBerechtigteanStelledesvorderGeburtdes KindeserzieltenEinkommensausErwerbstätigkeitnachder GeburtandereEinnahmenerzielen,dienachihrerZweckbestimmungdiesesEinkommenausErwerbstätigkeitganz oderteilweiseersetzen,werdendieseeinnahmenaufdasfür dasersetzteeinkommenzustehendeelterngeldangerechnet, soweitletzteresdenbetragvon300euroübersteigt;dieser BetragerhöhtsichbeiMehrlingsgeburtenumje300Euro fürdaszweiteundjedesweiterekind.absatz1satz3ist entsprechend anzuwenden. (3) unverändert 4 Bezugszeitraum (1) unverändert (2) unverändert (3)EinElternteilkannhöchstensfürzwölfMonate Elterngeldbeziehen.LebensmonatedesKindes,indenen nach 3Abs.1oder3anzurechnendeLeistungenzustehen, geltenalsmonate,fürdiedieberechtigtepersonelterngeld bezieht.einelternteilkannabweichendvonsatz1für 14MonateElterngeldbeziehen,wenneineMinderungdes EinkommensausErwerbstätigkeiterfolgtundmitderBetreuungdurchdenanderenElternteileineGefährdungdes KindeswohlsimSinnevon 1666Abs.1und2desBürgerlichenGesetzbuchsverbundenwäreoderdieBetreuungdurchdenanderenElternteilunmöglichist,insbesondereweilerwegeneinerschwerenKrankheitoder SchwerbehinderungseinKindnichtbetreuenkann;für diefeststellungderunmöglichkeitderbetreuungblei-

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 1.ihmdieelterlicheSorgeoderzumindestdasAufenthaltsbestimmungsrechtalleinzustehtoderereineeinstweilige Anordnungerwirkthat,mitderihmdieelterlicheSorge oderzumindestdasaufenthaltsbestimmungsrechtfürdas Kind vorläufig übertragen worden sind, 2.eineMinderungdesEinkommensausErwerbstätigkeit erfolgt und 3.derandereElternteilwedermitihmnochmitdemKind in einer Wohnung lebt. (4)DerAnspruchendetmitdemAblaufdesMonats,in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. (5)DieAbsätze2und3geltenindenFällendes 1 Abs.3und4entsprechend.NichtsorgeberechtigteElternteileundPersonen,dienach 1Abs.3Nr.2und3Elterngeld beziehenkönnen,bedürfenderzustimmungdessorgeberechtigten Elternteils. 5 Zusammentreffen von Ansprüchen (1)ErfüllenbeideElternteiledieAnspruchsvoraussetzungen,bestimmensie,wervonihnenwelcheMonatsbeträgein Anspruchnimmt.DieimAntraggetroffeneEntscheidungist verbindlich.eineeinmaligeänderungistbiszumendedes BezugszeitraumsmöglichinFällenbesondererHärte,insbesonderebeiEintritteinerschwerenKrankheit,SchwerbehinderungoderTodeinesElternteilsodereinesKindesoderbei erheblichgefährdeterwirtschaftlicherexistenzdereltern nach Antragstellung. (2)BeanspruchenbeideElternteilezusammenmehrals dieihnenzustehendenzwölfoder14monatsbeträgeelterngeld,bestehtderansprucheineselternteils,dernichtüber diehälftedermonatsbeträgehinausgeht,ungekürzt;deranspruchdesanderenelternteilswirdgekürztaufdieverbleibendenmonatsbeträge.beanspruchenbeideelternteileelterngeldfürmehralsdiehälftedermonate,stehtihnen jeweils die Hälfte der Monatsbeträge zu. (3)DieAbsätze1und2geltenindenFällendes 1 Abs.3und4entsprechend.WirdeineEinigungmiteinem nichtsorgeberechtigtenelternteilodereinerperson,dienach 1Abs.3Nr.2und3Elterngeldbeziehenkann,nichterzielt,kommtesabweichendvonAbsatz2alleinaufdieEntscheidung des sorgeberechtigten Elternteils an. 6 Auszahlung und Verlängerungsmöglichkeit DasElterngeldwirdimLaufedesMonatsgezahlt,fürden esbestimmtist.dieeinerpersonzustehendenmonatsbeträgewerdenaufantraginjeweilszweihalbenmonatsbeträgenausgezahlt,sodasssichderauszahlungszeitraumverdoppelt.diezweitehälftederjeweiligenmonatsbeträge wirdbeginnendmitdemmonatgezahlt,deraufdenletzen Monatfolgt,fürdenderberechtigtenPersoneinMonatsbetrag der ersten Hälfte gezahlt wurde. benwirtschaftlichegründeundgründeeinerverhinderungwegenanderweitigertätigkeitenaußerbetracht. Elterngeldfür14MonatestehteinemElternteilauchzu, wenn 1. unverändert 2. unverändert 3. unverändert (4) unverändert (5) unverändert 5 unverändert 6 unverändert

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/ Antragstellung (1)DasElterngeldistschriftlichzubeantragen.Eswird rückwirkendnurfürdieletztendreimonatevorbeginndes Monatsgeleistet,indemderAntragaufElterngeldeingegangen ist. (2)IndemAntragistanzugeben,fürwelcheMonateElterngeldbeantragtwird.AußerindenFällendes 4Abs.3 Satz3und4undderAntragstellungdurcheinealleinsorgeberechtigtePersonistderAntragvonderPerson,dieihn stellt,undderanderenberechtigtenpersonzuunterschreiben.dieandereberechtigtepersonkanngleichzeitigeinen AntragaufdasvonihrbeanspruchteElterngeldstellenoder derbehördeanzeigen,fürwievielemonatesieelterngeld beansprucht,wennmitihremanspruchdiehöchstgrenze nach 4Abs.2Satz2und3überschrittenwürde.Liegtder BehördewedereinAntragnocheineAnzeigederanderen berechtigtenpersonnachsatz3vor,erhältderantragsteller oderdieantragstellerindiemonatsbeträgeausgezahlt;die andereberechtigtepersonkannbeieinemspäterenantrag abweichendvon 5Abs.2nurfürdieunterBerücksichtigungvon 4Abs.2Satz2und3verbleibendenMonateElterngeld erhalten. 8 Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen (1)SoweitimAntragAngabenzumvoraussichtlichen EinkommenausErwerbstätigkeitgemachtwurden,istnach AblaufdesBezugszeitraumsdasindieserZeittatsächlicherzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit nachzuweisen. (2)ElterngeldwirdindenFällen,indenennachdenAngabenimAntragimBezugszeitraumvoraussichtlichkein EinkommenausErwerbstätigkeiterzieltwird,unterdem VorbehaltdesWiderrufsfürdenFallgezahlt,dassentgegen denangabenimantrageinkommenauserwerbstätigkeit erzielt wird. (3)KanndasEinkommenausErwerbstätigkeitindem nach 2Abs.1maßgeblichenZeitraumnichtermitteltwerdenoderwirdnachdenAngabenimAntragimBezugszeitraumvoraussichtlichEinkommenausErwerbstätigkeiterzielt,wirdElterngeldbiszumNachweisdestatsächlich erzielteneinkommensauserwerbstätigkeitvorläufigunter BerücksichtigungdesglaubhaftgemachtenEinkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt. 9 Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers SoweiteszumNachweisdesEinkommensausErwerbstätigkeitoderderwöchentlichenArbeitszeiterforderlichist, hatderarbeitgeberbeschäftigtenderenarbeitsentgelt,die abgezogenelohnsteuerunddenarbeitnehmeranteildersozialversicherungsbeiträgesowiediearbeitszeitaufverlangenzubescheinigen;dasgleichegiltfürehemaligearbeitgeber.fürdieinheimarbeitbeschäftigtenunddieihnen Gleichgestellten ( 1Abs.1und2desHeimarbeitsgesetzes) trittandiestelledesarbeitgebersderauftraggeberoder Zwischenmeister. 7 unverändert 8 Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen (1) unverändert (2) unverändert (3)KanndasvorderGeburtdesKindeserzielteEinkommenausErwerbstätigkeitnichtermitteltwerdenoder wirdnachdenangabenimantragimbezugszeitraumvoraussichtlicheinkommenauserwerbstätigkeiterzielt,wird ElterngeldbiszumNachweisdestatsächlicherzieltenEinkommensausErwerbstätigkeitvorläufigunterBerücksichtigungdesglaubhaftgemachtenEinkommensausErwerbstätigkeit gezahlt. 9 unverändert

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 10 Verhältnis zu anderen Sozialleistungen (1)DasElterngeldundvergleichbareLeistungenderLändersowiedienach 3aufdasElterngeldangerechneten Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von andereneinkommenabhängigist,biszueinerhöhevoninsgesamt300euroimmonatalseinkommenunberücksichtigt. (2)DasElterngeldundvergleichbareLeistungenderLändersowiedienach 3aufdasElterngeldangerechneten LeistungendürfenbiszueinerHöhevon300Euronichtdafürherangezogenwerden,umaufRechtsvorschriftenberuhendeLeistungenanderer,aufdiekeinAnspruchbesteht,zu versagen. (3)IndenFällendes 6Satz2bleibtdasElterngeldnur biszueinerhöhevon150euroalseinkommenunberücksichtigtunddarfnurbiszueinerhöhevon150euronicht dafürherangezogenwerden,umaufrechtsvorschriftenberuhendeleistungenanderer,aufdiekeinanspruchbesteht, zu versagen. (4)DienachdenAbsätzen1bis3nichtzuberücksichtigendenodernichtheranzuziehendenBeträgevervielfachen sichbeimehrlingsgeburtenmitderzahldergeborenenkinder. 11 Unterhaltspflichten UnterhaltsverpflichtungenwerdendurchdieZahlungdes ElterngeldesundvergleichbarerLeistungenderLändernur insoweitberührt,alsdiezahlung300euromonatlichübersteigt.indenfällendes 6Satz2werdendieUnterhaltspflichteninsoweitberührt,alsdieZahlung150Euroübersteigt.DieindenSätzen1und2genanntenBeträge vervielfachensichbeimehrlingsgeburtenmitderzahlder geborenenkinder.diesätze1bis3geltennichtindenfällendes 1361Abs.3,der 1579,1603Abs.2unddes 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 12 Zuständigkeit; Aufbringung der Mittel; Verordnungsermächtigung (1)DieLandesregierungenoderdievonihnenbeauftragtenStellenbestimmendiefürdieAusführungdiesesGesetzeszuständigenBehörden.DiesenBehördenobliegtauch dieberatungzurelternzeit.indenfällendes 1Abs.2ist dievondenländernfürdiedurchführungdiesesgesetzes bestimmtebehördedesbezirkszuständig,indemdieberechtigtepersonihrenletzteninländischenwohnsitzhatte; hilfsweiseistdiebehördedesbezirkszuständig,indemder entsendendedienstherroderarbeitgeberderberechtigten PersonoderderArbeitgeberdesEhegatten,derEhegattin, deslebenspartnersoderderlebenspartnerinderberechtigten Person den inländischen Sitz hat. (2) Der Bund trägt die Ausgaben für das Elterngeld. (3)DasBundesministeriumfürFamilie,Senioren,Frauen undjugendwirdermächtigt,imeinvernehmenmitdembundesministeriumderfinanzenundohnezustimmungdes BundesratesdurchRechtsverordnungzubestimmen,wiedas 10 unverändert 11 unverändert 12 Zuständigkeit; Aufbringung der Mittel (1) unverändert (2) unverändert (3) entfällt

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/2785 nach 2Abs.7zuberücksichtigendeEinkommenausErwerbstätigkeitimEinzelnenzuberechnenistundwelche PauschbeträgefürdievondemEinkommenausErwerbstätigkeit abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind. 13 Rechtsweg (1)Überöffentlich-rechtlicheStreitigkeiteninAngelegenheitender 1bis12entscheidendieGerichtederSozialgerichtsbarkeit. 85Abs.2Nr.2desSozialgerichtsgesetzesgiltmitderMaßgabe,dassdiezuständigeStellenach 12 bestimmt wird. (2)WiderspruchundAnfechtungsklagehabenkeineaufschiebende Wirkung. 14 Bußgeldvorschriften (1)Ordnungswidrighandelt,wervorsätzlichoderfahrlässig 1.entgegen 9einedortgenannteAngabenicht,nichtrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt, 2.entgegen 60Abs.1Satz1Nr.1desErstenBuchesSozialgesetzbuch,auchinVerbindungmit 8Abs.1Satz1, eineangabenicht,nichtrichtig,nichtvollständigoder nicht rechtzeitig macht, 3.entgegen 60Abs.1Satz1Nr.2desErstenBuchesSozialgesetzbucheineMitteilungnicht,nichtrichtig,nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 4.entgegen 60Abs.1Satz1Nr.3desErstenBuchesSozialgesetzbucheineBeweisurkundenicht,nichtrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. (2)DieOrdnungswidrigkeitkannmiteinerGeldbußevon bis zu Euro geahndet werden. (3)VerwaltungsbehördenimSinnedes 36Abs.1Nr.1 desgesetzesüberordnungswidrigkeitensinddiein 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 genannten Behörden. Abschnitt 2 Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 15 Anspruch auf Elternzeit (1)ArbeitnehmerinnenundArbeitnehmerhabenAnspruch auf Elternzeit, wenn sie 1.a)mit ihrem Kind, b)miteinemkind,fürdassiedieanspruchsvoraussetzungen nach 1 Abs. 3 oder 4 erfüllen, oder c)miteinemkind,dassieinvollzeitpflegenach 33 desachtenbuchessozialgesetzbuchaufgenommen haben, in einem Haushalt leben und 2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen. NichtsorgeberechtigteElternteileundPersonen,dienach Satz1Nr.1BuchstabebundcElternzeitnehmenkönnen, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils. 13 unverändert 14 unverändert Abschnitt 2 unverändert

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode (2)DerAnspruchaufElternzeitbestehtbiszurVollendungdesdrittenLebensjahreseinesKindes.DieZeitder Mutterschutzfristnach 6Abs.1desMutterschutzgesetzes wirdaufdiebegrenzungnachsatz1angerechnet.beimehrerenkindernbestehtderanspruchaufelternzeitfürjedes Kind,auchwennsichdieZeiträumeimSinnevonSatz1 überschneiden.einanteilderelternzeitvonbiszuzwölf MonatenistmitZustimmungdesArbeitgebersaufdieZeit biszurvollendungdesachtenlebensjahresübertragbar; diesgiltauch,wennsichdiezeiträumeimsinnevonsatz1 beimehrerenkindernüberschneiden.beieinemangenommenenkindundbeieinemkindinvollzeit-oderadoptionspflegekannelternzeitvoninsgesamtbiszudreijahrenab deraufnahmebeiderberechtigtenperson,längstensbiszur VollendungdesachtenLebensjahresdesKindesgenommen werden;diesätze3und4sindentsprechendanwendbar,soweitsiediezeitlicheaufteilungregeln.deranspruchkann nichtdurchvertragausgeschlossenoderbeschränktwerden. (3)DieElternzeitkann,auchanteilig,vonjedemElternteilalleinodervonbeidenElternteilengemeinsamgenommenwerden.Satz1giltindenFällendesAbsatzes1Satz1 Nr. 1 Buchstabe b und c entsprechend. (4)DerArbeitnehmeroderdieArbeitnehmerindarfwährendderElternzeitnichtmehrals30Wochenstundenerwerbstätigsein.EineimSinnedes 23desAchtenBuches SozialgesetzbuchgeeigneteTagespflegepersonkannbiszu fünfkinderintagespflegebetreuen,auchwenndiewöchentlichebetreuungszeit30stundenübersteigt.teilzeitarbeitbeieinemanderenarbeitgeberoderselbstständige TätigkeitnachSatz1bedürfenderZustimmungdesArbeitgebers.DieserkannsienurinnerhalbvonvierWochenaus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. (5)DerArbeitnehmeroderdieArbeitnehmerinkanneine VerringerungderArbeitszeitundihreAusgestaltungbeantragen.ÜberdenAntragsollensichderArbeitgeberundder ArbeitnehmeroderdieArbeitnehmerininnerhalbvonvier Wocheneinigen.DerAntragkannmitderschriftlichenMitteilungnachAbsatz7Satz1Nr.5verbundenwerden.UnberührtbleibtdasRecht,sowohldievorderElternzeitbestehendeTeilzeitarbeitunverändertwährendderElternzeit fortzusetzen,soweitabsatz4beachtetist,alsauchnachder ElternzeitzuderArbeitszeitzurückzukehren,dievorBeginn der Elternzeit vereinbart war. (7)FürdenAnspruchaufVerringerungderArbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen: 1.DerArbeitgeberbeschäftigt,unabhängigvonderAnzahl derpersoneninberufsbildung,inderregelmehrals 15Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, (6)DerArbeitnehmeroderdieArbeitnehmerinkanngegenüberdemArbeitgeber,soweiteineEinigungnachAbsatz5nichtmöglichist,unterdenVoraussetzungendesAbsatzes7währendderGesamtdauerderElternzeitzweimal eineverringerungseineroderihrerarbeitszeitbeanspruchen. 2.dasArbeitsverhältnisindemselbenBetrieboderUnternehmenbestehtohneUnterbrechunglängeralssechs Monate,

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/ dievertraglichvereinbarteregelmäßigeArbeitszeitsoll fürmindestenszweimonateaufeinenumfangzwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden, 4.demAnspruchstehenkeinedringendenbetrieblichen Gründe entgegen und 5.derAnspruchwurdedemArbeitgebersiebenWochenvor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt. DerAntragmussdenBeginnunddenUmfangderverringertenArbeitszeitenthalten.DiegewünschteVerteilungder verringertenarbeitszeitsollimantragangegebenwerden. FallsderArbeitgeberdiebeanspruchteVerringerungderArbeitszeitablehnenwill,musserdiesinnerhalbvonvierWochenmitschriftlicherBegründungtun.SoweitderArbeitgeberderVerringerungderArbeitszeitnichtodernicht rechtzeitigzustimmt,kannderarbeitnehmeroderdiearbeitnehmerinklagevordengerichtenfürarbeitssachenerheben. 16 Inanspruchnahme der Elternzeit (1)WerElternzeitbeanspruchenwill,musssiespätestens siebenwochenvorbeginnschriftlichvomarbeitgeberverlangenundgleichzeitigerklären,fürwelchezeiteninnerhalb vonzweijahrenelternzeitgenommenwerdensoll.beidringendengründenistausnahmsweiseeineangemessenekürzerefristmöglich.nimmtdiemutterdieelternzeitim AnschlussandieMutterschutzfrist,wirddieZeitderMutterschutzfristnach 6Abs.1desMutterschutzgesetzesaufden ZeitraumnachSatz1angerechnet.NimmtdieMutterdie ElternzeitimAnschlussaneinenaufdieMutterschutzfrist folgendenerholungsurlaub,werdendiezeitdermutterschutzfristnach 6Abs.1desMutterschutzgesetzesunddie ZeitdesErholungsurlaubsaufdenZweijahreszeitraumnach Satz1angerechnet.DieElternzeitkannaufzweiZeitabschnitteverteiltwerden;eineVerteilungaufweitereZeitabschnitteistnurmitderZustimmungdesArbeitgebersmöglich.DerArbeitgeberhatdemArbeitnehmeroderder Arbeitnehmerin die Elternzeit zu bescheinigen. (2)KönnenArbeitnehmerinnenundArbeitnehmerauseinemvonihnennichtzuvertretendenGrundeinesichunmittelbarandieMutterschutzfristdes 6Abs.1desMutterschutzgesetzesanschließendeElternzeitnichtrechtzeitig verlangen,könnensiediesinnerhalbeinerwochenachwegfall des Grundes nachholen. (3)DieElternzeitkannvorzeitigbeendetoderimRahmen des 15Abs.2verlängertwerden,wennderArbeitgeberzustimmt.DievorzeitigeBeendigungwegenderGeburteines weiterenkindesoderwegeneinesbesonderenhärtefallsim Sinnedes 5Abs.1Satz3kannderArbeitgebernurinnerhalbvonvierWochenausdringendenbetrieblichenGründen schriftlichablehnen.diearbeitnehmerinkannihreelternzeitnichtwegendermutterschutzfristendes 3Abs.2und 6Abs.1desMutterschutzgesetzesvorzeitigbeenden;dies giltnichtwährendihrerzulässigenteilzeitarbeit.eineverlängerungkannverlangtwerden,wenneinvorgesehener WechselinderAnspruchsberechtigungauseinemwichtigen Grund nicht erfolgen kann.

18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode (4)StirbtdasKindwährendderElternzeit,endetdiese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes. (5)EineÄnderunginderAnspruchsberechtigunghatder ArbeitnehmeroderdieArbeitnehmerindemArbeitgeberunverzüglich mitzuteilen. 17 Urlaub (1)DerArbeitgeberkanndenErholungsurlaub,derdem ArbeitnehmeroderderArbeitnehmerinfürdasUrlaubsjahr zusteht,fürjedenvollenkalendermonatderelternzeitum einzwölftelkürzen.diesgiltnicht,wennderarbeitnehmer oderdiearbeitnehmerinwährendderelternzeitbeiseinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet. (2)HatderArbeitnehmeroderdieArbeitnehmerinden ihmoderihrzustehendenurlaubvordembeginnderelternzeitnichtodernichtvollständigerhalten,hatderarbeitgeber denresturlaubnachderelternzeitimlaufendenoderim nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. (3)EndetdasArbeitsverhältniswährendderElternzeit oderwirdesimanschlussandieelternzeitnichtfortgesetzt, sohatderarbeitgeberdennochnichtgewährtenurlaubabzugelten. (4)HatderArbeitnehmeroderdieArbeitnehmerinvor BeginnderElternzeitmehrUrlauberhalten,alsihmoderihr nachabsatz1zusteht,kannderarbeitgeberdenurlaub,der demarbeitnehmeroderderarbeitnehmerinnachdemende derelternzeitzusteht,umdiezuvielgewährtenurlaubstage kürzen. 18 Kündigungsschutz (1)DerArbeitgeberdarfdasArbeitsverhältnisabdem Zeitpunkt,vondemanElternzeitverlangtwordenist,höchstensjedochachtWochenvorBeginnderElternzeitundwährendderElternzeitnichtkündigen.InbesonderenFällen kannausnahmsweiseeinekündigungfürzulässigerklärt werden.diezulässigkeitserklärungerfolgtdurchdiefürden ArbeitsschutzzuständigeobersteLandesbehördeoderdie vonihrbestimmtestelle.diebundesregierungkannmitzustimmungdesbundesratesallgemeineverwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 2 erlassen. (2)Absatz1giltentsprechend,wennArbeitnehmeroder Arbeitnehmerinnen 1.währendderElternzeitbeidemselbenArbeitgeberTeilzeitarbeit leisten oder 2.ohneElternzeitinAnspruchzunehmen,Teilzeitarbeit leistenundanspruchaufelterngeldnach 1während des Bezugszeitraums nach 4 Abs. 1 haben. 19 Kündigung zum Ende der Elternzeit DerArbeitnehmeroderdieArbeitnehmerinkanndas ArbeitsverhältniszumEndederElternzeitnurunterEinhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/ Zur Berufsbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte (1)DiezuihrerBerufsbildungBeschäftigtengeltenals ArbeitnehmeroderArbeitnehmerinnenimSinnediesesGesetzes.DieElternzeitwirdaufBerufsbildungszeitennicht angerechnet. (2)AnspruchaufElternzeithabenauchdieinHeimarbeit BeschäftigtenunddieihnenGleichgestellten ( 1Abs.1 und2desheimarbeitsgesetzes),soweitsieamstückmitarbeiten.fürsietrittandiestelledesarbeitgebersderauftraggeberoderzwischenmeisterundandiestelledesarbeitsverhältnisses das Beschäftigungsverhältnis. 21 Befristete Arbeitsverträge (1)EinsachlicherGrund,derdieBefristungeinesArbeitsverhältnissesrechtfertigt,liegtvor,wenneinArbeitnehmerodereineArbeitnehmerinzurVertretungeinesanderen ArbeitnehmersodereineranderenArbeitnehmerinfürdie DauereinesBeschäftigungsverbotsnachdemMutterschutzgesetz,einerElternzeit,eineraufTarifvertrag,BetriebsvereinbarungodereinzelvertraglichenVereinbarungberuhendenArbeitsfreistellungzurBetreuungeinesKindesoderfür diesezeitenzusammenoderfürteiledavoneingestelltwird. (2)ÜberdieDauerderVertretungnachAbsatz1hinaus istdiebefristungfürnotwendigezeiteneinereinarbeitung zulässig. (3)DieDauerderBefristungdesArbeitsvertragsmusskalendermäßigbestimmtoderbestimmbaroderdenindenAbsätzen 1 und 2 genannten Zwecken zu entnehmen sein. (4)DerArbeitgeberkanndenbefristetenArbeitsvertrag untereinhaltungeinerfristvonmindestensdreiwochen,jedochfrühestenszumendederelternzeit,kündigen,wenn dieelternzeitohnezustimmungdesarbeitgebersvorzeitig endetundderarbeitnehmeroderdiearbeitnehmerindie vorzeitigebeendigungderelternzeitmitgeteilthat.satz1 giltentsprechend,wennderarbeitgeberdievorzeitigebeendigungderelternzeitindenfällendes 16Abs.3Satz2 nicht ablehnen darf. (5)DasKündigungsschutzgesetzistimFalldesAbsatzes 4 nicht anzuwenden. (6)Absatz4giltnicht,soweitseineAnwendungvertraglich ausgeschlossen ist. (7)WirdimRahmenarbeitsrechtlicherGesetzeoderVerordnungenaufdieZahlderbeschäftigtenArbeitnehmerund Arbeitnehmerinnenabgestellt,sosindbeiderErmittlung dieserzahlarbeitnehmerundarbeitnehmerinnen,diesich inderelternzeitbefindenoderzurbetreuungeineskindes freigestelltsind,nichtmitzuzählen,solangefürsieaufgrund vonabsatz1einvertreterodereinevertreterineingestellt ist.diesgiltnicht,wenndervertreteroderdievertreterin nichtmitzuzählenist.diesätze1und2geltenentsprechend, wennimrahmenarbeitsrechtlichergesetzeoderverordnungen auf die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt wird.

20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Abschnitt 3 Statistik und Schlussvorschriften 22 Bundesstatistik (1)ZurBeurteilungderAuswirkungendiesesGesetzes sowiezuseinerfortentwicklungisteinelaufendeerhebung zumbezugvonelterngeldalsbundesstatistikdurchzuführen.dieerhebungerfolgtzentralbeimstatistischenbundesamt. (2)DieStatistikerfasstnachMaßgabedesAbsatzes3 vierteljährlichfürdievorangegangenendreikalendermonateerstmaligzum31.märz2007folgendeerhebungsmerkmale: 1. Bewilligung oder Ablehnung des Antrags, 2. Monat und Jahr des ersten Leistungsbezugs, 3. Monat und Jahr des letzten Leistungsbezugs, 4. Art der Berechtigung nach 1, 5.GrundlagenderBerechnungdeszustehendenMonatsbetrags ( 2 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 oder 6), 6. Höhe des ersten vollen zustehenden Monatsbetrags, 7. Höhe des letzten zustehenden Monatsbetrags, 8. voraussichtliche Bezugsdauer des Elterngeldes, 9.ArtundHöheandererangerechneterLeistungennach 3, 10. Ausübung der Verlängerungsmöglichkeit ( 6), 11.InanspruchnahmeundAnzahlderPartnermonate ( 4 Abs.2 und 3), 12.Geburtstag des Kindes, 13. für die Antragstellerin oder den Antragsteller: a) Geschlecht, Geburtsjahr und -monat, b)staatsangehörigkeit, c) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, d)familienstand und e)anzahl der Kinder. (3)DieAngabennachAbsatz2Nr.1,2,4bis6und8 bis13sindfürdasjahr2007fürjedenantrag,nachabsatz2nr.2bis7und9bis13ab2008fürjedenbeendeten Leistungsbezug zu melden. (4) Hilfsmerkmale sind: 1. Name und Anschrift der zuständigen Behörde und 2.NameundTelefonnummersowieAdressefürelektronischePostderfüreventuelleRückfragenzurVerfügung stehenden Person. 23 Auskunftspflicht; Datenübermittlung (1)FürdieErhebungnach 22bestehtAuskunftspflicht. DieAngabennach 22Abs.4Nr.2sindfreiwillig.Auskunftspflichtigsinddienach 12Abs.1zuständigenStellen. Abschnitt 3 Statistik und Schlussvorschriften 22 unverändert 23 unverändert

21 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 21 Drucksache 16/2785 (2)DieinsichschlüssigenAngabensindalsEinzeldatensätzeelektronischbiszumAblaufvon30Arbeitstagennach AblaufdesBerichtszeitraumsandasStatistischeBundesamt zu übermitteln. 24 Übermittlung AndiefachlichzuständigenoberstenBundes-oderLandesbehördendürfenfürdieVerwendunggegenüberdengesetzgebendenKörperschaftenundfürZweckederPlanung, jedochnichtfürdieregelungvoneinzelfällen,vomstatistischenbundesamttabellenmitstatistischenergebnissen übermitteltwerden,auchsoweittabellenfeldernureinen einzigenfallausweisen.tabellen,derentabellenfeldernur eineneinzigenfallausweisen,dürfennurdannübermittelt werden,wennsienichtdifferenzierteralsaufregierungsbezirksebene,imfallederstadtstaatenaufbezirksebene,aufbereitet sind. 25 Bericht DieBundesregierunglegtdemDeutschenBundestagbis zum1.oktober2008einenberichtüberdieauswirkungen diesesgesetzessowieüberdiegegebenenfallsnotwendige WeiterentwicklungdieserVorschriftenvor.Erdarfkeine personenbezogenen Daten enthalten. 26 Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuchs (1)SoweitdiesesGesetzzumElterngeldkeineausdrücklicheRegelungtrifft,istbeiderAusführungdesErstenAbschnittsdasErsteKapiteldesZehntenBuchesSozialgesetzbuch anzuwenden. (2) 331desDrittenBuchesSozialgesetzbuchgiltentsprechend. 27 Übergangsvorschrift (1)Fürdievordem1.Januar2007geborenenodermit demzielderadoptionaufgenommenenkindersinddievorschriftendeserstenunddrittenabschnittsdesbundeserziehungsgeldgesetzesinderbiszum31.dezember2006geltendenfassungweiteranzuwenden;einanspruchauf Elterngeld besteht in diesen Fällen nicht. (2)DerZweiteAbschnittistindeninAbsatz1genannten FällenmitderMaßgabeanzuwenden,dassesbeiderPrüfungdes 15Abs.1Satz1Nr.1BuchstabebaufdenZeitpunktderGeburtoderderAufnahmedesKindesnichtankommt.Einvordem1.Januar2007zustehenderAnspruch aufelternzeitkannbiszum31.dezember2008geltendgemacht werden. (3)FürdiedemErziehungsgeldvergleichbarenLeistungenderLändersind 8Abs.1und 9desBundeserziehungsgeldgesetzesinderbiszum31.Dezember2006geltenden Fassung weiter anzuwenden. 24 unverändert 25 unverändert 26 unverändert 27 Übergangsvorschrift (1) unverändert (2) unverändert (3)IndenFällendesAbsatzes1ist 18Abs.2Satz1 Nr.2desBundeserziehungsgeldgesetzesinderbiszum 31.Dezember2006geltendenFassungweiteranzuwenden. (4) unverändert

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