info Hygiene-Broschüre Prax s Mein Partner für die Praxis Desinfektion und Hygiene in der Praxis Inhalt:
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- Cornelia Glöckner
- vor 6 Jahren
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1 Prax s info Mein Partner für die Praxis Hygiene-Broschüre Desinfektion und Hygiene in der Praxis Inhalt: 1. BGR 250 / TRBA Grundlagen der Desinfektion 3. Händedesinfektion mit Schaubild und PraxisInfo Umfüllen 4. Hautdesinfektion 5. Instrumentendesinfektion 6. Flächendesinfektion 7. Dosiertabelle 8. Hygieneplan 9. Anfrage Hygiene Basis- Praxis-Check Eine Information der ISG Intermed Service GmbH & Co. KG freecall freefax Stand: 1/2014
2 Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kunden, nachdem wir zu unserer ersten Hygiene-Broschüre zahlreiche, durchweg positive Rückmeldungen erhalten haben, freuen wir uns, Ihnen jetzt die überarbeitete Fassung zur Verfügung stellen zu können. Hygiene ist und bleibt ein zentrales Thema in der Arztpraxis. Sie stellt eine selbstverständliche und dennoch besondere Anforderung dar. Denn ein funktionierendes Hygienemanagement ist unabdingbar für das Wohl von Patienten und Praxispersonal. Die Regelungen zum Schutz vor Infektionserkrankungen bei der Arbeit sind aktualisiert in die BGR / TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" eingeflossen. Wir haben die Anforderungen dieser neuen, verbindlichen Vorschrift in diese Broschüre eingearbeitet, ebenso wie ein neues Kapitel zum Hygieneplan. Er wird im 36 IfSG (Infektionsschutzgesetz), in der BGR / TRBA 250 und in der BGR 206 Desinfektionsarbeiten im Gesundheitswesen" gefordert. Die Berufsgenossenschaftlichen Schriften können kostenlos bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege BGW Hauptverwaltung Pappelallee 35/ Hamburg Telefon: (040) Telefax: (040) Internet: angefordert werden. Wir hoffen, Ihnen mit dieser Broschüre eine kleine Hilfestellung für den Arbeitsalltag geben zu können. Ihr Intermed-Team 2
3 1. BGR 250 / TRBA 250 Die BGR / TRBA 250 konkretisiert die Forderungen der Biostoffverordnung für die Bereiche Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege. Ziel der Biostoffverordnung und damit auch der BGR / TRBA 250 ist es, Beschäftigte vor der Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit sogenannten biologischen Arbeitsstoffen zu schützen. Biologische Arbeitsstoffe sind z. B. Mikroorganismen, die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Die BGR / TRBA 250 dient dem Schutz des Praxispersonals, das z. B. mit Infektionserregern in Kontakt kommen kann, die Patienten in die Praxis tragen. Der Unternehmer, das heißt in diesem Fall der / die Inhaber/in der Praxis ist verpflichtet, für die Tätigkeiten, die in der Praxis ausgeübt werden, eine so genannte Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Dazu müssen die (potenziell) vorkommenden Mikroorganismen Risikogruppen zugeordnet und die Art der Tätigkeit und somit die Expositionsmöglichkeiten ermittelt werden. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ergibt dann die notwendigen Schutzmaßnahmen. Zu den Schutzmaßnahmen gehören bauliche und technische Maßnahmen, z. B. korrekt ausgestattete Handwaschplätze organisatorische und hygienische Maßnahmen, z. B. der Hygieneplan persönliche Schutzausrüstung, z. B. Schutzhandschuhe. Genauere Informationen hierzu können direkt der BGR / TRBA 250 entnommen werden. 3
4 2. Grundlagen der Desinfektion 2.1 Definitionen Desinfektion Maßnahme, die einen Gegenstand (auch Körperteile) in einen Zustand versetzt, in dem er nicht mehr infizieren kann, d. h. - Abtötung - Hemmung - Entfernung pathogener Mikroorganismen. Sterilisation Abtötung aller pathogenen und apathogenen Mikroorganismen (einschließlich deren Dauerformen) durch - Erhitzen - Bestrahlen - Gassterilisation - chemische Mittel - Filtration. 2.2 Mikroorganismen Zu bekämpfen sind: - Bakterien und Bakteriensporen (Dauerformen von Bakterien) - Pilze - Viren Beispiele für bakteriell verursachte Infektionen: - Wundinfektionen z. B. verursacht durch Staphylococcus aureus - Durchfallerkrankungen z. B. verursacht durch Salmonellen - Tuberkulose verursacht durch Mycobacterium tuberculosis - Tetanus verursacht durch Clostridium tetani Beispiele für durch Pilze verursachte Infektionen: - Fußpilz, Hautpilze z. B. verursacht durch Epidermophyten - Mundsoor verursacht durch Candida albicans Beispiele für durch Viren verursachte Infektionen: - Leberentzündung verursacht durch Hepatitis B-Virus (HBV) - AIDS verursacht durch HIV - Horn- u. Bindehautentzündung z. B. verursacht durch Adenoviren - Warzen z. B. verursacht durch Papova-Viren - Durchfälle z. B verursacht durch Rota-Viren 2.3 Erregerübertragungswege Kontakt mit kontaminierten Vehikeln (Hände, medizin. Instrumente, Wäsche) Luftweg (Verbreitung z. B. über Staubpartikel) Tröpfcheninfektion (Niesen, Husten) Kontakt mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten (z. B. bei Untersuchungen) Kontakt mit Haut, insbesondere bei Verletzungen (z. B. bei der Blutabnahme) Schmierinfektionen (z. B. durch kontaminierte Gegenstände) Kontakt mit tierischen Überträgern 4
5 3. Desinfektion der Hände 3.1. Hygienische Händedesinfektion Ziel: Abtötung der Hautflora, die nicht natürlicherweise auf die Haut gehört, um Infektionsketten zu unterbrechen. Wann: - Vor bzw. nach jedem Patientenkontakt. - Vor kleineren hautdurchtrennenden, diagnostischen und therapeutischen Eingriffen (z. B. Injektionen, Punktionen). - Nach Kontakt mit möglicherweise kontaminierten Gegenständen. Wie: - Das Desinfektionsmittel in die trockenen Hände einreiben. Hände müssen während der gesamten Einwirkzeit feuchtgehalten werden. - Die hygienische Händedesinfektion erfolgt immer vor dem Waschen der Hände Chirurgische Händedesinfektion Ziel: Möglichst alle Mikroorganismen vernichten, um die Übertragung von Mikroorganismen in die chirurgische Wunde zu verhindern. Wann: - Vor chirurgischen Eingriffen. Wie: - Hände einschließlich Fingernägel und Nagelfalze sowie Unterarme einschließlich Ellbogen reinigen, mit Wasser abspülen und abtrocknen. - Das Desinfektionsmittel in die trockenen Hände und Unterarme einreiben. Hände und Unterarme müssen während der gesamten Einwirkzeit mit Desinfektionsmittel feuchtgehalten werden. Zu beachten: BGR / TRBA 250: Den Beschäftigten sind leicht erreichbare Handwaschplätze mit fließendem warmem und kaltem Wasser, Direktspender mit hautschonenden Waschmitteln, Händedesinfektionsmitteln und geeignete Hautpflegemittel sowie Handtücher zum einmaligen Gebrauch zur Verfügung zu stellen.bei Tätigkeiten, die eine hygienische Händedesinfektion erfordern, dürfen an Händen und Unterarmen keine Schmuckstücke, Uhren und Eheringe getragen werden. TRGS 531 (Technische Regeln für Gefahrstoffe): Den Beschäftigten müssen geeignete Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel zur Verfügung stehen (Hautschutzplan). 7 GefStoffV (Gefahrstoffverordnung): Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Desinfektionsmittel müssen vorliegen. 14 GefStoffV: Für die verwendeten Gefahrstoffe müssen Betriebsanweisungen erstellt werden. 5
6 REF _ Stand 02_2012 Prax s info Hygienische Händedesinfektion Handfläche auf Handfläche Rechte Handfläche über linkem Handrücken und linke Handfläche über rechtem Handrücken Handfläche auf Handfläche mit verschränkten gespreizten Fingern 4 Außenseite der Finger auf gegenüberliegende Handflächen mit verschränkten Fingern 5 6 Kreisendes Reiben des rechten Daumens in der geschlossenen linken geschlossenen Fingerkuppen der Kreisendes Reiben hin und her mit Hand und umgekehrt rechten Hand in der linken Handfläche und umgekehrt ISG Intermed Service GmbH & Co. KG Spandauer Str Geesthacht freecall freefax
7 Prax s info Dürfen Händedesinfektionsmittel umgefüllt werden? Neben den spendergängigen 500 ml und 1000 ml Flaschen werden Händedesinfektionsmittel von den meisten Herstellern auch in Großgebinden - z. B. 5- oder 10-Liter-Kanister - angeboten. Dies wirft beim Praxispersonal immer wieder die Frage auf, ob das Umfüllen von Händedesinfektionsmitteln aus Kanistern in Spenderflaschen tatsächlich erlaubt ist. Bis zur Novellierung des AMG (Arzneimittelgesetz) im Jahr 2009 galt einheitlich für alle in Deutschland auf dem Markt befindlichen Produkte, dass das Umfüllen von Händedesinfektionsmitteln dem Begriff der Arzneimittelherstellung ( 4 Abs. 14 AMG) zuzuordnen ist, für die grundsätzlich eine Herstellungserlaubnis gem. 13 Abs. 1 AMG benötigt wird. Ausgenommen hiervon sind und waren Apotheken und Krankenhäuser. Diese Herstellungserlaubnis wird allerdings nur dann gefordert, wenn die Herstellung zum Zweck der Abgabe an Dritte erfolgt. Die weit verbreitete Verunsicherung mit Blick auf die Rechtmäßigkeit des Umfüllens von Händedesinfektionsmitteln resultiert zudem aus der Tatsache, dass mit Inkrafttreten der 15. AMG Novelle im Juli 2009 Händedesinfektionsmittel vermehrt unter dem Produktstatus eines Biozides (zur persönlichen Hygiene) auf den Markt gebracht wurden. Da Biozide nicht dem AMG unterliegen und ein Umfüllen der entsprechenden Produkte somit rein rechtlich keinerlei Einschränkungen unterliegt, kursierte auf dem Markt relativ schnell die Einschätzung: Das Umfüllen von Händedesinfektionsmitteln mit Produktstatus Arzneimittel ist rechtlich nicht erlaubt, das Umfüllen von Händedesinfektionsmitteln mit Produktstatus Biozid ist erlaubt. Hierbei wurde allerdings in der Diskussion häufig übersehen, dass das Umfüllen von arzneimittelrechtlich eingestuften Händedesinfektionsmitteln aus einem Kanister in eine kleinere Spenderflasche für den Eigenbedarf nicht den Tatbestand einer Abgabe an Dritte erfüllt. Gemäß der Legaldefinition des 13 Abs. 1 AMG liegt nur dann eine Abgabe an Dritte vor, wenn die Person, die das Arzneimittel herstellt eine andere ist, als die, die es anwendet. Wird das Produkt zudem unter der Verantwortung des Umfüllers/Anwenders an weiteres Praxispersonal abgegeben, liegt gleichfalls keine Abgabe an Dritte vor, da der Praxisinhaber die ausschließliche Verfügungsgewalt über das Arzneimittel hat. Somit ergibt sich als Fazit: Das Umfüllen von Händedesinfektionsmitteln ist also unabhängig vom Produktstatus auch in der Arzt- oder Zahnarztpraxis rechtlich zulässig. Allerdings sei hierbei in jedem Fall auch zu berücksichtigen, dass das RKI (Robert-Koch-Institut) eindeutig empfiehlt, Einmalbehältnisse zu verwenden, da damit alle Hygienerisiken, die mit dem Umfüllen verbunden sein könnten (z.b. Sporeneinbringung), ausgeschlossen werden können. Dies gilt insbesondere für die chirurgische Händedesinfektion (OP-Bereich). Hier wird ausdrücklich gefordert, dass das Händedesinfektionsmittel sporenfrei ist. Wir empfehlen deshalb dringend für diesen Anwendungszweck nur vom Hersteller befüllte Original-Anwendungsflaschen zu verwenden. Ein Umfüllen ist nur unter streng aseptischen Bedingungen (z. B. in einer Apotheke mit Laminar-Airflow-Bank) statthaft. Sollten Sie noch Fragen zu diesem Thema oder allgemeine Fragen zu unseren Desinfektions-/Hygieneprodukten haben, helfen Ihnen unsere Mitarbeiter gern weiter. Ihr Intermed-Team Eine Information der ISG Intermed Service GmbH & Co. KG freecall freefax Stand 07_2013
8 4. Desinfektion der Haut Ziel: Möglichst alle Mikroorganismen vernichten, um deren Übertragung in entstehende Wunden zu vermeiden. Wann: - Vor Injektionen, Punktionen und operativen Eingriffen. Wie: - Haut im Bereich der Einstichstelle bzw. das Operationsfeld sorgfältig mit Desinfektionsmittel abreiben. - Vorgeschriebene Einwirkzeit beachten. - Sterilisierte Tupfer verwenden, die bis zum Gebrauch vor möglichen Kontaminationen geschützt werden. - Die Einwirkzeiten des Desinfektionsmittels richten sich nach der Art des Eingriffes und der Beschaffenheit der Haut. - Empfehlungen aus der Liste des VAH (Verbund für angewandte Hygiene e.v., hervorgegangen aus der DGHM) für alkoholbasierte Hautdesinfektionsmittel: Talgdrüsenarme Haut: - Vor Injektionen und Punktionen 15 sec 1 min. - Vor Punktionen von Gelenken, Körperhöhlen und Hohlorganen sowie operativen Eingriffen mind. 1 min. Talgdrüsenreiche Haut: - Für alle Eingriffe mindestens 10 min. Zu beachten: 7 GefStoffV: Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Desinfektionsmittel müssen vorliegen. 14 GefStoffV: Für die verwendeten Gefahrstoffe müssen Betriebsanweisungen erstellt werden. 6
9 5. Desinfektion von Instrumenten Ziel: Verhinderung der Keimübertragung durch Instrumente. Wann: - Direkt nach Gebrauch. Wie: - Instrumente in eine Gebrauchslösung des Desinfektionsmittels einlegen und vollständig benetzen, Gelenke vor dem Einlegen öffnen. - Entnehmen nach der vom Hersteller vorgeschriebenen Einwirkzeit. - Abspülen unter fließendem Wasser. - Trocknen und eventuell weiter aufbereiten. - Konzentrate nach Vorschrift des Herstellers verdünnen genau dosieren, denn Überdosierung ist teuer und bei Unterdosierung ist die Wirkung nicht gewährleistet. - Erst das Wasser (kalt!), dann das Konzentrat in die Wanne geben. - Einwirkzeit einhalten. - Präparatreste gut abspülen. Zu beachten: BGR / TRBA 250: Schutzausrüstung, z. B. feste flüssigkeitsdichte Handschuhe müssen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und vom Arbeitnehmer getragen werden. TRGS 525: Verwendung von Dosierhilfen. 7 GefStoffV: Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Desinfektionsmittel müssen vorliegen. 14 GefStoffV: Für die verwendeten Gefahrstoffe müssen Betriebsanweisungen erstellt werden. 7
10 6. Desinfektion von Flächen 6.1. Schnelldesinfektion Ziel: Schnelle Unterbrechung der Infektionskette durch Abtötung pathogener Keime. Wann: - Vor jedem Patientenwechsel. Wie: - Zu desinfizierende Flächen, Geräte oder Gegenstände gezielt vollständig benetzen, Einwirkzeit abwarten und mit Einmaltuch nachwischen. - Auf Materialverträglichkeiten achten (u.a. Acrylglas, Kunstleder, lackierte Oberflächen). - Elektrische Geräte spannungsfrei machen Flächendesinfektion - Wischdesinfektion Ziel: Unterbrechung bzw. Vorbeugung einer Keimverbreitung. Wann: - In regelmäßigen Abständen und bei Bedarf (z. B. bei Kontamination von Flächen mit Blut). Wie: - Scheuer-Wisch-Desinfektion, z. B. Zwei-Eimer-Wischmethode. - Konzentrate nach der Vorschrift des Herstellers verdünnen genau dosieren. - Erst das Wasser (kalt!), dann das Konzentrat in den Eimer. - Bei der Verwendung von Zusatzreinigern Empfehlungen des Herstellers beachten. Zu beachten: BGR / TRBA 250: Schutzausrüstung, z. B. feste flüssigkeitsdichte Handschuhe müssen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und vom Arbeitnehmer getragen werden. TRGS 525: Verwendung von Dosierhilfen zum Ansetzen der Gebrauchslösung. Alkoholische Desinfektionsmittel nur einsetzen, wenn eine schnelle Desinfektion benötigt wird und es keine Alternativen gibt. Alkoholische Desinfektionsmittel nur bis 50 ml je m 2 zu behandelnder Fläche oder 100 ml pro m 2 Raumgrundfläche ausbringen. 7 GefStoffV: Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Desinfektionsmittel müssen vorliegen. 14 GefStoffV: Für die verwendeten Gefahrstoffe müssen Betriebsanweisungen erstellt werden. 8
11 Gebrauchsfertige ml = 1 L ml = 2 L ml = 3 L ml = 4 L ml = 5 L ml = 8 L ml = 10 L ISG Intermed Service GmbH & Co. KG Spandauer Str Geesthacht freecall freefax Dosiertabelle Mein Partner für die Praxis! 0,5 % ige 1,0 % ige Wasser 995, , , , , , ,0 5,0 10,0 15,0 20,0 25,0 40,0 50,0 Wasser 990, , , , , , ,0 10,0 20,0 30,0 40,0 50,0 80,0 100,0 1,5 % ige 2,0 % ige 3,0 % ige 4,0 % ige 5,0 % ige 7,5 % ige Wasser 985, , , , , , ,0 15,0 30,0 45,0 60,0 75,0 120,0 150,0 Wasser 980, , , , , , ,0 20,0 40,0 60,0 80,0 100,0 160,0 200,0 Wasser 970, , , , , , ,0 30,0 60,0 90,0 120,0 150,0 240,0 300,0 Wasser 960, , , , , , ,0 40,0 80,0 120,0 160,0 200,0 320,0 400,0 Wasser 950, , , , , , ,0 50,0 100,0 150,0 200,0 250,0 400,0 500,0 Wasser 925, , , , , , ,0 75,0 150,0 225,0 300,0 375,0 600,0 750,0
12 7. Hygieneplan In der BGR / TRBA 250 (Abschnitt ) und im 36 des Infektionsschutzgesetzes ist ein Hygieneplan gefordert. Dieser Hygieneplan dient dem Zweck, Infektionsrisiken in der jeweiligen Einrichtung zu minimieren. Im Hygieneplan sollen die konkreten Maßnahmen beschrieben werden, die zur Minimierung von Risiken bei infektionsrelevanten Tätigkeiten beachtet werden müssen. Diese Forderung kann z. B. mit Hilfe von Verfahrens- und Arbeitsanweisungen umgesetzt werden. Ein Teil des Hygieneplanes ist der Desinfektionsplan, in dem Verfahrensanweisungen für Desinfektionsmaßnahmen (häufig nach dem Schema WAS? WANN? WIE? WER?) niedergelegt sind. Ein Desinfektionsplan alleine ist nicht ausreichend, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, da hier nur ein Teil der infektionshygienischen Maßnahmen erfasst wird! Bei der Erstellung des Hygieneplanes sind alle gesetzlichen Bestimmungen zu beachten (z. B. Medizinproduktegesetz, Medizinproduktebetreiberverordnung) und die entsprechenden Normen und Empfehlungen, z. B. des Robert-Koch-Institutes (RKI) zu berücksichtigen. Es empfiehlt sich ebenfalls die Einbeziehung des zuständigen Gesundheitsamtes. Auch hier bietet die Berufsgenossenschaft Hilfen an: in der BGR 250 / TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege und in der BGR 206 Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst finden sich Beispiele für die Gliederung eines Hygieneplans. Es besteht zudem die Möglichkeit, in Ihrer Praxis einen Hygiene Basis-Praxischeck durchführen zu lassen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der folgenden Seite. Für weiterführende Fragen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner gerne zur Verfügung: Frau Kruse Tel: /
13 Anfrage HYGIENE BASIS PRAXISCHECK Ein Hygiene Basis-Praxischeck umfasst: Allgemeine Anforderungen Maschinelle Aufbereitung Desinfektion und Reinigung Aufbereitung von Sterilgut Händedesinfektion Lagerung von Sterilgut Flächendesinfektion Medikamente und Medizinprodukte Aufbereitung von Medizinprodukten Schutzkleidung Manuelle Aufbereitung Die aufgeführten Punkte werden bei einer Praxisbegehung durch eine(n) unserer Hygieneberater(in) in Zusammenarbeit mit dem Praxisteam abgefragt. Die Kosten für die Durchführung des Hygiene Basis-Praxischecks erfahren Sie auf Anfrage. Sollte Sie Interesse an einem Hygiene Basis-Praxischeck haben, tragen Sie bitte Ihre Angaben ein und faxen dieses Formular kostenfrei an unser Service-Center Anschließend nehmen wir mit Ihrer Praxis Kontakt auf, um einen Termin zu vereinbaren. Praxis Straße Ort Telefon Ansprechpartner ISG Intermed Service GmbH & Co. KG freecall freefax
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