vollstationären Heimvertrag
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- Hennie Wolf
- vor 6 Jahren
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1 Seniorenzentrum Emmaus ggmbh Schwandorfer Str Haiterbach Beihingen Tel. : 07456/ Fax : 07456/ info@seniorenzentrum-emmaus.de Vorvertragliche Information zum vollstationären Heimvertrag der Seniorenzentrum Emmaus ggmbh nach 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (Stand: Januar 2018). Ganzheitliche Pflege auf christlicher Grundlage mit Betreuten Wohngruppen
2 Sehr geehrte Interessentin, sehr geehrter Interessent, Sie suchen derzeit einen Platz in einer Pflegeeinrichtung und interessieren sich für einen Platz in unserer Einrichtung. Um Ihnen die Entscheidung zu erleichtern und um den gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten nachzukommen, haben wir die wichtigsten Informationen zu unserer Einrichtung für Sie zusammengestellt. Ergänzend erhalten Sie völlig unverbindlich ein Exemplar des bei uns verwendeten Heimvertrags. Dieser enthält weitere Konkretisierungen der einzelnen Leistungen. Für Rückfragen steht Ihnen Herr Schübel unter Tel oder gerne zur Verfügung. Sollten Sie sich für einen Platz in unserer Einrichtung entscheiden, können Sie den Heimvertrag (sofern dieser bereits durch uns hinreichend ausgefüllt wurde) unterschreiben und uns zuleiten. I. Adresse und Ansprechpartner: Straße und Nr.: Schwandorfer Str. 20 PLZ und Ort: Haiterbach-Beihingen Telefon: Telefax: Internetadresse: Träger/Inhaber: Sozialwerk Schwarzwald e.v. Dachverband: BWKG (Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft) Heimleitung: Markus Schübel, Tel Pflegedienstleitung: Jewgenia Schweigert, Tel Ruth Müller, Tel Hauswirtschaftliche Leitung: Sieglinde Becker, Tel Sonja Eberhardt, Tel Heimbeirat: Frau Erika Kaltenbach, Tel II. Lage der Einrichtung: Das Seniorenzentrum Emmaus liegt in der Schwarzwaldgemeinde Haiterbach-Beihingen im Waldach-Tal, einem Landschaftsschutzgebiet, wo Schwarzwald und Gäu zusammentreffen. Über den öffentlichen Nahverkehr besteht eine gute Verkehrsanbindung nach Altensteig und Nagold. Die Haltestellen liegen in unmittelbarer Nachbarschaft des Hauses (ca. 150m). Direkt daneben gibt es eine Einkaufsmöglichkeit im Lebensmittelgeschäft Keck. III. Leistungsprofil der Einrichtung Unsere Einrichtung ist durch einen Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI mit den Pflegekassen zur vollstationären Dauerpflege Pflegebedürftiger zugelassen. Durch den Versorgungsvertrag wird gleichzeitig das Versorgungskonzept definiert. Zusätzlich ist unsere Einrichtung auch zur Kurzzeitpflege und zur Verhinderungspflege zugelassen. SE MS-545 2
3 Das Seniorenzentrum Emmaus bietet folgende Versorgungs- und Betreuungsangebote an: o Vollstationäre Dauerpflege o Demenzwohngruppe für Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf o Wohnen in Hausgemeinschaften o Tagespflege o Betreutes Wohnen o Offener Gästemittagstisch o (Übergangs-)Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI, wenn im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung oder wegen sonstiger Krisensituationen vorübergehend eine stationäre Pflege erforderlich ist. o Verhinderungspflege nach 39 SGB XI, wenn bei einer häuslichen Pflege die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert ist. o Kurzzeitpflege nach 39c SGB V, wenn bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach 37 Abs. 1a SGB V nicht ausreichen. o Unsere Einrichtung nimmt auch Personen auf, die die Leistungen einer durch Versorgungsvertrag zugelassenen Altenpflegeeinrichtung in Anspruch nehmen wollen, bei denen aber der Pflege- und Betreuungsbedarf noch nicht die Schwelle erreicht hat, ab der eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegeversicherungsrechts (SGB XI) zu bejahen ist (sog. Pflegegrad 0 ). IV. Nicht angebotene Leistungen (Leistungsausschlüsse) Folgende Leistungen werden durch die Einrichtung nicht angeboten: a) Versorgung von Beatmungspatienten: Die Versorgung von Beatmungspatienten setzt eine Vereinbarung mit den Kostenträgern über die Vorhaltung einer geeigneten Infrastruktur und die Vergütung voraus. Eine solche Vereinbarung ist nicht abgeschlossen. b) Pflege und Betreuung für Personen mit schweren Verhaltensauffälligkeiten, die zu einer erheblichen Gefährdung für sich selbst oder andere Personen führen, die mit den Mitteln der Einrichtung nicht abgewendet werden kann: Personen mit schweren Verhaltensauffälligkeiten, die zu einer erheblichen Gefährdung für sich selbst oder andere Personen führen, bedürfen spezieller Betreuung und Aufsicht, die nach dem Versorgungsprofil der Einrichtung nicht leistbar sind. c) Medizinische Behandlungspflege bei einem besonders hohem Bedarf gem. 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V: Nach 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V kann für einen Bewohner zusätzlich medizinische Behandlungspflege zu Lasten der Krankenversicherung verordnet werden, wenn auf Dauer (mind. 6 Monate) ein besonders hoher Bedarf vorliegt, der die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder einen vergleichbar intensiven Einsatz erforderlich macht, insbesondere weil behandlungspflegerische Maßnahmen in ihrer Intensität oder Häufigkeit unvorhersehbar am Tag und in der Nacht erfolgen müssen. Voraussetzung hierfür ist eine besondere Vereinbarung zwischen der Einrichtung und den Krankenkassen. Eine solche Vereinbarung hat die SE MS-545 3
4 Einrichtung nicht abgeschlossen, so dass diesem Personenkreis keine entsprechende Versorgung angeboten werden kann. d) Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte: Leistungen der Eingliederungshilfe können auf der Grundlage des bestehenden Versorgungsvertrags nicht erbracht werden. Leistungen der Eingliederungshilfe werden durch Einrichtungen erbracht, die mit den Trägern der Sozialhilfe entsprechende Leistungsvereinbarungen abgeschlossen haben. Entsteht ein entsprechender Bedarf erst nach Einzug in die Einrichtung, darf die Einrichtung eine entsprechende Anpassung der Leistungen verweigern. Ist der Einrichtung ein Festhalten am Heimvertrag unter diesen Voraussetzungen nicht zuzumuten, kann sie den Heimvertrag außerordentlich kündigen. V. Platzangebot und Ausstattung der Einrichtung a) Platzangebot b) Das Pflegeheim bietet vollstationäre Pflege auf derzeit insgesamt 92 Pflegeplätzen in 70 Einzel- und Doppelzimmern in 3 Wohnbereichen an. Es werden 8 eingestreute Kurzzeitpflegeplätze angeboten, die den 3 Wohnbereichen zugeordnet sind. Die Zimmer befinden sich auf den Etagen 2. UG, 1. UG, EG, 1. OG, DG. Ein Pflegebad ist auf den Etagen 1. UG und DG vorhanden. Im Übrigen ist jede Etage mit den weiteren für die Pflege erforderlichen Funktionsräumen ausgestattet. c) Ausstattungsmerkmale der Zimmer Baujahr: 1975 Jahr der letzten Generalsanierung: 2013 Zimmergrößen von 14 qm bis 27 qm WC/Sanitärbereich: Anzahl der Zimmer mit eigenem Sanitärbereich (WC/Waschbecken/Dusche): 50 Anzahl der Zimmer mit Tandembad/WC: 20 (für jeweils zwei Zimmer steht ein Sanitärbereich mit WC, Waschbecken, Dusche zur Verfügung). Anzahl der Pflegebäder im Haus: 2 Standardausstattung der Zimmer: elektr. verstellbares Pflegebett Kleiderschrank mit Wertfach Nachttischschrank Rundfunk- und Fernsehanschluss Telefonanschluss Gardinen/ Vorhänge Beleuchtung Notrufanlage mit Funkauslöser Kommode Terrasse/Balkon/Loggia Tisch Stuhl Internetanschluss Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. Die Einrichtung bietet jeder Bewohnerin/ jedem Bewohner ein individuell gestaltbares Zimmer. Dieses kann, im Einvernehmen mit dem Pflegeheim, mit eigenen Möbeln und Einrichtungsgegenständen ausgestattet werden. Das Zimmer wird zu Beginn des Vertragsverhältnisses in einem ordnungsgemäßen Zustand zur Verfügung gestellt. Das Pflegeheim führt sämtliche Reparaturen des Zimmers und seiner SE MS-545 4
5 Ausstattung auf eigene Kosten durch, soweit die Reparaturen auf normale Abnutzung zurückzuführen sind und nicht die von der Bewohnerin/ dem Bewohner eingebrachten Möbel und Einrichtungsgegenstände betreffen. Das Pflegeheim erbringt die regelmäßig zu den mietrechtlichen Betriebskosten zählenden Leistungen, insbesondere die Versorgung mit Strom, Heizung, Kalt- und Warmwasser und die Entsorgung von Abwasser und Müll. d) Anlagen und Einrichtungen zum gemeinschaftlichen Gebrauch Folgende Gemeinschaftsräume hält das Pflegeheim vor: o Speiseraum o Grünanlagen / Park o Café Oase o Pavillon o Bibliothek/ Leseraum o Terrasse o Veranstaltungsraum o Fitnessraum o Gruppenräume o Aufzugsanlagen o gemeinschaftlicher Wohnraum o Fußpflegeraum o Raum für Arztsprechstunden /Therapie o Kapelle und Andachtsraum o Wohnflure mit Kommunikationsbereichen o Teeküche mit Kühlschrank o Münzfernsprecher o Friseursalon VI. Leistungsangebote Das Leistungsangebot unserer Einrichtung umfasst: 1. Regelleistungen für alle Bewohner Die vollstationäre Versorgung umfasst für jeden Bewohner eine Versorgung mit den erforderlichen Leistungen der Unterkunft, der Verpflegung sowie der Pflege und Betreuung. Diese erforderlichen Leistungen (Regelleistungen) sind mit dem täglichen Heimentgelt abgegolten. Der Inhalt der auf der Grundlage des Versorgungsvertrags zu erbringenden erforderlichen Regelleistungen ist nach Art, Inhalt und Umfang landeseinheitlich verbindlich zwischen den Pflegekassen und den Einrichtungen festgelegt (Rahmenvertrag nach 75 SGB XI). Die Regelleistungen für alle Bewohner umfassen folgende Leistungen: a) Unterkunft Im Entgelt für die Unterkunft sind sämtliche Nebenkosten enthalten. Die Unterkunftsleistung umfasst auch die regelmäßige Reinigung und das Bereitstellen von Bettwäsche, Lagerungshilfen und Handtüchern, so dass der Bewohner nur seine persönliche Kleidung und Wäsche mitzubringen braucht. Soweit diese maschinenwaschbar und mit dem Namen des Bewohners gekennzeichnet ist, übernimmt die Einrichtung auch deren Reinigung (vgl. hierzu auch 4 des Heimvertrags). b) Verpflegung Es erfolgt eine Vollverpflegung. Sofern eine Sonderkost erforderlich ist, wird dies berücksichtigt (vgl. hierzu auch 5 des Heimvertrags). Der aktuelle Speiseplan kann auf Wunsch gerne eingesehen werden. c) Allgemeine Pflege und Betreuungsleistungen Inhalt der allgemeinen Pflege- und Betreuungsleistungen sind die im Einzelfall erfor- SE MS-545 5
6 derlichen Hilfen zur Unterstützung im Tagesablauf, die teilweise oder vollständige Übernahme von Verrichtungen, die Beaufsichtigung und Anleitung. Die Selbständigkeit soll dabei möglichst weit erhalten oder wiederhergestellt werden. Hierzu gehören Hilfen bei der Körperpflege, Hilfen bei der Nahrungsaufnahme, Hilfen bei der Mobilität, die Durchführung von Maßnahmen, die der behandelnde Arzt zur Behandlung und Linderung von Krankheiten angeordnet hat, Hilfen bei der persönlichen Lebensführung sowie Leistungen der sozialen Betreuung. Bei den Pflege- oder Betreuungsleistungen richtet sich der Umfang der erforderlichen Leistungen nach dem persönlichen Bedarf. Dieser wird bei pflegeversicherten Personen durch die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung festgestellt, die aufgrund einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen bzw. durch Medicproof oder einen anderen Gutachter die Einstufung in einen Pflegegrad vornehmen. Bei Empfängern von Sozialhilfe kann auch eine Feststellung des Bedarf durch die Sozialhilfeträger erfolgen. In den übrigen Fällen wird der Bedarf durch die Einrichtung festgestellt. Soweit für die Erbringung der Pflege Hilfsmittel erforderlich sind, die ausschließlich der Pflegeerleichterung dienen, werden diese von der Einrichtung gestellt. Hilfsmittel, die in den Leistungsbereich der Gesetzlichen Krankenversicherung fallen, müssen für den Bewohner dagegen vom Arzt verordnet werden (z.b. individuell angepasste Rollstühle). Weitere Details zu den erforderlichen Pflege- oder Betreuungsleistungen können der Anlage 2 zum Heimvertrag entnommen werden. Im sozialpflegerischen Bereich gibt es derzeit folgende Leistungen als Gruppen- oder Einzelangebote: - Beschäftigungstherapie - Gedächtnistraining - Basteln, Hand- und Werkarbeiten - Singen, Spielen, Musizieren - Sitztanz, Gymnastik - Kochen und Backen - Vorlesestunden - Ausflüge - Feste und Feiern - Altennachmittage, - Hauszeitung Änderungen bleiben vorbehalten. Der aktuelle Veranstaltungskalender/Wochen- und oder Aktivitätsplan kann gerne in der Einrichtung eingesehen werden. 2. Zusätzliche Leistungen der Betreuung und Aktivierung nach 43b SGB XI Für Bewohner mit den Pflegegraden 1 5, die Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen oder Hilfe zur Pflege nach dem Sozialhilferecht (SGB XII) oder nach dem Bundes- SE MS-545 6
7 versorgungsgesetz erhalten, hat unsere Einrichtung mit den Kostenträgern (Pflegekassen und Sozialhilfeträger) ergänzend zu den allgemeinen Pflege- und Betreuungsleistungen ein zusätzliches Angebot an Betreuungs- und Aktivierungsleistungen vereinbart. Hierbei handelt es sich um Angebote zur Teilnahme an verschiedenen Aktivitäten, wie Kochen, Backen, handwerkliche Arbeiten, Basteln, Malen, Singen u.ä. Die Bewohner werden hierbei von Mitarbeitern der Einrichtung betreut und begleitet und zu einer Teilnahme motiviert und aktiviert. Der aktuelle Wochenplan/Monatsplan kann gerne in der Einrichtung eingesehen werden. Das zusätzliche Betreuungsangebot wird durch zusätzliches Personal sichergestellt, das ausschließlich über die Pflegeversicherung bzw. vom Sozialamt oder Versorgungsamt finanziert wird. 3. Zusatzleistungen Bei den Zusatzleistungen handelt es sich um Leistungen, die zusätzlichen Komfort und Service bieten. Da es bei den Zusatzleistungen um Leistungen handelt, die nach Auffassung der Pflegekassen und Sozialhilfe nicht notwendiger Bestandteil einer vollstationären Versorgung sind, sind die Kosten immer vom Bewohner selbst zu tragen. Die aktuelle Liste der Zusatzleistungen kann der Anlage 3 des Heimvertrags entnommen werden. Die Einrichtung ist berechtigt, das Angebot an Zusatzleistungen zu verändern. VII. Heimentgelt In der folgenden Tabelle wird das Heimentgelt dargestellt, das derzeit für die vollstationäre Pflege gilt. Für einen Kalendermonat mit voller Zahlungspflicht wird - unabhängig von der tatsächlichen Zahl der Kalendertage in dem Kalendermonat - das tägliche Heimentgelt für 30,42 Tage abgerechnet. Die Abrechnung auf Basis der jahresdurchschnittlichen Monatslänge von 30,42 Tagen ist in Baden-Württemberg seit dem für jede Pflegeeinrichtung Pflicht. Sie bewirkt, dass sich die Höhe des vom Bewohner selbst zu tragenden Anteils am Heimentgelt nicht von Monat zu Monat verändert. Entgelt für allgemeine Pflegeleistungen Entgelt für Unterkunft Kein Pflegegrad Pflegegrad 0 Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5 50,85 57,72 73,90 90,76 98,32 15,31 15,31 15,31 15,31 15,31 Entgelt für Verpflegung 12,01 12,01 12,01 12,01 12,01 SE MS-545 7
8 Investitions- Kostenanteil Heimentgelt gesamt 14,70 14,70 14,70 14,70 14,70 92,87 99,74 115,92 132,78 140,34 Leistungsbetrag der (125,00)** 770, , , ,00 Pflegekasse verbleibender Eigenanteil des Bewohners 92,87 74,43 74,43 74,43 74,43 * einschließlich Altenpflegeausbildungsumlage ** In Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss von 125 EUR monatlich. Hinweis: Befand sich der Bewohner am bereits in stationärer Pflege kann sich sein Eigenanteil ggf. durch einen Besitzstandsschutz-Zuschlag auf den Leistungsbetrag der Pflegekasse reduzieren. Bei einem Einzug oder einer vereinbarten Bereitstellung des Platzes während eines laufenden Monats werden nicht 30,42 Tage abgerechnet, sondern nur die Tage ab Einzug oder Bereitstellung des Platzes. Seit der Pflegereform zum sollen alle Bezieher von Leistungen der Pflegeversicherung in den Pflegegraden 2-5 den gleichen Eigenanteil am Entgelt für allgemeine Pflegeleistungen (sogenannter einrichtungseinheitlicher Eigenanteil - EEE) zahlen müssen. Der für unsere Einrichtung von den Pflegekassen bestätigte einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) am Entgelt für allgemeine Pflegeleistungen in den Pflegegraden 2-5 beträgt derzeit kalendertäglich 31,28 EUR und monatlich 951,54 EUR. Maßgeblich bei der Abrechnung des Heimentgelts ist allerdings nicht der EEE, sondern der Leistungsbetrag der Pflegekasse, der vom Entgelt in Abzug gebracht wird. Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann das Ergebnis geringfügig (im Cent-Bereich) von dem abweichen, was Ergebnis einer Rechnung mit dem EEE wäre. Dies ist gemäß der gemeinsamen Empfehlung des Bundesgesundheitsministeriums und der Bundesverbände der Leistungsträger und Leistungserbringer vom als systembedingt zu akzeptieren. Sollte sich der Heimplatzinteressent am schon in einer vollstationären Pflege befunden haben oder auch in einer Kurzeitpflege, falls sich an diese ohne Unterbrechung ein vollstationärer Aufenthalt in derselben Einrichtung anschließt/angeschlossen hat, erhält er einen Besitzstandsschutz-Zuschlag von seiner Pflegekasse, wenn ansonsten sein Eigenanteil am Pflegesatz höher wäre, als wenn er im Dezember 2016 in einer vollstationären Pflege in unserer Einrichtung gewesen wäre. Der Besitzstandsschutz-Zuschlag wird auf Basis eines Leistungsbescheids der Pflegekasse gewährt. Derzeit erhalten in dieser Einrichtung berechtigte Bewohner folgende Besitzstandsschutz- Zuschläge von ihrer Pflegekasse: anspruchsberechtigte Bewohner, die von Pflegestufe 1 in Pflegegrad 2 übergeleitet wurden: 358,98 EUR SE MS-545 8
9 anspruchsberechtigte Bewohner, die von Pflegestufe 1 mit PEA in Pflegegrad 3 übergeleitet wurden: 358,98 EUR anspruchsberechtigte Bewohner, die von Pflegestufe 2 in Pflegegrad 3 übergeleitet wurden: 176,29 EUR anspruchsberechtigte Bewohner, die von Pflegestufe 2 mit PEA in Pflegegrad 4 übergeleitet wurden: 176,29 EUR. VIII. Hinweis auf mögliche Leistungs- und Entgeltveränderungen Kraft Gesetz sind wir verpflichtet, Sie auf die Möglichkeit und die Voraussetzungen künftiger Änderungen der Leistungen und des Entgelts hinzuweisen. 1. Änderung des Leistungsangebots der Einrichtung Die Regelleistungen werden durch den Rahmenvertrag nach 75 SGB XI festgelegt, der die Leistungspflicht nach dem Pflegeversicherungsrecht konkretisiert. Der Rahmenvertrag wird zwischen den Pflegekassen und den Landesverbänden der Einrichtungen geschlossen und ist für die Pflegeeinrichtungen kraft Gesetz unmittelbar verbindlich. Wird der Rahmenvertrag geändert, so können sich auch die Regelleistungen ändern. Die zusätzlichen Leistungen der Betreuung und Aktivierung 43b SGB XI werden zwischen Einrichtung und Pflegekassen zugunsten des anspruchsberechtigten Personenkreises vereinbart. Kommt es bei dieser Vereinbarung zu Veränderungen, kann dies zu einer Änderung des Leistungsangebots führen. Über das Angebot an Zusatzleistungen bestimmt die Einrichtung unter Beachtung der durch den Rahmenvertrag nach 75 SGB XI vorgesehenen Regelleistungen. Sie ist berechtigt, bestehende Zusatzleistungen zu ändern oder einzustellen. Sie kann auch neue Zusatzleistungen einführen 2. Änderung von Leistungen und Entgelt aufgrund eines geänderten Pflege- oder Betreuungsbedarfs des Bewohners Aufgrund von Änderungen beim Pflege- oder Betreuungsbedarf eines Bewohners können sich der Umfang und das Entgelt der Pflege- und Betreuungsleistungen ändern. Sofern die Einrichtung dies nicht durch einen Leistungsausschluss unter Ziffer IV ausgeschlossen hat, ist sie zur Anpassung der Leistungen verpflichtet. Bei Bewohnern, die Leistungen der vollstationären Pflege nach der Pflegeversicherung oder im Rahmen der Sozialhilfe erhalten, passt die Einrichtung ihre Leistungen sowie das Entgelt durch einseitige Erklärung an. In allen übrigen Fällen bietet sie die erforderlichen Änderungen der Leistungen sowie des Entgelts an. Nimmt der Bewohner das Angebot nicht an und ist der Einrichtung unter diesen Voraussetzungen ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten, hat die Einrichtung ein außerordentliches Kündigungsrecht. Bei einer Änderung der Pflege- oder Betreuungsleistungen ist eine Änderung des Vertrags nur erforderlich, wenn es hierdurch zu einer Änderung bei der Vergütungshöhe kommt. SE MS-545 9
10 Erforderliche Änderungen des Vertrags werden von der Einrichtung dargestellt und begründet. 3. Änderungen des Entgelts aufgrund einer geänderten Berechnungsgrundlage Die Entgelte in Heimen unterliegen einer Preisentwicklung, da sich die Berechnungsgrundlage regelmäßig verändert (z.b. durch veränderte Lohnkosten, Energiekosten, Lebensmittelkosten, Gebäudesanierung). Die Einrichtung kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, sofern die Erhöhung und das erhöhte Entgelt angemessen sind. Das erhöhte Heimentgelt wird von den Bewohnern frühestens 4 Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens geschuldet. Bei den Regelleistungen richtet sich die Entgelterhöhung nach den Vereinbarungen, die von der Einrichtung mit den Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern abgeschlossen werden, soweit solche Vereinbarungen vorhanden sind. IX. Ergebnisse der letzten Qualitätsprüfungen 1. Das Seniorenzentrum Emmaus ist zertifiziert nach DIN ISO 9001:2015. Die Qualitätsprüfung nach dieser Norm wird jährlich vom unabhängigen Institut DEKRA Certification durchgeführt. Der Prüfbericht kann in der Verwaltung oder auf der Homepage der Einrichtung ( unter dem Stichwort Qualität eingesehen werden. 2. Bei der letzten Qualitätsprüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) wurden folgende Ergebnisse nach Pflege - Transparenzkriterien erzielt: Qualitätsbereiche Noten Pflege und medizinische Versorgung 1,0 Umgang mit demenzkranken Bewohnern 1,0 Soziale Betreuung und Alltagsgestaltung 1,0 Wohnen, Verpflegung, Hauswirtschaft und Hygiene 1,0 Gesamtergebnis 1,0 Befragung der Bewohner 1,0 Detaillierte Ergebnisse dieser Prüfung können ebenfalls in der Verwaltung der Einrichtung oder über folgende Homepage eingesehen werden: Neben dem MDK überprüft auch die Heimaufsicht regelmäßig die stationären Einrichtungen. Die letzte Prüfung durch die Heimaufsicht in unserer Einrichtung war am Der aktuelle Prüfbericht kann in der Verwaltung eingesehen werden. Künftige Bewohner haben vor Abschluss des Heimvertrags das Recht auf Aushändigung einer Kopie des aktuellen Prüfberichts. Wenn Sie die Aushändigung einer Kopie wünschen, wenden Sie sich bitte an die Einrichtungsleitung. Nähere Informationen hierzu können Sie auch auf der Homepage der Einrichtung oder auf Nachfrage bei der Einrichtungsleitung erhalten. SE MS
11 Empfangsbekenntnis Ich bestätige, jeweils eine Ausfertigung erhalten zu haben: Vorvertragliche Informationen (Stand: Januar 2018) Heimvertrag aktueller Speiseplan (Anlage 1) aktueller Veranstaltungskalender (Anlage 2) aktuelles Angebot an zusätzlichen Beratungs- und Betreuungsleistungen nach 43b SGB XI (Anlage 3) Haiterbach (Unterschrift des Bewohners oder des bevollmächtigten Vertreters bzw. Betreuers) SE MS
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