SGB I - Allgemeiner Teil des Sozialgesetzbuches

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1 SGB I - Allgemeiner Teil des Sozialgesetzbuches Textausgabe mit ausführlicher Kommentierung von Horst Marburger 2. Auflage SGB I - Allgemeiner Teil des Sozialgesetzbuches Marburger schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung: Sozialrecht Walhalla Fachverlag 2010 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN

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3 Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Vorwort... 6 Abkürzungen Kommentierung Gesetzliche Grundlagen Findex Schnellübersicht

4 SGB II bis SGB XII leichter verstehen Die meisten Bücher des Sozialgesetzbuches beschäftigen sich mit einzelnen Leistungsbereichen, etwa der Krankenversicherung, Kinder- und Jugendhilfe oder der Rentenversicherung. Beim SGB I verhält sich das anders: Das SGB I gilt für alle Leistungsbereiche und stellt die Gleichbehandlung der Bürger sicher. Dies ist der Fall beispielsweise, wenn es um die Erfüllung von Mitwirkungspflichten, aber auch um die Auswirkungen von Pfändungen oder Abtretungen von Sozialleistungen geht. Das Gleiche gilt etwa in Zusammenhang mit dem Datenschutz. Außerdem sind im SGB I allgemeine Grundsätze für alle Sozialleistungen geregelt. Die Kenntnis des SGB I erleichtert somit das Verständnis der anderen Bücher des SGB. Deshalb ist es wichtig, auf eine Textausgabe zurückzugreifen, die nicht nur den aktuellen Gesetzestext enthält, sondern auch in einer ausführlichen Einführung die wesentlichen Regelungen erläutert. Mit diesem Buch legt der Walhalla Fachverlag eine solche Textausgabe vor. In der Einführung werden die einzelnen Vorschriften des SGB I und ihre wesentlichen Auswirkungen auf die einzelnen Leistungsbereiche des SGB ausführlich kommentiert. Mit diesem Kurzkommentar lassen sich die Vorschriften des SGB I leicht und sicher erschließen. Horst Marburger 6

5 Abkürzungen Abs. BAföG BDSG BErzGG BGB BKGG BVG EDV EG EHIC EStG EWR IfSG KVLG KVLG 1989 MDK MuSchG RVO SGB SGB I SGB II SGB III SGB IV Absatz Bundesausbildungsförderungsgesetz Bundesdatenschutzgesetz Bundeserziehungsgeldgesetz Bürgerliches Gesetzbuch Bundeskindergeldgesetz Bundesversorgungsgesetz Elektronische Datenverarbeitung Europäische Gemeinschaft European Health Insurance Card (Europäische Krankenversicherungskarte) Einkommensteuergesetz Europäischer Wirtschaftsraum Infektionsschutzgesetz Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Mutterschutzgesetz Reichsversicherungsordnung Sozialgesetzbuch Sozialgesetzbuch Erstes Buch (Allgemeiner Teil des Sozialgesetzbuches) Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitsuchende) Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung) Sozialgesetzbuch Viertes Buch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung) 7

6 Abkürzungen SGB V SGB VI SGB VII SGB VIII SGB IX SGB X SGB XI SGB XII SGG StGB WoGG ZPO Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Gesetzliche Krankenversicherung) Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (Gesetzliche Rentenversicherung) Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (Gesetzliche Unfallversicherung) Sozialgesetzbuch Achtes Buch (Kinder- und Jugendhilfe) Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (Verwaltungsverfahren) Sozialgesetzbuch Elftes Buch (Soziale Pflegeversicherung) Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Sozialhilfe) Sozialgerichtsgesetz Strafgesetzbuch Wohngeldgesetz Zivilprozessordnung 8

7 Kommentierung 1 Grundsätze des SGB I Soziale Rechte Aufgaben des Sozialgesetzbuches Allgemeine Vorschriften über die Gewährung von Sozialleistungen Die einzelnen Sozialleistungen und die zuständigen Leistungsträger Allgemeine Grundsätze des SGB Geltungsbereich Rechte und Pflichten Datenschutz (Sozialgeheimnis) Elektronische Kommunikation Ermessen Entstehen, Fälligkeit und Verjährung der Ansprüche... 38

8 Vorschüsse und vorläufige Leistungen Verzinsung Verzicht auf Geldleistungen Auszahlung von Geldleistungen Auszahlung von Geldleistungen an Dritte Aufrechnung und Verrechnung Abtretung, Verpfändung und Pfändung Sonderrechtsnachfolge Mitwirkungspflichten... 56

9 Grundsätze des SGB I Das Sozialgesetzbuch (SGB) fasst alle wichtigen Bereiche des Sozialrechts der Bundesrepublik Deutschland zusammen. Die meisten der einzelnen Bücher des SGB beschäftigen sich mit Teilbereichen, wie etwa der Krankenversicherung und der Rentenversicherung. Das SGB I bildet dagegen gewissermaßen die Klammer zwischen den anderen Sozialgesetzbüchern. Der Erste Teil des SGB enthält die Grundsätze, auf die sich das soziale Recht der Bundesrepublik stützt. Er stellt klar, welches die Ziele der Sozialgesetzgebung sind. Gleichzeitig geht daraus hervor, welche einzelnen Zweige des Sozialrechts es gibt, welche Stellen für ihre Durchführung verantwortlich sind und welche Ansprüche aus ihnen herzuleiten sind. Das SGB I unterteilt sich deshalb in vier Abschnitte: Erster Abschnitt: Aufgaben des Sozialgesetzbuches und soziale Rechte Zweiter Abschnitt: Einweisungsvorschriften hier findet sich Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger Dritter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche des SGB Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften Das SGB I enthält nicht nur die Rechte der Bürger, sondern zählt auch Pflichten auf. Es handelt sich hier um Mitwirkungspflichten, die im dritten Abschnitt des SGB I enthalten sind. Das soziale Recht unterteilt sich im Übrigen in Bereiche, die teilweise durch Mittel der Anspruchsberechtigten finanziert werden, und in solche, die durch Steuermittel in die Lage versetzt werden, Leistungen zu erbringen. Die Verpflichtung, Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen, ist deshalb nicht im SGB I enthalten, sondern findet sich im Vierten Buch des SGB (SGB IV), das für alle Sozialversicherungsbereiche gilt. Besondere Vorschriften über die Sozialversicherung, die ja sicherlich den wichtigsten Teil des Sozialrechts darstellt, finden sich also im SGB IV. Das SGB I gilt dagegen für alle Sozialleistungsbereiche. Um die anderen Teile des SGB verstehen zu können, sollte man zuerst die wichtigsten Bestimmungen des SGB I kennen. Bedeutungsvoll ist, dass die anderen Bücher des SGB die Grundsätze, die eben im SGB I enthalten sind, nicht mehr besonders regeln. Das SGB I wird allgemein als Grundgesetz des Sozialrechts betrachtet. 11

10 Kommentierung Soziale Rechte Die sozialen Rechte sind zwar in 2 SGB I geregelt. Tatsächlich sind sie aber im gesamten SGB I verstreut enthalten.viele Vorschriften beschäftigen sich mit diesen Rechten. Insbesondere gilt dies für die 3 bis 10 SGB I. Dort werden die Ansprüche aus den einzelnen Sozialleistungsbereichen aufgezählt. Soziale Rechte Bildungsförderung und Arbeitsförderung Sozialversicherung gesetzliche Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich Altersversicherung der Landwirte Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden Kriegsopfer sowie Opfer von Gewalttaten, Impfschäden usw. Minderung des Familienaufwandes Zuschuss für eine angemessene Wohnung Kinder- und Jugendhilfe Sozialhilfe Teilhabe behinderter Menschen 12

11 Soziale Rechte In dieser Kommentierung wurden die sozialen Rechte vor den Aufgaben des SGB erläutert, die in 1 SGB I enthalten sind (beachten Sie dazu bitte die Ausführungen ab Seite 16). Diese Rangfolge ist deshalb gewählt worden, weil die sozialen Rechte der grundgesetzlich geschützte Gegenstand des SGB sind. Sie sind die Grundlage aller Vorschriften des Sozialrechts. Oder anders ausgedrückt: Alle Vorschriften des SGB sind eigentlich nur vorhanden, um die Erfüllung dieser sozialen Rechte zu gewährleisten. In 2 Abs. 1 SGB I heißt es, dass zur Erfüllung der Aufgaben die nachfolgenden sozialen Rechte dienen. Diese Formulierung ist berechtigt, da Einzelheiten zu den sozialen Rechten eigentlich in 1 SGB I enthalten sind. Zunächst ist aber zu beachten, dass aus den in den 3 bis 10 SGB I aufgeführten sozialen Rechten Ansprüche nur insoweit hergeleitet werden können, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile des SGB im Einzelnen bestimmt sind. Mit Ausnahme des SGB IV und des Zehnten Buches des SGB (SGB X) sind hiermit alle Bücher des SGB gemeint. Die Bedeutung der sozialen Rechte wird durch 2 Abs. 2 SGB I hervorgehoben. Hier wird bestimmt, dass die sozialen Rechte bei der Auslegung der Vorschriften des SGB und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten sind. Dabei ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. 3 SGB I beschäftigt sich mit der Bildungs- und Arbeitsförderung. Das Besondere daran ist, dass der erste Absatz im SGB noch nicht realisiert worden ist. Wer nämlich an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung. Voraussetzung ist, dass die ihm hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Das Recht der Ausbildungsförderung ist nicht im SGB geregelt. Rechtsgrundlage ist hier das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Dieses ist aber nach 68 Nr. 1 SGB I ein besonderer Teil des SGB. 68 SGB I zählt die Gesetze und Vorschriften auf, die bis zu ihrer Einordnung in das SGB als dessen besondere Teile gelten. Ob und wann es tatsächlich zu einer Einordnung des Rechts der Ausbildungsförderung in das SGB kommt, ist zurzeit allerdings völlig offen. 13

12 Kommentierung Beachten Sie zur Ausbildungsförderung den im Walhalla-Fachverlag erschienenen Fachratgeber Der aktuelle BAföG-Ratgeber. Die in 3 Abs. 2 SGB I aufgeführte Arbeitsförderung ist im SGB III enthalten. Nach 4 Abs. 1 SGB I hat jeder Bürger im Rahmen des SGB ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung. Die Sozialversicherung unterteilt sich in die Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung. 4 Abs. 2 SGB I zählt auch die Alterssicherung für Landwirte auf. Diese ist allerdings bis jetzt nicht im SGB enthalten. Maßgebend ist hier das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte. Dieses ist nach 68 Nr. 4 SGB I ein besonderer Teil des SGB. Das gilt auch für das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989), das die Krankenversicherung selbstständiger Landwirte und ihrer mitarbeitenden Familienangehörigen regelt. Ergänzend dazu ist das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) zu sehen, das insbesondere über die Leistungen der landwirtschaftlichen Krankenversicherung bei Schwanger- und Mutterschaft bestimmt. Auch das KVLG und das KVLG 1989 sind besondere Teile des SGB I ( 68 Nr. 5 SGB I). Im Übrigen ist die Sozialversicherung in folgenden Büchern des SGB geregelt: Gesetzliche Krankenversicherung im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) die Pflegeversicherung im Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) die Unfallversicherung im Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) die gesetzliche Rentenversicherung im Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) Allgemein wird die Arbeitsförderung auch als Teil der Sozialversicherung angesehen. Deshalb gilt das SGB IV, das ja, wie auf Seite 11 bereits erwähnt, das allgemeine Recht der Sozialversicherung regelt, im Wesentlichen auch für das SGB III, also die Arbeitsförderung. 5 SGB I beschäftigt sich mit der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden. Dieser Bereich ist im SGB nicht geregelt. Die Rechtsgrundlagen hierfür sind im Bundesversorgungsgesetz (BVG) sowie in Gesetzen 14

13 Soziale Rechte geregelt, die auf das BVG verweisen. Dazu gehören insbesondere das Infektionsschutzgesetz (IfSG), das beispielsweise Entschädigungen bei Impfschäden vorsieht, sowie das Opferentschädigungsgesetz (OEG), das sich mit den Ansprüchen der Opfer von Gewalttaten beschäftigt. Auch diese Vorschriften sind besondere Teile des SGB ( 68 Nr. 7 SGB I). Das BVG regelt in erster Linie das Recht der Kriegsopferversorgung, also der Versorgung der Opfer des Zweiten Weltkrieges. Deshalb ist nach 68 Nr. 8 SGB I auch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ein besonderer Teil des SGB. 6 SGB I beschäftigt sich mit dem sozialen Recht Minderung des Familienaufwands. Wer Kindern Unterhalt zu leisten hat oder leistet, hat ein Recht auf Minderung der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen. Rechtsgrundlage ist hier in erster Linie das Bundeskindergeldgesetz (BKGG), das nach 68 Nr. 9 SGB I besonderer Teil des SGB ist. Ergänzend ist hier auch der Erste Abschnitt des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) zu sehen, das ebenfalls besonderer Teil des SGB I ist ( 68 Nr. 9 SGB I). Der Zweite Abschnitt des BErzGG beschäftigt sich mit der Elternzeit und ist dem Arbeits-, nicht dem Sozialrecht zuzurechnen. Beachten Sie zu den Ansprüchen nach dem BErzGG die im Walhalla Fachverlag erschienenen Fachratgeber Elternzeit und Werdende Mütter brauchen Geld. Um den Anspruch auf einen Zuschuss für eine angemessene Wohnung geht es in 7 SGB I. Angesprochen werden die Aufwendungen, die dem Betroffenen nicht zugemutet werden können. Einzelheiten regelt das Wohngeldgesetz (WoGG), das besonderer Teil des SGB ist ( 68 Nr. 10 SGB I). Ansprüche auf entsprechende Leistungen bestehen allerdings auch im Rahmen der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Sozialhilfe ist im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) geregelt. Hier ist auch 9 SGB I zu beachten, wonach die Sozialhilfe ein soziales Recht ist. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende findet sich im Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Als soziales Recht ist auch die Kinder- und Jugendhilfe verankert ( 8 SGB I). Einzelheiten sind im Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) geregelt. 15

14 Kommentierung Um die Teilhabe behinderter Menschen geht es in 10 SGB I. Danach haben Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, unabhängig von der Ursache der Behinderung bestimmte Ansprüche. Einzelheiten sind im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) geregelt. Dort wiederum wird aber auf die Vorschriften der einzelnen Rehabilitationsträger verwiesen. Rehabilitationsträger sind die: gesetzlichen Krankenkassen (SGB V) Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsförderung, SGB III) Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) einschließlich der Träger der Alterssicherung für Landwirte (beachten Sie dazu bitte die Ausführungen auf Seite 27) Träger der Kriegsopferversorgung (beachten Sie dazu bitte die Ausführungen ab Seite 14) Träger der öffentlichen Jugendhilfe (SGB VIII) Träger der Sozialhilfe (SGB XII) Trotz der Zusammenfassung des Sozialrechts im SGB sind also viele soziale Rechte noch außerhalb des SGB geregelt. Es wäre sicher wünschenswert, hier weitere Bücher des SGB zu schaffen. Solange nicht alle sozialen Bereiche im SGB geregelt sind, kann eigentlich nicht davon gesprochen werden, dass das Sozialrecht identisch mit dem Recht des SGB ist oder umgekehrt. Beachten Sie zu den einzelnen Büchern des SGB das ebenfalls im Walhalla Fachverlag halbjährlich erscheinende SGB-Taschenbuch Das gesamte Sozialgesetzbuch SGB I bis SGB XII. Aufgaben des Sozialgesetzbuches Die Aufgaben des SGB werden in 1 SGB I geregelt. Dort heißt es, dass das Recht des SGB zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestaltet. 16

15 Aufgaben des Sozialgesetzbuches Aufgaben des Sozialgesetzbuches Sicherung eines menschenwürdigen Daseins gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit schaffen insbesondere auch für junge Menschen Schutz und Förderung der Familie Erwerb des Lebensunterhaltes durch frei gewählte Tätigkeit besondere Belastungen des Lebens abwenden oder ausgleichen auch durch Hilfe zur Selbsthilfe die erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen müssen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen Auch hier werden Rechte aufgeführt, die allerdings grundgesetzlichen Charakter haben. Insbesondere ist zu erwähnen, dass das SGB dazu beitragen soll, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern. Außerdem soll es dazu beitragen, die Familie zu schützen und zu fördern. Besondere Belastungen des Lebens sollen, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abgewendet oder ausgeglichen werden. Die Hilfe zur Selbsthilfe wird insbesondere im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) sowie bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in den Vordergrund gestellt. 17

16 Kommentierung Nach 1 Abs. 2 SGB I soll das Recht des SGB auch dazu beitragen, dass die zur Erfüllung der vorstehend genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Allgemeine Vorschriften über die Gewährung von Sozialleistungen Der Zweite Abschnitt des SGB I beschäftigt sich mit Einweisungsvorschriften. Er umfasst die 11 bis 29 SGB I. Zunächst geht es hier (in den 11 bis 17 SGB I) um Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger. 11 SGB I beinhaltet die Leistungsarten. Danach sind Gegenstand der sozialen Rechte die im SGB vorgesehenen Sozialleistungen: Dienst- Sach- und Geldleistungen Die persönliche und erzieherische Hilfe (insbesondere: SGB VIII) gehört zu den Dienstleistungen. Sachleistungen sind alle Sachleistungen, die in Natur gewährt werden. Dazu gehören nicht nur Gegenstände, wie etwa Hilfsmittel (also Rollstühle, Gummistrümpfe usw.), sondern auch die ärztliche Behandlung, die Unterbringung in einem Krankenhaus, oder etwa die Gewährung von Arzneimitteln. Die Sachleistungen werden unterschieden in: ambulante Maßnahmen stationäre Leistungen Zu den letzteren gehört nicht nur die bereits erwähnte Krankenhausbehandlung, sondern auch die stationären Rehabilitationsmaßnahmen. Bei den Geldleistungen handelt es sich um solche Leistungen, die den Ausfall von in der Regel arbeitsabhängigen Leistungen ausgleichen sollen. Hierzu gehört das Krankengeld, aber auch das Arbeitslosengeld, das Verletztengeld der Unfallversicherung, ferner das Übergangsgeld, das bei Rehabilitationsmaßnahmen erbracht wird, und selbstverständlich gehören dazu auch die verschiedenen Rentenarten. Renten gibt es nicht nur in der Renten-, sondern auch in der Unfallversicherung, im Übrigen auch im sozialen Entschädigungsrecht. 18

17 Allgemeine Vorschriften über die Gewährung von Sozialleistungen Bezüglich der Leistungsarten ist auch zu beachten, dass es hier noch weitere Unterscheidungsmöglichkeiten gibt. Insbesondere in Bezug auf die Sozialversicherung ist nämlich zu unterscheiden zwischen: Regelleistungen Mehrleistungen Ermessensleistungen Bezüglich der Ermessensleistungen beachten Sie bitte die Ausführungen ab Seite 37. Regelleistungen sind gesetzlich vorgesehene Pflichtleistungen, Mehrleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen durch die Leistungsträger selbst (Satzungsbestimmung) vorgesehen werden. Solche Mehrleistungen gibt es beispielsweise im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach 12 SGB I sind zuständig für die Sozialleistungen die in den 18 bis 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden, die zusammenfassend als Leistungsträger bezeichnet werden. Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen des SGB. Beachten Sie zu den 18 bis 29 SGB I die Ausführungen ab Seite 24. Besonders wichtige Vorschriften enthalten und zwar für das gesamte SGB die 13 bis 15 SGB I. In 13 SGB I geht es um die Aufklärung. Danach haben die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen im SGB genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen (zum Beispiel Kassenärztliche Vereinigungen) im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach dem SGB aufzuklären. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch die Vorschrift des 7 Abs. 2 SGB XI. Hier wird bestimmt, dass die Pflegekassen die Versicherten und ihre Angehörigen in den mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen, insbesondere über die Leistungen der Pflegekassen sowie über die Leistungen und Hilfen anderer Träger zu unterrichten und zu beraten haben. Unter Aufklärung ist die generelle, allgemeine Unterrichtung der Bevölkerung über soziale Rechte und Pflichten zu verstehen. Sie richtet sich also nicht an den Einzelnen. Dieser kann aus 13 SGB I keinen direkten Anspruch ableiten.wenn auch der Einzelne keinen Anspruch auf die Aufklärung hat, so ist doch die Verpflichtung des Leistungsträgers, allgemein gesehen, gegeben. 19

18 Kommentierung Die Aufklärung kann auf verschiedene Weise geschehen. Zu denken ist hier an: Spezielle Zeitschriften Merkblätter Hinweise in Tageszeitungen und allgemeinen Zeitschriften Hinweise im Radio und Fernsehen Durchführung von Vortragsveranstaltungen, Gesundheitswochen und dergleichen In Zusammenhang mit der in 13 SGB I vorgeschriebenen Aufklärung muss man auch 305 SGB V (Krankenversicherung) sehen. Die Krankenkassen unterrichten danach die Versicherten auf deren Antrag über die im jeweils letzten Geschäftsjahr in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten. Die Kassenärztlichen und die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen übermitteln den Krankenkassen die Angaben über die von den Versicherten in Anspruch genommenen ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen und deren Kosten für jeden Versicherten. Dies hat gesondert in einer Form zu geschehen, die eine Kenntnisnahme durch die Krankenkassen ausschließt. Die Krankenkassen leiten die Angaben an den Versicherten weiter. Auch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, ärztlich geleiteten Einrichtungen und medizinischen Versorgungszentren haben die Versicherten auf Verlangen schriftlich in verständlicher Form über die zu Lasten der Krankenkassen erbrachten Leistungen zu unterrichten ( 305 Abs. 2 SGB V). 305 Abs. 3 SGB V bestimmt, dass die Krankenkassen ihre Versicherten auf Verlangen umfassend über in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassene Leistungserbringer (zum Beispiel Masseure, Krankengymnasten, Orthopädiegeschäfte) einschließlich medizinischer Versorgungszentren und Leistungserbringer in der integrierten Versorgung sowie über die verordnungsfähigen Leistungen informieren. Dies gilt auch einschließlich der Informationen und Hinweise zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Versorgung und der Informationen über die Preise von Hilfsmitteln. 14 SGB I sieht vor, dass jeder Versicherte Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem SGB hat. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Besondere Verpflichtungen der Krankenversicherungsträger sieht 15 SGB I vor. Hiernach sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen (in der Regel: Versicherungsämter) sowie die Träger der gesetzlichen Kran- 20

19 Allgemeine Vorschriften über die Gewährung von Sozialleistungen kenversicherung verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach dem SGB Auskünfte zu erteilen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftssuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist. Die Auskunftsstellen sind im Übrigen verpflichtet, untereinander und mit anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen. Während die Pflicht zur Aufklärung in der Regel nicht gerichtlich verfolgt werden kann, ist dies bei der Beratung und der Auskunft anders. Unter Umständen macht der Versicherungsträger sich nämlich schadensersatzpflichtig (Amtspflichtverletzung). Hier ist Vorsatz oder Fahrlässigkeit des betreffenden Bediensteten erforderlich, wenn eine falsche Auskunft oder Beratung oder im Rahmen des 13 SGB I eine falsche Erklärung gegeben wird und dadurch ein Schaden entsteht. Im Übrigen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Sozialversicherung festgestellt, dass aus dem zwischen Versicherten und Versicherungsträger bestehenden Sozialrechtsverhältnis den Versicherungsträger als Nebenpflicht eine Betreuungspflicht gegenüber dem Versicherten trifft. Der Versicherungsträger hat nämlich den Versicherten mit dem Ziel, dessen soziale Rechte möglichst weitgehend zu verwirklichen, verständnisvoll zu fördern. Dieser Verpflichtung des Versicherungsträgers entspricht im Falle der Verletzung der Betreuungspflicht der Anspruch des Versicherten, sozialversicherungsrechtlich so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Betreuung stehen würde. Es wird hier von einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gesprochen. Leistungsgewährung auf Antrag Die einzelnen Leistungen werden in der Regel auf Antrag gewährt. Hier bestimmt 16 SGB I, dass Anträge auf Sozialleistungen beim zuständigen Sozialleistungsträger zu stellen sind. Allerdings werden sie auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen. Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. 21

20 Kommentierung Wichtig: Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der vorstehend genannten Stellen eingegangen ist. Nach Ansicht der Rechtsprechung ist ein Leistungsantrag auch dann notwendig, wenn die Anspruchsvoraussetzungen ununterbrochen vorliegen, aber eine erneute Leistungsgewährung nach einer leistungsfreien Zeit eintreten soll. Einzelheiten über die Antragstellung sieht 19 SGB IV für den Bereich der Sozialversicherung vor. Weder in 16 SGB I noch in 19 SGB IV ist vorgeschrieben, in welcher Weise der Antrag zu stellen ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Antrag auch mündlich gestellt werden kann. Das bedeutet, dass er auch anlässlich einer Vorsprache, beispielsweise bei einer Neben- oder Verwaltungsstelle des Leistungsträgers gestellt werden kann. Er kann auch fernmündlich, ferner schriftlich sowie durch Fax oder gestellt werden. Bei schriftlicher Antragstellung können oftmals Schwierigkeiten auftreten, weil viele Versicherte sich hier nur unzureichend ausdrücken können. In solchen Fällen muss von Seiten des Leistungsträgers gewissenhaft eventuell auch durch Rücksprache beim Versicherten geprüft werden, welche Leistung denn nun begehrt wird. Hier ist 16 Abs. 3 SGB I von besonderer Bedeutung. Danach sind die Leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden. Hilfreich können hier natürlich Formulare sein. Diese sind allerdings nur dann hilfreich, wenn sie sachlogisch und leicht verständlich aufgebaut sind. 60 Abs. 2 SGB I (beachten Sie dazu die Ausführungen ab Seite 56) schreibt vor, dass dann, wenn Vordrucke vorgesehen sind, diese auch benutzt werden sollen. 60 Abs. 2 SGB I bezieht sich zwar auf die Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten, jedoch muss bereits ein Antrag, der ja meist Angaben enthält, die maßgebend für die Leistungsgewährung beziehungsweise für den Anspruch auf Leistungen selbst sind, als unter diese Bestimmung fallend angesehen werden. In der Praxis gibt es oftmals besondere Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Antragstellung bei Ausländern. Hier werden teilweise mehrsprachige Vordrucke verwendet. 22

21 Allgemeine Vorschriften über die Gewährung von Sozialleistungen 19 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bestimmt in diesem Zusammenhang, dass die Amtssprache deutsch ist (Ausnahmen: EG- Bereich, Staaten, mit denen zwischenstaatliche Abkommen bestehen). Werden bei einem Leistungsträger in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Schriftstücke vorgelegt, soll der Leistungsträger unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung innerhalb einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist verlangen ( 19 Abs. 2 SGB X). Das gilt allerdings lediglich dann, wenn er nicht in der Lage ist, die Anträge oder Schriftstücke zu verstehen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, kann der Leistungsträger eine Übersetzung beschaffen und hierfür Ersatz seiner Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen. 17 SGB I beschäftigt sich mit der Ausführung der Sozialleistungen. So ist der Leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält. Außerdem müssen die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Der Leistungsträger muss auch dafür Sorge tragen, dass der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird. Insbesondere hat dies durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke zu geschehen. Beachten Sie dazu bitte die diesbezüglichen Ausführungen ab Seite 56. Die Verwaltungs- und Dienstgebäude der Sozialleistungsträger müssen frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sein. Die Sozialleistungen müssen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden. 17 Abs. 2 SGB I spricht hörbehinderte Menschen an. Diese haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, Gebärdensprache zu verwenden. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. Die Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen regelt 17 Abs. 3 SGB I. 23

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