An ER I: 603 a l l e Schulen ER II: 346 ER III: 346 ER IIIB: /14-kanz0/2008 Wien, 29. Februar 2008
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1 An ER I: 603 a l l e Schulen ER II: 346 ER III: 346 ER IIIB: /14-kanz0/2008 Wien, 29. Februar 2008 Bestimmungen - Suchtmittelgesetz (SMG) Sehr geehrte Damen! Sehr geehrte Herren! Mit dem Suchtmittelgesetz, BGBl.I Nr. 112/1997, sind neue Regelungen über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Vorläuferstoffe sowie über die Strafbarkeit bei Erwerb, Besitz, Erzeugung und Überlassung dieser Suchtmittel getroffen worden. Das Gesetz trat mit 1. Jänner 1998 in Kraft; das bisher gültige Suchtgiftgesetz 1951, dessen 10 für den Schulbereich von besonderer Bedeutung war, trat hiemit außer Kraft. Während das Suchtgiftgesetz 1951 hinsichtlich der Behandlung allein auf ärztliche Maßnahmen abgestellt war, sieht das neue Suchtmittelgesetz (SMG) darüber hinaus im Sinne einer Fortentwicklung des Grundsatzes Therapie statt Strafe Formen der psychotherapeutischen Behandlung und im Schulbereich die Beiziehung des schulpsychologischen Dienstes als weitere gesundheitsbezogene Maßnahmen vor; diese sollen je nach Bedarf kumulativ und alternativ zur ärztlichen Behandlung gesetzt werden. Alle personenbezogenen Bezeichnungen in diesem Erlass gelten gleichermaßen in ihrer weiblichen Form. I. Für den schulischen Bereich sind folgende Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes von besonderer Bedeutung: 11 lautet: Personen, die wegen Suchtgiftmissbrauchs oder der Gewöhnung an Suchtgift gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Abs. 2 bedürfen, haben sich den notwendigen und 1
2 zweckmäßigen, ihnen nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen. Bei Minderjährigen (also Schülern bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres) haben die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Pflicht zur Pflege und Erziehung dafür zu sorgen, dass sie sich solchen Maßnahmen unterziehen. (2) Gesundheitsbezogene Maßnahmen sind: 1. die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands, 2. die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung, 3. die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung, 4. die Psychotherapie sowie 5. die psychosoziale Beratung und Betreuung durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertraute Personen. (3) Für die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z. 3 bis 5 sind insbesondere die Einrichtungen und Vereinigungen gemäß 15 heranzuziehen." 12 lautet: (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass eine Person Suchtgift missbraucht, so hat sie die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde der Begutachtung durch einen mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertrauten Arzt, der erforderlichenfalls mit zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Angehörigen des klinisch-psychologischen oder psychotherapeutischen Berufes zusammenzuarbeiten hat, zuzuführen. Die Person hat sich den hiefür notwendigen Untersuchungen zu unterziehen. (2) Ergibt die Begutachtung, dass eine gesundheitsbezogene Maßnahme gemäß 11 Abs. 2 notwendig ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darauf hinzuwirken, dass sich die Person einer solchen zweckmäßigen, ihr nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen Maßnahme unterzieht. Bei der Wahl der gesundheitsbezogenen Maßnahme ist das Wohl der Person, insbesondere der therapeutische Nutzen der Maßnahme, zu beachten. Dabei sind die Kosten im Verhältnis zum Erfolg bei Wahrung der Qualität der Therapie möglichst gering zu halten. Bei mehreren gleichwertig geeigneten Alternativen ist die ökonomisch günstigste zu wählen." 13 Abs. 1 lautet: (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass ein Schüler Suchtgift missbraucht, so hat ihn der Leiter der Schule einer schulärztlichen Untersuchung zuzuführen. Der schulpsychologische Dienst ist erforderlichenfalls beizuziehen. Ergibt die Untersuchung, dass eine gesundheitsbezogene Maßnahme gemäß 11 Abs. 2 notwendig ist und ist diese nicht sichergestellt, oder wird vom Schüler, den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten die schulärztliche Untersuchung oder die Konsultierung des schulpsychologischen Dienstes verweigert, so hat der Leiter der Schule anstelle einer Strafanzeige davon die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu verständigen. Schulen im Sinne dieser Bestimmungen sind die öffentlichen und privaten Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl.Nr. 242/1962, die öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie alle anderen Privatschulen." Dieser 13 entspricht inhaltlich weit gehend dem früheren 10 des Suchtgiftgesetzes. Neu ist, dass neben dem Schularzt erforderlichenfalls auch der schulpsychologische Dienst einzuschalten ist. 2
3 II. Wie ist nunmehr im Bereich der Schule im Einzelnen vorzugehen: 1. Es muss gegebenenfalls auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen sein, dass ein Schüler Suchtgift missbraucht. Unter bestimmten Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die den Verdacht des Suchtgiftmissbrauches nahe legen, wie z.b. auffälliges Verhalten, Einstichstellen, Injektionsnadeln, sonstige verdächtige Gebrauchsgegenstände oder Substanzen etc. 2. Wird eine verdächtige Substanz sichergestellt und ist dem Schularzt oder Schulleiter deren Erkennung als Suchtgift nicht möglich, so ist vom Schulleiter die gesamte Menge der verdächtigen Substanz zur qualitativen und quantitativen Analyse an die Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische Untersuchungen, Zimmermanngasse 3, 1091 Wien, Postfach 6, einzusenden. Bei Benützung des Postweges dürfen derartige Substanzen nur als eingeschriebene Pakete versendet werden. 3. Ist auf Grund der in Punkt 1 erwähnten Tatsachen anzunehmen, dass ein Schüler Suchtgift missbraucht, so hat der Schulleiter die Verpflichtung, eine schulärztliche und erforderlichenfalls eine schulpsychologische Untersuchung zu veranlassen und dem Schüler die Ambulanzkarte auszuhändigen 1. Diese ist vom Schularzt und/oder dem Schulpsychologen und in weiterer Folge von jener Einrichtung, welche die gesundheitsbezogene Maßnahme durchführt, auszufüllen und mit Unterschrift zu bestätigen. Als Hilfestellung für Schulleiter befindet sich eine 13 SMG-Checkliste für das gesamte Verfahren im Anhang. 4. Die schulärztliche Untersuchung ist keine Untersuchung im Sinne von 66 SchUG, sondern eine Untersuchung eigener Art. Ein Schüler kann eine in Zusammenhang mit dem Verdacht auf Suchtgiftmissbrauch angeordnete schulärztliche Untersuchung daher nicht mit dem Hinweis verweigern, er wäre in diesem Schuljahr schon einmal vom Schularzt untersucht worden. Den Schüler trifft die Verpflichtung, sich untersuchen zu lassen. Auch kann eine diesbezügliche Anordnung des Schulleiters rechtlich nicht bekämpft werden. Allerdings geht der 13 Abs. 1 SMG von einem verantwortungsbewussten Umgang mit der Untersuchung aus. Ein Schüler soll nicht leichtfertig dem Verdacht, er missbrauche Suchtgift, ausgesetzt werden. 1 Die Ambulanzkarte für Schüler ist bei Bedarf im Sekretariat der jeweils zuständigen schulpsychologischen Beratungsstelle per anzufordern. 3
4 5. Der 13 Abs. 1 SMG sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, den schulpsychologischen Dienst beizuziehen. Da es bei der schulärztlichen Untersuchung nach 13 Abs. 1 SMG um eine Erstabklärung sowohl der medizinischen als auch der psychologischen Seite geht, wird die Beiziehung eines Schulpsychologen in der Regel zu erfolgen haben. Dafür sprechen auch die in 11 Abs. 2 SMG aufgezählten gesundheitsbezogenen Maßnahmen. Sie beschränken sich nämlich nicht nur auf die medizinische Überwachung und Behandlung im engeren Sinn, sondern nennen auch die klinisch-psychologische und die psychosoziale Beratung und Betreuung sowie die Psychotherapie. Die schulärztliche und schulpsychologische Untersuchung im Sinne von 13 Abs. 1 SMG soll ohne unnötigen Zeitverlust, jedoch nicht überfallsartig erfolgen. In der Regel sind die Erziehungsberechtigten auch schon zum Zeitpunkt der Einleitung der schulärztlichen und schulpsychologischen Untersuchung zu verständigen. Die Erziehungsberechtigten und der Schüler sind vom Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung in Kenntnis zu setzen. 6. Verweigert ein Schüler oder dessen Erziehungsberechtigte die schulärztliche Untersuchung und/oder die schulpsychologische Untersuchung, ist der Schulleiter verpflichtet, die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu verständigen. In Wien ist dies die MA 40-Sozial- und Gesundheitsrecht, Referat Legistik. Die schulärztliche Untersuchung und die schulpsychologische Abklärung haben denselben Stellenwert. Wird beides angeordnet und auch nur eines verweigert, kommt es bereits zur Meldung. Gleiches gilt, wenn die Untersuchung die Notwendigkeit gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß 11 Abs. 2 SMG ergibt, die Durchführung dieser Maßnahmen jedoch nicht sichergestellt ist (vgl. Punkt 8). In keinem Fall jedoch ist der Schulleiter berechtigt, eine andere Behörde zu verständigen oder gar eine Strafanzeige zu erstatten. Dies käme einer Verletzung der Amtsverschwiegenheit gleich (vgl. Punkt 7). Wird die Untersuchung (einschließlich der angeordneten schulpsychologischen Konsultation) gemäß 13 Abs. 1 SMG nicht verweigert und ist, sollte sich der Verdacht des Suchtgiftmissbrauches bestätigen, die Durchführung der im SMG vorgesehenen gesundheitsbezogenen Maßnahmen sichergestellt, gibt es für die Schule keinerlei Meldepflichten. In diesem Fall entfällt die Verständigung der Gesundheitsbehörde. 7. Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das Gebot der Amtsverschwiegenheit ( 46 Abs. 1 BDG 1979; 5 VBG 1948; 33 LDG 1984) hin. Danach sind Lehrer (Schulleiter) zur Verschwiegenheit in Bezug auf Tatsachen verpflichtet, die sie ausschließlich deshalb 4
5 kennen, weil sie an der Schule tätig sind und deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse des Schülers oder seiner Eltern (seiner Erziehungsberechtigten) geboten ist. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt nicht nur gegenüber dritten Personen, sondern auch gegenüber Behörden, denen keine amtliche Mitteilung zu machen ist. Eine Verletzung der Amtsverschwiegenheit liegt daher vor, wenn es zu einer Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde kommt, obwohl sich der Schüler der schulärztlichen Untersuchung, verbunden mit der allenfalls angeordneten schulpsychologischen Abklärung, unterzieht und die nachfolgende Behandlung im Sinn des SMG sichergestellt ist. Für Schulärzte gilt darüber hinaus die ärztlich Schweigepflicht ( 26 Ärztegesetz). Aus der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit ergibt sich ferner, dass Suchtgiftprobleme einzelner Schüler nie im Rahmen des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses besprochen werden dürfen. Diese Organe der Schulpartnerschaft sind nicht für Einzelfälle zuständig. Fälle dieser Art sind stets zwischen der Schule und dem Schüler und seinen Eltern (seinen Erziehungsberechtigten) zu besprechen. Bezüglich des Drogenmissbrauchs beschränkt sich die Kompetenz der Schulforen bzw. der Schulgemeinschaftsausschüsse auf die Erörterung grundsätzlicher, dieses Thema betreffende Fragen. 8. Wird die Notwendigkeit einer Behandlung festgestellt, so sollen der Schulleiter und der Schularzt über die weiteren zu ergreifenden Maßnahmen ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten und dem betroffenen Schüler führen, bei dem vor allem darauf hingewiesen wird, an welche Stellen (vgl. Punkt 9 sowie die Anlage zu diesem Erlass) sich der Schüler wenden kann. Zu diesem Gespräch ist gegebenenfalls ein Schulpsychologe beizuziehen. Zweckmäßig erscheint auch eine Kontaktnahme des Schularztes bzw. des Schulpsychologen mit der in Aussicht genommenen behandelnden Stelle. Die Ambulanzkarte ist dem Schüler mitzugeben und nach der Begutachtung durch die Drogeneinrichtung dem Schularzt / dem Schulpsychologen ausgefüllt zu übergeben. Dem Schüler bzw. Erziehungsberechtigten ist hierzu eine angemessene Frist (etwa 2 bis 4 Wochen) einzuräumen. Die Termine und Bestätigungen über die weitere Behandlung werden ebenfalls in der Ambulanzkarte vermerkt und sind dem Schulleiter unaufgefordert zu den vereinbarten Zeiten beizubringen. Der Schularzt und der Schulpsychologe sind vom Vorliegen dieser Bestätigungen zu informieren. Der Schüler ist darauf hinzuweisen, dass die Nichtbehandlung bzw. eine ohne triftigen Grund erfolgte 5
6 Behandlungsunterbrechung die Verständigung der Gesundheitsbehörde zur Folge hat. 9. Abgesehen von der im SMG angesprochenen Seite des Suchtgiftkonsums stellt sich für die Schulen das Problem der Schutzbedürftigkeit der Mitschüler. Dabei ist zwischen der Position des Schülers, der Suchtgift missbräuchlich verwendet hat und der seiner Mitschüler abzuwägen. Hier sind die eingetretenen und/oder möglichen Folgen sowohl für die Mitschüler als auch für den betroffenen Schüler zu berücksichtigen. Dieses Abwägen gilt insbesondere für Schritte im Sinne von 49 SchUG. Ein Antrag auf Schulausschluss bzw. ein Schulausschluss durch die Schulbehörde sollte nur in Betracht gezogen werden, wenn eine konkrete Gefährdung der Mitschüler eine derartige Maßnahme unabweislich erfordert. Der abstrakte Gedanke einer Generalprävention (allgemeines Vorbeugen gegen Suchtgiftmissbrauch) sollte wegen der pädagogischen Gesamtsituation der Schule keine entscheidende Bedeutung erlangen. Insgesamt ist bei der Anwendung schulischer Maßnahmen die Intention des SMG zu beachten, die Behandlung vor Strafe stellt. Vor allen Dingen sollten schulische Sanktionen den des Suchtgiftmissbrauchs Überführten ohne ausreichendes Abwägen aller Für und Wider nicht schärfer treffen, als Sanktionen, die auf Grund des SMG möglich sind. Zusammenfassung der Vorgangsweise: Besteht auf Grund bestimmter Tatsachen der Verdacht, dass ein Schüler Suchtgift missbraucht, so hat der Schulleiter dem Schüler eine Ambulanzkarte auszuhändigen. Stellen der Schularzt und/oder der Schulpsychologe die Notwendigkeit einer Behandlung fest, so ist diese in der Ambulanzkarte zu vermerken. Der Schulleiter, der Schularzt und der Schulpsychologe sollen über die weiteren zu ergreifenden Maßnahmen ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten und dem betroffenen Schüler führen, in welchem vor allem darauf hingewiesen werden soll, an welche Ärzte und Einrichtungen, Psychologen oder Psychotherapeuten sich der Schüler wenden kann. Der Schularzt bzw. Schulpsychologe sollte mit der in Aussicht genommenen Einrichtung bzw. mit dem behandelnden Kollegen Kontakt aufnehmen. Dem Schüler bzw. Erziehungsberechtigten ist eine angemessene kurze Frist (etwa 2 bis 4 Wochen), innerhalb welcher er sich der Behandlung zu unterziehen hat, einzuräumen. Danach ist dem Schulleiter eine Bestätigung über den erfolgten Behandlungsbeginn mittels Ambulanzkarte vorzulegen. Die Bestätigungen über die weitere Behandlung sind unaufgefordert zu den vereinbarten Zeiten beizubringen. 6
7 Der Schüler ist darauf hinzuweisen, dass die Unterlassung der entsprechenden gesundheitsbezogenen Maßnahmen bzw. eine Unterbrechung die Verständigung des Gesundheitsamtes zur Folge hat. Sollte also der Schüler die schulärztliche Untersuchung und/oder schulpsychologische Untersuchung verweigern oder die angeordneten gesundheitsbezogenen Maßnahmen nicht in Anspruch nehmen oder abbrechen, hat der Schulleiter die MA 40-Sozial- und Gesundheitsrecht, Referat Legistik, 1030 Wien, Thomas Klestil-Platz 8, Tel.: 4000/87446, als die für Wien zuständige Gesundheitsbehörde zu verständigen (MA 40 leitet weiter an die MA 15 - Gesundheitsdienst der Stadt Wien, Referat V/2 - Behördliche und medizinische Drogenangelegenheiten). Das Vorgehen bei Verdacht auf Suchtgiftmissbrauch nach den Punkten I und II soll die grafische Darstellung, lt. Beilage, noch einmal veranschaulichen. Der Schulleiter kann zur Unterstützung der Vorgangsweise nach 13 SMG die im Anhang beigefügte 13 SMG- Checkliste für Schulleiter verwenden Es wird ersucht, den Erlass allen Lehrerinnen und Lehrern nachweislich zur Kenntnis zu bringen und 1 Exemplar dem Schularzt zu übergeben. Mit freundlichen Grüßen Für die Amtsführende Präsidentin Mag. Elisabeth Weiser e.h. Schulrechtsjuristin Amtsdirektion - SSR HR Dr. Mathilde Zeman e.h. Leiterin der Abteilung Schulpsychologie - Bildungsberatung 7
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