Modulprüfung aus Finanzrecht, am
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- Rudolf Müller
- vor 6 Jahren
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1 Modulprüfung aus Finanzrecht, am Univ.-Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht; für Antworten, die nicht gefragt wurden, werden auch keine Punkte vergeben. Bei Unklarheiten im Sachverhalt treffen Sie Annahmen. Schreiben Sie nur auf der ausgeteilten Angabe. Der freie Platz hat keine Bedeutung für die notwendige Länge der Beantwortung. Sollten Sie während der Prüfung mit einer Gesetzesausgabe angetroffen werden, die mehr als reine Paragrafenverweise und Unterstreichungen enthält, wird Ihnen diese abgenommen. Prüfungen, bei denen unerlaubte Hilfsmittel mitgenommen oder verwendet werden, werden nicht beurteilt. Die Prüfung wird jedoch auf die Gesamtzahl der Wiederholungen angerechnet ( 10 Abs 6a der Satzung der Universität Wien). Punkte: 32 37: Befriedigend 44 50: Sehr gut 26 31: Genügend 38 43: Gut 0 25: Nicht genügend Nachname: Teil I: Teil II: Vorname: Punkte gesamt: Matrikelnummer: Note: Teil 1 Ertragsteuern [25 P] 1. Einkommensteuer [2 P] Was sind Verteilungsbegünstigungen und welche kennen Sie? Seite 1 von 10
2 2. Einkommensteuer [3 P] Herr B erwirbt am Aktien an der B-AG um insgesamt EUR 5.000,--. Die Aktien werden in einem inländischen Depot gehalten. Am veräußert er die Aktien um EUR 5.600,--. Am gewährt B seinem Freund ein Darlehen, für das er jährlich Zinsen ihv EUR 700,-- erhält. Beurteilen Sie den Sachverhalt und begründen Sie Ihre Lösung! 3. Einkommensteuer [1,5 P] Frau G hat im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt. Für die österreichische F-GmbH erbringt sie Leistungen als Vortragende, wofür sie ein Entgelt von insgesamt EUR ,-- erhält. Beurteilen Sie den Sachverhalt und berechnen Sie eine eventuelle Einkommensteuer unter der Annahme, dass das einschlägige DBA Österreich das Besteuerungsrecht an den Einkünften von G zuweist. 4. Einkommensteuer und Körperschaftsteuer [3,5 P] Herr S ist zu 45% an der A-GmbH beteiligt. Beurteilen Sie folgende Sachverhalte und begründen Sie Ihre Lösung! a) Um seiner Gesellschaft bessere Chancen am Markt zu verschaffen, tätigt Herr S an die Gesellschaft eine Sachzuwendung in Form einer Betriebsanlage (gemeiner Wert EUR ,--). [2] b) In weiterer Folge schüttet die A-GmbH EUR ,00 als Einlagenrückzahlung an Herrn S aus. Wie ist dieser Vorgang bei Herrn S zu beurteilen? [1,5] Seite 2 von 10
3 5. Körperschaftsteuer [5 P] Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus ertragsteuerlicher Sicht und begründen Sie Ihre Lösung! a) Die A-AG ist zu 100% an der B-AG beteiligt. Die B-AG ist zu 100% an der C-GmbH beteiligt. Im Jahr 2014 erwirbt die A-AG von der B-AG 10% an der C-GmbH. Der gesamte Kaufpreis wird mit einem Darlehen fremdfinanziert, wobei die jährliche Zinsenbelastung EUR 8.000,-- beträgt. [1] b) Die M-AG ist seit mehreren Jahren zu 8% an der deutschen D-AG und zu 65% an der russischen R- AG beteiligt. Im Jahr der Anschaffung hat die M-AG keine Option in der Steuererklärung ausgeübt. Die M-AG veräußert nun beide Anteile mit Gewinn. [2,5] c) Die O-GmbH ist zu 9% an der inländischen U-AG beteiligt. Die U-AG schüttet ihren Gewinn in Form einer Dividende aus. Beurteilen Sie auch eine eventuelle KESt-Abzugspflicht! [1,5] 6. Körperschaftsteuer [6,5 P] Die T-AG hält folgende Beteiligungen. 70% an der österreichischen C-AG, 65% an der österreichischen B- OG, 65% an der österreichischen L-AG, an der die B-OG zu 30% beteiligt ist sowie 60% an der deutschen D-GmbH. a) Ist eine Gruppenbildung möglich? Wenn ja, mit wem und warum? [2] Seite 3 von 10
4 b) Die Gesellschaften erwirtschaften im selben Wirtschaftsjahr folgende Ergebnisse: T-AG: Gewinn von EUR ,-- (vor Berücksichtigung einer allfälligen Ergebnistangente) C-AG: Gewinn ihv EUR ,-- B-OG Gewinn ihv EUR ,-- L-AG: Verlust ihv EUR ,-- D-GmbH: Verlust ihv EUR ,-- Berechnen Sie das beim Gruppenträger der Besteuerung unterworfene Ergebnis und begründen Sie Ihre Lösung! [4,5] Seite 4 von 10
5 7. Umgründungssteuerrecht [3,5 P] Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umgründungssteuerrechtlicher Sicht! a) Herr T ist zu 60% an der F-AG beteiligt. Weiters ist Herr T zu 100% an der B-GmbH beteiligt. Herr T möchte, dass in Zukunft die GmbH den Anteil an der F-AG hält. Was kann Herr T unter Berücksichtigung des UmgrStG tun? [1] b) Die O-AG und die I-GmbH schließen sich zu der neu zu errichtenden OI-OG zusammen. Die O-AG überträgt ihren Computerhandelsbetrieb, die I-GmbH überträgt ihren Handyhandelsbetrieb. Ist das UmgrStG anzuwenden? Was ergibt sich für die bestehenden Verlustvorträge aus dem Betrieb der O-AG? [2,5] Seite 5 von 10
6 Teil 2 Umsatzsteuer, Verkehrsteuern, Verfahrensrecht, Finanzstrafrecht [25 P] 8. Umsatzsteuer [5 P] Beurteilen Sie die folgenden Sachverhalte nach Maßgabe der jeweiligen Fragestellung aus umsatzsteuerlicher Sicht. Begründen Sie Ihre Lösungen! a) Der junge Weinbauer W betreibt einen Ab-Hof-Verkauf für Wein. Er verkauft dem Kunden K fünf Flaschen Welschriesling um EUR 50,-- und stellt eine Rechnung mit 20% Umsatzsteuer aus. Beurteilen Sie das Verhalten des W. [1,5] b) Wie kann der Weinbauer W den unter a) festgestellten umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen entgehen? [0,5] c) Der Weinbauer W beschließt einschlägige Literatur zur Verbesserung seiner Steuerrechtskenntnisse anzuschaffen. Zu diesem Zweck vereinbart er mit dem Buchhändler B den Tausch von Büchern im Wert von EUR 500,-- gegen Wein im Wert von EUR 600,--. [1,5] d) Angesichts des überaus positiven Unternehmensergebnisses bekommen die Mitarbeiter des Weinbauers W einen Personalrabatt ihv EUR 5,-- auf eine Flasche Welschriesling (Herstellungspreis EUR 9,--; Großhändlerpreis EUR 12,--; Einzelveräußerungspreis EUR 17,--). [1,5] Seite 6 von 10
7 9. Umsatzsteuer [4 P] Beurteilen Sie jeweils den Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung sowie die Steuerbarkeit und Steuerpflicht. Begründen Sie Ihre Lösungen! a) Der spanische Steuerberater S berät den österreichischen Unternehmer U. [2] b) Ändert sich an der Beurteilung etwas, wenn der spanische Steuerberater S den österreichischen Unternehmer U in einem Finanzstrafverfahren in der Schweiz vertritt? [0,5] c) Der spanische Steuerberater S hat für eine zweitägige Geschäftsreise einen PKW von der slowakischen Rent-GmbH angemietet, der am Wiener Hauptbahnhof übergeben werden soll. [1,5] 10. Verkehrsteuern [5 P] Beurteilen Sie die folgenden Sachverhalte aus verkehrsteuerlicher Sicht. Begründen Sie Ihre Lösungen! a) A und B sind je zur Hälfte Miteigentümer einer Wohnung in der Wiener Innenstadt. Sie möchten erstmalig ein IT-Beratungsunternehmen in Form einer GmbH betreiben und die Wohnung im Gesellschaftsvertrag gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten einbringen. Unterliegt dieser Vorgang grundsätzlich der GrESt? Könnte er aufgrund sondergesetzlicher Regelungen von der GrESt befreit sein? Nennen Sie auch die einschlägigen Bestimmungen! [1,5] Seite 7 von 10
8 b) Der Vater V möchte seiner Tochter T ein Grundstück zuwenden. Da er jedoch mit ihrem bisherigen Studienerfolg unzufrieden ist, beschließt er, es ihr zum Preis von EUR ,-- (Verkehrswert EUR ,--; Einheitswert EUR ,--) zu verkaufen. Um GrESt zu sparen, soll der Kaufvertrag nicht verbüchert werden. [2,5] c) Der wohlhabende Onkel O schenkt seinem Lieblingsneffen N zum 18. Geburtstag ein Mietzinshaus und widerruft die Schenkung vier Jahre später wegen groben Undanks erfolgreich, sodass N das Mietzinshaus wieder herausgeben musste. [1] 11. Gebühren [2,5 P] Beurteilen Sie die folgenden Sachverhalte aus gebührenrechtlicher Sicht. Begründen Sie Ihre Lösungen! a) Der Gastronom G pachtet von der X-Immobilien-GmbH ein Heurigenlokal in Gumpoldskirchen. Der monatliche Pachtzins beträgt EUR ,-- und der Vertrag wird auf 10 Jahre befristet abgeschlossen. Sowohl Verpächter als auch Pächter können den Vertrag ausschließlich außerordentlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist kündigen. [1,5] Seite 8 von 10
9 b) In der Folge wird die Gebühr nicht ordnungsgemäß entrichtet, weil der Gastronom G die Auffassung vertritt, als Gewerbetreibender ohnehin ausreichend zum Steueraufkommen beizutragen. Welche (finanzstrafrechtlichen) Konsequenzen sind zu befürchten? [1] 12. Verfahrensrecht und Finanzstrafrecht [8,5 P] Beurteilen Sie die folgenden Sachverhalte aus verfahrens- und finanzstrafrechtlicher Sicht. Begründen Sie Ihre Lösungen! a) K schenkt seinem verschuldeten Freund F EUR ,-- in bar, um ihn finanziell zu entlasten. [1] b) Zu Frage a): Wie haben die Beteiligten nun vorzugehen? [1,5] c) Was sind die rechtlichen Konsequenzen, wenn die nach b) gebotene Verhaltensweise vorsätzlich unterlassen wird? [1] d) Was sind die rechtlichen Konsequenzen, wenn die nach b) gebotene Verhaltensweise zwei Jahre nach Übergabe des Geldes gesetzt wird? [1] Seite 9 von 10
10 e) Der Finanzbeamte B ist mit der Bearbeitung des unter a) angeführten Sachverhaltes betraut. Im Zuge dessen gelangt er zu der Überzeugung, dass K mitunter noch etwas zu verbergen hat. Daher möchte B in sämtliche Konten des K Einsicht nehmen. Dies wird jedoch von der Hausbank Cash-AG verweigert. Zu Recht? [1] f) Zu Frage e): Der Finanzbeamte B sucht die Filiale der Cash-AG auf und beschlagnahmt Kontounterlagen des K. Welcher Stellenwert ist solchen Beweismitteln im Finanzstrafverfahren beizumessen? Nach welcher Bestimmung? [1,5] g) Wie kann gegen eine Entscheidung der Finanzstrafbehörde vorgegangen werden? Nach welcher Bestimmung? [1,5] Seite 10 von 10
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