Univ. Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler

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1 2. Übungsklausur aus Finanzrecht, Univ. Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler Die Arbeitszeit beträgt 45 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht; für Antworten, die nicht gefragt wurden, werden auch keine Punkte vergeben. Bei Unklarheiten im Sachverhalt treffen Sie Annahmen. Schreiben Sie nur auf der ausgeteilten Angabe. Der freie Platz hat keine Bedeutung für die notwendige Länge der Beantwortung. Sollten Sie während der Prüfung mit einer Gesetzesausgabe angetroffen werden, die mehr als reine Paragraphenverweise und Unterstreichungen enthält, wird Ihnen diese abgenommen. Prüfungen, bei denen unerlaubte Hilfsmittel mitgenommen oder verwendet werden, werden nicht beurteilt. Die Prüfung wird jedoch auf die Gesamtzahl der Wiederholungen angerechnet ( 10 Abs 6a der Satzung der Universität Wien). Punkte: 16 18,5: Befriedigend 21,5 25: Sehr gut 13 15,5: Genügend 19 21: Gut 0 12,5: Nicht genügend Nachname: Vorname: Punkte gesamt: Matrikelnummer: Note: 1. Körperschaftsteuer [5 P] Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus körperschaftsteuerrechtlicher Sicht. a) Die B GmbH gerät in finanzielle Schwierigkeiten. Da der Kreditantrag bei der Bank abgelehnt wurde und auch sonst niemand bereit ist, ein Darlehen zu gewähren, gewährt der Gesellschafter A der B GmbH einen Kredit in Höhe von EUR ,00 zu einem Zinssatz von 2% p.a. (marktüblich). Beurteilen Sie den Sachverhalt aus körperschaftssteuerrechtlicher Sicht. [1,5] Es liegt ein eigenkapitalersetzendes Darlehen vor, dh. das Darlehen wird wie Eigenkapital behandelt. [0,5] Bei der B Gmbh sind die bezahlten Darlehenszinsen keine Betriebsausgaben sondern Teil des Gewinns [0,5] und bei A stellen die erhaltenen Zinsen eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.[0,5] [Doralt 2013/14 Tz 210] Seite 1 von 7

2 b) Die österreichische X AG erwirbt 5 % an der konzernzugehörigen, österreichischen S AG. Um den Kaufpreis zu finanzieren, nimmt die X AG ein fremdüblich verzinstes Darlehen bei der Z Bank auf. Die S AG schüttet jährlich die Gewinne an die X AG aus. [1] Gewinnanteile an einer inländischen Körperschaft sind unabhängig von der Beteiligungshöhe gemäß 10 KStG steuerfrei. [0,5] Die Schuldzinsen für das Darlehen zum Erwerb von Kapitalanteilen isd 10 KStG sind gemäß 11 Abs 1 Z 4 2. TS KStG nicht abzugsfähig. [0,5] [Doralt 2013/14 Tz 211, 218] c) Die U AG gewährt den Mitgliedern ihres Aufsichtsrates Vergütungen ihv 5.000, Euro. [0,5] Aufsichtsratvergütungen unterliegen 12 Abs 1 Z 7 KStG einem Teilabzugsverbot, welches lediglich die Hälfte der gewährten Aufsichtsratvergütungen im Rahmen der Einkünfteermittlung als Betriebsausgabe zulässt. [0,5] [Doralt 2013/14 Tz 218] d) Die Z GmbH veranstaltet zu Werbungszwecken ein großes Fest, zu dem die wichtigsten Geschäftspartner eingeladen sind. Die Kosten belaufen sich auf , Euro. [1] Es handelt sich um eine Repräsentationsaufwendung. [0,5] Wenn nachgewiesen wird, dass die Bewirtung der Geschäftsfreunde der Werbung dient sind die Kosten gemäß 12 Abs 1 Z 3 KStG ivm 20 Abs 1 Z 3 EStG zu 50 % abzugsfähig.[0,5] [Doralt 2013/14 Tz 95, 218] e) Die T AG schüttet an ihre Gesellschafter die Hälfte des Bilanzgewinnes aus 2013 aus. [1] Da es sich bei Gewinnausschüttungen um Einkommensverwendung handelt, kürzen sie den steuerlichen Gewinn nicht ( 8 Abs 2 KStG). [0,5] Bei den Gesellschaftern führen die Gewinnausschüttungen zu Einnahmen aus der Beteiligung (Einkünfte aus Kapitalvermögen oder allenfalls betriebliche Einkünfte). [0,5] [Doralt 2013/14 Tz 209] Seite 2 von 7

3 2. Körperschaftsteuer [2,5 P] Die österreichische A AG hält seit 5 Jahren folgende Beteiligungen: 51% an der deutschen B GmbH und 40% an der österreichischen C GmbH. Außerdem hält die B GmbH 30% an der C GmbH. a) Ist eine Gruppenbildung möglich? [1,5] Die Gruppenbildung ist mit der B GmbH möglich, da eine Beteiligung von über 50% vorliegt. [0,5] Die C GmbH kann ebenfalls Gruppenmitglied sein, weil die A AG unmittelbar, sowie mittelbar über die B GmbH, über 50% beteiligt ist. [1] [Doralt 2013/14 Tz 213] b) Die deutsche B GmbH erwirtschaftet im folgenden Jahr einen Gewinn und die österreichische C GmbH einen Verlust. Wie ist der Verlust und der Gewinn zu behandeln? [1] Gewinne von ausländischen Gruppenmitgliedern sind dem Gruppenträger nicht zuzurechnen. [0,5] Verluste von inländischen Gruppenmitgliedern sind unabhängig von der Beteiligungshöhe zu 100% dem Gruppenträger zuzurechnen. [0,5] [Doralt 2013/14 Tz 215, 216] 3. [4 P] Umsatzsteuer Sind die folgenden Vorgänge in Österreich steuerbar und steuerpflichtig? Begründen Sie Ihre Lösung! a) Der französische Unternehmer M mietet für die Dauer seines 3 monatigen, beruflichen Aufenthalts in Österreich von einem italienischen Unternehmer einen PKW am Flughafen Wien. [2] Bei der Vermietung handelt es sich um eine sonstige Leistung isd 3a Abs 1 UStG. (0,5) 3a Abs 12 UStG ist nicht anzuwenden, da keine kurzfristige Vermietung vorliegt. (0,5) Der Ort der sonstigen Leistung richtet sich nach der B2B Generalnorm in 3a Abs 6 UStG. (0,5) Der Leistungsort ist dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (Frankreich). Im Inland tritt daher keine Steuerbarkeit ein. (0,5) Seite 3 von 7

4 [Doralt 2013/14, Tz 319 ff] b) Der österreichische Unternehmer A lässt sich von den Arbeitern seines Unternehmens ein Ferienhaus in Salzburg bauen. [1] Es liegt eine Leistungsentnahme in Form einer sonstigen Leistung gem 3a Abs 1a Z 2 UStG vor. (0,5) Gem. 1 Abs 1 Z 1 UStG ivm 3a Abs 1a Z 2 UStG unterliegt die Leistungsentnahme der Umsatzsteuer. (0,5) [Doralt 2013/14, Tz 312] c) Der Österreicher M fährt nach Budapest (Ungarn) zum Zahnarzt. [1] Aufgrund der fehlenden Inlandseigenschaft (Ort der sonstigen Leistung ist im B2C Bereich der Unternehmerort, also Ungarn) [0,5] liegt kein in Österreich steuerbarer Umsatz isd UStG vor. [0,5] [Doralt 2012/13, Tz 310, 320] 4. Umsatzsteuer [4,5 P] Beurteilen Sie folgenden Fall aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht und berechnen Sie gegebenenfalls die Umsatzsteuer. Begründen Sie ihre Lösung! a) Der Möbelhändler W aus Wiener Neudorf reist nach Indonesien, kauft dort 10 Buddha Statuen vom ansässigen Möbelhändler X und nimmt diese mit nach Wien. Prüfen Sie den Sachverhalt nach Maßgabe aller Umsatzsteuertatbestände und begründen Sie Ihre Lösung! [2] Der Lieferort ist der Ort, an dem die Verfügungsmacht verschafft wird, folglich Indonesien; [0,5] der Kauf ist in Österreich weder als Lieferung oder sonstige Leistung steuerbar. [0,5] Allerdings ist ein anderer Steuertatbestand des 1 UStG erfüllt: Einfuhr aus Drittstaaten. [0,5] Dieser Vorgang ist in Österreich steuerbar. T hat bei der Einfuhr EUSt zu entrichten. [0,5] [Doralt 2012/13, Tz 304, 305, 317] b) Das schwedische Unternehmen S hat sich in einem Teilbereich auf die Produktion von Designerfliesen spezialisiert. Diese werden im Rahmen einer Messe in Innsbruck präsentiert. T gefallen die Designerfliesen und er möchte damit die Fassade der Talstation der Bergbahn gestalten lassen. Er kauft die gesamten auf der Messe ausgestellten Fliesen und transportiert sie nach Kitzbühel. Welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen ergeben sich aus dem Verkauf der Fliesen? [2,5] Seite 4 von 7

5 Die Lieferung wird dort ausgeführt, wo die Fliesen übergeben werden (Innsbruck). [1] Da das schwedische Unternehmen in Österreich weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte hat, hat das österreichische Unternehmen die auf die Lieferung entfallende Umsatzsteuer im Namen und für Rechnung des ausländischen leistenden Unternehmens einzubehalten und an das FA Graz Stadt abzuführen. [1] Steuerschuldner bleibt jedoch das schwedische Unternehmen ( 27 Abs 4 UStG). [0,5] [Doralt 2013/14, Tz 317, 351] 5. Umsatzsteuer [1,5 P] Beurteilen Sie folgenden Fall aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht und berechnen Sie gegebenenfalls die Umsatzsteuer. Begründen Sie ihre Lösung! A handelt mit gebrauchten Uhren. A verkauft eine gebrauchte Uhr um EUR 2.600, (inkl. 20% USt) an Frau F. A hatte die Uhr um EUR von einem Privaten gekauft. Welche Möglichkeit hat A, um die Steuerbelastung im Weiterverkauf zu vermindern? [1,5] Beim Handel mit Gebrauchtgegenständen kann der Unternehmer in den Fällen, in denen er von einem Privaten erworben hat, die Differenzbesteuerung ( 24 UStG) in Anspruch nehmen. (0,5) Grundlage für die Berechnung der USt ist die Differenz zwischen dem Verkaufspreis von EUR und dem Einkaufspreis in Höhe von 2.000, somit EUR 600. (0,5) Die USt beträgt daher EUR 100,00 (0,5) [Doralt 2013/14, Tz 329] 6. Umgründungssteuerrecht [4 P] A hat einerseits einen Schlossereibetrieb und ist andererseits Alleingesellschafter der X GmbH. Er möchte seinen Betrieb auf die X GmbH als Sacheinlage übertragen. Dem Betrieb sind Verluste zuzurechnen. a) Um welche Umgründungsart isd UmgrStG handelt es sich? [1] Es handelt sich um eine Einbringung nach Art III UmgrStG. [1] [Doralt 2013/14 Tz 259] b) Wie werden die Verluste behandelt? [1] Seite 5 von 7

6 Verluste, die dem übertragenen Vermögen zuzurechnen sind, gehen gem 21 Z 1 UmgrStG auf die übernehmende Gesellschaft über. [Doralt 2013/14 Tz 262] c) Wie wäre der Vorgang nach allgemeinem Steuerrecht zu beurteilen [2] Nach allgemeinem Steuerrecht gilt die Sacheinlage beim Gesellschafter als Tausch des Betriebes gegen Anteile an der GmbH ( 6 Abs 1 Z 14 lit b EStG).(1) Die stillen Reserven wären aufzulösen und zu versteuern.(1) [Doralt 2013/14 Tz 259] 7. Umgründungssteuerrecht [2,5 P] Der Einzelunternehmer A und der Einzelunternehmer B schließen sich zu der neu zu errichtenden AB OG zusammen. Der Einzelunternehmer A überträgt seinen Gärtnereibetrieb, B überträgt seinen Blumenhandel. Ist das Umgründungssteuerrecht anzuwenden? Was ergibt sich (weshalb) für die bestehenden Verlustvorträge aus dem Betrieb des A? [2,5] Ja, das Umgründungssteuerrecht ist anzuwenden, da ein Zusammenschluss isd ArtIV UmgrStG vorliegt. [0,5] Dieser liegt vor, wenn sich mehrere Personen unter Übertragung von Vermögen zu einer Personengesellschaft zusammenschließen und mindestens ein Gesellschafter zusammenschlussfähiges Vermögen der Personengesellschaft überträgt. [1] Durch den Zusammenschluss ergibt sich keine Veränderung in der Zurechnung bestehender Verlustvorträge [0,5], da steuerlich eine Übertragung von Verlusten auf Personengesellschaften nicht in Betracht kommt/sinnlos wäre, weil die Verluste bei der Personengesellschaft den Gesellschaftern direkt zugerechnet werden [0,5]. [Doralt 2013/14, Tz 264] 8. Grunderwerbsteuer [1,5 P] A verkauft B ein Grundstück mit einem Verkehrswert von EUR , und einem Einheitswert von EUR , zum Kaufpreis von EUR ,. A behält sich allerdings ein Wohnrecht mit einem Wert von EUR , vor. Ermitteln Sie die Bemessungsgrundlage für die GrESt und begründen Sie Ihre Lösung [1] Seite 6 von 7

7 Übernommene Verpflichtungen wie das Wohnrecht sind Teile der Gegenleistung. [0,5] Die Bemessungsgrundlage ist damit die Gegenleistung ihv EUR , ( ). [0,5] [Doralt 2013/14 Tz 466] Seite 7 von 7

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