Modulprüfung aus Finanzrecht, am

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Modulprüfung aus Finanzrecht, am"

Transkript

1 Modulprüfung aus Finanzrecht, am Univ.-Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht; für Antworten, die nicht gefragt wurden, werden auch keine Punkte vergeben. Bei Unklarheiten im Sachverhalt treffen Sie Annahmen. Schreiben Sie nur auf der ausgeteilten Angabe. Der freie Platz hat keine Bedeutung für die notwendige Länge der Beantwortung. Sollten Sie während der Prüfung mit einer Gesetzesausgabe angetroffen werden, die mehr als reine Paragrafenverweise und Unterstreichungen enthält, wird Ihnen diese abgenommen. Prüfungen, bei denen unerlaubte Hilfsmittel mitgenommen oder verwendet werden, werden nicht beurteilt. Die Prüfung wird jedoch auf die Gesamtzahl der Wiederholungen angerechnet ( 10 Abs 6a der Satzung der Universität Wien). Punkte: 32 37: Befriedigend 44 50: Sehr gut 26 31: Genügend 38 43: Gut 0 25: Nicht genügend Nachname: Teil I: Teil II: Vorname: Punkte gesamt: Matrikelnummer: Note: Teil 1 Ertragsteuern [25 P] 1. Einkommensteuer [3 P] Herr A begeht regelmäßige Einbrüche zur Deckung seines Lebensunterhalts in Wien Umgebung. In den von ihm aufgesuchten Einfamilienhäusern nimmt er stets nur Schmuckgegenstände und ältere Gemälde an sich. Diese Gegenstände verkauft er regelmäßig auf einer Inseratenhomepage im Internet sowie auf einem Flohmarkt, der zwei Mal pro Woche stattfindet. Als A gefasst wird, wendet sich auch das Finanzamt an ihn und verlangt Einkommensteuer. Erzielt A überhaupt steuerpflichtige Einkünfte? [3] Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung mit Gewinnabsicht und Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr [1]: Selbständigkeit ist als Gegensatz zur nichtselbständigen Tätigkeit zu sehen. (Eine unselbstständige Tätigkeit ist gemäß SV nicht zu vermuten.) [0,5] Nachhaltigkeit bedeutet mit Wiederholungsabsicht. Da die Einkünfte zur Abdeckung Lebensunterhaltes verwendet werden, ist nach objektiven Umständen mit einer Wiederholung zu rechnen. [0,5] Gewinnerzielungsabsicht ist von der bloßen Einnahmenabsicht abzugrenzen und liegt hier ebenfalls vor. [0,5] Seite 1 von 9

2 Auch eine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr ist durch die Inserate und das regelmäßige Auftreten am Flohmarkt gegeben. [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 20] 2. Einkommensteuer [3 P] Frau B besitzt privat ein großes Grundstück in bester Lage in der Nähe des Lainzer Tiergartens, welches sie um den vergleichsweise niedrigen Preis von (heute) ,- zu Beginn des Jahres 1981 erwarb. Welche Einkünfte erzielt B und wie hoch ist die Steuerbelastung einer Veräußerung, sofern ein Veräußerungserlös von ,-angenommen wird? [3] Es handelt sich um eine private Grundstücksveräußerung isd 30 ff. [0,5] Bei Altgrundstücken, das sind Grundstücke, welche am nicht steuerbar waren, werden als fiktive Anschaffungskosten 86% des Veräußerungserlöses angesetzt. [0,5] Nach dieser Pauschalbesteuerung von Altgrundstücken würde sich eine Steuerbelastung von ,- (3,5% vom Veräußerungserlös) ergeben. [1] Ein Inflationsabschlag kommt bei Pauschalierung des Veräußerungsgewinnes nicht zum Tragen. [0,5] Bei Neugrundstücken allgemein und bei Altgrundstücke auf Antrag (gemäß 30 Abs 5) müssen/können die Einkünfte als Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten angesetzt werden. [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 28 ] 3. Einkommensteuer [2 P] Rückstellungen in der Steuerbilanz unterliegen gegenüber der UGB-Bilanz gewissen Einschränkungen. Welche vier Arten von Rückstellungen dürfen im Steuerrecht nur gebildet werden? [2] Rückstellungen für Abfertigungen [0,5] Rückstellungen für laufende Pensionen, Pensionsanwartschaften und Jubiläumsgelder [0,5] Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten [0,5] Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 102] 4. Einkommensteuer [3,5 P] Ein Fastfood-Konzern verlangt von seinen operativen Gesellschaften in Österreich hohe Lizenzzahlungen für die Markenrechte der bekannten Fastfoodkette. Empfänger der Lizenzzahlungen ist eine amerikanische Gesellschaft. a) Erzielt diese ausländische Gesellschaft in Österreich steuerpflichtige Einkünfte (unter Außerachtlassung von DBAs)? [1,5] Seite 2 von 9

3 Unter Einkünfte aus VuV fällt auch die Überlassung von Rechten (Lizenzen). [0,5] Nach 98 Abs 1 Z 6 unterliegen Lizenzzahlungen der beschränkten Steuerpflicht in Österreich, wenn das Lizenzrecht in einer inländischen Betriebsstätte verwertet wird. [0,5] Grds kommt eine Abzugsteuer ihv 20% von den Einnahmen zur Anwendung. [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 25, 173f] b) Würde sich etwas ändern, wenn die empfangende Gesellschaft in Luxemburg ihren Sitz hätte (unter Außerachtlassung von DBAs)? [1] Lizenzzahlungen, die an verbundene Unternehmen in einem Mitgliedstaat geleistet werden, unterliegen nicht der Abzugssteuer und auch nicht der beschränkten Steuerpflicht des Empfängers ( 98 Abs 2 ivm 99a) [1] [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 25, 173f] c) Die amerikanische Konzernmutter wendet ein, dass es sich aufgrund des Subsidiaritätsprinzips, um keine Einkünfte aus VuV isd 28 handeln kann. Stimmt das? [1] Auch im Bereich der beschränkten Steuerpflicht gilt das Subsidiaritätsprinzip, wonach Einkünfte primär den Haupteinkunftsarten zuzurechnen sind. [0,5] Nach der Isolationstheorie werden allerdings inländische Einkünfte isoliert von einer ausländischen Einkünfteerzielung betrachtet, weshalb VuV-Einkünfte vorliegen. [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 25, 174] 5. Körperschaftsteuer [3 P] a) Eine österreichische Gemeinde ist mit der Verwaltung der öffentlichen Aufgaben nicht ausgelastet. Zur Aufbesserung ihres Gemeindehaushaltes will sie sich vermehrt mit spekulativen Finanzinvestitionen beschäftigen. Aufgrund von Gespräche mit ihrer Hausbank plant sie in Derivate zu investieren. Zudem denkt sie über vermehrte Grundstückspekulationen nach, welche sie durch entsprechende Umwidmungen in Bauland im Wert beeinflussen kann. Wäre die Gemeinde (allgemein) damit steuerpflichtig? [2] KöR unterliegen generell nicht der KSt, auch wenn sie privatwirtschaftlich tätig sind. Nur mit bestimmten Kapitaleinkünften und Grundstücksveräußerungen unterliegen sie der KSt (zweite Form der beschränkten Steuerpflicht). [1] Derivate unterliegen als Kapitaleinkünfte, welche der KESt unterliegen, der beschränkten Steuerpflicht. [0,5] Analog zu privaten Personen unterliegen KöR auch der Grundstücksbesteuerung, wobei die Vorschriften aus dem EStG sinngemäß anzuwenden sind ( 21 Abs 3 Z 4). [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 205f] b) Anstelle von sofortigen Grundstücksveräußerungen zieht die Gemeinde auch die Errichtung und Vermietung von Gemeindewohnungen in Betracht. Durch die Vermietung von Wohnungen sollen Seite 3 von 9

4 eigenständig und langfristig Einnahmen generiert werden. Wäre die Gemeinde mit diesen Mieteinkünften steuerpflichtig? [1] Die Vermögensverwaltung begründet keinen Betrieb und daher auch keinen Betrieb gewerblicher Art. Daher ist sie mit Vermietungseinkünften nicht KSt-pflichtig. [1] [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 87, 206] 6. Körperschaftsteuer [2,5 P] a) Definieren Sie eine verdeckte Einlage und beschreiben Sie ihre Folgen? [2,5] Verdeckte Einlagen sind Einlagen, die äußerlich nicht als Einlagen in Erscheinung treten. [0,5] Es liegen Vermögenszuwendungen des Gesellschafters an die Gesellschaft vor, die alleine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind. [1] Sie erhöhen den Gewinn der Gesellschaft nicht, sondern sind nachträgliche AK der Beteiligung. [1] Verdeckte Einlagen unterliegen (derzeit noch) der Gesellschaftssteuer [+0,5] [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 210] 7. Körperschaftsteuer [5,5 P] a) Hinter weit mehr als 50% aller österreichischen Konzernstrukturen stehen in der Praxis Privatstiftungen. Welche allgemeinen Vorteile genießen Privatstiftungen im Vergleich insbesondere zu Kapitalgesellschaften? [1,5] Zinsen aus Wertpapiere und Bankeinlagen unterliegen nur einer Zwischenbesteuerung (dagegen bei Kapitalgesellschaften KSt plus KESt [0,5]. Der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung kann steuerfrei gestellt werden (Übertragung stiller Reserven oder wird mit einer Zwischenbesteuerung erfasst [0,5] und die Veräußerung von Grundstücken unterliegt einer Zwischenbesteuerung[0,5] [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 227] b) Im Jahr 01 erzielt eine Privatstiftung Zinsen ihv ,- aus einem konzerninternen Darlehen. Im Jahr 02 wendet sie den Erlös den Begünstigten zu. Erklären sie das System der Zwischenbesteuerung anhand dieses Beispiels. [4] Bei Kapitaleinkünften ist eine Doppelbesteuerung (KSt und KESt) unerwünscht. Diese Einkünfte sollen wie in der ESt grds nur mit 25% besteuert werden. [0,5] Dies wird mit der Zwischenbesteuerung erreicht: Wendet die Stiftung die Kapitaleinkünfte zu, dann unterliegt diese Zuwendung zwar der KESt, doch wird der Stiftung die früher bezahlte KSt rückerstattet, soweit die KSt auf diese Kapitaleinkünfte entfallen ist. [1] Zu diesem Zweck muss die Stiftung entsprechende Evi-Konten führen. [0,5] Die Zinseinkünfte unterliegen daher einer Zwischenbesteuerung von 25% KSt. [0,5] Anlässlich der Zuwendung in 02 wird die Zwischensteuer ihv ,- der Stiftung gutgeschrieben. [1] Das Gleiche gilt für Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken (ab ). [0,5] Seite 4 von 9

5 [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 225] 8. Umgründungssteuerrecht [2,5 P] Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umgründungssteuerrechtlicher Sicht! a) Die Muttergesellschaft A ist zu 100% an B beteiligt. Im Zuge einer Umstrukturierung soll die 100% Beteiligung an der B an die Gesellschaft C übertragen werden. Im Zuge der Umgründung wird A Gesellschafterin der C (ihv 70%). Alle beteiligten Gesellschaften sind inländische Kapitalgesellschaften. Welcher Art des UmgrStG ist hier einschlägig? [1,5] Eine Einbringung liegt vor, wenn begünstigtes Vermögen als Sacheinlage auf eine übernehmende Kapitalgesellschaft übertragen wird. [1] Zum begünstigten Vermögen gehören auch qualifizierte Kapitalanteile an inländischen Kapitalgesellschaften, wenn die Anteile mindestens ein Viertel des Nennkapitals umfassen. [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 259] b) Welche Begünstigung gewährt das UmgrStG hierfür?[1] Ziel des UmgrStG ist es das Unterbleiben der Tauschbesteuerung sowohl auf Ebene der Gesellschaft wie auf der Ebene der Gesellschafter und die Erhaltung eines allfälligen Verlustabzuges. [1] Ein Passivposten für vorbehaltene Entnahmen darf nur anlässlich der Einbringung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils gebildet werden. [+0,5] [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 253,260] Seite 5 von 9

6 Teil 2 Umsatzsteuer, Gebühren, Verfahrensrecht, Finanzstrafrecht [25 P] 9. Umsatzsteuer [8 P] Beurteilen Sie die folgenden Sachverhalte nach Maßgabe der jeweiligen Fragestellung aus umsatzsteuerlicher Sicht. Begründen Sie Ihre Lösungen! a) Der Unternehmer A liefert an den Unternehmer B einen Laptop um 1.000,-- (exkl. USt). Der Unternehmer B liefert diesen Laptop wiederum an den Verbraucher C um (exkl. USt). Erklären Sie die Warenbewegung und das System der USt anhand dieses Falls! [4] 200 USt A FA B FA 200 Vorsteuer 240 USt keine Vorsteuer C (Verbraucher) [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 303] b) Der Unternehmer I mit Sitz in Irland, liefert im Mai 2015 einen Audi A3 (erste Inbetriebnahme: Mai 2014, Kilometerstand: km) an den Privaten P, der in Österreich wohnhaft ist. Beurteilen Sie den Sachver2,5halt aus umsatzsteuerlicher Sicht! [1] Es handelt sich nicht um ein neues Fahrzeug isd Art 1 Abs 9 BMR, weil die erste Inbetriebnahme des Autos mehr als 6 Monate zurückliegt und das Auto mehr als km zurückgelegt hat [0,5]. Daher kommt die Grundregel zur Anwendung: B2C innerhalb EU: Ursprungsland, sodass die Lieferung in Irland besteuert wird [0,5]. [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 360] c) Der Tourist T kauft im März 2015 in Wien eine vergoldete Sissi -Statue (Kaufpreis: 200,-- inkl USt). Er nimmt diese am 10. April 2015 in seinem Koffer in sein Heimatland Japan mit. Beurteilen Sie den Sachverhalt aus umsatzsteuerlicher Sicht! [3] Ort der Lieferung ist Österreich, weil hier die Verfügungsmacht verschafft wird (steuerbar also in Österreich [0,5]). Allerdings liegt hier eine echte Steuerbefreiung [0,5] vor, da T die Ware innerhalb von 3 Monaten [0,5] in ein Drittland ausführt, der Rechnungsbetrag inkl USt 75,-- übersteigt [0,5] und T keinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet hat [0,5] (Touristenexport [0,5] gem. 7 Abs 1 Z 3 UStG). (+1 ZP: T muss dem Verkäufer den Ausfuhrnachweis übermitteln, den er beim Grenzübertritt vom Zollamt erhält) [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 333] Seite 6 von 9

7 10. Umsatzsteuer [3 P] Beurteilen Sie den Sachverhalt aus umsatzsteuerlicher Sicht! Begründen Sie Ihre Lösungen! a) L betreibt eine Land- und Forstwirtschaft in Tirol und erwirtschaftet seit mehreren Jahren einen Umsatz in Höhe von ,--. Am 20. Februar 2015 verkauft er Holz an den österreichischen Tischler T um ,--. Wann entsteht die Steuerschuld bzgl. der Holzlieferung und wann ist die USt fällig? [2] L ist buchführungspflichtiger Land- und Forstwirt [0,5] (gem. 125/1/a BAO), da er seit mehreren Jahren einen Umsatz von mehr als ,-- erwirtschaftet. Da er buchführungspflichtig ist, kommt die Sollbesteuerung [0,5] zur Anwendung, dh der Zeitpunkt der Leistung ist auch für den Zeitpunkt der Besteuerung relevant. Die Steuerschuld entsteht am [0,5] ( 19/2/a UStG) und ist am fällig [0,5] ( 21 UStG). [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 52, 348, 350] b) Ändert sich an der Beurteilung etwas, wenn T die Rechnung erst im April 2015 stellt? [1] Ja, dann würde die Steuerschuld am 31. März 2015 entstehen [0,5] und wäre am 15. Mai 2015 fällig [0,5]. [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 319] 11. Umsatzsteuer [3 P] Beurteilen Sie den Sachverhalt aus umsatzsteuerlicher Sicht! Begründen Sie Ihre Lösungen! a) Der österreichische Anwalt A berät den Energy-Drink-Hersteller U, der vor einigen Jahren seinen Wohnsitz von Österreich nach China verlegt hat, in einem anhängigen Scheidungsverfahren zwischen U und seiner (Noch-)Ehefrau. [2] Es liegt eine sonstige Leistung vor. 3a Abs 14 Z 3 kommt zur Anwendung, da P den Unternehmer hinsichtlich seines Privatbereichs berät (Scheidung - B2C [0,5]) und keinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet hat [0,5]. Der Ort der sonstigen Leistung ist daher China [0,5]. Die Leistung ist in Österreich nicht steuerbar [0,5]. [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 322] b) Ändert sich an der Beurteilung etwas, wenn A den U in einem markenrechtlichen Prozess bzgl. des Logos seines Energy-Drinks berät und das Unternehmen des U seinen Sitz in China hat? [1] Dann würde ein B2B-Bereich [0,5] vorliegen und es würde die Generalklausel zur Anwendung kommen: Bestimmungslandprinzip, dh steuerbar in China [0,5]. [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 322] Seite 7 von 9

8 12. Gebühren [4 P] Beurteilen Sie die folgenden Sachverhalte aus gebührenrechtlicher Sicht. Begründen Sie Ihre Lösungen! a) Fritz fischt gern. Auf dem Grundstück seines Nachbarn, mit dem er sich gut versteht, läuft ein Bach vorbei. Fritz lässt sich für unbestimmte Zeit für 50,-- pro Monat das Recht einräumen, das Grundstück des Nachbarn zu überqueren um zum Bach zu gelangen und endlich fischen zu können. Was liegt hier vor und wie hoch ist die Gebühr? [1,5] Es handelt sich um eine Dienstbarkeit/Wegerecht [0,5]. Bei unbestimmter Dauer bemisst sich die Gebühr vom 9fachen des Jahresentgelts [0,5], hier also von 5.400,--. Die Gebühr beträgt 2 % [0,5], daher 108,--. [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 510] b) Der Bund mietet von der Immobilien-GmbH Räumlichkeiten im 1. Bezirk, um dort Akten des VwGH zu lagern. [1,5] Der Bund ist persönlich von der Gebühr befreit [0,5]. Die Immobilien-GmbH ist jedoch nicht befreit [0,5] und daher fällt Gebühr für den Mietvertrag an [0,5]. [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 501] c) M möchte die Wohnung des V mieten. Im Mietvertrag wird vereinbart, dass dieser nur wirksam wird, wenn V anstelle der alten Holzfenster neue Kunststofffenster einbauen lässt. V muss auf Grund des Denkmalschutzes zuerst die Einwilligung der Baubehörde einholen. [1] Die Wirksamkeit des Mietvertrages wird von der Zustimmung der Baubehörde abhängig gemacht. Der Vertrag ist zustande gekommen und zu vergebühren [0,5], auch wenn die Zustimmung der Baubehörde zum Umbau unterbleiben sollte und der Mietvertrag nicht wirksam wird [0,5]. [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 519] 13. Verfahrensrecht [3,5] Beurteilen Sie die folgenden Sachverhalte aus verfahrensrechtlicher Sicht. Begründen Sie Ihre Lösungen! a) Der Millionär, Herr Schlampig, hat seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 noch immer nicht eingereicht fordert ihn das Finanzamt auf, eine solche endlich abzugeben. Da 2016 noch immer keine Steuerklärung von Herrn Schlampig beim FA eingelangt ist, fordert ihn das FA 2016 erneut auf, eine solche abzugeben. Hat das FA überhaupt noch ein Recht, die ESt festzusetzen? [2,5] Mit der Festsetzungsverjährung verjährt das Recht, die Abgabe bescheidmäßig festzusetzen [0,5] ( 207 BAO). Die Frist beträgt grundsätzlich 5 Jahre [0,5]. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, hier mit dem Jahr 2011 [0,5] ( 208 BAO). Sie würde daher im Jahr 2015 eintreten. Durch die Aufforderung des FA im Jahr 2015 verlängert sich die Verjährung allerdings um ein Jahr (bis 2016) und durch die Aufforderung des FA im Jahr 2016 um eine weiteres Jahr bis 2017 [1] ( 209/1 BAO). Die Festsetzungsverjährung ist daher noch nicht eingetreten. [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 571] Seite 8 von 9

9 b) Da das FA vermutet, dass Herr Schlampig auch im Jahr 2010 Millionen erwirtschaftet hat, fordert es ihn bis zum Jahr 2021 jährlich auf, eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 abzugeben. Ist die Aufforderung des FA im Jahr 2021 sinnvoll? [1] Hier darf die ESt nicht mehr festgesetzt werden, da die absolute Verjährung 10 Jahre [0,5] ( 209/3 BAO) beträgt und auch durch Verfolgungshandlungen nicht verlängert werden [0,5] kann. [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 571] 14. Finanzstrafrecht [3,5] Beurteilen Sie die folgenden Sachverhalte aus finanzstrafrechtlicher Sicht. Begründen Sie Ihre Lösungen! a) Frau A lässt sich vom Tischler T neue Möbel für ihr Wohnzimmer anfertigen. Da T erklärt hat, dass er die USt nicht in Rechnung stellen will, verzichtet Frau A auf die Rechnung. Was liegt hier vor? [2] Hier liegt eine Abgabenhinterziehung [0,5] ( 33 FinstrG) vor, weil T vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- bzw. Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt [0,5]. Dabei handelt T als unmittelbarer Täter [0,5], A als Beteiligte [0,5] ( 11 FinStrG), da sie zur Ausführung der Abgabenhinterziehung beiträgt. [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 593] b) Angenommen es handelt sich im Beispiel 14. a) um einen Betrag von ,--. Vor wem wird das Finanzstrafverfahren geführt? [1,5] Die Finanzstrafbehörde [0,5] ist zuständig, weil es sich um ein vorsätzliches Finanzvergehen mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von nicht mehr als ,-- [0,5] handelt ( 53/6 FinStrG). Es entscheidet das FA, das für die Erhebung der jeweiligen Abgabe zuständig ist [0,5]. [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 604] Seite 9 von 9

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 27.6.2016 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger, Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr, Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 26.11.2012 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten

Mehr

Pflichtübungsklausur aus Finanzrecht,

Pflichtübungsklausur aus Finanzrecht, Pflichtübungsklausur aus Finanzrecht, 14.11.2012 Mag. Gabriele Alkan-Bruderhofer Mag. Corinna Engenhart Die Arbeitszeit beträgt 35 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht;

Mehr

Diplomprüfung aus Finanzrecht,

Diplomprüfung aus Finanzrecht, Diplomprüfung aus Finanzrecht, 22.11.2010 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 25.06.2012 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten

Mehr

Univ. Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler

Univ. Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler 2. Übungsklausur aus Finanzrecht, 20.02.2014 Univ. Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler Die Arbeitszeit beträgt 45 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht; für Antworten,

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 24.11.2014 Univ. Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. DDr. Gunter Mayr Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie

Mehr

SS VO Finanzrecht KSt SS

SS VO Finanzrecht KSt SS VO Finanzrecht Körperschaftsteuer und Umgründungen Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr - Schliesselberger lb SS 2013 12. Einheit 2 Kapitalertragsteuer im Konzern Empfänger natürliche Person: Grundsätzlich

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht, am

Modulprüfung aus Finanzrecht, am Modulprüfung aus Finanzrecht, am 18.4.2016 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr; Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie

Mehr

FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT LÖSUNGSSKIZZE. Univ.Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz Viel Erfolg!

FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT LÖSUNGSSKIZZE. Univ.Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz Viel Erfolg! FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT ÖSUNGSSKIZZE Univ.Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz 23.02.2016 14:00 16:00 UHR HS THOMAS BERNHARD Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. Beachten Sie bitte die Fragestellung. Antworten

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 07.04.2014 Univ. Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 4.10.2016 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger, Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr, Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf

Mehr

= steuerpflichtiges EINKOMMEN x Steuertarif ( 33) = Einkommensteuerschuld Absetzbeträge ( 33 Abs 2 ff)

= steuerpflichtiges EINKOMMEN x Steuertarif ( 33) = Einkommensteuerschuld Absetzbeträge ( 33 Abs 2 ff) 2 Abs2 EStG: 1. EK aus Land- und Forstwirtschaft ( 21) 2. EK aus selbständiger Arbeit ( 22) 3. EK aus Gewerbebetrieb ( 23) 4. EK aus nichtselbständiger Arbeit ( 25) 5. EK aus Kapitalvermögen ( 27) 6. EK

Mehr

Diplomprüfung aus Finanzrecht,

Diplomprüfung aus Finanzrecht, Diplomprüfung aus Finanzrecht, 27.06.2011 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten

Mehr

Besteuerung der Privatstiftung

Besteuerung der Privatstiftung Besteuerung der Privatstiftung Überblick I Die Stiftung ist eine juristisch selbständige Vermögensmasse ohne Eigentümer, die vom Stifter mit Vermögen ausgestattet ist, um damit einem vom Stifter bestimmten

Mehr

Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art

Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art Körperschaften öffentlichen Rechts 1. Grundstücksverkauf aus L+F BFG 22.12.2015, RV/4100971/2015 Revision zugelassen, anhängig (Zl.

Mehr

VO Finanzrecht - Einkommensteuer

VO Finanzrecht - Einkommensteuer VO Finanzrecht - Einkommensteuer Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr - Schliesselberger SS 2013 1. Einheit 2 Literatur Doralt, Steuerrecht 2012/13, Manz 2012 (Pflichtlektüre) Doralt/Ruppe, Steuerrecht, Band

Mehr

Beispiele. Beispiele. 1. Nationale Einbringungen. Konzentrationseinbringung

Beispiele. Beispiele. 1. Nationale Einbringungen. Konzentrationseinbringung Beispiele 1. Nationale Einbringungen III/1 Konzentrationseinbringung A bringt einen inländischen (Teil-)Betrieb/Mitunternehmeranteil/Kapitalanteil in die B-GmbH ein und erhält als Gegenleistung Anteile

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 27.6.2016 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger, Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr, Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 26.1.2015 Univ. Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. DDr. Gunter Mayr Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf

Mehr

Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis

Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis 6. Konferenz Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis Aktuelles zur Besteuerung der EWIV Frankfurt a.m., 05.11.2004 Gliederung 1 Grundlagen der Besteuerung 1.1 Transparenzprinzip 1.2 Einkünfteerzielung

Mehr

Grundstücksverkäufe und beschränkte KöSt-Pflicht der 2. Art

Grundstücksverkäufe und beschränkte KöSt-Pflicht der 2. Art Grundstücksverkäufe und beschränkte KöSt-Pflicht der 2. Art 1 Körperschaften öffentlichen Rechts 1. Grundstücksverkauf aus L+F BFG 22.12.2015, RV/4100971/2015 Revision zugelassen, anhängig (Ro 2016/15/0025)

Mehr

BAKK: Was ist unter Verlustabzug (= Verlustvortrag) zu verstehen? [4]

BAKK: Was ist unter Verlustabzug (= Verlustvortrag) zu verstehen? [4] FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT MUSTERÖSUNG Univ.Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz 26. SEPTEMBER 2014 Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. 14:00 16:00 UHR HS 230 Zur Orientierung sind die je Frage zu erzielenden

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht, am

Modulprüfung aus Finanzrecht, am Modulprüfung aus Finanzrecht, am 18.4.2016 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr; Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie

Mehr

FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT

FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT Univ.Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz 23. JUNI 2015 Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. 12:00 14:00 UHR HS E.001 (THOMAS BERNHARD) Beachten Sie bitte die Fragestellung. Antworten

Mehr

FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT

FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT Univ.Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz 27. JUNI 2013 Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. 9:00 11:00 UHR HS 230 Zur Orientierung sind die je Frage zu erzielenden Punkte angeführt.

Mehr

Dienstleistungen der Spediteure und Frachtführer. Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen

Dienstleistungen der Spediteure und Frachtführer. Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen Teil A Dienstleistungen der Spediteure und Frachtführer Kap 2 Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen 2.1 Ort der Leistung Seit 1. Jänner 2010 wird zwischen Dienstleistungen an Unternehmer isd

Mehr

2) a) Der Gewerbetreibende G erzielt jährliche Umsatzerlöse ihv Wonach hat er seinen Gewinn zu ermitteln? [2]

2) a) Der Gewerbetreibende G erzielt jährliche Umsatzerlöse ihv Wonach hat er seinen Gewinn zu ermitteln? [2] FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT MUSTERÖSUNG Univ.Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz 28. NOVEMBER 2013 Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. 08:30 10:30 UHR HS 230 Zur Orientierung sind die je Frage zu erzielenden

Mehr

Ordinariat für Finanzrecht

Ordinariat für Finanzrecht Institut für Recht der Wirtschaft Ordinariat für Finanzrecht Name:.... Matrikelnummer:.... Musterklausur zum Einführenden Universitätskurs Einführung in das Steuerrecht Die Klausur besteht aus zwei Teilen:

Mehr

Anlässe für die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften

Anlässe für die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften Anlage 1 Anlässe für die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften EStG, KStG, UmwStG n.f. = i. d. F. SEStEG EStG, KStG, UmwStG a.f. = i. d. F. vor Inkrafttreten SEStEG Gemeiner Wert Sachverhalte

Mehr

Umsatzsteuer. 1. Steuersubjekte sind Unternehmer. Selbständige, gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (Nachhaltigkeit, Einnahmenerzielung)

Umsatzsteuer. 1. Steuersubjekte sind Unternehmer. Selbständige, gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (Nachhaltigkeit, Einnahmenerzielung) Überblick Grundsätze Umsatzsteuer 1. Steuersubjekte sind Unternehmer. Selbständige, gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (Nachhaltigkeit, Einnahmenerzielung) 2. Steuerobjekt ist Umsatzsteuer als Steuer

Mehr

Zweite Pflichtübungsklausur (4.6.2013)

Zweite Pflichtübungsklausur (4.6.2013) Zweite Pflichtübungsklausur (4.6.2013) Die Arbeitszeit beträgt 45 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht; für Antworten, die nicht gefragt wurden, werden auch keine

Mehr

Umsatzsteuer Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU

Umsatzsteuer Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU Umsatzsteuer Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU Nr. 119/02 verantwortlich: RA Stefan Fritz Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken, Hauptmarkt 25/27, 90403

Mehr

FACHPRÜFUNG GRUNDLAGEN DES STEUERRECHTS (W & R 12W)

FACHPRÜFUNG GRUNDLAGEN DES STEUERRECHTS (W & R 12W) FACHPRÜFUNG GRUNDLAGEN DES STEUERRECHTS (W & R 12W) Name: Matrikelnummer: Antritt: 60 Punkte, 135 Minuten Schreibzeit. Viel Erfolg! Bearbeitungshinweis: Die Fragen sind soweit nicht ausdrücklich anders

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 26.11.2012 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes ABSCHNITT 2. ABSCHNITT

Textgegenüberstellung. Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes ABSCHNITT 2. ABSCHNITT 1 von 6 Textgegenüberstellung Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 2. ABSCHNITT 2. ABSCHNITT Steuerbefreiungen Steuerbefreiungen 3. (1) Von der Einkommensteuer sind befreit: 3. (1) Von der

Mehr

FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT

FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT Univ.Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz 23. APRI 2015 12:00-14:00 UHR HS E.001 Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. Beachten Sie bitte die Fragestellung. Antworten Sie kurz und

Mehr

UMSATZSTEUER 2016 FALL 1: GRUNDSTÜCKSKAUF IN MÜNCHEN

UMSATZSTEUER 2016 FALL 1: GRUNDSTÜCKSKAUF IN MÜNCHEN UMSATZSTEUER 2016 : GRUNDSTÜCKSKAUF IN MÜNCHEN Stand: 16. Februar 2016 Verfasser: Klaus Koch Steuerberater Fachanwalt für Steuerrecht Vereidigter Buchprüfer Klaus Koch Kaiser-Wilhelm-Straße 23 76530 Baden-Baden

Mehr

Die EWIV in der europäischen Kooperationspraxis

Die EWIV in der europäischen Kooperationspraxis 7. Konferenz Die EWIV in der europäischen Kooperationspraxis Aktuelle Aspekte der internationalen und nationalen Besteuerung der EWIV Gliederung 1 Grundlagen der Besteuerung 1.1 Transparenzprinzip 1.2

Mehr

Ertragsteuerliche Gewinnermittlung und Steuerbelastung bei Betrieben gewerblicher Art von Hochschulen. Folie Nr. 1

Ertragsteuerliche Gewinnermittlung und Steuerbelastung bei Betrieben gewerblicher Art von Hochschulen. Folie Nr. 1 Ertragsteuerliche Gewinnermittlung und Steuerbelastung bei Betrieben gewerblicher Art von Hochschulen Folie Nr. 1 Beurteilungseinheiten Uni-Ball Hochschule Prof./Institut Blutalkoholuntersuchung Hörsaalvermietung

Mehr

Reihengeschäfte in der Umsatzsteuer

Reihengeschäfte in der Umsatzsteuer Reihengeschäfte in der Umsatzsteuer Was versteht man unter einem Reihengeschäft? Unter einem Reihengeschäft versteht man folgenden Sachverhalt: mehrere Unternehmer schließen über den selben Gegenstand

Mehr

Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S.

Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT

Mehr

Steuerrecht 2009/10. Ein systematischer Überblick. Stand 1. September von. Dr. Werner Doralt. Universitätsprofessor in Wien. 11.

Steuerrecht 2009/10. Ein systematischer Überblick. Stand 1. September von. Dr. Werner Doralt. Universitätsprofessor in Wien. 11. Steuerrecht 2009/10 Ein systematischer Überblick Stand 1. September 2009 von Dr. Werner Doralt Universitätsprofessor in Wien 11. Auflage Wien 2009 Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung Vorwort

Mehr

Steuerrecht 2010/11. Ein systematischer Überblick. Stand 1. September von. Dr. Werner Doralt. Universitätsprofessor in Wien. 12.

Steuerrecht 2010/11. Ein systematischer Überblick. Stand 1. September von. Dr. Werner Doralt. Universitätsprofessor in Wien. 12. Steuerrecht 2010/11 Ein systematischer Überblick Stand 1. September 2010 von Dr. Werner Doralt Universitätsprofessor in Wien 12. Auflage Wien 2010 Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung Vorwort

Mehr

Teil 2: Fälle zum Körperschaftsteuergesetz

Teil 2: Fälle zum Körperschaftsteuergesetz Unbeschränkte Steuerpflicht Teil 2: Fälle zum Körperschaftsteuergesetz 1) Die A GmbH unterhält in einer Steueroase eine Tochtergesellschaft (B GmbH), die kein eigenes Personal hat ( Briefkastenfirma ).

Mehr

Steuerrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)

Steuerrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) Steuerrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) Alternatives Outsourcing im Konzern Susanne Schreiber, Lovells München 15. Juni 2004 Besteuerungskonzept Kein einheitliches

Mehr

Überblick über die Besteuerung von Zinsen und Dividenden

Überblick über die Besteuerung von Zinsen und Dividenden Überblick über die Besteuerung von und Von dem Überblick werden nicht erfasst: Personengesellschaften oder sonstige juristische Personen als Empfänger internationale Sachverhalte Ist der Empfänger von

Mehr

Public Breakfast 8. Mai 2012 Aktuelles aus dem Steuerrecht

Public Breakfast 8. Mai 2012 Aktuelles aus dem Steuerrecht www.pwc.at 8. Aktuelles aus dem Steuerrecht Agenda Auswirkungen des Sparpakets 2012 auf KöR: 1.) Umsatzsteuer: Vermietung und Vorsteuerabzug 2.) KöSt: Immobilienertragssteuer Slide 2 Änderungen bei der

Mehr

Lösungsskizze in Stichworten

Lösungsskizze in Stichworten FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT Univ.Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz 27. JUNI 2016 14:00 16:00 UHR HS E.001 (THOMAS BERNHARD) Lösungsskizze in Stichworten Notenschlüssel: 0 45 Nicht Genügend 46 56 Genügend

Mehr

Stiftungssymposium 2013

Stiftungssymposium 2013 Stiftungssymposium 2013 Aktuelle steuerrechtliche Stiftungsfragen 24. und 25. Jänner 2013 Rafaela SVAROVSKY Österreichischer Sparkassenverband Überblick - Stiftungsbesteuerung KESt NEU Immobilienertragsteuer

Mehr

Sachverhaltsschilderung ( reale Wirklichkeit )

Sachverhaltsschilderung ( reale Wirklichkeit ) Sachverhaltsschilderung ( reale Wirklichkeit ) anonyme Mitteilung an das Finanzamt: Karin und Hubert Z. besitzen auf der Handelsplattform ebay mehrere Nutzerkonten unter verschiedenen Pseudonymen, über

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 4 GZ. RV/1272-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Ort, Dominikanische Republik, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend

Mehr

Univ.- Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz 23. JANUAR 2015

Univ.- Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz 23. JANUAR 2015 FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT MUSTERÖSUNG Univ.- Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz 23. JANUAR 2015 Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. 09:00 11:00 UHR HS 381 (RUDOFSKAI 42) Zur Orientierung sind die je Frage

Mehr

Buchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen I

Buchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen I Buchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen I Rechtliche Grundlagen Gläubigerschutz Unternehmensrechtliche Bestimmungen Unternehmensgesetzbuch (UGB) Aktiengesetz (AktG) GmbH-Recht (GmbHG) gleichmäßige

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS HINWEISE ZUM VERMEIDEN VON STEUERNACHTEILEN Verzeichnis der Abkürzungen... 20

INHALTSVERZEICHNIS HINWEISE ZUM VERMEIDEN VON STEUERNACHTEILEN Verzeichnis der Abkürzungen... 20 4 Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS Seite PRAXISTIPPS ZUM STEUEROPTIMALEN VERMIETEN... 12 HINWEISE ZUM VERMEIDEN VON STEUERNACHTEILEN... 16 Verzeichnis der Abkürzungen... 20 TEIL I EINKOMMENSTEUER

Mehr

Aufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB

Aufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB Aufgabe 1 Der deutsche Staatsangehörige Adalbert lebt seit Jahren in Dänemark. Er betreibt in Tönning (Schleswig-Holstein) einen Gewerbebetrieb. Aus diesem Betrieb hat er im Jahr 2008 einen Gewinn i. H.

Mehr

8. Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt (Art 1-28 BMR)

8. Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt (Art 1-28 BMR) 8. Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt (Art 1-28 BMR) 1 Grundlagen [1] Innergemeinschaftlicher Warenverkehr Unternehmer: Bestimmungslandprinzip (= Besteuerung mit der USt des Bestimmungslandes; gleiche Belastung

Mehr

Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern

Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern Europarecht Ende der Nationalen Steuersouveränität? Institut für Ausländisches und Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern Übung 2: Die sieben Einkunftsarten

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-RENT. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.

Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-RENT. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-RENT. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt

Mehr

Grenzüberschreitende Überführung von Wirtschaftsgütern

Grenzüberschreitende Überführung von Wirtschaftsgütern Grenzüberschreitende Überführung von Wirtschaftsgütern Im Einkommensteuergesetz wird geregelt, inwieweit in Österreich eine Besteuerung erfolgt, wenn Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes

Mehr

Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München

Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München I. Vorbemerkungen Zweck der Kleinunternehmerregelung des 19 UStG ist es, im Wesentlichen in Form einer Bagatellgrenze zu einer

Mehr

Teil 3: Fälle zum Umsatzsteuergesetz

Teil 3: Fälle zum Umsatzsteuergesetz Teil 3: Fälle zum Umsatzsteuergesetz Allgemein 1) Erklären Sie die Begriffe Bestimmungslandprinzip und Ursprungslandprinzip! 2) Wer ist Unternehmer isd UStG? 3) Was ist Steuertatbestand im Umsatzsteuergesetz.

Mehr

A. Grundlagen der Unternehmenssteuern 15

A. Grundlagen der Unternehmenssteuern 15 Zur Reihe: Kompakt-Training Praktische Betriebswirtschaft 5 Vorwort zur 2. Auflage 7 Benutzungshinweise 8 A. Grundlagen der Unternehmenssteuern 15 1. Der Steuerbegriff 15 1.1 Steuern im System der öffentlich-rechtlichen

Mehr

Diplomprüfung aus Finanzrecht,

Diplomprüfung aus Finanzrecht, Diplomprüfung aus Finanzrecht, 5.3.2012 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten

Mehr

Lösung zu 1): I. Lieferung des A an B. 1. Steuerbarkeit

Lösung zu 1): I. Lieferung des A an B. 1. Steuerbarkeit Aufgabe: 1) Unternehmer U mit Sitz in Düsseldorf kauft für EUR 100.000 Waren von Unternehmer B mit Sitz in Belgien. Da B die Ware nicht vorrätig hat, kauft B die Ware für EUR 90.000 von A mit Sitz in der

Mehr

Gewerblicher Grundstückshandel

Gewerblicher Grundstückshandel Ansprechpartner bei : Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht Ingo Heuel Rechtsanwältin, Steuerberaterin Roswitha Prowatke, LL.M. 02204/9508-100 Wir vertreten überwiegend Mandanten im Raum

Mehr

UPDATE Steuer- und Bilanzrecht der Universitäten

UPDATE Steuer- und Bilanzrecht der Universitäten 17. Finanz- und ControllerInnen-Tagung UPDATE Steuer- und Bilanzrecht der Universitäten WP/StB MMag. Alexander Enzinger, CVA BDO Graz GmbH 16. Mai 2013 Überblick I. Körperschaftsteuererklärung 2012 KESt-Neu

Mehr

Übung Betriebliche Steuerlehre

Übung Betriebliche Steuerlehre Übung Betriebliche Steuerlehre Aufgabe 1 (AO) Steuern A. sind Geldleistungen und nicht geldliche Leistungen. B. sind ausschließlich Geldleistungen. C. sind Gegenleistungen für eine besondere Leistung eines

Mehr

Gewinnermittlungstechnik als steuerliches Entscheidungsproblem

Gewinnermittlungstechnik als steuerliches Entscheidungsproblem Gewinnermittlungstechnik als steuerliches Entscheidungsproblem 14. DEZEMBER 2016 Gewinnermittlungsarten Zweistufige Gewinnermittlung Einkünfte aus: (Betriebs-) Einnahmen./. (Betriebs-) Ausgaben = Gewinn/Verlust

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht, am

Modulprüfung aus Finanzrecht, am Modulprüfung aus Finanzrecht, am 1.10.2014 Univ.-Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht, am

Modulprüfung aus Finanzrecht, am Modulprüfung aus Finanzrecht, am 7.10.2015 Univ.-Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie

Mehr

Soll- und Istbesteuerung

Soll- und Istbesteuerung Soll- und Istbesteuerung Grundsätzliches Die Fälligkeit der Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen richtet sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld: die Umsätze sind in die

Mehr

Diplomprüfung aus Finanzrecht,

Diplomprüfung aus Finanzrecht, Diplomprüfung aus Finanzrecht, 21.11.2011 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG DER AUSSCHÜTTUNG BZW. KEST-AUSZAHLUNG DER HYPO-RENT- ANTEILE AUS 2014/2015

STEUERLICHE BEHANDLUNG DER AUSSCHÜTTUNG BZW. KEST-AUSZAHLUNG DER HYPO-RENT- ANTEILE AUS 2014/2015 STEUERLICHE BEHANDLUNG DER AUSSCHÜTTUNG BZW. KEST-AUSZAHLUNG DER - ANTEILE AUS 2014/2015 Grundlagen der Besteuerung (Steuerlicher Zufluß ab 1.4. 2012) Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich

Mehr

Ergänzungsblatt 1 Grunderwerbsteuer nach der Steuerreform 2015/2016

Ergänzungsblatt 1 Grunderwerbsteuer nach der Steuerreform 2015/2016 Ergänzungsblatt 1 Grunderwerbsteuer nach der Steuerreform 2015/2016 1.1 Allgemeines zu den Neuerungen 1.1.1 Neue Bemessungsgrundlage und neue Steuersätze Das Steuerreformgesetz 2015/2016 (BGBl I 2015/118)

Mehr

Besteuerung der Kapitalgesellschaft. Zusammenfassendes Beispiel. Lösung

Besteuerung der Kapitalgesellschaft. Zusammenfassendes Beispiel. Lösung Besteuerung der Kapitalgesellschaft Zusammenfassendes Beispiel Lösung 1. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der AGmbH für den Veranlagungszeitraum Vorläufiger Jahresüberschuss 600.000 Ermittlung

Mehr

Bauleistungen im Steuerrecht

Bauleistungen im Steuerrecht Bauleistungen im Steuerrecht Vielleicht ist Ihnen schon öfters in letzter Zeit der Begriff Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe bzw. Steuerabzug bei Bauleistungen in den Medien aufgefallen.

Mehr

Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre II: Verkehr- und Substanzsteuern Sommersemester 2009

Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre II: Verkehr- und Substanzsteuern Sommersemester 2009 Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre II: Verkehr- und Substanzsteuern Sommersemester 2009 Lösungen zu den Übungsaufgaben zur Umsatzsteuer 1. Aufgabe a) Horst hat die

Mehr

Gewinnermittlung und Gewinnermittlungspolitik

Gewinnermittlung und Gewinnermittlungspolitik Übung zu Gewinnermittlung und Gewinnermittlungspolitik Lösung zu den Übungsaufgaben 1-5 Ansprechpartner: Dipl.-Kfm. Carsten Schelkmann Dipl.-Kfm. Alexander Weitz Raum: WST-C.11.13 Raum: WST-B.11.04 Sprechstunde:

Mehr

Checkliste Abgeltungssteuer

Checkliste Abgeltungssteuer Checkliste Abgeltungssteuer Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen soll den Anwender durch die komplizierte Materie der Abgeltungsteuer führen und schließlich klären, ob die Kapitaleinkünfte wirklich

Mehr

FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT

FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT Univ.Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz 21. JÄNNER 2013 Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. 9:00 11:00 UHR HS THOMAS BERNHARD Zur Orientierung sind die je Frage zu erzielenden

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 4 GZ. RV/1237-W/09 und GZ. RV/1238-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 7. November 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes

Mehr

Lieferung von Gegenständen ohne Beförderung (Grundregel)

Lieferung von Gegenständen ohne Beförderung (Grundregel) 2.2.2. Lieferung von Gegenständen ohne Beförderung (Grundregel) 2.2.2.4. Lieferung von Gegenständen ohne Beförderung im Gemeinschaftsgebiet/Drittland Eingangsrechnung von Lieferanten aus dem Gemeinschaftsgebiet/Drittland

Mehr

Lebensmittelpunkt in Spanien

Lebensmittelpunkt in Spanien Lebensmittelpunkt in Spanien Fragen zur Steuerpflicht & Ansässigkeit Oktober 2009 www.europeanaccounting.net www.strunk-kolaschnik.de Nichts muss so sein, nur weil es immer so gewesen ist. Memorandum Seite

Mehr

B. Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EStG)

B. Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EStG) B. Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EStG) B. 20 EStG 17 I. Überblick 19 II. Besteuerungstatbestand 20 III. Besteuerungsumfang 81 IV. Besteuerungsverfahren 111 18 B. 20 EStG I. Überblick Erhebliche Änderungen

Mehr

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG Fondsname: Asset Management 10:90 (A) ISIN: AT0000615133 Ende Geschäftsjahr: 31.8.2005 Ausschüttung:

Mehr

- auch in 07 begründet L keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, da sie sich nur an den Wochenenden dort aufhält - im August 07 beziehen L und

- auch in 07 begründet L keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, da sie sich nur an den Wochenenden dort aufhält - im August 07 beziehen L und Aufgabe 1: Unbeschränkte Steuerpflicht bei Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlichem Aufenthalt ( 9 AO) in Deutschland ( 1 Abs. 1 EStG) - Welteinkommensprinzip Liegt keine unbeschränkte Steuerpflicht vor, beschränkte

Mehr

Leseprobe aus "Die Immobilienertragsteuer" Juli Die Neuregelung. 3.1 Steuerpflichtige Tatbestände

Leseprobe aus Die Immobilienertragsteuer Juli Die Neuregelung. 3.1 Steuerpflichtige Tatbestände Kap 3 Die Neuregelung 3.1 Steuerpflichtige Tatbestände 3.1.1 Allgemeines Mit der neuen Regelung unterliegen seit dem 1. April 2012 erstmals sämtliche Immobilienveräußerungen unabhängig von der Behaltedauer

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 17 Abs. 1 und 2 HGB 255 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 4. März 2008 IX R 78/06

BUNDESFINANZHOF. EStG 17 Abs. 1 und 2 HGB 255 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 4. März 2008 IX R 78/06 BUNDESFINANZHOF Gesellschafter-Geschäftsführer: Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei Bürgschaftsübernahme für mittelbare Beteiligung und verdeckte Einlage in Form einer Bürgschaft Die Übernahme

Mehr

Die Steuerfachwirtprüfung

Die Steuerfachwirtprüfung Lösung Klausur Nr.5 1 Wichtiger Berichtigungshinweis zu Sikorski/Mölleken/Zbanyszek Die Steuerfachwirtprüfung 3., überarbeitete und erweiterte Auflage Aufgrund eines bedauerlichen Versehens ist die Lösung

Mehr

UMSATZSTEUER 2016 FALL 2: ARGE

UMSATZSTEUER 2016 FALL 2: ARGE UMSATZSTEUER 2016 FALL 2: ARGE Stand: 24. Februar 2016 Verfasser: Klaus Koch Steuerberater Fachanwalt für Steuerrecht Vereidigter Buchprüfer Klaus Koch Kaiser-Wilhelm-Straße 23 76530 Baden-Baden Tel: 07221/260255

Mehr

Der Güterverkehr im Gemeinschaftsgebiet der Europäische Gemeinschaft

Der Güterverkehr im Gemeinschaftsgebiet der Europäische Gemeinschaft Der Güterverkehr im Gemeinschaftsgebiet der Europäische Gemeinschaft 1 Die Mitgliedsländer der Europäischen Union bilden eine so genannte Innergemeinschaft. Umsatzsteuerlich ist die Europäische Union ein

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien SENAT 14 GZ. RV/0656-W/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch B-D.GmbH, vom 21. Juli 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes

Mehr

Einkommen und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 18. Juni 2012

Einkommen und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 18. Juni 2012 Einkommen und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 18. Juni 2012 1 Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde

Mehr

Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB

Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB Lösung 1 Grundsätzlich ist Adalbert mit seinen in Deutschland erzielten Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig nach 1 Abs. 4 i.v.m. 49 EStG. Er hat unter dieser Bedingung keinen Anspruch auf eine

Mehr

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Rechnungsjahr 2011/12 Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Europa-Rentenfonds. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.

Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Europa-Rentenfonds. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Europa-Rentenfonds. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich

Mehr

Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden:

Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

BMF-Schreiben vom 24. Dezember IV B 4 -S /99 -

BMF-Schreiben vom 24. Dezember IV B 4 -S /99 - Anlage C Grundsätze der Verwaltung für die Prüfung der Aufteilung der Einkünfte bei Betriebsstätten international tätiger Unternehmen (Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze); Änderung auf Grund des Gesetzes

Mehr

Einlagen, Entnahmen, Teilwertabschreibungen von Grundstücken. Betriebsvermögen natürlicher Personen

Einlagen, Entnahmen, Teilwertabschreibungen von Grundstücken. Betriebsvermögen natürlicher Personen Einlagen, Entnahmen, Teilwertabschreibungen von Grundstücken im Betriebsvermögen natürlicher Personen Schultermandl Einlagen, Entnahmen, Teilwertabschreibungen von Grundstücken Christine Schultermandl

Mehr