Diplomprüfung aus Finanzrecht,

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Diplomprüfung aus Finanzrecht,"

Transkript

1 Diplomprüfung aus Finanzrecht, Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht; für Antworten, die nicht gefragt wurden, werden auch keine Punkte vergeben. Bei Unklarheiten im Sachverhalt treffen Sie Annahmen. Schreiben Sie nur auf der ausgeteilten Angabe. Der freie Platz hat keine Bedeutung für die notwendige Länge der Beantwortung. Sollten Sie während der Prüfung mit einer Gesetzesausgabe angetroffen werden, die mehr als reine Paragraphenverweise und Unterstreichungen enthält, wird Ihnen diese abgenommen. Prüfungen, bei denen unerlaubte Hilfsmittel mitgenommen oder verwendet werden, werden nicht beurteilt. Die Prüfung wird jedoch auf die Gesamtzahl der Wiederholungen angerechnet ( 10 Abs 6a der Satzung der Universität Wien). Punkte: 32 37: Befriedigend 44 50: Sehr gut 26 31: Genügend 38 43: Gut 0 25: Nicht genügend Nachname: Teil I: Teil II: Vorname: Punkte gesamt: Matrikelnummer: Note: Teil 1 Ertragsteuern [25 P] 1. Einkommenssteuer [2 P] Beschreiben und erklären Sie den Begriff Absetzung für Abnutzung! Bei welchen Arten der Einkünfteermittlung findet sie Anwendung? Absetzung für Abnutzung bedeutet, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens auf die Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben sind. [1] Mit der Verteilung auf die Nutzungsdauer werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten den Veranlagungsperioden zugerechnet, in denen sie wirtschaftlich verursacht und verbraucht werden. [0,5] Die AfA ist für alle Gewinnermittlungsarten anzuwenden und gilt auch für die außerbetrieblichen Einkunftsarten. [0,5] [Doralt 2011/12 Tz 107] Seite 1 von 9

2 2. Einkommensteuer [4 P] Herr Anton beschließt sein Vermögen neu zu veranlagen und kauft am Aktien der A-AG um 2.000,-- Euro sowie eine verbriefte Option (Anschaffungskosten: 100,-- Euro) zum Kauf von 100 Aktien der O-AG am um 2.000,-- Euro und legt den Rest seines Geldes (3.000,-- Euro) in ein Sparbuch bei seiner Hausbank ein. Beurteilen Sie folgende Vorgänge nach dem Einkommensteuergesetz (Rechtslage idf AbgÄG 2011) und begründen Sie Ihre Lösung: a) Die Aktien der A-AG verkauft er am um 4.000,-- Euro. [2] Gewinne bei der Veräußerung von Aktien stellen gemäß 27 Abs 3 EStG Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen dar. [0,5] Bemessungsgrundlage ist der Gewinn (2.000,-- Euro). [0,5] Der Steuersatz beträgt gemäß 27a Abs 1 EStG 25 %. [0,5] Es liegt KESt-Pflicht und Endbesteuerungswirkung vor. [0,5] b) Die Option verkauft er am um 400,-- Euro. [1] Es liegen Einkünfte aus Derivaten gemäß 27 Abs 4 EStG vor. [0,5] Diese sind mit dem besonderen Steuersatz von 25 % zu besteuert. [0,5] c) Am schreibt ihm seine Hausbank 150,-- Euro Zinsen auf seinem Sparbuch gut. [1] Zinsen aus Bankeinlagen führen zu Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß 27 Abs 2 EStG. [0,5] Auch diese sind sondersatzbesteuert, KESt-pflichtig und endbesteuert. [0,5] [Doralt 2011/12 Tz 24 24/5] 3. Einkommensteuer [8 P] Frau Berta betreibt eine Modeboutique und hat bisher ihren Gewinn nach 5 EStG ermittelt. Da sie durch die schlechte wirtschaftliche Situation nun nicht mehr buchführungspflichtig ist, beschließt sie ihren Gewinn mit Jahresbeginn nach 4 Abs 3 EStG zu ermitteln. Berechnen Sie für folgende Vorgänge den Übergangsgewinn oder den Übergangsverlust und begründen Sie Ihre Lösung: a) Im September hat Frau Berta eine Vorauszahlung ihv 4.000,-- Euro für eine Leistung erhalten welche sie erst im März des folgenden Jahres beabsichtigt zu erfüllen. [1,5] Bei der Gewinnermittlung nach 5 sind die erhaltenen Vorauszahlungen passiviert worden um einen Gewinnausweis zu verhindern. [0,5] Nach der Gewinnermittlung nach 4 Abs 3 sind die erhaltenen Vorauszahlungen sofort Betriebseinnahmen. [0,5] Somit ergibt sich ein Übergangsgewinn ihv 4.000,-- Euro. [0,5] b) Im Dezember hat Frau Berta Waren um ,-- Euro gekauft und sofort bezahlt. Die Waren befinden sich zum Jahresende noch im Lager. [1,5] Bei der Gewinnermittlung nach 5 waren die Waren zu aktivieren (Aktivtausch). [0,5] Bei der Gewinnermittlung nach 4 Abs 3 ist die Bezahlung der Waren als Betriebsausgabe in voller Höhe gewinnmindernd (Abflussprinzip). [0,5] Somit ergibt beim Wechsel ein Übergangsverlust ihv ,-- Euro. [0,5] Seite 2 von 9

3 c) Im August hat Frau Berta einen neuen Firmen-PKW um ,-- Euro angeschafft. [2,5] Bei einem PKW handelt es sich um abnutzbares Anlagevermögen. [0,5] Bei der Gewinnermittlung nach 5 ist der PKW zu aktivieren und gemäß 8 Abs 6 EStG über eine Nutzungsdauer von 8 Jahren abzuschreiben. [1] Bei der Gewinnermittlung nach 4 Abs 3 EStG werden abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ebenfalls über die Nutzungsdauer abgeschrieben. [0,5] Somit ergibt sich beim Wechsel in diesem Fall weder ein Übergangsgewinn noch ein Übergangsverlust. [0,5] (Es wäre ein AfA Betrag von 1.250,-- geltend zu machen (Halbjahres-AfA) [+ 0,5]. d) Im Betriebsvermögen von Frau Berta befindet sich auch ein Zinshaus (Teilwert: ,-- Euro; Buchwert: ,-- Euro) welches vermietet wird. [2,5] Bei dem Zinshaus handelt es sich um gewillkürtes Betriebsvermögen. [0,5] Gewillkürtes Betriebsvermögen können nur rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende in ihren Büchern führen. [0,5] Beim Wechsel von 5 auf 4 Abs 3 gilt gewillkürtes Betriebsvermögen als entnommen. ( 4 Abs 10 Z 3 lit b). [0,5] Entnahmen sind mit dem Teilwert zu bewerten ( 6 Z 4). [0,5] Die aufgedeckten stillen Reserven ( ,-- Euro) sind zu versteuern. [0,5] [Doralt 2011/12 Tz 63, 107, 121, 122] 4. Gemischtes Beispiel [3 P] Beurteilen Sie folgende Sachverhalte im Sinne des Ertragsteuerrechts und begründen Sie Ihre Lösungen: a) Herr Cäsar ist Gesellschafter der CDE-Handels-OG. Durch die Wirtschaftskrise erzielt die OG im Jahr 2010 starke Verluste weshalb Herrn Cäsars Kapitalkonto einen negativen Wert aufweist. Im Jahr 2011 entschließt sich Herr Cäsar aus der OG auszuscheiden. [1,5] Übersteigen die Verluste die Einlage des Gesellschafters, so entsteht steuerlich ein negatives Kapitalkonto. [0,5] Das negative Kapitalkonto muss der Gesellschafter im Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft nachversteuern, wenn er das negative Kapitalkonto nicht durch eine Einlage auffüllen muss. [1] b) Nach dem Ausscheiden von Herrn Cäsar und wegen den großen Verlusten beschließen die beiden übrigen Gesellschafter Frau Dora und Herr Emil (beide zu 50 % beteiligt) den Betrieb der OG in Einzelbetriebe aufzuteilen und jeder seinen Betrieb eigenständig weiterzuführen. [1,5] Es liegt eine Realteilung isd Art V UmgrStG vor. [0,5] Bei der teilenden Personengesellschaft wird das Betriebsvermögen grundsätzlich mit den Buchwerten angesetzt [0,5], dies darf allerdings zu keiner Verschiebung von stillen Reserven führen. [ + 0,5] Die Verluste sind bereits vor der Realteilung den Gesellschaftern zugerechnet worden. [0,5] [Doralt 2011/12 Tz 126, 265] Seite 3 von 9

4 5. Körperschaftsteuer [5 P] Frau Ida ist zu 60 % an der I-GmbH beteiligt. Da die Gesellschaft in finanziellen Schwierigkeiten ist, beschließt Frau Ida diese zu unterstützen. Beurteilen Sie folgende Maßnahmen von Frau Ida nach dem Körperschaftsteuerrecht und begründen Sie Ihre Lösungen: a) Frau Ida hat gegenüber der GmbH noch eine Forderung ihv ,-- Euro, auf welche sie verzichtet. [1,5] Es liegt eine verdeckte Einlage vor. [0,5] Sie erhöht den Gewinn der Gesellschaft nicht. [0,5] Für Frau Ida erhöht sie nachträglich die Anschaffungskosten der Beteiligung. [0,5] b) Zudem entschließt sich Frau Ida der I-GmbH ein fremdüblich verzinstes Darlehen ihv ,-- Euro zu geben. Aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten wird vereinbart, dass in den ersten zwei Jahren keine Zinsen anfallen sollen. Die Banken hatten zuvor weitere Kredite verweigert. Auch die Rückzahlung des Darlehens wurde nicht festgelegt. [1,5] In diesem Fall liegt verdecktes Eigenkapital (eigenkapitalersetzendes Darlehen) vor. [0,5] Die Darlehenszinsen stellen bei der Gesellschaft keine Betriebausgaben dar und vermindern somit den Gewinn nicht. [0,5] Ausbezahlte Zinsen stellen eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. [0,5] c) Nach einigen Jahren hat sich die Gesellschaft wieder erholt. Frau Ida verkauft nun der Gesellschaft eine Liegenschaft (Wert: ,-- Euro) um ,-- Euro. [2] Es liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. [0,5] Diese mindert nicht den steuerpflichtigen Gewinn der Gesellschaft. [0,5] Bei Frau Ida führt die verdeckte Gewinnausschüttung zu Einkünften aus Kapitalvermögen ihv ,-- Euro. [1] [Doralt 2010/11 Tz 209, 210] 6. Körperschaftsteuer [1,5 P] Die Stadt St. Pölten verwirklicht folgende Sachverhalte. Beurteilen Sie diese nach dem Körperschaftsteuerrecht und begründen Sie Ihre Lösung: a) Sie betreibt mehrere gewinnbringende Forschungsanstalten. [0,5] Die Stadt St. Pölten ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und unterliegt als solche nicht der KSt. Das betreiben von Forschungsanstalten stellt einen Hoheitsbetrieb dar, welcher keinesfalls der KSt unterliegt ( 2 Abs 5 KStG). [0,5] b) Sie erhält Zinsen aus einer Bankeinlage bei der Niederösterreichischen Landesbank.[0,5] Körperschaften öffentlichen Rechts sind mit Kapitaleinkünften aus Bankeinlagen beschränkt KSt-pflichtig ( 1 Abs 3 Z 2 und 3 ivm 21 Abs 2 und 3 KStG). [0,5] Seite 4 von 9

5 c) Sie betreibt am Stadtrand einen Bauernhof. [0,5] Es liegt kein Betrieb gewerblicher Art vor, weil Land- und Forstwirtschaft ausdrücklich in 2 ausgenommen ist. Somit besteht auch keine Steuerpflicht. [0,5] [Doralt 2010/11 Tz 205, 206] 7. Gemischtes Bespiel [1,5 P] Die österreichische X-AG ist zu 9% an der österreichischen Y-AG beteiligt. Die Y-AG schüttet ,-- Euro Gewinn an die X-AG aus. Beurteilen Sie den Sachverhalt aus körperschaftsteuerrechtlicher und einkommensteuerrechtlicher Sicht. Die Gewinnanteile aus einer inländischen Körperschaft sind gemäß 10 Abs Z 1 KStG steuerfrei unabhängig von der Beteilungshöhe. [0,5] Schüttet eine inländische Kapitalgesellschaft Gewinn an ihre Gesellschafter aus, dann hat sie KESt einzubehalten ( 93 EStG). Die KESt ist grundsätzlich auch dann einzubehalten, wenn der Empfänger der Kapitalerträge eine Körperschaft ist, außer die Muttergesellschaft ist mindestens zu 10% an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt. [0,5] Hier liegt die Beteiligung unter 10 %, somit kommt es zur Anrechnung und Erstattung der KESt. ( 94 Z 2 EStG) [0,5] [Doralt 2010/11 Tz 211, 223] Seite 5 von 9

6 Teil 2 UmgrStG, UStG, Gebühren, Verkehrssteuern, Verfahrensrecht, Finanzstrafrecht [25 P] 8. Umgründungssteuer [2,5 P] Die Gesellschafter A und B der C-GmbH beschließen die C-GmbH zu spalten. Die neu gegründete D- GmbH soll in Zukunft einen Teilbetrieb der C-GmbH weiterführen. Die Tätigkeit der C-GmbH beschränkt sich nach der Spaltung auf einen Betrieb. a) Welche Spaltungsvorgänge liegen vor? Begründen Sie Ihre Antwort! [2] Es liegt eine Abspaltung [0,5]vor, weil die spaltende Gesellschaft nur einen Teil ihres Vermögens abspaltet und einer anderen Gesellschaft überträgt und sie selbst weiter besteht. [0,5) Es liegt eine Spaltung zur Neugründung [0,5] vor, weil das gespaltene Vermögen einer neu gegründeten Gesellschaft übertragen wird. [0,5] [Doralt 2011/12, Tz 266] b) Was geschieht mit den Verlustabzügen der C-GmbH, welche dem übertragenen Vermögen zuzurechnen sind?[0,5] Verlustabzüge gehen wie bei Einbringungen auf die übernehmende Körperschaft grundsätzlich über ( 35 ivm 21 UmgrStG), wenn sie dem übertragenen Vermögen zuzurechnen sind. [0,5] [Doralt 2011/12, Tz 266, 262] 9. Umsatzsteuer [7,5 P] Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus Sicht der Umsatzsteuer und begründen Sie ihre Lösung: a) Der österreichische Unternehmer U kauft von der amerikanischen Maschinen-GmbH eine Maschine um ,-- Euro. und lässt sich diese nach Österreich liefern. Ist dieser Vorgang in Österreich steuerbar? Prüfen sie alle 4 Steuertatbestände! [2] Es liegt keine Lieferung (oder sonstige Leistung) isv 1 Z 1 UStG vor, da sich der Ort der Lieferung nicht im Inland befindet. ( 3 Abs 8 UStG) [0,5] Es liegt kein Eigenverbrauch vor, da keine Ausgaben getätigt wurden, die ertragsteuerlich nicht abzugsfähig sind. ( 1 Abs 1 Z 2 UStG) [0,5] Es liegt kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, da der Gegenstand nicht von einem Mitgliedstaat in einen anderen gelangt ist. (Art 1 BMR) [0,5] Es liegt eine Einfuhr aus Drittstaaten (nicht EU-Staaten) gem 1 Abs 1 Z 3 UStG [0,5] vor, damit ist der Vorgang in Österreich steuerbar. [0,5] [Doralt 2011/12 Tz 305] Seite 6 von 9

7 b) Ein österreichischer Kabarettist gibt in Zürich eine Vorstellung. Da der Kabarettist selbst auch der Veranstalter ist, verkauft er die Tickets in eigenem Namen direkt an sein Publikum. Ist der Vorgang in Österreich steuerbar [3] Bei der Kabarettvorstellung handelt es sich um eine sonstige Leistung isd 3a UStG [0,5], an einen Nichtunternehmer. Die Grundregel des 3a Abs 7 UStG kommt nicht zur Anwendung, da eine Ausnahmebestimmung für künstlerische/unterhaltende Leistungen besteht ( 3a Abs 11 lit a UStG). [0,5] Demnach gilt die Kabarettvorstellung dort als ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird. Es bestimmt grundsätzlich die Tätigkeit selbst den Leistungsort [0,5]. Die sonstige Leistung wird daher in der Schweiz, nicht im Inland ausgeführt [0,5] und stellt keine in Österreich steuerbare sonstige Leistung isv 1 Abs 1 Z 1 UStG dar. [0,5] Da es sich auch nicht um eine steuerbare Lieferung, einen Eigenverbrauch im Inland, eine Einfuhrlieferung oder einen innergemeinschaftlichen Erwerb handelt, ist die Kabarettvorstellung in Österreich kein steuerbarer Vorgang. [0,5] c) Ein Vertreter eines schweizerischen Unterhaltungsunternehmens beschließt daraufhin dem österreichischen Kabarettisten die Urheberrechte an der Veranstaltung abzukaufen. Dies geschieht am nächsten Tag in der Geschäftsniederlassung des schweizerischen Unterhaltungsunternehmens. Sind diese Vorgänge in Österreich steuerbar? Begründen Sie ihre Antwort! [2,5] Die Übertragung der Urheberrechte erfolgt an einen Unternehmer (B2B) mit Sitz im Drittland. Bei der Übertragung von Urheberrechten liegt KEINE Katalogleistung isv 3a Abs 14 Z 1 UStG vor, da die Leistung an einen Unternehmer erbracht wird. [0,5] Es kommt daher die Grundregel des 3a Abs 6 zur Anwendung, wonach die Leistung an dem Ort als ausgeführt gilt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (Empfängerort) [0,5]. Das schweizerische Unterhaltungsunternehmen betreibt sein Unternehmen in der Schweiz; daher liegt der Ort der sonstigen Leistung nicht im Inland [0,5]. Die Übertragung der Urheberrechte stellt in Österreich keine steuerbare sonstige Leistung [0,5], keine Lieferung, keinen Eigenverbrauch, keine Einfuhrlieferung und auch keinen innergemeinschaftlichen Erwerb dar und ist daher in Österreich nicht steuerbar.[0,5] [Doralt 2011/12 Tz 305, 319 f, 322] 10. Umsatzsteuer [5,5 P] Der Rechtsanwalt R (Jahresumsatz ,-- Euro; Jahresumsatz Vorjahr: ,-- Euro) berät am einen Klienten, welcher die Beratungskosten einen Monat später - am begleicht (Rechnungslegung: ). R hat auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet. Beurteilen Sie den Fall in jeder Variante aus Sicht der Umsatzsteuer und begründen Sie Ihre Antworten! a) Wann entsteht die Steuerschuld? [4] Die Rechtanwaltstätigkeit zählt zu den selbständigen Tätigkeiten isd 22 EStG und somit unterliegt R der Istbesteuerung. [0,5] Bei der Istbesteuerung ist der Zeitpunkt der Bezahlung für das Entstehen der Steuerschuld maßgeblich. [0,5] Die Steuerschuld entsteht auch dann nach Maßgabe der Bezahlung, wenn die Rechnung in einem späteren Monat gelegt wird.[0,5] Die Steuerschuld entsteht somit am [0,5] Rechtsanwälte können jedoch über Antrag zur Sollbesteuerung optieren.[0,5] Damit wäre grundsätzlich der Zeitpunkt der Leistung für die Besteuerung maßgeblich.[0,5] Wird die Rechnung für die erbrachte Leistung jedoch erst später gelegt, dann verschiebt sich der Zeitpunkt der Steuerschuld um höchstens einen Monat. [0,5] Die Steuerschuld entsteht in diesem Fall am [0,5] Seite 7 von 9

8 b) Wann muss der Rechtsanwalt die USt abführen? [1,5] Der Unternehmer hat regelmäßig USt-Vorauszahlungen für den entsprechenden Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnen und an das FA abzuführen. [0,5] Grundsätzlich gilt der Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum. Da jedoch der Vorjahresumsatz des R ,--. nicht übersteigt, gilt das Kalendervierteljahr als Voranmeldezeitraum. [0,5] R muss somit die USt für die Beratungsleistung am 15.Mai 2012 abführen. [0,5] [Doralt 2011/12, Tz 348 ff] 11. Gemischtes Beispiel [5,5 P] Herr H ist bei der A-AG als Geschäftsführer angestellt und erhält von dieser monatlich ein Gehalt. Zudem hält er 75% der Anteile an der A-AG. [5] a) Welche Abgaben hat die A-AG im Zusammenhang mit der Anstellung des Herrn H zu tragen? Begründen Sie ihre Antwort! [4] Die A-AG hat Kommunalsteuer zu entrichten. [0,5] Der Kommunalsteuer unterliegen die Unternehmer [0,5] mit den von ihnen an die Dienstnehmer in diesem Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslöhnen. [0,5] H ist gilt als Gesellschafter-Geschäftsführer als Dienstnehmer der A-AG. [0,5] Die Beteiligungshöhe (von über 25 %) steht dieser Einordnung nicht entgegen. [0,5] Die A-AG muss auch einen Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG entrichten. [0,5] Den Dienstgeberbeitrag haben alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen [0,5]. Von Dienstnehmerbegriff des FLAG ist auch der Gesellschafter-Geschäftsführer unabhängig von der Beteiligungshöhe erfasst.[0,5] (+ 0,5 für Dienstgeberzuschlag) b) Wie hoch ist die jeweilige Abgabe, wenn Sie jeweils von einer Bemessungsgrundlage von ,-- Euro ausgehen? [1,5] Kommunalsteuer = x 3% (Steuersatz )= 3.000,-- [0,5] Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG = x 4,5 % = 4.500,- [0,5] Der Freibetrag gem 41 Abs 4 FLAG kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung, weil die Beitragsgrundlage die Freigrenze von übersteigt.[0,5] [Doralt 2011/12, Tz 391, 392] 12. Grunderwerbsteuer [0,5 P] Die A-GmbH, an welcher X zu 50 % beteiligt ist, ist Eigentümerin eines österreichischen Grundstücks. Am erwirbt X die restlichen 50 % der Anteile an der A-GmbH und wird dadurch 100%iger Eigentümer. Fällt hier Grunderwerbsteuer an? [0,5] Der Grunderwerbsteuer unterliegt ua die Anteilsvereinigung, die vorliegt, wenn zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück gehört und alle Anteile an der Gesellschaft in einer Hand vereinigt worden sind. [0,5] [Doralt 2011/12, Tz 185] Seite 8 von 9

9 13. Verfahrensrecht [3,5 P] Beurteilen Sie folgende Vorgänge aus verfahrensrechtlicher Sicht: a) A hat für die Zahnspange ihrer Tochter im Jahr ,-- Euro gezahlt und diese steuerlich geltend gemacht. Im Jahr 2011 erstattet ihr die Krankenkasse den gesamten Betrag. Beurteilen Sie den Sachverhalt aus verfahrensrechtlicher Sicht. [1,5] Ein Bescheid kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen [0,5] abgeändert werden, wenn ein Ereignis eintritt, aus dem sich eine abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit ergibt (Aufhebung wegen rückwirkender Ereignisse). [0,5] Dieser Fall liegt vor, da dem Steuerpflichtigen eine bereits geltend gemachte außergewöhnliche Belastung einem späteren Jahr rückerstattet wird. [0,5] [Doralt 2011/12, Tz 575/2] b) Ein Anwalt hat Einkünfte aus selbständiger Arbeit. An den Wochenenden geht der Anwalt regelmäßig zur Jagd. Aus dieser Tätigkeit erzielt er Verluste. Die Behörde vermutet, dass es sich bei der Jagd um Liebhaberei handeln könnte. Ob diese Vermutung zutrifft, wird sich allerdings erst durch die Einkünfteentwicklung der Folgejahre klären lassen. Kann die Behörde die Abgabe schon festsetzen?[1] Die Behörde kann einen vorläufigen Bescheid [0,5] erlassen, wenn die Abgabepflicht zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich ist oder der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß ist ( 200 BAO). [0,5] [Doralt 2011/12, Tz 567] c) Herr A hat gegen seinen Einkommensteuerbescheid Berufung eingelegt, welcher stattgegeben wurde. Für die Berufung sind bei Herrn A 100,-- Euro und bei der Behörde 200,-- Euro an Kosten angefallen. [1] Herr A hat die ihm im Abgabenverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten ( 313 BAO). [0,5] Auch die Abgabenbehörden haben die Kosten für ihre Tätigkeit grundsätzlich selbst zu tragen ( 312 BAO). [0,5] [Doralt 2011/12, Tz 580] Seite 9 von 9

Diplomprüfung aus Finanzrecht,

Diplomprüfung aus Finanzrecht, Diplomprüfung aus Finanzrecht, 21.11.2011 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten

Mehr

Pflichtübungsklausur aus Finanzrecht,

Pflichtübungsklausur aus Finanzrecht, Pflichtübungsklausur aus Finanzrecht, 14.11.2012 Mag. Gabriele Alkan-Bruderhofer Mag. Corinna Engenhart Die Arbeitszeit beträgt 35 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht;

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 26.11.2012 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 27.6.2016 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger, Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr, Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 4.10.2016 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger, Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr, Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf

Mehr

Pflichtübung aus Finanzrecht, 2. Klausur am Sommersemester 2017, Dr. Andreas Kauba

Pflichtübung aus Finanzrecht, 2. Klausur am Sommersemester 2017, Dr. Andreas Kauba Pflichtübung aus Finanzrecht, 2. Klausur am 08.06.2017 Sommersemester 2017, Dr. Andreas Kauba Lösung Die Arbeitszeit beträgt 45 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht;

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 23.11.2015 Univ.-Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie

Mehr

Diplomprüfung aus Finanzrecht,

Diplomprüfung aus Finanzrecht, Diplomprüfung aus Finanzrecht, 30.1.2012 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 25.1.2016 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger, Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr, Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht, am Bitte nennen Sie auch die Gesetzesbestimmungen, auf die Sie sich beziehen!

Modulprüfung aus Finanzrecht, am Bitte nennen Sie auch die Gesetzesbestimmungen, auf die Sie sich beziehen! Modulprüfung aus Finanzrecht, am 1.3.2018 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. Dr. Bettina Spilker; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr; Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 30.06.2014 Univ. Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht, am

Modulprüfung aus Finanzrecht, am Modulprüfung aus Finanzrecht, am 2.3.2015 Univ.-Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie

Mehr

2. Übungsklausur aus Finanzrecht, am

2. Übungsklausur aus Finanzrecht, am 2. Übungsklausur aus Finanzrecht, am 7.6.2018 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger, Univ.-Prof. Dr. Bettina Spilker Die Arbeitszeit beträgt 30 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten

Mehr

Diplomprüfung aus Finanzrecht,

Diplomprüfung aus Finanzrecht, Diplomprüfung aus Finanzrecht, 28.06.2010. o. Univ. Prof. Dr. Werner Doralt; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und

Mehr

Diplomprüfung aus Finanzrecht,

Diplomprüfung aus Finanzrecht, Diplomprüfung aus Finanzrecht, 22.11.2010 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten

Mehr

1. Übungsklausur aus Finanzrecht,

1. Übungsklausur aus Finanzrecht, 1. Übungsklausur aus Finanzrecht, 12.4.2018 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. Dr. Bettina Spilker Die Arbeitszeit beträgt 30 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten

Mehr

Univ. Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler

Univ. Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler 2. Übungsklausur aus Finanzrecht, 20.02.2014 Univ. Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler Die Arbeitszeit beträgt 45 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht; für Antworten,

Mehr

Diplomprüfung aus Finanzrecht,

Diplomprüfung aus Finanzrecht, Diplomprüfung aus Finanzrecht, 04.10.2010. Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht Modulprüfung aus Finanzrecht, 01.10.2012 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Stilkunde... XV

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Stilkunde... XV Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Stilkunde... XV I. Einführung... 1 1. Entwicklung des Steuerrechts... 1 2. Einteilung der Steuern... 2 3. Die drei Funktionen der Steuern... 4 4. Rechtsquellen

Mehr

Diplomprüfung aus Finanzrecht,

Diplomprüfung aus Finanzrecht, Diplomprüfung aus Finanzrecht, 27.06.2011 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Abkürzungsverzeichnis Stilkunde

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Abkürzungsverzeichnis Stilkunde Vorwort Abkürzungsverzeichnis Stilkunde Seite V XIII XV I. Einführung 1 1. Entwicklung des Steuerrechts 1 2. Einteilung der Steuern 2 3. Die drei Funktionen der Steuern 4 4. Rechtsquellen des Steuerrechts

Mehr

Steuerrecht 2017/18. Ein systematischer Überblick. Stand 1. September von. Dr. Werner Doralt em. o. Universitätsprofessor in Wien. 19.

Steuerrecht 2017/18. Ein systematischer Überblick. Stand 1. September von. Dr. Werner Doralt em. o. Universitätsprofessor in Wien. 19. Steuerrecht 2017/18 Ein systematischer Überblick Stand 1. September 2017 von Dr. Werner Doralt em. o. Universitätsprofessor in Wien 19. Auflage Wien 2017 MANZ sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung

Mehr

Diplomprüfung aus Finanzrecht,

Diplomprüfung aus Finanzrecht, Diplomprüfung aus Finanzrecht, 5.3.2012 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 23.4.2012 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 25.06.2012 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 24.11.2014 Univ. Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. DDr. Gunter Mayr Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 3.3.2017 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr Schliesselberger, Univ. Prof. DDr. Gunter Mayr, Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf

Mehr

KLAUSUR Wahl der Rechtsform. Lösung Beispiel 1

KLAUSUR Wahl der Rechtsform. Lösung Beispiel 1 KLAUSUR Wahl der Rechtsform (Univ.-Ass. Mag. Martin Lehner) Die Antworten sind unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen zu begründen! Zulässiges Hilfsmittel = Gesetzestext Punkte gesamt = 90 Zeit = 90

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht, am

Modulprüfung aus Finanzrecht, am Modulprüfung aus Finanzrecht, am 26.6.2017 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr Schliesselberger; Univ. Prof. DDr. Gunter Mayr; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie

Mehr

FACHPRÜFUNG. Grundlagen des Steuerrechts. 27. Juni 2017

FACHPRÜFUNG. Grundlagen des Steuerrechts. 27. Juni 2017 FACHPRÜFUNG Grundlagen des Steuerrechts 27. Juni 2017 Name: Matrikelnummer: Antritt: 60 Punkte, 135 Minuten Schreibzeit. Viel Erfolg! Bearbeitungshinweis: Die Fragen sind soweit nicht ausdrücklich anders

Mehr

= steuerpflichtiges EINKOMMEN x Steuertarif ( 33) = Einkommensteuerschuld Absetzbeträge ( 33 Abs 2 ff)

= steuerpflichtiges EINKOMMEN x Steuertarif ( 33) = Einkommensteuerschuld Absetzbeträge ( 33 Abs 2 ff) 2 Abs2 EStG: 1. EK aus Land- und Forstwirtschaft ( 21) 2. EK aus selbständiger Arbeit ( 22) 3. EK aus Gewerbebetrieb ( 23) 4. EK aus nichtselbständiger Arbeit ( 25) 5. EK aus Kapitalvermögen ( 27) 6. EK

Mehr

SS VO Finanzrecht KSt SS

SS VO Finanzrecht KSt SS VO Finanzrecht Körperschaftsteuer und Umgründungen Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr - Schliesselberger lb SS 2013 12. Einheit 2 Kapitalertragsteuer im Konzern Empfänger natürliche Person: Grundsätzlich

Mehr

LÖSUNGEN zur NACHKLAUSUR Unternehmensbesteuerung und Umgründungen (Univ.-Ass. Mag. Martin Lehner) Lösung Beispiel 1

LÖSUNGEN zur NACHKLAUSUR Unternehmensbesteuerung und Umgründungen (Univ.-Ass. Mag. Martin Lehner) Lösung Beispiel 1 LÖSUNGEN zur NACHKLAUSUR Unternehmensbesteuerung und Umgründungen (Univ.-Ass. Mag. Martin Lehner) Die Antwrten sind unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen zu begründen! Zulässiges Hilfsmittel = Gesetzestext

Mehr

Fall 4. Wie ist der Sachverhalt einkommen- und körperschaftsteuerlich zu würdigen?

Fall 4. Wie ist der Sachverhalt einkommen- und körperschaftsteuerlich zu würdigen? Fall 4 A betreibt ein Bauunternehmen. Im Jahr 2010 erzielt er einen Gewinn von 1,5 Millionen EUR. Ermittelt hat er diesen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Um an lukrative Aufträge heranzukommen,

Mehr

Steuerrecht 2010/11. Ein systematischer Überblick. Stand 1. September von. Dr. Werner Doralt. Universitätsprofessor in Wien. 12.

Steuerrecht 2010/11. Ein systematischer Überblick. Stand 1. September von. Dr. Werner Doralt. Universitätsprofessor in Wien. 12. Steuerrecht 2010/11 Ein systematischer Überblick Stand 1. September 2010 von Dr. Werner Doralt Universitätsprofessor in Wien 12. Auflage Wien 2010 Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung Vorwort

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht, am

Modulprüfung aus Finanzrecht, am Modulprüfung aus Finanzrecht, am 25.1.2018 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr; Univ.-Prof. Dr. Bettina Spilker; Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit

Mehr

Steuerrecht 2009/10. Ein systematischer Überblick. Stand 1. September von. Dr. Werner Doralt. Universitätsprofessor in Wien. 11.

Steuerrecht 2009/10. Ein systematischer Überblick. Stand 1. September von. Dr. Werner Doralt. Universitätsprofessor in Wien. 11. Steuerrecht 2009/10 Ein systematischer Überblick Stand 1. September 2009 von Dr. Werner Doralt Universitätsprofessor in Wien 11. Auflage Wien 2009 Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung Vorwort

Mehr

Diplomprüfung aus Finanzrecht, vom

Diplomprüfung aus Finanzrecht, vom Diplomprüfung aus Finanzrecht, vom 03.10.2011 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht, am

Modulprüfung aus Finanzrecht, am Modulprüfung aus Finanzrecht, am 29.6.2015 Univ.-Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht, am

Modulprüfung aus Finanzrecht, am Modulprüfung aus Finanzrecht, am 28.11.2016 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr; Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht, am

Modulprüfung aus Finanzrecht, am Modulprüfung aus Finanzrecht, am 1.10.2014 Univ.-Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht, am

Modulprüfung aus Finanzrecht, am Modulprüfung aus Finanzrecht, am 18.4.2016 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr; Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie

Mehr

Lösungen zum Lehrbrief 9 Besteuerung von unentgeltlichen Wertabgaben

Lösungen zum Lehrbrief 9 Besteuerung von unentgeltlichen Wertabgaben 1. Beispiel zu 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG - Entnahme eines Gegenstandes für nichtunternehmerische Zwecke Lösung zu Beispiel 1 Die Entnahme des Kühlschrankes ist ein Umsatz, der gem. 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG

Mehr

FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT LÖSUNGSSKIZZE. Univ.Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz Viel Erfolg!

FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT LÖSUNGSSKIZZE. Univ.Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz Viel Erfolg! FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT ÖSUNGSSKIZZE Univ.Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz 23.02.2016 14:00 16:00 UHR HS THOMAS BERNHARD Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. Beachten Sie bitte die Fragestellung. Antworten

Mehr

Pflichtübung aus Finanzrecht Sommersemester 2017 Dr. Andreas Kauba. XI. Abschreibungen

Pflichtübung aus Finanzrecht Sommersemester 2017 Dr. Andreas Kauba. XI. Abschreibungen XI. Abschreibungen 1. Eine Maschine wird um 5.000,- angeschafft. Die Nutzungsdauer beträgt 5 Jahre. Im ersten Jahr werden 2000,- im zweiten Jahr 1.000,- im dritten Jahr 1.000,- im vierten und fünften Jahr

Mehr

Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art

Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art Körperschaften öffentlichen Rechts 1. Grundstücksverkauf aus L+F BFG 22.12.2015, RV/4100971/2015 Revision zugelassen, anhängig (Zl.

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht, am

Modulprüfung aus Finanzrecht, am Modulprüfung aus Finanzrecht, am 27.4.2015 Univ.-Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht am

Modulprüfung aus Finanzrecht am am 4. 3. 2019 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. Dr. Bettina Spilker; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr; Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht, am

Modulprüfung aus Finanzrecht, am Modulprüfung aus Finanzrecht, am 26.4.2018 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. Dr. Bettina Spilker; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr; Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 26.1.2015 Univ. Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. DDr. Gunter Mayr Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf

Mehr

Abkürzungsverzeichnis...IX

Abkürzungsverzeichnis...IX Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis...IX Einkommensteuer...1 1. Grundlagen... 1 1.1. Grundprinzipien...1 1.2. Steuerbar - Steuerpflichtig...2 2. Persönliche Steuerpflicht...3 3. Sachliche Steuerpflicht

Mehr

2) a) Der Gewerbetreibende G erzielt jährliche Umsatzerlöse ihv Wonach hat er seinen Gewinn zu ermitteln? [2]

2) a) Der Gewerbetreibende G erzielt jährliche Umsatzerlöse ihv Wonach hat er seinen Gewinn zu ermitteln? [2] FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT MUSTERÖSUNG Univ.Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz 28. NOVEMBER 2013 Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. 08:30 10:30 UHR HS 230 Zur Orientierung sind die je Frage zu erzielenden

Mehr

Lösungen Repetitorium

Lösungen Repetitorium Lösungen Repetitorium Folie Nr. 1 Steuerliche Sphären von Hochschulen (jpdör) nicht steuerbar steuerfrei steuerpflichtig Betrieb gewerblicher Art hoheitlicher Vermögens- Bereich verwaltung Zweckbetrieb

Mehr

FACHPRÜFUNG. GRUNDLAGEN des STEUERRECHTS 26. April 2018

FACHPRÜFUNG. GRUNDLAGEN des STEUERRECHTS 26. April 2018 FACHPRÜFUNG GRUNDLAGEN des STEUERRECHTS 26. April 2018 Name: Matrikelnummer: Antritt: 60 Punkte, 135 Minuten Schreibzeit. Viel Erfolg! Bearbeitungshinweis: Die Fragen sind soweit nicht ausdrücklich anders

Mehr

Beispiele. Beispiele. 1. Nationale Einbringungen. Konzentrationseinbringung

Beispiele. Beispiele. 1. Nationale Einbringungen. Konzentrationseinbringung Beispiele 1. Nationale Einbringungen III/1 Konzentrationseinbringung A bringt einen inländischen (Teil-)Betrieb/Mitunternehmeranteil/Kapitalanteil in die B-GmbH ein und erhält als Gegenleistung Anteile

Mehr

BAKK: Was ist unter Verlustabzug (= Verlustvortrag) zu verstehen? [4]

BAKK: Was ist unter Verlustabzug (= Verlustvortrag) zu verstehen? [4] FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT MUSTERÖSUNG Univ.Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz 26. SEPTEMBER 2014 Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. 14:00 16:00 UHR HS 230 Zur Orientierung sind die je Frage zu erzielenden

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 25.1.2017 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger, Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr, Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf

Mehr

FACHPRÜFUNG. Grundlagen des Steuerrechts. 26. Januar Punkte, 135 Minuten Schreibzeit. Viel Erfolg!

FACHPRÜFUNG. Grundlagen des Steuerrechts. 26. Januar Punkte, 135 Minuten Schreibzeit. Viel Erfolg! FACHPRÜFUNG Grundlagen des Steuerrechts 26. Januar 2018 Name: Matrikelnummer: Antritt: 60 Punkte, 135 Minuten Schreibzeit. Viel Erfolg! Bearbeitungshinweis: Die Fragen sind soweit nicht ausdrücklich anders

Mehr

Ertragsteuerliche Gewinnermittlung und Steuerbelastung bei Betrieben gewerblicher Art von Hochschulen. Folie Nr. 1

Ertragsteuerliche Gewinnermittlung und Steuerbelastung bei Betrieben gewerblicher Art von Hochschulen. Folie Nr. 1 Ertragsteuerliche Gewinnermittlung und Steuerbelastung bei Betrieben gewerblicher Art von Hochschulen Folie Nr. 1 Beurteilungseinheiten Uni-Ball Hochschule Prof./Institut Blutalkoholuntersuchung Hörsaalvermietung

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 26. Juni 2006 Teil I 100. Bundesgesetz: Strukturanpassungsgesetz 2006 (StruktAnpG 2006) (NR: GP XXII RV 1434 AB 1477 S.

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 25.1.2016 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger, Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr, Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf

Mehr

FACHPRÜFUNG. GRUNDLAGEN des STEUERRECHTS 12. Oktober 2018

FACHPRÜFUNG. GRUNDLAGEN des STEUERRECHTS 12. Oktober 2018 FACHPRÜFUNG GRUNDLAGEN des STEUERRECHTS 12. Oktober 2018 Name: Matrikelnummer: Antritt: 60 Punkte, 135 Minuten Schreibzeit. Viel Erfolg! Bearbeitungshinweis: Die Fragen sind soweit nicht ausdrücklich anders

Mehr

Beispiele Gruppenbesteuerung ESt / KSt WS 2009/2010

Beispiele Gruppenbesteuerung ESt / KSt WS 2009/2010 Beispiele Gruppenbesteuerung ESt / KSt WS 2009/2010 Seite 1 von 9 Beispiel 1 Die österreichische M-AG hat zum Stichtag 31.12.2005 80% der Anteile an der österreichischen T-AG erworben. M-AG und T-AG haben

Mehr

Public Breakfast 15. Februar 2012 Aktuelles aus dem Steuerrecht

Public Breakfast 15. Februar 2012 Aktuelles aus dem Steuerrecht www.pwc.at 15. Aktuelles aus dem Steuerrecht Agenda 1.) Auswirkungen des Sparpakets 2012 (Umsatzsteuer) 2.) Änderung bei Einkünften aus Kapitalvermögen Slide 2 Agenda 1.) Auswirkungen des Sparpakets 2012

Mehr

Anlässe für die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften

Anlässe für die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften Anlage 1 Anlässe für die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften EStG, KStG, UmwStG n.f. = i. d. F. SEStEG EStG, KStG, UmwStG a.f. = i. d. F. vor Inkrafttreten SEStEG Gemeiner Wert Sachverhalte

Mehr

Diplomprüfung aus Finanzrecht,

Diplomprüfung aus Finanzrecht, Diplomprüfung aus Finanzrecht, 03.03.2011 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten

Mehr

VO Steuerrecht ( ) Univ. Ass. Mag. Thomas Bieber

VO Steuerrecht ( ) Univ. Ass. Mag. Thomas Bieber VO Steuerrecht (19-10-10) Univ. Ass. Mag. Thomas Bieber 1 Rechnung ( 11 UStG) [1] Leistender Unternehmer hat Rechnung auszustellen Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach 12 Abs 1 UStG ist eine Rechnung,

Mehr

Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 27 EStG)

Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 27 EStG) UE aus Finanzrecht SS 2017 I. Einkünfte aus der Überlassung von Kapital ( 27 Abs 2 EStG) - Früchte Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften Bezüge von Genossenschaften/Genussrechten/Partizipationskapital

Mehr

Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern

Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern Europarecht Ende der Nationalen Steuersouveränität? Interdisziplinäres Zentrum für Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern Übung 6: Abschlussfälle

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS HINWEISE ZUM VERMEIDEN VON STEUERNACHTEILEN Verzeichnis der Abkürzungen... 20

INHALTSVERZEICHNIS HINWEISE ZUM VERMEIDEN VON STEUERNACHTEILEN Verzeichnis der Abkürzungen... 20 4 Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS Seite PRAXISTIPPS ZUM STEUEROPTIMALEN VERMIETEN... 12 HINWEISE ZUM VERMEIDEN VON STEUERNACHTEILEN... 16 Verzeichnis der Abkürzungen... 20 TEIL I EINKOMMENSTEUER

Mehr

Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 23 EStG).

Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 23 EStG). Einkunftsarten Herr A ist Fleischwarenhändler. Er bezieht seine Produkte von inländischen Landwirten und verkauft sie an Supermarktketten weiter. Welche Einkünfte erzielt Herr A aus dieser Tätigkeit? Einkünfte

Mehr

Nachklausur aus Unternehmenssteuerrecht

Nachklausur aus Unternehmenssteuerrecht Nachklausur aus Unternehmenssteuerrecht Vorlesung WS 2017/18 am Freitag, 26. Jänner 2018 1. Ein Kredit in Höhe von 1 Mio Euro zu 5 % p.a. wird auf 10 Jahre gewährt. Wie werden die jährlichen Zinsen von

Mehr

Immobilienertragsteuer und Umgründungen

Immobilienertragsteuer und Umgründungen Immobilienertragsteuer und Umgründungen Bearbeitet von Jürgen Reinold 1. Auflage 2017 2017. Taschenbuch. 580 S. Paperback ISBN 978 3 7073 3670 2 Format (B x L): 15,5 x 22,5 cm Gewicht: 920 g Recht > Europarecht,

Mehr

8. Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt (Art 1-28 BMR)

8. Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt (Art 1-28 BMR) 8. Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt (Art 1-28 BMR) 1 Grundlagen [1] Innergemeinschaftlicher Warenverkehr Unternehmer: Bestimmungslandprinzip (= Besteuerung mit der USt des Bestimmungslandes; gleiche Belastung

Mehr

FACHPRÜFUNG. Grundlagen des Steuerrechts. 29. November 2017

FACHPRÜFUNG. Grundlagen des Steuerrechts. 29. November 2017 FACHPRÜFUNG Grundlagen des Steuerrechts 29. November 2017 Name: Matrikelnummer: Antritt: 60 Punkte, 135 Minuten Schreibzeit. Viel Erfolg! Bearbeitungshinweis: Die Fragen sind soweit nicht ausdrücklich

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht, am 3. Oktober 2017

Modulprüfung aus Finanzrecht, am 3. Oktober 2017 Modulprüfung aus Finanzrecht, am 3. Oktober 2017 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr; Univ.-Prof. Dr. Bettina Spilker; Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Literatur:

Mehr

Repetitorium Finanzrecht Gunter Mayr / Thomas Ecker

Repetitorium Finanzrecht Gunter Mayr / Thomas Ecker Repetitorium Finanzrecht Gunter Mayr / Thomas Ecker Umsatzsteuer MMag. Dr. Thomas Ecker Doralt, Steuerrecht, 142 ff 1 Merkmale der USt Aufkommensmäßig bedeutende Steuer Indirekte Steuer Objektsteuer Verbrauchsteuer

Mehr

66. 4 Abs 1, 5, 23 Abs 2 EStG; 8 KStG

66. 4 Abs 1, 5, 23 Abs 2 EStG; 8 KStG nur potenziell anfallenden) endbesteuerten Gewinnausschüttungen und Aufwendungen im Gesellschaftsinteresse als gegeben ansieht. Der steuerlich günstigere Weg ist damit eine Verrechnung der angefallenen

Mehr

Übungsskript 4 zur Vorlesung. Monetäre BWL

Übungsskript 4 zur Vorlesung. Monetäre BWL Übungsskript 4 zur Vorlesung Monetäre BWL Aufgabe 1: 15 EStG: Betriebsvermögensvergleich (Fall 1) nach 4 (1) EStG U betreibt ein Handelsgewerbe. Sein Gewinn lt. Stb. des Jahres 09 beträgt 65.000. Das Eigenkapital

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 26.11.2012 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten

Mehr

Gewinnermittlungstechnik als steuerliches Entscheidungsproblem

Gewinnermittlungstechnik als steuerliches Entscheidungsproblem Gewinnermittlungstechnik als steuerliches Entscheidungsproblem 14. DEZEMBER 2016 Gewinnermittlungsarten Zweistufige Gewinnermittlung Einkünfte aus: (Betriebs-) Einnahmen./. (Betriebs-) Ausgaben = Gewinn/Verlust

Mehr

VORLESUNGSPRÜFUNG STEUERRECHT

VORLESUNGSPRÜFUNG STEUERRECHT VORLESUNGSPRÜFUNG STEUERRECHT 27. September 20 Name: Matrikelnummer: Antritt: Achtung! Bei der Beurteilung spielen Art und Form der Darstellung eine wichtige Rolle. Fassen Sie sich kurz und argumentieren

Mehr

Übersicht Module und Kompetenzen Modellunternehmen Bäckerei Musterbrezel Kapitel 1 Grundkenntnisse im Steuerrecht...

Übersicht Module und Kompetenzen Modellunternehmen Bäckerei Musterbrezel Kapitel 1 Grundkenntnisse im Steuerrecht... Inhaltsverzeichnis Übersicht Module und Kompetenzen... 9 Modellunternehmen Bäckerei Musterbrezel... 10 Kapitel 1 Grundkenntnisse im Steuerrecht... 12 Kapitel 2 Grundlagen der Besteuerung... 13 2.1 Steuerbezogene

Mehr

Umsatzsteuer. 1. Steuersubjekte sind Unternehmer. Selbständige, gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (Nachhaltigkeit, Einnahmenerzielung)

Umsatzsteuer. 1. Steuersubjekte sind Unternehmer. Selbständige, gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (Nachhaltigkeit, Einnahmenerzielung) Überblick Grundsätze Umsatzsteuer 1. Steuersubjekte sind Unternehmer. Selbständige, gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (Nachhaltigkeit, Einnahmenerzielung) 2. Steuerobjekt ist Umsatzsteuer als Steuer

Mehr

Checkliste Abgeltungssteuer

Checkliste Abgeltungssteuer Checkliste Abgeltungssteuer Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen soll den Anwender durch die komplizierte Materie der Abgeltungsteuer führen und schließlich klären, ob die Kapitaleinkünfte wirklich

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes ABSCHNITT 2. ABSCHNITT

Textgegenüberstellung. Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes ABSCHNITT 2. ABSCHNITT 1 von 6 Textgegenüberstellung Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 2. ABSCHNITT 2. ABSCHNITT Steuerbefreiungen Steuerbefreiungen 3. (1) Von der Einkommensteuer sind befreit: 3. (1) Von der

Mehr

Körperschaftsteuer (KöSt)

Körperschaftsteuer (KöSt) Körperschaftsteuer (KöSt) Der Körperschaftsteuer ihv. 25% unterliegt das Einkommen von juristischen Personen Das Steuerrecht unterscheidet zwischen natürlichen und juristischen Personen. Die natürlichen

Mehr

GFB bis 2012 GFB 2013 bis 2016

GFB bis 2012 GFB 2013 bis 2016 GEWINNFREIBETRAG 1 Gewinnfreibetrag natürlicher Personen ab 2013 ung bei mehreren Einkunftsquellen, insbesondere bei einer oder mehreren Beteiligung/en an Mitunternehmerschaften 10 EStG idf 1. StabG 2012,

Mehr

Repetitorium Finanzrecht Gunter Mayr / Sebastian Pfeiffer

Repetitorium Finanzrecht Gunter Mayr / Sebastian Pfeiffer Repetitorium Finanzrecht Gunter Mayr / Sebastian Pfeiffer Umsatzsteuer Dr. Sebastian Pfeiffer, LL.M. Doralt, Steuerrecht, 142 ff Merkmale der USt Aufkommensmäßig bedeutende Steuer Indirekte Steuer Objektsteuer

Mehr

Fallvarianten zu 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG

Fallvarianten zu 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG 4 1 1.1 Übersicht über die verschiedenen Übertragungsmöglichkeiten Die Behandlung eines Übertragungsvorgangs in ein betriebliches Gesamthandsvermögen richtet sich zunächst danach, ob Gegenstand der Übertragung

Mehr

FACHPRÜFUNG. GRUNDLAGEN des STEUERRECHT 08. Juni 2018

FACHPRÜFUNG. GRUNDLAGEN des STEUERRECHT 08. Juni 2018 FACHPRÜFUNG GRUNDLAGEN des STEUERRECHT 08. Juni 2018 Name: Matrikelnummer: Antritt: 60 Punkte, 135 Minuten Schreibzeit. Viel Erfolg! Bearbeitungshinweis: Die Fragen sind soweit nicht ausdrücklich anders

Mehr

Lösung Übung Klausur

Lösung Übung Klausur Fall 1 Lösung Übung Klausur A) Strukturierung des Sachverhalts Subjekte: A n.p.; Wohnsitz in Frankfurt offenkundig in Dtschl., da Studium in Frankfurt Behinderung zu 55% verwitwet, Kind 3 Jahre Gegenstände:

Mehr

KESt neu bald geht s los! 1. Februar Andreas Hable Christoph Urtz Christian Wimpissinger

KESt neu bald geht s los! 1. Februar Andreas Hable Christoph Urtz Christian Wimpissinger KESt neu bald geht s los! 1. Februar 2012 Andreas Hable Christoph Urtz Christian Wimpissinger Inhalt 1. Ziele der Neuerungen 2. Einkünfte aus privatem Kapitalvermögen 3. Inkrafttreten (Privatvermögen)

Mehr

Personengesellschaften aus unternehmensrechtlicher und steuerlicher Sichtweise - Teil 2

Personengesellschaften aus unternehmensrechtlicher und steuerlicher Sichtweise - Teil 2 Seite 1 von 5 Dokument 1 von 1 RW-Praxis RWP 2008/20 RWP 2008, 63 Heft 3 v. 16.05.2008 Fälle aus der Praxis Personengesellschaften aus unternehmensrechtlicher und steuerlicher Sichtweise - Teil 2 Gastbeitrag:

Mehr

Lehrbuch der Einkommensteuer

Lehrbuch der Einkommensteuer Steuerfachkurs Lehrbuch der Einkommensteuer Von Professor Eberhard Rick Diplom-Finanzwirt (FH) Gerhard Gunsenheimer Diplom-Finanzwirtin Ulrike Martin Diplom-Finanzwirt (FH) Josef Schneider 11., völlig

Mehr

Einführung in die Unternehmensbesteuerung

Einführung in die Unternehmensbesteuerung Reihe Betriebswirtschaftslehre in Übersichten Band I WP/StB Prof. Dr. Bettina Schneider StB Prof. Dr. Wilhelm Schneider Einführung in die Unternehmensbesteuerung Systematische Darstellung in Übersichten

Mehr

Die Besteuerung der Imker

Die Besteuerung der Imker Die Besteuerung der Imker Zentrale Frage: In welchem Umfang sind Imker steuerpflichtig? Beispiel: Imker Anton bewirtschaftet zwei Bienenvölker und hat 30 Kilo Honig geschleudert. Dem Gastwirt Bert verkauft

Mehr