Modulprüfung aus Finanzrecht,
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- Busso Schumacher
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1 Modulprüfung aus Finanzrecht, Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht; für Antworten, die nicht gefragt wurden, werden auch keine Punkte vergeben. Bei Unklarheiten im Sachverhalt treffen Sie Annahmen. Schreiben Sie nur auf der ausgeteilten Angabe. Der freie Platz hat keine Bedeutung für die notwendige Länge der Beantwortung. Sollten Sie während der Prüfung mit einer Gesetzesausgabe angetroffen werden, die mehr als reine Paragraphenverweise und Unterstreichungen enthält, wird Ihnen diese abgenommen. Prüfungen, bei denen unerlaubte Hilfsmittel mitgenommen oder verwendet werden, werden nicht beurteilt. Die Prüfung wird jedoch auf die Gesamtzahl der Wiederholungen angerechnet ( 10 Abs 6a der Satzung der Universität Wien). Wenn der Kodex Steuergesetze Anwendung findet, so ist die 51. Auflage heranzuziehen. Punkte: 32 37: Befriedigend 44 50: Sehr gut 26 31: Genügend 38 43: Gut 0 25: Nicht genügend Vorname: Teil I: Teil II: Nachname: Punkte gesamt: Matrikelnummer: Note: Teil 1 Ertragsteuern [25 P] 1. Einkommenssteuer [1,5 P] Nennen Sie drei (der fünf) für die Behörde in Betracht kommenden Schätzungsmethoden, wenn Aufzeichnungen über die Ermittlung der Einkünfte nicht vorhanden oder formell bzw. sachlich unrichtig sind. Seite 1 von 11
2 2. Einkommensteuer [5,5 P] P (Privater) hat EUR ,00, die er in nächster Zeit veranlagen möchte. Bitte nehmen Sie zu den Sachverhalten Stellung. a) Kauf einer öffentlich angebotenen Unternehmensanleihe um EUR ,00 mit einer 5,75 % igen jährlichen Verzinsung auf sein inländisches Depot. [1,5] aa) Verkauf dieser Anleihe um EUR ,00 noch in demselben Jahr. [1,5] bb) Verkauf dieser Anleihe um EUR 9.000,00 in einem darauffolgenden Jahr. Er hat Zinseinkünfte aus dieser Anleihe und Zinseinkünfte aus einem Sparbuch.[1] b) Vergabe eines Darlehens von EUR ,00 an einen Bekannten, 7 % jährliche Verzinsung. [0,5] c) Kauf von Goldbarren um EUR ,00, Verkauf derselben um EUR ,00 in einem darauffolgenden Jahr. [1] Seite 2 von 11
3 3. Einkommensteuer [3,5 P] Frau A hat sechs Eigentumswohnungen in einem Haus in Kitzbühel. Sie vermietet diese laufend an verschiedene Touristen, verabreicht das Frühstück und unterhält eine Fremdenrezeption. Ein Jahr zuvor entstand daraus ein Verlust, den sie nicht mit anderen Einkünften verrechnen konnte. Sie lebt allein mit ihrer Tochter, die gegen Entgelt einen Privatkindergarten besucht. Skizzieren Sie das Schema der Einkommensteuerermittlung? [3,5] Seite 3 von 11
4 4. Einkommensteuer [3,5 P] Herr A wohnt und arbeitet als Kabarettist in Wien und bezieht daraus Einkünfte von EUR ,00. Er bezieht auch Einkünfte aus einer Hausvermietung in München in Höhe von EUR ,00. a) Ist A in Ö steuerpflichtig? Begründen Sie die Lösung. (ohne Doppelbesteuerungsabkommen) [0,5] b) Welche Zuteilungsregel kommt grundsätzlich und in diesem Fall zur Anwendung, um die Doppelbesteuerung zu vermeiden? (ohne Doppelbesteuerungsabkommen) [1,5] c) Wie wird der Gewinn in Österreich besteuert, wenn nach dem Doppelbesteuerungsabkommen die Befreiungsmethode zur Anwendung kommt? [1,5] Seite 4 von 11
5 5. Körperschaftsteuer [4 P] Die Privatstiftung A hat verschiedene Einkünfte. Beurteilen Sie folgende Sachverhalte nach dem Körperschaftsteuerrecht und begründen Sie Ihre Lösungen! a) Dividenden aus einer 5 % igen Beteiligung an der A AG mit dem Sitz in Deutschland [1] b) Zinsen aus einem Darlehen in Höhe von EUR ,00 [1] c) Zinsen aus einem Sparbuch in Höhe von jeweils EUR ,00 im ersten Jahr und im zweiten Jahr, im zweiten Jahr erfolgt eine Zuwendung an den Begünstigten in Höhe von EUR ,00. [2] 6. Körperschaftsteuer [3 P] Beurteilen Sie folgende Sachverhalte nach dem Körperschaftsteuerrecht. a) Die österreichische A AG ist zu 60 % an der österreichischen B OG beteiligt. Die B OG ist zu 100 % an der österreichischen C AG beteiligt. Ist eine Gruppenbildung möglich? Begründen Sie Ihre Lösung. [1,5] b) Am bilden die österreichische A AG und die österreichische B AG eine Gruppe. Die A AG ist zu 80 % an der B AG beteiligt. Die A AG erwirtschaftete im Jahr 2011 einen Verlust in Höhe von EUR ,00. Die B AG erwirtschaftete in den Jahren 2011 und 2012 je einen Verlust in Höhe von EUR ,00. Gehen Sie auf die Möglichkeiten der Verlustverrechnung ein und begründen Sie die Lösung! [1,5] Seite 5 von 11
6 7. Körperschaftsteuer [4 P] a) Der Betriebsrat der Firma A gründet den Verein Förderung kultureller Interessen, um den Arbeitnehmern der Firma A die österreichische Kultur näherzubringen. Wie ist der Verein körperschaftssteuerlich zu behandeln? [1] b) Der Verein Jugenderziehung betreibt einen (nicht gewinnorientierten) Hort für schwer erziehbare Kinder. Während der zweimonatigen Sommerferien wird der Hort als Hotel betrieben. Der Überschuss wird für die Aufrechterhaltung des Hortes verwendet. Wie sind der Hort und der Hotelbetrieb körperschaftssteuerlich zu behandeln? [3] Seite 6 von 11
7 Teil 2 UStG, Gebühren, Verkehrssteuern, Verfahrensrecht, Finanzstrafrecht [25 P] 1. Umsatzsteuer [6,5] a) Die X AG, die Sportwagen herstellt, hat die Entwicklung neuer Autoteile in eine Tochtergesellschaft mit eigenständiger (dh von der Geschäftsführung der Muttergesellschaft getrennter) Geschäftsführung ausgelagert. Diese stellt ihr unentgeltlich den Prototypen eines neuen Kompressors zur Verfügung, weil sie sich selbst davon entsprechende Erprobungsergebnisse verspricht. [1,5] b) Auf einer Urlaubsreise in Frankreich kauft X ein gebrauchtes Wohnmobil von einem französischen Mietwagenunternehmen und führt das Kfz nach Österreich ein. Zu diesem Zeitpunkt ist das Wohnmobil bereits 2 Jahre in Betrieb und hat km zurückgelegt. Beurteilen Sie den Vorgang aus verkehrsteuerrechtlicher Sicht! [2] c) Der Unternehmer U tauscht bei dem Gebrauchtwagenhändler G seinen gebrauchten Lkw (Wert: ) gegen einen neuen Pkw (Wert: ). Kurz darauf verkauft G den Lkw für an X. [3] Seite 7 von 11
8 2. Umsatzsteuer [4,5] a) Der Imker, der seinen Gewinn durch Einnahmen Ausgaben Rechnung ermittelt, liefert am Gelée Royale an die Bienenwelt AG. Die Rechnung wird am ausgestellt. Die Bienenwelt AG zahlt am Bestimmen Sie Entstehungs und Fälligkeitszeitpunkt der Umsatzsteuerschuld. Ab welchem Zeitpunkt ist die Bienenwelt AG zum Vorsteuerabzug berechtigt? [2] b) Var.: In den letzten beiden Jahren erwirtschaftete die Imkerei des I Gewinne von über [2,5] Seite 8 von 11
9 3. Gebühren [2,5] Beurteilen Sie den folgenden Sachverhalt gebührenrechtlich. Wer ist Gebührenschuldner? B kauft von der Gemeinde Y ein Grundstück, um dort ein Schwimmbad zu betreiben. Zur Sicherung des Kaufpreises räumt B der Gemeinde im Kaufvertrag eine Hypothek an seinem Wohnhaus ein. [2,5]. 4. Verkehrsteuern [2,5] A und sein Freund B sind Gesellschafter der AB AG (Verhältnis 50:50), in deren Vermögen sich ein Grundstück befindet (Verkehrswert ; Einheitswert ) schenkt A seinen AG Anteil (gemeiner Wert: ; davon entfallen auf den Grundstücksanteil) seinem Freund B. 5. Verkehrsteuern [2,5] Die X Holding AG ist zu 100% an der X2 AG beteiligt, die wiederum zu 50% an der X3 AG beteiligt ist. Im Zuge der Expansion des X Konzerns wird bei der X3 AG 2008 eine Kapitalerhöhung durchgeführt gerät die X3 AG in Zahlungsschwierigkeiten. Ihr werden sowohl von der X2 AG als auch von der X Holding AG Darlehen gewährt. Die Rückzahlung der Darlehen erscheint bereits in diesem Zeitpunkt für alle Beteiligten aussichtslos. Seite 9 von 11
10 6. Verfahrensrecht [4,5] a) Der Steuerberater S hat seine Kanzlei in Wien und wohnt in Baden bei Wien. Außerdem ist er an einer betrieblich tätigen OG beteiligt, deren Sitz sich in Graz befindet. Welches Finanzamt/welche Finanzämter ist/sind für die Feststellung und Erhebung der Einkommensteuer des S (im weiteren Sinn) zuständig? [1,5] b) A fällt am auf, dass ihm in seinem Einkommensteuerbescheid (zugestellt am ) zu hohe Einkünfte aus seiner Beteiligung an einer OG vorgeschrieben wurden. Der zugrundeliegende Fehler ergab sich bereits im Feststellungsbescheid der OG (zugestellt am ). [2] c) Var.: Die zu hohe Vorschreibung basiert auf einem bloßen Rechenfehler im Feststellungsbescheid. [1] Seite 10 von 11
11 7. Finanzstrafrecht [2] Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt aus finanzstrafrechtlicher Sicht: a) Nachdem seine Abgabenschuld bescheidmäßig festgesetzt wurde, fällt A auf, dass er in seiner Abgabenerklärung grobe Fehler gemacht hat, die seine Abgabenschuld kürzen. Er setzt das Finanzamt davon nicht in Kenntnis. [1] b) Einige Zeit später gibt A am Finanzamt eine berichtigte Steuererklärung ab. [1] Seite 11 von 11
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