Arbeitszeit in caritativen Einrichtung der katholischen Kirche
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- Nadja Kolbe
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1 in caritativen Einrichtung der katholischen Kirche Seite 1
2 Frank Lauterbach Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht geprft. Wirtschaftsassistent Theatinerstraße München Tel. +49.(0) muc@lauterbachpartner.de Schwerpunkte u.a. Beratung und Vertretung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Beratung und Vertretung von Betriebsräten und Mitarbeitervertretungen Berater der Mitarbeiterseite der Regionalkommission Bayern des Deutschen Caritasverbandes langjähriger Dozent u.a. für die Bereiche TVÖD, BPersVG, BayPVG, MAVO, AVR (z.b. Arbeitszeit, Eingruppierung + Entgelt), Gestaltung von Betriebs- und Dienstvereinbarungen, Aktuelle Rechtsprechung) Seite 2
3 Folgende kifas-seminare halte ich in Zum Inhalt der Seminare siehe die Seminarbeschreibung unter Einführung in die Arbeitsvertragsrichtlinien AVR ( ; ; ) Aktuelle Entwicklung im Arbeitsrecht ( ; ) Eingruppierung, Einstufung und Vergütung (Hauptreferent: Manfred Weidenthaler) ( ; ) Arbeitszeit und Dienstplangestaltung ( ; ; ) Informationen in wirtschaftlichen Angelegenheiten ( ) Arbeitsrecht Direkt (Augsburg: ; Nürnberg: ; Würzburg: ; Regensburg: ; München: ; Eichstätt: ; Passau: ) Seite 3
4 1. Grundlagen der Arbeitszeit 1.1. Das Arbeitsrecht 1.2. Das kirchliche Arbeitsrecht 1.3. Die Bedeutung der Arbeitszeit 2. Arbeitszeit 2.1. vergütungspflichtige Arbeitszeit Umkleidezeiten Wegezeiten 2.2. regelmäßige Arbeitszeit Vollzeit und Teilzeitarbeit Durchschnittliche Berechnung geplante Überstunden und Annahmeverzug 2.3. Arbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Überstunden und Mehrarbeit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft Die Arbeitszeitkonten nach AVR Seite 4
5 2.4. zuschlagspflichtige Arbeitszeit Sonntagsarbeit Feiertagsarbeit Nachtarbeit Schicht- und Wechselschichtarbeit 2.5. Erholungsurlaub 3. Arbeitszeit + Mitbestimmung 3.1. Kontrolle der Ist-Zeit 3.3. Zustimmung zur Soll-Zeit 3.4. ergänzenden Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit im Rahmen des AVR 3.5. Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit- und Dienstplangestaltung 3.6. Dienstvereinbarung zur Urlaubsplanung Seite 5
6 4. Arbeitszeit + Arbeitnehmerschutz 4.1. Festlegung der Arbeitszeit durch Dienstgeber Arbeitsvertrag Direktionsrecht 4.2. Höchstarbeitszeit Rechtliche Vorgabe Ausnahmen (Bereitschaftsdienst; 12Std.- und 24Std- Dienste) 4.3. Pausen Festlegung Umfang und Lage 4.4. Ruhezeit Rechtliche Vorgabe Ausnahmen (soziale Einrichtungen; Rufbereitschaft) 4.5. Sonn- und Feiertagsarbeit Ersatzruhetag Seite 6
7 Rechtliche Grundlagen Seite 7
8 Das Arbeitsrecht Vorrang des höherrangigen Rechts (außer das höherrangige Recht lässt es ausdrücklich zu = Öffnungsklausel) Kommission / Rat / Parlament Bund / Länder / Gemeinden EU-Richtlinien Grundgesetz Gesetz Bürger Unternehmen Organisationen etc. Arbeitgeberverband Tarifvertrag Gewerkschaft Arbeitgeber Betriebsvereinbarung Betriebsrat Arbeitnehmer Arbeitgeber Arbeitsvertrag Weisung Günstigkeitsprinzip (zugunsten des Arbeitnehmers darf von höherrangigem Recht abgewichen werden) Seite 8
9 Das kirchliche Arbeitsrecht Vorrang des höherrangigen Rechts (außer das höherrangige Recht lässt es ausdrücklich zu = Öffnungsklausel) Kommission / Rat / Parlament Bund / Länder / Gemeinden EU-Richtlinien Grundgesetz Gesetz Bürger Unternehmen Organisationen etc. Arbeitsrechtliche Kommission AVR Dienstgeber Dienstvereinbarung MAV Dienstgeber Arbeitsvertrag Weisung Arbeitnehmer Günstigkeitsprinzip (zugunsten des Arbeitnehmers darf von höherrangigem Recht abgewichen werden) Seite 9
10 Die Bedeutung der Arbeitszeit Arbeitszeit Arbeitszeit + Mitbestimmung Arbeitszeit + Arbeitnehmerschutz zb. Vergütung für Überstunden/Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Nacharbeit zb. Mitwirkung bei Dienstplänen, Einführung Arbeitszeitkonten; Mitwirkung bei Urlaubsplanung zb. Höchstarbeitszeit; Ruhepausen oder Arbeiten an Sonn- und Feiertage Seite 10
11 Seite 11
12 Grundsätzlich gilt für die Vergütung der Arbeitnehmer schuldet keinen Arbeitserfolg, sondern Arbeitsleistung während einer bestimmten Zeit (= Zeitschuld), 611 BGB. Arbeitszeit ist daher die individuell geschuldete Dauer der Arbeitsleistung (d.h. die für die Entlohnung maßgebliche Frage beantwortet, wie viel Arbeit pro Woche zu leisten ist). Arbeitsleistung während einer bestimmten Zeit = Arbeitszeit ist festzulegen Dienstgeber Arbeitsvertrag Arbeitnehmer ist festzulegen Vergütung Seite 12
13 Die vergütungspflichtige Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle ( 1 Abs. 9 Anlage 5 AVR). Die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ist somit keine zu vergütende Arbeitszeit. Nach der Rechtsprechung gilt als vergütungspflichtige Arbeitszeit grundsätzlich jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient ( = Fremdnützigkeit - ständige Rechtsprechung, u.a BAG AZR 292/08). Dazu gehört insbesondere Umkleidezeiten, wenn das Tragen einer bestimmten Kleidung vorgeschrieben ist, die im Betrieb an- und abgelegt werden muss (BAG vom AZR 168/16) Darf der Arbeitnehmer vorgeschriebene Dienstkleidung außerhalb des Betriebs und damit auch auf dem Weg zur Arbeit tragen, hängt die Einordnung von Umkleidezeiten als Arbeitszeit davon ab, ob ihm das Tragen auf dem Weg zur Arbeitsstätte zugemutet werden kann, was die Rechtsprechung annimmt, wenn es sich nicht um auffällige Kleidung handelt (BAG vom ABR 59/12) Seite 13
14 die Wegezeit des Arbeitnehmers von der Betriebsstätte zu einem außerhalb der Betriebsstätte gelegenen Arbeitsplatz ist als Arbeitszeit zu vergüten (BAG vom AZR 304/58) => notwendige Reisezeit isd. 6 Abs. 1 Satz 2 Anlage 5 AVR). Bei einer unmittelbaren Anreise des Arbeitnehmers von seiner Wohnung zu einem außerhalb der Betriebsstätte gelegenen Arbeitsplatz ist regelmäßig die Zeit nicht zu vergüten, die der Arbeitnehmer dabei dadurch erspart, dass er sich nicht von seiner Wohnung zum Betrieb zu begeben braucht (BAG vom AZR 304/58) Hat der Arbeitnehmer keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort, ist die Fahrzeit, die er für die tägliche Fahrt zwischen der Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten Kunden aufwenden, vergütungspflichtige Arbeitszeit (EuGH vom C-266/14) Seite 14
15 Der Umfang der geschuldeten Arbeitszeit einer Vollzeitkraft ist in AVR wie folgt geregelt: Anlage 5 Anlage 30 Anlage 31 Anlage 32 Anlage 33 übrige Mitarbeiter, wie beispielsweise Verwaltungskräfte, Hauswirtschaft, Hausmeister etc. (im weiteren MA-Anlage 2 genannt) 1 Abs. 1 => 39 Std./Woche ACHTUNG Geltungsbereich beachten die Anlage gilt nicht (mit Ausnahme der 1 Abs. 7, 9,10 sowie 5, 6, 7 Abs. 7, 9 Abs. 6 und 10 Anlage 5 AVR) für Ärzte, MA im Pflegedienst in Krankenhäusern, MA im Pflegedienst in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen und MA im Sozial- und Erziehungsdienst; siehe jeweils Geltungsbereich 1 Abs. 2 der Anlagen 30 33) Anlage 5 gilt für alle übrige Mitarbeiter, wie Verwaltungskräfte, Hauswirtschaft, Hausmeister etc. Ärztinnen und Ärzte 3 => 40 Std./Woche Mitarbeiter im Pflegedienst in Krankenhäusern 2 Abs. 1 Anlage 31 => 38,5 Std./Woche Mitarbeiter im Pflegedienst in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen 2 Abs. 1 Anlage 32 => 39 Std./Woche MA im Sozial- und Erziehungsdienst 2 Abs. 1 Anlage 33 => 39 Std./ Woche Seite 15
16 Bei Teilzeit ist der Umfang der Arbeitsstunden im Arbeitsvertrag (Musterdienstvertrag) zu vereinbaren. Der Umfang wird dabei entweder in % der Vollzeit oder durch Festlegung eines festen Stundenkontingentes vereinbart. Bei Teilzeitarbeit geltend ergänzend die Regelungen des TzBfG Diskriminierungsverbot, 4 TzBfG Verringerung der Arbeitszeit, 8 TzBfG Verlängerung der Arbeitszeit, 9 TzBfG Arbeit auf Abruf: die Vereinbarung eines flexiblen Arbeitszeitumfangs ist nur im Rahmen der Arbeit auf Abruf nach 12 TzBfG zulässig, d.h. der Arbeitsvertrag muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festlegen (ist nichts festgelegt, gelten 10 Stunden vereinbart) maximale Obergrenze sind 25% und maximale Untergrenze sind 20%, wobei beides nicht miteinander kombiniert werden darf (Beispiel: sind 10 Stunden pro Woche vereinbart, darf vereinbart werden, dass der Mitarbeiter zusätzlich 2,5 Stunden auf Abruf leistet) Seite 16
17 Bei befristet zusätzlichen Arbeitsstunden (BAG vom , 7 AZR 828/13) gilt: die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen unterliegt nicht der Befristungskontrolle nach TzBfG; aber der Inhaltskontrolle nach 305 ff BGB gemäß 307 Abs. 1 BGB darf die Befristung den Arbeitnehmer nicht unangemessen Benachteiligen eine unangemessene Benachteiligung liegt dann vor, wenn es sich um eine Erhöhung in erheblichem Umfang handelt und kein Sachgrund analog 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt die Arbeitszeiterhöhung ist in der Regel erheblich, wenn sich das Erhöhungsvolumen auf mind. 25% eines entsprechenden Vollzeitarbeitsverhältnisses beläuft ist die Grenze von 25% nicht erreicht, ist anhand einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen nach 307 Abs. 1 BGB zu prüfen, ob der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt wird Gegenstand der Prüfung ist zwar die zuletzt vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung. Bei der Angemessenheitsprüfung können jedoch auch die Anzahl der in der Vergangenheit getroffenen befristeten Aufstockungsvereinbarung und die Gesamtdauer des Aufstockungszeitraums berücksichtigt werden. Seite 17
18 Die im Arbeitsvertrag vereinbarte (bzw. die in den AVR genannte) Arbeitszeit (= 38,5; 39, 40 Std./Woche) ist vom Arbeitnehmer regelmäßig zu erbringen. Hierfür bekommt er die vereinbarte Entlohnung. Sie wird daher die regelmäßige Arbeitszeit genannt Vollzeit: 40 Std./Woche Teilzeit: 20 Std./Woche Seite 18
19 die AVR sehen vor, dass die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt zu erbringen ist. So heißt es in 2 Abs. 1 der Anlage 33 (und gleichlautend in den anderen Anlagen): Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich Std./Woche Seite 19
20 Die regelmäßigen Arbeitszeit kann somit unterschiedlich verteilt werden, d.h. die wöchentliche Arbeitszeit kann mal unter und mal über der vereinbarten Arbeitszeit (=38,5/ 39/40 Stunden) liegen, vorausgesetzt, dass sie im Durchschnitt bei der vereinbarten Arbeitszeit (= 38,5/39/40 Stunden) liegt. Die AVR regeln weiterhin in welchem Zeitraum dieser Durchschnitt gemessen wird, zb. 2 Abs. 2 der Anlage 33 Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Seite 20
21 Ärzte ( 3 Abs. 2 Anlage 30): Pflegekräfte in Krankenhäusern ( 2 Abs. 2 Anlage 31): Pflegekräfte in sonstigen Einrichtungen ( 2 Abs. 2 Anlage 32): Sozial- und Erziehungsdienst ( 2 Abs. 2 Anlage 33): 1 Jahr bis zu einem Jahr bis zu einem Jahr bis zu einem Jahr Der Zeitraum kann arbeitsvertraglich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Ohne eine Vereinbarung greift in den Anlagen 31, 32 und 33 das Direktionsrecht des Arbeitgebers (z.b. über Dienstplan). Soweit indes nichts bestimmt ist, ist der Jahreszeitraum als maximaler Zeitraum maßgeblich (LAG Baden- Württemberg, Sa 21/08) Übrige Mitarbeiter (Anlage 5) mit Dienstvereinbarung bis 13 Wochen. 52 Wochen Seite 21
22 Bei der Berechnung des Durchschnitt gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG vom AZR 680/98) folgendes: der Durchschnitt berechnet sich weder nach dem Kalenderjahr, noch ab Arbeitsbeginn des Arbeitnehmers der Durchschnitt ist vielmehr für jede Woche fortlaufend zu berechnen der Durchschnitt ist zu bilden aus dem Zeitraum von (bis zu) einem Jahr bzw. 13 / 52 Wochen vor sowie nach der jeweiligen Woche Zeitraum vor 39 Std. Zeitraum nach Seite 22
23 Std./Woche + 4 Stunden Wird die regelmäßige Arbeitszeit am Ende des Ausgleichszeitraums überschritten (BAG = geplante Überstunden), wird die zusätzlich Arbeitsleistung vergütet MA-Anlage 2: Anlagen 30-33: als Mehrarbeitsstunden (Anlage 6 AVR Anmerkung 1 oder auch in 3 Abs. 1 Satz 3 Anlage 5b AVR als Plusstunden bezeichnet) mit dem individuellen Stundensatz, aber ohne Überstundenzuschlag (da keine zuschlagspflichtigen Überstunden isd. 1 Abs. 1 Satz 1 Anlage 6 AVR) als Zeitguthaben (isd. 9 Abs. 3 Satz 1 Anlagen AVR) mit dem individuellen Stundensatz ( 7 Abs. 2 Anlage 30 sowie 6 Abs. 2 Anlagen AVR - Tabellenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe), aber ohne Überstundenzuschlag (da keine zuschlagspflichtigen Überstunden isd. 4 Abs. 5 Anlage 30 AVR sowie 4 Abs. 7 Anlagen AVR) Seite 23
24 Ausnahme, wenn ein Arbeitszeitkonto (siehe zum Arbeitszeitkonto Seite 52 bis 55) eingerichtet ist, ist eine Buchung bei MA-Anlage 2 gemäß 3 Abs. 1 Satz 3 Anlage 5b AVR Pflegekräfte sowie SuE-Mitarbeiter gemäß 9 Abs. 3 Satz 1 Anlagen AVR auf dem Arbeitszeitkonto möglich, so dass hierüber ein späterer Freizeitausgleich erreicht werden kann Seite 24
25 Std./Woche - 5 Stunden Wird die regelmäßige Arbeitszeit im Ausgleichszeitraum unterschritten (BAG bzw. 615 BGB = Annahmeverzug, müssen diese Stunden nicht nachgearbeitet werden. Der Arbeitgeber befindet sich vielmehr im Annahmeverzug nach 615 BGB, so dass der Arbeitnehmer sein volles Gehalt erhält und die fehlenden Stunden ersatzlos wegfallen Ausnahme, wenn ein Arbeitszeitkonto (siehe zum Arbeitszeitkonto Seite 52 bis 55) eingerichtet ist MA-Anlage 2: als Minusstunden gemäß 3 Abs. 1 Satz 3 Anlage 31-33: als Zeitschuld gemäß 9 Abs. 3 Satz 1 Anlagen Seite 25
26 Überstunden Überstunden + 1 Std Std Std. Überstunden + 8 Std. + 5 Std. Rufbereitschaft + 8 Std. Bereitschaftsdienst Bereitschaftsdienst Seite 26
27 Die AVR sehen vor, dass Ärzte, Pflegekräfte sowie SuE-Mitarbeiter Arbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus erbringen. So heißt es in 3 Abs. 6 Anlage 30 AVR sowie in 2 Abs. 5 Anlage AVR: Die Mitarbeiter sind im Rahmen begründeter dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten zu.. Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. Bei Teilzeitkräften bedarf es allerdings zusätzlich einer gesonderten vertraglichen Regelung oder der Zustimmung im Einzelfall, da es in 3 Abs. 6 Anlage 30 AVR sowie 2 Abs. 5 Anlage AVR heißt: sowie bei Teilzeitkräften aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - Bei den MA-Anlage 2 fehlt es teilweise an einer expliziten Regelung in den Anlagen 5 bzw. 6, 6a AVR. So gibt es für die Überstunden nur eine abgeleitete Rechtsgrundlage aus 1 Abs. 1 Anlage 6 AVR. Für die Rufbereitschaft und dem Bereitschaftsdienst gibt es indes Regelungen in 7 Abs. 1 Anlage 5 AVR (MA-Anlage 2 außerhalb Krankenhäusern und Heimen) und 8 Abs. 2 und 7 AVR (MA-Anlage 2 in Krankenhäusern und Heimen). Seite 27
28 Überstunden im Sinne des AVR liegen vor, wenn über die bereits festgelegte Arbeitszeit hinaus weitere Arbeitszeit aufgrund unerwarteten Mehrbedarfs, z.b. durch Krankheitsvertretung; hohes Patientenaufkommen etc. angeordnet wird (BAG = ungeplante Überstunden) Für die MA-Anlage 2 heißt es bei 1 Abs. 1 Anlage 6 AVR: Die auf Anordnung des Dienstgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, sind Überstunden. Bei den Ärzten heißt es in 5 Abs. 3 Anlage 30 AVR und bei den Pflegekräften sowie SuE- Mitarbeitern in 4 Abs. 7 Anlagen AVR: Überstunden sind die auf Anordnung des Dienstgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Woche ausgeglichen sind Seite 28
29 Std Überstunden + 1 Std Std Überstunden Überstunden Seite 29
30 Voraussetzung für das Entstehen von Überstunden ist immer eine Anordnung des Arbeitgebers. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG) genügt es für die Anordnung, dass der Vorgesetzte die Arbeitszeiten kennt und diese duldet bzw. hin nimmt (BAG 6 AZR 37/89 vom ) Der Arbeitgeber hat bei der Anordnung von Überstunden eine angemessene Ankündigungsfrist zu wahren. die Arbeitsfreistellung muss dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass er sich noch ausreichend darauf einstellen kann. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer erst zwischen und Uhr davon in Kenntnis gesetzt wird, ob er am folgenden Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet ist oder Freizeitausgleich erhält (BAG AZR 399/94) in Anlehnung an 12 Abs. 2 TzBfG sind vier Tage eine angemessene Ankündigungsfrist (LAG Frankfurt/Main Ca 3276/05) in analoger Anwendung des 12 Abs. 2 TzBfG muss der AG bei der zeitlichen Konkretisierung eine Frist von vier Tagen einhalten (ArbG Berlin Ca 10243/12) Seite 30
31 Die AVR regelt für Ärzte, Pflegekräfte sowie SuE-Mitarbeiter, dass (ungeplante) Überstunden bis zum Ende der folgenden Woche ( 5 Abs. 5 Anlagen 30 AVR sowie 4 Abs. 7 Anlagen AVR) bzw. bei Wechselschicht- und Schichtarbeit bis zum Ende des Schichtplanturnus ( 4 Abs. 8 Anlagen 31, 32, 33 AVR) ausgeglichen werden können; danach sind die ungeplanten Überstunden mit Zuschlag auszuzahlen ( 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 a) Anlage 30 AVR und 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 a) Anlagen AVR) Ausnahme: es besteht ein Arbeitszeitkonto (siehe zum Arbeitszeitkonto Seite 52 bis 55) Bei den MA-Anlage 2 sieht der AVR für (ungeplante) Überstunden vor, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ende des nächsten (spätestens zum übernächsten ) Kalendermonat erfolgt und der Überstundenzuschlag ausbezahlt wird wenn kein Ausgleich innerhalb dieser Zeit möglich ist, die Überstunden ausbezahlt werden, 3 Abs. 2 Anlage 6 AVR. aufgrund individueller Vereinbarung ist pauschale Überstundenvergütung möglich, 4 Abs. 2 Anlage 6 AVR Seite 31
32 Die AVR definieren für Ärzten, Pflegekräften sowie SuE-Mitarbeitern als Mehrarbeit, diejenige Arbeitszeit, die ein Teilzeitbeschäftigten über die bereits festgelegte Arbeitszeit hinaus bis zur Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten leistet, z.b. wegen unerwarteten Mehrbedarfs durch Krankheitsvertretung; hohes Patientenaufkommen ( 5 Abs. 4 Anlage 30 AVR und 6 Abs. 6 Anlagen AVR). 2 Überstunden Mehrarbeit Regelmäßige Arbeitzeit 28 Mehrarbeit muss vom Dienstgeber angeordnet werden, damit sie gesondert bezahlt wird. Seite 32
33 Mehrarbeit gelten die selben Regelungen wie für die Überstunden mit dem Unterschied, dass nach AVR keine Zeitzuschläge zu zahlen sind (Zuschläge gibt es nach 7 Abs. 1 Satz 1 a) Anlage 30 AVR und 6 Abs. 1 Satz 1 a) Anlagen AVR nur für Überstunden). Nach bisheriger Ansicht des Bundesarbeitsgericht (BAG) war diese Differenzierung zulässig, da es für die Unterscheidung einen sachlichen Grund gibt und damit eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei (BAG AZR 684/93; BAG - 5 AZR 448/03). Das BAG hat seine Rechtsprechung in 2017 geändert. Es hält nicht länger an der bisherigen Auffassung, wonach es einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung gibt fest. Vielmehr sieht das BAG nunmehr in der ungleichen Behandlung eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten und damit einen Verstoß gegen 4 Abs. 1 TzBfG (BAG AZR 161/16) So dass Teilzeitbeschäftigten nun für Mehrarbeit ebenfalls Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden haben! Seite 33
34 Die Rufbereitschaft ist etwas, was der Arbeitnehmer zusätzlich zur regelmäßigen Arbeitszeit erbringt. Sie wird daher gesondert vergütet. Für MA-Anlage 2 außerhalb von Krankenhäusern und Heimen heißt es in 7 Abs. 1 Anlage 5 AVR Auf Anordnung des Dienstgebers haben voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstleistungen in der Form der Rufbereitschaft zu erbringen. bzw. für MA-Anlage 2 in Krankenhäusern und Heimen in 8 Abs. 7 Anlage 5 AVR Rufbereitschaft leisten Mitarbeiter, die sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einem von ihnen selbst gewählten Ort aufhalten Bei allen anderen Mitarbeitern (Ärzten, Pflegekräften und SuE-Mitarbeitern) findet sich die Grundlage in 6 Abs. 8 Anlage 30 AVR sowie in 4 Abs. 4 Anlagen Rufbereitschaft leisten Mitarbeiter, die sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle Seite 34
35 Bei der Rufbereitschaft hält sich der Arbeitnehmer an einem Ort seiner Wahl auf, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Der Dienstgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, bei MA-Anlage 2 außerhalb von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Heimen, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten im Durchschnitt weniger Arbeit als zu 1/8 der Zeit der Rufbereitschaft anfällt. 7 Abs. 1 Anlage 5 AVR Beispiel: Wir der Arbeitnehmer im Kalendermonat zwei Mal zu Rufbereitschaft von acht Stunden herangezogen, ist dies nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass während der Rufbereitschaft in sechs Kalendermonaten maximal zu einem Arbeitseinsatz von 12 Stunden kommt. Ist mir mehr Arbeitseinsätzen zu rechnen, darf Rufbereitschaft nicht angeordnet werden. bei allen anderen Mitarbeitern (MA-Anlage 2 in Krankenhäusern und Heimen, Ärzte, Pflegekräfte, SuE-Mitarbeiter), wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt; 8 Abs. 7 Anlage 5 AVR; 6 Abs. 8 Satz 3 Anlage 30 AVR (Ärzte) bzw. 5 Abs. 7 Anlage 31/32/33 AVR (hier ist ggf. die weitere Begrenzung durch 5 Abs. 9 Satz 1 Anlagen AVR zu berücksichtigen, d.h. maximaler Arbeitseinsatz der Stufe I bzw. A und B = 25% der Rufbereitschaft); Seite 35
36 Der Dienstgeber darf dem Arbeitnehmer keine Zeitspanne vorgeben, in der er die Arbeit aufzunehmen hat (d.h. er kann nicht vorschreiben, in welcher Zeit der Arbeitnehmer in der Einrichtung sein muss). Nach BAG obliegt es dem Arbeitnehmer jedoch, zu gewährleisten, dass er innerhalb angemessener Zeit die Einrichtung erreichen kann. Angemessen ist dass, was im Bedarfsfall notwendig ist. Der Arbeitnehmer darf sich beispielsweise nicht in einer Entfernung zur Einrichtung aufhalten, die dem Zweck der Rufbereitschaft zu wieder läuft. (BAG AZR 214/00: Wegzeit von 25 bis 30 Min. ist angemessen). Seite 36
37 Die Rufbereitschaft wird als zusätzlich zu erbringende Arbeitszeit gesondert vergütet. Der Mitarbeiter erhält dafür, dass er sich über die Rufbereitschaft bereit hält, eine Pauschale. Des Weiteren wird ein tatsächlicher Arbeitseinsatz vergütet. Die Vergütung ist imavr wie folgt geregelt: MA-Anlage 2 nach 7 Abs. 6 bzw. 8 Abs. 7 Anlage 5 AVR ständige und nicht ständige Rufbereitschaft, 1 Abs. 3 Anlage 6a AVR Pauschale: 12,5 % der für die Rufbereitschaft aufgewendeten Zeit wird mit der Überstundenvergütung nach 1 Abs.3 Anlage 6a AVR bezahlt Arbeitseinsatz: pro Arbeitseinsatz wird die Arbeitszeit einschließlich der Wegzeiten - mindestens aber drei Stunden, jedoch bei mehrmaliger Inanspruchnahme nur einmal - entweder mit der Überstundenvergütung nach 1 Abs. 3 Anlage 6a AVR abgegolten oder durch Freizeit ausgeglichen. ständige Rufbereitschaft, 7 Abs. 7 Anlage 5 AVR Wird der Mitarbeiter ständig zu Rufbereitschaft herangezogen, kann die Abgeltung auch pauschal (Freizeit oder Entgelt) erfolgen. Seite 37
38 Ärzte, Pflegekräfte und Mitarbeiter Sozial- und Erziehungsdienst gemäß 7 Abs. 3 Anlage 30 AVR; 6 Abs. 3 Anlagen AVR ständige und nicht ständige Rufbereitschaft Pauschale für Rufbereitschaft: der Arbeitnehmer erhält o Mo bis Fr: 2 x Stundenentgelt gem. Entgelttabelle o Sa, So, Feiertag: 4 x Stundenentgelt gem. Entgelttabelle o bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft unter 12 Stunden: 12,5% des Stundenentgeltes gem. Entgelttabelle je Stunde Rufbereitschaft Arbeitseinsatz: o Außerhalb des Arbeitsortes: Jede einzelne Inanspruchnahme einschließlich der Wegezeiten wird auf die volle Stunde aufgerundet und mit dem Entgelt für Überstunde einschließlich etwaiger Zuschläge bezahlt o Am Aufenthaltsortes (auch telefonische Erledigung): Summe der Arbeitsleistung wird auf volle Stunde aufgerundet und mit dem Entgelt für Überstunden einschließlich etwaiger Zuschläge bezahlt Seite 38
39 ständige Rufbereitschaft: es gelten die 7 Abs. 7 bzw. 9 Abs. 6 Anlage 5 ( 1 Abs. 2 Satz 2 Anl. 31, 32, 33 AVR Die Pauschale für die Rufbereitschaft sowie das Entgelt für den Arbeitseinsatz können in Zeit umgerechnet auf einem Arbeitszeitkonto (siehe zum Arbeitszeitkonto Seite 52 bis 55) gebucht werden. Seite 39
40 Den Bereitschaftsdienst leistet der Arbeitnehmer ebenfalls zusätzlich zur regelmäßigen Arbeitszeit erbringt. Er wird daher ebenso wie die Rufbereitschaft - gesondert vergütet. Für MA-Anlage 2 außerhalb von Krankenhäusern und Heimen heißt es in 7 Abs. 1 Anlage 5 AVR Auf Anordnung des Dienstgebers haben voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstleistungen in der Form des Bereitschaftsdienstes zu erbringen. bzw. für MA-Anlage 2 in Krankenhäusern und Heimen in 8 Abs. 2 Anlage 5 AVR Bereitschaftsdienst leisten Mitarbeiter, die sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer aufhalten Bei allen anderen Mitarbeitern (Ärzten, Pflegekräften und SuE-Mitarbeitern) findet sich die Grundlage in 6 Abs. 1 Anlage 30 AVR sowie in 4 Abs. 3 Anlagen Bereitschaftsdienst leisten Mitarbeiter, die sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Dienstgeber bestimmten Stelle Seite 40
41 Beim Bereitschaftsdienst hält sich der Arbeitnehmer an einem vom Dienstgeber bestimmten Ort auf, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeit überwiegt (d.h. dass während des Bereitschaftsdienstes in max. 49% der Arbeitszeit Arbeit anfällt); 7 Abs. 1 Satz 3, 8 Abs. 2 Satz 2 Anlage 5 AVR sowie 6 Abs. 1 Satz 2 Anlage 30 AVR und 5 Abs. 1 Anlagen AVR Der Bereitschaftsdienst wird gesondert ausgeglichen (d.h. idr. bezahlt). Der Ausgleich (d.h. idr. die gesonderte Vergütung) ist dann unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsanfall zu gewähren. Obwohl die gesamte Zeit, die der Arbeitnehmer für den Bereitschaftsdienst aufgewendet, fremdnützig ist (weil er sich an einem vom Dienstgeber festgelegten Ort aufhält) und damit Arbeitszeit darstellt, verlangt die Rechtsprechung nicht, dass sie wie Vollarbeit bezahlt wird. Seite 41
42 Die AVR sieht folgenden Ausgleich für Bereitschaftsdienst vor: MA-Anlage 2 außerhalb von Krankenhäusern und Heimen, 7 Abs. 5 Anlage 5 AVR der Arbeitnehmer erhält 25,0 % der Zeit für den Bereitschaftsdienst einschließlich der geleisteten Arbeit mit der Überstundenvergütung nach 1 Abs. 3 Anlage 6a AVR bezahlt. Wahlweise erfolgt Ausgleich durch Freizeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats. Die angefangene halbe Stunde ist bei der Berechnung aufzurunden. für Bereitschaftsdienst in der Zeit zwischen Uhr und 6.00 Uhr erhält der Mitarbeiter einen Zuschlag in Höhe von 15% der Stundenvergütung nach 2 der Anlage 6a AVR wird der Arbeitnehmer ständig zu Bereitschaftsdienst herangezogen, kann die Abgeltung pauschal (Freizeit oder Entgelt) erfolgen. Maßstab für die Berechnung der Pauschale ist die Einzelberechnung des durchschnittlich in den Kalendermonaten anfallenden Bereitschaftsdienstes; 7 Abs. 7 Anlage 5 AVR Seite 42
43 MA-Anlage 2 in Krankenhäusern und Heimen, 9 Anlage 5 AVR unter 8 Abs. 1 (a) bis (c) fallenden Mitarbeiter erhalten eine Vergütung entsprechend dem zu erwartenden Arbeitsanfalls sowie der Anzahl der Bereitschaftsdienste im Kalendermonat. 9 Abs. 1 a) Anlage 5 AVR: Stufen A (bis 10% Arbeitsanfall) bis D (Arbeitsanfall zwischen 40% und 49%) => 15% bis 55 % der Zeit des Bereitschaftsdienstes Die Zuweisung der einzelnen Stufen erfolgt durch die Einrichtungsleitung und die Mitarbeitervertretung; 1 Abs. 1 c) Anlage 5 AVR 9 Abs. 1 b) Anlage 5 AVR: Anzahl der Bereitschaftsdienste gestaffelt von 1 bis 8 bis zu 13 und mehr pro Kalendermonat => zusätzlich 25% bis 45% der Zeit des Bereitschaftsdienstes Die so errechnete vergütungspflichtige Zeit des Bereitschaftsdienstes wird mit der Überstundenvergütung ( 1 Abs. 3 Anlage 6a AVR) bezahlt; 9 Abs. 3 Anlage 5 AVR Wahlweise erfolgt Ausgleich durch Freizeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats. Die angefangene halbe Stunde ist bei der Berechnung aufzurunden; 9 Abs. 4 Anlage 5 AVR. Seite 43
44 MA-Anlage 2 in Krankenhäusern und Heimen, 9 Anlage 5 AVR unter 8 Abs. 1 (d) fallenden Mitarbeiter erhalten eine Vergütung, bei der die vergütungspflichtige Zeit mit 25% der Zeit des gesamten Bereitschaftsdienstes (einschließlich der geleisteten Arbeit) bewertet wird. Bei mehr als acht Bereitschaftsdienste in einem Monat erhöht sich die für den über die acht Bereitschaftsdienste hinausgehende anrechenbare Arbeitszeit um 15%; 9 Abs. 2 Anlage 5 AVR Die so errechnete vergütungspflichtige Zeit des Bereitschaftsdienstes wird mit der Überstundenvergütung ( 1 Abs. 3 Anlage 6a AVR) bezahlt; 9 Abs. 3 Anlage 5 AVR Wahlweise erfolgt Ausgleich durch Freizeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats. Die angefangene halbe Stunde ist bei der Berechnung aufzurunden; 9 Abs. 4 Anlage 5 AVR. Seite 44
45 Ärzte; 8 Anlage 30 AVR Ärzte erhalten eine Vergütung entsprechend dem zu erwartenden Arbeitsanfalls 8 Abs. 1 Satz 1 Anlage 30 AVR: Stufen I (bis 25% Arbeitsanfall) bis III (Arbeitsanfall zwischen 40% und 49%) => 60% bis 90 % der Zeit des Bereitschaftsdienstes Die Zuweisung der einzelnen Stufen erfolgt durch (kündbare) Nebenabrede zum Dienstvertrag; 1 Abs. 1 Satz 2 Anlage 30AVR Die so errechnete vergütungspflichtige Zeit des Bereitschaftsdienstes wird mit einem Entgelt je Stunde gemäß der Tabelle in 8 Abs. 2 Anlage 30 AVR bezahlt. Es gibt Zuschläge wie folgt: ab der 97. Bereitschaftsstunde (5% des Stundenentgeltes) ; 8 Abs. 3 Anlage 30 für Bereitschaftsdienst an Feiertagen (Abs. 4) und in Nachstunden (Abs. 5) Wahlweise ist ein Abgeltung durch Freizeitausgleich bis zum Ende des dritten Kalendermonats möglich; 8 Abs. 6 Anlage 30 AVR. Seite 45
46 Pflegekräfte im Krankenhaus, 7 Anlage 31 Pflegekräfte erhalten eine Vergütung entsprechend dem zu erwartenden Arbeitsanfalls 7 Abs. 1 Anlage 31 AVR: Stufen I (bis 25% Arbeitsanfall) bis III (Arbeitsanfall zwischen 40% und 49%) => 60% bis 90 % der Zeit des Bereitschaftsdienstes Die Zuweisung der einzelnen Stufen erfolgt durch die Einrichtungsleitung und die Mitarbeitervertretung; 1 Abs. 2 Anlage 31AVR Bei Mitarbeitern gemäß 5 Abs. 9 wird die zu vergütende Arbeitszeit abweichend mit 28,5 % der Zeit des Bereitschaftsdienstes berechnet Die so errechnete vergütungspflichtige Arbeitszeit wird mit einem Entgelt je Stunde gemäß Anhang C Anlage 31 vergütet Weiterhin gibt es Zuschläge für Bereitschaftsdienst an Feiertagen und in Nachstunden; 7 Abs. 5 Anlage 31 AVR Seite 46
47 Wahlweise ist ein Abgeltung durch Freizeitausgleich bis zum Ende des dritten Kalendermonats möglich; jedoch nur in folgenden Fällen Freizeitausgelich ist zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich es existiert eine entsprechende Regelung in einer Dienstvereinbarung der Mitarbeiter stimmt dem Freizeitausgleich zu Die vergütungspflichtige Arbeitszeit des Bereitschaftsdienstes kann auch auf einem Arbeitszeitkonto (siehe zum Arbeitszeitkonto Seite 52 bis 55) gut geschrieben werden Seite 47
48 Pflegekräfte in stationären Einrichtungen, 7 Anlage 32 Pflegekräfte erhalten eine Vergütung entsprechend dem zu erwartenden Arbeitsanfalls sowie der Anzahl der Bereitschaftsdienste im Kalendermonat. 7 Abs. 1 a) Anlage 32 AVR: Stufen A (bis 10% Arbeitsanfall) bis D (Arbeitsanfall zwischen 40% und 49%) => 15% bis 55 % der Zeit des Bereitschaftsdienstes Die Zuweisung der einzelnen Stufen erfolgt durch die Einrichtungsleitung und die Mitarbeitervertretung; 1 Abs. 2 Anlage 32 AVR 7 Abs. 1 b) Anlage 32 AVR: Anzahl der Bereitschaftsdienste gestaffelt von 1 bis 8 bis zu 13 und mehr pro Kalendermonat => zusätzlich 25% bis 45% der Zeit des Bereitschaftsdienstes Bei Pflegekräften gemäß 5 Abs. 9 Anlage 32 AVR wird die zu vergütende Arbeitszeit abweichend mit 25,0 % der Zeit des Bereitschaftsdienstes berechnet (ab 8 Bereitschaftsdienste im Kalendermonat werden zusätzlich 15% der Zeit des Bereitschaftsdienstes als vergütungspflichtige Arbeitszeit bewertet); 7 Abs. 3 Anlage 32 AVR Zusätzlich erhalten diese Mitarbeiter für Bereitschaftsdienst in den Nachstunden ( 4 Abs. 5 Anlage 32 AVR) einen Zuschlag ihv. 15% 15% des Stundenentgeltes gemäß Anhang C; 7 Abs. 3a Anlage 32 AVR Seite 48
49 Die so errechnete vergütungspflichtige Arbeitszeit wird mit einem Entgelt je Stunde gemäß Anhang C Anlage 32 vergütet Die vergütungspflichtige Arbeitszeit des Bereitschaftsdienstes kann auch auf einem Arbeitszeitkonto (siehe zum Arbeitszeitkonto Seite 52 bis 55) gut geschrieben werden Seite 49
50 SuE-Mitarbeiter, 7 Anlage 33 SuE-Mitarbeiter erhalten eine Vergütung entsprechend dem zu erwartenden Arbeitsanfalls sowie der Anzahl der Bereitschaftsdienste im Kalendermonat. 7 Abs. 1 a) Anlage 33 AVR: Stufen A (bis 10% Arbeitsanfall) bis D (Arbeitsanfall zwischen 40% und 49%) => 15% bis 55 % der Zeit des Bereitschaftsdienstes Die Zuweisung der einzelnen Stufen erfolgt durch die Einrichtungsleitung und die Mitarbeitervertretung; 1 Abs. 2 Anlage 33 AVR 7 Abs. 1 b) Anlage 33 AVR: Anzahl der Bereitschaftsdienste gestaffelt von 1 bis 8 bis zu 13 und mehr pro Kalendermonat => zusätzlich 25% bis 45% der Zeit des Bereitschaftsdienstes bei SuE-Mitarbeitern gemäß 5 Abs. 9 Anlage 33 AVR wird die zu vergütende Arbeitszeit abweichend mit 25,0 % der Zeit des Bereitschaftsdienstes berechnet (ab 8 Bereitschaftsdienste im Kalendermonat werden zusätzlich 15% der Zeit des Bereitschaftsdienstes als vergütungspflichtige Arbeitszeit bewertet); 7 Abs. 3 Anlage 33 AVR Zusätzlich erhalten diese Mitarbeiter für Bereitschaftsdienst in den Nachstunden ( 4 Abs. 5 Anlage 33 AVR) einen Zuschlag ihv. 15% des auf eine Stunde umgerechneten Tabellenentgeltes; 7 Abs. 3a Anlage 32 AVR Seite 50
51 Die so errechnete vergütungspflichtige Arbeitszeit wird mit dem auf eine Stunde umgerechneten Tabellenentgelt vergütet. Die vergütungspflichtige Arbeitszeit des Bereitschaftsdienstes kann auch auf einem Arbeitszeitkonto (siehe zum Arbeitszeitkonto Seite 52 bis 55) gut geschrieben werden Seite 51
52 Mobilzeit nach Anlage 5b AVR Voraussetzung ist der Abschluss einer Dienstvereinbarung; 3 Abs. 1 Satz 1 Anlage 5b AVR Auf dem Arbeitszeitkonto nach Anlage 5b AVR (Mobilzeitkonto) werden Zeitdifferenzen festgehalten für MA-Anlage 2 o o o o die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit durch Abweichung der individuellen Arbeitszeit von der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit entstehen (= d.h. faktisch eine Arbeitszeiterfassung der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit) die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit durch vom Dienstplan oder der betriebsüblich festgesetzten Arbeitszeit abweichende Minusstunden entstehen (= Zeiten des Annahmeverzug) die durch zusätzliche vom Dienstgeber angeordnete Plusstunden (= ungeplante Überstunden, für die es in diesem Fall aber keinen Überstundenzuschlag gibt, 3 Abs. 2 Satz 2 Anlage 5b AVR) Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienstzeiten, die durch entsprechende Freizeit abgegolten werden, 3 Abs. 1 Satz 4 Anlage 5b AVR. Seite 52
53 o Zeitgutschriften nach 4 Anlage 5b AVR für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, Nachtarbeit sowie Arbeit an Samstagen zwischen und Uhr für Ärzte, Pflegekräfte sowie SuE-Mitarbeiter o die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit durch Abweichung der individuellen Arbeitszeit von der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit entstehen (= d.h. faktisch eine Arbeitszeiterfassung der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit) In der Dienstvereinbarung sind u.a. festzulegen: welche Zeitarten auf dem Arbeitszeitkonto festgehalten werden die Grenzen für Plus- und Minusstunden in welcher Weise ein Zeitausgleich erfolgt und eine Verrechnung mit Urlaub (bei Minusstunden) möglich ist was im Fall der Erkrankung passiert Seite 53
54 Das neue Arbeitszeitkonto in 9 Anlagen AVR ist hingegen keine Konto zur Erfassung der (tatsächlichen) Arbeitszeit, sondern nur noch ein Konto, auf dem Arbeitszeitkontingente gebucht werden können, um sie später in Freizeitausgleich zu erhalten Voraussetzung ist der Abschluss Dienstvereinbarung Auf dem Arbeitszeitkonto der Anlagen sind folgende Zeitkontingente buchbar: o Zeitguthaben und Zeitschuld, die entstehen, wenn innerhalb des Zeitraums nach 2 Abs. 2 Anlagen 31, 32, 33 AVR mehr oder weniger gearbeitet worden ist, als die durchschnittlich regelmäßige Arbeitszeit (= geplante Überstunden) o o o o ungeplante Überstunden gemäß 4 Abs. 7, 6 Abs. 1 Satz 5 Anlagen 31, 32, 33 AVR Zeitzuschläge nach 6 Abs. 1 Satz 2 Anlagen 31, 32, 33 AVR faktorisierte Rufbereitschaft faktorisierter Bereitschaftsdienst Seite 54
55 Für das neue Arbeitszeitkonto nach Anlagen AVR gilt insbesondere kein Wegfall der Überstundenzuschläge (wie bisher in 3 Abs. 2 Satz 2 Anlage 5b AVR) der Mitarbeiter entscheidet, welche Kontingente gebucht werden; er hat sich für einen bestimmten Zeitraum im Voraus festzulegen; 9 Abs. 3 Satz 2 Anlagen AVR kein Verbrauch von Kontingenten im Fall von Arbeitsunfähigkeit während Freizeitausgleich; 9 Abs. 4 Anlagen AVR max. Zeitschuld von 40 Stunden sowie max. Zeitguthaben bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden, 9 Abs. 5 a) Anlagen AVR das weitere sollen die Betriebsparteien (Arbeitgeber und MAV) in der Dienstvereinbarung regeln Seite 55
56 Sonntagsarbeit ist die Arbeit von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr an Sonntagen. Ärzte, Pflegekräfte, Mitarbeiter in SuE; 7 Abs. 1 Satz c) Anlage 30 AVR bzw. 6 Abs. 1 Satz 2 c) Anlage 31/32/33 AVR o 25% des auf eine Stunde anfallenden Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen o Entgeltgruppe der Zuschlag kann alternativ auf dem Arbeitszeitkonto nach 9 Anlage AVR (siehe Arbeitszeitkonto auf Seite 52 bis 55) gebucht werden. MA-Anlage 2; 1 Abs. 1 Satz 2 b) Anlage 6a AVR o o 25% der Stundenvergütung Der Zuschlag kann durch einzelvertragliche Regelung mit dem Arbeitnehmer oder Dienstvereinbarung pauschaliert werden. Feiertagsarbeit ist die Arbeit von 0.00 bis Uhr an gesetzlichen Feiertagen. Ärzte, Pflegekräfte, Mitarbeiter in SuE; 7 Abs. 1 Satz d) Anlage 30 AVR bzw. 6 Abs. 1 Satz 2 d) Anlage 31/32/33 AVR o 35% mit Freizeitausgleich o 135% ohne Freizeitausgleich des auf eine Stunde anfallenden Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe Seite 56
57 MA-Anlage 2; 1 Abs. 1 Satz 2 c) Anlage 6a AVR o 35% mit Freizeitausgleich o 135% ohne Freizeitausgleich o 50% gesetzliche Feiertage, die auf einen Sonntag fallen o 35% am Ostersonntag und Pfingstsonntag Nachtarbeit MA-Anlage 2 o Nachtarbeit im Sinne des 2 Abs. 4 ArbZG ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. o Nachtzeit im Sinne des 2 Abs. 3 ArbZG ist die Zeit von bis 6.00 Uhr. o für Arbeit zwischen 20:00 und 06:00 Uhr gibt es einen Zuschlag, 1 Abs. 1 Satz 2 e) Anlage 6a AVR o der Zuschlag entfällt, wenn bereits Zulagen, Zuschläge und Entschädigungen gezahlt werden, in denen bereits eine entsprechende Leistung enthalten ist o der Zuschlag kann durch einzelvertragliche Regelung mit dem Arbeitnehmer oder Dienstvereinbarung pauschaliert werden. Seite 57
58 Ärzte, Pflegekräfte und SuE-Mitarbeiter; 5 Abs. 3 Anlage 30 bzw. 4 Abs. 5 Anlage 31/32/33 o o Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr, für Nachtarbeit gibt es einen Entgeltzuschlag Ärzte, 7 Abs. 1 Satz 2 b) Anlage 30 AVR 15% des auf eine Stunde anfallenden Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe Pflegekräfte, Mitarbeiter in SuE, 6 Abs. 1 Satz 2 b) Anlage 31/32/33 AVR 20% des auf eine Stunde anfallenden Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe o alternativ können die Zuschläge dem Arbeitszeitkonto gemäß 9 Anlage AVR (siehe Arbeitszeitkonto auf Seiten 52 bis 55) gut geschrieben werden Seite 58
59 Schichtarbeit MA-Anlage 2, 2 Abs. 2 Unterabs. 1 Anlage 5 AVR Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit im Zeitabschnitt von längstens einem Monat von einer Schichtart in die andere Schichtarbeit vorsieht. Beispiel Der Arbeitnehmer leistet folgende Arbeitsschichten, die sich wöchentlich abwechseln: Frühschicht Spätschicht 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr 14:00 Uhr bis 20:30 Uhr Bei Schichtarbeit fällt nach VII (c) Anlage 1 AVR eine Schichtzulage an, wenn o der Arbeitnehmer ständig Schichtarbeit leistet und o die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mind. 13 Stunden bzw. 18 Stunden erbracht wird Seite 59
60 Der Begriff ständig wird im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit sehr häufig, regelmäßig oder (fast) ununterbrochen, wiederkehrend, andauernd, dauernd, immer, ununterbrochen und unaufhörlich verwandt. Ständig Schichtarbeit leisten daher derjenige Arbeitnehmer, dem kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder kraft Direktionsrechts dauerhaft diese Art von Tätigkeit zugewiesen ist. nicht ständige Schichtarbeit leistet demgegenüber derjenige Arbeitnehmer, dem Schichtarbeit lediglich vertretungsweise (z.b. als "Springer") oder gelegentlich zugewiesen wird (BAG AZR 570/09) Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Sie (13 bzw. 18 Stunden) muss im Durchschnitt erreicht werden. Maßgeblich sind nur die Schichten, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich eingesetzt ist. Seite 60
61 Ärzte, Pflegekräfte und SuE-Mitarbeiter, 5 Abs. 2 Anlage 30 AVR und 4 Abs. 2 Anlage 31/32/33 AVR Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden im Zeitabschnitt von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. Beispiel Der Arbeitnehmer leistet folgende Arbeitsschichten, die sich wöchentlich abwechseln: Frühschicht Mittelschicht Spätschicht 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr Arbeitet der Arbeitnehmer nur in der Früh- und Mittelschicht, liegt der Arbeitsbeginn zwar 2 Stunden auseinander. Es ist aber die Zeitspanne von 13 Stunden nicht erfüllt. Wird der Arbeitnehmer indes in die Früh- und Spätschicht eingesetzt, ist liegt der Arbeitsbeginn jeweils zwei Stunden auseinander und die Zeitspanne von 13 Stunden ist erfüllt. Seite 61
62 In den Anlagen 30 bis 33 gibt es nur noch die Zeitspanne von 13 Stunden die Zeitspanne muss nicht mehr im Durchschnitt erreicht werden. Es genügt, wenn die Zeitspanne an unterschiedlichen Wochentagen erreicht wird (BAG vom AZR 807/08) Für die Schichtarbeit fällt nach 7 Abs. 5 Anlage 30 (Ärzte) bzw. 6 Abs. 5 Anlage 31/32/33 AVR (Pflegekräfte und Mitarbeiter in SuE) eine Schichtzulage an Die Auszahlung bestimmt sich nach X (a) Unterabs. 2 Anlage 1 AVR, d.h. die Zulage bei ständiger Schichtarbeit ist im laufenden Monat und die Zulage bei nicht ständiger Schichtarbeit ist im Folgemonat auszuzahlen. Seite 62
63 Wechselschichtarbeit bedeutet, dass in mehreren Schichten rund um die Uhr gearbeitet wird. Die Anzahl der Schichten ist dabei nicht relevant. Wegen der täglichen Höchstarbeitszeit von 8 Stunden nach 3 ArbZG bedarf es aber mindestens drei Schichten. MA-Anlage 2, 5 Abs. 1 Anlage 5 AVR Wechselschichtarbeit im Sinne des AVR liegt vor, wenn o die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan) geregelt ist und o im regelmäßigen Wechsel ununterbrochen - werktags, sonntags und feiertags - bei Tag und Nacht an allen Kalendertagen gearbeitet wird und o der Arbeitnehmer längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird (Nachtschicht = Nachtarbeit nach 1 Abs. 3 und 4 ArbZG sowie 1 Abs. 11 Anmerkungen Anlage 5 AVR im Schichtbetrieb) keine Wechselschicht somit, wenn zwischen zwei Nachtsichten mehr als ein Monat liegt. Maßgeblich ist nur die regelmäßige Arbeitszeit (nicht dagegen die nicht regelmäßige Arbeitszeit, wie Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst) Bei ständiger Wechselschichtarbeit fällt nach VII (b) Anlage 1 AVR eine Wechselschichtzulage an Seite 63
64 Ärzte, Pflegekräfte und SuE-Mitarbeiter, 5 Abs. 1 Anlage 30 AVR und 4 Abs. 1 Anlage 31, 32, 33 AVR) Wechselschicht liegt vor, wenn o die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan) geregelt ist und o im regelmäßigen Wechsel ununterbrochen an allen Kalendertagen in wechselnden Schichten bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird und o der Arbeitnehmer längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird (Nachtschicht = mindestens zwei Stunden Nachtarbeit nach 1 Abs. 3 und 4 ArbZG sowie 5/4 Abs. 1 Satz 3 Anlage AVR) Wechselschicht liegt somit nur noch vor, wenn längstens nach Ablauf eines Monats zwei Nachtschichten folgen; maßgeblich ist wie bei der Schichtarbeit nur die regelmäßige Arbeitszeit (nicht dagegen die nicht regelmäßige Arbeitszeit, wie Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst) Seite 64
65 Bei Wechselschichtarbeit erhält der Arbeitnehmer eine Wechselschichtzulage, 7 Abs. 4 Anlage 30 bzw. 6 Abs. 4 Anlage 31, 32, 33 AVR Die Auszahlung bestimmt sich nach X (a) Unterabs. 2 Anlage 1 AVR, d.h. die Zulage bei ständiger Wechselschichtarbeit ist im laufenden Monat und die Zulage bei nicht ständiger Wechselschichtarbeit ist im Folgemonat auszuzahlen Seite 65
66 Der Erholungsurlaub beträgt nach 3 Anlage 14 AVR einheitlich bei einer 5 Tage-Woche 30 Tage (unterteilt nach gesetzlichem Mindesturlaub nach BUrlG und tariflichem Mehrurlaub) Der Dienstgeber setzt auf Antrag des Mitarbeiters den Erholungsurlaub zeitlich fest ( 1 Abs. 2 Anlage 14 AVR o die Wünsche des Mitarbeiters sind zu berücksichtigen o es sei denn, dass dringende dienstliche Belange entgegenstehen o bei zeitgleichen Urlaubswünschen anderer Mitarbeiter ist nach sozialen Gesichtspunkten zu entscheiden Grundsätzlich ist Erholungsurlaub im Kalenderjahr zu nehmen. Eine Übertragung ins neue Jahr ist möglich; der restliche Urlaub ist dann bis spätestens anzutreten, 1 Abs. 5 Anlage 14 AVR Nicht genommener Urlaub verfällt nach dem BUrlG (Ausnahme bei Langzeiterkrankten gilt 1 Abs. 5 Satz 5 Anlage AVR und bei Elternzeit gilt 1 Abs. 5 Satz 3 Anlage 14 AVR) Richtlinien zum Urlaubsplan und zu Urlaubregelungen erfordern die Zustimmung der MAV nach 36 Abs.1 Nr. 2 MAVO (der Abschluss einer DV ist nach 38 Abs. 1 Nr. 3 MAVO möglich) Seite 66
67 + Mitbestimmung Seite 67
68 + Mitbestimmung Ergänzende Dienstvereinbarungen zur AVR 38 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Dienstvereinbarung zur Arbeits- und Dienstplanzeitgestaltung => 38 Abs. 1 Nr. 2 MAVO Urlaubsplanung => 38 Abs. 1 Nr. 2 MAVO Zustimmung zur Soll-Arbeitszeit 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Kontrolle der Ist-Arbeitszeit 26 Abs. 1 Satz 2 MAVO Seite 68
69 + Mitbestimmung 26 Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitervertretung (1) Dienstgeber und Mitarbeitervertretung haben darauf zu achten, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Recht und Billigkeit behandelt werden. beinhaltet das Recht und die Pflicht, die Einhaltung aller Arbeitsschutzgesetze sowie gesetzlichen Regelungen, einschließlich tarifrechtlicher Regelungen zu überwachen über das ArbZG und die AVR werden somit die Arbeitszeit erfasst (2) Der Mitarbeitervertretung sind auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. zu den erforderlichen Unterlagen gehören u.a. Informationen über Beginn und Ende der täglichen Ist-Arbeitszeit, um die Einhaltung der Ruhezeiten überprüfen zu können (BAG vom ABR 13/02), die Arbeitszeitnachweise gemäß 16 Abs. 2 ArbZG für jeden einzelnen Mitarbeiter (BAG vom ABR 72/87), zeitbezogene Aufstellungen über monatlich erfasste Anwesenheitszeiten und monatlich bezahlte Arbeitszeiten für jeden einzelnen Mitarbeiter (LAG Stuttgart, vom TaBV 11/93). Seite 69
70 + Mitbestimmung 36 Zustimmung bei Angelegenheiten der Dienststelle (1) Die Entscheidung bei folgenden Angelegenheiten der Dienststelle bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung, soweit nicht eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung oder sonstige Rechtsnorm Anwendung findet: 1. Längerfristige Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, das Beteiligungsrecht nach 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO bezweckt, dass die Interessen der Mitarbeiter vor allem an der Lage ihrer Arbeitszeit im Verhältnis zu dienstlichen Erfordernissen berücksichtigt und zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden. daneben bietet das Beteiligungsrecht die Möglichkeit, darauf zu achten und effektiv dafür zu sorgen, dass alle Mitarbeiter hinsichtlich ihrer Arbeitszeit nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbes. der Gleichbehandlungsgrundsatz zum Tragen gebracht wird. Seite 70
71 + Mitbestimmung Zustimmung ist erforderlich: bei der Festlegung der konkreten Lage der täglichen Arbeitszeit, bei der Verteilung der Arbeitstage auf die einzelnen Wochentage (einschließlich Wochenendund Feiertagsdienst), bei der Kürzung der Ruhezeit gemäß AVR Anlage 5 1 Abs. 10 auf unter 11 Stunden, bei der Festlegung der Pausen Da bei dienstplanmäßiger Tätigkeit dies alles im Rahmen des Dienstplanst erfolgt, ist für jeden einzelnen Dienstplan die Zustimmung der MAV einzuholen. Dies gilt unabhängig von der zeitlichen Gültigkeitsdauer eines Dienstplans (d.h. auch für Dienstpläne von kurzer Laufzeit von 4, 2 oder weniger Wochen ist die Zustimmung erforderlich (insoweit keine Einschränkung über das Wort längerfristig in den bay. MAVOs, welches sich nicht auf die Dauer eines Dienstplans bezieht; Urteil KAG Bayern vom MV 13/16) Seite 71
72 + Mitbestimmung Dienstgeber unterrichtet die MAV über die beabsichtigte Änderung der Arbeitszeit bzw. den neuen Dienstplan und beantragt die Zustimmung MAV erhebt binnen einer Woche keine Einwendungen MAV erhebt binnen 1 Woche Einwände Hält der Dienstgeber das Verfahren nicht ein MAV äußert sich binnen 3 Tagen nicht Dienstgeber und MAV verhandeln über die neue Arbeitszeit bzw. den neuen Dienstplan MAV verweigert binnen 3 Tagen die Zustimmung kann die MAV beim Kirchlichen Arbeitsgericht beantragen, dass der Dienstgeber zur Einhaltung des Verfahrens verpflichtet wird Arbeitszeitänderung kann umgesetzt werden Dienstgeber beantragt Ersetzung der Zustimmung durch die Einigungsstelle Seite 72
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