Arbeitszeit in caritativen Einrichtungen der katholischen Kirche

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1 in caritativen Einrichtungen der katholischen Kirche Seite 1

2 Theatinerstraße München Tel. +49.(0) muc@lauterbachpartner.de Frank Lauterbach Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht geprft. Wirtschaftsassistent >> Skripten als Download auf der Kanzleihomepage verfügbar << Schwerpunkte u.a. Beratung und Vertretung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Beratung und Vertretung von Betriebsräten und Mitarbeitervertretungen Berater der Mitarbeiterseite der Regionalkommission Bayern des Deutschen Caritasverbandes langjähriger Dozent u.a. für die Bereiche TVÖD, BPersVG, BayPVG, MAVO, AVR (z.b. Arbeitszeit, Eingruppierung, Gestaltung von Betriebs- und Dienstvereinbarungen, Aktuelle Rechtsprechung) Seite 2

3 kifas - Seminare 2018 Einführung in die Arbeitsvertragsrichtlinien AVR ( ; ; ) Aktuelle Entwicklung im Arbeitsrecht ( ; ) Eingruppierung, Einstufung und Vergütung (Hauptreferent: Manfred Weidenthaler) ( ; ) Arbeitszeit und Dienstplangestaltung ( ; ; ) Informationen in wirtschaftlichen Angelegenheiten ( ) Arbeitsrecht Direkt (Augsburg: ; Nürnberg: ; Würzburg: ; Regensburg: ; München: ; Eichstätt: ; Passau: ) MAVO-Novellierung 2018 (Augsburg: ; : Beilngries; : Bamberg; : Retzbach) Inhouse-Schulungen Schulung vor Ort (inhaltlich und zeitlich nach Vereinbarung) Seite 3

4 1. Grundlagen der Arbeitszeit 1.1. Das Arbeitsrecht 1.2. Das kirchliche Arbeitsrecht 1.3. Die Bedeutung der Arbeitszeit 2. Arbeitszeit 2.1. vergütungspflichtige Arbeitszeit Umkleidezeiten Wegezeiten 2.2. regelmäßige Arbeitszeit Vollzeit und Teilzeitarbeit Durchschnittliche Berechnung mehr und weniger Arbeitsleistung 2.3. Arbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Überstunden und Mehrarbeit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft Die Arbeitszeitkonten nach AVR Seite 4

5 2.4. zuschlagspflichtige Arbeitszeit Sonntagsarbeit Feiertagsarbeit Nachtarbeit Schicht- und Wechselschichtarbeit 2.5. Erholungsurlaub 3. Arbeitszeit + Mitbestimmung 3.1. Kontrolle der Ist-Zeit 3.3. Zustimmung zur Soll-Zeit 3.4. ergänzenden Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit im Rahmen des AVR 3.5. Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit- und Dienstplangestaltung 3.6. Dienstvereinbarung zur Urlaubsplanung Seite 5

6 4. Arbeitszeit + Arbeitnehmerschutz 4.1. Festlegung der Arbeitszeit durch Dienstgeber Arbeitsvertrag Direktionsrecht 4.2. Höchstarbeitszeit Rechtliche Vorgabe Ausnahmen (Bereitschaftsdienst; 12Std.- und 24Std- Dienste) 4.3. Pausen Festlegung Umfang und Lage 4.4. Ruhezeit Rechtliche Vorgabe Ausnahmen (soziale Einrichtungen; Rufbereitschaft) 4.5. Sonn- und Feiertagsarbeit Ersatzruhetag Seite 6

7 Rechtliche Grundlagen Seite 7

8 Das Arbeitsrecht Vorrang des höherrangigen Rechts (außer das höherrangige Recht lässt es ausdrücklich zu = Öffnungsklausel) Kommission / Rat / Parlament Bund / Länder / Gemeinden EU-Richtlinien Grundgesetz Gesetz Bürger Unternehmen Organisationen etc. Arbeitgeberverband Tarifvertrag Gewerkschaft Arbeitgeber Betriebsvereinbarung Betriebsrat Arbeitnehmer Arbeitgeber Arbeitsvertrag Weisung Günstigkeitsprinzip (zugunsten des Arbeitnehmers darf von höherrangigem Recht abgewichen werden) Seite 8

9 Das kirchliche Arbeitsrecht Vorrang des höherrangigen Rechts (außer das höherrangige Recht lässt es ausdrücklich zu = Öffnungsklausel) Kommission / Rat / Parlament Bund / Länder / Gemeinden EU-Richtlinien Grundgesetz Gesetz Bürger Unternehmen Organisationen etc. Arbeitsrechtliche Kommission AVR Dienstgeber Dienstvereinbarung MAV Dienstgeber Arbeitsvertrag Weisung Arbeitnehmer Günstigkeitsprinzip (zugunsten des Arbeitnehmers darf von höherrangigem Recht abgewichen werden) Seite 9

10 Die Bedeutung der Arbeitszeit Arbeitszeit Arbeitszeit + Mitbestimmung Arbeitszeit + Arbeitnehmerschutz zb. Vergütung für Überstunden/Mehrarbeit Bereitschaftsdienst oder Nacharbeit zb. Mitwirkung bei Dienstplänen, Einführung Arbeitszeitkonten; Mitwirkung bei Urlaubsplanung zb. Höchstarbeitszeit; Ruhepausen oder Arbeiten an Sonn- und Feiertage Seite 10

11 Seite 11

12 Grundsätzlich gilt für die Vergütung der Arbeitnehmer schuldet keinen Arbeitserfolg, sondern Arbeitsleistung während einer bestimmten Zeit (= Zeitschuld), 611 BGB. Arbeitszeit ist daher die individuell geschuldete Dauer der Arbeitsleistung (d.h. die für die Entlohnung maßgebliche Frage beantwortet, wie viel Arbeit pro Woche zu leisten ist). Arbeitsleistung während einer bestimmten Zeit = Arbeitszeit ist festzulegen Dienstgeber Arbeitsvertrag Arbeitnehmer ist festzulegen Vergütung Seite 12

13 Die beginnt und endet an der Arbeitsstelle.( 1 Abs. 9 Anlage 5 AVR). Die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ist somit keine zu vergütende Arbeitszeit. Nach der Rechtsprechung gilt als vergütungspflichtige Arbeitszeit grundsätzlich jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient ( = Fremdnützigkeit - ständige Rechtsprechung, u.a BAG AZR 292/08). Dazu gehört insbesondere, wenn das Tragen einer bestimmten Kleidung vorgeschrieben ist, die im Betrieb an- und abgelegt werden muss (BAG vom AZR 168/16); einschließlich der innerbetrieblichen Wegstrecken (LAG Mecklenburg-Vorpommern Sa 69/17). Darf der Arbeitnehmer vorgeschriebene Dienstkleidung außerhalb des Betriebs und damit auch auf dem Weg zur Arbeit tragen, hängt die Einordnung von Umkleidezeiten als Arbeitszeit davon ab, ob ihm das Tragen auf dem Weg zur Arbeitsstätte zugemutet werden kann, was die Rechtsprechung annimmt, wenn es sich nicht um auffällige Kleidung handelt (BAG vom ABR 59/12) Seite 13

14 die des Arbeitnehmers von der Betriebsstätte zu einem außerhalb der Betriebsstätte gelegenen Arbeitsplatz ist als Arbeitszeit zu vergüten (BAG vom AZR 304/58) => notwendige Reisezeit isd. 6 Abs. 1 Satz 2 Anlage 5 AVR). Bei einer unmittelbaren Anreise des Arbeitnehmers von seiner Wohnung zu einem außerhalb der Betriebsstätte gelegenen Arbeitsplatz ist regelmäßig die Zeit nicht zu vergüten, die der Arbeitnehmer dabei dadurch erspart, dass er sich nicht von seiner Wohnung zum Betrieb zu begeben braucht (BAG vom AZR 304/58) Hat der Arbeitnehmer keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort, ist die Fahrzeit, die er für die tägliche Fahrt zwischen der Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten Kunden aufwenden, vergütungspflichtige Arbeitszeit (EuGH vom C-266/14) Seite 14

15 Der Umfang der geschuldeten Arbeitszeit einer ist in AVR wie folgt geregelt: Anlage 5 Anlage 30 Anlage 31 Anlage 32 Anlage 33 übrige Mitarbeiter, wie beispielsweise Verwaltungskräfte, Hauswirtschaft, Hausmeister etc. (im weiteren MA-Anlage 2 genannt) 1 Abs. 1 => 39 Std./Woche ACHTUNG Geltungsbereich beachten die Anlage gilt nicht (mit Ausnahme der 1 Abs. 7, 9,10 sowie 5, 6, 7 Abs. 7, 9 Abs. 6 und 10 Anlage 5 AVR) für Ärzte, MA im Pflegedienst in Krankenhäusern, MA im Pflegedienst in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen und MA im Sozial- und Erziehungsdienst; siehe jeweils Geltungsbereich 1 Abs. 2 der Anlagen 30 33) Anlage 5 gilt für alle übrige Mitarbeiter, wie Verwaltungskräfte, Hauswirtschaft, Hausmeister etc. Ärztinnen und Ärzte 3 => 40 Std./Woche Mitarbeiter im Pflegedienst in Krankenhäusern 2 Abs. 1 Anlage 31 => 38,5 Std./Woche Mitarbeiter im Pflegedienst in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen 2 Abs. 1 Anlage 32 => 39 Std./Woche MA im Sozial- und Erziehungsdienst 2 Abs. 1 Anlage 33 => 39 Std./ Woche Seite 15

16 Bei ist der Umfang der Arbeitsstunden im Arbeitsvertrag (Musterdienstvertrag) zu vereinbaren. Der Umfang wird dabei entweder in % der Vollzeit oder durch Festlegung eines festen Stundenkontingentes vereinbart. Bei Teilzeitarbeit geltend ergänzend die Regelungen des TzBfG Diskriminierungsverbot, 4 TzBfG Verringerung der Arbeitszeit, 8 TzBfG Verlängerung der Arbeitszeit, 9 TzBfG Exkurs: die Vereinbarung eines flexiblen Arbeitszeitumfangs ist nur im Rahmen der nach 12 TzBfG zulässig, d.h. der Arbeitsvertrag muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festlegen (ist nichts festgelegt, gelten 10 Stunden vereinbart) maximale Obergrenze sind 25% und maximale Untergrenze sind 20%, wobei beides nicht miteinander kombiniert werden darf (Beispiel: sind 10 Stunden pro Woche vereinbart, darf vereinbart werden, dass der Mitarbeiter zusätzlich 2,5 Stunden auf Abruf leistet) Seite 16

17 Exkurs: Bei (BAG vom , 7 AZR 828/13) gilt: die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen unterliegt nicht der Befristungskontrolle nach TzBfG; aber der Inhaltskontrolle nach 305 ff BGB gemäß 307 Abs. 1 BGB darf die Befristung den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen eine unangemessene Benachteiligung liegt dann vor, wenn es sich um eine Erhöhung in erheblichem Umfang handelt und kein Sachgrund analog 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt die Arbeitszeiterhöhung ist in der Regel erheblich, wenn sich das Erhöhungsvolumen auf mind. 25% eines entsprechenden Vollzeitarbeitsverhältnisses (25% von 39 Stunden = 9,75 Stunden) beläuft ist die Grenze von 25% nicht erreicht, ist anhand einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen nach 307 Abs. 1 BGB zu prüfen, ob der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt wird Gegenstand der Prüfung ist zwar die zuletzt vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung. Bei der Angemessenheitsprüfung können jedoch auch die Anzahl der in der Vergangenheit getroffenen befristeten Aufstockungsvereinbarung und die Gesamtdauer des Aufstockungszeitraums berücksichtigt werden. Seite 17

18 Die regelmäßige Arbeitszeit (21 Arbeitstage p.m.) Vollzeit: 40 Std./ Woche => brutto p.m. Teilzeit: 20 Std. pro Woche => brutto p.m. 40 Std. á 21, , Std. 43 Std. á 21,43 = 921,49 40 Std. á 21, ,20 40 Std. á 21,43 = 857,20 20 Std. á 21, , Std. 23 Std. á 21,43 = 492,89 20 Std. á 21, , Std. 21 Std. 24,43 = 977, Std. á 21, ,20 4 Std. Annahmeverzug - 40 Std. á 21,43 = 857, Std. á 21, ,60 2 Std. Annahmeverzug - 20 Std. á 21,43 = 428,60 40 Std. á 21, ,20 1 Std. Annahmeverzug - 40 Std. á 21,43 = 857,20 Seite 18

19 die ist die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit (= 38,5; 39, 40 Std./Woche). Diese Arbeitszeit schuldet der Arbeitnehmer; sie ist von ihm regelmäßig zu erbringen und hierfür bekommt er die vereinbarte Entlohnung ( 611a Abs. 2). leistet der Arbeitnehmer darüber hinaus weitere Stunden, erbringt er eine, bei der man den Umständen nach erwartet, dass sie gesondert vergütet wird (ErfK, 18. Auflage 2018, BGB, Rz. 488 zu 611a BGB). Sofern die Partien keine ausdrückliche Abrede im Arbeitsvertrag getroffen haben, gilt die Vergütung nach 612 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart. lässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer indes weniger als die vereinbarten Stunden arbeiten gerät er in und muss nach 615 BGB gleichwohl die vereinbarte Vergütung zahlen. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die Stunden nachzuarbeiten. Seite 19

20 die AVR sehen vor, dass die regelmäßige Arbeitszeit zu erbringen ist. So heißt es in 2 Abs. 1 der Anlage 33 (und gleichlautend in den anderen Anlagen): Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich Std./Woche Seite 20

21 Die regelmäßigen Arbeitszeit kann somit unterschiedlich verteilt werden, d.h. die wöchentliche Arbeitszeit kann mal unter und mal über der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit (=38,5/ 39/40 Stunden) liegen, vorausgesetzt, dass sie im Durchschnitt bei der vereinbarten Arbeitszeit (= 38,5/39/40 Stunden) liegt. Die AVR regeln weiterhin in welchem dieser Durchschnitt gemessen wird, zb. 2 Abs. 2 der Anlage 33 Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Seite 21

22 Ärzte ( 3 Abs. 2 Anlage 30): Pflegekräfte in Krankenhäusern ( 2 Abs. 2 Anlage 31): Pflegekräfte in sonstigen Einrichtungen ( 2 Abs. 2 Anlage 32): Sozial- und Erziehungsdienst ( 2 Abs. 2 Anlage 33): 1 Jahr bis zu einem Jahr*/** bis zu einem Jahr*/** bis zu einem Jahr*/** Übrige Mitarbeiter (Anlage 5)*** mit Dienstvereinbarung bis 13 Wochen. 52 Wochen * im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit kann ein längerer Durchschnittszeitraum zugrunde gelegt werden ( 2 Abs. 2 Satz 2 Anlage 31-33) ** die Festlegung des Durchschnittszeitraums erfolgt durch den Arbeitgeber im Rahmen des Weisungsrechts. Sie betrifft dabei die Lage der Arbeitszeit und steht mit dieser in einem untrennbaren Zusammenhang. Sie unterliegt somit der Mitbestimmung nach 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (BAG ABR 57/15), d.h. nach 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO bzw. im Rahmen einer DV nach 38 Abs. 1 Nr. 2 MAVO *** ist ein eingerichtet, tritt dieses an die Stelle des Ausgleichzeitraums, 3 Abs. 2 Satz 1 Anlage 5b Seite 22

23 Bei der Berechnung des Durchschnitt gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG vom AZR 680/98) folgendes: der Durchschnitt berechnet sich weder nach dem Kalenderjahr, noch ab Arbeitsbeginn des Arbeitnehmers der Durchschnitt ist vielmehr für jede Woche fortlaufend zu berechnen der Durchschnitt ist zu bilden aus dem Zeitraum von (bis zu) einem Jahr bzw. 13 / 52 Wochen vor sowie nach der jeweiligen Woche Zeitraum vor 39 Std. Zeitraum nach Seite 23

24 Std./Woche + 4 Stunden Std./Woche - 4 Stunden Hat der Dienstgeber den Mitarbeiter im Durchschnittszeitraum unter- oder überplant gilt folgendes der Mitarbeiter hat am Ende des Durchschnittszeitraum mehr, als seine geschuldeten durchschnittlich 39 Stunden/Woche gearbeitet (das BAG spricht in diesem Fall von geplanten Überstunden) => die zusätzlich Arbeitsleistung ist zu vergütet der Mitarbeiter hat am Ende des Ausgleichszeitraum weniger, als seine geschuldeten durchschnittlichen 39 Stunden/Woche gearbeitet (es liegt somit Annahmeverzug durch den Dienstgeber nach 615 BGB vor) => der Dienstgeber muss gleichwohl den vollen Lohn zahlen und kann nicht verlangen, dass die fehlenden Stunden nachgearbeitet werden Seite 24

25 Stunden, die am Ende des Durchschnittzeitraums mehr geleistet worden sind (laut BAG geplante Überstunden) werden ach dem AVR wie folgt vergütet Anlagen 30-33: Vergütung mit dem individuellen Stundensatz ( 7 Abs. 2 Anlage 30 sowie 6 Abs. 2 Anlagen Tabellenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe). Diese Stunden sind nach der Definition des AVR keine Überstunden ( 4 Abs. 5 Anlage 30; 4 Abs. 7 Anlagen 31 33), sondern werden als bezeichnet ( 9 Abs. 3 Satz 1 Anlagen 31 33). Für diese Stunden fällt daher kein Überstundenzuschlag an*/** * abweichend sind bei Wechselschicht- und Schichtarbeit auch diese Stunden gemäß 4 Abs. 8 c) 2. Alternative Anlagen Überstunden, wenn sie nicht innerhalb des Schichtplanturnus ausgeglichen werden (BAG AZR 161/16; BAG AZR 800/11). Konsequenterweise fallen hier dann auch die Überstundenzuschläge nach 6 Abs. 1 Satz 2 a) Anlagen an. ** ist ein (weitere Erläuterungen zum Arbeitszeitkonto siehe weiter hinten im Skript) eingerichtet, kann der Mitarbeiter (Pflegekräfte sowie SuE-Mitarbeiter) bestimmen, dass diese Stunden dem Arbeitszeitkonto als Zeitguthaben gutgeschrieben werden, 9 Abs. 3 Satz 1 Anlagen Seite 25

26 MA-Anlage 2: Vergütung mit dem individuellen Stundensatz ( 611a, 612 Abs. 2 BGB). Diese Stunden sind nach der Definition des AVR keine zuschlagspflichtigen Überstunden ( 1 Abs. 1 Satz 1 Anlage 6), sondern werden als (Anlage 6 Anmerkung 1) oder auch als ( 3 Abs. 1 Satz 2 Anlage 5b) bezeichnet* * ist ein weitere Erläuterungen siehe weiter hinten im Skript) eingerichtet, erfolgt der Ausgleich der Plusstunden ( 3 Abs. 1 Satz 2 Anlage 5b) gemäß den Regelungen der Dienstvereinbarung Seite 26

27 Wird die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnittszeitraum unterschritten (= Annahmeverzug nach 615 BGB) müssen diese Stunden nicht nachgearbeitet werden. Der Arbeitgeber befindet sich vielmehr im Annahmeverzug nach 615 BGB, so dass der Arbeitnehmer sein volles Gehalt erhält und die fehlenden Stunden ersatzlos wegfallen* * Ausnahme: sind Arbeitszeitkonten eingerichtet gilt: bestehen für die MA-Anlage 2 jeweils (weitere Erläuterungen zum Arbeitszeitkonto siehe weiter hinten im Skript) werden die fehlenden Stunden als gemäß der Regelung der Dienstvereinbarung berücksichtigt, 3 Abs. 1 Satz 2 Anlage 5b bestehen für Pflegekräften bzw. SuE-Mitarbeitern jeweils (weitere Erläuterungen zum Arbeitszeitkonto siehe weiter hinten im Skript) können die fehlenden Stunden als gebucht werden, 9 Abs. 3 Satz 1 Anlagen 31-33) Seite 27

28 Überstunden Überstunden + 1 Std Std Std. Überstunden + 8 Std. + 5 Std. Rufbereitschaft + 8 Std. Bereitschaftsdienst Bereitschaftsdienst Seite 28

29 Die AVR sehen vor, dass Ärzte, Pflegekräfte sowie SuE-Mitarbeiter Arbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus erbringen. So heißt es in 3 Abs. 6 Anlage 30 AVR sowie in 2 Abs. 5 Anlage AVR: Die Mitarbeiter sind im Rahmen begründeter dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten zu.. Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. Bei Teilzeitkräften bedarf es allerdings zusätzlich einer gesonderten vertraglichen Regelung oder der Zustimmung im Einzelfall, da es in 3 Abs. 6 Anlage 30 AVR sowie 2 Abs. 5 Anlage AVR heißt: sowie bei Teilzeitkräften aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - Bei den MA-Anlage 2 fehlt es teilweise an einer expliziten Regelung in den Anlagen 5 bzw. 6, 6a AVR. So gibt es für die Überstunden nur eine abgeleitete Rechtsgrundlage aus 1 Abs. 1 Anlage 6 AVR. Für die Rufbereitschaft und dem Bereitschaftsdienst gibt es indes Regelungen in 7 Abs. 1 Anlage 5 AVR (MA-Anlage 2 außerhalb Krankenhäusern und Heimen) und 8 Abs. 2 und 7 AVR (MA-Anlage 2 in Krankenhäusern und Heimen). Seite 29

30 im Sinne des AVR liegen vor, wenn über die bereits festgelegte Arbeitszeit hinaus weitere Arbeitszeit aufgrund unerwarteten Mehrbedarfs, z.b. durch Krankheitsvertretung; hohes Patientenaufkommen etc. angeordnet wird (das BAG bezeichnet diese Stunden als ) Für die MA-Anlage 2 heißt es bei 1 Abs. 1 Anlage 6 AVR: Die auf Anordnung des Dienstgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, sind Überstunden. Bei den Ärzten heißt es in 5 Abs. 3 Anlage 30 AVR und bei den Pflegekräften sowie SuE- Mitarbeitern in 4 Abs. 7 Anlagen AVR: Überstunden sind die auf Anordnung des Dienstgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Woche ausgeglichen sind Seite 30

31 Std Überstunden + 1 Std Std Überstunden Überstunden Seite 31

32 Exkurs: Voraussetzung für das Entstehen von Überstunden ist immer eine. nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG) genügt es für die Anordnung, dass der Vorgesetzte die Arbeitszeiten kennt und diese duldet bzw. hin nimmt (BAG AZR 37/89 vom ) die Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber erfolgt im Rahmen des Weisungsrechts ( 106 GewO). Sie muss somit dem Gebot der Billigkeit entsprechen, d.h. sowohl die Interessen des Arbeitgebers, als auch die des Arbeitnehmers berücksichtigen (BAG AZR 399/94). das Gebot der Billigkeit ist insbesondere auch bei der Frage zu beachten, mit welchen zeitlichen Vorlauf Überstunden angeordnet werden können. eine Arbeitsfreistellung ist dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitzuteilen, dass er sich ausreichend darauf einstellen kann (BAG AZR 399/94: dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer erst zwischen und Uhr davon in Kenntnis gesetzt wird, ob er am folgenden Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet ist oder Freizeitausgleich erhält) teilweise wird von den Instanzengerichten vertreten, dass in Anlehnung an 12 Abs. 2 TzBfG eine Ankündigungsfrist von mindestens vier Tage einzuhalten ist (LAG Frankfurt/Main Ca 3276/05; ArbG Berlin Ca 10243/12) Seite 32

33 Die AVR regelt für Ärzte, Pflegekräfte sowie SuE-Mitarbeiter, dass (ungeplante) Überstunden bis zum Ende der folgenden Woche ( 5 Abs. 5 Anlagen 30 AVR sowie 4 Abs. 7 Anlagen AVR) durch Freizeit ausgeglichen werden kann (Achtung bei Wechselschicht- und Schichtarbeit ist ein Freizeitausgleich der ungeplanten Überstunden nicht möglich, 4 Abs. 8 c) Alt. 1 Anlagen 31, 32, 33 AVR BAG AZR 161/16) danach sind Überstunden mit Zuschlag auszuzahlen* ( 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 a) Anlage 30 AVR und 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 a) Anlagen AVR) * Ausnahme, wenn ein (weitere Erläuterungen zum Arbeitszeitkonto siehe weiter hinten im Skript) eingerichtet ist, kann der Mitarbeiter bestimmen, dass die Überstunden mit oder ohne Zuschlage als Zeitguthaben dem Arbeitszeitkonto gut geschrieben werden ( 6 Abs. 1 Satz 4 und 5, 9 Abs. 3 Satz 1 Anlagen 31-33) Seite 33

34 Bei den MA-Anlage 2 sieht der AVR für (ungeplante) Überstunden vor, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ende des nächsten (spätestens zum übernächsten ) Kalendermonat erfolgt und der Überstundenzuschlag ausbezahlt wird wenn kein Ausgleich innerhalb dieser Zeit möglich ist, die Überstunden ausbezahlt werden, 3 Abs. 2 Anlage 6 AVR. aufgrund individueller Vereinbarung ist pauschale Überstundenvergütung möglich, 4 Abs. 2 Anlage 6 AVR * ist ein (weitere Erläuterungen zum Arbeitszeitkonto siehe weiter hinten im Skript) eingerichtet, werden die (ungeplanten) Überstunden als Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto gebucht ( 3 Abs. 1 Satz 2 Anlage 5b), sofern in der Dienstvereinbarung vorgesehen. In diesem Fall fallen für diese Stunden keine Überstundenzuschläge an, 3 Abs.2 Satz 2 Anlage 5b Seite 34

35 Die AVR definieren für Ärzten, Pflegekräften sowie SuE-Mitarbeitern als Mehrarbeit, diejenige Arbeitszeit, die ein Teilzeitbeschäftigten über die bereits festgelegte Arbeitszeit hinaus bis zur Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten leistet, z.b. wegen unerwarteten Mehrbedarfs durch Krankheitsvertretung; hohes Patientenaufkommen ( 5 Abs. 4 Anlage 30 AVR und 6 Abs. 6 Anlagen AVR). 2 Überstunden Mehrarbeit Regelmäßige Arbeitzeit 28 Mehrarbeit muss vom Dienstgeber angeordnet werden, damit sie gesondert bezahlt wird. Seite 35

36 für Mehrarbeit gelten in den Anlagen die selben Regelungen wie für Überstunden, allerdings mit dem Unterschied, dass es den Überstundenzuschlag nur für Überstunden, nicht aber für Mehrarbeit gibt (den Zeitzuschläge nach 7 Abs. 1 Satz 1 a) Anlage 30 AVR und 6 Abs. 1 Satz 1 a) Anlagen AVR gibt es dem Wortlaut nach - nur für Überstunden). nach bisheriger Ansicht des Bundesarbeitsgericht (BAG) war diese Differenzierung zulässig, da es für die Unterscheidung einen sachlichen Grund gibt und damit eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei (BAG AZR 684/93; BAG - 5 AZR 448/03). das BAG hat seine Rechtsprechung in 2017 geändert. Es hält nicht länger an der bisherigen Auffassung fest, wonach es einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung gibt. Vielmehr sieht das BAG nunmehr in der ungleichen Behandlung eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten und damit einen Verstoß gegen 4 Abs. 1 TzBfG (BAG AZR 161/16) die Beschränkung in 7 Anlage 30 und 6 Anlagen der Zeitzuschläge auf Überstunden ist wegen Verstoßes gegen 4 Abs. 1 TzBfG jedoch unwirksam, so dass auch Teilzeitbeschäftigten für Mehrarbeit ebenfalls Anspruch auf den Überstundenzuschlag haben! Seite 36

37 Die Rufbereitschaft ist etwas, was der Arbeitnehmer zusätzlich zur regelmäßigen Arbeitszeit erbringt. Sie wird daher gesondert vergütet. Für MA-Anlage 2 außerhalb von Krankenhäusern und Heimen heißt es in 7 Abs. 1 Anlage 5 AVR Auf Anordnung des Dienstgebers haben voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstleistungen in der Form der Rufbereitschaft zu erbringen. bzw. für MA-Anlage 2 in Krankenhäusern und Heimen in 8 Abs. 7 Anlage 5 AVR Rufbereitschaft leisten Mitarbeiter, die sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einem von ihnen selbst gewählten Ort aufhalten Bei allen anderen Mitarbeitern (Ärzten, Pflegekräften und SuE-Mitarbeitern) findet sich die Grundlage in 6 Abs. 8 Anlage 30 AVR sowie in 4 Abs. 4 Anlagen Rufbereitschaft leisten Mitarbeiter, die sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle Seite 37

38 Bei der die Arbeit aufzunehmen. hält sich der Arbeitnehmer an einem Ort seiner Wahl auf, um auf Abruf Der Dienstgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, bei MA-Anlage 2 außerhalb von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Heimen, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten im Durchschnitt weniger Arbeit als zu 1/8 der Zeit der Rufbereitschaft anfällt. 7 Abs. 1 Anlage 5 AVR Beispiel: Wir der Arbeitnehmer im Kalendermonat zwei Mal zu Rufbereitschaft von acht Stunden herangezogen, ist dies nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass während der Rufbereitschaft in sechs Kalendermonaten maximal zu einem Arbeitseinsatz von 12 Stunden kommt. Ist mir mehr Arbeitseinsätzen zu rechnen, darf Rufbereitschaft nicht angeordnet werden. bei allen anderen Mitarbeitern (MA-Anlage 2 in Krankenhäusern und Heimen, Ärzte, Pflegekräfte, SuE-Mitarbeiter), wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt; 8 Abs. 7 Anlage 5 AVR; 6 Abs. 8 Satz 3 Anlage 30 AVR (Ärzte) bzw. 5 Abs. 7 Anlage 31/32/33 AVR (hier ist ggf. die weitere Begrenzung durch 5 Abs. 9 Satz 1 Anlagen AVR zu berücksichtigen, d.h. maximaler Arbeitseinsatz der Stufe I bzw. A und B = 25% der Rufbereitschaft); Seite 38

39 der Arbeitnehmer muss seinen Aufenthaltsort während der Rufbereitschaft selbst bestimmen können (andernfalls ist die gesamte Zeit als Arbeitszeit zu vergüten). der Arbeitnehmer hat lediglich sicherzustellen, dass er in einer angemessenen Zeit seine Arbeit wieder aufnehmen kann. Angemessen ist dass, was im Bedarfsfall notwendig ist. Der Arbeitnehmer darf sich beispielsweise nicht in einer Entfernung zur Einrichtung aufhalten, die dem Zweck der Rufbereitschaft zu wieder läuft. bei einem Krankenpfleger im Funktionsbereich der Anästhesie besteht keine Pflicht, sicherzustellen, dass man die Arbeit innerhalb von 20 Minuten aufnehmen kann. Rufbereitschaft ist nicht für Notfälle gedacht. Notfälle sind über andere Dienste abzudecken (BAG AZR 214/00) bei einem Mitarbeiter der Bahn im Bereich der Oberleitungen sind indes 45 Minuten Wegezeit angemessen und ausreichend (BAG AZR 543/02) bei einem Mitarbeiter der freiwilligen Feuerwehr für die Vorgabe des Arbeitgebers, dass der Mitarbeiter die Arbeit innerhalb 8 Minuten aufnehmen musss können, dazu, dass der gesamte Dienst als Arbeitszeit zu vergüten ist (EuGH C-518/15) Seite 39

40 Die Rufbereitschaft wird als zusätzliche Leistung gesondert vergütet. Der Mitarbeiter erhält eine Pauschale dafür, dass er sich für die Dauer der Rufbereitschaft bereit hält, und eine weitere Vergütung für einen tatsächlichen Arbeitseinsatz Die Vergütung ist imavr wie folgt geregelt: MA-Anlage 2 nach 7 Abs. 6 bzw. 9 Abs. 5 (Krankenhäuser und Heime) Anlage 5* als Pauschale werden 12,5 % der Zeit der Rufbereitschaft mit der Überstundenvergütung nach 1 Abs.3 Anlage 6a bezahlt pro Arbeitseinsatz erhält der Mitarbeiter zusätzlich die Arbeitszeit einschließlich der Wegzeiten - mindestens aber drei Stunden, jedoch bei mehrmaliger Inanspruchnahme nur einmal - entweder mit der Überstundenvergütung nach 1 Abs. 3 Anlage 6a (d.h. einschließlich Überstundenzuschlag) vergütet oder in Freizeit ausgeglichen (dann ohne Überstundenausschlag). leistet der Mitarbeiter, kann die Abgeltung alternativ auch pauschal (Freizeit oder Entgelt) erfolgen, 7 Abs. 7 bzw. 9 Abs. 6 Anlage 5 ** ist ein (weitere Erläuterungen zum Arbeitszeitkonto siehe weiter hinten im Skript) eingerichtet, kann der Freizeitausgleich auch durch Buchung auf dem Arbeitszeitkonto gewährt werden, 3 Abs. 1 Satz 4 Anlage 5b Seite 40

41 Ärzte, Pflegekräfte und Mitarbeiter Sozial- und Erziehungsdienst gemäß 7 Abs. 3 Anlage 30 und 6 Abs. 3 Anlagen 31-33*/** Pauschale für Rufbereitschaft: der Arbeitnehmer erhält Mo bis Fr: Sa, So, Feiertag: 2 x Stundenentgelt gem. Entgelttabelle 4 x Stundenentgelt gem. Entgelttabelle bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft unter 12 Stunden: 12,5% des Stundenentgeltes gem. Entgelttabelle je Stunde Rufbereitschaft Arbeitseinsatz: außerhalb des Arbeitsortes: Jede einzelne Inanspruchnahme einschließlich der Wegezeiten wird auf die volle Stunde aufgerundet und mit dem Entgelt für Überstunde einschließlich etwaiger Zuschläge bezahlt am Aufenthaltsortes (auch telefonische Erledigung): Summe der Arbeitsleistung wird auf volle Stunde aufgerundet und mit dem Entgelt für Überstunden einschließlich etwaiger Zuschläge bezahlt bei gelten die 7 Abs. 7, 9 Abs. 6 Anlage 5 ( 1 Abs. 2 Satz 2 Anl ) ** ist ein (weitere Erläuterungen zum Arbeitszeitkonto siehe weiter hinten im Skript) eingerichtet, können die Entgelte als Zeitguthaben gebuchten werden, sofern die Dienstvereinbarung dies vorsieht, 9 Abs. 3 Satz 2 Anlagen 31-33) Seite 41

42 Den Bereitschaftsdienst leistet der Arbeitnehmer ebenfalls zusätzlich zur regelmäßigen Arbeitszeit erbringt. Er wird daher ebenso wie die Rufbereitschaft - gesondert vergütet. Für MA-Anlage 2 außerhalb von Krankenhäusern und Heimen heißt es in 7 Abs. 1 Anlage 5 AVR Auf Anordnung des Dienstgebers haben voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstleistungen in der Form des Bereitschaftsdienstes zu erbringen. bzw. für MA-Anlage 2 in Krankenhäusern und Heimen in 8 Abs. 2 Anlage 5 AVR Bereitschaftsdienst leisten Mitarbeiter, die sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer aufhalten Bei allen anderen Mitarbeitern (Ärzten, Pflegekräften und SuE-Mitarbeitern) findet sich die Grundlage in 6 Abs. 1 Anlage 30 AVR sowie in 4 Abs. 3 Anlagen Bereitschaftsdienst leisten Mitarbeiter, die sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Dienstgeber bestimmten Stelle Seite 42

43 Beim hält sich der Arbeitnehmer an einem vom Dienstgeber bestimmten Ort auf, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeit überwiegt (d.h. dass während des Bereitschaftsdienstes in max. 49% der Arbeitszeit Arbeit anfällt); 7 Abs. 1 Satz 3, 8 Abs. 2 Satz 2 Anlage 5 AVR sowie 6 Abs. 1 Satz 2 Anlage 30 AVR und 5 Abs. 1 Anlagen AVR Der Bereitschaftsdienst wird gesondert vergütet. Der Ausgleich (d.h. die gesonderte Vergütung) ist unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsanfall zu gewähren. Obwohl die gesamte Zeit, die der Arbeitnehmer für den Bereitschaftsdienst aufwendet, fremdnützig ist (weil er sich an einem vom Dienstgeber festgelegten Ort aufhält) und damit Arbeitszeit darstellt, verlangt die Rechtsprechung nicht, dass sie wie Vollarbeit bezahlt wird (EuGH C-518/15) Seite 43

44 Die AVR sieht folgenden Ausgleich für Bereitschaftsdienst vor: MA-Anlage 2 außerhalb von Krankenhäusern und Heimen, 7 Abs. 5 Anlage 5 AVR der Arbeitnehmer erhält 25,0 % der Zeit für den Bereitschaftsdienst einschließlich der geleisteten Arbeit mit der Überstundenvergütung nach 1 Abs. 3 Anlage 6a AVR bezahlt. Wahlweise erfolgt Ausgleich durch Freizeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats. Die angefangene halbe Stunde ist bei der Berechnung aufzurunden. für Bereitschaftsdienst in der Zeit zwischen Uhr und 6.00 Uhr erhält der Mitarbeiter einen Zuschlag in Höhe von 15% der Stundenvergütung nach 2 der Anlage 6a AVR * leistet der Mitarbeiter, kann die Abgeltung alternativ auch pauschal (Freizeit oder Entgelt) erfolgen, 7 Abs. 7 Anlage 5 ** ist ein (weitere Erläuterungen zum Arbeitszeitkonto siehe weiter hinten im Skript) eingerichtet, kann der Freizeitausgleich auch durch Buchung auf dem Arbeitszeitkonto gewährt werden, 3 Abs. 1 Satz 4 Anlage 5b Seite 44

45 MA-Anlage 2 in Krankenhäusern und Heimen, 9 Anlage 5 AVR unter 8 Abs. 1 (a) bis (c) fallenden Mitarbeiter erhalten eine Vergütung entsprechend dem zu erwartenden Arbeitsanfalls sowie der Anzahl der Bereitschaftsdienste im Kalendermonat. 9 Abs. 1 a) Anlage 5 AVR: Stufen A (bis 10% Arbeitsanfall) bis D (Arbeitsanfall zwischen 40% und 49%) => 15% bis 55 % der Zeit des Bereitschaftsdienstes Die Zuweisung der einzelnen Stufen erfolgt durch die Einrichtungsleitung und die Mitarbeitervertretung; 1 Abs. 1 c) Anlage 5 AVR 9 Abs. 1 b) Anlage 5 AVR: Anzahl der Bereitschaftsdienste gestaffelt von 1 bis 8 bis zu 13 und mehr pro Kalendermonat => zusätzlich 25% bis 45% der Zeit des Bereitschaftsdienstes Die so errechnete vergütungspflichtige Zeit des Bereitschaftsdienstes wird mit der Überstundenvergütung ( 1 Abs. 3 Anlage 6a AVR) bezahlt; 9 Abs. 3 Anlage 5 AVR Wahlweise erfolgt Ausgleich durch Freizeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats. Die angefangene halbe Stunde ist bei der Berechnung aufzurunden; 9 Abs. 4 Anlage 5 AVR. * leistet der Mitarbeiter, kann die Abgeltung alternativ auch pauschal gemäß 7 Abs. 7 Anlage 5 (Freizeit oder Entgelt) erfolgen, 9 Abs. 6 Anlage 5 ** ist ein (weitere Erläuterungen zum Arbeitszeitkonto siehe weiter hinten im Skript) eingerichtet, kann der Freizeitausgleich auch durch Buchung auf dem Arbeitszeitkonto gewährt werden, 3 Abs. 1 Satz 4 Anlage 5b Seite 45

46 MA-Anlage 2 in Krankenhäusern und Heimen, 9 Anlage 5 AVR unter 8 Abs. 1 (d) fallenden Mitarbeiter erhalten eine Vergütung, bei der die vergütungspflichtige Zeit mit 25% der Zeit des gesamten Bereitschaftsdienstes (einschließlich der geleisteten Arbeit) bewertet wird. Bei mehr als acht Bereitschaftsdienste in einem Monat erhöht sich die für den über die acht Bereitschaftsdienste hinausgehende anrechenbare Arbeitszeit um 15%; 9 Abs. 2 Anlage 5 AVR Die so errechnete vergütungspflichtige Zeit des Bereitschaftsdienstes wird mit der Überstundenvergütung ( 1 Abs. 3 Anlage 6a AVR) bezahlt; 9 Abs. 3 Anlage 5 AVR Wahlweise erfolgt Ausgleich durch Freizeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats. Die angefangene halbe Stunde ist bei der Berechnung aufzurunden; 9 Abs. 4 Anlage 5 AVR. * leistet der Mitarbeiter, kann die Abgeltung alternativ auch pauschal gemäß 7 Abs. 7 Anlage 5 (Freizeit oder Entgelt) erfolgen, 9 Abs. 6 Anlage 5 ** ist ein (weitere Erläuterungen zum Arbeitszeitkonto siehe weiter hinten im Skript) eingerichtet, kann der Freizeitausgleich auch durch Buchung auf dem Arbeitszeitkonto gewährt werden, 3 Abs. 1 Satz 4 Anlage 5b Seite 46

47 Ärzte; 8 Anlage 30 AVR Ärzte erhalten eine Vergütung entsprechend dem zu erwartenden Arbeitsanfalls 8 Abs. 1 Satz 1 Anlage 30 AVR: Stufen I (bis 25% Arbeitsanfall) bis III (Arbeitsanfall zwischen 40% und 49%) => 60% bis 90 % der Zeit des Bereitschaftsdienstes Die Zuweisung der einzelnen Stufen erfolgt durch (kündbare) Nebenabrede zum Dienstvertrag; 1 Abs. 1 Satz 2 Anlage 30AVR Die so errechnete vergütungspflichtige Zeit des Bereitschaftsdienstes wird mit einem Entgelt je Stunde gemäß der Tabelle in 8 Abs. 2 Anlage 30 AVR bezahlt. es gibt Zuschläge wie folgt: ab der 97. Bereitschaftsstunde (5% des Stundenentgeltes) ; 8 Abs. 3 Anlage 30 für Bereitschaftsdienst an Feiertagen (Abs. 4) und in Nachstunden (Abs. 5) Wahlweise ist ein Abgeltung durch Freizeitausgleich bis zum Ende des dritten Kalendermonats möglich; 8 Abs. 6 Anlage 30 AVR. Seite 47

48 Pflegekräfte im Krankenhaus, 7 Anlage 31 Pflegekräfte erhalten eine Vergütung entsprechend dem zu erwartenden Arbeitsanfalls* 7 Abs. 1 Anlage 31 AVR: Stufen I (bis 25% Arbeitsanfall) bis III (Arbeitsanfall zwischen 40% und 49%) => 60% bis 90 % der Zeit des Bereitschaftsdienstes Die Zuweisung der einzelnen Stufen erfolgt durch die Einrichtungsleitung und die Mitarbeitervertretung; 1 Abs. 2 Anlage 31AVR Bei Mitarbeitern gemäß 5 Abs. 9 wird die zu vergütende Arbeitszeit abweichend mit 28,5 % der Zeit des Bereitschaftsdienstes berechnet Die so errechnete vergütungspflichtige Arbeitszeit wird mit einem Entgelt je Stunde gemäß Anhang C Anlage 31 vergütet Weiterhin gibt es Zuschläge für Bereitschaftsdienst an Feiertagen und in Nachstunden; 7 Abs. 5 Anlage 31 AVR * ist ein (weitere Erläuterungen zum Arbeitszeitkonto siehe weiter hinten im Skript) eingerichtet, können die Entgelte als Zeitguthaben gebuchten werden, sofern die Dienstvereinbarung dies vorsieht, 9 Abs. 3 Satz 2 Anlagen 31-33) Seite 48

49 Wahlweise ist ein Abgeltung durch Freizeitausgleich bis zum Ende des dritten Kalendermonats möglich; jedoch nur in folgenden Fällen Freizeitausgelich ist zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich es existiert eine entsprechende Regelung in einer der Mitarbeiter stimmt dem Freizeitausgleich zu Seite 49

50 Pflegekräfte in stationären Einrichtungen, 7 Anlage 32 Pflegekräfte erhalten eine Vergütung entsprechend dem zu erwartenden Arbeitsanfalls sowie der Anzahl der Bereitschaftsdienste im Kalendermonat* 7 Abs. 1 a) Anlage 32 AVR: Stufen A (bis 10% Arbeitsanfall) bis D (Arbeitsanfall zwischen 40% und 49%) => 15% bis 55 % der Zeit des Bereitschaftsdienstes Die Zuweisung der einzelnen Stufen erfolgt durch die Einrichtungsleitung und die Mitarbeitervertretung; 1 Abs. 2 Anlage 32 AVR 7 Abs. 1 b) Anlage 32 AVR: Anzahl der Bereitschaftsdienste gestaffelt von 1 bis 8 bis zu 13 und mehr pro Kalendermonat => zusätzlich 25% bis 45% der Zeit des Bereitschaftsdienstes Bei Pflegekräften gemäß 5 Abs. 9 Anlage 32 AVR wird die zu vergütende Arbeitszeit abweichend mit 25,0 % der Zeit des Bereitschaftsdienstes berechnet* (ab 8 Bereitschaftsdienste im Kalendermonat werden zusätzlich 15% der Zeit des Bereitschaftsdienstes als vergütungspflichtige Arbeitszeit bewertet); 7 Abs. 3 Anlage 32 AVR Zusätzlich erhalten diese Mitarbeiter für Bereitschaftsdienst in den Nachstunden ( 4 Abs. 5 Anlage 32 AVR) einen Zuschlag ihv. 15% 15% des Stundenentgeltes gemäß Anhang C; 7 Abs. 3a Anlage 32 AVR Seite 50

51 Die so errechnete vergütungspflichtige Arbeitszeit wird mit einem Entgelt je Stunde gemäß Anhang C Anlage 32 vergütet * ist ein (weitere Erläuterungen zum Arbeitszeitkonto siehe weiter hinten im Skript) eingerichtet, können die Entgelte als Zeitguthaben gebuchten werden, sofern die Dienstvereinbarung dies vorsieht, 9 Abs. 3 Satz 2 Anlagen 31-33) Seite 51

52 SuE-Mitarbeiter, 7 Anlage 33 SuE-Mitarbeiter erhalten eine Vergütung entsprechend dem zu erwartenden Arbeitsanfalls sowie der Anzahl der Bereitschaftsdienste im Kalendermonat* 7 Abs. 1 a) Anlage 33 AVR: Stufen A (bis 10% Arbeitsanfall) bis D (Arbeitsanfall zwischen 40% und 49%) => 15% bis 55 % der Zeit des Bereitschaftsdienstes Die Zuweisung der einzelnen Stufen erfolgt durch die Einrichtungsleitung und die Mitarbeitervertretung; 1 Abs. 2 Anlage 33 AVR 7 Abs. 1 b) Anlage 33 AVR: Anzahl der Bereitschaftsdienste gestaffelt von 1 bis 8 bis zu 13 und mehr pro Kalendermonat => zusätzlich 25% bis 45% der Zeit des Bereitschaftsdienstes bei SuE-Mitarbeitern gemäß 5 Abs. 9 Anlage 33 AVR wird die zu vergütende Arbeitszeit abweichend mit 25,0 % der Zeit des Bereitschaftsdienstes berechnet* (ab 8 Bereitschaftsdienste im Kalendermonat werden zusätzlich 15% der Zeit des Bereitschaftsdienstes als vergütungspflichtige Arbeitszeit bewertet); 7 Abs. 3 Anlage 33 AVR Zusätzlich erhalten diese Mitarbeiter für Bereitschaftsdienst in den Nachstunden ( 4 Abs. 5 Anlage 33 AVR) einen Zuschlag ihv. 15% des auf eine Stunde umgerechneten Tabellenentgeltes; 7 Abs. 3a Anlage 32 AVR Seite 52

53 Die so errechnete vergütungspflichtige Arbeitszeit wird mit dem auf eine Stunde umgerechneten Tabellenentgelt vergütet. * ist ein (weitere Erläuterungen zum Arbeitszeitkonto siehe weiter hinten im Skript) eingerichtet, können die Entgelte als Zeitguthaben gebuchten werden, sofern die Dienstvereinbarung dies vorsieht, 9 Abs. 3 Satz 2 Anlagen 31-33) Seite 53

54 die Anlage 5b AVR ist im Bereich der Mitarbeiter der Anlagen 30 bis 33 nicht gemäß 1 Abs. 2 Satz 2 Anlagen explizit aufgehoben worden. Sie findet nach 1 Abs. 1 Satz 1 Anlagen jedoch nur noch soweit Anwendung, wie die Anlagen 30 bis 33 keine anderweitigen Regelungen vorsehen (= Vorrang der Regelungen in Anlagen 30 bis 33) Für die Einrichtung eines Mobil-Arbeitszeitkontos ist der Abschluss einer notwendig, 3 Abs. 1 Satz 1 Anlage 5b AVR auf dem Mobil-Arbeitszeitkonto werden Zeitdifferenzen festgehalten, die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit durch Abweichung der individuellen Arbeitszeit von der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit entstehen; 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Anlage 5b Std. - 1 Std. - 1 Std. + 2 Std. + 1 Std. + 1 Std. - 3 Std. - 2 Std. - 2 Std. + 1 Std. - 1 Std. - 1 Std. + 0 Std. - 1 Std. - 1 Std. + 3 Std. + 4 Std. - 1 Std. + 3 Std. + 2 Std. Seite 54

55 das Mobil-Arbeitszeitkonto erfasst somit die Abweichungen bei der über den Ausgleichs- bzw. Durchschnittszeitraum. in der Dienstvereinbarung sind u.a. die jeweiligen Ober- und Untergrenzen der zulässigen Abweichungen zu vereinbaren (maximal das 3fache der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit => bei einem Vollzeitmitarbeiter sind dies 115,5 bzw. 120 Stunden). für die MA-Anlage 2 (Verwaltung, Hauswirtschaft, Hausmeister etc.) können auf dem Mobil-Arbeitszeitkonto des weiteren gebucht werden* die vom Dienstgeber zusätzlich über die bereits festgesetzte Arbeitszeit hinaus - angeordneten Plusstunden (= ungeplante Überstunden, für die es in diesem Fall aber keinen Überstundenzuschlag gibt, 3 Abs. 2 Satz 2 Anlage 5b AVR) Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienstzeiten, die durch entsprechende Freizeit abgegolten werden, 3 Abs. 1 Satz 4 Anlage 5b AVR. Zeitgutschriften nach 4 Anlage 5b AVR für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, Nachtarbeit sowie Arbeit an Samstagen zwischen und Uhr * für Ärzte, Pflegekräfte und Su-E-Mitarbeiter (Anlagen 30-33) gibt es für diese Kontingente vorrangige Sonderregelungen ( 1 Abs. 2 Satz 1 Anlagen 30-33), insbesondere in 9 Anlagen ) Seite 55

56 das Arbeitszeitkonto nach 9 Anlagen ist keine Konto zur Erfassung der (tatsächlichen) Arbeitszeit, sondern ein Konto, auf dem Arbeitszeitkontingente gebucht werden können, um sie später in Freizeitausgleich zu erhalten Voraussetzung ist der Abschluss Auf dem Arbeitszeitkonto der Anlagen sind folgende Zeitkontingente buchbar: Zeitguthaben und Zeitschuld, die entstehen, wenn innerhalb des Zeitraums nach 2 Abs. 2 Anlagen 31, 32, 33 AVR mehr oder weniger gearbeitet worden ist, als die durchschnittlich regelmäßige Arbeitszeit (= geplante Überstunden) ungeplante Überstunden gemäß 4 Abs. 7, 6 Abs. 1 Satz 5 Anlagen 31, 32, 33 AVR Zeitzuschläge nach 6 Abs. 1 Satz 2 Anlagen 31, 32, 33 AVR faktorisierte Rufbereitschaft faktorisierter Bereitschaftsdienst Seite 56

57 für das neue Arbeitszeitkonto nach Anlagen AVR gilt insbesondere kein Wegfall der Überstundenzuschläge (wie bisher in 3 Abs. 2 Satz 2 Anlage 5b AVR) der Mitarbeiter entscheidet, welche Kontingente gebucht werden; er hat sich für einen bestimmten Zeitraum im Voraus festzulegen; 9 Abs. 3 Satz 2 Anlagen AVR kein Verbrauch von Kontingenten im Fall von Arbeitsunfähigkeit während Freizeitausgleich; 9 Abs. 4 Anlagen AVR max. Zeitschuld von 40 Stunden sowie max. Zeitguthaben bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden, 9 Abs. 5 a) Anlagen AVR das weitere sollen die Betriebsparteien (Arbeitgeber und MAV) in der Dienstvereinbarung regeln Seite 57

58 ist die Arbeit von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr an Sonntagen. Ärzte, Pflegekräfte, Mitarbeiter in SuE; 7 Abs. 1 Satz c) Anlage 30 AVR bzw. 6 Abs. 1 Satz 2 c) Anlage 31/32/33 AVR o 25% des auf eine Stunde anfallenden Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe o der Zuschlag kann alternativ auf dem gebucht werden. MA-Anlage 2; 1 Abs. 1 Satz 2 b) Anlage 6a AVR o o 25% der Stundenvergütung Der Zuschlag kann durch einzelvertragliche Regelung mit dem Arbeitnehmer oder Dienstvereinbarung pauschaliert werden. ist die Arbeit von 0.00 bis Uhr an gesetzlichen Feiertagen. Ärzte, Pflegekräfte, Mitarbeiter in SuE; 7 Abs. 1 Satz d) Anlage 30 AVR bzw. 6 Abs. 1 Satz 2 d) Anlage 31/32/33 AVR o 35% mit Freizeitausgleich o 135% ohne Freizeitausgleich des auf eine Stunde anfallenden Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe Seite 58

59 MA-Anlage 2; 1 Abs. 1 Satz 2 c) Anlage 6a AVR o 35% mit Freizeitausgleich o 135% ohne Freizeitausgleich o 50% gesetzliche Feiertage, die auf einen Sonntag fallen o 35% am Ostersonntag und Pfingstsonntag MA-Anlage 2 o Nachtarbeit im Sinne des 2 Abs. 4 ArbZG ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. o Nachtzeit im Sinne des 2 Abs. 3 ArbZG ist die Zeit von bis 6.00 Uhr. o für Arbeit zwischen 20:00 und 06:00 Uhr gibt es einen Zuschlag, 1 Abs. 1 Satz 2 e) Anlage 6a AVR o der Zuschlag entfällt, wenn bereits Zulagen, Zuschläge und Entschädigungen gezahlt werden, in denen bereits eine entsprechende Leistung enthalten ist o der Zuschlag kann durch einzelvertragliche Regelung mit dem Arbeitnehmer oder Dienstvereinbarung pauschaliert werden. Seite 59

60 Ärzte, Pflegekräfte und SuE-Mitarbeiter; 5 Abs. 3 Anlage 30 bzw. 4 Abs. 5 Anlage 31/32/33 o o Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr, für Nachtarbeit gibt es einen Entgeltzuschlag Ärzte, 7 Abs. 1 Satz 2 b) Anlage 30 AVR 15% des auf eine Stunde anfallenden Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe Pflegekräfte, Mitarbeiter in SuE, 6 Abs. 1 Satz 2 b) Anlage 31/32/33 AVR 20% des auf eine Stunde anfallenden Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe o alternativ können die Zuschläge dem Arbeitszeitkonto gemäß 9 Anlage AVR (siehe Arbeitszeitkonto auf Seiten 52 bis 55) gut geschrieben werden Seite 60

61 MA-Anlage 2, 2 Abs. 2 Unterabs. 1 Anlage 5 AVR Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit im Zeitabschnitt von längstens einem Monat von einer Schichtart in die andere Schichtarbeit vorsieht. Beispiel Der Arbeitnehmer leistet folgende Arbeitsschichten, die sich wöchentlich abwechseln: Frühschicht Spätschicht 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr 14:00 Uhr bis 20:30 Uhr Bei Schichtarbeit fällt nach VII (c) Anlage 1 AVR eine Schichtzulage an, wenn o der Arbeitnehmer ständig Schichtarbeit leistet und o die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mind. 13 Stunden bzw. 18 Stunden erbracht wird Seite 61

62 Der Begriff ständig wird im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit sehr häufig, regelmäßig oder (fast) ununterbrochen, wiederkehrend, andauernd, dauernd, immer, ununterbrochen und unaufhörlich verwandt. Ständig Schichtarbeit leisten daher derjenige Arbeitnehmer, dem kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder kraft Direktionsrechts dauerhaft diese Art von Tätigkeit zugewiesen ist. nicht ständige Schichtarbeit leistet demgegenüber derjenige Arbeitnehmer, dem Schichtarbeit lediglich vertretungsweise (z.b. als "Springer") oder gelegentlich zugewiesen wird (BAG AZR 570/09) Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Sie (13 bzw. 18 Stunden) muss im Durchschnitt erreicht werden. Maßgeblich sind nur die Schichten, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich eingesetzt ist. Seite 62

63 Ärzte, Pflegekräfte und SuE-Mitarbeiter, 5 Abs. 2 Anlage 30 AVR und 4 Abs. 2 Anlage 31/32/33 AVR Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden im Zeitabschnitt von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. Beispiel Der Arbeitnehmer leistet folgende Arbeitsschichten, die sich wöchentlich abwechseln: Frühschicht Mittelschicht Spätschicht 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr Arbeitet der Arbeitnehmer nur in der Früh- und Mittelschicht, liegt der Arbeitsbeginn zwar 2 Stunden auseinander. Es ist aber die Zeitspanne von 13 Stunden nicht erfüllt. Wird der Arbeitnehmer indes in die Früh- und Spätschicht eingesetzt, ist liegt der Arbeitsbeginn jeweils zwei Stunden auseinander und die Zeitspanne von 13 Stunden ist erfüllt. Seite 63

64 In den Anlagen 30 bis 33 gibt es nur noch die Zeitspanne von 13 Stunden die Zeitspanne muss nicht mehr im Durchschnitt erreicht werden. Es genügt, wenn die Zeitspanne an unterschiedlichen Wochentagen erreicht wird (BAG vom AZR 807/08) Für die Schichtarbeit fällt nach 7 Abs. 5 Anlage 30 (Ärzte) bzw. 6 Abs. 5 Anlage 31/32/33 AVR (Pflegekräfte und Mitarbeiter in SuE) eine Schichtzulage an Die Auszahlung bestimmt sich nach X (a) Unterabs. 2 Anlage 1 AVR, d.h. die Zulage bei ständiger Schichtarbeit ist im laufenden Monat und die Zulage bei nicht ständiger Schichtarbeit ist im Folgemonat auszuzahlen. Seite 64

65 bedeutet, dass in mehreren Schichten rund um die Uhr gearbeitet wird. Die Anzahl der Schichten ist dabei nicht relevant. Wegen der täglichen Höchstarbeitszeit von 8 Stunden nach 3 ArbZG bedarf es aber mindestens drei Schichten. MA-Anlage 2, 5 Abs. 1 Anlage 5 AVR Wechselschichtarbeit im Sinne des AVR liegt vor, wenn o die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan) geregelt ist und o im regelmäßigen Wechsel ununterbrochen - werktags, sonntags und feiertags - bei Tag und Nacht an allen Kalendertagen gearbeitet wird und o der Arbeitnehmer längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird (Nachtschicht = Nachtarbeit nach 1 Abs. 3 und 4 ArbZG sowie 1 Abs. 11 Anmerkungen Anlage 5 AVR im Schichtbetrieb) keine Wechselschicht somit, wenn zwischen zwei Nachtsichten mehr als ein Monat liegt. Maßgeblich ist nur die regelmäßige Arbeitszeit (nicht dagegen die nicht regelmäßige Arbeitszeit, wie Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst) Bei ständiger Wechselschichtarbeit fällt nach VII (b) Anlage 1 AVR eine Wechselschichtzulage an Seite 65

66 Ärzte, Pflegekräfte und SuE-Mitarbeiter, 5 Abs. 1 Anlage 30 AVR und 4 Abs. 1 Anlage 31, 32, 33 AVR) Wechselschicht liegt vor, wenn o die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan) geregelt ist und o im regelmäßigen Wechsel ununterbrochen an allen Kalendertagen in wechselnden Schichten bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird und o der Arbeitnehmer längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird (Nachtschicht = mindestens zwei Stunden Nachtarbeit nach 1 Abs. 3 und 4 ArbZG sowie 5/4 Abs. 1 Satz 3 Anlage AVR) Wechselschicht liegt somit nur noch vor, wenn längstens nach Ablauf eines Monats zwei Nachtschichten folgen; maßgeblich ist wie bei der Schichtarbeit nur die regelmäßige Arbeitszeit (nicht dagegen die nicht regelmäßige Arbeitszeit, wie Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst) Seite 66

67 Bei Wechselschichtarbeit erhält der Arbeitnehmer eine Wechselschichtzulage, 7 Abs. 4 Anlage 30 bzw. 6 Abs. 4 Anlage 31, 32, 33 AVR Die Auszahlung bestimmt sich nach X (a) Unterabs. 2 Anlage 1 AVR, d.h. die Zulage bei ständiger Wechselschichtarbeit ist im laufenden Monat und die Zulage bei nicht ständiger Wechselschichtarbeit ist im Folgemonat auszuzahlen Seite 67

68 Der Erholungsurlaub beträgt nach 3 Anlage 14 AVR einheitlich bei einer 5 Tage-Woche 30 Tage (unterteilt nach gesetzlichem Mindesturlaub nach BUrlG und tariflichem Mehrurlaub) Der Dienstgeber setzt auf Antrag des Mitarbeiters den Erholungsurlaub zeitlich fest ( 1 Abs. 2 Anlage 14 AVR o die Wünsche des Mitarbeiters sind zu berücksichtigen o es sei denn, dass dringende dienstliche Belange entgegenstehen o bei zeitgleichen Urlaubswünschen anderer Mitarbeiter ist nach sozialen Gesichtspunkten zu entscheiden Grundsätzlich ist Erholungsurlaub im Kalenderjahr zu nehmen. Eine Übertragung ins neue Jahr ist möglich; der restliche Urlaub ist dann bis spätestens anzutreten, 1 Abs. 5 Anlage 14 AVR Nicht genommener Urlaub verfällt nach dem BUrlG (Ausnahme bei Langzeiterkrankten gilt 1 Abs. 5 Satz 5 Anlage AVR und bei Elternzeit gilt 1 Abs. 5 Satz 3 Anlage 14 AVR) Richtlinien zum Urlaubsplan und zu Urlaubregelungen erfordern die Zustimmung der MAV nach 36 Abs.1 Nr. 2 MAVO (der Abschluss einer DV ist nach 38 Abs. 1 Nr. 3 MAVO möglich) Seite 68

69 + Mitbestimmung Seite 69

70 + Mitbestimmung Ergänzende Dienstvereinbarungen zur AVR 38 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Dienstvereinbarung zur Arbeits- und Dienstplanzeitgestaltung => 38 Abs. 1 Nr. 2 MAVO Urlaubsplanung => 38 Abs. 1 Nr. 2 MAVO Zustimmung zur Soll-Arbeitszeit 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Kontrolle der Ist-Arbeitszeit 26 Abs. 1 Satz 2 MAVO Seite 70

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