Jahressteuergesetz 2018 JStG 2018 (190 d.b.)

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1 Analyse des Budgetdienstes Jahressteuergesetz 2018 JStG 2018 (190 d.b.) Mit dem Jahressteuergesetz 2018 werden insgesamt 20 Gesetze geändert. Aufgrund des großem Umfangs der vorgesehenen Änderungen und der knappen Zeit zwischen Vorlage der Regierungsvorlage und Ausschussberatungen beschränkt sich der Budgetdienst in seiner Analyse auf jene gesetzlichen Änderungen, für die in der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) finanzielle Auswirkungen ausgewiesen werden und die daher budgetrelevant sind. Neben einer Zusammenfassung der dafür maßgeblichen Regelungsinhalte werden die finanziellen Auswirkungen der Änderungen und die Verteilungswirkungen des Familienbonus näher analysiert. Regelungsinhalt Die vorliegende Regierungsvorlage ist ein Sammelgesetz, das eine Reihe von steuerlichen Änderungen vorsieht. Diese betreffen etwa die Einführung des Familienbonus, eine Reihe von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Anti Tax Avoidance Directive (ATAD), die Umsetzung weiterer unionsrechtlicher Vorgaben (z.b. E-Commerce-Paket), eine Klarstellung bei der Grunderwerbsteuer bei der Übertragung von Immobilien im Besitz von Tochtergesellschaften und eine Ausweitung der Begünstigung bei der Versicherungssteuer für Versicherungen von Elementarschäden. Familienbonus Die größten finanziellen Auswirkungen im Jahressteuergesetz 2018 (siehe nächster Abschnitt) ergeben sich aus der Einführung des Familienbonus und den damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen. Mit dem Familienbonus sollen Familien mit Kindern ab dem Jahr 2019 steuerlich entlastet werden. Damit wird auch ein Schritt der Bundesregierung zum Ziel der Reduktion der Steuer- und Abgabenquote in Richtung 40 % gesetzt. Die Entlastung erfolgt in Form eines nicht negativsteuerfähigen Absetzbetrags ihv EUR (für Kinder unter 18) bzw. 500 EUR (für Kinder über 18 in Ausbildung) jeweils pro Kind und Jahr. Ziel der Maßnahme ist die finanzielle Entlastung von Eltern, die neben der Erziehung ihrer Kinder 18. Juni 2018

2 berufstätig sind. Der Familienbonus ist als erster Absetzbetrag von der Einkommensteuer abzuziehen und kann maximal bis zum Betrag der tarifmäßigen Steuer geltend gemacht werden, es kann durch den Familienbonus daher kein negativer Steuerbetrag (auszahlbares Guthaben) zustande kommen. Der Familienbonus soll analog zur Familienbeihilfe grundsätzlich einer monatsweisen Betrachtung unterliegen, wobei der Bezug von Familienbeihilfe eine Voraussetzung für einen Anspruch auf den Familienbonus darstellt. Der Anspruch auf den Familienbonus ist dabei an die Anzahl der Monate geknüpft, für die Familienbeihilfe bezogen wird. Der Familienbonus kann innerhalb eines Haushaltes wahlweise von beiden Eltern je zur Hälfte oder von einem Elternteil zur Gänze beantragt werden. Diese Entscheidung soll nur jahresweise möglich sein, sie kann aber für jedes Kind gesondert getroffen werden. Bei getrennt lebenden Eltern ist die Leistung der gesetzlich vorgesehenen Unterhaltszahlungen, die auch maßgeblich für einen Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag sind, Voraussetzung für eine Aufteilung des Familienbonus. Der Familienbonus ist mit dem Unterhaltsabsetzbetrag verknüpft, sodass für die Anzahl der Monate, für die dem Unterhaltsverpflichteten ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, auch Anspruch auf den Familienbonus besteht. Die Aufteilung kann in diesem Fall grundsätzlich wie bei innerhalb eines Haushaltes lebender Eltern erfolgen. Für die Veranlagungsjahre 2019 bis 2021 ist bei Kindern, für die einem Elternteil der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, noch eine weitere Aufteilungsmöglichkeit vorgesehen. Diese Möglichkeit soll nur dann zum Tragen kommen, wenn bei getrennt lebenden Eltern ein Elternteil überwiegend für die Kinderbetreuungskosten aufkommt und mindestens EUR im Kalenderjahr an Kinderbetreuungskosten für dieses Kind leistet. Da die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ab 2019 entfallen soll, soll der Elternteil, der diese Voraussetzungen erfüllt, 90 % des zustehenden Familienbonus in Anspruch nehmen können. Dadurch soll gewährleistet werden, dass durch die Reform zumindest vorrübergehend niemand schlechter gestellt wird. Die Höhe des Familienbonus soll davon abhängen, in welchem Land sich das Kind ständig aufhält. Für anspruchsberechtigte Personen, deren Kinder in Mitgliedstaaten der EU, Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz leben, soll eine Indexierung des Familienbonus aber auch des Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrages entsprechend des Preisniveaus des Wohnortes der Kinder erfolgen. Demzufolge können der Familienbonus und die anderen genannten Absetzbeträge je nach Aufenthaltsort der Kinder höher oder niedriger ausfallen als jene, die für in Österreich lebende Kinder zustehen. Für Kinder, die sich ständig außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, soll kein Familienbonus beantragt werden können. 2 / 17

3 Mit dem Familienbonus werden Familien entlastet, deren Einkommensteuer ausreichend hoch ist. Für Familien mit einem geringen steuerpflichtigen Einkommen, die einen Anspruch auf einen Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag haben 1, ist als Ersatz ein Kindermehrbetrag ihv 250 EUR pro Kind und Jahr vorgesehen, der vollständig negativsteuerfähig ist. Als gering verdienende Eltern gelten dabei jene, deren Steuerschuld vor Abzug des Familienbonus geringer als 250 EUR (bei einem Kind) ist. 2 Der Kindermehrbetrag bemisst sich an der Differenz zwischen 250 EUR (bzw. bei mehreren Kindern ein entsprechend vielfaches) und der Steuerschuld. Bei einer Steuerschuld von 150 EUR fällt bei einem Kind beispielsweise ein Kindermehrbetrag von 100 EUR (= ) und ein Familienbonus von 150 EUR an, sodass sich in Summe eine Steuergutschrift ihv 250 EUR ergibt. Wenn beide Elternteile ein geringes Einkommen beziehen und daher keine Einkommensteuer bezahlen und gleichzeitig kein Anspruch auf einen Alleinverdieneroder Alleinerzieherabsetzbetrag besteht, kommt es zu keiner Begünstigung durch den Familienbonus. Auch Familien, die mehr als 330 Tage im Jahr steuerfreie Sozialleistungen (insbesondere Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) oder Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung (auch so genannte Aufstocker ) beziehen, profitieren davon nicht. 3 Der Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung sollen mit der Einführung des Familienbonus ab 2019 abgeschafft werden. Für Kinder, für die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, besteht derzeit ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag ihv 440 EUR pro Kind und Jahr, wenn er nur von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird. Wird er von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind geltend gemacht, stehen jeweils 300 EUR Kinderfreibetrag pro Person zu. Kosten für die Kinderbetreuung können von steuerpflichtigen Eltern derzeit ihv von bis zu EUR pro 1 Die Voraussetzung für den Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag ist, dass der Haushalt für ein oder mehrere Kinder mindestens sieben Monate Anspruch auf Familienbeihilfe hat, für mehr als sechs Monate eine Ehe oder eheähnliche Gemeinschaft besteht und die Einkünfte des Partners EUR nicht überschreiten. Auch für den Alleinerzieherabsetzbetrag ist ein Bezug von Familienbeihilfe für mindestens 7 Monate erforderlich, zusätzlich ist Voraussetzung für mehr als sechs Monate nicht in einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft zu leben. 2 Bei zwei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird, erhöht sich der Kindermehrbetrag auf 500 EUR, bei drei Kindern auf 750 EUR usw. 3 Diese Familien haben Anspruch auf den negativsteuerfähigen Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. 3 / 17

4 Kind und Jahr abgesetzt werden, allerdings nur für Kinder bis 10 Jahre. 4 Im Gegensatz zum Familienbonus, der als Absetzbetrag direkt die Steuerschuld mindert, handelt es sich dabei um Freibeträge, die die Bemessungsgrundlage vermindern. Die Steuerersparnis bei einem Freibetrag richtet sich nach dem jeweiligen Grenzsteuersatz, aufgrund des progressiven Tarifs kommt es daher bei Personen mit hohem Einkommen auch zu einer größeren Steuerersparnis. Umsetzung der Anti Tax Avoidance Directive (ATAD-Paket) Im Jahr 2016 wurde auf EU-Ebene ein Paket zur Bekämpfung der Steuervermeidung beschlossen, dass legislative und nichtlegislative Initiativen umfasst, mit denen die EU-Vorschriften gegen Steuervermeidung durch Unternehmen verschärft werden sollen. Das Paket basiert auf den Empfehlungen der OECD von 2015 zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS). Ein wesentlicher Bestandteil des Pakets ist die Richtlinie (EU) 2016/1164 zur Bekämpfung der Steuervermeidung (Anti Tax Avoidance Directive, ATAD), die am 12. Juli 2016 vom Rat angenommen wurde und Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes enthält. Mit der Richtlinie wurden bestimmte Empfehlungen aus der BEPS-Initiative umgesetzt, den EU-Mitgliedstaaten wurden damit rechtlich bindende Maßnahmen gegen aggressive Steuerplanung vorgeschrieben. Am 29. Mai 2017 hat der Rat eine Anpassung der Richtlinie vorgenommen, um gegen hybride Gestaltungen mit den Steuersystemen von Ländern außerhalb der EU vorzugehen. 4 Besteht Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe liegt die Altersgrenze bei 16 Jahren. 4 / 17

5 Die Richtlinie soll auf alle Steuerpflichtigen einschließlich Betriebsstätten von Unternehmen aus Drittstaaten anwendbar sein, wenn diese in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Körperschaftsteuer unterliegen. Mit der Richtlinie sollen insbesondere Fälle verhindert werden, in denen Unternehmensgruppen die Unterschiede zwischen nationalen Steuersystemen ausnutzen, um ihre Gesamtsteuerschuld zu verringern. Die Mitgliedstaaten haben insbesondere in den Bereichen Zinsabzugsbeschränkungen, Wegzugsbesteuerung (Exit Tax), Hinzurechnungsbesteuerung und hybride Gestaltungen Missbrauchsverhinderungsvorschriften zu erlassen, wobei die Vorgaben Mindeststandards darstellen. Grundsätzlich haben die Mitgliedstaaten bis Ende 2018 Zeit, die Richtlinie umzusetzen. Für die Regelung zur Wegzugsbesteuerung (EXIT Tax) und zu den hybriden Gestaltungen mit Drittländern wurde die Frist bis Ende 2019 verlängert. Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wird ein Teil der Richtlinie in das nationale Recht umgesetzt. 5 Die Änderung des Körperschaftsteuergesetzes sieht die Umsetzung einer Hinzurechnungsbesteuerung für ausländisch beherrschte Körperschaften vor. Die Ausgestaltung der Hinzurechnungsbesteuerung soll derart erfolgen, dass noch nicht ausgeschüttete Passiveinkünfte einer niedrigbesteuerten ausländischen Körperschaft der beherrschenden Körperschaft hinzugerechnet werden (Hinzurechnungsbesteuerung für schädliche Einkünftekategorien). Eine Niedrigbesteuerung einer ausländischen Körperschaft im Sinne der Bestimmung soll dann vorliegen, wenn deren tatsächliche Steuerbelastung des (gesamten) Einkommens im Ausland nicht mehr als 12,5 % beträgt. Die niedrig besteuerten Passiveinkünfte müssen mehr als ein Drittel der gesamte Einkünfte der ausländischen Körperschaft betragen. Im neuen 10a Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz werden die betroffenen Passiveinkünfte abschließend aufgezählt, dazu zählen unter anderem Zinsen, Lizenzgebühren und Dividenden. Zusätzlich zur Hinzurechnungsbesteuerung soll der Methodenwechsel für internationale Schachtelbeteiligungen modifiziert werden und vom 10 KStG in den neuen 10a KStG überführt werden. Die nähere Vorgehensweise für die Hinzurechnungsbesteuerung und den Methodenwechsel soll in einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt werden, der Gesetzesvorschlag enthält dazu eine Verordnungsermächtigung. Das Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren bei Niedrigbesteuerung des Empfängers aufgrund einer Steuerermäßigung oder -rückerstattung soll nachgeschärft werden, um unerwünschte Gestaltungen hintanzuhalten. 5 Siehe KPMG Tax News 04/ / 17

6 Eine weitere Änderung im Zusammenhang mit dem ATAD-Paket betrifft die vorgesehene Verkürzung des Ratenzahlungszeitraums im Zusammenhang mit der Wegzugsbesteuerung. Im betrieblichen Bereich erfasst die Wegzugsbesteuerung als Grundtatbestand die Überführung von Wirtschaftsgütern und die Verlegung von Betrieben/Betriebstätten vom Inland ins Ausland und als Ergänzungstatbestand auch sonstige Umstände, die zur Einschränkung des Besteuerungsrechts im Verhältnis zu anderen Staaten führen. Der Verlust des österreichischen Besteuerungsrechts (z.b. im Falle der Verlagerung einer Betriebsstätte) löst gem. 6 Z 6 EStG seit dem Abgabenänderungsgesetz 2015 eine Entstrickungsbesteuerung aus. Wird das Besteuerungsrecht im Verhältnis zu einem EU- oder EWR-Staat eingeschränkt, kann die dadurch entstehende Abgabenschuld in Raten entrichtet werden. In den Erläuterung wird darauf verwiesen, dass das Entstrickungskonzept und das Ratenzahlungskonzept grundsätzlich richtlinienkonform sind und daher beibehalten werden sollen. Allerdings soll der Ratenzahlungsraum von 7 Jahren für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aufgrund von Art. 5 Abs. ATAD auf 5 Jahre verkürzt werden. Ausweitung der Regelung für Elementarrisikoversicherungen Der Ministerrat hat am 23. Mai 2018 ein Maßnahmenpaket für die Land- und Forstwirtschaft beschlossen, das unter anderem eine Vereinheitlichung hinsichtlich der Versicherungssteuer bei allen landwirtschaftlichen Elementarrisikoversicherungen vorsieht. Mit dem Jahressteuergesetz 2018 soll die bisher nur für Hagelversicherungen bestehende Regelung, wonach die Versicherungssteuer für jedes Versicherungsjahr 0,2 Promille der Versicherungssumme beträgt, ausgeweitet werden. Künftig sollen auch Pflanzenversicherungen gegen Elementarschäden (neben Hagel auch Frost und andere ungünstige Witterungsverhältnisse) und Versicherungen von landwirtschaftlichen Nutztieren gegen Krankheiten, Seuchen und Unfälle einem jährlichen Steuersatz von 0,2 Promille der Versicherungssumme unterliegen. Bisher unterliegen diese Versicherungen (ausgenommen es handelt sich um eine Hagelversicherung) dem Versicherungssteuersatz von 11 % vom Versicherungsentgelt. 6 / 17

7 Finanzielle Auswirkungen Darstellung der finanziellen Auswirkungen Die in der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) dargestellten finanziellen Auswirkungen aus der geplanten Änderung des Einkommensteuergesetzes stellen sich wie folgt dar: Finanzielle Auswirkungen in Mio. EUR Einzahlungen -705, , , ,0 Einführung Familienbonus (inkl. Kindermehrbetrag und Indexierung von Maßnahmen für Kinder) -750, , , ,0 Abschaffung Kinderfreibetrag 200,0 200,0 200,0 Abschaffung Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten 110,0 110,0 110,0 Mehraufkommen Körperschaftsteuer (ATAD-Paket) 50,0 50,0 50,0 50,0 Ausweitung der Regelung für Elementarrisikoversicherung -5,0-5,0-5,0-5,0 Auszahlungen 2,7 3,2 3,3 3,4 Personalaufwand 0,7 2,4 2,4 2,5 Werkleistungen und betrieblicher Sachaufwand 2,0 0,8 0,8 0,9 Nettofinanzierung Gesamt -707, , , ,4 Anmerkung: Für die Mehreinzahlungen aus der Abschaffung des Kinderfreibetrags und der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten wurde in der WFA nur ein Gesamtbetrag (310 Mio. EUR) ausgewiesen. Die hier vorgenommene Aufteilung bezieht sich auf die Werte im Förderungsbericht Die Summe der Teilbeträge ergibt den in der WFA ausgewiesenen Gesamtbetrag. Quelle: WFA zur Regierungsvorlage Im Jahr 2019 kommt es laut WFA zu Mindereinzahlungen ihv 750 Mio. EUR. Dabei wird angenommen, dass die Hälfte der Anspruchsberechtigten den Familienbonus bei der laufenden Lohnverrechnung (über Antrag des Arbeitnehmers) geltend macht und die andere Hälfte über einen Antrag im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung. Das gesamte Entlastungsvolumen ihv 1,5 Mrd. EUR ist daher erst ab 2020 voll budgetwirksam. 6 Die getroffene Annahme, dass die Hälfte der Anspruchsberechtigten den Familienbonus bei der laufenden Lohnverrechnung geltend macht, dürfte sich auf Erfahrungswerte bei ähnlichen Absetzbeträgen (Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag) beziehen, bei denen auch eine Berücksichtigung sowohl bei der Lohnverrechnung als auch im Veranlagungsweg möglich ist. Da der Familienbonus deutlich 6 Wenn der Familienbonus bei der laufenden Lohnverrechnung geltend gemacht wird, führt dies zu niedrigeren Lohnsteuereinnahmen. Bei einer Geltendmachung im Veranlagungsweg, wird bei Ausbezahlung der Steuergutschrift bei der Veranlagten Einkommensteuer eine negative Einzahlung verbucht. 7 / 17

8 höher ist als die bestehenden Absetzbeträge und die öffentliche Wahrnehmung für diese Maßnahme sehr hoch ist, könnte die Möglichkeit, die Steuerentlastung sofort zu beziehen, stärker in Anspruch genommen werden. Im ausgewiesenen Entlastungsvolumen aus der Einführung des Familienbonus ist auch der Kindermehrbetrag von 250 EUR pro Kind für geringverdienende AlleinverdienerInnen bzw. AlleinerzieherInnen enthalten. Der für den budgetären Effekt dieser spezifischen Maßnahme angesetzte Betrag wurde allerdings nicht gesondert ausgewiesen. Ebenfalls in der Gesamtsumme für das Entlastungsvolumen aus der Einführung des Familienbonus enthalten, sind die erwarteten Effekte aus der geplanten Indexierung des Familienbonus sowie weiterer Absetzbeträge 7 anhand der tatsächlichen Lebenshaltungskosten des Kindes, die die budgetäre Belastung insgesamt reduzieren. Die Indexierung betrifft anspruchsberechtigte Personen, deren Kinder in Mitgliedstaaten der EU, Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz leben. Die erwartete budgetäre Minderbelastung aus dieser Maßnahme wurde mit insgesamt 55 Mio. EUR beziffert, davon entfallen 45 Mio. EUR auf die Indexierung des Familienbonus. 8 Die Abschaffung des Kinderfreibetrags und der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ab 2019 ist erst ab 2020 budgetwirksam, da diese beiden Freibeträge nur im Veranlagungsweg geltend gemacht werden können und sich deren Abschaffung daher mit zumindest einjähriger Verzögerung auf die Steuereinnahmen auswirken wird. Die angeführten Mehreinzahlungen ihv 200 Mio. EUR aus der Abschaffung des Kinderfreibetrags und ihv 110 Mio. EUR aus der Abschaffung der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten entspricht den im Förderungsbericht 2016 ausgewiesenen Beträgen. Bei der Einführung dieser beiden indirekten Familienfördermaßnahmen wurde noch von deutlich höheren Einnahmeausfällen ausgegangen. Dies dürfte damit zusammenhängen, dass die beiden Maßnahmen zum Teil nicht oder nicht in vollem Ausmaß in Anspruch genommen werden. Beim Familienbonus ist hingegen schon alleine aufgrund der Höhe der Förderung davon auszugehen, dass dieser von den meisten Anspruchsberechtigten auch geltend gemacht wird. 7 Neben dem Familienbonus ist auch eine Indexierung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages und des Unterhaltsabsetzbetrages vorgesehen. 8 Laut WFA hat der Familienbonus eine steuerliche Wirkung von rd. 75 Mio. EUR im Zusammenhang mit Kindern in anderen EU/EWR-Staaten und der Schweiz, ohne die vorgesehene Indexierung würde sich diese um 45 Mio. EUR erhöhen. 8 / 17

9 Aus der Umsetzung der Anti Tax Avoidance Directive (ATAD) werden bei der Körperschaftsteuer ab 2019 Mehreinzahlungen ihv 50 Mio. EUR pro Jahr erwartet. Laut BMF resultieren diese in erster Linie aus der Hinzurechnung von niedrigbesteuerten ausländischen Gewinnen, nähere Details zu dieser Schätzung sind nicht bekannt. Die Ausweitung der bisher nur für die Hagelversicherung geltenden Regelung, wonach die Versicherungssteuer für jedes Versicherungsjahr 0,2 Promille der Versicherungssumme beträgt, soll auf weitere Versicherungen gegen Elementarschäden ausgeweitet werden. Derzeit gilt für diese Versicherungen der Versicherungssteuersatz von 11 % vom Versicherungsentgelt, die Änderung des Steuersatzes führt ab 2019 zu Mindereinzahlungen ihv 5 Mio. EUR pro Jahr. Die ausgewiesenen zusätzlichen Auszahlungen im Zusammenhang mit den vorgesehenen Gesetzesänderungen sind mit etwas über 3 Mio. EUR ab 2020 vergleichsweise gering und beziehen sich im Wesentlichen auf einen zusätzlichen Personalaufwand von etwa 2,5 Mio. EUR (v.a. bei den Finanzämtern für die Prüfung des Familienbonus 9 ) und auf Adaptierungen der IT-Infrastruktur (z.b. FinanzOnline). Insgesamt verschlechtert sich der Nettofinanzierungsbedarf durch die geplanten Maßnahmen um rd. 708 Mio. EUR im Jahr 2019 und um ca. 1,15 Mrd. EUR ab In den im BVA 2019 veranschlagten Steuereinnahmen sind die Mindereinzahlungen aus der Einführung des Familienbonus bereits abgebildet, auch in der im Strategiebericht enthalten Steuerschätzung bis 2020 sind die steuerlichen Änderungen im Zusammenhang mit der Einführung des Familienbonus bereits eingepreist. 9 In einigen Stellungnahmen (z.b. Rechnungshof) wurde auf einen entstehenden hohen Kontrollaufwand im Hinblick auf die korrekte Inanspruchnahme des Familienbonus vor allem bei getrennt lebenden Partnern hingewiesen. 9 / 17

10 Die einzelnen Gebietskörperschaften sind von den geplanten Maßnahmen im folgenden Umfang betroffen: Finanzielle Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften in Mio. EUR Nettofinanzierung Bund -474,9-769,1-769,1-769,3 Einführung Familienbonus (inkl. Kindermehrbetrag und Indexierung von Maßnahmen für Kinder) -500, , , ,1 Abschaffung Kinderfreibetrag 133,5 133,5 133,5 Abschaffung Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten 73,4 73,4 73,4 Mehraufkommen Körperschaftsteuer (ATAD-Paket) 33,4 33,4 33,4 33,4 Ausweitung der Regelung für Elementarrisikoversicherung -5,0-5,0-5,0-5,0 Personalaufwand, Werkleistungen und betrieblicher Sachaufwand -2,7-3,2-3,3-3,4 Nettofinanzierung Länder -148,2-241,4-241,4-241,4 Einführung Familienbonus (inkl. Kindermehrbetrag und Indexierung von Maßnahmen für Kinder) -158,8-317,7-317,7-317,7 Abschaffung Kinderfreibetrag 42,4 42,4 42,4 Abschaffung Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten 23,3 23,3 23,3 Mehraufkommen Körperschaftsteuer (ATAD-Paket) 10,6 10,6 10,6 10,6 Nettofinanzierung Gemeinden -84,6-137,7-137,7-137,7 Einführung Familienbonus (inkl. Kindermehrbetrag und Indexierung von Maßnahmen für Kinder) -90,6-181,2-181,2-181,2 Abschaffung Kinderfreibetrag 24,2 24,2 24,2 Abschaffung Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten 13,3 13,3 13,3 Mehraufkommen Körperschaftsteuer (ATAD-Paket) 6,0 6,0 6,0 6,0 Nettofinanzierung Gesamt -707, , , ,4 Quelle: WFA zur Regierungsvorlage, eigene Darstellung Ein Großteil der Mindereinzahlungen und die gesamten Mehrauszahlungen betreffen den Bund. Die Länder und Gemeinden sind von den steuerlichen Maßnahmen über geringere Ertragsanteile betroffen, die Aufteilung auf die Gebietskörperschaften erfolgte nach dem Finanzausgleichsschlüssel. Neben den Mehrauszahlungen (v.a. Personalaufwand, Werkleistungen) betrifft auch die Ausweitung der Regelung für Elementarversicherungen ausschließlich den Bund. Anmerkungen zur Darstellung der finanziellen Auswirkungen Das Aggregationsniveau der ausgewiesenen finanziellen Auswirkungen ist sehr hoch, beispielsweise werden die Mindereinzahlungen aus dem Kindermehrbetrag nicht gesondert ausgewiesen, auch eine Aufteilung des Familienbonus für Kinder unter 18 (bis zu EUR pro Kind) und für Kinder über 18 in Ausbildung (bis zu 500 EUR pro Kind) ist nicht in der WFA enthalten. Zudem werden die den Berechnungen zugrunde liegenden Annahmen nicht ausreichend erläutert, dies betrifft etwa die Anzahl der Betroffenen von den einzelnen Maßnahmen (z.b. Kindermehrbetrag, Familienbonus für Kinder unter bzw. über 18 Jahren, Indexierung der Leistungen). 10 / 17

11 Der Entgang an Steuereinnahmen aus der Einführung des Familienbonus scheint in der Darstellung der finanziellen Auswirkungen mit 1,5 Mrd. EUR ab 2020 an der unteren Grenze angesetzt zu sein. Die Höhe hängt wesentlich davon ab, welcher Anteil der Haushalte den Familienbonus tatsächlich in Anspruch nimmt. Die Annahmen des BMF in diesem Zusammenhang sind nicht bekannt, bei Steuerbegünstigungen ist davon auszugehen, dass ein Teil der Haushalte den Familienbonus nicht beantragt. Da die Steuerersparnis beim Familienbonus sehr hoch ist, dürfte die Inanspruchnahme allerdings höher ausfallen, als dies etwa beim Kinderfreibetrag der Fall ist. 10 Zu Mehreinnahmen, die in der WFA nicht explizit berücksichtigt wurden, wird es bei den Verkehrs- und Verbrauchsteuern kommen. Der Familienbonus erhöht das verfügbare Einkommen von (einkommensteuerpflichtigen) Familien mit Kindern. Ein erheblicher Teil davon wird voraussichtlich in den Privatkonsum fließen, weil zu vermuten ist, dass Familien mit Kindern eine überdurchschnittlich hohe Konsumneigung haben. Dadurch wird es etwa zu steigenden Umsatzsteuereinnahmen kommen. Eine Schätzung hierfür wurde nicht vorgenommen, die Defizitwirkung der geplanten Maßnahmen wird dadurch aber abgeschwächt werden. Die Plausibilität der finanziellen Auswirkungen aus den weiteren Maßnahmen im Jahressteuergesetz 2018 kann insgesamt nur schwer eingeschätzt werden, weil Daten und Berechnungsgrundlagen fehlen. Budgetäre Effekte wurden nur im Zusammenhang mit dem ATAD-Paket und der Ausweitung der Regelung für Elementarversicherungen dargestellt. Bei einigen anderen Maßnahmen aus dem Jahressteuergesetz 2018 (z.b. Aufhebung der Befristung beim Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfenbesetz für Krankentransporte und das Blutspendenwesen) ist hingegen nicht klar, warum es bei diesen Maßnahmen zu keinen finanziellen Auswirkungen kommen soll. Eine diesbezügliche Begründung ist in der WFA nicht enthalten. 10 Das WIFO geht in einem Mikrosimulationsmodell unter der Annahme einer vollständigen Inanspruchnahme von einem deutlich höheren Steuerausfall aus der Einführung des Familienbonus (inkl. Kindermehrbetrag) aus (Fink/Rocha-Akis (2018): Wirkung einer Einführung von Familienbonus und Kindermehrbetrag auf die Haushaltseinkommen: eine Mikrosimulationsstudie, WIFO- Monatsberichte, 91 (5), S ). Der Budgetdienst kommt ebenfalls zu höheren Ergebnissen, allerdings dürfte die Annahme der vollständigen Inanspruchnahme zu einer gewissen Überschätzung führen. In den Simulationen des WIFO und des Budgetdienstes wurden auch die Einsparungseffekte aus der Indexierung an die Lebenserhaltungskosten nicht berücksichtigt, laut WFA führt diese zu geringeren Steuergutschriften von insgesamt ca. 55 Mio. EUR. 11 / 17

12 Verteilungswirkungen Familienbonus Daten und Methode Für die Berechnung der Verteilungswirkungen wird das EUROMOD-Mikrosimulationsmodell herangezogen. 11 In einem Mikrosimulationsmodell sind wesentliche Teile des Steuer- und Transfersystems eines Landes abgebildet. Mit Hilfe statistischer Daten zur Einkommens- und Haushaltsstruktur der Bevölkerung (Modelinput) können Änderungen im Steuer- und Transfersystem analysiert werden. Die Parameter des Steuer- und Transfersystems können innerhalb des Modells frei geändert werden, sodass eine Ex-ante-Evaluierung von Änderungen im Steuer- und Transfersystem im Hinblick auf ihre Verteilungswirkungen (aber auch auf ihre fiskalische Wirkung und ihre Anreizwirkungen) durchgeführt werden kann. Die Datengrundlage für das Modell bilden die EU-SILC-Daten. Dabei handelt es sich um eine jährliche Erhebung über die Lebensbedingungen der Privathaushalte in der Europäischen Union. Von besonderem Interesse sind bei diesen in Form von Haushaltsbefragungen 12 erhobenen Daten die Beschäftigungssituation und das Einkommen der Haushaltsmitglieder. Neben den einzelnen Einkommenskomponenten werden insbesondere auch Informationen zu haushaltsspezifischen Variablen (Familienstand, Kinder, Erwerbstatus) erfasst. Die EU-SILC-Daten können dann mittels Hochrechnungsfaktoren auf die Gesamtpopulation (alle privaten Haushalte in Österreich) hochgerechnet werden, sodass über diese Aussagen getroffen werden können. Für die in dieser Analyse durchgeführten Simulationen wurden die Daten der EU-SILC-Welle 2016 verwendet, die die Einkommen im Jahr 2015 erfasst. Da sich die Daten auf einen bereits vergangenen Zeitpunkt beziehen, wurden insbesondere die Einkommensdaten um Lohn- bzw. Preissteigerungen für die Jahre bis 2019 (Beginn der Reform) fortgeschrieben. Diese Fortschreibung impliziert die Annahme einer unveränderten demografischen Struktur, auch der Beschäftigungsanstieg, der in diesem Zeitraum beträchtlich ist, wurde nicht berücksichtigt. 11 Für eine ausführlichere Vorstellung des Modells siehe auch About EUROMOD 12 Für die Berechnungen in dieser Studie wurden die EU-SILC-Daten aus dem Jahr 2016 herangezogen. Es wurden für diese Welle Haushalte befragt, in denen Personen leben. 12 / 17

13 Die Simulation wurde für zwei Szenarien durchgeführt. Im Reformszenario wurde der Familienbonus und der Kindermehrbetrag gem. der Regierungsvorlage implementiert, der Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten werden im Reformszenario aufgrund der geplanten Abschaffung nicht mehr berücksichtigt. Bei der Aufteilung des Familienbonus zwischen den beiden Elternteilen innerhalb eines Haushalts wurde unterstellt, dass immer jene Variante gewählt wird, bei der es zur größten Steuerersparnis kommt. Eine Aufteilung zwischen getrennt lebenden Partnern konnte nicht vorgenommen werden, da in den Daten nicht die erforderlichen Informationen vorhanden sind. Der Familienbonus wurde daher jenem Haushalt, in dem die Kinder leben, zur Gänze zugeteilt. Auch die Indexierung der Absetzbeträge für anspruchsberechtigte Personen, deren Kinder in Mitgliedstaaten der EU, Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz leben, konnte aus diesem Grund nicht implementiert werden. Im Status-quo ist die derzeit gültige Rechtslage abgebildet. Die einzelnen Parameter des Steuer- und Transfersystems, die jährlich angepasst werden (z.b. Höchstbeitragsgrundlage, Geringfügigkeitsgrenze), wurden bis zum Jahr 2019 mit einem Anpassungsfaktor fortgeschrieben. Da die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten nicht im EUROMOD-Modell implementiert ist, wurde es um diesen Aspekt erweitert. Dabei wurden Informationen aus den Daten zur Höhe der Kinderbetreuungskosten für Kinder unter 10 Jahre herangezogen. Zusätzlich wurde unterstellt, dass nicht alle Anspruchsberechtigten die Kinderbetreuungskosten geltend machen, sodass der in den Administrativdaten beobachtete Einnahmenentfall von ca. 110 Mio. EUR pro Jahr repliziert wird. 13 Ergebnisse Die Einführung des Familienbonus und die gleichzeitige Abschaffung des Kinderfreibetrags und der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten wirkt sich auf die Verteilung der verfügbaren Haushaltseinkommen aus. Wie in Verteilungsanalysen üblich, wird für die Darstellung der Verteilungseffekte das Haushaltsäquivalenzeinkommen herangezogen, um Haushalte mit unterschiedlicher Größe und Struktur besser vergleichbar zu machen. Zu diesem Zweck wird das gesamte verfügbare Haushaltseinkommen, das im Wesentlichen aus der Summe aus Erwerbseinkommen, Pensionseinkünften und Sozialtransfers abzüglich der 13 Siehe etwa die Anfragebeantwortung zur Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten (13141/AB) aus der letzten Legislaturperiode 13 / 17

14 Steuern und Sozialversicherungsbeiträge besteht, um die Haushaltsgröße gewichtet. 14 Auswirkungen auf die Einkommensverteilung sollten sich insbesondere aufgrund der folgenden Aspekte ergeben: Die Entlastung betrifft nur Haushalte mit Kindern, Haushalte ohne Kinder mit Anspruch auf Familienbeihilfenbezug sind von der Reform nicht betroffen. Der Familienbonus kann erst ab einem bestimmten Einkommen voll in Anspruch genommen werden, ab diesem Einkommen steigt die Entlastung jedoch nicht mehr mit dem Einkommen an, da es sich um einen Absetzbetrag handelt. Aufgrund der gleichzeitigen Abschaffung des Kinderfreibetrags und der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten, von denen Personen mit hohen Einkommen aufgrund des steigenden Grenzsteuersatzes in größerem Ausmaß profitiert haben, ergibt sich bei den mittleren Einkommen bei gleichen Kinderbetreuungskosten eine stärkere absolute Entlastung. Für geringverdienende Alleinerzieher- bzw. AlleinverdienerInnen ist mit dem Kinderfreibetrag eine vergleichsweise geringe absolute Entlastung vorgesehen. Geringverdienende Haushalte, die keinen Anspruch auf einen Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag haben, sowie Personen, die mehr als 330 Tage im Jahr steuerfreie Sozialleistungen (insbesondere Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) oder Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung (auch so genannte Aufstocker ) beziehen, werden nicht entlastet. 14 Für die Gewichtung wurde die modifizierte OECD-Skala herangezogen. Die erste erwachsene Person im Haushalt erhält dabei ein Gewicht von 1, jede weitere Person im Haushalt von mindestens 14 Jahren erhält ein Gewicht von 0,5 und Kinder unter 14 Jahren ein Gewicht von 0,3. 14 / 17

15 Die nachstehende Tabelle zeigt, wie sich das verfügbare äquivalisierte Haushaltseinkommen in den unterschiedlichen Einkommensdezilen mit der geplanten Reform voraussichtlich verändern wird: Verteilungswirkung Familienbonus: alle Haushalte Verfügbares Haushaltseinkommen (äquivalsiert) vor Reform Veränderung des verfügbaren Haushaltseinkommens (äquivalisiert) Anteil am Entlastungsvolumen Anteil der von Reform betroffenen Haushalte Durchschnittliche Anzahl Kinder Anzahl betroffene Kinder unter 18 ab 18 gesamt in EUR absolut in % in % in % mit FB-Bezug Durchschnitt ,7% - 25,8% 0,4 0, Dezil ,3% 1,5% 9,8% 0,3 0, Dezil ,1% 9,5% 28,0% 0,5 0, Dezil ,4% 14,3% 31,8% 0,6 0, Dezil ,3% 15,2% 33,5% 0,5 0, Dezil ,0% 13,0% 27,7% 0,4 0, Dezil ,9% 13,4% 31,7% 0,4 0, Dezil ,7% 11,7% 29,4% 0,4 0, Dezil ,5% 9,1% 24,5% 0,3 0, Dezil ,3% 6,9% 22,5% 0,2 0, Dezil ,2% 5,3% 18,9% 0,2 0, Quelle: Eigene Berechnungen mit EUROMOD mit fortgeschriebenen Daten aus EU-SILC 2016 Im Durchschnitt aller Haushalte (mit und ohne Kinder) steigt durch die Reform das äquivalisierte Haushaltseinkommen um 180 EUR. 15 Die Darstellung veranschaulicht, dass durch die geplante Einführung des Familienbonus (inkl. Kindermehrbetrag) und der gleichzeitigen Abschaffung des Kinderfreibetrags und der Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten, die Entlastung insbesondere in den mittleren Einkommensdezilen am größten ist. Dies betrifft sowohl die relative Entlastung, die mit 1,4 % im 3. Dezil am größten ist, als auch die absolute Entlastung, die mit 267 EUR im 4. Dezil am stärksten ausfällt. In diesen Einkommensdezilen ist auch der Anteil der Haushalte, deren verfügbares Einkommen sich aufgrund der Reform verändert, deutlich am höchsten. Im 4. Dezil ergibt sich beispielsweise für 33,5 % der Haushalte ein höheres Haushaltseinkommen, im 1. Dezil trifft dies nur auf 9,8 % der Haushalte zu. Der starke Effekt auf den mittleren Teil der Einkommensverteilung ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die Anzahl der Kinder in diesen Einkommensdezilen am höchsten ist. Dadurch ergibt sich bei ausreichend hohen Einkommen auch eine höhere Entlastung. Zudem betrifft die Abschaffung des Kinderfreibetrags und der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten Einkommen in den oberen Dezilen aufgrund des höheren Grenzsteuersatzes in stärkerem Ausmaß, wodurch die 15 Dabei ist zu berücksichtigen, dass Haushalte ohne Kinder von der Reform nicht profitieren. Zudem handelt es sich um das äquivalisierte Haushaltseinkommen, das entsprechend der Haushaltsgröße gewichtet wird. Bei einem Paarhaushalt mit 2 Kindern würde ein Anstieg des äquivalisierten Haushaltseinkommen um EUR einem Anstieg des absoluten Haushaltseinkommen um EUR entsprechen (=1.000x(1+0,5+0,3+0,3). Dies folgt aus der Gewichtung der Haushaltseinkommen mit der erwähnten OECD-Skala. 15 / 17

16 gesamte absolute Entlastung für diese Einkommen etwas geringer ausfällt. Insgesamt profitieren von der Einführung des Familienbonus ca. 1,66 Mio. Kinder, wobei die Anzahl der betroffenen Kinder sehr unterschiedlich auf die Einkommensdezile aufgeteilt ist. Im 1. Dezil ist die Anzahl der Kinder, die vom Familienbonus bzw. dem Kindermehrbetrag profitieren, am geringsten, da in diesem Dezil ein großer Teil der Haushalte ganzjährig Sozialleistungen bezieht und somit nicht von der Reform betroffen ist (siehe oben). Auch die durchschnittliche Anzahl der Kinder pro Haushalt ist in diesem Dezil niedriger als im 2. bis 7. Dezil. In den oberen Dezilen liegt die Anzahl der Kinder ebenfalls unter dem Durchschnitt, weshalb die durchschnittliche Entlastung in diesen Dezilen niedriger ist. Betrachtet man nur Haushalte mit Kindern, d.h. Haushalte die von der Reform potentiell betroffen sein könnten, ergibt sich aus den geplanten Reformmaßnahmen die folgende Verteilungswirkung: Verteilungswirkung Familienbonus: Haushalte mit Kindern Verfügbares Haushaltseinkommen (äquivalsiert) vor Reform Veränderung des verfügbaren Haushaltseinkommens (äquivalisiert) Anteil am Entlastungsvolumen Durchschnittliche Anzahl Kinder Anzahl betroffene Kinder unter 18 ab 18 gesamt in EUR absolut in % in % mit FB-Bezug Durchschnitt ,4% - 1,4 0, Dezil ,2% 1,8% 1,3 0, Dezil ,4% 8,5% 1,6 0, Dezil ,6% 10,7% 1,6 0, Dezil ,9% 13,2% 1,6 0, Dezil ,4% 12,3% 1,4 0, Dezil ,2% 13,0% 1,5 0, Dezil ,6% 11,7% 1,3 0, Dezil ,3% 11,1% 1,2 0, Dezil ,7% 9,5% 1,1 0, Dezil ,0% 8,1% 1,0 0, Anmerkung: In dieser Darstellung sind alle Haushalte enthalten, in denen für mindestens ein Kind ein Anspruch auf Familienbeihilfebezug besteht. Quelle: Eigene Berechnungen mit EUROMOD mit fortgeschriebenen Daten aus EU-SILC / 17

17 Da in dieser Darstellung nur Haushalte mit Kindern abgebildet werden, ändern sich die Dezilgrenzen bei den Einkommen entsprechend, auch die Anzahl der betroffenen Kinder teilt sich gleichmäßiger über die Einkommensverteilung auf. 16 Die Entlastungswirkung ist mit einem Anstieg des Äquivalenzeinkommens um durchschnittlich 611 EUR deutlich höher als bei der Betrachtung aller Haushalte. Im 1. Dezil ist auch in dieser Darstellung die Anzahl der betroffenen Kinder deutlich am niedrigsten, auf die übrigen Dezile teilt sich die Anzahl der Kinder, die von der Reform profitieren, nun etwas gleichmäßiger auf. Auch der Anteil am Entlastungsvolumen teilt sich auf die Dezile 2 bis 10 recht gleichmäßig auf und liegt zwischen 8,1 % (10. Dezil) und 13,2 % (4. Dezil), auf das 1. Dezil entfallen nur 1,8 % des Entlastungsvolumens. 16 Bei der Betrachtung aller Haushalt ist die Anzahl der betroffenen Kinder in den oberen Dezilen geringer, weil dabei in den oberen Dezilen viele Haushalte ohne Kinder enthalten sind. 17 / 17

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