Das Zertifizierungs- Handbuch Zur BVFK Zertifizierung des Kameraberufs

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1 Das Zertifizierungs- Handbuch Zur BVFK Zertifizierung des Kameraberufs Oberlandstr Berlin Germany Fon Fax

2 Zertifizierung für Kameraleute Wir freuen uns sehr, dass Sie einen Antrag auf Zertifizierung beim BVFK stellen wollen. Zum besseren Verständnis finden sie hier Auszüge der wichtigsten Teile der Zertifizierungsverordnung des BVFK sowie einen Katalog mit den am häufigsten gestellten Fragen zu diesem Thema. Gleich zu Beginn Ihres Antrags bitten wir Sie anzukreuzen, welche Nachweise Sie einreichen werden. Hierzu einige Erklärungen: Grundsätzlich sind alle aufgelisteten Nachweise beizubringen! Sollten Unterlagen nicht beizubringen sein, so ist das zu begründen! Zum Beispiel wird ein Kollege, der als Sportkameramann im Stadion arbeitet, kaum Arbeitsproben beibringen können. Das Fehlen von Arbeitsproben kann hier z. B. durch Referenzen ausgeglichen werden. Gleichwohl benötigen wir aber alle Nachweise, die Sie beibringen können. Dazu zählt auch ein Nachweis über eine, mindestens dreijährige, Berufserfahrung, auch wenn dies vielleicht aus Ihrem Lebenslauf schon hervorgeht. Das, durch den BVFK erstellte, Zertifikat ist ein Gutachten über Ihre persönliche Befähigung, den Kameraberuf auszuüben. Dazu gehört naturgemäß auch eine gewisse Sorgfaltspflicht gegenüber Menschen, Material und der Produktion im Allgemeinen. Für einen Gutachter spiegelt sich ein Teil dieser Sorgfalt durchaus in der Art und Weise wieder, wie Sie Ihre Nachweise präsentieren. Der Ausbildungsnachweis Der Zugang zum Kameraberuf ist vielfältig und nur in manchen Fällen kann ein Kandidat wirklich eine Ausbildung zum Kameramann nachweisen. Das ist auch nicht zwingend nötig - uns interessiert generell, welche Ausbildung Sie haben. Der Nachweis über drei Jahre Berufserfahrung Dies kann ein Schreiben eines Steuerberaters sein, aber auch eines Personalreferenten in der Firma, in der Sie möglicherweise angestellt sind. Der Lebenslauf Kurz und tabellarisch. Der Produktionsspiegel Eine Zusammenfassung aller Produktionen bei denen Sie im letzten halben Jahr beschäftigt waren. Wenn Sie in dieser Zeit wenig gearbeitet haben, können Sie den Zeitraum gerne in die Vergangenheit verlängern. Der schriftliche Erfahrungsbericht Eine kurze Beschreibung gerne auch nur eine halbe Seite über eine außergewöhnliche Drehsituation. Vielleicht auch über ein Problem, welches Sie durch einen fotografischen oder lichtgestalterischen Trick gelöst haben. Dieser Bericht ist keine Pflicht - gleichwohl ist ein Erfahrungsbericht aber ein hervorragendes Mittel, um dem Gutachter einen Eindruck von der eigenen Tätigkeit zu vermitteln. Die Referenzen Referenzen sind für uns alle Aussagen über Ihre Tätigkeit, die Sie nicht selber geschrieben haben. Das kann ein kurzer Dreizeiler eines Abteilungsleiters eines Fernsehsenders sein. Genauso gut sind Urkunden Ihrer Filmpreise, Anschreiben Ihrer Filmpreisnominierungen, Dankschreiben, Mails und vieles mehr. Die Arbeitsproben

3 Alles, was Ihre Arbeit als Kameramann oder Kamerafrau darstellt. Bitte achten Sie darauf, dass die Rechte für beigebrachtes Material geklärt sind. Zusätzlich zu diesen Pflicht-Nachweisen freuen wir uns aber auch über die Kür. Nachweise und Diplome von beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen, Sprachkursen oder z.b. die Mitgliedschaft in anderen Berufsverbänden und fotografischen oder künstlerischen Institutionen. Abschließend noch ein Tipp: wenn Sie Ihrem Antrag eine Überweisungskopie der Zertifizierungsgebühr beilegen, können wir Ihren Antrag sofort bearbeiten und sparen so ein wenig Zeit. Wir wünschen viel Erfolg und verbleiben mit den besten Grüßen, Ihr BVFK Ressort Aus- und Weiterbildung Stand Präambel: Mit der Zertifizierung will der Bundesverband der Fernsehkameraleute e.v. Standards

4 definieren, die für ein Berufsbild (bislang) ohne geregelten Zugang eine Mindestanforderung für Auftraggeber wie Auftragnehmer definiert. Gleichzeitig muss berücksichtigt werden, dass eben aufgrund der unterschiedlichen Zugänge in dieses Berufsbild eine Zertifizierung insbesondere auf bereits gemachte Erfahrung und teilweise jahrzehntelange Berufstätigkeit sinnvoll gestaltet ist. Vier Faktoren wurden identifiziert, über die ein belastbarer Nachweis erbracht werden muss, dass die Tätigkeit als Kameramann oder Kamerafrau qualifiziert ausgeübt wird. Diese vier Faktoren sind Erfahrung, Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten. Aufbauend auf den Berufsbilddefinitionen der Kameraverbände BVFK und BVK gehören hierzu die technische Fachqualifikation, soziale Kompetenz als Führungsperson eines variabel großen Teams und die die Fähigkeit analytisch, kosten- und handlungsorientiert zu denken und zu arbeiten. 1 Ziel der Zertifizierung (1) Als Ziel der Zertifizierung ist der Nachweis von folgenden Qualifikationen zu erbringen: 1. Erfahrung 2. Fähigkeiten 3. Kenntnisse 4. Fertigkeiten 2 Zertifizierungsgegenstand (1) Durch die Zertifizierung ist festzustellen, ob der Kandidat/in die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Kandidat/in nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit den fachlichen Inhalten sowie für die Berufsausbildung wesentlichen Kenntnissen und Erfahrungen vertraut und ausgestattet ist. 3 Zulassung zur Zertifizierung (1) Zur Zertifizierung ist zuzulassen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie als Fernsehkameramann / Fernsehkamerafrau tätig ist. (2) Eine Mitgliedschaft im Bundesverband der Fernsehkameraleute e.v. oder anderer vergleichbarer in- und ausländischer Verbände oder Organisationen ist nicht zwingend erforderlich (3) Die Zertifizierung ist für den zu Zertifizierenden gebührenpflichtig. Mitglieder des BVFK und des BVK zahlen einen ermäßigten Satz. Die Höhe der Gebühren sind der jeweils gültigen Gebührentabelle zu entnehmen. 4 Zustandekommen der Zertifizierung (1) Der zu Begutachtende muss im Einzelnen nachweisen, dass er über die in 2 genannten Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen verfügt. (2) Der Kandidat muss im Einzelnen nachweisen: (a) dass er oder sie über mindestens drei Jahre Berufserfahrung als Fernsehkameramann/Fernsehkamerafrau verfügt. Die letzte

5 (b) (c) nachzuweisende Berufserfahrung darf nicht länger als sechs Monate zurückliegen. Der Nachweis über die Berufstätigkeit kann insbesondere erfolgen durch: - Anstellungsverträge - Sonstige Auftragsbestätigungen - Nachweis von entsprechenden Rechnungen und Zahlungseingängen - Zeugnisse bzw. Bescheinigungen von Auftraggebern - Bescheinigung des Steuerberaters Zusätzlich ist für den Nachweis (sechs Monate) ein aktueller Produktionsspiegel sowie ein Lebenslauf zu erstellen und einzureichen. dass er fachlich in der Lage ist, den Anforderungen an das Berufsbild Fernsehkameramann gerecht zu werden. Dieser Nachweis kann insbesondere erbracht werden durch Einreichen einer schriftlichen Ausarbeitung zu einer schwierigen Drehsituation und welche Lösungsansätze dafür gefunden wurden, dass er über die für die Ausübung des Berufes erforderlichen Fertigkeiten verfügt. Der Nachweis kann insbesondere erbracht werden durch: - Einreichen einer Arbeitsprobe (z.b. DVD, Internetlink, Dateien auf Datenträger, etc.) - Angabe von Referenzen (Regisseure, Produktionsleiter) erfolgen. Die Angaben sind mit Namen, Position, Kontaktdaten zu versehen. 5 Ergebnis der Zertifizierung (1) Die Mitteilung des Gutachterergebnisses erfolgt schriftlich und zwar bis spätestens zum Ende des jeweiligen Zertifizierungszeitraumes. (2) Bei positiver Begutachtung erhält der Zertifizierte eine Urkunde und führt ab Zugang der Mitteilung den Zusatz zertifizierter Kameramann / zertifizierte Kamerafrau (BVFK). (3) Nicht zertifizierte dürfen diesen Titel nicht führen. (4) Nicht Zertifizierten bleibt unbenommen, das Verbandskürzel BVFK hinter dem Namen anzugeben, um damit auf die Mitgliedschaft im Verband hinzuweisen. Ebenso ist die Nutzung des Zusatzes Mitglied im BVFK statthaft. 6 Negative Begutachtung (1) Bei negativer Begutachtung erhält der zu Begutachtende mit der Mitteilung eine kurze Begründung, welche Punkte zum negativen Entscheid geführt haben. (2) Das Zertifizierungsprotokoll kann vom Antragsteller eingesehen werden. (3) Ein Widerspruch gegen die Entscheidung ist zulässig und schriftlich an den Vorstand des BVFK zu richten. Der Vorstand entscheidet in letzter Instanz über den Widerspruch. (4) Im Falle einer erneuten Ablehnung durch den Vorstand kann jederzeit ein neuer Antrag zur Zertifizierung gestellt werden. Es wird dann wieder eine volle Gebühr fällig. 7 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Der Kandidat kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Zertifizierung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Zertifizierung als nicht

6 abgelegt. (2) Versäumt der Kandidat einen Einreichtermin, so werden bereits erbrachte selbstständige Leistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Zertifizierung oder nimmt der Kandidat an der Zertifizierung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Zertifizierung als negativ bewertet. (4) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. lm Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. 8 Wiederanmeldung (1) Eine nicht erfolgreiche Zertifizierung kann beliebig oft wiederholt werden. (2) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. (3) Der Zertifizierung erfolgt halbjährlich. Nach Abschluss einer Zertifizierung können Interessenten sich für die nächste Zertifizierung anmelden. Die Anmeldung muss schriftlich bei der Geschäftsstelle des Verbandes erfolgen. Nach Eingang der Zertifizierungsgebühr erhält der Interessent eine Anmeldebescheinigung mitsamt den relevanten Anforderungen und Terminen für die jeweilige Zertifizierungsrunde auf elektronischem Wege übermittelt. 9 Gültigkeit der Zertifizierung (1) Die Zertifizierung gilt für drei Jahre. (2) Vor Ablauf dieser Drei-Jahres-Frist ist ein Nachweis über die Weiterqualifikation bei der Geschäftsstelle des BVFK zu erbringen. Kann dieser Nachweis erbracht werden, gilt die Zertifizierung für weitere drei Jahre. Kann oder wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, erlischt die Zertifizierung. (3) Es kann jederzeit eine neue Zertifizierung, die dann wiederum für drei Jahre gültig ist, durchgeführt werden. Es fallen dann wieder die vollen Gebühren an. (4) Der Nachweis über die Weiterqualifizierung kann insbesondere erfolgen durch: - Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen (auch nicht fachbezogen, nachzuweisen durch Zertifikate, etc.). - Teilnahme an Symposien des BVFK oder anderer Verbänd (Teilnahmebescheinigung). - Lektüre von Fachmagazin (Abo-Nachweis) - Besuch von Fach- bzw. berufsrelevanten Messen (Einladungen, Eintrittskarten). Häufig gestellte Fragen zur Zertifizierung des BVFK e.v. F: Was ist die Zertifizierung? A: Die Zertifizierung des BVFK ist ein Kompetenznachweis für Fernsehkameraleute. F: Wer zertifiziert mich? A: Zertifiziert wird durch ein Gremium aus drei Gutachtern. Dieses Gremium ist paritätisch besetzt und besteht aus einem EB/EFP Kameramann, einem Studio-

7 Kameramann und einem Vertreter unserer Auftraggeber oder Produzenten. F: Warum ist der Ausschuss nicht nur von Kameraleuten besetzt? A: Kameraarbeit wird in erster Linie durch unsere Auftraggeber beurteilt. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, die Sichtweise eines Produzentenvertreters in den Zertifizierungsprozess einfließen zu lassen. F: Was qualifiziert die Gutachter? A: Voraussetzung für die Tätigkeit als Gutachter ist eine nachgewiesene Berufserfahrung innerhalb der Film- und Fernsehbranche von mindestens zwanzig Jahren, sowie eine, in der Fernsehbranche anerkannte, persönliche Befähigung. F: Was muß mich ich tun, um zertifiziert zu werden? A: Das Antragsformular zur Zertifizierung wird vom BVFK e.v. zugeschickt. Alternativ steht das Formular auf zum Download bereit. F: Was kostet mich die Zertifizierung? A: Die Zertifizierung kostet 96,- für Mitglieder des BVFK und 296,- für Kandidaten ohne BVFK Mitgliedschaft. F: Warum muss ich nach dem Leitbild des BVFK handeln? A: Im Leitbild des BVFK sind die Verhaltensregeln für den fairen und kollegialen Umgang miteinander manifestiert. Eigentlich sollte das Handeln nach diesem Leitbild eine Selbstverständlichkeit für jeden Menschen sein ist es aber viel zu häufig leider nicht... F: Warum sollte ich in eine BG eintreten? A: Die Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft und damit die Absicherung bei Arbeitsunfällen, ist ein Merkmal für eine professionelle und ernsthafte Berufsausübung. Sie ist wünschenswert, aber für die Zertifizierung nicht verpflichtend. F: Wie komme ich in eine BG? A: Zuständig für Kameraleute ist die BG ETEM. Zu erreichen unter und die Verwaltungsgenossenschaft VBG. F: Was passiert, wenn ich nicht zertifiziert werde? A: Bei negativer Begutachtung erhält der Kandidat eine kurze Begründung, welche Punkte zum abschlägigen Entscheid geführt haben. Ein neuer Antrag auf Zertifizierung kann jederzeit gestellt werden. F: Wie kann ich den Titel nutzen? A: Bei positiver Begutachtung trägt der Kandidat den Titel Zertifizierter Kameramann (BVFK) oder Zertifizierte Kamerafrau (BVFK). F: Wieso kostet die Zertifizierung Gebühren? A: Die Kosten decken den Verwaltungsaufwand ab. F: Warum ist die Zertifizierung zeitlich begrenzt? A: Um einen kontinuierlichen Qualitätsstandard zu sichern, muss das Zertifikat im Abstand von drei Jahren aktualisiert werden.

8 F: Wie kann ich die Gültigkeit der Zertifizierung verlängern? A: Die Zertifizierung kann form- und kostenlos beim BVFK e.v. verlängert werden, indem der Kandidat im Abstand von maximal drei Jahren Nachweise über Weiterbildungsmaßnahmen einreicht. F: Wie kann ich mich fortbilden? A: Unter Fortbildung versteht der BVFK die Teilnahme an berufsbezogenen Workshops und Seminaren, den kostenlosen BVFK Symposien, Besuche von Fachmessen, abonnierte Fachzeitschriften aber auch die Teilnahme an, beispielshalber, Sprachkursen und an Kursen der Volkshochschulen. F: Wie oft findet die Zertifizierung statt? A: Die Zertifizierung des BVFK e.v. findet vierteljährlich statt.

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Das Zertifizierungs- Handbuch

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