Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v.
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1 Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v. Breitenbachstraße 1, Frankfurt am Main Telefon: (069) Telefax: (069) internet: BGL e.v. Postfach D Frankfurt am Main An die Damen und Herren Geschäftsführer der BGL-Mitgliedsverbände GF Unsere Zeichen Ro/ch Tel.-Dw.: Datum: Mautausweichverkehre hier: Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel zur Sperrung der Bundesstraßen B 7 und B 27 Das Verwaltungsgericht Kassel hat im einstweiligen Rechtsschutz den Antrag auf Aufhebung der Lkw-Durchfahrtsverbote auf der B 7 und der B 27 abgelehnt. Sehr geehrte Damen und Herren, das Verwaltungsgericht Kassel hat am den Antrag auf Aufhebung der Fahrverbote für Lkw über 3,5 t an der B 7 von der Anschlussstelle A7 Kassel Ost bis Wehretal sowie an der B 27 von der Anschlussstelle A 38 Friedland bis Wehretal und von der Anschlussstelle A 4 Bad Hersfeld bis zur Anschlussstelle A 7 Fulda Nord abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts verletzt die ganztägige Streckensperrung für Lkw über 3,5 t nicht das Recht auf Gemeingebrauch. Zwar dürfe eine Verkehrsregelung im Ergebnis nicht auf eine Untersagung einer ganzen Verkehrsart hinauslaufen. Das sei aber nicht der Fall. Der Verkehr mit Lkw über 3,5 t werde nicht im Ganzen ausgeschlossen, denn so die Argumentation des Gerichts von den Sperrungen ausgenommen seien die Be- und Entlader in den Landkreisen Fulda, Werra-Meißner sowie Hersfeld-Rotenburg. Zudem würden Ausnahmegenehmigungen auch für andere Unternehmen erteilt, wenn der jetzt erforderliche Weg einen unverhältnismäßigen Umweg bedeuten würde. Schätzungen des Landes Hessen zufolge werde das Verbot zwischen 40% und 60% des Lkw-Verkehrs verdrängen. Daraus ergebe sich, dass auch Herausgegeben vom Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v. Breitenbachstraße 1, Frankfurt am Main Telefon: (069) Telefax: (069) bgl@bgl-ev.de internet: 1 / 2
2 künftig zahlreiche Lkw die Bundesstraßen befahren würden. Von einer Einschränkung des Gemeingebrauchs könne unter Berücksichtigung dieser Umstände nicht ausgegangen werden. Das angeordnete Verbot sei im Übrigen auch ermessensfehlerfrei. Die an allen Messstellen ermittelte Überschreitung des Lärmpegels könne durch die Anordnung von Fahrverboten um mindestens 3 db (A) gesenkt werden und sei daher geeignet, eine deutliche Lärmreduzierung zu erreichen. Andere, mildere Mittel zur Reduzierung der Lärmbelastung, wie etwa eine Geschwindigkeitsbeschränkung oder Lärmschutzmaßnahmen, seien nicht Erfolg versprechend oder, so das Gericht, nach der Straßenverkehrsordnung nicht zulässig, wie etwa die Möglichkeit, lärmarme Lkw vom Verkehrsverbot auszunehmen. Das Verbot sei auch verhältnismäßig, verstoße insbesondere nicht gegen das Grundrecht auf Berufs- und Gewerbefreiheit. Ebenso wie die Anlieger müssten ansässige Unternehmen Verkehrsregelungen und verlagerungen grundsätzlich hinnehmen, mit denen Straßen den sich wandelnden Bedürfnissen des Verkehrs und seiner Sicherheit und Leichtigkeit angepasst werden so das Gericht. Der Verlust von Gewinn- und Verdienstchancen sei kein durch die Eigentumsfreiheit des Art 14 GG geschütztes Gut. Wir bedauern, dass das Verwaltungsgericht eine grundlegende Auseinandersetzung mit dem Widmungszweck der Bundesstraße vermeidet, zumal dieser ersten gerichtlichen Entscheidung zur Sperrung von Bundesstrassen für Lkw eine gewisse Pilotfunktion zukommt. Auch wenn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich eine vorläufige und summarische Überprüfung erfolgt, hätte sich das Gericht bei der Frage, ob eine Verkehrsart gänzlich von der Benutzung der Bundesstraße ausgeschlossen wird, nicht lediglich auf Umfrageergebnisse des Antragsgegners stützen dürfen. Der BGL befürchtet, dass die jetzt vom Verwaltungsgericht für rechtmäßig befundene Praxis einen Flickenteppich von Fahrverboten aus den unterschiedlichsten Gründen nach sich zieht, der den Unternehmen die Disposition zunehmend erschwert. Der BGL strebt daher eine grundsätzliche Klärung und Weiterführung des Verfahrens an. Wir fügen Ihnen als Anlage den Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Kenntnis bei. Mit freundlichen Grüßen BUNDESVERBAND GÜTERKRAFTVERKEHR LOGISTIK UND ENTSORGUNG (BGL) E.V. i.a. (Ursula Roski) Anlage 2 / 2
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Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v.
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