Die neben den klassischen Lehr- und Prüfungsbüchern sowie den eigenen Unterlagen aus Berufsschule und Kanzlei.

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1 ZUR REIHE Die Reihe verfolgt ein neues Lernkonzept: Individuelle Prüfungsvorbereitung durch die Nutzung kleinerer Einheiten (Module). Jedes Prüfungsfach kann so zu unterschiedlichen usbildungszeitpunkten gezielt vorbereitet werden. Die neben den klassischen Lehr- und Prüfungsbüchern sowie den eigenen Unterlagen aus Berufsschule und Kanzlei. Es werden dabei aber nicht nur Übungsaufgaben angeboten, sondern Sie als uszubildende finden in den Modulen Für jedes Modul werden die Inhalte zu einem bestimmten Thema klar strukturiert. Vielfältige und gut verständliche grafische Elemente helfen dabei, die für die Prüfung wichtigen Inhalte dazustellen, um Sie zielsicher durch die Lerneinheiten zu führen. Köln, im Januar 2012 utor und Verlag 5

2 Das umfasst im Bereich Recht das Bürgerliche Gesetzbuch und das Handelsrecht. Das vorliegende Trainingsmodul bereitet Sie nun nach der neuen Konzeption systematisch auf die Prüfung im vor. In überprüft und gefestigt; aktiv begreifen und begehen; Sie gezielt mit ufgaben auf Prüfungsniveau. Hervorhebungen ( ) weisen auf Besonderheiten hin, die in Prüfungen auf Sie warten könnten. uch die Lösungen der ufgaben befinden sich im Modul. Nehmen Sie nun Papier und Stift zur Hand und setzen Sie sich mit diesem Modul auseinander. Sie werden sehen, es macht Spaß, das bereits Gelernte wieder zu erkennen, aber auch Neues hinzuzulernen und einmal hinter die Kulissen der Prüfungen zu schauen! Für nregungen, Kritik und Ergänzungen sind der utor und der Verlag dankbar. Köln, im Januar 2012 utor und Verlag 6

3 WISSEN Eherecht Teil Familienrecht I. Eherecht Welche Inhalte gehören zu diesem Thema? nfangsvermögen Endvermögen Zugewinn und usgleichsforderung Grundlagen Scheitern der Ehe Scheidungsfolgen BC der rechtlichen Begriffe Ehescheidung Eingetragene Lebenspartnerschaft Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand Gütergemeinschaft und Gütertrennung als vertragliche Güterstände Ehevertrag Eherecht Güterrechtliche Wirkung der Ehe Verlöbnis und Eheschließung Personenbezogene Wirkung der Ehe Eheliche Lebensgemeinschaft Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit und Vertretungsrecht Namensrecht Unterhalt Eheversprechen Ehefähigkeit Eheschließung Unterhalt Eheverbote Staatsangehörigkeit Was muss ich für die Prüfung wissen? 1. Verlöbnis und Eheschließung Unter dem Verlöbnis versteht man einen Vertrag über das Versprechen zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts, demnächst die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Nur geschäftsfähige Personen können sich verloben. Bei beschränkt geschäftsfähigen Personen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich, 107, 108 BGB. Das Rechtsgeschäft Verlöbnis ist an keine Form gebunden. Es kann durch ausdrückliche brede, aber auch durch schlüssige Handlung (z. B. Tausch von Verlobungsringen), eingegangen werden. Die äußere gesellschaftliche Form der offiziellen Verlobung (z. B. Verlobungsfeier) ist für die Wirksamkeit nicht erforderlich. Das mit der Verlobung eingegangene Eheschließungsversprechen ist nicht einklagbar, 1297 bs. 1 BGB. Trotzdem können sich z. B. aus der Verlobung möglicherweise folgende wichtige Rechtsfolgen ergeben: Verlobte werden ngehörige verschiedener Gesetze, z. B. im Strafrecht ( 11 StGB) und im Steuerrecht ( 15 bgabenordnung). Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen, 52 StPO, 383 ZPO. Verlobte können bereits einen Erbvertrag abschließen, 2276 bs. 2 BGB. Es bestehen keine weiter gehenden rechtlichen Beziehungen (z. B. Unterhaltspflichten). Bei einem Rücktritt vom Eheversprechen ohne wichtigen Grund kann Schadenersatz verlangt werden, 1298 BGB. Schadenersatz ist auch wegen Rücktritts aus wichtigem Grund möglich, den der andere Teil verschuldet hat (z. B. treuloses Verhalten, dauerhafte Erkrankung des Verlobten, Verzögerung der Eheschließung ohne triftigen Grund, 1299 BGB). Ein Schadenersatz kommt nicht in Betracht bei Lösung der Verlobung im gegenseitigen Einverständnis oder aus wichtigem Grund, der von keinem verschuldet wurde. Verpflichtung zur Rückgabe der Verlobungsgeschenke, 1301 BGB. 17

4 Was erwartet mich in der Prüfung? LERNEN Eherecht 1. Das Labyrinth Unterscheiden Sie die typischen Rechtsgeschäfte im Eherecht! B Worauf lassen sich Ehegatten bei der Eheschließung ein? D Berechnen Sie den Zugewinn immer nach dem Rechenschema! C Welche Scheidungsvoraussetzungen und -folgen sind rechtlich zu beachten? 2. Wege aus dem Labyrinth Unterscheiden Sie die typischen Rechtsgeschäfte im Eherecht! In Prüfungsaufgaben ist es immer sehr beliebt, die grundsätzlichen typischen Rechtsgeschäfte im Eherecht abzufragen. Obwohl in der Praxis die Fragestellungen von Verlöbnis und Eheschließung eher eine unbedeutende Rolle spielen, tauchen sie in den Prüfungsfällen immer wieder auf. Von besonderer Wichtigkeit hingegen ist der Ehevertrag. Dieser regelt die Folgen der Eheschließung nicht nur für die Dauer der Ehe, sondern auch für die Eheauflösung und einen eventuell eintretenden Erbfall. Schadensersatz beim Verlöbnis gibt es nur in den vom Gesetzgeber vorgesehenen Fällen! Beachten Sie, dass Eheverträge sittenwidrig sein können. B Verwechseln Sie das LPartG nicht mit dem fast gleich klingenden Partnerschaftsgesetz (PartGG)! Das Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften ngehöriger Freier Berufe (PartGG) regelt nämlich eine besondere Gesellschaftsform, in der sich ngehörige Freier Berufe zur usübung ihrer Berufe zusammenschließen also ein völlig anderes Rechtsgebiet! Worauf lassen sich Ehegatten bei der Eheschließung ein? Nicht nur die Ehegatten sind an dieser Frage interessiert. Sie sollte diese Frage insofern interessieren, als daran eine ganze Reihe von rechtlichen Frage- 27

5 TRINIEREN Eherecht 4. Grundsituationen Wer sich ewig bindet Beurteilen Sie folgende Fälle hinsichtlich der jeweiligen Rechtslage. Bitte mit Paragrafenangabe! 1. Mirinda Pepsie hat den Mann fürs Leben gefunden und heiratet Tonato Tonne. Mirinda hatte sich allerdings vor 15 Jahren während einer Urlaubsreise in die Karibik in den netten Mitreisenden Koka Kola verliebt. Zurück in Deutschland heirateten sie. Nach zwei Tagen verlässt Mirinda jedoch Koka wieder, weil er sich weigerte, den Mülleimer auszuleeren. Sie hat nie wieder von ihm gehört. 2. Justus Blitz (36) hat sich bei seiner eigenen Hochzeit verspätet. Er ruft über sein Handy den einzigen Trauzeugen Eddy an, sagt ihm, er stünde im Stau und dass er in jedem Fall käme. Eddy solle sich solange neben seine Braut stellen und ihn vertreten. ls der Standesbeamte fragt, ob die Eheschließenden bereit sind, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, sagt Eddy laut und deutlich Ja und verschwindet daraufhin. Kurz darauf betritt Justus Blitz den Raum und sagt ebenfalls Ja. Der Standesbeamte erklärt daraufhin: Ohne Trauzeugen kann man sowieso nicht heiraten! Daraufhin fällt die 17-jährige Braut Ludmilla Schreckensfall in Ohnmacht. 3. Ottmar Luitpold von Lauenmühle, geborener Hinz und Kunz, möchte seine langjährige Lebensgefährtin Elke Müller, verwitwete von Traunstein, geborene Schmitz heiraten. Ottmar ist sich nicht sicher, welche gemeinsamen Ehenamen in Betracht kommen könnten. 4. Hein Tröötenüggel und Elwira Dussel-Dorf freuen sich über die Geburt des Sohnes Tünnes. Da beide keinen gemeinsamen Familiennamen führen, überlegen sie, wie der Sohn heißen könnte. Nach 6 Wochen haben sie sich noch immer nicht auf einen Namen einigen können. Wie kommt das Kind zu einem Geburtsnamen? 5. Hein Tröötenüggel hat sich mit seiner Frau 6 Monate nach der Eheschließung darauf geeinigt, doch noch einen gemeinsamen Familiennamen zu führen. Beide wollen jetzt Tröötenüggel heißen. Elwira möchte ihren Namen Dussel-Dorf dem gemeinsamen Familiennamen voranstellen oder wenn das nicht geht, wenigstens anfügen. Geht das? 6. ntonia Silberfuchs (Hausfrau) ist mit Hans Silberfuchs (ngestellter) verheiratet. Sie kauft im Qualle-Versandhauskatalog 30 Badehandtücher und ein Tafelservice für 12 Personen. Hans ist sauer, als er davon erfährt und meint, dass sie nur Geschirr für höchstens 4 Personen bräuchten und Handtücher genug im Schrank lägen. ls die Rechnung kommt, verweigert Hans die Zahlung mit dem Hinweis, er hätte nichts bestellt und seine Frau verfüge über kein eigenes Vermögen oder Einkommen. 7. Jupp Schonungslos verlangt von seiner Frau Eva die Cent-genaue tägliche ufstellung aller getätigten ufwendungen im Rahmen ihrer Haushaltsführung. Danach entscheidet er täglich über die Höhe der Unterhaltsaufwendungen und zahlt sie seiner Frau jeden Morgen in bar aus. Bei einem der folgenden Einkäufe wird Eva a. unberechtigt b. berechtigt eines Ladendiebstahls bezichtigt. Für die nun erforderlichen Rechtsanwaltskosten will Schonungslos nicht aufkommen. 32

6 WISSEN Der Erbfall Teil B Erbrecht I. Der Erbfall Welche Inhalte gehören zu diesem Thema? nfall usschlagung Haftung Testamentsvollstrecker Form Inhalt Wirkung Erbschein Rechtsstellung des Erben lleinerbe und Erbengemeinschaft Der Erbfall Einführung Nachlass und Nachlassverbindlichkeiten Grundsatz des Erbrechts Erbfähigkeit Was muss ich für die Prüfung wissen? 1. Einführung Beim Tode eines Menschen ( Erbfall) geht sein gesamtes Vermögen als Ganzes auf einen Erben ( lleinerbe) oder mehrere Erben ( Erbengemeinschaft) über. Dieser Übergang tritt kraft Gesetz ein, 1922 BGB. Für den Erbfall bedarf es keinerlei rechtsgeschäftlicher Übertragung. Der Übergang der Rechte und Pflichten vom Erblasser auf den Erben findet also ohne Handeln der Beteiligten statt. Unmittelbar bedeutet dies, dass das Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen vom Erblasser auf den Erben übergeht. Er wird darüber hinaus Gläubiger der nsprüche des Erblassers, übernimmt seine Besitzrechte und wird Schuldner seiner Verbindlichkeiten. Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge in das Vermögen und Schulden nach dem Tode eines Menschen. Die Gesamtheit der auf den Erben übergehenden bildet vom Erblasser her gesehen den Nachlass, aus Sicht des Erben die Erbschaft. Zwischen diesen beiden Sichtweisen, bzw. Begriffen gibt es regelmäßig keinen Unterschied. Nicht vererbt werden höchstpersönliche nsprüche, die mit dem Tode erlöschen, z. B.: Mitgliedschaft in einem Verein, 38 BGB, Unterhaltsansprüche, 1615 BGB, usnahme: Unterhaltspflicht bei Ehescheidung, 1586b BGB. 2. Grundsatz des Erbrechts Der Erblasser kann über sein Vermögen durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) frei verfügen ( Testierfreiheit, gewillkürte Erbfolge). 151

7 TRINIEREN Der Erbfall So trainiere ich für die Prüfung! ufgaben 1. Lernfragen Beantworten Sie die folgenden Fragen schriftlich, um Ihr Wissen für die nachfolgenden Fälle zu testen. 1. Was bedeutet Gesamthandsvermögen? 2. Welche Schulden werden bei den Nachlassverbindlichkeiten unterschieden? 3. Welche nsprüche werden nicht vererbt? 4. Wer ist erbfähig? 5. Wie wird eine Erbengemeinschaft aufgelöst? 6. Was bedeutet usschlagung der Erbschaft? 7. Was versteht man unter einem Erbschein? 2. Lückentext Im folgenden Text zum Thema sind die folgenden fehlenden Wörter zu ergänzen: Erblasser; Erbschaft; Miterbe; Nachlass. Fachbegriffe zum Erbrecht Den Tod einer Person bezeichnet man als, den Verstorbenen als, sein Vermögen als (in Beziehung zu den Erben als ), die Rechtsnachfolger des Verstorbenen als. Sind mehrere Personen Erben, so sind sie eine, ihr nteil am Nachlass ist ihr. 3. Suchrätsel In dem folgenden Suchrätsel sind neun Wörter versteckt. Finden Sie die Positionen heraus markieren Sie die gesuchten Wörter. 1. ERBENGEMEINSCHFT 2. TESTIERFREIHEIT 3. ERBFÄHIGKEIT 4. USSCHLGUNG 5. ERBSCHEIN 6. ERBLSSER 7. NCHLSS 8. MITERBE 9. ERBE. Y Z K H E E R B L S S E R E Q K K S S S L H C N I Q F E P C L X G U M I T E R B E J H X Q Q L C O S X E R B F Ä H I G K E I T V O X L R E B R E N N M J K H B G Z B K U S S C H L G U N G J M E M G E R B S C H E I N Q O E Y R N E R B E N G E M E I N S C H F T K C T I E H I E R F R E I T S E T

8 TRINIEREN Gewillkürte Erbfolge 4. Übung Nr. ussage 1 Frau Klug schreibt auf die Rückseite eines Fotos (9 12 cm) handschriftlich ihren letzten Willen und unterschreibt eigenhändig. 2 Herr Tranig diktiert seiner Tochter seinen letzten Willen. Die Tochter schreibt handschriftlich mit, Herr Tranig unterschreibt anschließend eigenhändig unter Nennung von Ort und Datum. 3 Franz Vergesslich errichtet handschriftlich unter Nennung von Ort und Datum sein Testament in lateinischer Sprache, das er anschließend eigenhändig unterschreibt. 4 Frau Schumrig errichtet ebenfalls eigenhändig und gut lesbar in deutscher Sprache ihr Testament, vergisst jedoch anschließend zu unterschreiben. Richtig/Falsch (mit Erläuterung!) Das Testament ist gültig, da alle Erfordernisse eines eigenhändigen Testaments erfüllt sind, 2247 bs. 1 BGB. Die bsätze 2 und 3 enthalten lediglich Sollvorschriften. Das Testament ist ungültig, da der Erblasser es nicht eigenhändig geschrieben hat, 2471 BGB. Das Testament ist gültig, da alle Erfordernisse erfüllt sind. Über die Sprache sagt das BGB nichts aus. Das Testament ist ungültig, da Frau Schumrig es nicht eigenhändig unterschrieben hat, 2247 bs. 1 BGB. Fall 1 Narkoseangst a) Nach 2229 BGB beginnt die Testierfähigkeit mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Minderjährige können jedoch kein eigenhändig geschriebenes, sondern nur ein öffentliches Testament mündliche Erklärung vor einem Notar oder Übergabe eines offenen Umschlages errichten, 2233 BGB. Die Einwilligung der Eltern ist nicht erforderlich. b) Die Eltern können keinen Erbteil verlangen, wohl aber den Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteiles, 2303 bs. 2 BGB. Vgl. hierzu Kapitel III. Erbrechtliche Besonderheiten. Fall 2 lles für die Ehefrau! Die Eltern des Joseph Ludwigsburg haben lediglich einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteiles, 2303 BGB. Die Ehefrau erbt neben Erben zweiter Ordnung 3 /4 ( 1 /2 + 1 /4 Zugewinnausgleich). Der gesetzliche Erbteil der Eltern würde zusammen 1 /4 ( ) betragen (je 1 /8, ). Die Eltern können davon 1 /2 (je ) Pflichtteil verlangen. Vgl. Übersicht auf S Erbeinsetzung des Claudius Groß durch das Testament vom Claudius wurde durch das nach 2247 bs. 1 BGB formwirksame Testament vom wirksam als Erbe eingesetzt. B. Widerruf durch das Testament vom Das Testament könnte jedoch durch das Testament vom widerrufen worden sein. I. Widerruf nach 2254 BGB Möglich ist ein Widerruf nach 2254 BGB. Das Testament enthält keine ausdrückliche ufhebungsverfügung. usreichend ist im Rahmen des 2254 BGB aber, wenn die Widerrufsabsicht dem Testament im Wege der uslegung entnommen werden kann. 202

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