KAUF- UND WOHNUNGSEIGENTUMSVERTRAG

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1 KAUF- UND WOHNUNGSEIGENTUMSVERTRAG abgeschlossen zwischen - der Projekterrichtungsgesellschaft Hangstraße Velden am Wörthersee GmbH, FN w, mit Sitz in 9463 Reichenfels, Winterleiten 22, als Verkäuferin sowie Wohnungseigentumsorganisatorin und Hauptverantwortliche für die Wohnungseigentumsbegründung und den Abverkauf der Wohnungseigentumsobjekte isd 5 Abs 2 WEG (in Folge kurz VERKÄUFERIN genannt) einerseits und -.. als Käufer beziehungsweise Wohnungseigentumsbewerber (in Folge kurz KÄUFER genannt) andererseits wie folgt: I. EIGENTUMSVERHÄLTNISSE 1. Die VERKÄUFERIN ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 797 KG Velden am Wörthersee, bestehend aus den Grundstücken GST- NR 269/3, 269/4. 2. Der Grundbuchsstand stellt sich am heutigen Tage wie folgt dar: GRUNDBUCH: KATASTRALGEMEINDE Velden am Wörthersee EINLAGEZAHL 797 BEZIRKSGERICHT Villach ******************************************************************************* Letzte TZ 3032/2017 Einlage umgeschrieben gemäß Verordnung BGBl. II, 143/2012 am ************************************* A1 ************************************** GST-NR G BA (NUTZUNG) FLÄCHE GST-ADRESSE 269/3 Landw(10) * /4 Landw(10) * 1008 GESAMTFLÄCHE 2085 Legende: *: Fläche rechnerisch ermittelt Landw(10): landwirtschaftlich genutzte Grundflächen (Äcker, Wiesen oder Weiden) ************************************* A2 ************************************** 1 a gelöscht ************************************* B *************************************** 4 ANTEIL: 1/1 Projekterrichtungsgesellschaft Hangstraße Velden am Wörthersee GmbH (FN w) ADR: Winterleiten 22, Reichenfels 9463 a 5926/2016 IM RANG 2547/2016 Kaufvertrag Eigentumsrecht b 6962/2016 Rangordnung für die Veräußerung bis c 2467/2017 Rangordnung für die Veräußerung bis ************************************* C *************************************** 3 a 6961/2016 RANGORDNUNG für Pfandrecht Höchstbetrag EUR ,-- bis für Raiffeisenlandesbank Kärnten Rechen-zentrum und Revisionsverband reggen mbh (FN b) 4 a 3032/2017 RANGORDNUNG für Pfandrecht Höchstbetrag EUR ,-- bis für Raiffeisenlandesbank Kärnten Rechenzentrum und Revisionsverband reggen mbh (FN b)

2 Mit den in Punkt VIII. Spalte 3 genannten Anwartschaftsverträgen hat die VERKÄUFERIN den in Punkt VIII. Spalte 2 genannten KÄUFERN die Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß 40 WEG an den in Punkt VIII. Spalte 1 genannten Wohnungen auf der genannten Liegenschaft EZ 797 KG Velden am Wörthersee zugesagt. 4. Betreffend den zu C-LNR 3 und 4 eingetragenen Pfandrechten wird bei der Raiffeisenlandesbank Kärnten Rechenzentrum und Revisionsverband reggen mbh (FN b) eine grundbuchsfähige Löschungserklärung betreffend die von den KÄUFERN erworbenen Wohnungseigentumsobjekte auf der Liegenschaft EZ 797 KG Velden am Wörthersee eingeholt, sodass die KÄUFER von der VERKÄUFERIN geldlastenfreies Eigentum erwerben. 5. Das zu C-LNR.. eingetragene Pfandrecht wurde von der.. zur Besicherung der Ankaufsfinanzierung ihres Wohnungseigentumsobjektes begründet und wird daher im Zuge der Verbücherung dieses Vertrages auf allen übrigen Wohnungseigentumsobjekten gelöscht. Die.. hat den dem Pfandrecht der.. im Höchstbetrag von EUR.., C-LNR.., aus der Pfandurkunde vom.. zu Grunde liegenden Kredit aufgenommen und verpflichtet sich hiermit zur Übernahme dieses Pfandrechtes, sodass dieses Pfandrecht hinsichtlich der Wohnung W Top Nr.. des.., anlässlich der Einverleibung ihres Eigentums am Mindestanteil des Wohnungseigentums im Rang ihrer entsprechenden Anmerkung gemäß 40 Abs 2 WEG von der Löschung als Zwischeneintragung gemäß 40 Abs 4 Z 2 WEG ausgenommen ist. 6. Die etwaig von Käufern zur Besicherung der Ankaufsfinanzierung ihres Wohnungseigentumsobjektes bis zur grundbücherlichen Umsetzung dieses Vertrages noch zu begründenden Pfandrechte werden im Zuge der Verbücherung dieses Vertrages auf allen übrigen nicht betroffenen Wohnungseigentumsobjekten gelöscht. II. NUTZWERTE 1. Die Nutzwerte der einzelnen Wohnungseigentumsobjekte im Sinne des WEG auf der Liegenschaft EZ 797 KG Velden am Wörthersee wurden im Gutachten des Sachverständigen, vom zum Zwecke der Begründung von Wohnungseigentum festgesetzt. In diesem Gutachten sind die Nutzflächen, die Lage und der Umfang sowie das Zubehör der einzelnen Wohnungseigentums-

3 - 3 - objekte ersichtlich. Auf Grund dieses Gutachtens ergibt sich für das besagte Objekt ein Gesamtnutzwert von. 2. Sämtliche Vertragsteile genehmigen die Nutzwertfestsetzung und die Ergebnisse des Gutachtens des Sachverständigen.., vom. und erklären dieses Gutachten als integrierenden Bestandteil dieses Vertrages. 3. Sämtliche Vertragsteile erklären weiters, dass ihre Anteile an der Liegenschaft EZ 797 KG Velden am Wörthersee die erforderlichen Mindestanteile zum Erwerb von Wohnungseigentum darstellen und dem Verhältnis des Nutzwertes ihres Objektes zur Gesamtsumme der Nutzwerte des Wohnprojektes auf der Liegenschaft EZ 797 KG Velden am Wörthersee, welches eine einheitliche Wohnungseigentumsanlage bildet, entsprechen. III. KAUFGEGENSTAND, KAUFPREIS 1. Die VERKÄUFERIN verkauft sohin und übergibt aus EZ 797 KG Velden am Wörthersee, insgesamt..-anteile an die in Punkt VIII. Spalte 2 genannten Personen und diese kaufen und übernehmen diese Anteile mit allen Rechten und Pflichten, mit denen die VERKÄUFERIN diese Liegenschaft (-santeile) bisher besessen und benützt hat beziehungsweise zu besitzen und zu benützen berechtigt gewesen wäre, in ihr Eigentum. 2. Die von den KÄUFERN jeweils übernommenen bzw von der VERKÄUFERIN übergebenen Anteile an der Liegenschaft EZ 797 KG Velden am Wörthersee entsprechen den in Punkt VIII. Spalte 1 angeführten Wohnungseigentumsobjekten, wobei sich der Umfang dieser Wohnungen aus dem Gutachten des Sachverständigen.., vom.., ergibt. IV. ANWARTSCHAFTSVERTRÄGE 1. Zwischen der VERKÄUFERIN und den KÄUFERN wurden die in Punkt VIII. Spalte 3 genannten Anwartschaftsverträge hinsichtlich der kaufgegenständlichen Wohnungseigentumsobjekte abgeschlossen. Die Bestimmungen in diesen Anwartschaftsverträgen bleiben, sofern sie mit dem vorliegenden Vertrag nicht abgeändert werden oder im Widerspruch stehen, ausdrücklich in Kraft. 2. Soferne keine Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes in der derzeit gültigen Fassung.

4 - 4 - V. VERWALTUNG/ERHALTUNG/NUTZUNG 1. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Liegenschaft EZ 797 KG Velden am Wörthersee auf Grund der bei Vertragsunterfertigung bestehenden Vollmacht von der Hausverwaltung., verwaltet wird. 2. Gemäß 32 WEG 2002 wird nachstehende Vereinbarung getroffen: Abrechnung der Aufwendungen nach Verbrauch gemäß 32 Abs. 3 WEG: a) Die anteiligen Wasser-/Heizkosten werden nach Verbrauch aufgrund der bereits eingebauten Wasserzähler abgerechnet. Die Abrechnungsperiode ist jeweils das Kalenderjahr. Weiters sind nach dem Stand der Technik in regelmäßigen Abständen die eingebauten Wasserzähler zu warten und zu eichen. Dies erfolgt gemäß den Vorschriften der Erzeugerfirma der Wasserzähler bzw eventuellen gesetzlichen Vorschriften. Daraus entstehende Nebenkosten sind in der jeweiligen Abrechnungsperiode nach Bestandseinheiten zu ermitteln und aufzuteilen bzw. abzurechnen. Die Abrechnungsperiode ist jeweils das Kalenderjahr. b) Die anteiligen Heizkosten werden nach den eingebauten Wärmemengenzählern bzw Messgeräten ermittelt. Diese ermittelten Energiekosten und die anfallenden Nebenkosten werden gemäß Heizkostenabrechnungsgesetz abgerechnet. Sämtliche übrigen Aufwendungen für die vertragsgegenständliche Liegenschaft EZ 797 KG Velden am Wörthersee einschließlich der Beiträge zur Rücklage werden im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer im Verhältnis der Nutzwerte der Wohnungseigentumsobjekte auf der vertragsgegenständliche Liegenschaft EZ 797 KG Velden am Wörthersee getragen.

5 Die Kosten für die Instandhaltung bzw allfällige Erneuerung der Fenster der einzelnen Wohnungseigentumsobjekte werden von den jeweiligen Wohnungseigentümern getragen. 4. Alle jene Teile der Liegenschaft EZ 797 KG Velden am Wörthersee, die nicht den einzelnen Miteigentümern zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen werden bzw nicht in unmittelbarer Verbindung mit dem eingeräumten Wohnungseigentum stehen, stehen allen Liegenschaftseigentümern zur gemeinschaftlichen freien Nutzung zur Verfügung (wie zum Beispiel Wegflächen, Stiegenhäuser). 5. Es ist keinem Miteigentümer gestattet, sich über sein Wohnungseigentum hinaus Liegenschaftsanteile welcher Art auch immer eigenmächtig zu verschaffen o- der ausschließlich zu nutzen. 6. Jeder Miteigentümer ist verhalten, das gemeinschaftliche Eigentum schonend und pfleglich zu behandeln, und Reparaturen des gemeinschaftlichen Eigentums unter schonender Inanspruchnahme auch der vom Wohnungseigentum erfassten Räumlichkeiten zu dulden. 7. Für schuldhafte Beschädigungen und unsachgemäße Behandlung des gemeinschaftlichen Eigentums haftet der jeweilige Verursacher. 8. Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, sein Wohnungseigentum ohne Rechenschafts- oder Rechnungslegungsverpflichtung gegenüber den anderen Miteigentümern ungehindert zu nutzen und darüber ungehindert zu verfügen, sofern der Bestand und die Sicherheit des Gesamtgebäudes hiedurch nicht beeinträchtigt werden. 9. Bei Gebrauchsüberlassung an Dritte bleibt der Wohnungseigentümer an alle Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen gebunden und ist er für die Handlungen des aufgenommenen Dritten verantwortlich. 10. Jeder Wohnungseigentümer hat für die Instandhaltung der in seinem Wohnungseigentum stehenden Einheit selbst zu sorgen und alle notwendigen Reparaturen auf seine Kosten vorzunehmen, dies bei sonstiger Ersatzvornahme durch die Gemeinschaft.

6 Aufgetretene Schäden oder Mängel am Wohnungseigentumsobjekt, die in irgendeiner Weise die anderen Miteigentümer oder das gemeinsame Eigentum beeinträchtigen können, sind sofort zu beheben. 12. Das Anbringen von Hinweistafeln oder sonstigen Ankündigungseinrichtungen ist nur im ortsüblichen Ausmaß unter Wahrung des äußeren Erscheinungsbildes, sowie unter Berücksichtigung gleicher Rechte der anderen Wohnungseigentümer, gestattet. VI. ANFECHTUNG- UND TEILUNGSKLAGENVERZICHT Die Vertragsteile verzichten wechselseitig bis zur Begründung von Wohnungseigentum auf die Einbringung der Teilungsklage. VII. EINRÄUMUNG VON WOHNUNGSEIGENTUM 1. Die Vertragsparteien halten fest, dass ihr Mindestanteil gemäß Punkt VIII. Spalte 7 dem Verhältnis des Nutzwertes ihres jeweiligen Wohnungseigentumsobjektes zur Summe der Nutzwerte aller Wohnungseigentumsobjekte der Liegenschaft EZ 797 KG Velden am Wörthersee entspricht. 2. Die Vertragsparteien räumen sich hiermit wechselseitig vertragsmäßig im Sinne des WEG in der geltenden Fassung das unentgeltliche und wechselseitige Wohnungseigentum, das ist das dingliche Recht, die im Gutachten des Sachverständigen., vom, (Beilage./A) genau bezeichneten Wohnungseigentumsobjekte ausschließlich zu nutzen und alleine darüber zu verfügen, ein und zwar den in Punkt VIII. Spalte 2 angeführten Personen an den in Punkt VIII. Spalte 1 angeführten Wohnungseigentumsobjekten. 3. Die allgemeinen Teile der Liegenschaft EZ 797 KG Velden am Wörthersee und die Zubehörflächen ergeben sich ebenfalls aus dem diesem Vertrag angeschlossenen Gutachten des Sachverständigen, vom.. (Beilage./A). 4. Alle Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig zur ordnungsgemäßen, schonungsvollen und rücksichtsvollen Ausübung ihrer Rechte beziehungsweise zur pfleglichen Behandlung aller der Allgemeinheit dienenden Räumlichkeiten, Flächen und Gegenstände, zur Einhaltung der sie treffenden Verpflichtungen aller Art zur Erhaltung der gemeinsamen Substanz.

7 Die Vertragsparteien dürfen die kaufgegenständlichen Wohnungen, soweit sie nicht ausdrücklich baurechtlich als Geschäftslokal (für Restaurant, Lebensmittel udgl) gewidmet sind, zu Wohnzwecken und zur Ausübung solcher unternehmerischer Tätigkeiten verwenden, die üblicherweise in Wohnungen ausgeübt werden. Die Wohnungseigentumsobjekte dürfen zu Wohnzwecken und zur Durchführung solcher unternehmerischer Tätigkeiten benützt werden, die üblicherweise in Wohnungen ausgeübt werden (Bürotätigkeiten aller Art, ärztliche Tätigkeiten, sonstige Tätigkeiten der Gesundheitsvorsorge, wie Heilmassagen usw). Die auf der Liegenschaft EZ 797 KG Velden am Wörthersee befindlichen Geschäftsflächen sollen nicht für Glückspiel und/oder Prostitution genutzt werden. 5.2 In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass die Liegenschaft EZ 797 KG Velden am Wörthersee die Widmung Bauland Kurgebiet aufweist; von den KÄUFERN ist somit jedenfalls ein Hauptwohnsitz bei den jeweiligen Vertragsgegenständen zu begründen. VIII. TABELLE DER VERTRAGSPARTEIEN UND DER OBJEKTE Auf der Liegenschaft EZ 797 KG Velden am Wörthersee ist insgesamt ein Neubau errichtet. In diesem Baukörper befinden sich insgesamt 13 Wohnungen. Auf der Liegenschaft befinden sich 15 Abstellplätze für Kraftfahrzeuge in der Tiefgarage und 5 Abstellplätze für Kraftfahrzeuge im Freien. Der in Spalte 6 angeführte Miteigentumsanteil pro Person bezieht sich im Falle von Eigentümerpartnerschaften auf jeden der beiden Partner. KÄUFER: KÄUFER Kauf- zugleich Erfassungs- Kaufpreis Miteigen- Nummer tumsanteil Anwart- Pro Person schaftsver- trag vom WE- Objekt Mindestanteil pro Wohnungseigentumsobjekt

8 Miteigentumsanteil Pro Person Bei der VERKÄUFERIN verbleibende Miteigentumsanteile bzw Wohnungseigentumsobjekte: WE- Objekt Mindestanteil pro Wohnungseigentumsobjekt IX. RICHTIGSTELLUNG DER GEKAUFTEN bzw VORHANDENEN MITEIGENTUMSANTEILE 1. In Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus den in Punkt VIII. Spalte 3 genannten Erwerbsurkunden stellen die Vertragsparteien die in diesen vorläufig festgelegten Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ 797 KG Velden am Wörthersee richtig, sodass die in Punkt VIII. Spalte 2 angeführten Vertragsparteien betreffend die in Punkt VIII. Spalte 1 angeführten Wohnungseigentumsobjekte die in Punkt VIII. Spalte 6 angeführten Miteigentumsanteile erwerben. 2. Die in Punkt VIII. Spalte 3 angeführten Anwartschaftsverträge werden somit hinsichtlich der in Punkt III. dieser Erwerbsurkunden angeführten vorläufigen Miteigentumsanteile so geändert beziehungsweise berichtigt, dass auf jedes erworbene Wohnungseigentumsobjekt die in Punkt VIII. Spalte 7 angeführten Mindestanteile entfallen und jeder KÄUFER die in Punkt VIII. Spalte 6 angeführten Miteigentumsanteile erwirbt. X. ÜBERGABE UND ÜBERNAHME Die Übergabe und Übernahme der einzelnen Vertragsobjekte mit Nutzen und Vorteil, Gefahr und Zufall in den faktischen Besitz ist bereits erfolgt. XI. WOHNUNGSEIGENTUM EINER EIGENTÜMERPARTNERSCHAFT 1. In Anwendung der 13 ff WEG wird a) die Wohnung Top., von.., und, erworben. 2. Die KÄUFER sind in Kenntnis, dass durch das gemeinsame Wohnungseigentum ihre diesbezüglichen Anteile am Mindestanteil so verbunden werden, dass sie, so-

9 - 9 - lange die Eigentümerpartnerschaft besteht, nicht getrennt und nur gemeinsam beschränkt, belastet oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen. 3. Die Partner haften für alle Verbindlichkeiten aus ihrem gemeinsamen Wohnungseigentum zur ungeteilten Hand. Sie dürfen über das gemeinsame Wohnungseigentum und dessen Nutzung nur gemeinsam verfügen. 4. Die Parteien erklären, von der Vertragserrichterin über die Möglichkeiten gemäß 13 und 14 WEG Rechtsbelehrung erhalten zu haben, insbesondere über die Möglichkeit des vertraglichen Ausschlusses einer Klage auf Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft, weiters über die Möglichkeit, für den Fall des Ablebens eines von ihnen einen Dritten als neuen Eigentümerpartner festzulegen sowie auch über die Möglichkeit der Erlassung der Zahlungspflicht des überlebenden Partners durch letztwillige Verfügung des anderen Partners oder Schenkung auf den Todesfall für den Fall des gesetzlichen Eigentumserwerbes gemäß 14 Abs 1 Z 1 WEG. XII. ANNAHME DER RECHTE, RECHTSNACHFOLGER 1. Die Vertragsparteien nehmen die Einräumung aller in diesem Vertrag begründeten Rechte bindend an. 2. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auch für die Rechtsnachfolger gelten und verpflichten sich daher sämtliche Vertragsparteien, diesen Wohnungseigentumsvertrag mit sämtlichen Rechten und Pflichten auf ihre Rechtsnachfolger im Eigentum der jeweiligen Liegenschaftsanteile zu überbinden. XIII. HAUSVERWALTUNG 1. Zur Verwaltung der Liegenschaft EZ 797 KG Velden am Wörthersee und zur Vertretung aller seiner Miteigentümer vor Gericht und Verwaltungsbehörden wurde mit Vollmacht der gemeinsame Verwalter, die Hausverwaltung., bestellt, welcher die behördliche Befugnis zur Immobilienverwaltung zukommt. Die.. wurde dabei für die Dauer von einem Jahr ab Übergabe der Wohnung zur Verwaltung der Liegenschaft EZ 797 KG Velden am Wörthersee und zur Vertretung aller seiner Miteigentümer vor Gericht und Verwaltungsbehörden bestellt.

10 Den Vertragsparteien ist der vorgenannte Verwaltungsvertrag vollinhaltlich bekannt. Die Vertragsteile treten in den besagten bestehenden Hausverwaltervertrag vollinhaltlich ein. 3. Der Verwalter hat die Interessen der Eigentümergemeinschaft erforderlichenfalls auch gerichtlich durchzusetzen und die dem Verwalter gemäß 20 WEG zukommenden Aufgaben zu erfüllen. 4. Der Verwalter ist nur berechtigt, solche Gewährleistungs- und/oder (Schaden-) Ersatzansprüche geltend zu machen, die sich in einem Rechtsgeschäft begründen, das von der Verwaltung für die Anspruchsberechtigten abgeschlossen wurde. Für Rechtsgeschäfte also, die ohne Mitwirkung der Verwaltung geschlossen wurden, obliegt es dem jeweils anspruchsberechtigten Wohnungseigentümer selbst, seine vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen. XIV. VOLLMACHT 1. Sämtliche Vertragsteile erteilen der HOHENBERG STRAUSS BUCHBAUER Rechtsanwälte GmbH, FN b, 8010 Graz, Hartenaugasse 6, Vollmacht, in ihrem Namen erforderlich oder nützlich erscheinende Vertragsergänzungen oder - änderungen vorzunehmen, zb Einverleibungsbewilligungen im Namen beider Vertragsteile zu verfassen und selbst kontrahierend zu unterfertigen, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die dem Vollmachtsnehmer zur Besorgung dieses Rechtsgeschäftes notwendig, förderlich oder nützlich erscheinen, insbesondere die Gebühren und Grundverkehrsverfahren abzuführen und Anträge an das Grundbuchgericht zu stellen bzw zurückzuziehen oder Rechtsmittel zu erheben; der Vollmachtsnehmer ist ermächtigt, bei allen Behörden im Namen der Vertragsteile Anträge zu stellen, Entscheidungen in Empfang zu nehmen, Rechtsmittel zu erheben oder zurückzuziehen, soweit diese Aktionen zur Vervollständigung dieses Rechtsgeschäftes dienlich erscheinen. 2. Diese Vollmacht berechtigt den Vertragsverfasser nicht zur Änderung des wirtschaftlichen Gehaltes. XV. KOSTEN Die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten sind vereinbarungsgemäß von den Wohnungseigentümern zu tragen.

11 XVI. AUFSANDUNG Die Vertragsteile erteilen ihre Zustimmung dazu, dass auf Grund dieser Urkunde ob der Liegenschaft EZ 797 KG Velden am Wörthersee folgende Grundbuchseintragungen vorgenommen werden können: 1. die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die in Punkt VIII. Spalte 2 genannten Personen zu den in Spalte 6 genannten Anteilen, 2. die Einverleibung bei den in Punkt VIII. Spalte 6 genannten Anteilen der in Punkt VIII. Spalte 2 genannten Personen des mit diesen Anteilen verbundenen Wohnungseigentums an den in Punkt VIII. Spalte 1 bezeichneten Wohnungseigentumsobjekten, 3. bei den je a)..-anteilen von., und.., die Anmerkung der Verbindung zu zusammen -Anteilen gemäß 5 Abs 3, 13 Abs 3 WEG zufolge gemeinsamen Wohnungseigentum an W Top ; 4. in der Aufschrift die Ersichtlichmachung des Wohnungseigentums, 5. in der Aufschrift die Ersichtlichmachung des bestellten Hausverwalters, die die Ersichtlichmachung der in Pkt XI. vereinbarten Benützungsregelung. XVII. SONSTIGE BESTIMMUNGEN 1. Auf diesen Vertrag ist österreichisches Recht anzuwenden. 2. Sämtliche Käufer erklären an Eidesstatt österreichische Staatsbürger und Deviseninländer zu sein. Die VERKÄUFERIN ist eine österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 3. Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform beziehungsweise der Beschlüsse der Liegenschaftseigentümer gemäß den gesetzlichen Vorschriften. 4. Von den Vertragsparteien wird zustimmend zur Kenntnis genommen, dass die mit der Errichtung und Durchführung des Vertrages verbundenen Daten vom Urkundenverfasser automationsunterstützt verarbeitet werden.

12 Dieser nur in einer Urschrift errichtete Vertrag ist gemeinsames Eigentum der Vertragsparteien und wird nach grundbücherlicher Durchführung der Hausverwaltung in Verwahrung gegeben.., am.. Projekterrichtungsgesellschaft Hangstraße Velden am Wörthersee GmbH, FN w.

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