Brauchen onkologische Patienten eine besondere Patientenverfügung? Frauenklinik des Universitätsklinikums Essen

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1 Brauchen onkologische Patienten eine besondere Patientenverfügung? Frauenklinik des Universitätsklinikums Essen

2 Patientenrechte Selbst bestimmen: ob überhaupt, was, wann, wie oft, wie lange behandelt wird Selbst bestimmen, ob und in welchem Umfang sie aufgeklärt werden wollen Vorschläge zu Diagnostik oder Behandlung ablehnen, auch wenn es ihnen nach Ansicht Fremder schadet Bestimmen, wer Auskunft bekommt Krankenberichte einsehen und in Kopie fordern 2

3 Ärztliche Aufklärung Arzt ist zur Aufklärung verpflichtet in einer Sprache und mit der Geduld, dass der Patient versteht (Fürsorgepflicht heute) Der Patient muss sich jedoch nicht aufklären lassen Der Patient kann Behandlung und Untersuchung auch unaufgeklärt zustimmen oder ablehnen Auch in einer Patientenverfügung! 3

4 Fehlende Patientenverfügung ein Problem? Mündlich geäußerte Behandlungswünsche bzw. Behandlungsverzicht haben die gleiche rechtlich verbindliche Wirkung wie eine schriftliche Patientenverfügung Mündliche Übermittlung durch Vertrauenspersonen widersprechen sich in der Praxis häufig Glaubwürdigkeit und Beweise gegenüber Arzt und Gericht sind Zweifeln ausgesetzt 4

5 Was ist eine Patientenverfügung? Antizipierte schriftliche Willensäußerung über Art und Umfang von Behandlung für den Fall der Äußerungsunfähigkeit oder/und Einsichtsunfähigkeit egal welche Ursache begrenzt oder fordert Behandlung gilt für jede Lebensphase, unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung 5

6 An wen richtet sich die Patientenverfügung? Sie richtet sich an den Stellvertreter In einer nicht aufschiebbarensituation richtet sie sich auch direkt an den Arzt Nutzen: Patientenverfügung bewahrt Angehörige vor großer Verzweiflung und Ratlosigkeit Bietet dem Arzt Rechtssicherheit 6

7 Rechtlich erforderlich für eine gültige Volljährigkeit Schriftform Patientenverfügung Einsichtsfähig und freiwillig erstellt Entscheidung über nicht unmittelbar bevorstehende Behandlung Widerruf formlos möglich 7

8 Rechtlich nicht erforderlich für eine gültige Patientenverfügung ärztliche oder anwaltliche Beratung Notarielle Beurkundung Laufende Aktualisierung -Keine Pflicht, jedoch empfehlenswert! 8

9 Voraussetzung Einwilligungsfähigkeit Zum Zeitpunkt der Erstellung einer PV liegt vor, wenn der Patient die nötige Einsichts-und Steuerungsfähigkeit besitzt, um Folgen und Tragweite einer medizinischen Behandlung geistig zu erfassen und seinen Willen danach zu bestimmen Ist nicht identisch mit Geschäftsfähigkeit 9

10 Aufbau einer Patientenverfügung Rahmen benennt die Situationen, für die sie gelten soll Differenzierte Optionen Behandlungswünsche und -verzicht in den genannten Situationen Verbindlichkeit oder Interpretationsbereich Orte zum Sterben Begleitende Personen und Dienste 10

11 Wodurch hat eine PV Validität = Bindungswirkung Festlegungen treffen auf die zu entscheidende Situation zu Wille richtet sich nicht auf eine verbotene Handlung (z.b. Tötung auf Verlangen) Wille ist noch aktuell Wille ist ohne äußeren Druck und ohne Irrtum zustande gekommen Medizinische Korrektheit Ergänzende Hinweise auf individuelle Lebensauffassungen und Wertvorstellungen 11

12 Wann gilt eine Patientenverfügung = Reichweite? Zustand der Einwilligungsunfähigkeit ist eingetreten gilt für jede Lebensphase, unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung, nicht nur Endstadium Patient definiert selbst, für welche Phase einer Krankheit seine Patientenverfügung gilt = körperliche oder geistige Fähigkeit oder deren Verlust konkret beschreiben Patient bestimmt im Voraus Art und Umfang von Behandlung und Diagnostik Patient bestimmt im Voraus, worauf er wann verzichten möchte, auch wenn der Arzt die Behandlung für indiziert hält 12

13 Konkret werden statt unbestimmter Wertebegriffe Wünsche oder Ablehnungen an konkrete Bedingungen geknüpft Bei chronischen Krankheitsverläufen differenzierte Positionen zu Dauer und Intensität von Behandlung Konkrete Fähigkeiten oder deren Verlust beschreiben statt Diagnosen 13

14 Aussagen zu Nahrung und Flüssigkeit z. B. über PEG Intensivmedizin Reanimation Bestrahlung Chemotherapie Operation Amputation Dialyse Komplikationen z.b. Lungenentzündung Stärkende Dauermedikation bei chronischen Erkrankungen Invasive Diagnostik Schmerzbehandlung Symptombehandlung Wachheitszustände 14

15 Werteklärungsprozess Leiden Lebensqualität und Lebenszeit Was ist Besserung ganz individuell gesehen? Nahrung und Flüssigkeit am Lebensende Definierter Behandlungsverzicht Vollständiger Behandlungsverzicht mit Begründung Organspende Gewebsentnahme 15

16 Stellvertreter -Person höchsten Vertrauens Ist Dialogpartnerauf der Basis des Patientenwillens für den Arzt Hörtweitere Angehörige, schafft breite Entscheidungsbasis Entscheidung: Erteilt oder verweigert Einwilligung, dokumentiert alle Entscheidungsgründe Verschafft dem Willen Ausdruck und Geltung 16

17 Aufbewahrung Zu Hause an einem Ort, der dem Bevollmächtigten bekannt ist Kopie oder weiteres Original beim Hausarzt Hinterlegung beim Humanistischen Verband Hinterlegung eines Hinweises bei der Bundesnotarkammer, Achtung: Amtsgericht aber nicht Krankenhaus ist auskunftsberechtigt! Hinweiskärtchen zur Krankenkassenkarte legen 17

18 Patientenwille was ist erlaubt? Sterbebegleitung Sterbenlassen: Patient stirbt an seiner Krankheit Verzicht auf die Substitution von Nahrung, Flüssigkeit, Luft, Dialyse Unterlassen kurativer Medizin Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen, gleich ob durch Unterlassen oder aktives Tun (Putz-Urteil BGH ) Leidmindernde Therapien Wirksame hochdosierte Schmerztherapie Palliative Sedierung Beihilfe zum freiverantwortlichen Suizid 18

19 Patientenwille was ist verboten? Tötung auf Verlangen Tötung durch Unterlassen, wenn Unterlassung nicht durch den Patientenwillen bestimmt 19

20 Grundlagen des ärztlichen Handelns Indikation was nutzt dem Patienten jetzt Einwilligung andernfalls Körperverletzung Ärztliches Gewissen Leitlinien der Standesorganisation BÄK Fachliche Standards Ethische Standards 20

21 Standesrecht der Ärzte Standesrecht weicht vom Strafrecht ab Standesrecht der Ärzte ächtet die Beihilfe zum Suizid Ärzte haben eine Garantenpflicht gegenüber einwilligungsunfähigen Patienten Pflicht zur Lebenserhaltung wird immer vom Patientenwillen begrenzt 21

22 Behandlungswünsche -kein Formularstandard - Palliative Sedierung Freiwilliger Verzicht auf Nahrung u. Flüssigkeit FVNF Bei anders nicht beherrschbaren Zuständen indiziert Als autonomerausweg mit allseitiger guter Vorbereitung Ausdrückliche Erlaubnis erteilen Verbot jeglicher Zwangsbehandlung aussprechen 22

23 Selbstbestimmung Geistig einsichtsfähig Vorsorge für Phase mit fehlender Äußerungsfähigkeit AdvanceCare Planning Vorsorge für Phase dauerhafter Einsichtsunfähigkeit Aktueller Behandlungswunsch Patientenverfügung 23

24 Unheilbar krank Vertrauen zum Hausarzt Langjährige Beziehung AAPV Passen die Vorstellungen zueinander? Offene Aussprache Hausarzt statt Notarzt in Notfallsituation Kompetenz des QPA Qualifizierter Palliativarzt mit Zusatzausbildung Beratung des Hausarztes Behandlungsübernahme im Rahmen der SAPV mit Palliativ-Team Patient entscheidet über Behandlungsvertrag oder Kündigung 24

25 Dialogisches Prinzip - ein sehr modernes Gesetz! Dialog mit Arzt, psycho-sozialen, spirituellen Begleitern Dialog mit Angehörigen und Vertrauenspersonen Frühzeitig in der Familie und im Freundeskreis über die eigenen Wünsche und Vorstellungen reden Dialog zwischen Stellvertreter und Arzt Würdig und schmerzfrei sterben dürfen ist eine Aufgabe für die gesamte moderne Gesellschaft 25

26 Goldene Regel für die Entscheidungen am Lebensende um es wie Professor Gian Domenico Borasio zu sagen 1. Reden 2. Reden 3. Reden 26

27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Weitere Informationen Irmgard Schmittmann Dipl.-Sozialpädagogin M. A. Social Services Administration Mediatorin Mobil:

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