Das Stabilitätsgesetz 2014 und andere Steuerneuerungen

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1 Das Stabilitätsgesetz 2014 und andere Steuerneuerungen Eine Zusammenfassung bearbeitet von Walter Großmann aus Mandantenrundschreiben der Kanzlei Stand 31. Jänner 2014 Die wesentlichen Inhalte: 1. Gesetzlicher Zinssatz und Sachbezug Firmenwagen 2. Das Stabilitätsgesetz 2014 Seite 1 von 10

2 Gesetzlicher Zinssatz 1. Gesetzlicher Zinssatz und Sachbezug Firmenwagen Verminderung Zinssatz auf 1 Prozent Mit Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen (vom 12. Dezember 2013) ist kürzlich der gesetzliche Zinssatz von bisher 2,5 auf 1,0 Prozent herabgesetzt worden. Der neue Zinssatz gilt seit 1. Jänner 2014 für das gesamte Kalenderjahr 2014 und, bis auf Widerruf oder Änderung, auch für die Folgejahre. In der beistehenden Tabelle wird die historische Entwicklung des gesetzlichen Zinssatzes aufgezeigt. Der gesetzliche Zinssatz weist eine breite Anwendung im Zivil-, Handels- und Steuerrecht sowie bei den Sozialabgaben auf, so unter anderem: Verzinsung von Forderungen aus Schadensersatz und anderen Streitfällen, sowie Verzinsung der vom Mieter erteilten Kaution an den Mietherrn. Nachstehend die wichtigsten Auswirkungen im Steuerbereich. Von Bis Gesetzlicher Zins ,0% ,0% ,0% ,5% ,5% ,0% ,5% ,0% ,0% ,5% ,5% ,0% Freiwillige Berichtigung Andere Bereiche, auf die sich der gesetzliche Zinssatz auswirkt Bei verspäteten Steuerzahlungen sind die Zinsen nach dem gesetzlichen Zinssatz pro Tag für die tatsächliche Verspätung zu berechnen und gleichzeitig mit den verminderten Verwaltungsstrafen zu entrichten. Die Zinsen sind dabei getrennt einzuzahlen. Es gelten dafür eigene Zahlungscodes. Auch die verminderten Strafen sind getrennt zu entrichten. Die verminderte Verwaltungsstrafe für verspätete Zahlungen beträgt bekanntlich 0,2 Prozent pro Tag für Verspätungen bis zu 15 Tagen, 3,0 Prozent für Verspätungen bis zu 30 Tagen (ein Zehntel von 30 Prozent) und 3,75 Prozent für größere Verspätungen (ein Achtel von 30 Prozent). Die Berichtigung kann spätestens bis zur Abgabefrist der Steuererklärung jener Steuerperiode vorgenommen werden, in welcher der Fehler begangen wurde. Bei Berichtigungen, die sich auf zwei Jahre erstrecken (z.b und 2014), hat man eine getrennte Berechnung der Verzugszinsen vorzunehmen. Beispiel: Die MwSt-Vorauszahlung für 2013 wird verspätet am 26. Jänner 2014 geleistet (die ordentliche Frist war der 27. Dezember 2013). Für die Tage vom 28. Dezember bis 31. Dezember 2013 sind die Zinsen im Ausmaß von 2,5 Prozent zu berechnen, vom 1. Jänner bis zum 27. Jänner 2014 im Ausmaß von 1 Prozent. Nachstehend in Stichworten weitere Bereiche, auf die sich der gesetzliche Zinssatz auswirkt. Fruchtgenuss Die Berechnung des Fruchtgenusses bzw. die entsprechende Tabelle stützen sich auf den gesetzlichen Zinssatz. Die Tabelle ist nun entsprechend angepasst worden 1. Die Tabelle dient im Wesentlichen für die Registersteuer sowie für die Erbschafts- und Schenkungssteuer. Sie dient auch zur Abgrenzung von wesentlichen und nicht wesentlichen Beteiligungen, falls diese durch Fruchtgenuss belastet sind. Nach der Anpassung ergeben sich für den Fruchtgenuss und das nackte Eigentum die gleichen Werte wie vorher. Zinsvermutung Im Bereich der Einkommensteuern wird für gewährte Darlehen ein Zinsertrag in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes vermutet, falls schriftlich nicht ein anderer Satz vereinbart wird. Die gleiche Vermutung gilt auch im Bereich der Unternehmenseinkünfte. Es empfiehlt sich hier, die schriftliche Vereinbarung durch ein nachweisbares Datum zu belegen (z.b. durch Einschreiben ohne Umschlag oder durch über eine zertifizierte -Adresse bzw. PEC-Adresse). Abfindung und Vergleich Weitere Hinweise auf den gesetzlichen Zinssatz finden sich bei den Ratenzahlungen für den Vergleich (einvernehmliche Steuerfestsetzung; acht oder zwölf Quartalsraten) oder den gerichtlichen Vergleich. 1 Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 23. Dezember 2013; Staatliches Amtsblatt vom 28. Dezember Seite 2 von 10

3 Man beachte: Die laufenden Ratenzahlungen für die bereits in Vorjahren abgeschlossenen Abfindungen und Vergleiche werden durch die Verminderung des Zinssatzes nicht beeinflusst. Die bei Beginn der Ratenzahlung festgelegten Zinsen laufen also unverändert in gleicher Höhe weiter. Ersatzsteuern Keine Auswirkungen hat die Verminderung des Zinssatzes hingegen auf die Zahlung der Ersatzsteuern für die Aufwertung bzw. Freistellung der Beteiligungen und der Baugrundstücke im Eigentum von natürlichen Personen (Ges. Nr. 448/2001 und folgende Änderungen und Neuauflagen). Die entsprechenden Ratenzahlungen unterliegen unverändert dem Zinssatz von 3 Prozent. Der ACI-Tarif 2014 Der neue ACI-Tarif für 2014 Die Finanzverwaltung hat Ende Dezember 2013 die aktualisierten Sachwerte für die Pkws veröffentlicht (Aci Tabelle 2014) 2. Die Tabelle kann aus der Webseite des italienischen Automobilklubs ACI heruntergeladen werden. Nachstehen der entsprechende Link: Die Tabelle dient zur Bestimmung des pauschalierten Sachbezuges für die gemischt verwendeten Firmenwagen, die den Arbeitnehmern auch privat zur Verfügung gestellt werden. Die entsprechenden Werte können auch für die Fahrzeuge verwendet werden, die den Gesellschaftern oder den Angehörigen von Einzelunternehmern entgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Gegenüber der Vorjahrestabelle ist im Allgemeinen eine Verminderung der Tarife um ca. 1 3 Prozent zu verzeichnen. 2 Anlage zum Amtsblatt vom 23. Dezember 2013 Seite 3 von 10

4 2. Die wichtigsten steuerlichen Neuerungen des Stabilitätsgesetzes 2014 Ende Dezember 2014 ist das Stabilitätsgesetz 2014 veröffentlicht worden 3. Das Gesetz besteht aus einem einzigen Artikel mit 749 Absätzen. Es handelt sich um einen Eintopf verschiedenster Bestimmungen, ohne Gliederung und Untertitel. Nachfolgend erteilen wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Bestimmungen (in Klammern jeweils der Absatz des Stabilitätsgesetzes). 1. Neuerungen für Unternehmen und Freiberufler Aufwertung Anlagevermögen ( ) Angleichung der steuerlichen an die handelsrechtlichen Wertansätze; Aufwertung Mehrheitsbeteiligungen (146; ) Kürzere Leasingdauer ( ) ACE Förderung Eigenkapitalbildung ( ) Die Unternehmen können im Jahresabschluss 2013 wahlweise die Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerte auf den heutigen Marktwert aufwerten; die Gegenstände müssen in der Bilanz zum 31. Dezember 2012 vorhanden sein. Für die steuerliche Anerkennung der neuen Wertansätze ist für die abschreibbaren Gegenstände eine Ersatzsteuer von 16 Prozent, für die nicht abschreibbaren Gegenstände eine Ersatzsteuer von 12 Prozent geschuldet. Die steuerliche Wirkung ist um drei Jahre zeitlich versetzt (für die Veräußerungen um vier Jahre). Eine Aufwertung nur aus handelsrechtlicher Sicht, also ohne steuerliche Wirkung und ohne Ersatzsteuer, dürfte im Gegensatz zur Aufwertung 2008 nicht möglich sein. Die Aufwertungsrücklage befindet sich unter Steueraussetzung; diese Rücklagen können mit einer Ersatzsteuer von 10 Prozent freigestellt werden. Die Ersatzsteuern sind zinsfrei in drei gleichen Raten zu entrichten. Die erste Rate ist mit den Zahlungen laut Unico 2014 im Juni/Juli 2014 zu leisten. Mit Bezug auf ein früheres Aufwertungsgesetz (Ges. Nr. 342/2000) wird die Möglichkeit vorgesehen, den Unterschiedsbetrag zwischen dem höheren handelsrechtlichen und dem geringeren steuerlichen Wertansatz durch eine Ersatzsteuer von 16 oder 12 Prozent auszugleichen. Es gelten im Wesentlichen die Bestimmungen zur Aufwertung. Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligungen, welche sie durch eine Umstrukturierung erworben haben, können die impliziten immateriellen Vermögenswerte für Firmenwert, Markenrechte und ähnliche Werte durch eine Ersatzsteuer von 16 Prozent steuerlich freistellen. Die entsprechenden Werte müssen im Konzernabschluss bereits getrennt ausgewiesen sein. Für die ab 2014 abgeschlossenen Leasingverträge wird die steuerliche Abschreibungsdauer gekürzt bzw. das Ausmaß der zulässigen Abschreibung erhöht. Künftig sind steuerlich die Leasingraten bis zur Höhe der halben tabellarischen Abschreibungsdauer abzugsfähig (bislang zwei Drittel). In der Praxis ergibt sich durch das Finanzierungsleasing eine Verdoppelung des Abschreibungssatzes. Bei Immobilienleasing beträgt die Abschreibungsdauer 12 Jahre (entspricht 8,33 Prozent). Für die gemischt verwendeten Personenwagen bleibt die Abschreibungsdauer bei Leasing oder Ankauf unverändert vier Jahre bzw. 48 Monate. Beispiel: Für Lkws beträgt der Afa-Satz 20 Prozent (entspricht 5 Jahren oder 60 Monaten). Bei Erwerb mittels Leasing kann die Abschreibung in 30 Monaten erfolgen, auch wenn die Leasingdauer weniger als 30 Monate beträgt. Zur Vermeidung von buchhalterischen Schwierigkeiten sollte jedoch die Leasingdauer der Abschreibungsdauer entsprechen (hier also 30 Monate). Freiberufler: Freiberufler und diesbezügliche Sozietäten können die ab 1. Jänner 2014 mittels Finanzierungsleasing erworbenen Immobilien (z.b. Büro, Praxis) steuerlich abziehen. Die Leasingdauer muss zumindest 12 Jahre betragen. Die anderen für die Freiberufler für das Leasing geltenden Bestimmungen bleiben unverändert. Die steuerliche Begünstigung für die Eigenkaptalförderung (ACE) wird von 3 auf 4 Prozent erhöht. Die Begünstigung besteht bekanntlich aus einer fiktiven Eigenkapitalverzinsung, die auf die Erhöhung des Eigenkapitals berechnet wird, die durch Zuzahlungen oder thesaurierte Gewinne ab 2011 gebildet 3 Ges. Nr. 147 vom 27. Dezember 2013; Staatliches Amtsblatt vom 27. Dezember Seite 4 von 10

5 wird (nach Abzug der Verminderungen und Ausschüttungen). Der Betrag dieser Eigenkapitalverzinsung kann von der Bemessungsgrundlage der Ertragsteuern abgezogen werden und führt in der Praxis zu einer anteiligen Steuerbefreiung. Bei den Personengesellschaften kann das gesamte Reinvermögen für die Eigenkapitalverzinsung herangezogen werden. Der vorgenannte, bis 2013 geltende Zinssatz von 3 Prozent wird nun ab 2014 auf 4 Prozent, und für die Folgejahre 2015 und 2016 jeweils auf 4,5 und 4,75 Prozent erhöht. Diese Erhöhungen dürfen allerdings bei der Berechnung der Steuervorauszahlungen nicht verwendet werden. Ausbuchung Forderungsverluste ( ) Werbeleistungen im Internet (178) Forderungsverluste, die nach den Rechnungslegungsstandards als realisiert gelten 4 und in der Bilanz ausgebucht werden, können nun auch steuerlich abgezogen werden. Die Bestimmung gilt rückwirkend ab der Steuerperiode Die Neuerung betrifft im Wesentlichen die Forderungsabtretungen (pro soluto), die Vergleiche und die Forderungsverzichte. Unternehmen und Freiberufler, die ab 2014 Werbung im Internet erwerben, müssen die entsprechenden Zahlungen mittels Bank durchführen. Es sind dabei die Eckdaten des Lieferanten und die entsprechende MwSt-Nummer anzugeben. Die Banken sind verpflichtet, die entsprechenden Informationen an die Finanzverwaltung weiterzuleiten. Die Bestimmung betrifft im Einzelnen die Werbung im Internet, die Online-Werbung oder Werbeschaltungen sowie die gesponserten Links (Search Advertising), die in Italien bei Verwendung der Suchmaschinen aufscheinen. IMU beschränkte Abzugsfähigkeit ( ) Die Gemeindeimmobiliensteuer IMU kann von Unternehmen und Freiberuflern rückwirkend für die Steuerperiode 2013 für Zwecke der Einkommensteuern (IRES, IRPEF) beschränkt im Ausmaß von 30 Prozent abgezogen werden. Für die Steuerperiode 2014 und die Folgejahre beträgt der Abzug nur mehr 20 Prozent. Der Abzug gilt beschränkt für die betrieblichen Immobilien. Für die Wertschöpfungssteuer IRAP bleibt die IMU weiterhin nicht abzugsfähig. Kürzung von Steuerguthaben und Streichung von Steuererleichterungen ( ; 583) Bestimmte Steuerguthaben zugunsten von Unternehmen werden auf 85 Prozent gekürzt. Die Einsparungen werden durch Ministerialverordnung bis 31. Jänner 2014 festgesetzt. Sie betreffen unter anderem den Bonus für Forschungsprojekte mit Universitäten, den Bonus für die Anstellung von hoch qualifiziertem Personal sowie den Steuerbonus für Treibstoff für die Transportunternehmen (letzterer erst ab 2015). Gestrichen werden hingegen ab der Steuerperiode 2014 die Steuerbegünstigungen für Unternehmens- Netzwerke, für wissenschaftliche Forschung zugunsten von KMU-Unternehmen sowie für Start-up- Unternehmen. IRAP-Entlastung für Neuanstellungen (132) Ab 2014 wird für die Neuanstellung von Arbeitnehmern mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ein zusätzlicher Absetzbetrag von der Irap-Bemessungsgrundlage von Euro je Arbeitnehmer gewährt. Dieser gilt für das Anstellungsjahr und die zwei Folgejahre. Der Absetzbetrag gilt zusätzlich zu den bereits bestehenden Absetzbeträgen für die Arbeitnehmer (laut Steuerkeil bzw. cuneo fiscale ). Die Neueinstellungen müssen zu einer Erhöhung des Beschäftigtenstandes gegenüber dem Durchschnitt des Vorjahres führen. Es handelt sich hier um die Neuauflage einer Bestimmung aus dem Jahr 2005, die nun als ständige Regelung vorgesehen wird. Verrechnungspreise auch für IRAP ( ) Die Bestimmungen zu den Verrechnungspreisen gelten rückwirkend ab der Steuerperiode 2008 auch für Zwecke der Wertschöpfungssteuer IRAP. Etwaige Erhöhungen aus Berichtigungen wirken sich folglich auch auf die IRAP aus. Es handelt sich in der Praxis um eine gesetzliche Interpretation. Bis einschließlich zur Steuerperiode 2012 dürfen keine Verwaltungsstrafen verhängt werden. 2. Neuerungen im Bereich Mehrwertsteuer Web-Tax (33) Ab 1. Juli 2014 dürfen Unternehmen und Freiberufler Werbeleistungen auf oder mittels Internet nur mehr von Lieferanten (auch nichtansässige) erwerben, die eine italienische MwSt-Position besitzen. Die nichtansässigen Anbieter sind folglich verpflichtet, sich in Italien registrieren zu lassen. 4 Rechnungslegungsstandard OIC 15. Seite 5 von 10

6 Ausgangsrechnungen für Transportunternehmen (95) Verabreichung von Speisen und Getränken mittels Automaten (173) Die Transportunternehmen auf Rechnung Dritter (gewerblicher Güterkraftverkehr) sind weiterhin berechtigt, vierteljährliche Sammelrechnungen auszustellen (Art. 74 Abs. 4 MwStG). Die entsprechenden Rechnungen können bis Ende des folgenden Kalenderquartals aufgezeichnet und in der MwSt- Abrechnung berücksichtigt werden. Für die Verabreichung von Speisen und Getränken mittels Automaten gilt ab 1. Jänner 2014 allgemein der MwSt-Satz von 10 Prozent, und zwar unabhängig davon, wo der Automat aufgestellt ist. Bis 2013 galt in bestimmten Fällen der verminderte Satz von 4 Prozent 5. Die Betreiber der Automaten können die Preise für die bis 4. August 2013 abgeschlossenen Dauerlieferverträge in Bezug auf die MwSt-Erhöhung entsprechend anpassen. 3. Immobilienbesteuerung und Registersteuer Autonomie für Lokalfinanzen ( ) Trentino-Südtirol und Aosta erhalten ab 2014 die autonome Gesetzgebungsfunktion in Sachen Lokalfinanzen. Dies betrifft unter anderem die Gemeindeimmobiliensteuer IMU sowie di regionalen und kommunalen Irpef-Zuschläge. Die genannten Steuern werden folglich ab 2014 von diesen Provinzen autonom festgelegt, mit den entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten für die Gemeinden. Bei der Gemeindeimmobiliensteuer IMU ist allerdings vorgesehen, dass dem Staat jedenfalls ein Betrag in Höhe des bisherigen Aufkommens aus den gewerblichen Liegenschaften (Kat. D) zusteht. Gemeindeimmobiliensteuer IUC, IMU und TASI ( , ) Mit Wirkung 2014 wird die einheitliche Gemeindesteuer IUC (imposta unica comunale) eingeführt. Sie besteht aus folgenden drei Teilen: - Die IMU als Vermögensteuer, mit der gleichen Bemessungsgrundlage wie bisher; die Hauptwohnungen sind befreit. - Die TASI als Gemeindesteuer für die unteilbaren, öffentlichen Dienste der Gemeinden mit einem Steuersatz von 1 bis 2,5 Promille; die Steuer ist von den Benutzern der Liegenschaften geschuldet (also auch von den Mietern) und betrifft auch die Hauptwohnungen; die Berechnung erfolgt auf der gleichen Bemessungsgrundlage der IMU. - Die TARI als Müllabfuhr- oder Entsorgungsgebühr, die entweder nach Fläche oder nach dem Verursacherprinzip berechnet wird. Die Summe zwischen IMU und TASI darf nach derzeitiger Rechtslage nicht mehr als 10,6 Promille betragen (6 Promille für die Hauptwohnung und 2 Promille für die landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude). Die angeführten Steuern werden in einer einheitlichen IUC-Erklärung gemeldet. Die Zahlungen sollen in Quartalsraten erfolgen. Aufgrund der oben erwähnten autonomen Gesetzgebungsfunktion und der bereits in anderer Form geregelten Müllabfuhrgebühr wird die Gemeindesteuer IUC in Südtirol voraussichtlich nicht eingeführt werden. Mini-IMU für 2013 bis (680) Verwaltungsstrafen für IMU fehlerhafte Zahlungen ( ) Die 2013 gewährte IMU-Befreiung für die Hauptwohnung ist in zahlreichen Gemeinden rückwirkend zum Teil weggefallen. Dies betrifft im Einzelnen jene Gemeinden, welche den Steuersatz für die Hauptwohnung erhöht haben (der Regelsatz von 0,4 Prozent konnte nach den früheren Bestimmungen bis auf 0,6 Prozent angehoben werden). In diesen Gemeinden ist eine Nachzahlung für 2013 geschuldet (Mini-IMU), die bis 24, Jänner 2014 zu entrichten ist. Sie betrifft nur die Hauptwohnungen und die entsprechenden Zubehöreinheiten. Die Berechnung in Stichworten: Man errechnet die IMU auf der Grundlage des Regelsatzes von 4 Promille, unter Berücksichtigung der vorgesehenen Absetzbeträge; dann nochmals die gleiche Berechnung mit Bezug auf den von der Gemeinde vorgesehenen Steuersatz (der bis 6 Promille erhöht werden konnte). Vom entsprechenden Unterschiedsbetrag sind 40 Prozent zu berechnen, der als Mini-IMU eingezahlt werden muss. Es sind nur Beträge ab 12 Euro geschuldet. In Südtirol gibt es keine Gemeinde, die den Steuersatz für die Hauptwohnung erhöht hat. Es gibt vier Gemeinden im Trentino und mehrere Gemeinden auf dem Gardasee (Provinz Verona und Brescia). Für fehlerhafte oder ungenügende Zahlungen in Bezug auf den IMU-Saldo 2013 (Zahlung vom 16. Dezember 2013) sind keine Verwaltungsstrafen und Zinsen geschuldet, wenn die Fehlbeträge bis 16. Juni 2014 nachgezahlt werden. 5 z.b. in Betriebsmensen, Schulen, Krankenhäusern, öffentlichen Ämtern, u.a. Seite 6 von 10

7 Es wird gesetzlich geregelt, wie bei fehlerhaften Zahlungen zu verfahren ist, und zwar bei Zahlungen an die falsche Gemeinde, bei überschüssigen Zahlungen, bei Zahlungen an die Gemeinde anstatt an den Staat und umgekehrt. In der Regel ist ein Antrag bzw. eine Mitteilung an die Gemeinde zu richten, welche die etwaige Rückerstattung oder den Ausgleich mit dem Staat vorzunehmen hat. Reform Registersteuer ( ) Ab 2014 sind für die Übertragung von Immobilien die Registersteuer-Sätze wie folgt geändert worden: - 2% für die Erstwohnung, - 9% für alle anderen Immobilien; - 12% für die landwirtschaftlichen Grundstücke, die nicht an selbstbewirtschaftende oder berufliche Landwirte übertragen werden. Für die landwirtschaftlichen Grundstücke, die an selbstbewirtschaftende oder berufliche Landwirte übertragen werden, gilt für die Register- und die Hypothekarsteuer die Fixgebühr von 200 Euro; für die Katastersteuer gilt der Steuersatz von 1 Prozent (wird in Südtirol jedoch aufgrund des Grundbuchwesens nicht angewandt). Die Landwirte müssen in der entsprechenden Rentenkasse eingetragen sein. In allen Fällen, in denen die vorgenannten proportionalen Steuersätze von 2, 9 und 12 Prozent angewandt werden, gilt für die Hypothekar- und die Katastersteuer jeweils der Fixbetrag von 50 Euro (in den anderen Fällen beträgt die Fixgebühr jeweils 200 Euro). Es werden alle bisherigen Erleichterungen bei der Registersteuer gestrichen. Dies betrifft nicht nur die im Tarif enthaltenen Begünstigungen, sondern auch allen anderen, in zahlreichen Bestimmungen vorgesehenen Erleichterungen. Abtretung Leasingvertrag ( ) Die Abtretung von Leasingverträgen für gewerbliche Liegenschaften unterliegt ab 2014 der Registersteuer von 4 Prozent. Dies gilt auch bei Verträgen, die der MwSt unterliegen. Als Bemessungsgrundlage gilt der vereinbarte Kaufpreis, zuzüglich Kapitalanteil der noch ausständigen Leasingraten und Ablösebetrag. 4. Neuerungen für natürliche Personen und Arbeitnehmer Erhöhung Steuerabsetzbeträge für Arbeitnehmer und Gleichgestellte (127) Freibetrag für Grenzpendler (175) Solidaritätsbeitrag für Einkommen über (590) Herabsetzung Abzug 18% für absetzbare Ausgaben ( ) Zuwendung 5 und 8 Promille ( ) Der Steuerabsetzbetrag für unselbstständige Arbeitnehmer wird geringfügig erhöht. Die Erhöhung ist degressiv: Bei Lohneinkünften von ca Euro beträgt sie 226 Euro, bei Euro nur mehr 14 Euro. Der Freibetrag für Grenzpendler von Euro wird als endgültige Bestimmung vorgesehen. Als Grenzpendler gelten jene in Italien in einem Grenzgebiet ansässigen Arbeitnehmer, die aufgrund eines dauerhaften und ausschließlichen Arbeitsverhältnisses sich täglich zur Arbeit ins Ausland begeben. Der Irpef-Solidaritätsbeitrag von 3 Prozent für Einkommen von mehr als Euro ist ursprünglich für die Jahre vorgesehen worden. Er ist nun für weitere drei Jahre bis 2016 verlängert worden. Die Steuerabsetzbeträge für die absetzbaren Sonderausgaben (unter anderem für medizinische Leistungen, Versicherungen, Zinsen) sollen von derzeit 19 Prozent schrittweise und linear, rückwirkend ab 2013, auf 18 Prozent und ab 2014 auf 17 Prozent herabgesetzt werden. Diese rückwirkende, lineare Einschränkung greift dann, wenn bis 31. Jänner 2014 nicht eine andere Lösung für die Rationalisierung und Verminderung der absetzbaren Sonderausgaben gefunden wird. Die Zuwendung von 5 Promille des eigenen Steueraufkommens im Unico an Volontariatsvereine, Amateursportvereine und kulturelle Vereine, an diesbezügliche Stiftungen sowie an Einrichtungen für die medizinische und wissenschaftliche Forschung wurde auch für 2014 bestätigt. Die betreffenden Vereine, Stiftungen und anderen Einrichtungen müssen bis 7. Mai 2014 die Eintragung bei den zuständigen Stellen beantragen. Die für die katholische Kirche oder andere Konfessionen bestimmte Zuwendung von 8 Promille kann auch an den Staat gerichtet werden, der die Geldmittel neben den humanitären Zwecken nun auch für die Erdbebensicherung von Schulen verwenden kann. Seite 7 von 10

8 5. Wiedergewinnungsarbeiten und andere Neuerungen im Immobilienbereich Steuerbonus für Wiedergewinnungsarbeiten, energetische Baumaßnahmen und Möbel (139) Mieten für Wohnungen ohne Bargeld (50) Energiezertifikat bei Immobilienverträgen (139) Entgelt treuhänderisch an den Notar (63-67) Irpef auf nicht vermietete Wohnungen ( ) Der Steuerabsetzbetrag für energetische Baumaßnahmen auf Wohngebäuden und auch auf gewerblichen Bauten, der 2013 im erhöhten Ausmaß von 65 Prozent galt, wird im gleichen Ausmaß um ein Jahr bis Ende 2014 verlängert. Für Ausgaben ab 2015 wird der Absetzbetrag auf 50 Prozent herabgesetzt. Für Arbeiten in Kondominien wird die zeitliche Geltung jeweils um sechs Monate verlängert. Die je nach Maßnahme gestaffelten Schwellen bleiben unverändert. Auch der Steuerabsetzbetrag für die Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden von bislang 50 Prozent wird um ein Jahr in diesem erhöhten Ausmaß verlängert. Ab 2015 wird der Absetzbetrag auf 40 Prozent herabgesetzt; die Ausgabenhöhe bleibt unverändert bei Euro. Ab 2016 gilt dann der ursprüngliche Absetzbetrag von 36 Prozent, bis zum Höchstbetrag von Euro. Bis Ende 2014 wird schließlich auch der Steuerabsetzbetrag von 50 Prozent für den Erwerb von Möbeln, Haushaltsgroßgeräten und anderen Einrichtungsgegenständen verlängert. Der Erwerb muss für Wohnungen bestimmt sein, auf welchen Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt werden bzw. worden sind. Der Höchstbetrag für die begünstigten Ankäufe bleibt unverändert Euro, unabhängig von der Höhe der Wiedergewinnungsarbeiten. Ab 1. Jänner 2014 dürfen die Mieten für Wohnungen nicht mehr mittels Bargeld durchgeführt werden. Die Zahlungen müssen durch Banküberweisung oder andere Zahlungsmittel erfolgen, welche die Rückverfolgbarkeit ermöglichen. Dies gilt auch für Beträge von weniger als Euro. Wenn bei der Übertragung von Liegenschaften und neuen Mietverträgen nicht das energetische Leistungszertifikat (APE) beigegelt wird, hat dies nicht mehr die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge 6. Für die Unterlassung sind nun Verwaltungsstrafen vorgesehen. Für die Kaufverträge und für die Vermietung von Gebäuden gilt eine Verwaltungsstrafe von mindestens Euro; für die Mietverträge einzelner Baueinheiten von Euro. Diese Bestimmungen wurden bereits mit der Eilverordnung Destination Italien eingeführt 7. Bei Verkauf von Liegenschaften und Betrieben muss der entsprechende Kaufpreis (bzw. der laut Kaufurkunde geschuldete Saldo) dem beurkundenden Notar treuhänderisch übergeben werden. Dieser darf den entsprechenden Betrag dem Verkäufer erst dann aushändigen, wenn die Registrierung des Vertrages und alle Formalitäten für die Umschreibung bzw. die Eintragung im Kataster durchgeführt worden sind. Die neue Vorschrift muss noch durch eine Durchführungsbestimmung bis 1. Mai 2014 umgesetzt werden. Bislang waren die der Gemeindeimmobiliensteuer IMU unterworfenen Wohnungen von der Einkommensteuer IRPEF befreit. Nun wird festgelegt, dass die nicht vermieteten Wohnungen in der gleichen Gemeinde, in der sich die Hauptwohnung des Eigentümers befinden, zur Hälfte der IRPEF unterliegen (inkl. regionaler und kommunaler Zuschlag). Dies gilt auch für die selbst genutzten Wohnungen in der Wohnsitzgemeinde und für die Wohnungen in Nutzungsleihe an die Angehörigen (sofern keine IMU-Befreiung vorgesehen ist). Die Neuerung gilt rückwirkend ab der Steuerperiode 2013 (UNICO 2014). 6. Steuereinhebung und Kontrollen Verrechnung von Steuerguthaben Irpef, Ires und Irap (574) Ab 2014 dürfen Steuerguthaben von mehr als Euro für Ertragsteuern (Irpef und Ires), diesbezügliche Zuschläge, für Wertschöpfungssteuer Irap sowie für Ersatzsteuern nur mehr dann für die Verrechnung verwendet werden, wenn für die entsprechende Steuererklärung (Unico 2014 oder IRAP 2014) ein Bestätigungsvermerk 8 durch einen Steuerberater oder durch den Abschlussprüfer erteilt wird. Die Einschränkung betrifft die sogenannte horizontale oder externe Verrechnung, wenn also die Guthaben über den Zahlungsvordruck F24 mit anderen geschuldeten Steuern oder Sozialbeiträgen (z.b. MwSt, Lohnsteuer, Inps) verrechnet werden. Die interne Verrechnung bleibt weiterhin frei (z.b. die Irpef- Vorauszahlung wird mit einem Irpef-Guthaben des Vorjahres verrechnet). Die Einschränkung gilt erstmals für die Guthaben, die aus der Steuererklärung für das Jahr 2013 (Unico 6 Diese Vorschrift galt laut Art. 6 Abs. 12 DL Nr. 192/ Art. 1 Abs. 7 DL Nr. 145/ Visto di conformità. Seite 8 von 10

9 2014) hervorgehen. Die noch vorhandenen Guthaben für Ertragsteuern und Irap aus dem Jahr 2012 dürften nach derzeitigen Erkenntnissen ohne Einschränkungen verrechnet werden können, bis sie nicht in die Steuererklärung für 2013 einfließen und als Guthaben des Jahres 2013 erneuert werden. Zur Erinnerung: Die bisherige jährliche Schwelle für die horizontale Verrechnung von ca Euro ist ab 2014 auf Euro erhöht worden 9. Einspruch und Beschwerde (611) Andere Neuerungen Bei Steuerstreitverfahren mit einem Streitwert von nicht mehr als Euro muss vorab vor Einreichung des Rekurses (Einspruch) ein Mediationsantrag an die Einnahmenagentur gerichtet werden (binnen 60 Tagen nach Zustellung des Steuerbescheides). Das Mediationsverfahren dauert höchstens 90 Tage; bei negativem Ergebnis ist der etwaige Einspruch binnen 30 Tagen durch die Streiteinlassung bei der Steuerkommission zu hinterlegen. Für die Dauer des Mediationsverfahrens bleibt die Steuereinhebung ausgesetzt. Die Neuerungen gelten für die ab 3. März 2014 zugestellten Bescheide. Für die vereinfachten Steuererklärungen auf Vordr. 730, aus denen für Steuerabsetzbeträge für Familienlasten ein Guthaben von mehr als Euro hervorgeht, wird ein besonderes Kontrollverfahren durch die Einnahmenagentur vorgesehen. Das Guthaben wird nach Abschluss der Kontrollen nach sechs Monaten durch die Einnahmenagentur ausgezahlt ( ). Es wird eine Abfindungsmöglichkeit für Steuerzahlkarten vorgesehen, die bis 31. Oktober 2013 der Steuereinhebungsstelle zum Inkasso übergeben worden sind. Der Nachlass betrifft im Wesentlichen nur die Zinsen ( ). Für geschuldete Steuern von weniger als 30 Euro werden keine Steuerfestsetzungen und Einhebungen vorgenommen. Diese Untergrenze wird für die lokalen bzw. Gemeindesteuern abgeschafft (736). 7. Andere Steuerneuerungen Aufwertung von Beteiligungen und Baugrundstücken (156) Besteuerung von landwirtschaftlichen Gesellschaften (36) Stempelsteuer auf Finanzprodukte (581, ) Die Begünstigungen für die Aufwertung von Beteiligungen, Baugrundstücken und landwirtschaftlichen Grundstücken werden neu aufgelegt (Ges. Nr. 448/2001). Es handelt sich um die Erhöhung der steuerlichen Anschaffungswerte auf der Grundlage einer beeideten Schätzung; dadurch ergibt sich im Falle einer Veräußerung eine Verminderung der steuerpflichtigen Mehrwerte oder Veräußerungsgewinne. Die letzte Aufwertung betraf noch die zum 1. Jänner 2013 vorhandenen Vermögenswerte; die neue Freistellung der Mehrwerte gilt für die zum 1. Jänner 2014 vorhandenen Vermögenswerte; im Einzelnen: nicht wesentliche und wesentliche Beteiligungen an nicht notierten Gesellschaften, sowie Baugrundstücke und landwirtschaftliche Grundstücke. Die beeidete Schätzung (mit Bezug auf den 1. Jänner 2014) ist diesmal bis 30. Juni 2014 zu erstellen und innerhalb der gleichen Frist ist die Ersatzsteuer bzw. die entsprechende erste Rate zu entrichten. Die freiwillige Aufwertung betrifft die natürlichen Personen, die einfachen Gesellschaften und die nicht ansässigen Körperschaften ohne Betriebsstätte in Italien. Die Ersatzsteuer beträgt unverändert 2 Prozent für die nicht wesentlichen Beteiligungen 10, hingegen 4 Prozent für die wesentlichen Beteiligungen sowie für die Bau- und die landwirtschaftlichen Grundstücke. Für die landwirtschaftlichen Gesellschaften (ausgenommen die Aktiengesellschaften) wird wieder die Möglichkeit eingeführt, die Einkünfte für Zwecke der Einkommensteuern auf der Grundlage der Katastererträge zu ermitteln (Art. 32 EESt). Die Gesellschaften müssen die Voraussetzung als landwirtschaftliche Gesellschaft besitzen (Art. 2 Dlgs. Nr. 99/2004). Dies bedeutet unter anderem, dass sie nur landwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben dürfen. Die landwirtschaftlichen Unternehmen, welche nur die Verarbeitung und den Vertrieb der von den Gesellschaftern eingebrachten Produkte betreiben, können für eine pauschale Gewinnermittlung optieren, unter Anwendung der Ertragspauschalierung von 25 Prozent. Die Stempelsteuer auf Finanzprodukte wird ab 1. Jänner 2014 von 0,15 Prozent auf 0,2 Prozent erhöht. Diese Vermögensteuer betrifft unter anderem die Spardepots, Wertpapierdepots, Vermögensverwaltungen und andere Finanzprodukte. Die Steuer wird von den Banken und den Finanzvermittlern eingehoben. 9 DL Nr. 35/ Als nicht wesentlich gelten die Beteiligungen: bei Personengesellschaften nicht höher als 25 Prozent, bei Kapitalgesellschaften nicht höher als 20 Prozent. Seite 9 von 10

10 Der bisherige Mindestbetrag von 34,20 Euro wurde abgeschafft; dies betrifft insbesondere die Depots mit einer geringen, durchschnittlichen Einlage. Für Gesellschaften besteht eine Obergrenze von Euro. Die Stempelsteuer auf Bankkonten und Sparbücher bleibt hingegen unverändert. Sie beträgt für die natürlichen Personen 34,20 Euro sowie für die Gesellschaften und anderen Körperschaften 100 Euro. Vermögensteuer auf Finanzwerte im Ausland IVAFE (582) Entsprechend zur oben erwähnten Erhöhung der Stempelsteuer auf Finanzprodukte wird auch die Vermögensteuer auf Finanzwerte im Ausland ab 2014 von 0,15 Prozent auf 0,2 Prozent erhöht. Die Steuer ist nur von den natürlichen Personen geschuldet. Die Finanzvermögen sind in der Steuererklärung (Vordruck RW) zu melden. F:\Information\Vorträge\Vortrag 2014\Stabilitätsgesetz 2014 und andere Steuerneuerungen.doc Seite 10 von 10

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