Verordnung über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich Luftfahrt (VFAL)

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1 Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL Sicherheit Flugbetrieb / Fachstellen Flugbetrieb Verordnung über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich Luftfahrt (VFAL) 7. November 2015

2 Entstehung Nach 9/11: Studie betr. Personalmangel im Aviatikbereich - in den nächsten 20 Jahren werden zusätzlich Flugzeuge eingesetzt - die von neuen Flugzeugmechanikern gewartet werden müssen - und von Piloten weltweit bewegt werden März 2010: ICAO Initiative «Next Generation of Aviation Professionals» (NGAP) Ziel: Problematik der Studie entgegenwirken Oktober 2010 und April 2011: Änderung LFG Beibehaltung der Artikel 103a und b (Förderung der Aus und Weiterbildung und der Forschung & Entwicklung im Bereich der verschiedenen Sparten der Luftfahrt) Urs Buergi 2

3 Entstehung Mai 2011: Studie Aerosuisse / BAZL - auch in der CH wird es zu personellen Engpässen kommen - Aviatikausbildungen werden vom Bund nur in geringem Mass mitfinanziert - Berufsanerkennung in weiten Bereichen fehlt 2011 bis Ende 2013: Diverse Debatten betr. Ausbildungsförderung zwischen Departementen sowie Erstellen von Studien und Berichten April 2014: Beginn der Ausarbeitung der Verordnung VFAL - Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation - Aerosuisse - Bundesamt für Zivilluftfahrt Urs Buergi 3

4 Entstehung Juli 2015: Pressemitteilung Bern, Der Bundesrat hat heute die Verordnung über die Unterstützung von Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL) verabschiedet. Per 1. Januar 2016 können Auszubildende in ausgewählten Berufsgruppen in der Luftfahrt finanzielle Unterstützung beim Bund beantragen. Die Förderungsmassnahme soll einem Mangel an qualifiziertem Personal in der Schweizer Luftfahrt entgegenwirken. Finanzierung aus Einnahmen Treibstoffzoll (BV86) Ab Mitte Juli: Umsetzung VFAL durch das BAZL vorbereiten 1. Januar 2016 Inkrafttreten der VFAL Urs Buergi 4

5 Unterstützte Ausbildungen Berufspilotinnen und piloten (Flugzeug und Helikopter) Frozen ATP CPL/IR Fluglehrerinnen und lehrer (Motor- und Segelflugzeuge, Helikopter) FI IRI MI Luftfahrzeugtechnikerinnen und -techniker Urs Buergi 5

6 FI-Ausbildungen Unterstützte FI-Ausbildungen FI (A + H) IRI (A +H) MI GLI Nicht unterstützte FI-Ausbildungen CRI SFI TRI MPLI Urs Buergi 6

7 Fragen in der Umsetzung VFAL Kann ich jetzt schon profitieren? Was genau wird finanziert? Wird auch das Type Rating finanziert? Werden Segelfluglehrer nicht finanziert? Werden FI-Weiterbildungen bezahlt? Was ist mit dem ACR-Fluglehrerkurs Werden CRI-Ausbildungen auch bezahlt? Ich habe kein SPHAIR-Abschluss, was nun? Ich bin nicht Schweizer, kann ich trotzdem profitieren? Ich bin Schweizer und möchte anschliessend im Ausland arbeiten, kann ich trotzdem profitieren? Was geschieht beim Kurs einer Gesellschaft? Was gilt als Schweizerisches Unternehmen? Was heisst, wir berücksichtigen jene, mit den grössten Erfolgschancen? Kann ich während der 5 Jahre nach Ausbildungsabschluss den Arbeitgeber wechseln? Was beinhaltet ein Assessment? Wo ist ersichtlich welche Ausbildungsstätten welche Ausbildung anbieten? Wohin muss ich mein Gesuch schicken? Wann bekomme ich Bescheid (positiv oder negativ)? Etc Etc Etc Urs Buergi 7

8 Fragen zur Umsetzung VFAL Juli 2015 & ff: Frequently Asked Questions (FAQ) Urs Buergi 8

9 Fragen zur Umsetzung VFAL Urs Buergi 9

10 Gesetz Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) 1 vom 21. Dezember 1948 (Stand am 1. September 2014) Art. 103a 1 IV. Fliegerische Aus- und Weiterbildung 1 Der Bund unterstützt die Aus- und Weiterbildung von Anwärtern, welche als Militärpiloten, Berufspiloten, Fluglehrer oder Fernspäher in Betracht kommen. 2 Die Ausbildung erfolgt zur Hauptsache in privaten Schulen. 3 Der Bundesrat kann die administrative Leitung, die Aufklärung über die Möglichkeiten der fliegerischen Laufbahn und die Werbung Organisationen der Luftfahrt übertragen. Der Bund übernimmt deren Aufwendungen zu den Selbstkosten. Die Einzelheiten werden vertraglich geregelt. 4 Der Bundesrat ordnet die Aufsicht und setzt ein Organ ein, welches die Interessen der beteiligten Stellen aufeinander abstimmt. Art. 103b 1 V. Aus- und Weiterbildung, Forschung und Entwicklung Der Bund fördert die Aus- und Weiterbildung sowie Forschung und Entwicklung neuer Technologien im Bereich der verschiedenen Sparten der Luftfahrt. Urs Buergi 10

11 Verordnung Verordnung über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL) vom 1. Juli 2015 Für dieses Dokument der SR liegt kein digitalisierter Text vor. Urs Buergi 11

12 Richtlinien Urs Buergi 12

13 Ablauf FI-Ausbildung Kandidat erhält von ATO Zusage betr. Anstellung als FI Assessment bei Ausbildungsstätte (wie bisher gem. EASA) Kandidat reicht Gesuch, Bestätigung ATO, positives Assessment und AB-Offerte beim BAZL ein Interview bei BAZL mit Fluginspektor und Psychologe Kandidat erhält vom BAZL per Verfügung Bescheid Ausbildung Kandidat sendet Kopie neu erworbene Lizenz und Rechnungen an BAZL Urs Buergi 13

14 Ablauf FI-Ausbildung Kandidat erhält max 50% der Ausbildungskosten Kandidat absolviert Praktikum (FI restricted) Kandidat reicht Excel-Sheet mit absolvierten PPL-Instruktions-Stunden und Qualifikationsbericht an BAZL Kandidat erhält FI-Lizenz ohne Restriktion Nach spätestens 3 Jahren schickt Kandidat Kopie des Flugbuches mit Bestätigung von min. 150 Instruktionsstunden an BAZL Prozess-Ende Urs Buergi 14

15 Weiteres Vorgehen Ablaufschemas pro Ausbildung werden auf BAZL-Webseite publiziert Formulare werden erstellt und mit den Ablaufschemas verlinkt FAQ werden ausgebaut Entgegennahme von Gesuchen per Urs Buergi 15

16 Fragen? Urs Buergi 16

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