Siedlungsabfallentsorgung in Deutschland
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- Dirk Engel
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1 Bericht Siedlungsabfallentsorgung 2006 Seite 1 von September 2006 Siedlungsabfallentsorgung in Deutschland Ein Jahr TASi ab 1. Juni 2005 keine Deponierung unvorbehandelter Abfälle mehr - Eine neue Ära in der Siedlungsabfallwirtschaft hat begonnen - In Deutschland wurden die Uhren am 1. Juni 2005 neu gestellt (Foto: getty images) 1. Einleitung Am 1. Juni 2005 wurde in Deutschland in Umsetzung der Technischen Anleitung Siedlungsabfall (TASi) /Abfallablagerungsverordnung fristgerecht und flächendeckend die Ablagerung unbehandelter biologisch abbaubarer sowie organikhaltiger Siedlungsabfälle auf Deponien beendet. Gleichzeitig wurden ca. 200 Deponien stillgelegt, die den Anforderungen nicht mehr entsprachen. Damit ging eine Jahrhunderte währende Ära der Abfallentsorgung zu Ende, die vom Vergraben und Vergessen von Abfällen gekennzeichnet war. Ein Zeitalter, in dem zahllose Altstandorte und Altlasten angelegt wurden, die spätere Generationen teuer und aufwendig sanieren müssen. Dieser tief greifende Einschnitt in der Siedlungsabfallwirtschaft ist vergleichbar mit der Einführung des Katalysators für PKW oder den Regelungen der 17. BImSchV für Müllverbrennungsanlagen zu Beginn der 90er-Jahre.
2 Bericht Siedlungsabfallentsorgung 2006 Seite 2 von 47 Nachfolgend soll aufgezeigt werden, - warum das Ende der Ablagerung unvorbehandelter Siedlungsabfälle unabdingbar war, - welche Probleme bei der Erreichung des Ziels 2005 bestanden, - wie die Siedlungsabfallentsorgung nach dem verlaufen ist, welche aktuellen Probleme bestehen und - wie die weitere Zukunft der Siedlungsabfallentsorgung aussieht. 2. Was war Anlass für die TA Siedlungsabfall? Noch Ende der 80er Jahre machten Begriffe wie Entsorgungskollaps" und Müllnotstand" die Runde - wachsenden Abfallmengen standen knapper werdende Entsorgungsmöglichkeiten gegenüber. Die Akzeptanz für die Errichtung neuer Abfallentsorgungsanlagen - gleich ob Müllverbrennungsanlagen (MVAn), Deponien oder Kompostwerke - war jedoch gering. Hintergrund waren Befürchtungen, dass von den Abfallbehandlungsanlagen, insbesondere von den Müllverbrennungsanlagen, schädliche Luftverunreinigungen (vor allem Dioxine, Schwermetalle und Staub) freigesetzt würden, die zu Gesundheitsbeeinträchtigungen und zu Umweltschäden führen könnten. Gleichzeitig zeigte sich, dass die bis dahin praktizierte Ablagerung von unbehandelten Siedlungsabfällen auf unzureichend abgedichteten Deponien zu Verunreinigungen des Bodens, der Oberflächengewässer und des Grundwassers führt und Klima schädigendes Deponiegas freigesetzt wird. Nachbarn von Anlagen klagten über Belästigungen durch Gerüche, Staub, umher fliegendes Papier und Kunststofffolien. In der Folgezeit wurden erhebliche Fortschritte in der Deponietechnik erreicht, insbesondere durch aufwendige Maßnahmen zur Abdichtung, Sickerwasserfassung und -reinigung sowie Deponiegaserfassung und -nutzung. Trotz aller Fortschritte - die langfristige Umweltverträglichkeit
3 Bericht Siedlungsabfallentsorgung 2006 Seite 3 von 47 der herkömmlichen Deponierung von Abfällen konnte letztlich nicht sichergestellt werden. Nach wie vor bestand das Risiko von Altlasten, deren Sanierung für unsere Nachkommen erhebliche finanzielle Belastungen bedeuten. Warum ist das so? Abfälle enthalten unterschiedliche Arten und Mengen an Schadstoffen und biologisch abbaubaren Stoffen, die in der Deponie - wie in einem Reaktor - biologisch und chemisch miteinander reagieren. Da gleichzeitig Regenwasser in den Deponiekörper eindringt, entsteht schadstoffbelastetes Sickerwasser, das mit seinen vielfältigen organischen und anorganischen Schadstoffen unter dem Deponiekörper in das Grundwasser eindringen und dieses belasten kann. Durch die biologischen Abbauprozesse im Deponiekörper wird methanhaltiges Deponiegas gebildet und aus der Deponie emittiert, das die Atmosphäre belastet und erheblich zum Treibhauseffekt beiträgt. Deponien gefährden die Umwelt Deponiegas, Sickerwasser und Geruch machen Probleme
4 Bericht Siedlungsabfallentsorgung 2006 Seite 4 von 47 Die herkömmliche Deponierung stellt damit eine wesentliche Quelle für das Treibhausgas Methan dar; Methangasemissionen aus Deponien waren bisher für etwa 25% der Gesamtemissionen an Methan in Deutschland verantwortlich. Methan hat eine 21-fach höhere Klimarelevanz als CO 2 und schädigt die Atmosphäre nachhaltig. Aufgrund der Unsicherheiten über die langfristige Funktionsfähigkeit der Deponieabdichtungssysteme kann durch technische Maßnahmen an der Deponie keine Garantie dafür gegeben werden, dass die Schadstoffe auf unbegrenzte Dauer im Deponiekörper zurückgehalten werden können. Um negative Einflüsse auf die Umwelt zu unterbinden, würde die herkömmliche Abfallablagerung somit erhebliche aktive Nachsorge-, Kontrollund Reparaturmaßnahmen zur Sickerwasser- und Deponiegasfassung erfordern, die über viele Jahrzehnte, eventuell über mehrere Jahrhunderte sicherzustellen wären. Quelle: IFEU-Institut, Umweltbundesamt 2006 Das Problem kann nur dadurch gelöst werden, dass bereits die Abfälle selbst vor der Deponierung so vorbehandelt werden, dass sie auf Dauer sicher abgelagert werden können. So hatte u.a. der Sachverständigenrat für Umweltfragen bereits in seinem Sondergutachten Abfallwirtschaft" vom September 1990 (s. BT-Drs. 11/8493) gefordert, dass Restabfälle nur in erdkrusten- oder erzähnlicher Form abgelagert werden dürften und deshalb thermisch behandelt werden sollten.
5 Bericht Siedlungsabfallentsorgung 2006 Seite 5 von 47 Vor diesem Hintergrund wurden zu Beginn der 90er Jahre die Standards für die Abfallbeseitigung (Behandlung und Ablagerung) in Deutschland neu gesetzt. Dies betraf sowohl die Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Deponien als auch an die (thermische) Behandlung von Abfällen; mechanisch-biologische Behandlungsverfahren (MBAn) befanden sich erst am Beginn ihrer Entwicklung und waren noch nicht Stand der Technik. 3. Rechtslage in den neunziger Jahren Mit Inkrafttreten der TA Siedlungsabfall im Jahr 1993 wurde der Stand der Technik der Siedlungsabfallablagerung festgeschrieben; allen Betroffenen wurden verbindliche Übergangsfristen vorgegeben, innerhalb derer sie den neuen Stand der Technik umzusetzen hatten. Die Rechts- und Planungssicherheit war gewährleistet. TA Siedlungsabfall: - Fortschrittlicher Stand der Technik für die Ablagerung von Abfällen 1993 hat der Bundesrat mit großer Mehrheit die Technische Anleitung (TA) Siedlungsabfall (TASi) verabschiedet, die am in Kraft trat. Ziel dieser Verwaltungsvorschrift ist die bundeseinheitliche Sicherstellung einer umweltverträglichen, langfristig sicheren und weitestgehend nachsorgefreien Deponie. Dafür werden für die Ablagerung Anforderungen an Deponiestandort, Deponieaufbau und Deponiebetrieb sowie Anforderungen an die Beschaffenheit der abzulagernden Abfälle (Deponiezuordnungskriterien) vorgegeben. Aus der Erkenntnis heraus, dass nachgeschaltete technische (Abdichtungs-)Barrieren nur begrenzt wirksam und nicht dauerhaft funktionstüchtig sein werden, kommt der Beschaffenheit der Abfälle (Barriere Abfall) in dem von der TA Siedlungsabfall verfolgten Multibarrierenkonzept (Langzeitsicherheit durch Kombination der Barrieren Geologie - Basisabdichtung - Abfall - Oberflächenabdichtung) die wichtigste Funktion zu. Um die Anforderungen an die Beschaffenheit zu erreichen, müssen Abfälle mit biologisch zersetzbaren Bestandteilen, wie Hausmüll, aber auch hausmüllähnliche Gewerbeabfälle und Klärschlamm vor ihrer Ablagerung behandelt, d.h. inertisiert und stabilisiert werden. Organische Bestandteile müssen weitgehend mineralisiert, lösliche Schadstoffe möglichst in stabile unlösliche Stoffe umgewandelt werden. Dazu werden Grenzwerte für Restgehalte an organischen Stoffen (Glühverlust, TOC) sowie Eluate (Auslaugungswerte, insbesondere für Schwermetalle) vorgegeben. Die TA Siedlungsabfall schreibt keine Behandlungsverfahren vor. Die strengen Anforderungen der TA Siedlungsabfall an die abzulagernden Abfälle waren mit den seinerzeit verfügbaren mechanisch-biologischen Verfahren allerdings nicht zu erreichen, sondern nur mit thermischen Verfahren, z.b. der Müllverbrennung. Um die Entsorgungsinfrastruktur an die Anforderungen der TA Siedlungsabfall anzupassen, konnten die zuständigen Behörden bei noch fehlenden Behandlungskapazitäten für einen Übergangszeitraum von maximal 12 Jahren ausnahmsweise eine Weiterführung der Ablagerung unbehandelter Abfälle zulassen.
6 Bericht Siedlungsabfallentsorgung 2006 Seite 6 von 47 Die meisten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind den Verpflichtungen der TA- Si nachgekommen und haben mit erheblichen finanziellen Aufwendungen Behandlungsanlagen errichtet, Kooperationen mit anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern gebildet oder Entsorgungsleistungen anderweitig vertraglich gebunden. Gleichzeitig wurde eine Vielzahl ökologisch unzulänglicher Deponien geschlossen und andere, soweit möglich, entsprechend den Anforderungen der TA Siedlungsabfall nachgerüstet. Entwicklung der Anzahl der Siedlungsabfalldeponien im Zeitraum von 1990 bis 2000 zeigt Tabelle 1: Deponien (gesamt) Deponien (neue Länder) Anzahl der Ende 2000 vorhandenen und 2005 bzw weiter betreibbaren Deponien mit Restvolumen (Stand: ) Restvolumen 12/2000 und Anzahl Deponien mit Weiterbetriebsmöglichkeit Anzahl bzw. Volumen [Mio. m³] nach nach nach Restvolumen von Deponien: unsicherer Datenbestand Restvolumen von Deponien: sicherer Datenbestand Anzahl anforderungskonformer Deponien: sicherer Datenbestand Anzahl anforderungskonformer Deponien: sicherer+unsicherer Datenbestand Quelle: BMU F+E-Vorhaben Deponiestilllegung, Institut für Siedlungswasserwirtschaft und Abfalltechnik der Universität Hannover (ISAH)
7 Bericht Siedlungsabfallentsorgung 2006 Seite 7 von 47 Auch die emissionsseitigen Anforderungen an Müllverbrennungsanlagen wurden verschärft. 17. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) Strenge Vorgaben an die Verbrennung von Abfällen Mit einer Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnlich brennbare Stoffe - der 17. BImSchV - trat am eine Regelung in Kraft, die für Müllverbrennungsanlagen in Deutschland die weltweit schärfsten Emissionsgrenzwerte vorschrieb, insbesondere für Dioxine und Furane (0,1 ng TE/m 3 ) sowie für Schwermetalle. Mit einer Übergangsfrist von 6 Jahren mussten bestehende Anlagen nachgerüstet oder stillgelegt werden. Neue Anlagen mussten von Anfang an mindestens die vorgeschriebenen Grenzwerte einhalten. Die Müllverbrennungsanlagen wurden damit zu einer echten Schadstoffsenke". Bei der thermischen Abfallbehandlung werden die organischen Abfallbestandteile sicher zerstört und andere Schadstoffe inertisiert oder abgeschieden (Rauchgasreinigung). Als Nebeneffekte werden Metalle zur Verwertung abgetrennt, die Schlacke kann nach Aufbereitung verwertet und die Energie in Form von Strom und Wärme genutzt werden. Lediglich geringe Mengen an Rauchgasreinigungsrückständen müssen als Abfall beseitigt werden, in der Regel unter Tage. Prinzipieller Aufbau einer Müllverbrennungsanlage
8 Bericht Siedlungsabfallentsorgung 2006 Seite 8 von 47 Ein wichtiger Markstein bei der Umsetzung der TASi war auch das Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) im Jahr Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz führte u.a. den erweiterten, auch Abfälle zur Verwertung umfassenden, Abfallbegriff ein und legte die Entsorgungsverantwortung nicht mehr nur in die Hände der Kommunen, sondern - in konsequenter Umsetzung des Verursacherprinzips - auch in die Hände der privaten Abfallerzeuger. Nach der neu konzipierten Entsorgungsordnung waren die gewerblichen Abfallerzeuger für die Verwertung ihrer Abfälle nunmehr selbst verantwortlich, während die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach wie vor für die Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushaltungen sowie von gewerblichen Abfällen zur Beseitigung zuständig sind. Die Einführung des Verursacherprinzips und gleichzeitige Entlastung der öffentlich-rechtlichen Entsorgung entsprach nicht zuletzt einer Forderung der Kommunen, die sich in ihrer Entsorgungsverantwortung von den Anfang der 90er Jahre ständig wachsenden Abfallmengen überfordert. 4. Mangelnde Umsetzung der TA Siedlungsabfall Angesichts der mit der Umsetzung der TA Siedlungsabfall verbundenen Kostenbelastung für die Kommunen gab es bereits von Beginn an vielfältige Versuche, die Anforderungen der TA Siedlungsabfall rechtlich in Zweifel zu ziehen oder zu umgehen. Die von interessierten Kreisen immer wieder aufgeworfene Frage der Zulässigkeit der mechanisch-biologischen Behandlung und der Ablagerung der Rückstände aus einer derartigen Behandlung mit Hilfe der Öffnungsklausel" Nr. 2.4 TASi (Ausnahmemöglichkeit im Einzelfall) war dabei der zentrale Streitpunkt, der seit 1993 die mit der TA Siedlungsabfall beabsichtigte schnellstmögliche Beendigung der Ablagerung unbehandelten Hausmülls entscheidend behinderte. Die Ausnahmeklausel wurde dabei nicht nur als Ausnahme verstanden. Vielmehr kam es im Vollzug durch die Landesabfallbehörden zu einer teilweise ausufernden, bundesweit allerdings sehr unterschiedlich praktizierten Anwendung der Nr. 2.4 im Hinblick auf die Verlängerung der Frist Es wurden z.t. weit über die Übergangsfristen hinausgehende Ausnahmegenehmigungen erteilt.
9 Bericht Siedlungsabfallentsorgung 2006 Seite 9 von 47 Im Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erwies sich zudem die bereits EG-rechtlich vorgegebene Grenzziehung zwischen eigenverantwortlich zu entsorgenden Abfällen zur Verwertung und Überlassungspflichtigen Abfällen zur Beseitigung als schwierig. Mancher Gewerbetreibende versuchte - diese schwierige Grenzziehung ausnutzend - aus Kostengründen seinen Abfall als Verwertungsabfall zu deklarieren, um die gebührenpflichtige kommunale Überlassungspflicht zu umgehen. Dieses sogenannte Problem der Scheinverwertung führte dazu, dass der Abfall gerade solchen Kommunen entzogen wurde, die erhebliche Investitionen in ihre Entsorgungsstruktur geleistet hatten und daher auch höhere Gebührensätze verlangten. Eigentlicher Grund der Schein Verwertung war jedoch wiederum der mangelhafte Vollzug der TASi selbst: Vor allem die gewerblichen Abfälle landeten nach einer oberflächlichen Sortierung - die nur des Verwertungsetiketts wegen durchgeführt wurde - letzten Endes fast vollständig auf Deponien anderer Kommunen, die die Anforderungen der TASi noch nicht umgesetzt hatten und daher die Ablagerung zu wesentlich billigeren Preisen anboten. Die mangelnde Umsetzung der TASi drohte daher auch den Verwertungsvorrang des KrW-/AbfG zu gefährden. Es wurde dringend erforderlich, diesen Entwicklungen Einhalt zu gebieten und der Weiterentwicklung des Standes der Technik Rechnung zu tragen. Die Regelungen zur Siedlungsabfallentsorgung wurden deshalb grundlegend überprüft. 5. Neue Rechtslage ab 2001 Ablagerungsverordnung Mit der Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV), die am in Kraft trat, wurde der notwendig gewordenen Weiterentwicklung der TA Siedlungsabfall Rechnung getragen und zugleich klare Verhältnisse geschaffen. Darüber hinaus wurde die Verordnung zur Umsetzung der Vorgaben der EG-Deponierichtlinie für den Bereich der Siedlungsabfälle genutzt. Inhaltlich führte die Abfallablagerungsverordnung die stringenten Anforderungen der TA Siedlungsabfall an die Ablagerung von Siedlungsabfällen und an
10 Bericht Siedlungsabfallentsorgung 2006 Seite 10 von 47 die Errichtung und den Betrieb von Deponien fort. Zugleich wirken die Anforderungen jedoch wesentlich stringenter, da sie - durch Rechtsverordnung festgeschrieben - erstmals die betroffenen Abfallbesitzer und Deponiebetreiber unmittelbar rechtlich verpflichten. Die rechtlich stringente Wirkung betrifft insbesondere die Deponiezuordnungskriterien und Übergangsfristen. Ausnahmen für die Ablagerung unbehandelter Abfälle über den hinaus werden nicht zugelassen. Zuvor auf Grundlage der TA Siedlungsabfall noch erteilte behördliche Ausnahmen werden unmittelbar durch die Verordnung zu diesem Zeitpunkt beendet. Biologisch abbaubare Abfälle müssen somit definitiv ab dem vor ihrer Ablagerung behandelt werden. Quelle: IFEU-Institut, Umweltbundesamt 2006 Neueren wissenschaftlichen und praktischen Erkenntnissen folgend wurden in der Abfallablagerungsverordnung ergänzend Deponiezuordnungskriterien und Einbauanforderungen festgelegt, die den Einsatz auch von mechanisch-biologischen Verfahren zur Restabfallbehandlung ermöglichen. Zur Einhaltung dieser Anforderungen ist neben einem weitgehenden biologischen Abbau der biogenen Abfallbestandteile insbesondere die Abtrennung der heizwertreichen Abfallbestandteile, wie z.b. Kunststoffe, Holz,
11 Bericht Siedlungsabfallentsorgung 2006 Seite 11 von 47 Papier und Pappe u.a. (im Durchschnitt 40-50%) erforderlich. Diese heizwertreichen Abfallbestandteile sollen zukünftig in hocheffizienten Kraftwerken und industriellen Mitverbrennungsanlagen energetisch genutzt werden, anstatt sie, wie bisher, in Deponien zu vergraben. Ferner wurden Fristen für die Schließung nicht verordnungskonformer Deponien bis längstens 2009 vorgegeben. 30. Bundesimmissionsschutzverordnung (30. BImSchV) Da die Ablagerungsverordnung auch die biologische Behandlung von Abfällen zuließ, wurden mit der gleichzeitig erlassenen Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen BImSchV - für MBAn entsprechend strenge Anforderungen wie für MVAn festgeschrieben. Danach sind MBAn einzuhausen und müssen Emissionsgrenzwerte einhalten, die eine thermisch-regenerative Abgasreinigung erforderlich machen. Bestehende Altanlagen sind bis 1. März 2006 nachzurüsten bzw. stillzulegen. Mechanisch-biologische Restabfallbehandlung Neben der Abfallverbrennung ist die mechanisch-biologische Abfallbehandlung ein Verfahren zur umweltverträglichen Entsorgung von Siedlungsabfällen. Bei der Entwicklung der mechanischen und mechanisch-biologischen Abfallbehandlung haben sich zwei Verfahrensvarianten herauskristallisiert, die sich im Behandlungsablauf und hinsichtlich der erzeugten Stoffströme unterscheiden.
12 Bericht Siedlungsabfallentsorgung 2006 Seite 12 von 47 Mechanisch-biologische Behandlungsanlage; Trockenstabilatanlage Rennerod (Westerwald) (Foto: Herhof Umwelt GmbH) Hauptziel der stoffstromspezifischen Behandlung oder des Endrotteverfahrens ist die Vorbehandlung der Abfälle für eine umweltverträgliche Ablagerung auf der Deponie. Um biologische Abbauprozesse und die damit verbundenen Emissionen im Deponiekörper zu unterbinden, wird bereits in der Vorbehandlung ein weitgehender biologischer Abbau der organischen Abfallbestandteile angestrebt. In mechanischen Behandlungsstufen werden heizwertreiche Fraktionen (z.b. Kunststoffe) für eine energetische Nutzung und Metalle für die stoffliche Verwertung abgetrennt. Die biologische Behandlung erfolgt mittels aerober (Rotte), anaerober (Vergärung) oder kombinierter Verfahren. Beim Einsatz von anaeroben Verfahren wird Biogas erzeugt, das einer energetischen Nutzung zugeführt werden kann.
13 Bericht Siedlungsabfallentsorgung 2006 Seite 13 von 47
14 Bericht Siedlungsabfallentsorgung 2006 Seite 14 von 47 Quelle: BMU, UMWELT Behandlungsziel der Stabilatanlagen (Mechanisch-biologische Stabilisierungsanlagen - MBS) ist ein weitgehender Erhalt der biogenen Bestandteile im heizwertreichen Stabilat und die Gewinnung weiterer verwertbarer Fraktionen. Zur Verbesserung der Aufbereitungseigenschaften werden die Abfälle vor der weiteren Aufbereitung biologisch getrocknet. In der vorgeschalteten Aufbereitungsstufe erfolgt meist nur eine Konditionierung für die nachfolgende Trocknung (im Wesentlichen nur eine Zerkleinerung). Der biologischen Trocknung wird in der Regel der gesamte Abfallstrom zugeführt, um bei möglichst geringem Organikabbau vorrangig die Feuchte in den Abfällen zu reduzieren. Dabei wird die bei der Selbsterhitzung der organischen Abfallbestandteile frei werdende Wärme gezielt zur Verdampfung der Abfallfeuchte genutzt. In der abschließenden trocken-mechanischen Aufbereitung werden die getrockneten Abfälle nach Abtrennung von Metallen, Inert- und Störstoffen in eine oder mehrere heizwertreiche Abfallfraktionen unterschiedlicher Qualität aufgeteilt. Eine Ablagerung von Sekundärabfällen auf Deponien erfolgt nicht oder allenfalls in geringen Mengen (z.b. abgetrennte Inertstoffe).
15 Bericht Siedlungsabfallentsorgung 2006 Seite 15 von 47 Die Anlagen werden eingehaust (geschlossen) betrieben. Die gesamte Abluft wird erfasst und einer Abluftreinigung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte der 30. BImSchV zugeführt. MBS Mitarbeiter kippt zerkleinerten Müll in die Dichtesortierung Foto: BMU/Rupert Oberhäuser 17. BImSchV (Novelle) Die Novelle der 17. BImSchV verschärfte die Standards für die Mitverbrennung von Abfällen und passte sie denjenigen für die Monoverbrennung (Müllverbrennungsanlagen, Sonderabfallverbrennungsanlagen) an. In Folge der notwendigen Abtrennung heizwertreicher Abfallbestandteile im Zuge der MBA ist zukünftig mit einer Zunahme der energetischen Verwertung in industriellen Anlagen, wie Zementwerken, Kraftwerken und sonstigen Feuerungsanlagen zu rechnen. Um dabei einen ökologisch hohen Verwertungsstandard zu sichern, war es notwendig, die Standards bei der (Mono) Müllverbrennung und industriellen Mitverbrennung zu vereinheitlichen.
16 Bericht Siedlungsabfallentsorgung 2006 Seite 16 von 47 Für die wichtigsten Schadstoffe, wie z.b. Schwermetalle und Dioxine, gelten durch die Novelle der 17. BImSchV (Inkrafttreten am ) nunmehr für die industrielle Mitverbrennung gleiche Grenzwerte wie für die Müllverbrennung. Insgesamt wurden die Anforderungen an Mitverbrennungsanlagen an das bestehende Niveau für Monoverbrennungsanlagen angeglichen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Übersteigt der Abfalleinsatz in Zementwerken 60 % und in Feuerungs- und sonstigen Mitverbrennungsanlagen 25 % der Feuerungswärmeleistung oder werden mehr als 40 % gefährliche Abfälle eingesetzt, müssen die gleichen strengen Grenzwerte eingehalten werden, die auch für Müllverbrennungsanlagen gelten. Werden unaufbereitete gemischte Siedlungsabfälle, also z.b. Hausmüll, mitverbrannt, gelten generell die gleichen Emissionsgrenzwerte wie für Müllverbrennungsanlagen. Die Müllverbrennungsanlagen wurden damit zu einer echten Schadstoffsenke". Bei der thermischen Abfallbehandlung werden die organischen Abfallbestandteile sicher zerstört und andere Schadstoffe inertisiert oder abgeschieden (Rauchgasreinigung). Als Nebeneffekte werden Metalle zur Verwertung abgetrennt, die Schlacke kann nach Aufbereitung verwertet und die Energie in Form von Strom und Wärme genutzt werden. Lediglich geringe Mengen an Rauchgasreinigungsrückständen müssen als Abfall beseitigt werden, in der Regel unter Tage. Müllverbrennungsanlage Rügenberger Damm, mit Schlackeaufbereitung, Hamburg (Foto: MVA Rugenberger Damm, Hamburg)
17 Bericht Siedlungsabfallentsorgung 2006 Seite 17 von Versuche zur Umgehung der Anforderungen an eine umweltverträgliche Siedlungsabfallentsorgung Obwohl die Anforderungen der TA Siedlungsabfall zur Abfallablagerung durch die Abfallablagerungsverordnung rechtsverbindlich ausgestaltet worden sind, fehlte es nicht an Versuchen, auch diese verbindlichen Anforderungen in Zweifel zu ziehen oder dauerhaft oder zeitlich befristet zu umgehen. Unter dem Druck des näher rückenden Termins suchten Abfallerzeuger und Entsorgungsträger noch bis zuletzt, die für die Erfüllung dieser Anforderungen noch keine Behandlungskapazitäten gesichert hatten, verstärkt nach Auswegen. EG-Rechtskonformität Die EG-Konformität der Abfallablagerungsverordnung war von Deponiebetreibern erstmals im Rahmen eines Rechtsstreites vor dem Verwaltungsgericht Koblenz und in nächster Instanz beim Oberverwaltungsgericht Koblenz problematisiert worden. Dabei wurde von einem rheinland-pfälzischen Zweckverband, der erfolglos eine Ausnahmeregelung für die Ablagerung lediglich mechanisch zerkleinerter Abfälle über den hinaus beantragt hatte, geltend gemacht, dass die Ablagerungsverordnung gegen europäisches Recht, insbesondere die Deponierichtlinie, verstoße, da sie deren Vorgaben unzulässig verschärfe. Das VG Koblenz hatte das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) verschiedene Fragen zur Vorab-Entscheidung vorgelegt. Die Bundesregierung wurde im Verfahren vor dem EuGH in ihrer Position nicht nur durch das Land Rheinland-Pfalz, sondern auch durch die Niederlande und Österreich und insbesondere durch die EG-Kommission unterstützt. Alle Stellungnahmen bestätigten die Konformität der deutschen Vorgaben mit dem EG-Recht.
18 Bericht Siedlungsabfallentsorgung 2006 Seite 18 von 47 Am hatte der Generalanwalt plädiert und in seinen Ausführungen die Abfallablagerungsverordnung ohne jedes Zaudern,, als EG-rechtskonform" bezeichnet. Danach stellt sie sowohl hinsichtlich der strengen Kriterien (TOC, Glühverlust) als auch hinsichtlich der verkürzten Fristen und die Einbeziehung gewerblicher Siedlungsabfälle eine auf Artikel 176 EG-Vertrag gestützte Schutzverstärkung der Deponierichtlinie dar. Den Versuch, in diesem Zusammenhang durch das anhängige Vorab-Entscheidungsersuchen beim EuGH den Deponiebetreiber von seiner Pflicht, sämtliche Anforderungen der deutschen Abfallablagerungsverordnung uneingeschränkt zu erfüllen, zu entbinden, hatte das OVG Koblenz gestoppt. Der Antrag des Deponiezweckverbandes, ediglich mechanisch vorbehandelte Abfälle über den bis zur EuGH-Entscheidung ablagern zu dürfen, wurde vom OVG Koblenz insbesondere unter Hinweis auf die EG-Konformität der Ablagerungsverordnung am abgelehnt. Im April 2005 entschied der EuGH abschließend. In seiner Entscheidung folgte der Gerichtshof im Wesentlichen der Position des Generalanwaltes und stellte fest, dass die Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung an die Vorbehandlung von Abfällen auch, soweit diese über die Anforderungen der EU-Deponierichtlinie hinausgehen, und in einer kürzeren Frist umzusetzen sind, als schutzverstärkende Maßnahme nach Artikel 176 des EG-Vertrages mit dem europäischen Recht vereinbar sind. Damit war der Weg frei und das Ende der Ablagerung unbehandelter Abfälle auf Deponien in Deutschland unumkehrbar. Planfeststellungsbeschlüsse Weitere Versuche von Deponiebetreibern zur Umgehung der Abfallablagerungsverordnung (AbfAbLV) bestanden darin, sich gegenüber der Ablagerungsverordnung auf alte Planfeststellungsbeschlüsse zu berufen, die ihnen die Ablagerung unbehandelter Abfälle noch über 2005 hinaus gestatteten. Abgesehen davon, dass solche Zulassungen schon nach der damals geltenden TA Siedlungsabfall rechtswidrig waren, hatten der
19 Bericht Siedlungsabfallentsorgung 2006 Seite 19 von 47 artige Beschlüsse gegenüber den unmittelbar bindenden Anforderungen der Ablagerungsverordnung keinen Bestand. Wie bereits das OVG Münster in mehreren Entscheidungen darlegte, wirken die Anforderungen der AbfAblV auch bei inhaltlich entgegenstehenden Planfeststellungsbeschlüssen unmittelbar auf die Rechtsstellung des Anlagenbetreibers. Eine nachträgliche Änderung der Planfeststellungsbeschlüsse durch die Behörde sei nicht erforderlich. Dies hatte letztinstanzlich auch das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom festgestellt und damit die unmittelbare Geltung der Abfallablagerungsverordnung bestätigt. Zwischenlagerung von Abfällen Die Zwischenlagerung von unvorbehandelten Abfällen zur Beseitigung bis zu einem Jahr und von Abfällen zur Verwertung bis zu drei Jahren ist gemäß EG-Deponierichtlinie grundsätzlich zulässig und in Umsetzung dieser Richtlinie sieht auch die Deponieverordnung i.v.m. der 4. BImSchV grundsätzlich die Möglichkeit einer Zwischenlagerung vor. Die Zwischenlagerung auf einer Deponie stellt jedoch eine wesentliche Änderung des Betriebs der Deponie dar und muss eigens durch einen Planfeststellungsbeschluss mit Öffentlichkeitsbeteiligung zugelassen werden. Dabei sind erhebliche Anforderungen an die Umweltverträglichkeit einer solchen Zwischenlagerung zu stellen. Da bei längerer Lagerdauer der organische Anteil des Hausmülls deutlich verändert wird (hochbelastetes Sickerwasser, Deponiegas), wird eine spätere Wiederaufnahme des Abfalls zwecks Entsorgung in einer Müllverbrennungsanlage oder Mechanisch-Biologischen Anlage (MVA/MBA) erschwert. Um den Abfall zur Entsorgung aufnehmen zu können, muss er vorher intensiv belüftet werden, um starke Geruchsemissionen bei der Aufnahme der Abfälle zu verhindern. Zudem sind der Eingangs-, Lager- und Arbeitsbereich, in denen verunreinigtes Wasser anfallen kann, so abzudichten, dass der Untergrund nicht verunreinigt wird. Schließlich muss der Betreiber gewährleisten, dass die zwischengelagerten Abfälle innerhalb einer von der Behörde
20 Bericht Siedlungsabfallentsorgung 2006 Seite 20 von 47 vorgegebenen Frist entsorgt werden. Zur Absicherung der Erfüllung der Anforderungen sollte die Behörde zur Gewährleistung der späteren Wiederaufnahme, Behandlung und Ablagerung der Abfälle eine Sicherheitsleistung verlangen, die alle Kosten abdeckt. Was die Zwischenlagerung von heizwertreichen Abfällen anbelangt, so ist diese ebenfalls möglich, jedoch werden hierbei beispielsweise erhebliche Brandschutz-Auflagen durch die Behörden gemacht und es sollte ebenso eine Sicherheitsleistung angezeigt sein. Die Zwischenlagerung ist daher im Ergebnis zwar mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Sie stellt allerdings unter bestimmten Bedingungen in der Praxis durchaus eine mögliche Handlungsoption dar, um kurzfristige Entsorgungsengpässe zu überbrücken. Verwertung auf Deponien In der Praxis war vermehrt festzustellen, dass größere Abfallmengen auf Deponien nicht beseitigt, sondern verwertet wurden, indem Abfälle für Abdeckmaßnahmen, Zwischendämme, insbesondere aber auch für so genannte Profilierungszwecke (Herstellung von geneigten Flächen zur Ableitung von Oberflächenwasser) eingesetzt wurden. Zweifelhaft ist, ob bei diesen Maßnahmen der Hauptzweck tatsächlich immer in der Verwertung der Abfälle besteht oder ob damit die Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung umgangen werden sollten. Es war zu befürchten, dass sich der Trend im Zuge der vermehrten Stilllegung von Altdeponien ab dem noch verstärkt.
21 Bericht Siedlungsabfallentsorgung 2006 Seite 21 von 47 Die Bundesregierung hat daher die Möglichkeiten für eine schadlose Verwertung geeigneter Abfälle auf oberirdischen Deponien in einer neuen Rechtsverordnung mit strengen Anforderungen an die für einzelne Verwertungsmaßnahmen zugelassenen Abfälle rechtsverbindlich konkretisiert. Die Verordnung wurde am vom Bundesrat beschlossen und ist am in Kraft getreten. Dabei spielen die Voraussetzungen für den Einsatz von Abfällen bei der Profilierung der Deponieoberfläche eine besondere Rolle. Hier hat das Bundesumweltministerium aus Gründen der EU-Rechtskonformität, im Interesse einer hochwertigen Verwertung und zur Vermeidung von größeren Verwerfungen in der Abfallwirtschaft einen strengen Maßstab angelegt. Die Verordnung hat abschließenden Charakter hinsichtlich der Verwertungsmaßnahmen, ist allerdings für sonstige Einzelfallmaßnahmen geöffnet.
22 Bericht Siedlungsabfallentsorgung 2006 Seite 22 von 47 Abfallexporte Rechtlicher Rahmen Für Abfallexporte gilt unmittelbar die EG-Abfallverbringungsverordnung. Es wird unterschieden zwischen Abfällen zur Beseitigung und zur Verwertung. Für unbehandelte, gemischte Siedlungsabfälle gilt im Exportfall sowohl zur Verwertung als auch zur Beseitigung die Pflicht zur Notifizierung und der notwendigen Zustimmung durch die beteiligten Behörden des Export- wie des Importlandes. Dabei kann der Export von Abfällen zur Beseitigung leichter untersagt werden als der von Abfällen zur Verwertung. Die EG-Abfallverbringungsverordnung wurde im Jahr 2005/6 novelliert. Die novellierte Verordnung muss ab dem angewendet werden. Mit der novellierten Verordnung werden erweiterte Möglichkeiten für die Behörden zum Verbot des Export von gemischten Siedlungsabfällen aus privaten Haushalten geschaffen. Damit ist sichergestellt, dass die Beseitigung von Hausmüll grundsätzlich in dem Land erfolgt, in dem der Hausmüll anfällt (Hausmüllautarkie). Auch künftig sind Abfallexporte möglich, in denen Abfälle zur Verwertung verbracht werden. Dabei werden die Behörden darauf zu achten haben, dass nicht nur eine geringe Menge der Abfälle einer Verwertung zugeführt wird, der Großteil aber auf billigen Deponien entsorgt wird. Angesichts der noch niedrigen Entsorgungsstandards und damit zu erwartender niedriger Entsorgungspreise richtet sich der Blick insbesondere auf die EU-Beitrittstaaten. Aufgrund der Initiative Deutschlands wurden jedoch zwischen der EU und den Beitrittstaaten Übergangsvorschriften vereinbart, die zumindest die Möglichkeiten der Vollzugsbehörden erweitern, bestimmten unerwünschten Abfallexporten entgegen zu treten.
23 Bericht Siedlungsabfallentsorgung 2006 Seite 23 von 47 Das Bundesumweltministerium hat einen Leitfaden zum Thema Abfallwirtschaft und EU-Erweiterung" veröffentlicht. Nähere Informationen u. a. im Zusammenhang mit der EU-Erweiterung und deren Auswirkungen im Bereich der Abfallwirtschaft sind der BMU-Homepage (" zu entnehmen. 7. Siedlungsabfallmengen und Behandlungskapazitäten Abfallmengen Seit 1990 hat sich das Gesamtaufkommen an Siedlungsabfällen in Deutschland nur wenig verändert. So betrug bei einem Gesamtabfallaufkommen von rd. 340 Mio. t/a das Aufkommen an Siedlungsabfällen rd. 45,5 Mio. t, davon rd. 43 Mio. t Haushaltsabfälle (einschließlich hausmüllähnlicher Gewerbeabfälle). Gesteigert werden konnte allerdings in erheblichem Maße die Verwertung von Siedlungsabfällen, insbesondere von getrennt gesammelten Bestandteilen des Hausmülls. Quelle: IFEU-Institut, Umweltbundesamt 2006
24 Bericht Siedlungsabfallentsorgung 2006 Seite 24 von 47 Betrug der Anteil verwerteter Siedlungsabfälle nach Angaben des Umweltbundesamtes im Jahr 1990 noch weniger als 15%, war bereits bis 2001 eine Steigerung auf mehr als 50 % zu verzeichnen. Im Jahr 2004 konnte die Verwertung von Siedlungsabfällen auf rd. 57 % gesteigert werden. Besonders hohe Verwertungsquoten (von 60 bis mehr als 90%) werden durch die getrennte Erfassung bei Glas, Papier, Pappe, Karton, Bioabfällen und Leichtverpackungen erreicht. Quelle: IFEU-Institut, Umweltbundesamt 2006 Durch die Weiterentwicklung der Sortiertechnik dürfte es zukünftig zudem möglich sein, aus Restabfällen noch weitere Mengen an verwertbaren Abfällen zu gewinnen. Auch die Verwertung von Altholz konnte in den letzten Jahren gesteigert werden und wird durch die Auswirkungen der Altholzverordnung, der Gewerbeabfallverordnung (Getrennthaltung, Verwertungsquote für das Gewerbe) sowie des Erneuerbare- Energien-Gesetzes (Förderung der Energieerzeugung aus Altholz) weiter anwachsen.
25 Bericht Siedlungsabfallentsorgung 2006 Seite 25 von 47 Vor dem o.a. Hintergrund wird allerdings auch deutlich, dass immer noch mehr als 40 % der anfallenden Siedlungsabfälle umweltverträglich beseitigt werden müssen. Tabelle 1: Siedlungsabfallaufkommen Abfallaufkommen (1000 t) Siedlungsabfälle davon Summe Haushaltsabfälle davon Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle über die öffentliche Müllabfuhr eingesammelt Sperrmüll kompostierbare Abfälle aus der Biotonne Garten- u. Parkabfälle biologisch abbaubar andere getrennt gesammelte Fraktionen Glas, Papier, Pappe, Kartonagen (PPK), Leichtverpackungen, Elektronische Geräte, Sonstiges Summe sonstige Siedlungsabfälle davon Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle nicht über die öffentliche Müllabfuhr eingesammelt (ohne Haus- u. Sperrmüll) Garten- und Parkabfälle Straßenreinigungsabfälle Marktabfälle Aktueller Stand der Umsetzung der Abfallablagerungsverordnung Eine gesicherte Vorhersage der ab dem tatsächlich zu behandelnden Abfallmengen erwies sich in den letzten Jahren als schwierig. Dies betraf weniger den eigentlichen Haus- und Sperrmüll. Hier lagen mehr oder weniger verlässliche Abschätzungen der Länder vor. Schwieriger war es schon, die Mengen der überlassenen Abfälle zur Beseitigung aus dem Gewerbe sowie die Rückstände aus Abfallbehandlungs-/Sortieranlagen insbesondere im Hinblick auf ihre Entwicklung ab dem abzuschätzen. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hatte im Zuge ihrer Berichterstattung an die Umweltministerkonferenz bei den Ländern diese Daten zum Abfallaufkommen erhoben und letztmalig mit Stand fortgeschrieben. In dieser
26 Bericht Siedlungsabfallentsorgung 2006 Seite 26 von 47 Abschätzung ging die LAGA von rd. 24,5 Mio. t pro Jahr zu behandelnder überlassener Restsiedlungsabfälle aus, die 16,2 Mio. t Abfälle der grauen Tonne einschließlich Sperrmüll, 4,15 Mio. t überlassene Gewerbeabfälle zur Beseitigung sowie noch einmal 4,15 Mio. t Abfälle aus Abfallbehandlungs-/Sortieranlagen beinhalten (Tab. 2). Tabelle 3 zeigt das Aufkommen im Einzelnen. Bei allen Unwägbarkeiten, die diese Zahlen enthielten, stellten sie in den Ländern gleichwohl eine wesentliche Grundlage zur Planung der notwendigen Behandlungskapazitäten dar. Am schwierigsten war und ist jedoch die Mengenschätzung bei den Gewerbeabfällen, die nicht überlassen wurden. Diese wurden bislang in der Regel in Billigdeponien verwertet und tauchen nach dem 1. Juni 2005 nun wieder auf und drängen in die Behandlungsanlagen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und privaten Entsorgungswirtschaft. Bei diesen Abfällen deckten sich Schätzungen der Prognos AG, des BDE und des Umweltbundesamtes, die von mindestens 5 Mio. t anfallender derartiger Gewerbeabfälle ausgingen. Danach sollte sich die jährlich insgesamt zu behandelnde Abfallmenge ab dem auf mindestens 29,5 Mio. t erhöhen. Neuere Schätzungen nach dem hielten dagegen sogar bis zu 7 Mio. t zusätzlich anfallende Gewerbeabfälle für möglich. Das Problem, der für derartige Abfallmengen nicht ausreichenden Behandlungsanlagen, wurde dadurch verschärft, dass auch die Art und Zusammensetzung dieser Abfälle und damit die Notwendigkeit und Art ihrer Behandlung (Sortierung/thermisch/mechanisch-biologisch?) nicht in erforderlichem Maß in die Anlagenplanungen einfließen konnte. Tabelle 2: Geschätztes Abfallaufkommen ab 1. Juni 2005 Menge graue Tonne mit Sperrmüll Menge Gewerbeabfall zur Beseitigung Menge Siebreste/Störstoffe Kompostwerke etc. Menge Siebreste/Störstoffe aus Sortieranlagen Menge heizwertreiche Fraktion aus MBA Zu entsorgende Gesamtmenge Gewerbeabfälle bislang deponiert (Prognos) Gesamt (LAGA ) Mg/a Mg/a Mg/a Mg/a Mg/a Mg/a mind Mg/a Mg/a
27 Bericht Siedlungsabfallentsorgung 2006 Seite 27 von 47 Tabelle 3: Abfallmengen und Kapazitäten für das Jahr 2005 (ohne Mitverbrennungskapazitäten) Bundesland Abfallmengen 2005 in Mg/a verfügbare + geplante Kapazitäten MVA+ MBA in Mg/a verfügbare gesicherte Kapazitäten MVA +MBA in Mg/a Baden-Württemberg BW Bayern BY Berlin BE Brandenburg BB Bremen HB Hamburg HH Hessen HE Mecklenburg-Vorpommern MV Niedersachsen NI Nordrhein-Westfalen NW Rheinland-Pfalz RP Saarland SL Sachsen SN Sachsen-Anhalt ST Schleswig-Holstein SH Thüringen TH Gesamt (LAGA ) Vorhandene, geplante und realisierte Vorbehandlungskapazitäten Den unter Nr. 3.1 dargestellten Abfallmengen sollte nach der genannten Erhebung der LAGA am 1. Juni 2005 gesichert eine Gesamtbehandlungskapazität von rund 25 Mio. t gegenüber stehen. Hiervon sollten auf die Müllverbrennung 16,5 Mio. t, auf die mechanisch-biologische Behandlung rd. 6,25 Mio. t und auf die Mitverbrennung rd. 2,4 Mio. t entfallen. Für die folgenden Jahre bis 2007 ergab die LAGA-Recherche weitere geplante Kapazitäten von rund 3,7 Mio. t (Tab. 2). In 72 MVA und 66 MBA sollte
28 Bericht Siedlungsabfallentsorgung 2006 Seite 28 von 47 bis 2007 insgesamt eine Behandlungskapazität von rd. 28,6 Mio. t zur Verfügung stehen. Damit wäre theoretisch lediglich eine Lücke von rd. 1 Mio. t verblieben. Beim Vergleich mit den geschätzten Abfallmengen ist allerdings zu berücksichtigen, dass die unterschiedlichen Behandlungsverfahren jeweils nur für bestimmte Abfallarten geeignet sind. Mechanisch-Biologische Behandlung Abfallverbrennung geplante Anlagen (insges.): 66 geplante Anlagen (insges.): 72 geplante Kapazität: 7,1 Mio. t geplante Kapazität: 17,9 Mio. t verfügbare Kapazität: 5,5 Mio. t verfügbare Kapazität: 16,3 Mio. t Die Praxis sieht anders aus. Die geplanten MVA-Kapazitäten wurden zwar fristgerecht errichtet. Aus verschiedenen Gründen hat sich jedoch die Fertigstellung mehrerer MBAn und MBS-Anlagen verzögert, so dass zum rd. 1,2 Mio. t weniger MBA-Kapazität verfügbar war als geplant. In letzter Zeit wurden weitere MBA- Kapazitäten fertig gestellt und in Probebetrieb genommen, so dass nunmehr ca. 5,5 Mio. t MBA-Kapazität verfügbar sind. Es bestehen aber weiterhin noch bei einigen Anlagen Probleme, im Dauerbetrieb ihre geplante Kapazität zu erreichen. Es ist derzeit jedoch davon auszugehen, dass bis auf wenige Anlagen bis spätestens 2007 die geplante MBA-Kapazität im Wesentlichen erreicht werden kann. Bei den Mitverbrennungskapazitäten zeichnet sich dagegen ab, dass die ursprünglich prognostizierten Kapazitätszuwächse insbesondere in Kohlekraftwerken aber auch in der Zementindustrie nicht erreicht wurden und die Kapazitäten sich auch bis 2007
29 Bericht Siedlungsabfallentsorgung 2006 Seite 29 von 47 nicht wie geplant entwickeln werden. Verantwortlich dafür ist insbesondere die zögerliche Haltung der Betreiber von Kohlekraftwerken beim Einsatz von heizwertreichen Abfällen aus Siedlungsabfällen. Den potenziell großen Kapazitäten stehen bis auf wenige Ausnahmen relativ geringe Einsatzmengen gegenüber. So sollen bislang lediglich an 3 Standorten (KW Jänschwalde, KW Werne, KW Westfalen) rd t Ersatzbrennstoffe eingesetzt werden. Im KW Weisweiler ist der Einsatz von t geplant, die Realisierung aber fraglich. Umsetzungsprobleme Bereits der einfache Vergleich der von der LAGA zusammengestellten Daten macht das grundsätzliche Problem deutlich; und das hat sich seit dem 1. Juni 2005 auch so bestätigt: Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben ihre Aufgaben im wesentlichen erfüllt und, z.t. gemeinsam mit der privaten Entsorgungswirtschaft, die notwendigen Anlagen zur Behandlung der bei ihnen anfallenden Abfälle errichtet. Die Haus- und Sperrmüllentsorgung sowie die Entsorgung der den Kommunen überlassenen Abfälle ist damit auch nach dem gesichert. Bei der Entsorgung der anfallenden Gewerbeabfälle, aber auch der heizwertreichen Abfälle aus MBAn, bestehen, regional unterschiedlich z.t. erhebliche Entsorgungsengpässe. Es fehlen neben Sortier- und Verwertungsanlagen insbesondere thermische Behandlungs- und Verwertungskapazitäten. Hausmüllentsorgung Die Entsorgung der Abfälle aus Haushaltungen über Müllverbrennungsanlagen und MBAn ist im Wesentlichen gesichert. Die Müllverbrennungsanlagen nutzen ihre Kapazitäten insbesondere zur Hausmüllentsorgung. Dort wo Anlagen, insbesondere MBAn, nicht fristgerecht realisiert werden konnten bzw. technische Probleme im Anlagenbetrieb der neu errichteten Anlagen auftreten, werden die Abfälle soweit Kapazitäten vorhanden in anderen Anlagen entsorgt oder in Zwischenlagern, in der Regel auf
30 Bericht Siedlungsabfallentsorgung 2006 Seite 30 von 47 Deponien, befristet gelagert. Die Zwischenlagerung erfolgt unter strengen Auflagen, insbesondere auch im Hinblick auf Brandschutzanforderungen und ist höchstens ein Jahr zulässig. Danach müssen die Abfälle ausgebaut und ordnungsgemäß behandelt werden. In der Mehrzahl der Fälle fordern die Genehmigungsbehörden für eine derartige Zwischenlagerung eine finanzielle Sicherheitsleistung, die dem Vergessen der Abfälle entgegenwirken soll. Zur Senkung der zu behandelnden Abfallmengen aus Haushaltungen werden von zahlreichen Kommunen Maßnahmen zur weitergehenden Getrennthaltung/Sortierung und Verwertung von Sperrmüll, Bioabfall und anderen Abfällen getroffen bzw. sind angedacht. Dort wo der Hausmüll bislang billig deponiert wurde und nunmehr in modernen Anlagen behandelt wird, kommt es zur Erhöhung der Abfallgebühren. In anderen Regionen können durch die vollständige Auslastung der Müllverbrennungsanlagen in deren Einzugsbereich die Gebühren sogar gesenkt werden. Als schwierig stellt sich die Abnahme der in MBAn abgetrennten heizwertreichen Abfallbestandteile dar. Zum einen stehen diese Abfälle in Konkurrenz mit zum Teil qualitativ besseren gewerblichen heizwertreichen Abfällen. Zum anderen sind die Kapazitäten für die energetische Verwertung heizwertreicher Abfälle in Deutschland derzeit generell nicht ausreichend. Als Folge werden diese Abfälle entweder direkt bei den MBAn oder in eigens dafür genehmigten Zwischenlagern gelagert. Die Dauer kann bis zu 3 Jahren, in Einzelfällen auch darüber hinaus, betragen. Entsorgung gewerblicher Abfälle Bei den gewerblichen Abfällen ist seit dem 1. Juni 2005 ein starker Anstieg der Abfallmengen, die in Behandlungsanlagen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der privaten Entsorgungswirtschaft drängen, festzustellen. Belastbare Mengenangaben liegen noch nicht vor. Diese Abfälle, die bislang in Deponien billig entsorgt
31 Bericht Siedlungsabfallentsorgung 2006 Seite 31 von 47 (scheinverwertet) wurden, haben sich einer vorausschauenden Planung von entsprechenden Vorbehandlungskapazitäten sowohl hinsichtlich der Vorbehandlungsart als auch der erforderlichen Kapazitäten entzogen. Demzufolge fehlen entsprechende Vorbehandlungsanlagen. Hinzu kommt, dass ursprünglich vorhandene Sortier- und Verwertungsanlagen in den letzten Jahren aus Abfallmangel (wegen der Scheinverwertung) geschlossen wurden und heute nicht mehr zur Verfügung stehen. Somit drängen große Mengen von Gewerbemüll in die vorhandenen Vorbehandlungsanlagen, die diese Mengen jedoch nicht bewältigen können. Es kommt hierdurch zu einem Abfallrückstau bei den Produzenten und bei den Sortieranlagen laufen die Lager voll. Die Behandlungs- und Verwertungsmöglichkeiten für sortierte Fraktionen und auch für die Sortierreste reichen vielfach nicht aus. Zur Verhinderung eines Entsorgungsnotstands werden in zahlreichen Bundesländern Zwischenlager sowohl für unsortierten Gewerbeabfall als auch für aussortierte Fraktionen und Sortierreste genehmigt und eingerichtet. Diese Lager bergen nicht unerhebliche Risiken; in letzter Zeit ist es vermehrt zu Bränden gekommen. Darüber hinaus mehren sich Anträge zum Abfallexport. Vereinzelt ist es zu illegalen Abfallexporten nach Tschechien gekommen. Infolge der knappen Vorbehandlungskapazitäten kommt es zu deutlich höheren Entsorgungspreisen für gewerbliche Abfälle von hundert bis zu mehreren hundert Prozent. Zum Teil werden bestehende Verwertungs- und Entsorgungsverträge gekündigt und Neuabschlüsse zu ungünstigeren Bedingungen angeboten. Müllverbrennungsanlagen, aber auch MBAn, weisen unsortierte Gewerbeabfälle bzw. unzulässig mit anderen Abfällen vermischte Gewerbeabfälle zurück und nehmen nur noch vorsortierte gewerbliche Abfälle bzw. gar keine Gewerbeabfälle mehr an. Insbesondere die Verwertung heizwertreicher gewerblicher Abfälle ist derzeit nicht flächendeckend gewährleistet und ohne Zwischenlagerung dieser Abfälle nicht darstellbar. Darüber hinaus bestehen Probleme bei der Entsorgung sog. grenzwertiger
32 Bericht Siedlungsabfallentsorgung 2006 Seite 32 von 47 Abfälle, wie z.b. Brandabfälle oder bestimmter mineralischer Abfälle mit geringem Organikgehalt. Zwischenlagerung In Vorbereitung ihrer 86. Vollversammlung im März 2006 hat die LAGA - auf Initiative des Bundesumweltministeriums - bei den Ländern eine Erhebung zur Problematik der Zwischenlagerung von Abfällen durchgeführt. Alle 16 Bundesländer haben in unterschiedlicher Detailliertheit über die Situation bei Zwischenlagern berichtet. Die genehmigten Zwischenlagerkapazitäten betragen nach dieser Erhebung ca. 2,2 2,5 Mio. t. Unter Berücksichtigung aller Mängel hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Daten werden darin gegenwärtig ca. 1 1,5 Mio. t un- bzw. unzureichend behandelte Abfälle (Hausmüll, Gewerbeabfälle) sowie heizwertreiche Abfälle aus Haushaltungen und Gewerbe zwischengelagert. Dies geschieht bei unterschiedlicher Genehmigungslage teils auf Deponien, teils bei den Behandlungsanlagen, teils mit, teils ohne Sicherheitsleistungen (öre). Keines der Länder berichtete von einem Entsorgungsnotstand. Die Berichte spiegeln aber die Situation nicht in Gänze real wider. Neben den genannten Zwischenlagern gibt es weitere betriebliche Lager bei den Behandlungsanlagen. Diese Lager sollen dem Vernehmen nach in aller Regel voll sein bzw. sollen dort z. T. über die genehmigten Mengen hinaus Abfälle lagern, da der Abfluss in Behandlungsanlagen i.d.r. schwierig ist. Die Entwicklung der Zwischenlagerkapazität wird von der LAGA regelmäßig analysiert. In Folge der Fertigstellung weiterer Behandlungskapazitäten werden die Lager für unbehandelten Hausmüll z. T. bereits wieder getrennt und dürften insoweit nur ein kurzfristiges Problem darstellen. Dagegen ist mit einem weiteren Anwachsen der Zwischenlager bei heizwertreichen Abfällen zu rechen.
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