MURMANN & SOLTAU Rechtsanwälte

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1 ZR 67, Aufgabe überarbeitet von VRi inlg Paschke Die Aufgabe hat 12 Seiten. Seite 1 MURMANN & SOLTAU Rechtsanwälte Rechtsanwälte Murmann & Soltau, Wichertstraße 5, Berlin Wichertstraße Berlin An das Tel.: (030) Landgericht Berlin Telefax: (030) Zivilkammer Tegeler Weg Berlin Berlin, den Landgericht Berlin Eingang: Klage des Herrn Georg Schobert, Auf dem Grat 13, Berlin, Klägers, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Murmann und Soltau, Wichertstraße 5, Berlin - gegen Frau Margrit Schobert, Pestalozzistraße 29, Berlin, Beklagte, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bögler u.a., Schlüterstraße 38, Berlin - wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Hiermit zeigen wir an, dass uns der Kläger mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat. Namens und in Vollmacht des Klägers beantragen wir wie folgt zu erkennen:

2 1. die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 1. des Vergleichs des Landgerichts Berlin vom zum Aktenzeichen 21 O 18/10 aufgrund der erteilten Vollstreckungsklausel vom derzeit für unzulässig zu erklären, 2. die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 2. des genannten Vergleichs bis zu einem Betrag von 5.198,43 für unzulässig zu erklären, 3. die Zwangsvollstreckung aus dem genannten Vergleich bis zum Erlass des Urteils im vorliegenden Rechtsstreit ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen. Begründung: 1. Die Parteien sind seit Januar 2009 getrennt lebende Ehegatten. Das Scheidungsverfahren ist seit dem Sommer 2009 unter dem Aktenzeichen 265 F 133/09 beim Familiengericht Tempelhof/Kreuzberg rechtshängig. Die Parteien sind im Grundbuch eingetragene Miteigentümer zu gleichen, ideellen Teilen des von dem Kläger seit dem Auszug der Beklagten Ende Dezember 2008/Anfang Januar 2009 allein bewohnten Grundstücks bzw. Einfamilienhauses Auf dem Grat 13 in Berlin. Seit 2010 stritten die Parteien mit umgekehrtem Rubrum vor dem Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 21 O 18/10. Die jetzige Beklagte (und damalige Klägerin) verlangte in jenem Rechtsstreit die Zahlung einer angemessenen Nutzungsentschädigung dafür, dass der Kläger (und damalige Beklagte) das Einfamilienhaus, das die Parteien kurz nach der Eheschließung im Jahre 1992 gemeinsam erworben hatten, seit der Trennung der Parteien allein bewohnt. Der Rechtsstreit zog sich vor allem deshalb so lange hin, weil die Parteien keine Einigkeit über den der Berechnung einer Nutzungsentschädigung zugrunde zu legenden Mietwert der Immobilie erzielen konnten und deshalb das Gericht auch ein Sachverständigengutachten einholte. Jedenfalls konnte der Rechtsstreit dann schließlich doch noch beendet werden, denn die Parteien haben am folgenden Vergleich abgeschlossen: Nach eingehenden Erörterungen schließen die Parteien zur Erledigung des Rechtsstreits den folgenden V e r g l e i c h :

3 1. Der Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin ,-- in monatlichen Raten à 1.000,-- zu zahlen, und zwar jeweils bis zum 10. Kalendertag eines Monats, beginnend mit dem November Diese Zahlung gilt die Nutzung des gemeinsamen Hauses für die Zeit von Januar 2009 bis Oktober 2013 jeweils einschließlich ab. Kommt der Beklagte mit einer Rate mehr als 10 Kalendertage in Verzug, so wird der gesamte Restbetrag mit Ablauf des 20. Kalendertages sofort fällig. 2. Der Beklagte verpflichtet sich, für die Zukunft ab an die Klägerin für die Nutzung des gemeinsamen Hauses monatlich im Voraus bis spätestens zum dritten Werktag des jeweiligen Monats jeweils 650,-- zu zahlen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 30 % und der Beklagte 70 %. 2. Ab November 2014 stellte der Kläger die Zahlung dieser laufenden Nutzungsentschädigung ein und erklärte mit Schreiben vom , Anlage K 1, das hiermit voll inhaltlich zum Gegenstand des klägerischen Vortrags gemacht wird, die Aufrechnung mit Gegenforderungen aufgrund von notwendigen Aufwendungen in Höhe von 5.198,43, die er für das im Eigentum beider Parteien stehende Grundstück tätigen musste und die er im Rahmen des Ausgleichs innerhalb der zwischen den Parteien bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts bezüglich des Grundstücks bzw. der Immobilie von der Beklagten verlangen kann. Bei den zur Aufrechnung gestellten Aufwendungen handelt es sich um die hälftige Grundsteuer für den Zeitraum 2009 bis in Höhe von 4.366,88 und die hälftigen Feuerkassenprämien für den Zeitraum 2009 bis Der Kläger hat die in Ziffer 1. des Vergleichs vereinbarten Ratenzahlungen stets pünktlich erfüllt, so dass schon unter Berücksichtigung bzw. Abzug der in den nächsten Tagen zu leistenden Rate für April 2015 nur noch eine Restforderung von ,-- offen, aber nicht fällig ist. Ein Verzug von mehr als 10 Kalendertagen ist bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht eingetreten. Die Ratenzahlungen erfolgten jeweils per Verrechnungsscheck, der letzte ausgestellt am Der Kläger gab die Ver-

4 rechnungsschecks jeweils am Tage ihrer Ausstellung zur Post. Sämtliche Schecks sind von der Beklagten angenommen und eingelöst worden, so dass die Fälligkeit des Restbetrages aufgrund der Verfallklausel nicht eingetreten ist. 4. Die Beklagte hat dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem eine beglaubigte Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs zugestellt und entsprechende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angekündigt. Die Vollstreckungsklausel des Landgerichts Berlin datiert vom gez. Erik Murmann Rechtsanwalt Hinweis des GJPA: Mit Beschluss vom hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.h.v ,-- vorläufig eingestellt.

5 MURMANN & SOLTAU Rechtsanwälte Seite { PAGE } Anlage K 1 Rechtsanwälte Murmann & Soltau, Wichertstraße 5, Berlin Wichertstraße 5 Rechtsanwälte Berlin Bögler, Schmidt & Partner Tel.: (030) z.hd. Herrn RA Bögler Telefax: (030) Schlüterstraße Berlin Berlin, den In Sachen Schobert gegen Schobert; Nutzungsentschädigung Sehr geehrter Herr Kollege Bögler, in obiger Angelegenheit komme ich zurück auf Ihr Schreiben vom Es ist richtig, dass die monatliche Nutzungsentschädigung für den Monat November 2014 in Höhe von 650,-- noch nicht gezahlt worden ist. Veranlassung hierfür ist keine Böswilligkeit, sondern die Tatsache, dass unser Mandant für Ihre Mandantin bezüglich des gemeinsamen Grundstücks Auf dem Grat 13 erhebliche Aufwendungen getätigt hat, die sich ausschließlich auf die Immobilie beziehen. Es handelt sich hierbei um die Grundsteuer und die Beiträge für die Gebäudeversicherung bei der Berliner Feuerkasse Versicherung. Hierüber ist in dem Prozess 21 O 18/10 vor dem Landgericht Berlin nicht entschieden worden. Zwischenzeitlich sind für die Zeit vom bis zum , insoweit bereits vorausgezahlt, ausschließlich für die Immobilie Auf dem Grat 13 Grundsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 8.733,75 und Prämien für die Feuerkasse in Höhe von insgesamt 1.663,11 angefallen und von meinem Mandanten allein entrichtet worden. Hieran hat sich Ihre Mandantin mit 50 % zu beteiligen. Sie werden sicherlich Verständnis dafür haben, dass mein Mandant bei den zwischenzeitlich für Ihre Mandantin verauslagten hohen Aufwendungen den Wunsch hat, dass ihm diese erstattet werden. Im Einzelnen ergibt sich folgende Berechnung:

6 Grundsteuer in den Jahren 2009, 2010 und 2011 in Höhe von jährlich umgerechneten 1.400,08 und 2012, 2013 und 2014 von jährlich 1.511,17, insgesamt mithin 8.733,75; Feuerkassenprämien in den Jahren 2009, 2010 und 2011 von jährlich umgerechneten 270,03 und 2012, 2013 und 2014 von jährlich 284,34, insgesamt mithin 1.663,11. Daraus ergibt sich der 50 %ige Anteil Ihrer Mandantin (50% von 8.733,75 = 4.366,88; 50 % von 1.663,11 = 831,55) in Höhe von insgesamt 5.198,43. Mit dem für Ihre Mandantin aufgewandten und verauslagten Betrag von 5.198,43 rechne ich insoweit gegen die monatlich fällige Nutzungsentschädigung in Höhe von jeweils 650,-- auf. Mit vorzüglicher Hochachtung gez. Erik Murmann Rechtsanwalt

7 Rechtsanwälte Schlüterstraße 38, Berlin Tel.: 030 / ; Telefax: 030 / An das Landgericht Berlin Zivilkammer 21 Tegeler Weg Berlin Geschäftsnummer: 21 O 114/15 Bögler, Schmidt & Partner Michael Bögler Susan Schmidt Dr. Britta Bunte Heiko Prüß Rechtsanwälte Landgericht Berlin Eingang: In dem Rechtsstreit Georg Schobert./. Margrit Schobert, vertreten wir die Beklagte. Wir beantragen, die Klage abzuweisen. Begründung: Die dem Kläger gegenüber angekündigte Zwangsvollstreckung ist zweifelsohne rechtens. 1. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte zur Verfügung, mit dem er aufrechnen kann. Bemerkenswert ist zunächst die Behauptung, zwischen den Parteien bestünde eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Eine solche ist von den Parteien nie gegründet worden, möge der Kläger Unterlagen, insbesondere einen Gesellschaftsvertrag, zur Akte reichen. Die Beklagte will hingegen nicht in Abrede stellen, dass der Kläger die von ihm angegebenen Beträge für das gemeinsame Hausgrundstück gezahlt hat. Der Kläger ist allerdings verpflichtet, die Nebenkosten des gemeinsamen Hauses allein zu tragen, wie vergleichbar ein ganz normaler Mieter als Nutzer von Räumlichkeiten die Nebenkosten, insbesondere auch die umlagefähigen Prämien der Feuerkasse sowie die Grundsteuer, auch zu tragen hätte. Das versteht sich eigentlich von selbst, zumal die Beklagte das gemeinsame Hausgrundstück seit Januar 1999 nicht mehr nutzt.

8 Wie dem Sitzungsprotokoll zu entnehmen ist, wurde dieser Vergleich unter keine Bedingung gestellt. Entgegen der Auffassung des Klägers sollte der Vergleich zur Erledigung des gesamten Streits zwischen den Parteien geschlossen werden; die vom Kläger nun geltend gemachten Beträge waren daher mit dem Vergleich abgegolten. 2. Der Kläger befand sich mit der Zahlung der Rate für den Monat März 2015 in Höhe von 1.000,-- gem. Ziffer 1. des Vergleichs vom in Verzug. Zwar ist es richtig, dass die Rate für März 2015 durch einen auf die Dresdner Bank Potsdam gezogenen Scheck vom erbracht worden ist. Der war ein Montag. Bei Verwendung eines auf die Dresdner Bank in Potsdam gezogenen Schecks, also eines Instituts, das nicht am sogenannten Platzverkehr mit dem Beleg- bzw. Datenaustausch der Kreditinstitute Berlins über die Landeszentralbank in Berlin teilnimmt, musste dem Kläger bereits bei Versand des Schecks auf dem Postwege klar sein, dass eine rechtzeitige Einlösung im Sinne einer Erfüllung der fälligen Verbindlichkeit nicht mehr eintreten konnte. Der fragliche Scheck hat den Unterzeichner als Vertreter der Beklagten am , einem Freitag, erreicht. Der Unterzeichner hat den Scheck am gleichen Tag zur Einlösung vorgelegt. Erst am wurde der Betrag gutgeschrieben. Erfüllung bei Hingabe eines Schecks tritt erst dann ein, wenn der Scheck eingelöst, d.h. dem Konto des Ausstellers belastet worden ist und der Schecknehmer über den Gegenwert frei verfügen kann. Die Besonderheit dieses Falles ist, dass nach Ziffer 1. des Vergleichs die Leistung jeweils bis zum 10. Kalendertag eines jeden Monats zu erfolgen hatte, d.h., der Kläger kam bereits dann in Verzug, wenn er eine Rate nach dem 10. Kalendertag erbrachte. Der 20. Kalendertag nach Ziffer 1. war lediglich die letzte Frist, um Gesamtfälligkeit zu vermeiden. Mithin war durch die verzögerte Rate für März 2015 Gesamtfälligkeit eingetreten. Nach alledem ist die Beklagte zur Vollstreckung aus dem Vergleich befugt. gez. Bögler Rechtsanwalt

9 MURMANN & SOLTAU Rechtsanwälte Rechtsanwälte Murmann & Soltau, Wichertstraße 5, Berlin Wichertstraße Berlin An das Tel.: (030) Landgericht Berlin Telefax: (030) Zivilkammer 21 Tegeler Weg Berlin Berlin, den O 114/15 Landgericht Berlin Eingang: In Sachen Georg Schobert gegen Margrit Schobert wird zu dem Schriftsatz der Gegenseite vom wie folgt Stellung genommen: Zwar durchaus kreativ, aber inhaltlich neben der Sache liegt der Ausflug der Beklagten in das Mietrecht. Die Bestimmungen des Mietrechts finden hier natürlich keine Anwendung. Im Übrigen hat nach den einschlägigen mietrechtlichen Vorschriften auch nicht der Nutzer, sprich Mieter, sondern der Vermieter die hier in Rede stehenden verbrauchsunabhängigen Nebenkosten zu tragen, die durch den vom Mieter zu leistenden Mietzins abgegolten sind. Die Beklagte hätte, wenn sie neben der Nutzungsentschädigung auch noch eine Freistellung von der Pflicht zur Zahlung der auf ihren Miteigentumsanteil entfallenden Grundsteuer und des Feuerkassenbeitrags hätte erreichen wollen, auf eine Klarstellung bei Protokollierung des Vergleichs hinwirken müssen. Allerdings wäre dann der Vergleich am Widerstand des Klägers gescheitert.

10 So bleibt festzuhalten: Nirgendwo ist im Vergleich vom zwischen den Parteien vereinbart worden, dass Erstattungsansprüche des Klägers für Feuerkasse und Grundsteuern gegen die Beklagte ausgeschlossen werden. Gegenstand des Vorprozesses war ausschließlich die Frage einer Nutzungsentschädigung zu Gunsten der Beklagten. Die Parteien haben sich über Gegenansprüche des Klägers nicht verglichen. gez. Erik Murmann Rechtsanwalt

11 Öffentliche Sitzung des Landgerichts Berlin Berlin, den 2. Juni 2015 Zivilkammer O 114/15 Geschäftsnummer Vorsitzende Richterin am Landgericht Bauer als Einzelrichterin Justizangestellter Gesell als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Schobert./. Schobert erscheinen bei Aufruf der Sache: 1. der Kläger und für ihn Rechtsanwalt Murmann, 2. die Beklagte und für sie Rechtsanwalt Bögler. Die Güteverhandlung wird erfolglos durchgeführt. Der Termin wird sodann gem. 279 Abs. 1 S Alt. ZPO als mündliche Verhandlung weiter geführt. Die Parteivertreter erklären übereinstimmend, dass der Kläger die April- und Mairaten i.h.v. je 1.000,-- pünktlich gezahlt hat, so dass noch eine Restforderung i.h.v ,-- offen ist. Die Sach- und Rechtslage wird erörtert. Der Klägervertreter stellt den Antrag aus der Klageschrift vom 6. April Der Beklagtenvertreter beantragt Klageabweisung wie im Schriftsatz vom 28. April B. u. v.: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Dienstag, den 9. Juni 2015, Uhr, Saal 346 gez. Bauer gez. Gesell

12 Bearbeitervermerk: 1. Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. Der Tatbestand muss den Anforderungen des 313 Abs. 2 ZPO genügen. Wird eine Entscheidung gefunden, in der zur materiellen Rechtslage nicht Stellung genommen wird, so ist diese in hilfsweisen Entscheidungsgründen zu erörtern. Die Bildung einer Kostenquote und der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit sind erlassen. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich. 2. Die Formalien (Zustellungen, Ladungen, Unterschriften, Vollmachten, usw.) sind in Ordnung. Der Beklagten wurden die Klagschrift und der Beschluss vom am zugestellt. 3. Es ist davon auszugehen, dass die Berechnung der von dem Kläger zur Aufrechnung gestellten Forderung rechnerisch richtig ist. 4. Den Anforderungen des 139 ZPO ist Genüge getan; ergänzender Parteivortrag ist nicht erfolgt. Wird eine Beweiserhebung für erforderlich gehalten, so ist zu unterstellen, dass diese ordnungsgemäß erfolgt und ohne Ergebnis für den Beweisführer geblieben ist. Zugelassene Hilfsmittel: 1. Schönfelder, Deutsche Gesetze (Loseblattsammlung) 2. Sartorius, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze (Loseblattsammlung) 3. Trojahn, Gesetze über die Berliner Verwaltung oder v. Brünneck/Wolff/Dombert, Nomos Texte Landesrecht Brandenburg 4. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch 5. Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung

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