Auskunftsansprüche Privater gegen Internet-Access-Provider

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1 Auskunftsansprüche Privater gegen Internet-Access-Provider Inhaltsverzeichnis A. Einleitung B. Richtervorbehalt I. Richterliche Anordnung II. Rechtsbehelf C. Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs I. Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung II. Handeln im gewerblichen Ausmaß III. Verhältnismäßigkeit IV. Kosten D. Speicherung auf Zuruf? E. Weiterführende Quellen A. Einleitung 101 Urheberrechtsgesetz (UrhG) wurde in seiner neuen Fassung im Jahr 2008 durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums eingeführt, wodurch die europäische Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) vom 29. April 2004 in das deutsche Recht umgesetzt wurde. Das Gesetz sieht eine Auskunftspflicht der Provider über die Identität von Rechtsverletzern im Internet vor. Nach 101 UrhG besteht in Fällen offensichtlicher Urheberrechtsverletzungen ein Auskunftsanspruch des Rechteinhabers gegen denjenigen, der für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat. Gleichlautende Auskunftsansprüche finden sind nach der Novelle im Marken-, Geschmacksmuster-, Patent- und Gebrauchsmustergesetz. Auskunft ist bei Verletzung der letztgenannten gewerblichen Schutzrechte allerdings nur bei Rechtsverletzungen im gewerblichen Ausmaß zu gewähren. Bei Urheberrechtsverletzungen dagegen muss nach einer klärenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom die Rechtsverletzung kein gewerbliches Ausmaß mehr erreichen. Von den Vorschriften sind die Internet-Zugangsprovider betroffen und damit potentiell auch die Hochschulrechenzentren. Private Rechteinhaber können sich unter Angabe der IP-Adresse und Log- 1

2 Zeiten eines potentiellen Rechtsverletzers im Internet an die Provider mit der Bitte um Herausgabe von Namen und Anschrift des Inhabers des Anschlusses wenden. B. Richtervorbehalt I. Richterliche Anordnung Der Auskunftsanspruch steht nach 101 Abs. 9 UrhG unter einem Richtervorbehalt, sofern die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolgen kann. Verkehrsdaten sind Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Zuständig ist das Landgericht (LG), in dessen Bezirk der Provider seinen Sitz hat. Es entscheidet die Zivilkammer. Nachdem zunächst unsicher war, ob die Auskunft über die einer IP-Adresse zuzuordnenden Person nur unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolgen kann, ist diese Frage durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt (BGH NJW 2012, 2958). Entscheidend ist, dass die Nutzerdaten vom Provider nur unter Abgleich mit den Log-Files (dynamische IP-Adresse + Log-Zeiten = Verkehrsdaten) ermittelt werden können. Da das Gesetz ausdrücklich auf die Verwendung von Verkehrsdaten abstellt, ist die Frage jedenfalls in Bezug auf private Auskunftsverlangen zugunsten des Richtervorbehalts geklärt. Die Forschungsstelle Recht empfiehlt daher, bei einem privaten Auskunftsverlangen stets auf eine richterliche Anordnung zu bestehen, da ansonsten eine Haftung nach 101 Abs. 6 gegenüber Dritten infrage kommt. II. Rechtsbehelf Gegen die richterliche Anordnung ist der Rechtsbehelf der Beschwerde statthaft. Zuständig ist das Oberlandesgericht (OLG). Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird. Die Auskunft gebende Einrichtung sollte möglichst prüfen, ob die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs vorliegen. Zwar besteht eine Haftung nach 101 Abs. 6 UrhG im Falle der fehlenden Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft nur bei positiver Kenntnis von der fehlenden Verpflichtung. Diese ist bei dem Vorliegen einer richterlichen Anordnung ausgeschlossen. Das Verhältnis zum Nutzer der Einrichtung gebietet es jedoch, im Falle des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen Beschwerde gegen die Anordnung der Auskunftserteilung einzulegen. 2

3 C. Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs I. Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung Der Anspruch auf Auskunft besteht nur in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen. Eine solche soll dann vorliegen, wenn die Rechtsverletzung so eindeutig ist, dass eine ungerechtfertigte Belastung des von der Auskunft Betroffenen ausgeschlossen ist. Für die Beurteilung der Offensichtlichkeit spielen mehrere Faktoren eine Rolle. So ist zunächst zu ermitteln, ob die angebliche Rechtsverletzung tatsächlich mittels der angegebenen IP-Adresse verwirklicht wurde. Bestehen etwa Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit der vom Rechteinhaber zur Ermittlung der IP-Adresse verwendeten Software, liegt keine offensichtliche Rechtsverletzung vor. Des Weiteren muss die beanstandete Handlung auch rechtlich eine offensichtliche Urheberechtsverletzung darstellen. Dies wird von der Rechtsprechung generell bejaht, wenn urheberrechtliche Werke ohne Erlaubnis öffentlich zugänglich gemacht werden. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass nicht feststehe, ob der Anschlussinhaber selbst die Verletzungshandlung begangen habe, weil der Auskunftsanspruch sonst leer liefe. Denn dieser dient gerade dazu, den Anschlussinhaber erst zu ermitteln. Dass dieser selbst die Verletzung begangen haben muss, ergibt sich aus 101 Abs. 2 UrhG nicht. Insgesamt lässt sich eine Tendenz dahingehend feststellen, dass die offensichtliche Rechtsverletzung im Zweifel bejaht wird. Dafür spricht auch, dass diese Voraussetzung primär den Zweck hat, Anfragen ins Blaue hinein zu vermeiden. Rechteinhaber sollen die Provider nicht willkürlich mit Auskunftsverlangen überhäufen und ausforschen können. II. Handeln im gewerblichen Ausmaß Der Auskunftsanspruch besteht nur gegen solche Zugangsprovider, die im gewerblichen Ausmaß handeln. Hierunter fallen nach der Gesetzesbegründung solche Provider, die zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils handeln. Nach derzeitigem Stand geht die Forschungsstelle davon aus, dass hiervon auch Rechenzentren von Universitäten betroffen sein können, da von dem Begriff des mittelbaren wirtschaftlichen Vorteils möglicherweise auch Finanzierungen durch Drittmittelprojekte erfasst sind. Außerdem dürfte entscheidend sein, dass die Dienste in einem Umfang erbracht werden, welcher mit dem eines gewerblichen Diensteanbieters vergleichbar ist, da die Norm gerade nicht ein gewerbliches Handeln, sondern nur ein Handeln in gewerblichem Ausmaß verlangt. Insofern versorgen auch Hochschulrechenzentren oft einen großen Nutzerkreis. 3

4 Darüber hinaus war seit Einführung der Vorschrift umstritten, ob zusätzlich ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung vorliegen müsse und wann dies konkret gegeben sei. In den knapp vier Jahren des Bestehens der Vorschrift hat sich die herrschende Meinung in der (obergerichtlichen) Rechtsprechung dafür ausgesprochen, auch ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung zu verlangen. Gleichzeitig wurden einige Kriterien entwickelt, die für die Bejahung eines gewerblichen Ausmaßes herangezogen werden konnten. Dazu gehörten sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien wie zum Beispiel die Aktualität und Popularität des Werkes, die Anzahl der betroffenen Werke und die Art der Rechtsverletzung (Upload oder Download). Insbesondere wenn nur ein einziger Film bzw. ein einzelnes Musikstück hochgeladen wurde, war umstritten, ob dies schon eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß darstellte. Trotz dieser klaren Tendenz vieler Obergerichte, auch ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung zu verlangen, hat der BGH mittlerweile die bisher herrschende Unsicherheit beseitigt und festgestellt, dass das gewerbliche Ausmaß nur bei der Erbringung der Dienstleistung der Access-Provider gegeben sein muss. Es reicht somit jede Verletzung des Urheberrechts aus, ein gewerbliches Ausmaß ist nicht erforderlich. III. Verhältnismäßigkeit Schließlich muss die Gewährung des Auskunftsanspruchs verhältnismäßig sein. Daran bestehen nur im Ausnahmefall Zweifel, insbesondere wenn der Antragsteller kein oder nur ein äußerst geringes Interesse daran hätte, die Person des Verletzers genannt zu bekommen. IV. Kosten Die Kosten des Auskunftsverfahrens hat unabhängig vom Ausgang des Verfahrens der Antragsteller (= der Verletzte) zu tragen, 101 Abs. 9 S. 5 UrhG. Verfahrenskosten fallen beim Access-Provider somit nicht an. D. Speicherung auf Zuruf? Der Durchsetzung des Auskunftsanspruchs der Rechteinhaber gegen die Provider steht in der Praxis häufig entgegen, dass die die Auskunftserteilung erst ermöglichenden Verkehrsdaten von den Providern entweder gar nicht oder nur sehr kurz (in der Regel bis maximal 7 Tage) gespeichert werden, seitdem das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig und nichtig erklärt worden ist. 4

5 Daher wird zum Teil angedacht, dass ein Anspruch auf Speicherung auf Zuruf bestehen könnte. Dies bedeutet, dass ein Access-Provider zur Speicherung noch vorhandener Verkehrsdaten verpflichtet wäre, sobald ein Rechteinhaber ihn auf eine IP-Adresse aufmerksam macht, von der aus eine Verletzungshandlung begangen wurde (Quick Freeze). In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird ein solcher Anspruch mangels gesetzlicher Grundlage aber zu Recht überwiegend abgelehnt. Eine solche wäre jedoch aufgrund des Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis bzw. in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welcher in der Auswertung der Verkehrsdaten liegt, insbesondere auch im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung zwingend erforderlich. Eine Pflicht zur Speicherung zwecks Ermöglichung des Auskunftsanspruchs besteht für die Provider somit nicht schon auf bloßen Zuruf eines Rechteinhabers. E. Weiterführende Quellen Klein: Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet erleichtert, DFN-Infobrief Recht (5/2012) September 2012 Klein: Zuruf und Action? OLG Düsseldorf verneint Pflicht eines Internet-Providers zur Speicherung von IP-Adressen zum Zweck der Erfüllung zivilrechtlicher Auskunftsansprüche, DFN- Infobrief Recht (5/2013) Mai 2013 Münster, August 2015 Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz Die Forschungsstelle Recht ist ein Projekt an der WESTFÄLISCHEN WILHELMS-UNIVERSITÄT, Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM), Zivilrechtliche Abteilung unter Leitung von Prof. Dr. Thomas Hoeren, Leonardo-Campus 9, D Münster, 5

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