Haussatzung für das Studentenwohnheim Max-Kade-Haus des Studentenwerks Stuttgart, Anstalt des öffentlichen Rechts
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- Eleonora Michel
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1 Haussatzung für das Studentenwohnheim Max-Kade-Haus des Studentenwerks Stuttgart, Anstalt des öffentlichen Rechts Präambel Die Max-Kade-Foundation inc. In New York hat dem Studentenwerk Stuttgart ein Wohnheim anvertraut, welches nach dem Namen des Stifters Max-Kade-Haus benannt wurde. Das Studentenwohnheim und die Selbstverwaltung sollen im Sinne der Stiftung den Gemeinschaftsgeist und die Selbsthilfe der Studenten fördern und erhalten. 1. Rechtsverhältnisse Das Studentenwerk Stuttgart, Anstalt des öffentlichen Rechts (A.d.ö.R.), ist Eigentümer des Max- Kade-Hauses, Einzelheiten über das Mietverhältnis sind im Mietvertrag geregelt. 2. Wohnen 2.1 Wohnberechtigung Wohnberechtigt sind diejenigen Studenten, die an einer dem Studentenwerk Stuttgart, A.d.ö.R., angeschlossenen Hochschule immatrikuliert sind. Zur Zeit sind dies folgende Hochschulen: Uni Stuttgart, Pädagogische Hochschule Ludwigsburg, Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart, Staatliche Akademie der bildenden Künste Stuttgart, Hochschule für Technik Stuttgart, Hochschule der Medien Stuttgart, Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg, Filmakademie Baden-Württemberg Ludwigsburg, Evangelische Fachhochschule Reutlingen-Ludwigsburg, Hochschule Esslingen und die Duale Hochschule Baden-Württemberg Stuttgart. Ausnahmen hiervor bedürfen der Zustimmung des Studentenwerks Stuttgart, A.d.ö.R. 2.2 Aufnahme 1. Die Auswahl der Bewerber wird durch eine Auswahlkommission nach persönlicher Aussprache mit den Bewerbern getroffen. 2. Die Auswahlkommission besteht aus 31 Personen: einem Vertreter des Studentenwerks Stuttgart, A.d.ö.R., je zwei Hauptmieter der Stockwerke 1-14 als Vertreter des Stockwerks und den zwei Mitgliedern des Wohnungsreferats. 3. Ist eines der Stockwerke nicht anwesend, ist das Wohnungsreferat, bis zum nächsten Zusammentreffen der Auswahlkommission, dazu berechtigt, diesem Stockwerk eigenständig neue Mitbewohner zuzuteilen. 4. Die Auswahlkommission tritt nach Bedarf zusammen und wird vom Wohnungsreferat einberufen. 5. Die von der Auswahlkommission erteilte Wohnberechtigung ist nicht übertragbar.
2 2 6. Abweichend von können Austauschstudenten durch das Wohnungsreferat ohne Auswahlverfahren aufgenommen werden. 2.3 Einzug 1. Die Wohnungsreferenten schlagen die aufgenommenen Bewerber dem Studentenwerk Stuttgart, A.d.ö.R., zum Einzug vor. 2. Innerhalb der Gültigkeitsdauer des Mietvertrages ist der aufgenommene Bewerber Hauptmieter des Max-Kade-Hauses. 3. Untervermietungen (Ferienvermietungen) des Wohnraums sind nur über das Wohnungsreferat gestattet. 4. Die Mitnutzung des Wohnraums durch andere Personen ist nicht gestattet. Besuch ist erlaubt (siehe Allgemeine Mietbedingungen des Studentenwerk Stuttgarts ). 5. Umzüge sind nur innerhalb des Stockwerks möglich. 2.4 Wohndauer / Verlängerung 1. Die Wohndauer beträgt sechs Semester. 2. Die Mitglieder des kleinen Rates und des Wohnungsreferats erhalten entsprechend ihrer Amtszeit eine Wohndauerverlängerung nach Antrag beim Studentenwerk Stuttgart, A.d.ö.R. 3. In besonderen Härtefällen kann die Wohndauer auf Vorschlag des kleinen Rats nach Antrag beim Studentenwerks Stuttgart, A.d.ö.R., vom Studentenwerk verlängert werden. 4. Der Mieter kann sein Mietverhältnis unterbrechen und ruhendes Wohnrecht beim Wohnungsreferat beantragen. 3. Selbstverwaltung 3.1 Allgemeines 1. Die Hausbewohner bilden eine Gemeinschaft, die gegenseitige Rücksichtnahme sowie von jedem Einzelnen eine Beteiligung an der Selbstverwaltung voraussetzt. 2. Die Selbstverwaltung hat das Recht und die Pflicht die Interessen der Gemeinschaft nach Innen und Außen zu vertreten, soweit sie nicht dem Rechtsträger nach Gesetz vorbehalten sind. Sie behandelt alle Fragen und Probleme, die sich aus dem Zusammenleben der Bewohner des Hauses ergeben. 3. Die Selbstverwaltung versteht sich als nicht eingetragener Verein.
3 3 3.2 Organe der Selbstverwaltung Die Hausversammlung a. Die Hausversammlung besteht aus den Hauptmietern des Hauses. b. Den Vorsitz in der Hausversammlung führt der Erste Vorstand des Hauses. c. Die Hausversammlung muss binnen 14 Tagen zusammen treten, wenn der kleine Rat dies beschließt, oder wenn mindestens 25 Hauptmieter dies verlangen. d. Die Hausversammlung beschließt grundsätzliche Angelegenheiten des Hauslebens und führt Satzungsänderungen durch. e. Die Hausversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 45 Hauptmieter anwesend sind. Beschlüsse fasst die Hausversammlung mit einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit, wobei mindestens 35 Bewohner zustimmen müssen. f. Soweit nicht anders geregelt, gilt sinngemäß die Geschäftsordnung für den 12er-Rat Die Stockwerkssprecher a. Der Stockwerkssprecher vertritt die gemeinsamen Belange der Stockwerksbewohner. b. Jedes Stockwerk wählt auf einer stattfindenden Stockwerksversammlung einen Stockwerkssprecher. Dessen Name, Zimmernummer, Handynummer und adresse ist dem kleinen Rat mitzuteilen er-Rat und erweiterter 12er-Rat a. Aufgabe des 12er-Rats und des erweiterten 12er-Rats ist die Behandlung aller Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Selbstverwaltung des Hauses ergeben. b. Der erweiterte 12er-Rat besteht aus den Mitgliedern des kleinen Rates, einem Wohnungsreferenten und zwei Vertretern jedes Stockwerks. c. Der 12er-Rat besteht aus den Mitgliedern des kleinen Rats, einem Wohnungsreferenten und einem Vertreter jedes Stockwerks. d. Der 12er-Rat bzw. erweiterte 12er-Rat tritt mindestens einmal im Semester zusammen. Er entlastet ehemalige Amtsinhaber von ihrem Amt und wählt Amtsinhaber für Ämter auf ein Semester. Er wählt vier Mitglieder des Disziplinarrats entsprechend einem repräsentativen Durchschnitt des Hauses auf ein Semester. e. Der erweiterte 12er-Rat beschließt die Ämterrichtlinien und Geschäftsordnungen mit Zweidrittelmehrheit. Für alle Ämter sind Ämterrichtlinien zu erstellen. f. Der 12er-Rat oder erweiterte 12er-Rat wählt die Referenten für einzelne Arbeitsgebiete auf ein Semester. g. Im 12er-Rat bzw. erweiterten 12er-Rat kann das konstruktive Misstrauen gegen Amtsinhaber ausgesprochen werden, die vom entsprechenden Gremium gewählt werden dürfen. Das konstruktive Misstrauen darf nur ausgesprochen werden, wenn zuvor eine Beschwerde über dem Amtsinhaber gegenüber dem kleinen Rat oder dem Disziplinarrat ausgesprochen wurde. h. Auf Antrag von mindestens 25 Hauptmietern muss der 12er-Rat bzw. der erweiterte 12er-Rat binnen 14 Tagen zusammentreten. i. Für die Durchführung der Sitzung und deren Vorbereitung gilt die Geschäftsordnung im Anhang.
4 Der Kleine Rat a. Der Kleine Rat vertritt den 12er-Rat. Der Kleine Rat behandelt Fragen und Probleme in Zusammenarbeit mit der Selbstverwaltung von geringerer Bedeutung und/oder hoher Dringlichkeit. b. Der Kleine Rat besteht aus dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand, dem Tutor und dem Schriftführer. c. Der Kleine Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vertreter anwesend sind. Entscheidungen müssen einstimmig gefasst werden, sonst entscheidet der 12er-Rat bzw. der erweiterte 12er-Rat. d. Die Sitzungen des Kleinen Rats sind grundsätzlich öffentlich. e. Der Kleine Rat hat auf den 12er-Räten bzw. erweiterten 12er-Räten über seine Entscheidungen zu berichten und Rechenschaft abzulegen. f. Die Vorstände vertreten die Wohngemeinschaft nach Innen und Außen. g. Der 1. Vorstand vertritt bevorzugt die Wohngemeinschaft nach Außen, er pflegt die Verbindungen mit den Hochschulen, dem Studentenwerk und der Öffentlichkeit. h. Der 2. Vorstand vertritt bevorzugt die Wohngemeinschaft nach Innen, er pflegt die Verbindungen zu der Wohngemeinschaft des Hauses und zu den Amtsinhabern. Der 2. Vorstand ist der Vertreter des 1. Vorstands. i. Der Tutor ist für außerordentliche Partyorganisation und kulturelle Förderung (Tutorwesen) zuständig. Er führt die Tutorenkasse. j. Der Schriftführer ist verantwortlich für den gesamten Schriftverkehr, führt Protokolle bei Sitzungen und verwaltet die Hauskasse Der Disziplinarrat a. Der Disziplinarrat behandelt Verstöße gegen die Hausordnung, Haussatzung und Ämterrichtlinien und schlichtet Streitigkeiten. b. Der Disziplinarrat soll einen repräsentativen Durchschnitt der Wohngemeinschaft widerspiegeln. Er besteht aus einem Vertreter des Kleinen Rates, hierbei bevorzugt dem 2. Vorstand, und vier Hauptmietern. Er ist mit vier Mitgliedern beschlussfähig. c. Der Disziplinarrat kann von jedem Hauptmieter angerufen werden. Er muss dann schnellstmöglich zusammentreten. d. Die Verhandlungen des Disziplinarrates sind nicht öffentlich. e. Grobe Verstöße werden durch Festsetzen geeigneter Strafen und/oder durch Androhung des Ausschlusses aus der Wohngemeinschaft geahndet. f. Bei besonders schweren Verstößen und/oder der Wiederholung grober Verstöße kann der Disziplinarrat dem Studentenwerk Stuttgart, A.d.ö.R., die Kündigung empfehlen. g. Die Entscheidung des Disziplinarrats erfolgt mit absoluter Mehrheit und ist endgültig und wird auf dem folgenden 12er-Rat bzw. erweiterten 12er-Rat bekanntgegeben. 4. Schlussbestimmungen 1. Mit Beschluss dieser Satzung in der Hausversammlung vom 03. Mai 2010 verlieren alle bisherigen Satzungen ihre Gültigkeit.
5 5 2. Zu dieser Satzung gehört ein Anhang, welcher die Geschäftsordnung des 12er-Rats und des erweiterten 12er-Rats enthält. Stuttgart, den
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