VU Grundlagen des Geistiges Eigentums WS 2015/16

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1 VU Grundlagen des Geistiges WS 2015/16 Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute mit mehr als Studierenden und über Mitarbeitenden die größte und wichtigste Forschungs- und Bildungseinrichtung in Westösterreich. Alle weiteren Informationen finden Sie im Internet unter:

2 CV Sabine Wögrath Ausbildung Biologie an der Universität Innsbruck Mediationsausbildung Lehrgang Patent- und Lizenzmanagement am MCI Praktische Erfahrung als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Zoologie und Limnologie der UIBK Laborleiterin am Institut für Hygiene Projektleiterin im Ziviltechnikerbüro ITS Stabsstelle für Forschungsevaluierung an der UIBK Innovationsmanagerin im projekt.service.büro der UIBK 2

3 CV David Lederbauer Ausbildung Politikwissenschaft an der Universität Innsbruck Lehrgang Patent- und Lizenzmanagement am MCI Projektmanagement von Forschungsprojekten bei der Roland Gareis Consulting Praktische Erfahrung als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Organisation und Lernen der UIBK Projektmanager bei der NGO WUS Austria in Graz im Bereich Management von Hochschulkooperationen in der Entwicklungszusammenarbeit Stabsstelle für Strategie und allgemeine Angelegenheiten der Rektors der MUI Projektleiter des Wissenstransferzentrums West, projekt.service.büro der UIBK 3

4 Informationen zur Lehrveranstaltung Prüfung Mündlich am Ende (letzten Termin) der LV Anwensenheitspflicht max. 3 Termine verpassen Weitere Informationen auf Website & Syllabus entrecht.html 4

5 Vorbesprechung, Ablauf und Modus der LV. Third Mission der Universität - der Wissens- und Technologietransferprozess im Überblick Überblick über die verschiedenen Schutzrechte Urheberrecht I: Einführung ins Urheberrecht. Was ist ein Werk? Wer ist Urheber? Welche Besonderheiten und Grenzen kennt der Schutz des Urheberrechts? Urheberrecht II: Vertiefende Behandlung des Urheberrechts unter besonderer Berücksichtigung von Computerprogrammen (Software) und Datenbanken Markenschutz und Designschutz. (Was ist eine Marke und wie kann diese geschützt werden. Grundlagen des Geschmacksmusterrechts) Patentschutz I: Kriterien der Patentierbarkeit (mit Beispielen) Patentschutz II: Patenterteilungsverfahren ( Österreichisches Patent, Europäisches Patent, PCT- Patentanmeldung und Besonderheiten im US Patentrecht) Von der Idee zur Erfindung: Verwertungsprozess an der Universität (LFU und MUI). Die wichtigsten Akteure im Wissens- und Technologietransfer im universitären Umfeld Patentrechercheworkshop: Recherche zu Neuheit und freedom to operate (FTO) Verwertung I: Möglichkeiten der Bewertung und Verwertung von geistigem Eigentum Verwertung II:. Universitäre Verwertung durch Gründung eines spin-offs. Ein good practice Beispiel aus dem universitären Umfeld Zusammenfassung der vorangegangenen LV-Einheiten und Raum zur Beantwortung offener Fragen Mündliche Prüfung (in Gruppen) 5

6 Was tun mit Ergebnissen der Forschungsarbeiten? Publizieren: direkter Nutzen für die Allgemeinheit; Dokumentation der wissenschaftlichen Leistung in Verfahren oder Produkte implementieren, ohne vorher ein Schutzrecht darauf anzumelden bzw. unter Verzicht auf den Urheberrechtsschutz (open source software) Unter Geheimhaltung damit arbeiten Schutzrecht anmelden: z.b. patentieren und Verwertung nach Anmeldung 6

7 Was sind Geistige rechte (Intellectual Property Rights)? Immaterialgüterrecht, Gewerbliches Schutzrecht bzw. Urheberrecht durch den Staat gewährte Exklusivrechte für immaterielle Güter bzw. geistige Schöpfungen (Ideen, Werke, Erfindungen, Informationen ) Immaterielles Monopolrecht (zeitlich, territorial) Schutz vor Nachahmung durch Ausschließungsrecht 7

8 Publikationen Prozess der Verwertung von Ideen Lehre Forschung Science = turning Money into Knowledge 8

9 Prozess der Verwertung von Ideen U-Gründung Schutzinstrumente Lizenzierung F & E Deals Innovation = turning Knowledge into Money 9

10 Geistige rechte -Intellectual Property Rights (IPR) Schutzinstrumente Schutzrechte Schutzinstrumente Gewerbliche Schutzrechte Patent, Gebrauchsmuster Marke Geschmacksmuster Urheberrecht Faktischer Schutz - Geheimhaltung Sonstige Möglichkeiten Zeitvorsprung Kostenvorteil durch Lernkurveneffekte Qualitätsvorsprung 10

11 Schutzinstrumente im Vergleich 1. Offenbarung der Information (Veröffentlichung) billig hindert andere an der Patentierung derselben Erfindung 2. Geheimhaltung (Betriebsgeheimnis) billig (abgesehen von Geheimhaltungskosten) Erfindung wird nicht offengelegt 3. Nichts tun es muss nichts unternommen werden bietet keine Ausschlussrechte Erfindung wird Wettbewerbern offengelegt kein Schutz vor Reverse Engineering /Doppelerfindungen schwer durchzusetzen "Geheimnisse" werden oft ziemlich schnell bekannt bietet keine Ausschlussrechte Wettbewerber erfahren oft Einzelheiten 11

12 Geistige rechte Worüber sprechen wir? Immaterialgüterrecht Darunter versteht man den Rechtsbereich, der dem Schutz des Geistigen (Intellectual Property) dient. Immaterialgüterrechte verleihen dem Inhaber das Recht, Dritte von der unautorisierten gewerblichen Nutzung seines Rechtes auszuschließen. Know-how Es beinhaltet jedoch keine Benutzungs-, Herstellungs- oder Verkaufserlaubnis 12

13 Die Voraussetzungen Die Umsetzung 13

14 die Voraussetzungen. 1. Die Situation vor UG Der Vertrag von Lissabon 3. Gesetzliche Grundlagen 4. Bedeutung der Drittmittelforschung an den Universitäten 5. Finanzierung des Wissens- und Technologietransfers 14

15 Voraussetzungen Situation vor UG 2002 Bis zum Inkrafttreten des neuen Universitätsrechts lag das Aufgriffsrecht an Diensterfindungen beim Bund. Dieser hat in den meisten Fällen nicht Gebrauch davon gemacht und die Rechte der Erfinderin oder dem Erfinder zurückgegeben. Dieses nicht Aufgreifen der Diensterfindungen wurde oft auch als Hochschullehrerprivileg bezeichnet. Auf den ersten Blick schein dies kein Problem zu sein, sondern eine großzügige Geste des Bundes. Es hat sich allerdings oft gezeigt, dass Diensterfindungen entweder gar nicht weiter verfolgt wurden, d.h. es auch nicht zu einer geeigneten, gewinnbringenden Verwertung des geistigen kam, oder aber zu privaten Cashcows von Universitätsbediensteten wurden. Nicht selten wurden auf Basis der Diensterfindung Unternehmen gegründet. Manche dieser Gründerfirmen sind nach einigen Jahren mangels kompetenter Geschäftsführung und/oder Fehleinschätzung des Marktes wieder aufgelöst worden. Andere jedoch haben sich zu funktionierenden Unternehmen entwickelt und bringen so der Universität zumindest indirekt eine Nutzen, weil Absolventen des Gründerinstitutes oft in diesen Unternehmen einen Arbeitsplatz finden. Direkten finanziellen Rückfluss hatte die Universität aber so gut wie nie zu erwarten. Der Hauptnutzen der Gründerfirma lag aber sicher beim Gründer, dem Universitätsbediensteten. 15

16 die Voraussetzungen. 1. Die Situation vor UG Der Vertrag von Lissabon 3. Gesetzliche Grundlagen 4. Bedeutung der Drittmittelforschung an den Universitäten 5. Finanzierung des Wissens- und Technologietransfers 16

17 Voraussetzungen Der Vertrag von Lissabon Die Beschlüsse des Europäischen Rats in Lissabon im Jahr 2000 umfassten unter anderem, die EU bis 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt umzugestalten. Eine notwendige Voraussetzung für das Erreichen dieses hoch stehenden Zieles war die Aufstockung des Forschungsetats auf 3% des BIP durch vermehrte Beteiligung von Industrie und Wirtschaft in der Forschungsfinanzierung. Um dieser neuen Forderung gerecht werden zu können hat man den Universitäten im neuen Universitätsgesetz das Recht zugesprochen, Erfindungen ihrer Dienstnehmer, so genannte Diensterfindungen, aufzugreifen (siehe dazu später 106 Abs.2 UG 2002). Dies war ein ganz wichtiger Schritt auf dem Weg zur besseren Einbindung der Wirtschaft in die Forschungsfinanzierung, denn nur wenn die Universität im Besitz der Rechte an den Forschungsergebnissen ist kann sie auch in Verhandlungen mit potentiellen Kooperationspartnern effiziente Regelungen über die Verwendung des entstandenen Wissens durchsetzen. 17

18 die Voraussetzungen. 1. Die Situation vor UG Der Vertrag von Lissabon 3. Gesetzliche Grundlagen 4. Bedeutung der Drittmittelforschung an den Universitäten 5. Finanzierung des Wissens- und Technologietransfers 18

19 Voraussetzungen Gesetzliche Grundlagen 1. UG Abs. 2 Auf Diensterfindungen gemäß 7 Abs. 3 Patentgesetz, BGBl. Nr. 259/1970, die an einer Universität im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstoder Ausbildungsverhältnisses zum Bund oder im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses zur Universität gemacht werden, ist das Patentgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität als Dienstgeber gemäß 7 Abs. 2 Patentgesetz gilt. 19

20 Voraussetzungen Gesetzliche Grundlagen 1. UG Abs. 3 Jede Diensterfindung ist dem Rektorat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Will die Universität die Diensterfindung zur Gänze oder ein Benützungsrecht daran für sich in Anspruch nehmen, hat das Rektorat dies der Erfinderin oder dem Erfinder innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Andernfalls steht dieses Recht der Erfinderin oder dem Erfinder zu." 20

21 Voraussetzungen Gesetzliche Grundlagen 2. 7 Abs.3 Patentgesetz Erfindung eines Dienstnehmers, wenn sie ihrem Gegenstand nach in das Arbeitsgebiet des Unternehmens, in dem der Dienstnehmer tätig ist, fällt und wenn entweder die Tätigkeit, die zu der Erfindung geführt hat, zu den dienstlichen Obliegenheiten des Dienstnehmers gehört oder wenn der Dienstnehmer die Anregung zu der Erfindung durch seine Tätigkeit in dem Unternehmen erhalten hat oder das Zustandekommen der Erfindung durch die Benützung der Erfahrungen oder der Hilfsmittel des Unternehmers worden ist 40b, 40c und 40f Urheberrechtsgesetz (UrhG) 21

22 die Voraussetzungen. 1. Die Situation vor UG Der Vertrag von Lissabon 3. Gesetzliche Grundlagen 4. Bedeutung der Drittmittelforschung an den Universitäten 5. Finanzierung des Wissens- und Technologietransfers 22

23 Voraussetzungen Drittmittelforschung Ein zunehmender Anteil der Forschung an Hochschulen aus sogenannten Drittmitteln finanziert. Diese können aus öffentlichen Quellen kommen, etwa vom Staat oder der EU, wobei sie üblicherweise im Wettbewerb vergeben werden. Auch die Wirtschaft finanziert Forschungsprojekte an Hochschulen Anteil der Drittmittel an den gesamten Umsatzerlösen der Unis: 16,5 Prozent; Jeder fünfte Uni-Beschäftigte ist über Drittmittel angestellt. + 47,1% 23

24 Voraussetzungen Drittmittelforschung Die Interessen der beteiligten Gruppen: Für das Unternehmen: Auslagern von Entwicklungsrisiko Enger Kontakt zur Forschung um neue Entwicklungen nicht zu verpassen Fehlende inhouse Kompetenz zu bestimmten Technologiefeldern Zusätzliche staatliche Förderungen in bestimmten Bereichen Für die Universität: Lukrierung von Forschungsgeldern, Renommee in der Öffentlichkeit Für die WissenschaftlerInnen: Forschung mit Praxisbezug und besserer Kontakt zur Wirtschaft Finanzierung der Forschungstätigkeit Zeitliche Ressourcen Einwerben von Drittmitteln Anerkennung in der Scientific Community durch Publikationen 24

25 die Voraussetzungen. 1. Die Situation vor UG Der Vertrag von Lissabon 3. Gesetzliche Grundlagen 4. Bedeutung der Drittmittelforschung an den Universitäten 5. Finanzierung des Wissens- und Technologietransfers 25

26 Voraussetzungen Finanzierung Wissenstransfer : uni:invent durch die zur Verfügung Stellung von Mitteln seitens des BMWA und bm:bwk Seit 2013: Wissenstechnologietransferzentren durch die zur Verfügungstellung von Mitteln seitens des BMWFW 26

27 Voraussetzungen Finanzierung Wissenstransfer Wissens- und Technologietransferzentren: Modular aufgebautes Modell zur Überführung von wissenschaftlichen Erkenntnissen in die wirtschaftliche Praxis. Module unterstützen den Verwertungsprozess von der Erfindung über Patentierung bis hin zur Prototypenentwicklung, Modul 1a: Regionale Wissenstransferzentren Modul 1b:Thematische Wissenstransferzentren Modul 2: Patentförderung Modul 3: Prototypenförderung 27

28 Die Voraussetzungen Die Umsetzung 28

29 die Umsetzung. I. Strategische Zielsetzung(en) der Universitäten II. III. Zuständigkeitsverteilung Intensive Kommunikation und Information 29

30 Umsetzung Strategische Zielsetzungen Verankert in Entwicklungsplan und Leistungsvereinbarung Der Entwicklungsplan legt die strategische Ausrichtung der Universität für mehrere Jahre fest. Er dient dabei zum einen als Grundlage für die Leistungsvereinbarung mit dem Bund und zum anderen als Orientierungshilfe für die Zielvereinbarungen zwischen der Universitätsleitung und den Fakultäten bzw. Dienstleistungseinheiten. Die Leistungsvereinbarung regelt, welche Leistungen von der Universität im Auftrag des Bundes erbracht werden und welche Leistungen der Bund hierfür erbringt. Diese ist alle 3 Jahre zwischen der Universität und der Republik Österreich abzuschließen. 30

31 die Umsetzung. I. Strategische Zielsetzung(en) der Universitäten II. III. Zuständigkeitsverteilung Intensive Kommunikation und Information 31

32 Umsetzung Zuständigkeitsverteilung Schaffung einer speziellen Stelle für IPR Management im projekt.service.büro, Sst. für Wirtschaftskooperationen & Universitätsholding GmbH Rektorat Stabsstelle Wirtschaftskooperation Vizerektorat für Forschung projekt.service.büro 32

33 die Umsetzung. I. Strategische Zielsetzung(en) der Universitäten II. III. Zuständigkeitsverteilung Intensive Kommunikation und Information 33

34 Umsetzung Information und Kommunikation projekt.service.büro, Aufgaben: Entwicklung von Projektkonzepten Auswahl passender Fördermöglichkeiten Verfassen & Einreichen von Projektanträgen Vertragsprüfungen, Vertragserrichtungen & Vertragsverhandlungen Sicherung & Verwertung von geistigem Eigentum Durchführung & Verwaltung von Projekten GVO bzw. Tierversuchsanträgen Aufenthaltsbewilligungen ausländischer ForscherInnen aus Drittstaaten 34

35 Aufgaben der TTO MitarbeiterInnen Veranstaltungen, Vorlesungen und Schulungen im Bereich Technologietransfer Unterstützung in Hinblick auf geistiges Eigentum in Kooperationsverträgen und Publikationen Betreuung und Verhandlung von Verträgen (MTA, Koop. CA) Unterstützung bei der Meldung von Diensterfindungen Vorbereitung der Entscheidung der Inanspruchnahme einer Diensterfindung Bindeglied zwischen ErfinderInnen, Rektorat und Patentanwaltskanzleien Vorbereitung, Planung und Umsetzung der schutzrechtlichen und wirtschaftlichen Verwertungsstrategie Verhandlung, Abschluss und Controlling von Options-, Lizenz- und Knowhow-Verträgen 35

36 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 36

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