Wohneigentum als Mittel der beruflichen Vorsorge
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- Meike Michel
- vor 8 Jahren
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1 innovation zweite säule Wohneigentum als Mittel der beruflichen Vorsorge Nachklang zur BVG-Arena vom im Politforum des Bundes Käfigturm Bern
2 Grundfragen und Kurzantworten vorweg Ist die berufliche Vorsorge eine Sozialversicherung? Sie ist es ihrer Natur nach nicht, allerdings wird sie, z.b. von der EU, insofern der Sozialversicherung gleichgestellt, als die Versicherten einen gesetzlichen Leistungsanspruch haben, so im Obligatorium hinsichtlich Mindestaltersgutschriften, Mindestverzinsung und Mindestumwandlungssatz, also im Rahmen der Säule 2a. Wem gehört das Berufsvorsorgevermögen? Wirtschaftlich gehört des Berufsvorsorgevermögen den Versicherten; dies hat übrigens der EuGH bezüglich Kapitaldeckungsverfahren festgehalten. Rolle + Aufgabe der Vorsorgeeinrichtung hinsichtlich des ihr anvertrauten Vorsorgevermögens? Die Vorsorgeeinrichtung ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck. Sie ist Treuhänderin (Fiduciary) der Versicherten im ausschliesslichen Interesse des ihr von den diesen anvertrauten Vermögens.
3 Die Wohneigentumsförderung in Kürze Die Versicherten haben einen gesetzlichen Anspruch auf Vorbezug oder Verpfändung ihres Vorsorgevermögens maximal im Umfang der Austrittsleistung im Alter 50 bzw. bei Alter > 50 der Hälfte der Austrittsleistung für das von ihnen genutzte Wohneigentum. Bei Veräusserung des Wohneigentums vor dem Vorsorgefall ist der Vorbezug an die Vorsorgeeinrichtung zurückzuerstatten bzw. die Verpfändung aufzuheben. Der Vorbezug bzw. die Pfandverwertung werden besteuert.
4 Ziel und Zweck der WEF Den in der beruflichen Vorsorge Versicherten den Erwerb bzw. den Erhalt ihres selbst genutzten Wohneigentums zum Zweck der Vorsorge erleichtern. Damit soll die Berufsvorsorge den Versicherten näher gebracht und somit dessen Akzeptanz bereits in jüngeren Jahren, d.h. lange vor dem Vorsorgefall Alter erhöht werden.
5 Quellen der Wohneigentumsförderung Vorsorgeeinrichtungen (VE) Registrierte Vorsorgeeinrichtungen Rein im obligatorischen Bereich tätige VE Sowohl im obligatorischen wie im weitergehenden Bereich tätige VE Nicht registrierte, rein ausserobligatorische Vorsorgeeinrichtungen Annexeinrichtungen Freizügigkeitseinrichtungen Freizügigkeitsstiftungen Lebensversicherungseinrichtungen Einrichtungen der Säule 3a Bankstiftungen Lebensversicherungseinrichtungen
6 Leistungsformen der Berufsvorsorge Ordentliche - Rente - Kapital - Mix Kapital/Rente Ausserordentliche - Austrittsleistung - Austritt bzw. Wechsel der VE - Scheidung - Wohneigentum - Vorbezug - Verpfändung bzw. Verwertung - Barauszahlung - Wegzug aus der Schweiz - Selbständige Erwerbstätigkeit
7 Ergebnis der Wirkungsanalyse WEF WEF wird insgesamt positiv beurteilt Bei einem bedeutenden Teil der Nutzer handelt es sich um Schwellenhaushalte, die Wohneigentum ohne WEF nicht erwerben könnten. Zinslast wird reduziert und Vorsorgezweck erreicht. Wohneigentumsquote ist in der Schweiz spürbar gestiegen Mit WEF werden keine Luxusobjekte finanziert Auch raumplanerische Ziele werden beachtet (verdichtetes Bauen) Nur vereinzelt unerwünschte Effekte Zusatzversicherung zur Lückenschliessung der Geldleistung im Vorsorgefall ist relativ teuer
8 Für WEF eingesetzte Vorsorgevermögen Siehe Bericht Wohneigentumspolitik des Bundes vom 7. Dezember 2010, Ziffer 4.1. und 4.2 unter
9 Szenarien der WEF-Weiterentwicklung A Belassen B Beschränken C Ausbauen bzw. Verbessern
10 Belassen Keine Änderung des Systems, sowohl hinsichtlich des Zwecks als auch bezüglich der Massnahmen, weil sich die WEF grundsätzlich bewährt hat. Eine Änderung des Systems würde noch mehr Unruhe, Unsicherheiten und Misstrauen in das System der beruflichen Vorsorge bringen und seine Akzeptanz bei der jüngeren Versichertengeneration, die auf die WEF angewiesen ist, beeinträchtigen.
11 Beschränken WEF auf die ausserobligatorische Berufsvorsorge (2b), inkl. Freizügigkeitseinrichtungen begrenzen, weil die Säule 2a oft der Existenzsicherung (1. Säule) dient. Mit dieser Begrenzung wäre aber die Beschränkung auf die AL im Alter 50 bzw. die Hälfte der AL, wenn diese grösser als AL 50, aufzuheben. WEF zur Finanzierung von Genossenschaftsanteilen aufheben, da hiermit die Versicherten kein Wohneigentum erwerben und weil diese Massnahme auch nicht durch Artikel 111 Absatz 4 der Bundesverfassung abgedeckt ist.
12 Ausbauen bzw. Verbessern Beschränkung der Wohneigentumsformen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c WEFV auf das Gesamteigentum der Ehepartner bzw. der eingetragenen Partner lockern, dies schon hinsichtlich der Kongruenz der WEF mit dem Kreis der Begünstigten in der beruflichen Vorsorge sowie dem Zweck der Wohneigentumsförderung. Einführung einer Amortisationspflicht für die neben dem Vorbezug bestehenden Hypothekardarlehen
13 Fazit WEF zeigt als Mittel der beruflichen Vorsorge grundsätzlich positive Wirkungen, die Quote der Wohneigentümer ist gestiegen und auch die anderen damit bezweckten Ziele wurden erreicht. Eine Überprüfung der WEF Massnahmen pro futuro ist dennoch angezeigt, auch angesichts der Risiken des Kapital- bzw. Liegenschaftsmarktes für die Versicherten. Die WEF muss als attraktives Mittel der Berufsvorsorge beibehalten und weiter entwickelt werden. Eine Aufhebung der WEF ist in keinerlei Hinsicht angezeigt.
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