Infoheft für Übungsleiter/innen

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1 Infoheft für Übungsleiter/innen

2 1. Vorwort Liebe Übungsleiterinnen, liebe Übungsleiter, dieses Infoblatt soll in erster Linie allen Übungsleitern, Helfern oder sonstigen mit der Durchführung von Trainings- oder Übungsstunden beschäftigten Mitarbeitern (im folgenden ÜL genannt), Sicherheit in ihrem Handeln geben und eine Orientierungshilfe sein, auf welchen gesetzlichen Grundlagen und Anordnungen Ihr Handeln im Sportbetrieb ruht Der Vorstand des MTV möchte mit diesem Infoblatt dazu beitragen, Unsicherheiten zu beseitigen und häufig gestellte Fragen kompakt und umfassend zu beantworten. Der Umfang ist dabei kurz gehalten, als Richtschnur gilt: Was ich unbedingt wissen sollte! Wir danken der ARAG 24 Sportversicherung und dem LSB Nordrhein Westfalen, mit deren Hilfe wir dieses Infoblatt erstellt haben. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Wir wünschen viel Spaß und Erfolg bei Ihrer Tätigkeit in unserem MTV. Hinweis: Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich alle Angaben auf Angehörige beider Geschlechter. Klaus Dörries 2. Impressum Oberturn- und Sportwart Herausgeber: MTV v Bad Gandersheim e.v. Bismarckstr Bad Gandersheim 3. Auflage Oktober 2011 Infoheft für Übungsleiter.doc Seite 2 von Auflage - Stand: Oktober 2011

3 3. Sportstättennutzung Bitte bedenken Sie, dass wir als Verein kein automatisches Nutzungsrecht der Sportstätten haben, sondern dieses erst nach Anerkennung der Benutzungsordnung benutzen dürfen. Mit dem Betreten der Sportstätte unterwerfen Sie sich daher der jeweiligen gültigen Benutzungsordnung, auch wenn Sie diese nicht zur Kenntnis genommen haben oder nicht nehmen konnten. Im Gegenzug haben Sie für Ihre Sportstunde das Hausrecht, welches Ihnen gebietet Nutzern oder Besuchern das Betreten oder die Nutzung der Sportstätte zu gestatten, bzw. zu untersagen. 4. Sorgfaltspflichten Jeder ÜL hat dafür Sorge zu tragen hat, dass nur berechtigte Personen am Übungs- und Wettkampfbetrieb teilnehmen. Bei neuen Teilnehmern bitten wir Sie nachzufragen, ob eine MTV- Mitgliedschaft gegeben ist und in welcher Abteilung. Jeder ÜL sollte daher auf jeden Fall Beitrittserklärungen bei sich haben und diese ausgeben können. Formulare erhalten Sie zum Download auf der MTV-Homepage und in der Geschäftsstelle. Nichtmitglieder sollten maximal 3x schnuppern. Anschließend müssen die Teilnehmer eine Beitrittserklärung ausfüllen und über Abteilungsleitung / Geschäftsstelle abgeben. Bitte überwachen Sie, dass tatsächlich die Beitrittserklärung aus Versicherungsgründen und zur Finanzierung des Sports abgegeben wird. Falls Nichtmitglieder Fragen zum Mitgliedsbeitrag haben, die Sie als ÜL nicht sicher beantworten können, verweisen Sie diese bitte immer an die Geschäftsstelle mit Hinweis auf die Öffnungszeiten. 5. Kurse Kursangebote sind für ein modernes Sportmanagement und professionellen Sportservice wichtig, um zusätzliche Sportangebote flexibel, attraktiv und zeitgemäß anbieten zu können. Obgleich die Aufwände für Kurse durch zusätzliche Anmietungen, Beschaffungen und ÜL- Vergütungen weitaus höher sind als der reguläre Übungsbetrieb, ist hier primär das Ziel, langfristig mehr Mitgliedschaften zu bekommen. Dort, wo es finanziell vertretbar ist, versuchen wir jedoch Kurse als eigenständige Übungsgruppe zu etablieren. Da die Kursangebote mittlerweile einen hohen Wertbeitrag zur Stabilisierung der Finanzkraft des Vereins liefern, will die Kalkulation von Kursen daher gut überlegt sein. Bitte halten Sie daher rechtzeitig Rücksprache mit dem Vorstand, wenn Sie Kursangebote planen und überlassen Sie die Festlegung der Kursgebühren dem Vorstand. Anmeldungen zu Kursen bitten wir auf dem dafür vorgesehenen Formblatt vorzunehmen, welches Sie über die Geschäftsstelle oder mittels Download von der MTV-Homepage bekommen können. Die Gesamtabrechnung nach Kursende ist Aufgabe des Kursleiters, die Einziehung des Kursentgelts ist hingegen grundsätzlich Aufgabe des Vorstandes (Lastschriftverfahren). 6. Schlusswort Sie sind als Übungsleiter der Repräsentant des MTV nach außen und somit das wichtigste Bindeglied zwischen Vorstand und den Mitgliedern. Wir bitten Sie, diese Repräsentanz im Sinne des MTVs positiv und so zu gestalten, dass es dem Ansehen des Vereins dient. Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung. Infoheft für Übungsleiter.doc Seite 3 von Auflage - Stand: Oktober 2011

4 Die häufigsten Fragen zu Sport und Recht 1. Frage: Wie sind Mitglieder im Verein versichert? Antwort: Alle MTV Mitglieder sind über den Sportversicherungsvertrag des Landessportbundes Niedersachsen über die ARAG 24 Sportversicherung Unfall-, Haftpflicht- und Rechtsschutz versichert. Versichert ist die Durchführung des satzungsgemäßen Vereinsbetriebs, dies bedeutet das Training, die Wettkämpfe und Veranstaltungen des MTV. Der Sportversicherungsvertrag ersetzt nicht die private oder gesetzliche Krankenversicherung, sondern tritt nur ergänzend ein. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass alle Unfälle oder Verletzungen der Sportversicherung gemeldet werden. Diese Meldung erfolgt über die Sportschadensmeldung. 2. Frage: Wie sind Nichtmitglieder im Verein versichert? Antwort: Die persönliche Absicherung der Nichtmitglieder ist im MTV zusätzlich über die Sportversicherung versichert. 3. Frage: An wen melde ich Schadensfälle? Antwort: An die Geschäftsstelle mittels Formblatt. Die Geschäftsstelle, die bei Volljährigen die Schadensmeldung an das Versicherungsbüro der Sporthilfe (bei Unfällen von ÜL zusätzlich an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft) oder bei Minderjährigen an die Stadtjugendpflege (Kommunaler Schadenausgleich) weiterleitet. Dies gilt auch für Unfälle während der Aus- und Fortbildung von ÜL. Hierzu bitte das entsprechende Formblatt benutzen. Hinweis: Bei Zahnverletzungen oder Brillenschäden ist immer die ARAG-Sportschadensmeldung zu verwenden! 4. Woher bekomme ich Schadenformulare und an wen kann ich mich wenden? Antwort: Das Formular können Sie über die Geschäftsstelle oder mittels Download von der MTV- Homepage beziehen. Die ausgefüllte Sportschadensmeldung / Schadenanzeige muss bei der Geschäftsstelle zur weiteren Bearbeitung (Versand an die Versicherung) eingereicht werden: Versicherungsbüro Sporthilfe Niedersachsen Ferdinand-Wilhelm-Fricke-Weg Hannover Tel: (0511) Fax: (0511) vsbhannoverarag-sport.de Ansprechpartner im MTV ist der OTW, welcher im Schadensfall telefonisch zu unterrichten ist. Infoheft für Übungsleiter.doc Seite 4 von Auflage - Stand: Oktober 2011

5 5. Frage: Sind Unfälle auf dem Weg zur Sporthalle versichert? Antwort: Der durch den Sportversicherungsvertrag gebotene Versicherungsschutz bietet auch eine Absicherung bei so genannten Wegeunfällen. In den vertraglichen Bestimmungen heißt es: Die Mitglieder sind auch auf den direkten Wegen zu und von Veranstaltungen, für die sie Versicherungsschutz haben, gegen Unfälle versichert. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Verlassen des Wohnhauses und endet nach Rückkehr mit dem Wiederbetreten. Die versicherten Personen erhalten z.b. Versicherungsschutz auf dem direkten Weg zu und von der Übungsstunde, dem Heim- oder Auswärtsspiel. 6. Frage: Was mache ich, wenn irgendetwas passiert in der Sporthalle? Antwort: Hilfe holen (lassen)! Wenn ein schwerer Unfall passiert, muss der ÜL Erste Hilfe leisten (Pflicht gem. 323c Strafgesetzbuch). Gleichzeitig sollte er (ggf. durch die Teilnehmer) den Rettungsdienst rufen (1. Wo geschah es 2. Was geschah 3. Wie viel Verletzte 4. Welche Art Verletzung 5. Wer meldet) 7. Frage: Was muss ich beachten, wenn ich ein Kind in der Sporthalle besonders betreuen muss, weil es sich verletzt hat? Antwort: In Abwägung unterschiedlicher Gefahrenpunkte und Risiken muss der ÜL dafür Sorge tragen, dass das verletzte Kind angemessen behandelt und innerhalb der Restgruppe keine Schäden auftreten. Leitet er die Gruppe allein, müssen vor dem Auftreten von Verletzungen klare Vereinbarungen getroffen werden. Am Anfang steht die Hilfeleistung für das verletzte Kind. Die Gruppe ist vorsorglich ermahnt und kennt die geltenden Regeln. 8. Frage: Ist der Einsatz von Kraftfahrzeugen im MTV versichert? Antwort: Der MTV hat bei der VGH Hannover eine PKW Einsatzversicherung abgeschlossen. Versicherungsschutz wird gewährt bei Ansprüchen wegen Unfallschäden an privaten PKW bei Fahrten im Auftrag des Vereins. Dies sind im allgemeinen satzungsgemäße Fahrten zu Wettkämpfen, Trainingsstätten, Sportveranstaltungen und Sportorganisationssitzungen, zu denen Personen delegiert werden. Die Deckungssumme beträgt EUR, Selbstbehalt 150,00 EUR. Nicht versichert sind Fahrten am Wohnort Bad Gandersheim und Versorgungsfahrten. Infoheft für Übungsleiter.doc Seite 5 von Auflage - Stand: Oktober 2011

6 9. Frage: Wann ist ein ÜL schadenersatzpflichtig? Antwort: Grundsätzlich haftet jeder für den von ihm selbst, d. h. durch eigene Handlungen oder Unterlassungen schuldhaft verursachten Schaden in voller Höhe ( 823 BGB). Dabei bleibt es gleich, ob der Schadenverursacher voll- oder minderjährig ist, ob er allein oder als Mitglied einer Gruppe den Schaden verursacht hat. Bei Minderjährigen würde die Schadenersatzpflicht u. U. aber auf die Betreuungsperson übergehen. Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass jeder, der einen Schaden verursacht hat, ihn auch wieder gutmachen müsse. Voraussetzung einer Schadenersatzpflicht ist vielmehr das Verschulden. Ein ÜL kann schadenersatzpflichtig werden, indem er schuldhaft die Aufsichtspflicht vernachlässigt, Organisationspflichten verletzt oder ungenügende Hilfestellungen gibt. Auch hier würde aber die Haftpflichtversicherung des LSB berechtigte Ansprüche regulieren, sofern das Verschulden nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. 10. Frage: Wann besteht die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung des ÜL? Antwort: Neben der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche (Schadenersatzansprüche) kann sich der ÜL auch einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sehen. Auch hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Strafrechtliche Ermittlungen können aufgrund einer Strafanzeige erfolgen oder aber durch die Staatsanwaltschaften veranlasst werden, wenn ein öffentliches Interesse an einer Verfolgung besteht. Z.B. kann die Verletzung einer Aufsichtspflicht, die eine erhebliche Verletzung des zu Beaufsichtigenden nach sich zieht, strafrechtliche Ermittlungen auslösen. Sollten die Ermittlungsbehörden einen Straftatbestand feststellen, so kann der ÜL bestraft werden. Die Richter können zu Geld- oder Haftstrafen verurteilen. Im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen der Sport-Rechtsschutzversicherung erhalten die ÜL Kostenschutz. 11. Frage: Was versteht man unter Aufsichtspflicht? Antwort: Der ÜL hat die Aufsichtspflicht für alle ihm anvertrauten Kinder der Übungsgruppe. Die Erfüllung der Aufsichtspflicht ist grundsätzlich in vier Stufen eingeteilt: 1. Vorsorgliche Ermahnung 2. Aufstellung von Geboten und Verboten 3. Überwachung 4. Notwendiges Eingreifen Muss z. B. ein ÜL während der Übungsstunde mal dringend die Gruppe verlassen, hat er zuvor für die Aufstellung der Regeln zu sorgen: Ihr bleibt jetzt mal 5 Minuten auf der Bank sitzen. Gefährliche Beschäftigungen müssen während dieser Zeit selbstverständlich eingestellt und gefährliche Gegenstände weggeschlossen werden. Ggf. sollte der ÜL ein älteres verständigeres Kind aufpassen lassen. Die immer wieder zu beobachtende Praxis, einen Ball in die Mitte zu werfen und als ÜL etwas anderes, außerhalb des Blickfeldes, zu machen, stellt eine Verletzung der Aufsichtspflicht dar. Ebenfalls die z. T. praktizierte Unsitte mal eben schnell eine rauchen zu gehen. Infoheft für Übungsleiter.doc Seite 6 von Auflage - Stand: Oktober 2011

7 12. Frage: Wann beginnt meine Aufsichtspflicht als ÜL? Antwort: In der Regel beim Betreten/Verlassen der Sportanlage bzw. am Treffpunkt, z.b. vor dem Eingang! Der Verein/ÜL sollten gemeinsam mit den Eltern Absprachen treffen und Regeln aufstellen (wann, wo, an wen werden Kinder übergeben). Z.B. "Ihr übergebt mir die Kinder, ich übergebe sie euch wieder". Denn oft lassen die Eltern die Kinder schon "oben an der Straße aus dem Auto" und sind dann weg. Dies kann eine Gefahr für die Kinder sein, wenn der ÜL sich verspätet oder die Stunde ausfällt. 13. Frage: Hat der ÜL die Aufsichtspflicht beim Vater- bzw. Mutter-Kind-Turnen? Antwort: Aufsichtspflicht bezieht sich immer nur auf minderjährige Gruppenmitglieder. Den anwesenden Eltern gegenüber besteht Sorgfalts-/Verkehrssicherungspflicht. Der ÜL ist für den gesamten Ablauf verantwortlich, muss z.b. die Eltern in die Umsetzung von Sicherheits- und Hilfestellungen einweisen und die Ausführungen kontrollieren. Ob den Kindern gegenüber eine Aufsichtspflicht vorliegt, hängt von den getroffenen Vereinbarungen und der Art der Stundengestaltung ab. 14. Frage: Was bedeutet "Verletzung der Aufsichtspflicht"? Antwort: Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres sind nicht schuldfähig (deliktsfähig) und müssen für Schäden nicht haften. Beschränkt haftbar sind auch die Minderjährigen zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr. In diesen Fällen wird sich der Anspruch eines Geschädigten gegen den Aufsichtspflichtigen richten. Nach 832 BGB hat derjenige, der Kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, den Schaden zu ersetzen, den die zu beaufsichtigende Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Aufsichtspflichtig sind die Eltern, Vormund, Lehrherr, Lehrer/innen oder per Vertrag der ÜL des Vereins. Der Aufsichtspflichtige ist von der Verpflichtung zum Schadenersatz frei, wenn er seiner Pflicht genügt hat oder wenn der Schaden auch bei vernünftiger und umsichtiger Aufsichtsführung entstanden sein würde. Jeder ÜL weiß, wie schwierig im Einzelfall eine "gehörige" Aufsichtsführung ist. Der Aufsichtspflichtige ist nur dann von der Haftung befreit, wenn er im Schadenfall den Entlastungsbeweis führen kann. Die Sportversicherung wird dem Anspruchsteller bzw. Geschädigten entweder mitteilen, dass die Ansprüche unbegründet sind "und damit den Anspruch zurückweisen" oder berechtigte Schadenersatzansprüche befriedigen. Insoweit wird der ÜL bei schuldhaftem Verhalten (außer Vorsatz) von Ansprüchen freigestellt. 15. Frage: Was bedeutet Verkehrssicherungspflicht? Antwort: Aus den Haftungsgrundsätzen des 823 BGB leiten sich die so genannten Allgemeinen Verkehrssicherungspflichten her, die in der heutigen Rechtsprechung in Haftpflichtfällen eine große Rolle spielen. Hierunter versteht man die Verpflichtung eines jeden, der durch sein Tun eine Gefahrenlage geschaffen hat, die zur Abwendung eines Schadens von Personen und Sachen erforderlichen Sicherungsvorkehrungen zu treffen. Verkehrssicherungspflichtig sind demnach insbesondere alle, die auf einem Grundstück einen Verkehr eröffnen, also z.b. der Fußballklub, der wöchentlich Veranstaltungen auf dem Sportplatz/Sporthalle durchführt. Was der Pflichtige im Einzelfall zu tun hat, um Schäden von Dritten fern zu halten, richtet sich nach den jeweiligen Umständen. So muss z.b. der Sportverein dafür sorgen, dass die Zugänge zum Sportplatz oder zur Sporthalle keine größeren Unebenheiten aufweisen, dass sie im Winter von Schnee und Eis möglichst freigehalten, wenn nötig gestreut werden. Der ÜL muss dafür sorgen, dass sich Sportplatz/Sporthalle/Sportgeräte bei Nutzung in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Besonderes Augenmerk ist auf die Absicherung der Sportplätze zu richten. So muss der Verein dafür Sorge tragen, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht durch aus dem Sportgelände herausfliegende Bälle geschädigt werden. Regelmäßig wird der Verein dies durch die Errichtung von Ballfangzäunen verhindern. Die Höhe des Zaunes richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten (wie z.b. vorbeiführende Bundesstraße, angrenzendes Wohngebiet etc.). Grundsätzlich spielt bei den zu treffenden Maßnahmen die örtliche Lage, die Stärke des Verkehrs, die vom Objekt ausgehende Gefährdung, aber auch die Zumutbarkeit und Durchführbarkeit der ins Auge gefassten Maßnahmen für die Verkehrssicherungspflichtigen eine Rolle. 16. Frage: Was ist grobe Fahrlässigkeit? Antwort: "Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt". Ganz allgemein kann gesagt werden, dass grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt Infoheft für Übungsleiter.doc Seite 7 von Auflage - Stand: Oktober 2011

8 in besonders schwerem Maße verletzt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste. Anders ausgedrückt kann man auch sagen, dass derjenige, der besonders leichtsinnig einen Schaden verursacht, grob fahrlässig handelt. 17. Frage: Was bedeutet "vorsätzliches Handeln"? Antwort: Der Gesetzestext des 823 BGB teilt das Verschulden in zwei Verschuldensarten Vorsatz und Fahrlässigkeit ein. Vorsatz ist kurz gesagt das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit, z.b. die Verletzung eines Sportlers bzw. einer Sportlerin durch einen gezielten Schlag, die Zerstörung von Umkleideanlagen durch Sportler/innen (Abreißen von Spiegeln, Waschbecken etc.). Während eine vorsätzliche widerrechtliche Schadenszufügung nach dem Haftpflichtrecht ohne weiteres zum Schadenersatz verpflichtet, kann in diesem Falle aus nahe liegenden Gründen kein Haftpflichtversicherungsschutz geboten werden. Es wäre ein Verstoß gegen die guten Sitten und gesetzlich nicht erlaubt. 18. Frage: Wie bin ich als Übungsleiter zusätzlich versichert? Antwort: Üblicherweise ist das Risiko aus einer ÜL- Tätigkeit nicht durch die Privathaftpflichtversicherung gedeckt. Insofern kommt der Absicherung durch den Sportversicherungsvertrag besondere Bedeutung zu. Der ÜL kann auf eine umfangreiche Absicherung im Bereich der Haftpflicht-, Unfall- und Rechtsschutzversicherung zurückgreifen. Einzelheiten sind den vertraglichen Bestimmungen des Sportversicherungsvertrages zu entnehmen, der beim Vorstand des Vereins eingesehen werden kann. Alle Übungsleiter sind zusätzlich bei der zuständigen Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) mitversichert. 19. Frage: Was bedeutet berufsgenossenschaftlicher Versicherungsschutz? Antwort: Die für Sportvereine zuständige Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) gibt Angestellten oder angestelltenähnlich Tätigen Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen. Somit sind die Aufgaben der VBG: Unfallverhütung (Prävention und Gesundheitsschutz) Medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation mit allen geeigneten Mitteln, Geldleistungen. 20. Frage: Wer ist bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) versichert? Antwort: Versichert sind im Verein beschäftigte Personen wie ÜL, Trainer, Verwaltungskräfte, Platzwarte. Nicht versichert sind Vorstandsmitglieder, freiberuflich Tätige und Vereinsmitglieder bei ihrem Sport und bei Tätigkeiten aufgrund mitgliedschaftsrechtlicher Verpflichtungen (z.b. in Satzungen festgeschriebene obligatorische Arbeitsstunden). 21. Frage: Haben pädagogische Erwägungen Einfluss auf die Auslegung von Gesetzesvorgaben? Antwort: ÜL sind damit konfrontiert, Abwägungen zwischen Rechtsgütern zu treffen. Gesetze gelten immer, denn Rauchen in der Öffentlichkeit unter 16 Jahren wird z.b. nicht durch die Anwesenheit einer Aufsichtsperson legitimiert. Aber beim Abwägen zwischen Gefahren, dem Gesundheitsschaden durch Rauchen oder der eventuellen Waldbrandgefahr beim Rauchverbot (die Jugendlichen rauchen dann vielleicht heimlich im angrenzenden Wald) müssen realistische Entscheidungen getroffen werden, die auf Akzeptanz bei Jugendlichen treffen, ihre Selbstverantwortung stärken und die Gefahr des Auftretens von Schäden minimieren. 22. Frage: Welche Qualifikation ist für ÜL notwendig? Antwort: Die, die für die Ausübung des Sportangebots nötig ist und vom Auftraggeber/Verein gefordert ist. Lizenzen, wie z.b. die ÜL- Lizenz, stellen eine Qualifizierung mit festgeschriebenem Standard dar, der Auskunft über bestimmte Fähigkeiten der Lizenzinhaber gibt. 23. Frage: Unter welchen Bedingungen kann ich als ÜL beim Schwimmunterricht/ Schwimmtraining eingesetzt werden? Antwort: Die Beantwortung der Frage hängt von einigen Faktoren ab: 1. Zielgruppe 2. Art des Schwimmbeckens/der Schwimmstätte 3. Teilnehmer/innen- Zahl 4. Schwimmfähigkeit der Teilnehmer/innen 5. Art des Badebetriebes Eine Einschätzung der notwendigen Voraussetzungen der ÜL ist wegen der Vielfalt der möglichen Voraussetzungen in diesem Rahmen nicht möglich. Der Einsatz von nicht lizenzierten ÜL ist daher mit dem Vorstand eingehend zu besprechen. 24. Frage: Bin ich ohne ÜL- Lizenz versichert? Antwort: Ja, denn Sie sind vom Verein eingesetzt und handeln so im Auftrag des Vereins. Der Verein, für den der ÜL arbeitet, hat sich bei der Einstellung des ÜL seiner Fachkompetenz zu versichern. Infoheft für Übungsleiter.doc Seite 8 von Auflage - Stand: Oktober 2011

9 25. Frage: Darf jemand unter 18 Jahren eine Übungsstunde leiten? Antwort: Ja, wenn die Person fachlich und menschlich geeignet ist und die damit verbundene Verantwortung dieser minderjährigen Person zumutbar ist. Lizenzen, andere Qualifikationsnachweise, eigene Bereitschaft, angemessene Einarbeitung und Entwicklungsstand/Reife sind Hinweise für die Eignung. Außerdem muss der Vorstand die Beauftragung aussprechen, verantworten und den Einsatz auch kontrollieren. Die Erziehungsberechtigten des minderjährigen ÜL müssen ihre Zustimmung schriftlich erteilen ( 107 BGB). Es ist notwendig zu regeln, dass ein erwachsener ÜL im Notfall zu erreichen ist. Er kann unterstützen, falls eine Überforderungssituation für den minderjährigen ÜL entsteht (schwerer Unfall). 26. Frage: Welche Absprachen mit Eltern sind bei Übungsstunden mit Kindern sinnvoll? Antwort: Das Bringen und Abholen der Kinder von der Sportstätte muss geklärt sein (Zeit, Ort, Bedingungen). Die abholenden Personen sollen bestimmt sein. Ebenso sollen Informationen über den Heimweg auch ohne Begleitung bei entsprechendem Alter/Weg dem ÜL bekannt sein. Eventuelle besondere gesundheitliche Gegebenheiten müssen geklärt sein und bei entsprechenden Sportangeboten (Schwimmen/Radtour) sollen die Eltern die Fähigkeiten der Kinder bescheinigen bzw. ihr Einverständnis schriftlich erklären. 27. Frage: Wie viele Kinder können von einem ÜL betreut werden? Antwort: So viele, wie er verantwortlich beaufsichtigen kann. Eine genaue Personenzahl kann nicht genannt werden. Hallengröße, Kenntnisstand, Alter und Entwicklungsstand der Kinder, Witterungsbedingungen, Art des Sportangebotes, Gruppenzusammensetzung sind nur einige Aspekte, die bei der Bestimmung der Gruppengröße von dem ÜL sorgfältig abgewogen werden müssen, damit eine sichere und pädagogisch sinnvolle Übungsarbeit gewährleistet werden kann. 28. Frage: Was mache ich, wenn mir der Abteilungsleiter mehr Kinder schicken will, als ich verantworten kann? Antwort: Klar und konsequent ablehnen und mit Aspekten der Sicherheit, pädagogisch sinnvoller Gruppengröße, Geräteausstattung, Hallengröße, ÜL- Anzahl usw. begründen. Es sollte eine zweite Gruppe eingerichtet werden, damit alle Kinder weiterhin optimal berücksichtigt werden können. Infoheft für Übungsleiter.doc Seite 9 von Auflage - Stand: Oktober 2011

10 29. Frage: Ich leite zwei Kinder-/Jugendgruppen nacheinander. Wie regele ich die Erfüllung der Aufsichtspflicht? Antwort: Mit den Kinder/Jugendlichen sind klare Vereinbarungen zu treffen. Dazu gehören Absprachen, wie sie sich beim Umziehen in der Umkleidekabine zu verhalten haben. Das bezieht sich auf die Zeit, in der die erste Gruppe noch oder die zweite schon in der Halle von dem ÜL betreut wird. Gelingt es nicht, dass sich die Gruppen selbstständig aus- oder ankleiden, ohne dass es dabei zu Konflikten oder Gefahren kommt, muss der ÜL erneut belehren und auf die Einhaltung der Vereinbarung bestehen. Ansonsten müsste er die Übungsstunde der ersten Gruppe früher beenden, damit diese den Bereich der Sporthalle verlassen kann, während die nächste Gruppe eintrifft. Erleichtert wird eine solche Konstruktion, wenn zwei ÜL gemeinsam arbeiten oder zumindest ein Gruppenhelfer den ÜL unterstützt. 30. Frage: Darf ich Kinder nach Hause bringen? Antwort: Ja, unter bestimmten Bedingungen, wenn entsprechende Vereinbarungen mit den Erziehungsberechtigten getroffen wurden. Auf Eltern, die ihr Kind regelmäßig selbst abholen, muss eine angemessene Zeit gewartet werden. In dieser Zeit sollte versucht werden, die Eltern telefonisch zu erreichen um zu klären, auf welche Weise verfahren werden soll. Haben Eltern zugestimmt, dürfen Kinder auch mit dem Auto (auf Vorgaben der Straßenverkehrsordnung achten, eventuell Kindersitz, hinten sitzen) nach Hause gebracht werden. Schwer verletzte Kinder sollten niemals selbst transportiert werden, es muss ein Krankentransport oder Rettungswagen gerufen werden. 31. Frage: Darf ich Kinder vor dem Ende der normalen Übungsstunde nach Hause schicken? Antwort: Sie dürfen auf keinen Fall nach Hause geschickt werden, wenn sie sonst immer von den Eltern abgeholt werden. Kinder, die selbstständig nach der Übungsstunde nach Hause gehen oder mit dem Fahrrad fahren, dürfen nur dann vorzeitig nach Hause geschickt werden, wenn die besondere Situation dem nicht entgegensteht. Zum Beispiel darf ein Kind, das über starke Beschwerden klagt, nicht vor Ende und auch nicht nach Ende der Übungsstunde allein ohne Begleitung nach Hause geschickt werden. Auch aus disziplinarischen Gründen dürfen Kinder nicht vor Ende der Stunde nach Hause geschickt werden. 32. Frage: Kann ich mich vertreten lassen, wenn ich selbst verhindert bin? Antwort: Ja! Sie können sich durch eine geeignete Person vertreten lassen. Die Verfahrensweise sollte unbedingt mit dem Vorstand des Vereins und mit den Vertretern/innen abgesprochen werden. Infoheft für Übungsleiter.doc Seite 10 von Auflage - Stand: Oktober 2011

11 33. Frage: Was mache ich, wenn ich nicht pünktlich zur Übungsstunde erscheinen kann? Antwort: Grundsätzlich gilt, dass der ÜL alles in der eigenen Macht stehende tun muss, um pünktlich die Aufsichtspflicht übernehmen zu können. Für den Fall unverschuldeter Verspätungssituationen sollte mit den Eltern im Vorfeld geklärt sein, dass sie die Beaufsichtigung bis zum Eintreffen des ÜL übernehmen. Kinder, die allein zur Halle kommen, werden darüber belehrt, wie sie sich im Verspätungsfall des ÜL zu verhalten haben. Innerhalb des Vereins sollte ein Notfallplan existieren, welcher andere ÜL, Abteilungsleiter in dieser Situation angerufen werden kann, um die Aufsichtspflicht kurzfristig zu übernehmen. 34. Frage: Was mache ich, wenn ich kurzfristig nicht kann und keine Vertretung finde? Antwort: Der im Verein für den Übungsbetrieb verantwortliche Abteilungsleiter muss umgehend informiert werden. Er entscheidet, ob Ersatz gesucht oder die Übungsstunde abgesagt wird. Im Falle einer Absage müssen die Erziehungsberechtigten aller Gruppenmitglieder sofort über den Stundenausfall informiert werden. Diese Information kann telefonisch erfolgen. Es muss sichergestellt sein, dass wirklich alle Erziehungsberechtigten erreicht wurden. 35. Frage: Muss der ÜL einen Eintrag in ein vorhandenes Hallenbuch vornehmen? Antwort: Der ÜL kann kraft Benutzungsordnung verpflichtet werden über die Belegung der Halle eine Aufzeichnung im Hallenbuch zu führen. Die Belegung der Halle ist mit Angabe des Tages, der Zeit und der Personenzahl in das Hallenbuch einzutragen. Die Eintragung ist durch seine Unterschrift zu bestätigen und wird vom Hausmeister kontrolliert. Bei wiederholten Verstößen gegen diese Benutzungsordnung kann der Eigentümer den Verein von der Benutzung ausschließen. Neben der Abgrenzung von Haftungsansprüchen kann hier auch eine Notwendigkeit der Hallensportzeit abgeleitet werden. 36. Frage: Kann ich selbstgebaute Geräte mitbringen? Antwort: Ja, wenn diese sicher sind. Materialien und technische Ausführung müssen so beschaffen sein, dass keine Gefahr für die Nutzer besteht. Bei diesbezüglicher Unsicherheit dürfen keine selbstgebauten Geräte benutzt werden. 37. Frage: Darf ich als ÜL ein Trampolin/Minitrampolin einsetzen? Antwort: Voraussetzung für den Einsatz des Trampolins/des Minitrampolins ist, dass der ÜL eine "Einführung in den Umgang mit dem Gerät" erfahren hat und nachweisen kann. Lehrgänge für diesen Nachweis führen die Turnerbünde durch. 38. Frage: Ist es erlaubt, einer Jugendmannschaft einen Kasten Bier nach einem siegreichen Spiel in der Umkleidekabine auszugeben? Antwort: Nein, denn Alkoholkonsum in diesem Alter und in dieser Situation ist in vielerlei Hinsicht schädlich. Aufsichtspflicht zu erfüllen heißt, die zu Beaufsichtigenden vor Schäden zu bewahren. So kann z. B. nach sportlicher Betätigung schon nach einem Glas Bier die Fahrtüchtigkeit für die Rückfahrt mit dem Fahrrad eingeschränkt sein. Infoheft für Übungsleiter.doc Seite 11 von Auflage - Stand: Oktober 2011

12 39. Frage: Was mache ich mit einem defekten Gerät? Antwort: Nicht benutzen, für andere gut sichtbar kennzeichnen, gegebenenfalls aussondern und eine Instandsetzung oder Entsorgung beim Geräteeigentümer einleiten. Falls ein "Hallenbuch" vorhanden ist, muss das defekte Gerät und der Zeitpunkt der Sperrung des Gerätes eingetragen werden. 40. Frage: Kann ich den Übungsbetrieb in einer defekten Halle durchführen? Antwort: Das kommt auf den Schaden an! Jeder ÜL ist verpflichtet, vor Beginn der Übungsstunde Geräte und Halle auf einwandfreies Funktionieren zu "checken". Findet der ÜL einen Mangel/Schaden vor, so muss er ihn bewerten. Ist es ein geringer Schaden, kann er die betreffende Stelle markieren und für die Teilnehmer sperren. Besteht auf Grund des Schadens erhebliche Gefahr für die Sicherheit, muss er den Unterricht abbrechen bzw. ausfallen lassen. Melden muss er den festgestellten Schaden unverzüglich (Verein/Vorstand, Hausmeister/in). 41. Frage: Wer ist zuständig für die Reparatur eines defekten Hallendachs? Antwort: Der Eigentümer der Halle! Dies ist i.d.r. die Kommune oder der Verein. Der ÜL muss den Schaden an den Verein (Vorstand) melden. Der Verein muss den Schaden beheben bzw. melden, wenn es sich um eine kommunale Einrichtung handelt. 42. Frage: Was muss ich beachten, wenn ich selbst kurz die Sporthalle verlassen muss? Antwort: Die Anforderungen an die Erfüllung der Aufsichtspflicht geben hier Orientierungshilfe. Vor dem Verlassen der Halle aus wichtigem Grund (nicht, um "mal schnell eine rauchen zu gehen", dieses stellt eine Aufsichtspflichtverletzung dar) werden die Minderjährigen vorsorglich ermahnt, wie sie sich während der Abwesenheit zu verhalten haben. Gefährliche Beschäftigungen werden eingestellt, gefährliche Gegenstände gegebenenfalls weggeschlossen. Die Gruppe ist informiert, wie und wo sie in Notfällen den ÜL (z.b. auf der Toilette) finden kann. Ein geeignetes Gruppenmitglied erhält den Auftrag, den ÜL bei Gefahr umgehend zu informieren. 43. Frage: Kann ich meine Übungsstunde kurzfristig ins Freie verlegen? Antwort: Wenn ein geeigneter Platz, z.b. eine Wiese erreichbar ist, ja. An der Tür zur Sporthalle muss ein Hinweis angebracht werden, wo Eltern ihre Kinder im Notfall finden können. Möchte der ÜL aber noch etwas ganz anderes machen, z.b. Schwimmen oder Eis essen gehen, müssen die Eltern zuvor informiert sein und ihre Zustimmung geben. 44. Frage: Was muss der ÜL beachten, wenn er mit einer Kindergruppe die Übungsstätte verlässt? Antwort: Es müssen ausreichend Aufsichtspersonen zur Verfügung stehen. Eine Einverständniserklärung der Eltern muss vorliegen. Unter Umständen müssen sich Eltern bereit erklären mitzugehen, wenn es sich um einen gefährlichen Weg handelt. Infoheft für Übungsleiter.doc Seite 12 von Auflage - Stand: Oktober 2011

13 45. Frage: Kinder werden in der Halle nicht abgeholt muss ich warten? Antwort: Ja! Der ÜL ist verpflichtet, die Aufsicht wieder an die Eltern zu übergeben. Dies bedeutet dass er einen angemessenen Zeitraum mit dem Kind warten muss, wenn sich die Eltern verspäten, es sei denn, dass andere Vereinbarungen (am besten schriftlich) mit den Erziehungsberechtigten getroffen wurden. Ist auch nach erheblichen Bemühungen (Telefonaten usw.) kein Erziehungsberechtigter zu erreichen, ist nichts über den Verbleib der Eltern bekannt, muss der ÜL ein Kind unter 12 Jahren in öffentliche Obhut Polizei, Feuerwehr oder Jugendamt übergeben. Über 12 Jahren ist eine Entscheidung im Einzelfall unter Berücksichtigung der Entwicklung des Kindes zu treffen. 46. Frage: Bin ich verantwortlich dafür, wenn nach meiner Übungsstunde die Halle offen steht? Antwort: Der ÜL ist dafür verantwortlich, dass die zuvor getroffenen Vereinbarungen umgesetzt werden. Üblicherweise wird er die Halle verschließen bzw. vom Hausmeister verschließen lassen, wenn die ÜL der nachfolgenden Gruppe noch nicht eingetroffen sind. Falls das so im Sinne von kollegialer Zusammenarbeit innerhalb des Vereins vereinbart ist, wird er vor der Halle die nachfolgende Kindergruppe beaufsichtigen, bis der ÜL eintrifft. Solche Absprachen dienen der Sicherheit aller Kinder/ Jugendlichen. 47. Frage: Bin ich für einen Schlüsselverlust verantwortlich? Antwort: Der MTV hat keine Vermögensschadenversicherung. Schäden durch Schlüsselverlust sind nicht abgedeckt. 48. Frage: Ist der einfache Diebstahl von Sachen aus Turnhallen oder Umkleidekabinen versichert? Der Diebstahl von Sachen aus z. B. Turnhallen fällt nicht unter den Schutz des Sportversicherungsvertrages. Die Teilnehmer sind vom ÜL darauf hinzuweisen, Wertgegenstände nicht unbeaufsichtigt zu lassen. 49. Frage: Was muss ich bei der Durchführung einer Fete mit Jugendlichen beachten? Antwort: Das Alter der Jugendlichen und die Vorgaben des Jugendschutzgesetzes. Absprachen im Rahmen der Gesetze bzgl. Rauchen und Alkoholkonsum müssen mit den Beteiligten bereits im Vorfeld getroffen werden. Das Ende der Veranstaltung sollte ebenfalls im Vorhinein vereinbart worden sein. 50. Frage: Wie lange dürfen Kinder in einer Ferienfreizeit in der Disco bleiben? Antwort: Kinder dürfen überhaupt nicht in öffentliche Discotheken. Jugendliche ab 16 dürfen mit Erziehungsberechtigten (zu denen in diesem Fall auch Jugendbetreuer/innen gehören) bis 24:00 Uhr bleiben. In Deutschland und im Ausland gilt das Jugendschutzgesetz für deutsche Personen. Hat das Ferienland strengere Vorgaben, sind diese zu beachten. Eigene Discoveranstaltungen für die Gruppe in nicht öffentlichen Räumen sollen entsprechend der Zielgruppe (Alter/Entwicklungsstand) nicht den Gesetzesvorgaben widersprechen. 51. Frage: Dürfen Mädchen und Jungen zusammen übernachten? Antwort: Nein, allerdings sollte das Alter der Kinder berücksichtigt werden. Bis zum Eintritt in das Schulalter können Kinder ggf. zusammen in Gemeinschaftsunterkünften übernachten (nicht ohne vorherige Absprache mit den Eltern). 52. Frage: Wie viel darf ich als ÜL steuerfrei verdienen; sind meine Ausgaben als ÜL steuerlich absetzbar? Antwort: Nebenberuflich mit einer Übungsleitertätigkeit/Betreuungstätigkeit i. S. des 3 Nr. 26 EStG beschäftigte Mitarbeiter im Verein üben eine steuerbegünstigte Nebentätigkeit aus. Die maximale Stundenanzahl beträgt 7 Wochenstunden. Sie müssen dem Verein erklären, dass ihre Vergütung für diese steuerbegünstigte Tätigkeit 175 Euro p. Monat bzw Euro pro Jahr nicht überschreitet und keine vergleichbaren steuerbegünstigten Tätigkeiten für andere Organisationen/Vereine/Verbände ausgeübt werden. Zu den Einnahmen von ÜL im Rahmen des Freibetrags gehören grundsätzlich alle Zahlungen und steuerlich relevanten Vorteile, die ÜL im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit erhalten. Dies sind neben der Vergütung für das Training z.b. auch Fahrtkostenzuschüsse für die Fahrt zum Training bei Benutzung eines Privat- PKW. Maßgeblich sind insoweit die einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften. Die mit der ÜL- Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Ausgaben dürfen nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen in Höhe von 2100, Euro im Kalenderjahr insgesamt übersteigen. Nichteinhaltung der Infoheft für Übungsleiter.doc Seite 13 von Auflage - Stand: Oktober 2011

14 vorgenannten Erläuterungen zur Beachtung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben führen zu Regressansprüchen der Finanzbehörden. 53. Frage: Was ist zu tun, wenn sexualisierte Gewalt bei Kindern oder Jugendlichen beobachtet wurde oder vermutet wird? Bei der Vermutung von sexuellen Übergriffen, im Falle eines anvertrauten sexuellen Übergriffes, oder bei grundsätzlichen Fragen zum Thema sexualisierte Gewalt im Sport ist zunächst absolutes Stillschweigen zu bewahren, denn es geht um Schutz und Unterstützung der Gewaltbetroffenen! Ein öffentlich werdender Verdacht einer Person kann ernsthaft schaden nehmen. Sorgsames Abwägen der Verfahrensweisen prägt die Arbeit der Clearingstelle des LSB Hannover, welche die Anonymität der Personen, die sich an diese wenden, wahrt um eine bestmögliche Hilfe für die Betroffenen anzubieten. Es sind daher weder Vorstand, noch Erziehungsberechtigte oder sonstige Personen einzubinden oder zu informieren. Bitte wenden Sie sich unbedingt vertrauensvoll an die Clearingstelle gegen sexualisierte Gewalt im Sport des LSB Hannover Sprechzeiten: dienstags von 10 bis 12 Uhr und donnerstags von 13 bis 15 Uhr Rufnummer Infoheft für Übungsleiter.doc Seite 14 von Auflage - Stand: Oktober 2011

15 Notizen / Ergänzungen: Infoheft für Übungsleiter.doc Seite 15 von Auflage - Stand: Oktober 2011

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