Merkblatt über die Rechtsverfolgung in Zivil- und Handelssachen in Rumänien

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1 Postanschrift: Str. Cpt. Av. Gheorghe Demetriade Bukarest/Rumänien Internet: Telefon (+40) Telefax (+40) Merkblatt über die Rechtsverfolgung in Zivil- und Handelssachen in Rumänien Stand: Mai 2011 redaktionelle Änderung: März 2013/hpt Haftungsausschluss Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblatts. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Änderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. A. Allgemeine rechtliche Grundlagen I. Multilaterale Übereinkommen für Rechtshilfe In Rumänien gelten die EG-Verordnung Nr. 1393/2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten vom und die EG-Verordnung Nr. 1206/2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedsstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen vom Zustellungen sind in Rumänien mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein möglich, wenn dem Schriftstück eine Übersetzung in rumänischer Sprache oder in der Sprache, die der Empfänger versteht, beigefügt ist. Die zuständige rumänische Empfangsstelle i.s.d. Artikel 2 Abs. 2 EG-Verordnung Nr. 1393/2007 ist das Amtsgericht (Judecatorie), in dessen Amtsbezirk der Empfänger der Schriftstücke seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Die rumänische Zentralstelle im Sinne der EG-Verordnungen Nr. 1393/2007 vom und Nr. 1206/2001 vom für Zustellungen ist das Justizministerium: Ministerul Justiţiei al României Direcţia Drept Internaţional şi Tratate Servicul cooperare judiciară în materie civilă şi comercială Str. Apolodor nr , Bucureşti, Sector 5 Rumänien dreptinternational@just.ro 1

2 Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen richtet sich nach den EG- Verordnungen Nr. 44/2001 und Nr. 805/2004. Durch den EU-Beitritt Rumäniens gelten folgende Vorschriften nur noch, wenn die entsprechende Materie nicht in einer EG-Verordnung geregelt ist: - Haager Übereinkommen über den Zivilprozess vom , - Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen (HZÜ) vom , - Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen (HBÜ) vom Für Unterhaltsforderungen gilt das VN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom Zu diesem Thema hält die Botschaft ein gesondertes Merkblatt bereit. Für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung gilt die EG-Verordnung Nr. 2201/2003 ( Brüssel II a ). II. Bilaterale Abkommen Bilaterale Abkommen zwischen Deutschland und Rumänien bestehen in diesem Bereich nicht. B. Geltendmachung einer Forderung I. Außergerichtliche Einziehung von Forderungen 1. Aufenthaltsermittlung Geht es Ihnen zunächst nur um die Ermittlung der Adresse des Schuldners, so können Sie sich z.b. an eine Detektei wenden. Zu diesem Thema hält die Botschaft ein gesondertes Merkblatt bereit. 2. Möglichkeiten der Botschaft Hilfestellung, die über die Zusammenstellung der in diesem Merkblatt enthaltenen Informationen hinausgeht, kann die Botschaft lediglich im Wege der Amtshilfe für deutsche Behörden leisten. Zahlungen von ausländischen Schuldnern dürfen von der Botschaft nicht entgegengenommen werden. Aus devisen- und haushaltsrechtlichen Gründen ist es dem Gläubiger überlassen, sich um eine zur Entgegennahme geeigneten Stelle und um den Geldtransfer zu bemühen. 2

3 3. Deutsch-Rumänische Industrie- und Handelskammer Die Deutsch-Rumänische Industrie- und Handelskammer (AHK) unterstützt deutsche und rumänische Unternehmen in ihren Beziehungen zum jeweils anderen Land sowie bei Geschäftsaktivitäten vor Ort. Deutsch-Rumänische Industrie- und Handelskammer Camera de Comerţ şi Industrie Româno-Germană Strada Clucerului Nr. 35, et , Bucureşti, Sector 1 Rumänien Tel.: bis 35 Fax: ; Internet: drahk@ahkrumaenien.ro 4. Inkassounternehmen Der Botschaft ist folgendes in Bukarest ansässiges Inkassounternehmen bekannt: Creditreform Romania SRL Strada Constantin Sandu-Aldea nr. 25, Bucureşti, Sector 1 Rumänien Tel: Fax: Internet: info@creditreform.ro Weitere Inkassounternehmen sowie Detekteien finden Sie in den Gelben Seiten der jeweiligen Städte. 5. Mahnverfahren Hinsichtlich der Durchführung eines Mahnverfahrens mit Bezug zu Rumänien bestehen grundsätzlich drei Möglichkeiten: a) ein Auslandsmahnverfahren, b) ein Mahnverfahren nach rumänischem Recht und c) der Antrag auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls. a) Auslandsmahnverfahren Ist bei einer Geldforderung zwar ein Gerichtsstand in Deutschland begründet, aber die Zustellung des Mahnbescheids muss in Rumänien erfolgen, dann ist gemäß 688 Absatz 4 der deutschen Zivilprozessordnung in Verbindung mit 32 Absatz 1 Satz 1 Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz der Erlass eines Mahnbescheids durch das zuständige deutsche Gericht möglich. 3

4 b) Mahnverfahren nach rumänischem Recht (somaţie de plata) Das Mahnverfahren in Rumänien ist geregelt in der Regierungsverordnung Nr. 5 vom 19. Juli 2001, veröffentlicht im Rumänischen Amtsblatt (Monitorul Oficial, M.O.) Nr. 422 vom 30. Juli 2001, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 195 vom 25. Mai 2004, veröffentlicht im M.O. Nr. 470 vom 26. Mai aa) Wer kann einen Antrag auf Einleitung eines Mahnverfahrens stellen? Auf Antrag des Gläubigers wird ein Mahnverfahren zur freiwilligen Zahlung oder Zwangsvollstreckung einer offenen, unstreitigen und eintreibbaren Geldforderung eingeleitet. Der Bestand und die Höhe der Forderung müssen sich aus einem von den Vertragsparteien unterschriebenen Vertrag, einer Satzung, einer Vorschrift oder einem anderen Schreiben ergeben, in dem die Leistungspflichten enthalten sind (Art.1). bb) Wer ist zuständig? Die Anträge sind bei dem Gericht einzureichen, das für das erstinstanzliche Verfahren zuständig ist (Art. 4), siehe dazu Pkt. II. Es entscheidet ein Einzelrichter. cc) Welche Unterlagen müssen eingereicht werden? Das Mahnverfahren beginnt mit einem Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Mahnbescheids. Der Antrag muss Folgendes enthalten (Art. 3): - Name und Anschrift oder ggf. Gesellschaftsnamen und -anschrift des Gläubigers; - Name und Anschrift des Schuldners, wenn er eine natürliche Person ist; Gesellschaftsname und -sitz, sowie ggf. Handelsregisternummer, Steuernummer und Konto, wenn der Schuldner eine juristische Person ist; - Höhe und Zusammensetzung der Forderung, Zahlungsfrist und alle erforderlichen Informationen, um das Bestehen der Forderung nachweisen; Dem Antrag muss der Vertrag oder ein anderer Beweis für den geschuldeten Betrag beigefügt werden. Für jede Partei und das Gericht müssen je eine Ausfertigung des Antrags und aller weiteren beigefügten Unterlagen eingereicht werden. dd) Beschluss des Gerichts Eine Anhörung findet nicht statt. Stellt der zuständige Richter das Bestehen der Forderung auf Grund der eingereichten Unterlagen fest, so fordert er durch eine gerichtliche Verfügung unter Setzung einer Frist von 10 bis 30 Tagen den Schuldner zur Zahlung auf. Der Schuldner kann innerhalb von 30 Tagen einen Antrag auf Aufhebung der Verfügung stellen. Falls dieser abgelehnt wird, kann der Schuldner dagegen Berufung einlegen. Wenn der zuständige Richter auf Grund der eingereichten Unterlagen die Forderung nicht für begründet hält, lehnt er den Antrag des Gläubigers durch eine gerichtliche Verfügung ab. Diese gerichtliche Verfügung ist nicht anfechtbar. Der Gläubiger kann in diesem Fall seinen Anspruch auf dem Klageweg weiter verfolgen. 4

5 Wenn die Forderung nach Einleitung des Mahnverfahrens beglichen wird oder wenn sich der Gläubiger mit dem Schuldner über die Zahlungsmodalitäten einigt, erlässt der zuständige Richter einen unwiderruflichen, verfahrensbeendenden Beschluss. Im Falle einer Einigung über die Zahlungsmodalitäten gilt dieser Beschluss als rechtskräftiger vollstreckbarer Titel. c) Europäischer Zahlungsbefehl Das Europäische Mahnverfahren beruht auf der EG-Verordnung Nr. 1896/2006 (EuMVVO) und trat am in Kraft. Die EuMVVO ist anwendbar, wenn eine grenzüberschreitende Rechtssache i.s.v. Art 3 Abs. 1 EuMVVO vorliegt. Das ist der Fall, wenn im Zeitpunkt der Antragsstellung eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedsstaat als dem des befassten Gerichts hat. Das zuständige Gericht ergibt sich aus der EG-Verordnung Nr. 44/2001. Für den Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls ist damit grundsätzlich das Gericht in dem Mitgliedsstaat zuständig, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Die Beantragung des Europäischen Zahlungsbefehls erfolgt unter Verwendung eines standardisierten Formblatts. II. Einklagen einer Forderung in Rumänien 1. Gesetzliche Grundlagen Die des rumänischen Gesetzes Nr. 105/1992 regeln die Zuständigkeit rumänischer Gerichte bei internationalen Streitigkeiten. Das Zivilgerichtsverfahren wird durch die rumänische Zivilprozessordnung, Codul de procedura civila, geregelt. Die Zivilprozessordnung entspricht bezüglich der Gerichtsstände der EG-Verordnung Nr. 44/2001 vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. 2. Zuständigkeiten Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Gericht am Wohnort des Schuldners. Ausnahmen betreffend des Wohnsitzes sind entsprechend der EG-Verordnung Nr. 44/2001 vom geregelt. Die sachliche Zuständigkeit ist in den Art. 1-4 der rumänischen Zivilprozessordnung geregelt. Bei Handelssachen mit einem Wert bis zu 1 Milliarde ROL (=alte Lei) bzw RON (=neue Lei seit der Nennwertumstellung am ) und Zivilsachen bis zu 5 Milliarden ROL bzw RON ist das Amtsgericht (Judecatorie) zuständig. Bei Handelssachen über 1 Milliarde ROL bzw RON sowie Zivilsachen über 5 Milliarden ROL bzw RON ist das Landgericht (Tribunal) zuständig. Arbeits-, Handels-, Familien-, Erb- und Verwaltungsstreitigkeiten fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. 3. Verfahrensarten Als Rechtsmittel stehen Berufung (Apelul, der rumänischen Zivilprozessordnung) und Revision (Judecarea apelului, ) zur Verfügung. Bei Streitwerten bis zu 1 Milliarde ROL bzw RON einschließlich ist nur die Revision möglich. Die Frist für die Einlegung von Berufung und Revision in Zivil- und Handelssachen beträgt gemäß Art. 5

6 284 der rum. Zivilprozessordnung 15 Tage nach Zustellung des Urteils. Für Sonderverfahren gelten auch kürzere Fristen, z.b. fünf Tage. Des Weiteren gibt es noch vier Rechtsmittel, die in seltenen Fällen bei Verfahrensfehlern und Widersprüchen zur Rechtsordnung angewandt werden ( ). In der rumänischen Zivilprozessordnung sind weiterhin das Schiedsgerichtsverfahren (arbitraj, 340 ff.) und das Zwangsvollstreckungsrecht (executarea silita, 371 ff.) geregelt. 4. Gerichtskosten Die Gerichtskosten (taxele judiciare) sind im Gesetz Nr. 146/1997 geregelt, zuletzt geändert durch Eilverordnung Nr. 75/2008. Die Gerichtskosten werden durch Gerichtskostenmarken entrichtet. Die Gerichtskosten sind degressiv gestaffelt und betragen zwischen 10% und 1% (Artikel 2) des Streitwerts. Dabei setzten sich die Gerichtskosten aus einem Fixbetrag und einem prozentualen Anteil zusammen (z.b. beträgt bei einem Streitwert über RON die Gerichtsgebühr RON =Fixbetrag plus 1% des über RON hinausgehenden Betrages). Für andere Forderungen als Geldforderungen sowie andere Verfahrensarten (z.b. Familiensachen oder Beglaubigungen) sind in den Artikeln 3 ff Fixbeträge festgesetzt. 5. Kein Anwaltszwang In Zivil- und Handelsprozessen besteht kein Anwaltszwang. Man kann in dem Verfahren beim Amtsgericht (Judecatorie) auch vom Ehepartner vertreten werden. In den höheren Instanzen ist persönliches Erscheinen erforderlich. 6. Prozesskostenhilfe Jedermann, der sich die gerichtlichen Kosten nicht leisten kann, ohne die Leistung seines eigenen Unterhalts oder weitergehender gesetzlicher Unterhaltspflichten zu gefährden, kann Prozesskostenhilfe beantragen. Zuständig für den Antrag ist das jeweilige Gericht der Hauptsache. Ein standardisierter Antrag existiert nicht. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Prozesskostenhilfe ist in den Art. 74 ff der rumänischen Zivilprozessordnung geregelt. Eine weitergehende Übersicht über Prozesskostenhilfe in Rumänien existiert auf der Internetseite der Europäischen Kommission in deutscher Sprache unter (Stand April 2009). 7. Weitergehende Informationen Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an einen in Rumänien tätigen Rechtsanwalt. Die Botschaft hält eine Liste mit deutschsprachigen Rechtsanwälten im Internet für Sie bereit. 6

7 I. Anerkennung C. Anerkennung und Vollstreckung deutscher Gerichtsentscheidungen 1. Gesetzliche Grundlagen Die Anerkennung von deutschen Gerichtsentscheidungen in Rumänien richtet sich seit dem EU-Beitritt Rumäniens am nach der EG-Verordnung Nr. 44/2001 (EuGVVO, Brüssel I ) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom Die Anerkennung kann entweder in einem eigenen Verfahren oder inzident in einem anderen Verfahren erfolgen. Die EuGVVO ist gemäß Artikel 1 auf Zivil-, Handels- und Arbeitssachen anwendbar, sie gilt insbesondere nicht für Erb- und einige Familiensachen sowie Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeitsverfahren. Eine Ablehnung der Anerkennung ist nur sehr eingeschränkt unter den Voraussetzungen nach Art EuGVVO möglich. Eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung erfolgt nicht. 2. Verfahren Der Anerkennungsantrag ist in Rumänien an das Amtsgericht (Judecatorie) am Wohnort des Schuldners zu richten. Es sind folgende Unterlagen beizufügen: -Kopie der anzuerkennenden Entscheidung -Bescheinigung des Hauptsachegerichts gemäß Artikel 54 und 58 Anhang V EuGVVO -auf Verlangen des Gerichts beglaubigte rumänische Übersetzungen der Unterlagen. Ein Anwaltszwang besteht nicht. Unter Umständen muss jedoch mit einer längeren Bearbeitungszeit gerechnet werden. 3. Sonstige Ansprechpartner Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an einen in Rumänien tätigen Rechtsanwalt. Die Botschaft hält eine Liste deutschsprachiger Rechtsanwälte für Sie im Internet bereit. II. Vollstreckung 1. Vollstreckung gemäß EG-Verordnung Nr. 44/2001 (EuGVVO) Die Vollstreckung deutscher Entscheidungen, Prozessvergleiche und öffentlicher Urkunden bestimmt sich nach der EG-Verordnung Nr. 44/2001. Die Entscheidung wird ohne weitere Prüfung nach Einreichen des Vollstreckungsantrags bei dem Landgericht (Tribunal) am Wohnort des Schuldners bzw. am geplanten Ort der Zwangsvollstreckung für vollstreckbar erklärt (Art. 39 II, Art. 41 EuGVVO). Der Gläubiger hat im Bezirk des angerufenen Gerichts ein Wahldomizil zu begründen oder einen Zustellungsbevollmächtigten benennen (Art. 40 II EuGVVO). Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: -Kopie der zu vollstreckenden Entscheidung (Art. 53 I EuGVVO). -Bescheinigung des Hauptsachegerichts gemäß Artikel 54 und 58 Anhang V EuGVVO. -auf Verlangen des Gerichts beglaubigte rumänische Übersetzungen der Unterlagen (Art. 55 II EuGVVO). 7

8 Der Gläubiger muss aufgrund eines ausländischen Wohnsitzes keine zusätzlichen Sicherheiten oder Kosten leisten (Art. 51 EuGVVO). Gegen die Entscheidung über die Vollstreckbarkeitserklärung kann von beiden Parteien Berufung (recurs) beim Berufungsgericht (Curtea de Apel) eingelegt werden. Ergänzend wird auf die obigen Ausführungen bezüglich der Anerkennung von Entscheidungen gemäß Art. 32 ff. EuGVVO verwiesen. 2. Vollstreckung nach EG-Verordnung Nr. 805/2004 (europäischer Vollstreckungstitel) Eine Vollstreckung in Rumänien ist daneben auch mit einem europäischen Vollstreckungstitel gemäß EG-Verordnung Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen vom möglich. Sofern es sich um eine unbestrittene Forderung gemäß Art. 3 der Verordnung handelt, wird dieser auf Antrag unter den Voraussetzungen des Art. 6 der Verordnung vom Ursprungsgericht als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt. Der europäische Vollstreckungstitel ist im Ursprungsland bei dem Hauptsachegericht bzw. dem Aussteller der öffentlichen Urkunde zu beantragen. Er muss in Rumänien nicht anerkannt werden, sondern kann direkt an den Gerichtsvollzieher oder das ansonsten zuständige Vollstreckungsorgan zur Vollstreckung gesandt werden. Bei dem Vollstreckungsorgan sind folgende Dokumente einzureichen, Art. 20 II der Verordnung: - eine Ausfertigung des Titels - eine Ausfertigung der Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel des Ursprungsgerichts - gegebenenfalls eine Übersetzung der Schriftstücke - Der Vollstreckungstitel muss dem Schuldner zugestellt werden, gemäß Art. 13 ff der Verordnung. 3. Vollstreckungshandlung Für die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahmen ist grundsätzlich der Gerichtsvollzieher (Gesetz Nr. 188 vom , zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 144/2007 vom ) zuständig. Der Gerichtsvollzieher, der Absolvent der Rechtswissenschaften sein muss, wird vom Justizminister ernannt, um im öffentlichen Interesse tätig zu werden. Eine Liste der zugelassenen Gerichtsvollzieher finden Sie auf der Website des rumänischen Justizministeriums unter - Liste persoanelor autorizate - executori judecatoresti. Für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers sind Rahmenhonorare festgelegt. Er wird nur auf Antrag eines Beteiligten tätig. 4. Andere Vollstreckungstitel Für die Anerkennung und Vollstreckung von außerhalb der Europäischen Union ergangenen Titeln gelten weiterhin die Regelungen in Art. 165 ff des Gesetzes Nr. 105/1992 (Rumänisches Gesetz zur Regelung des internationalen Privatrechts). 8

9 D. Insolvenzrecht Die gesetzliche Regelung des Insolvenzrechtes für natürliche Personen und private Handelsgesellschaften findet sich in dem Gesetz Nr. 64/1995 über die Prozedur der Reorganisation und gerichtlichen Liquidierung (wieder veröffentlicht im Monitorul Oficial Nr v , zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 249 vom , veröffentlicht im Monitorul Oficial Nr. 678 vom ). Für Banken gilt ein gesondertes Insolvenzrecht. Zwischen dem rumänischen Insolvenzverfahren und dem deutschen Verfahren nach der Insolvenzordnung (InsO) bestehen weitreichende Parallelen. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann durch den Gläubiger oder den zahlungsunfähigen Schuldner sowie bestimmte Aufsichtsorganisationen (z.b. Nationalbank) beim zuständigen Insolvenzgericht am Sitz des Schuldners gestellt werden (Art. 6 und 31 rum. InsO). Der Schuldner muss einen Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit stellen. Dem Antrag müssen die in Art. 33 rum. InsO genannten Unterlagen beigefügt sein. Liegt der Insolvenzfall vor, verkündet das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Legen die Gläubiger innerhalb von 15 Tagen Widerspruch dagegen ein, so muss das Gericht innerhalb von 10 Tagen beide Parteien zu einer Anhörung vorladen, um darüber zu entscheiden (Art. 38 Abs. 1 rum. InsO). Wurde der Antrag auf Insolvenz durch die Gläubiger gestellt, so kann der Schuldner innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Antragskopie erklären, dass er nicht zahlungsunfähig sei. Das Gericht muss auch in diesem Fall nach einer Anhörung beider Parteien über den Widerspruch entscheiden (Art. 38 Abs. 3 rum. InsO). Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das Vermögen des Insolvenzschuldners durch einen gerichtlich bestellten Verwalter erfasst (Art. 41). Hat das Gericht die Zahlungsunfähigkeit daraufhin festgestellt, bestimmt es einen Liquidator (Art. 28), um das Vermögen zu verwerten. Die Verwertung erfolgt durch eine Auktion oder freihändigen Verkauf (Art. 114). Zur Beendigung des Verfahrens erstellt der Liquidator einen Abschlussbericht für das Gericht, der veröffentlicht wird. Zudem beruft das Gericht innerhalb von 30 Tagen eine Gläubigerversammlung ein. Haben die Gläubiger Einwände gegen den Abschlussbericht, so müssen sie diese bis mindestens fünf Tage vor der Gläubigerversammlung erheben (Art. 128). Ähnlich dem deutschen Recht besteht auch in Rumänien die Möglichkeit, einen Insolvenzplan zu erstellen (Art. 91). Dieser Plan kann vom Schuldner, dem Verwalter oder einem Gläubigerkomitee vorgelegt werden. Schließlich kann das Insolvenzgericht das Verfahren in jedem Stadium einstellen, wenn sich herausstellt, dass nicht genügend verwertbare Masse zur Kostendeckung vorhanden ist (Art. 130 rum. InsO). 9

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