AUSSEN WIRTSCHAFT SANKTIONEN GEGEN RUSSLAND IM RAHMEN DER UKRAINE-KRISE 2014/2015

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1 AUSSEN WIRTSCHAFT SANKTIONEN GEGEN RUSSLAND IM RAHMEN DER UKRAINE-KRISE 2014/2015 GESAMTÜBERSICHT STAND: 14. September 2015 Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. AUSSENWIRTSCHAFTSCENTER MOSKAU

2 INHALTSVERZEICHNIS I ALLGEMEINE INFORMATIONEN Einleitung Wer die Sanktionen zu befolgen hat Was die Sanktionen für Ihr Unternehmen bedeuten und was zu tun ist Wie weit geprüft werden muss... 5 II SANKTIONEN DER EUROPÄISCHEN UNION Personenbezogene Sanktionen der EU Regionenbezogene Sanktionen der EU Sektorale Sanktionen der EU III SANKTIONEN DER USA Personenbezogene Sanktionen der USA Regionenbezogene Sanktionen der USA Sektorale Sanktionen der USA IV RUSSISCHE FÖDERATION Sanktionsliste der Russischen Föderation Importverbote der Russischen Föderation V WEITERE SANKTIONSLISTEN VI ABSICHERUNG IHRES EXPORTVORHABENS VII WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN Alle Angaben ohne Gewähr & Anspruch auf Vollständigkeit 2

3 I ALLGEMEINE INFORMATIONEN 1. EINLEITUNG Angesichts der Geschehnisse in der Ost- haben die EU sowie die USA, Kanada, die Schweiz, Australien, Japan und Neuseeland Sanktionen gegen erlassen. Diesen Sanktionen ließ seinerseits Gegensanktionen folgen. Wir haben für Sie kompakt alle Informationen zu den Sanktionen in diesem Dokument zusammengefasst. Einen Überblick über den aktuellen Stand der Sanktionen finden Sie außerdem auf der Homepage der Abteilung für Finanz- und Handelspolitik der Wirtschaftskammer Österreich. Allgemein ist zu beachten, dass die Sanktionen der Europäischen Union unterschiedlicher Natur sind und sich in folgende Kategorien einteilen lassen: Personenbezogene Sanktionen (natürliche und juristische Personen) Regionenbezogene Sanktionen (Krim und Sewastopol) Sektorale Sanktionen (Wirtschaftssanktionen) - Ölindustriebezogene Sanktionen - Sanktionen hinsichtlich Militär und Dual-Use-Güter - Kapitalmarktbezogene Sanktionen 2. WER DIE SANKTIONEN ZU BEFOLGEN HAT Prinzipiell haben alle Unternehmen, die nach EU-Recht gegründet wurden, sowie jene Unternehmen, die in der EU tätig sind (unabhängig vom Ort der Firmenregistrierung) den Sanktionen Folge zu leisten. Ein Beispiel für den letzteren Fall ist beispielsweise eine europäische Filiale einer japanischen Firma, die Waren an einen russischen Kunden liefert. Tochterunternehmen europäischer Firmen, die in oder der registriert sind (z.b. eine russische OOO), sind mit ihren eigenständigen Handlungen formell von dieser Regelung nicht erfasst, da diese als eigenständige russische bzw. ukrainische Unternehmen gesehen werden. Anders ist der Fall bei Repräsentanzen: Diese gelten als unselbständige Einheiten des Mutterunternehmens und müssen daher ebenso den Sanktionen folgen. Zu beachten ist weiters, dass auch natürliche Personen in die Pflicht genommen werden: EU-Bürger sind verpflichtet, die EU-Sanktionen zu befolgen, egal ob sie innerhalb oder außerhalb der EU handeln. Ebenso müssen Nicht-EU-Bürger, die in der EU wohnhaft oder tätig sind, die EU-Sanktionen im Unionsgebiet befolgen. Ein praktisches Beispiel: Ist der Eigentümer, Generaldirektor oder Manager eines russischen Unternehmens bzw. einer Tochterfirma EU-Bürger, so ist er/sie verpflichtet, die Sanktionen einzuhalten auch wenn dies nicht für das Unternehmen gilt. Alle Angaben ohne Gewähr & Anspruch auf Vollständigkeit 3

4 Nachstehend finden Sie eine Matrix, die Ihnen dabei helfen soll, festzustellen, wann die EU-Sanktionen Wirkung erlangen: EU-Unternehmen auch ausl. Repräsentanz (z.b. in der RF) auch ausl. Filiale (z.b. in der RF) EU-Bürger Nicht-EU- Unternehmen Nicht-EU-Bürger 1 in der EU tätig EU-Sanktionen anzuwenden EU-Sanktionen anzuwenden EU-Sanktionen anzuwenden EU-Sanktionen anzuwenden in einem Drittland (z.b. RF) tätig EU-Sanktionen anzuwenden EU-Sanktionen anzuwenden EU-Sanktionen NICHT anzuwenden EU-Sanktionen NICHT anzuwenden 3. WAS DIE SANKTIONEN FÜR IHR UNTERNEHMEN BEDEUTEN UND WAS ZU TUN IST Die Sanktionen können ein bedeutendes Risiko für Ihr Unternehmen darstellen - auch die Strafen bei Nichteinhaltung der Sanktionen können erheblich sein (abhängig von der Rechtsprechung des jeweiligen Landes). Das österreichische Außenwirtschaftsgesetz (AußWG 79ff) ahndet Embargo- Verstöße mit hohen Geldstrafen und in schweren Fällen sogar Haftstrafen bis zu drei Jahren. Neben den rechtlichen Konsequenzen könnte auch Ruf- bzw. Imageschädigung jene Unternehmen negativ beeinflussen, die als Sanktionsbrecher öffentlich bekannt gemacht werden. Daher empfiehlt es sich, dass jedes europäische Unternehmen, das aktiv in oder in den GUS-Staaten tätig ist, regelmäßig eine Prüfung der Geschäftskontakte durchführt, um herauszufinden, ob sich sanktionierte Personen oder Unternehmen unter den Geschäftskontakten befinden. Des Weiteren sollten Sie bei neuen Verträgen eine Force-Major-Klausel in den Vertrag aufnehmen, die den Fall zukünftiger Sanktionen bereits im Vorhinein regelt. Da viele europäische Unternehmen auch in den USA tätig sind, sollte auch auf die US-Regelungen beachtet werden. Alle in den USA ansässigen Firmen sind nämlich verpflichtet, die US-Sanktionen weltweit bei ihren Tochterunternehmen anzuwenden. 1 BEISPIEL: ein in wohnhafter russischer Staatsbürger möchte sein Haus, das sich in der EU befindet, an eine gelistete Person verkaufen. Alle Angaben ohne Gewähr & Anspruch auf Vollständigkeit 4

5 4. WIE WEIT GEPRÜFT WERDEN MUSS Der Exporteur ist laut Außenwirtschaftsgesetz grundsätzlich dazu verpflichtet, nach dem Maßstab eines ordentlichen Kaufmanns/Unternehmers zu überprüfen, ob sein Exportgeschäft gegen die Sanktionen verstößt. Hierunter fällt auch eine generelle Erörterung des weiteren Verbleibs seiner Ware. Sollten bei der Erörterung Verdachtsmomente auftauchen, dass die Ware z.b. für eine sanktionierte Person oder militärische Endnutzung bestimmt ist oder anderweitig gegen Sanktionsbestimmungen verstößt (z.b. Lieferung sanktionierter Waren auf die Krim), so sind entsprechende Schritte zur Gewährleistung der Einhaltung der Sanktionsbestimmungen einzuleiten und im Worst-Case-Szenario der Export zu unterlassen. Hierbei möchten wir jedoch Folgendes anmerken: Eine Sanktionsprüfung beschränkt sich auf das tatsächlich Mögliche, eingeschränkt durch das subjektive Wissen bzw. den subjektiven Verdacht. Beispielsweise ist eine Erörterung des weiteren Verbleibs der Ware im Fall eines Verkaufs an einen Händler sofern keine Verdachtsmomente vorliegen nicht zumutbar, da eine Prüfung aller (potentiellen) Kunden bzw. Endnutzer des Händlers schlicht und einfach unrealistisch ist. Wenn kein Wissen bzw. kein Verdacht einer Betroffenheit besteht und sich nichts weiter eruieren lässt, dann kann auch keine Haftung angenommen werden, weil eben kein Verschulden vorliegt. Verschulden impliziert zumindest Fahrlässigkeit und diese wird dann nicht angenommen werden können. Im Übrigen enthält jede Sanktionsregelung z.b. VO 269/2014 (Art 10 Abs 2) oder VO 833/2014 (Art 10) - eine Regelung hinsichtlich eines Haftungsausschlusses: Artikel 10 Natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen. Zu weiteren Nachforschungen ist der Exporteur also nur dann verpflichtet, wenn er eine Vermutung oder einen Verdacht hat - in diesem Fall greift der Haftungsausschluss nicht. Grundsätzlich ist anzumerken, dass in der EU ansässige Firmen lediglich dazu verpflichtet sind, die EU-Sanktionsbestimmungen zu befolgen. Die US-Sanktionen können aber u.a. dann relevant sein, wenn Sie ein Tochterunternehmen in den USA haben und / oder sich aufgrund von internen Compliance-Richtlinien freiwillig dazu verpflichten die US-Sanktionsbestimmungen weltweit einzuhalten. Ihr möglicher amerikanischer Zulieferer ist jedenfalls angehalten, die US-Sanktionen zu befolgen und analoge Überprüfungen hinsichtlich der Endnutzer sowie Endnutzung seiner Waren durchzuführen. Weiters sind Banken zur Einhaltung der US-Vorgaben eingehalten, sofern Transaktionen in US-Dollar stattfinden daher empfiehlt sich grundsätzlich, die Überweisung in Euro durchzuführen. In jedem Fall ist Vorsicht geboten und Geschäftspartner und -strukturen sollten überprüft werden. Gerne ist Ihnen dabei das AußenwirtschaftsCenter Moskau behilflich! Alle Angaben ohne Gewähr & Anspruch auf Vollständigkeit 5

6 II SANKTIONEN DER EUROPÄISCHEN UNION 1. PERSONENBEZOGENE SANKTIONEN DER EU 1.1 EU-VOLLLISTUNG NATÜRLICHER PERSONEN Die Sanktionen der EU verbieten jegliche direkte oder indirekte wirtschaftliche Interaktionen (Bezahlungs- und Bereitstellungsverbot) mit gelisteten Personen sowie mit allen Unternehmen, an denen eine gelistete juristische oder natürliche Person einen Eigentumsanteil von 50% oder mehr hat. Darüber hinaus gilt dies auch für Firmen, die von sanktionierten Personen direkt oder indirekt kontrolliert werden sowie einen dominanten Einfluss ausüben können. Dominanter oder entscheidender Einfluss kann auch dann vorliegen, wenn ein enges Familienmitglied der sanktionierten Person die Leitung einer russischen Firma innehat (Einsetzten von Familienangehörigen als Strohmänner ). Der offizielle Wortlaut der EU lautet: Den [..] aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder den dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. (VO 269/2014 des Rates vom ) Als wirtschaftliche Ressourcen definiert der europäische Rat Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Vom Bezahlungs- und Bereitstellungsverbot der EU sind somit beispielsweise folgende Handlungen umfasst: Geldtransfers Verkauf von Waren Bereitstellung von Dienstleistungen Verwaltung von Vermögen Bereitstellung anderer wirtschaftlicher Ressourcen, z.b.: o Bargeld, Schecks, Geldforderungen o Einlagen bei Finanzinstituten o Öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich o Aktien und Anteile o Zinsen, Dividenden oder andere Einkünfte o Kredite, Garantien o Bank-Bürgschaften o Dokumente, die Anzeichen einer Beteiligung an Fonds enthalten o usw. Die Feststellung eines indirekten (mittelbaren) Bereitstellungsverbotes kann sich unter Umständen schwierig gestalten. Eine mittelbare Bereitstellung liegt zum Beispiel bei der Kontrolle des nicht gelisteten Empfängers durch den Gelisteten vor. Dafür gibt es Kriterien, wie z.b. das Bestellungs-/Abberufungsrecht der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans oder die Alle Angaben ohne Gewähr & Anspruch auf Vollständigkeit 6

7 tatsächliche Verfügung über die Mehrheit der Stimmrechte oder die Ausübung eines beherrschenden Einflusses (etc.) durch die in den Sanktionslisten gelisteten Personen. Eine Interpretationshilfe dazu finden Sie hier. Wenn es sich bei der mit Sanktionen belegten Person um den Leiter einer Behörde oder um einen Minister handelt, ist dies nicht automatisch gleichzusetzen mit der Sanktionierung der Behörde bzw. des Ministeriums oder der in deren Eigentum stehenden Unternehmen. Die verhängten Strafmaßnahmen zielen lediglich darauf ab, der sanktionierten Person keine wirtschaftlichen Ressourcen persönlich zugutekommen zu lassen. Die EU-Sanktionen erlauben grundsätzlich den Erhalt von Zahlungen von gelisteten Personen aus Verträgen, die vor der Listung der Person oder des Unternehmens abgeschlossen wurden und wenn die Ware bereits geliefert wurde. Zahlungen für Waren oder Dienstleistungen an die gelisteten Personen sind allerdings unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verboten. Einen Überblick über die natürlichen Personen, welche von den personenbezogenen Sanktionen der EU betroffen sind, finden Sie untenstehend. Einen Gesamtüberblick über die entsprechenden EU-Sanktionsverordnungen finden Sie außerdem hier. NR. NAME AKTIV IN POSITION 1. ABISOV Sergey Vadimovich 2. AIRAPETYAN Larisa Leonidovna 3. AKIMOV Oleg Konstantinovich 4. AKSYONOV Sergey Valeryevich 5. ANTONOV Anatoly Ivanovich 6. ANTYUFEYEV Vladimir a.k.a SHEVTOSOV Vladimir ANTIUFEEV Vladimir Gheorghievici ALEXANDROV Vladimir Gheorghievici SHEVTSOV Vadim Gheorghievici "Innenminister der Republik Krim" Gesundheitsministerin der Volksrepublik Lugansk. Abgeordneter der Wirtschaftsunion Lugansk im Nationalrat der Volksrepublik Lugansk "Premierminister der Krim" Stellvertretender Verteidigungsminister ehemaliger "Sicherheitsminister" der separatistischen Region Transnistrien, ehemaliger Vizepremierminister der sogenannten "Volksrepublik Donetsk" Alle Angaben ohne Gewähr & Anspruch auf Vollständigkeit 7

8 NR. NAME AKTIV IN POSITION 7. ARBUZOV Sergei Gennadievich 8. AZAROV Nikolay Yanovich 9. AZAROV Oleksii 10. BABAKOV Alexander Mikhailovich 11. BAKHIN Arkady Viktorovich 12. BASHIROV Marat Faatovich 13. BASURIN Eduard Aleksandrovich 14. BELAVENTSEV Oleg Yevgenyvich 15. BEREZA Oleg Vladimirovich 16. BEREZIN Fedor Dmitrievich 17. BEREZOVSKIY Deniz Valentinovich 18. BESEDA Sergei Orestovoch 19. BESEDINA Olga Igorevna 20. BEZLER Igor Nikolaevich ehemaliger Ministerpräsident der ehemaliger Premierminister der Sohn des ehemaligen Ministerpräsidenten Azarov Abgeordneter der Staatsduma Erster stellvertretender Verteidigungsminister Ehemaliger sogenannter "Premierminister des Ministerrates der Volksrepublik Lugansk" Sogenannter Stellvertretender Befehlshaber des Verteidigungsministeriums der sogenannten Volksrepublik Donezk Generalbevollmächtigter Vertreter im Föderationskreis Krim, nicht ständiges Mitglied des Sicherheitsrats der Russischen Föderation Innenminister der Volksrepublik Donezk Ehemaliger Vizeverteidigungsminister der sogenannten "Volksrepublik Donetsk" übergelaufener Kommandeur der Ukrainischen Marine Kommandeur der 5. FSB-Abteilung (russischer Inlandsgeheimdienst) Sogenannte Ministerin für wirtschaftliche Entwicklung und Handel der sogenannten Volksrepublik Lugansk Einer der Anführer der selbsternannten Milizen von Horliwka Alle Angaben ohne Gewähr & Anspruch auf Vollständigkeit 8

9 21. BOGATYRIOVA Raisa Vasilievna 22. BOLOTOV Valeriy 23. BORODAI Alexandr Yurevich 24. BORTNIKOV Aleksandr Vasilievich 25. BUGROV Oleg 26. BUSHMIN Evgeni Viktorovich 27. CHALIY Aleksei Mikhailovich 28. CHEMEZOV Sergey Viktorovich 29. CHIGRINA Oksana Aleksandrovna 30. DEGTYAREV Mikhail Vladimirovich 31. DEYNEGO Vladyslav Nykolayevych 32. DRYOMOV Pavlo Leonidovich alias Batya 33. DZHABAROV Vladimir Michailovich 34. FILIPPOVA Ekaterina Wladimirovna ehemalige Gesundheitsministerin der Einer der Anführer der Separatistengruppe Armee des Südostens Ehemaliger "Premierminister der Volksrepublik Donezk" Mitglied des Sicherheitsrats der Russischen Föderation, FSB-Direktor (russischer Inlandsgeheimdienst) Ehemaliger Verteidigungsminister der Volksrepublik Lugansk Stellvertretender Vorsitzender des Föderationsrates der Russischen Föderation "Bürgermeister von Sewastopol" enger Vertrauter Präsident Putins Sprecherin der "Regierung" der "Volksrepublik Lugansk" Abgeordneter der Staatsduma Stellvertretender Leiter des Volksrats der Volksrepublik Lugansk Befehlshaber des Ersten Kosakenregiments Erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für internationale Angelegenheiten des Föderationsrates der Russischen Föderation Sogenannte Justizministerin der sogenannten Volksrepublik Donezk Alle Angaben ohne Gewähr & Anspruch auf Vollständigkeit 9

10 35. FRADKOV Mikhail Efimovich 36. GALKIN Aleksandr Viktorovich 37. GERASIMOV Valery Vasilevich 38. GIRKIN Igor Vsevolodovich (a.k.a STRELKOV Igor) 39. GLAZYEV Sergey 40. GROMOV Alexey Alexeyevich 41. GRYZLOV Boris Vyacheslavovich 42. GUBAREV Pavel 43. GUBAREVA Ekaterina Iurievna 44. IGNATOV Sergey Yurievich 45. ISMAILOV Zaur 46. IVAKIN Iurii Vladimirovich 47. IVANYUSHCHENKO Yuriy Volodymyrovych Mitglied des Sicherheitsrats der Russischen Föderation, Direktor des Auslandsgeheimdienstes Befehlshaber des russischen Militärbezirks Süd Generalstabschef der Streitkräfte der Russischen Föderation, erster stellvertretender Verteidigungsminister der Russischen Föderation, General des Heeres Mitarbeiter der Hauptverwaltung für Aufklärung beim Generalstab der Streitkräfte der Russischen Föderation (GRU) Berater des Präsidenten der Russischen Föderation Erster Stellvertreter der Präsidialverwaltung Mitglied des Sicherheitsrats der Russischen Föderation Einer der Anführer der sogenannten "Volksrepublik Donetsk" Ehemalige Außenministerin der sogenannten "Volksrepublik Donetsk" Sogenannter Oberbefehlshaber der Volksmiliz der sogenannten Volksrepublik Lugansk Sogenannter Amtierender Generalstaatsanwalt der sogenannten Volksrepublik Lugansk Ehemaliger sogenannter "Innenminister der Volksrepublik Lugansk" Abgeordneter der ukrainischen Partei der Regionen Alle Angaben ohne Gewähr & Anspruch auf Vollständigkeit 10

11 48. JAROSH Petr Grigorievich 49. KADYROV Ramzan Akhmadovitch Amtierender Leiter des Amtes des föderalen Migrationsdienstes für die Krim Präsident der Republik Tschetschenien 50. KHAKIMZYANOV Igor Evgenevich 51. KALASHNIKOV Leonid Ivanovich 52. KALININ Ihor 53. KALYUSSKY Alexandr Aleksandrovich 54. KARAMAN Aleksandr Akimovich 55. KARTAPOLOV Andrei Valeryevich 56. KARYAKIN Aleksey Vyachaslavovich 57. KAUROV Valery Vladimirovich 58. KHALIKOV Ravil Zakarievich 59. KHODAKOVSKIY Alexandr Sergeevich 60. KHRYAKOV Alexander Vitalievich 61. KISELEV/ KISELYOV Dmitry Konstantinovich Einer der Anführer der bewaffneten Kräfte der selbstproklamierten Volksrepublik Donezk Erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses der Staatsduma für auswärtige Angelegenheiten ehemaliger Berater des Staatspräsidenten der Sogenannter "De-facto-Stellvertreter des Premierministers der Volksrepublik Donezk, zuständig für soziale Angelegenheiten" Stellvertretender Premierminister für Soziales der Volksrepublik Donezk, Leiter der Administration des Ministerrates der sogenannten "Volksrepublik Donezk" Direktor der Hauptabteilung Operationen und stellvertretender Leiter des Generalstabs der Streitkräfte der Russischen Föderation Sogenannter "Vorsitzender des Obersten Rates der Volksrepublik Lugansk" Präsident der sogennanten "Republik Novorossiya" Erster stellvertretender Premierminister und vormaliger Generalstaatsanwalt der Volksrepublik Donezk Ehemaliger sogenannter "Sicherheitsminister der Volksrepublik Donezk" Ehemaliger sogenannter "Minister für Information und Massenkommunikation der Volksrepublik Donezk" Leiter der staatlichen russischen Nachrichtenagentur "Rossiya Segodnya" Alle Angaben ohne Gewähr & Anspruch auf Vollständigkeit 11

12 62. KLISHAS Andrei Aleksandrovich 63. KLYMENKO Oleksandr Vyktorovych 64. KLYUYEV Andriy Petrovich 65. KLYUYEV Serhiy Petrovych 66. KOBZON Iosif (Joseph) Davydovich 67. KOFMAN Aleksandr Igorevich 68. KONONOV Vladimir 69. KONSTANTINOV Vladimir Andreevich 70. KOSTENOK Igor Vladimirovich 71. KOVALCHUK Yuriy Valentinovich 72. KOVATIDI (KOVITIDI) Olga Fedorovna 73. KOZAK Dmitry Nikolayevich 74. KOZITSYN Nikolay 75. KOZYAKOV Serhiy 76. KOZYURA Oleg Grigorievich Krim/ Sewastopol Vorsitzender des Ausschusses für Verfassungsrecht des Föderationsrates der Russischen Föderation ehemaliger Minister für Steuern und Zölle der ehemaliger Leiter des ukrainischen Präsidialamtes Bruder von Andrii Kliuiev, Geschäftsmann Mitglied der Staatsduma Erster stellvertretender Präsident des Parlaments der Volksrepublik Donezk Nachfolger von Igor Strelkov/Girkin als Verteidigungsminister der Volksrepublik Donezk Vorsitzender des Obersten Rates der Autonomen Republik Krim Minister für Bildung der Volksrepublik Donezk Anteilseigner der Bank Rossiya und langjähriger Bekannter Putins Mitglied des Russischen Föderationsrats für die annektierte Autonome Republik Krim Vize-Ministerpräsident der Russischen Föderation Kommandeur der Kosaken-Armee Leiter der zentralen Wahlkommission von Lugansk Amtierender Leiter des Amtes des föderalen Migrationsdienstes für Sewastopol Alle Angaben ohne Gewähr & Anspruch auf Vollständigkeit 12

13 77. KULIKOV Valery Vladimirovich 78. KURCHENKO Serhiy Vitaliyovich 79. LAPTEVA Lesya 80. LEBEDEV Igor Vladimirovich 81. LEBEDEV Oleg Vladimirovich 82. LEVICHEV Nikolai Vladimirovich 83. LITVIN Sergey Anatolievich 84. LITVINOV Boris Alekseevich 85. LUKASH Elena Leonidovna 86. LYAGIN Roman 87. MALOFEEV Konstantin Valerevich 88. MALYHIN Aleksandr Sergeevich 89. MALYSHEV Mikhail Grigorievich 90. MANUILOV Evgeny Vladimirovich 91. MATVIYENKO Valentina Ivanova Vize-Kommandeur der russischen Schwarzmeerflotte, Konteradmiral Geschäftsmann Ehemalige Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Religion der Volksrepublik Lugansk Stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma Erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses der Staatsduma für die Beziehungen zu den GUS-Staaten, Eurasische Integration und Verbindungen zu Landsleuten Stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma Sogenannter stellvertretender Vorsitzender des Ministerrats der sogenannten Volksrepublik Lugansk Mitglied des sogenannten "Volksrates" und ehemaliger Vorsitzender des "Obersten Rates" der "Volksrepublik Lugansk" ehemalige Justizministerin der Leiter der zentralen Wahlkommission der Volksrepublik Donezk ehemaliger Arbeitgeber von Bordai; unterstützt Separatisten materiell und finanziell Leiter der zentralen Wahlkommission der Volksrepublik Lugansk Leiter der Wahlkommission der Krim Sogenannter Haushaltsminister der sogenannten Volksrepublik Lugansk Vorsitzende des Föderationsrates Alle Angaben ohne Gewähr & Anspruch auf Vollständigkeit 13

14 92. MEDVEDEV Valery Kirillovich 93. MELNIKOV Ivan Ivanovich 94. MENYAILO Sergei Ivanovich 95. MIKHAYLOV Yevgeniy Eduardovich 96. MILCHAKOV Alexey alias Fritz, Serbe 97. MIRONOV Sergei Mikhailovich 98. MIZULINA Elena Borisovna 99. MURADOV Georgiy L'vovich 100. NARYSHKIN Sergei Evgenevich 101. NAUMETS Aleksey Vasilevich 102. NEVEROV Sergei Ivanovich 103. NIKITIN Vasilii Aleksandrovich 104. NIKITIN Vladimir Stepanovich 105. NOSATOV Alexander Mihailovich Verantwortlich für die administrative Durchführung des "Krim-Referendums" Erster stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma Amtierender Gouverneur der annektierten ukrainischen Stadt Sewastopol Leiter der Verwaltung von Regierungsangelegenheiten der Volksrepublik Donezk Befehlshaber der Rusich -Einheit, einer bewaffneten Separatistengruppe Mitglied des Rates der Staatsduma; Fraktionführer der Partei Gerechtes in der Duma Abgeordnete der Staatsduma Stellvertretender Premierminister der Krim Vorsitzender der Staatsduma Generalmajor der russischen Armee Stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma, Partei Vereintes Sogenannter "Vizepremierminister des Ministerrates der Volksrepublik Lugansk" (war zuvor der sogenannte "Premierminister der Volksrepublik Lugansk" und Sprecher der "Armee des Südostens") Ehemaliger erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses der Staatsduma für die Beziehungen zu den GUS- Staaten, Eurasische Integration und Verbindungen zu Landsleuten Vize-Kommandeur der russischen Schwarzmeerflotte, Konteradmiral Alle Angaben ohne Gewähr & Anspruch auf Vollständigkeit 14

15 106. NURGALIEV Rashid Gumarovich 107. ORLOV Yevgeniy Vyacheslavovich 108. OZEROV Viktor Alekseevich 109. PANTELEEV Oleg Evgenevich 110. PATRUSHEV Nikolai Platonovich 111. PAVLOV Arseny alias Motorola 112. PINCHUK Andrey Yurevich 113. PLIGIN Vladimir Nikolaevich 114. PLOTNITSKII Igor Venediktovich 115. POKLONSKAYA Natalia Vladimirovna 116. PONOMARIOV Viacheslav Vladimirovich 117. PORTNOV Andriy 118. PROKOPIV German 119. PSHONKA Artem Viktorovich Mitglied und Vizesekretär des Sicherheitsrats der Russischen Föderation Mitglied des Nationalrats der Volksrepublik Donezk Vorsitzender des Sicherheits- und Verteidigungsausschusses des Föderationsrates der Russischen Föderation Ehemaliger Erster Stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für parlamentarische Angelegenheiten des Föderationsrates der Russischen Föderation Mitglied und Sekretär des Sicherheitsrats der Russischen Föderation Befehlshaber des Sparta -Bataillons, einer bewaffneten Separatistengruppe Minister für Staatssicherheit der Volksrepublik Donezk Vorsitzender des Duma-Ausschusses für Verfassungsrecht Ehemaliger sogenannter "Verteidigungsminister der Volksrepublik Lugansk" Staatsanwältin auf der Krim Ehemaliger selbsternannter Bürgermeister von Slawiansk ehemaliger Berater des Staatspräsidenten der Aktiver Anführer der Lugansker Garde. Enge Verbindungen zur Armee des Südostens Sohn des ehemaligen Generalstaatsanwalts der, stellvertretender Fraktionschef der Partei der Regionen im Werchowna Rada der Alle Angaben ohne Gewähr & Anspruch auf Vollständigkeit 15

16 120. PSHONKA Viktor Pavlovych 121. PURGIN Andrei Evgenyevich 122. PUSHYLIN Denys Vladimirovich 123. RASHKIN Valery Fedorovich 124. RATUSHNIAK Viktor Ivanovich 125. RODKIN Andrei Nikolaevich 126. ROGOZIN Dmitry Olegovich 127. ROTENBERG Arkadii Romanovich 128. RUDENKO Miroslav Vladimirovich 129. RYZHKOV Nikolai Ivanovich 130. SAVELYEV Oleg Genrikhovich 131. SEMEONOV Dmitry Aleksandrovich 132. SERGUN Igor Dmitrievich 133. SHAMALOV Nikolay Terentievich ehemaliger Generalstaatsanwalt der Ehemaliger Leiter der Republik Donezk, Mitgründer der Bürgerinitiative des Donezkbeckens für die Eurasische Union Einer der Anführer der "Volksrepublik Donezk" Erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für ethnische Fragen der Staatsduma ehemaliger stellvertretender Innenminister der Vertreter in Moskau der Volksrepublik Donezk Stellvertretender Premierminister der Russischen Föderation Gesellschafter von Giprotransmost und Judopartner Putins Befehlshaber der Volksmiliz des Donezkbeckens Mitglied des Ausschusses für föderale Angelegenheiten, Regionalpolitik und den Norden des Föderationsrates der Russischen Föderation Minister für Krim-Angelegenheiten Stellvertretender Premierminister für Finanzen der Volksrepublik Lugansk Direktor des GRU (Hauptverwaltung für Aufklärung), Stellvertretender Generalstabschef der Streitkräfte der Russischen Föderation, Generalleutnant Anteilseigner der Bank Rossiya und langjähriger Bekannter Putins 134. SHAMANOV Vladimir Anatolievich Kommandeur der luftgestützten russischen Truppen, Generalleutnant Alle Angaben ohne Gewähr & Anspruch auf Vollständigkeit 16

17 135. SHEREMET Mikhail Sergeyevich 136. SHEVCHENKO Igor Sergeievich 137. SHUBIN Alexandr 138. SIDOROV Anatoliy Alekseevich 139. SIVOKONENKO Yuriy Viktorovich 140. SLUTSKI Leonid Eduardovich 141. STAVYTSKY Eduard Anatoliyovich 142. SURKOV Vladislav Yurievich 143. TABACHNYK Dmytro Volodymyrovych 144. TEMIRGALIEV Rustam Ilmirovich 145. TIMOFEEV Aleksandr 146. TKACHYOV Alexander Nikolayevich 147. TOLSTYKH Mikhail Sergeevich alias Givi 148. TOTOONOV Aleksandr Borisovich 149. TSAREV/ TSAROV Oleg Anatolevich Erster stellvertretender Premierminister der Krim Amtierender Staatsanwalt von Sewastopol Sogenannter Justizminister, der unrechtmäßigen sogenannten Volksrepublik Lugansk Befehlshaber des russischen Militärbezirks West Mitglied des Parlaments der Volksrepublik Donezk und Angehöriger der Union der Berkut-Veteranen im Donezk-Becken Vorsitzender des Ausschusses der Staatsduma für die Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) ehemaliger Minister für Energie und Kohleindustrie der Mitarbeiter des Präsidenten der Russischen Föderation ehemaliger Minister für Bildung und Wissenschaft der Ehemaliger Stellvertretender Vorsitzender des Ministerrates der Krim Sogenannter Haushaltsminister der sogenannten Volksrepublik Donezk Ehemaliger Gouverneur der Region Krasnodar Befehlshaber des Somali -Bataillons, einer bewaffneten Separatistengruppe Mitglied des Ausschusses für Kultur, Wissenschaft und Information des Föderationsrates der Russischen Föderation Ehemaliges Mitglied der Rada Alle Angaben ohne Gewähr & Anspruch auf Vollständigkeit 17

18 150. TSEKOV Sergey Pavlovych 151. TSYPKALOV Gennadii Nikolaiovych 152. TSYPLAKOV Sergey Gennadevich 153. TURCHENYUK Igor Nikolaevich/ Mykolayovich 154. VASILYEV Vladimir Abdualiyevich 155. VITKO Aleksandr Viktorovich 156. VODOLATSKY Viktor Petrovich 157. VOLODIN Vyacheslav Viktorovich 158. VOROBIOV Yuri Leonidovich Stellvertreten der Vorsitzender des Obersten Rates der Krim Nachfolger von Marat Bashirov als Premierminister der Volksrepublik Lugansk Einer der Anführer der ideologisch radikalen Organisation der Volksmiliz des Donezkbeckens laut EU Kommandeur der russischen Truppen auf der Krim, Generalleutnant Stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma Kommandeur der Schwarzmeerflotte, Vizeadmiral Vorsitzender ( Ataman ) der Vereinigung der russischen und ausländischen kosakischen Streitkräfte und Abgeordneter der Staatsduma Erster stellvertretender Stabschef der Präsidialverwaltung s Stellvertretender Vorsitzender des Föderationsrates der Russischen Föderation 159. YAKYMENKO Oleksandr ehemaliger Leiter des Sicherheitsdienstes der 160. YANUKOVYCH Oleksandr Viktorovich 161. YANUKOVICH Viktor Fedorovich 162. YANUKOVYCH Viktor Viktorovych 163. YATSENKO Viktor Sohn des ehemaligen ukrainischen Staatspräsidenten, Geschäftsmann ehemaliger Staatspräsident der Sohn des ehemaligen ukrainischen Staatspräsidenten, Mitglied der Werchowna Rada (ukrainisches Parlament) Sogenannter Minister für Kommunikation der sogenannten Volksrepublik Donezk Alle Angaben ohne Gewähr & Anspruch auf Vollständigkeit 18

19 164. ZAKHARCHENKO Alexander Vladimirovich 165. ZAKHARCHENKO Vitaliy Yurievich 166. ZDRILIUK Serhii Anatoliyvych 167. ZHELEZNYAK Sergei Vladimirovich 168. ZHEREBTSOV Yurij Gennadyevich 169. ZHIRINOVSKY Vladimir Volfovich 170. ZHUROVA Svetlana Sergeevna 171. ZIMA Pyotr Anatoliyovych Nachfolger von Alexander Borodai als Premierminister der Volksrepublik Donezk ehemaliger Innenminister der Berater von Igor Girkin/Strelkov Stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma Berater des Vorsitzenden des Obersten Rates der Krim Mitglied des Rates der Staatsduma; Vorsitzender der LDPR- Partei Erste stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses der Staatsduma für auswärtige Angelegenheiten Leiter des Sicherheitsdienstes der Krim QUELLE: Amtsblatt der Europäischen Union Alle Angaben ohne Gewähr & Anspruch auf Vollständigkeit 19

20 1.2 EU-VOLLLISTUNG JURISTISCHER PERSONEN Neben den natürlichen Personen wurden auch ausgewählte juristische Personen von der EU sanktioniert. Die Strafmaßnahmen verbieten - analog zu den Sanktionen für natürliche Personen - eine direkte oder indirekte wirtschaftliche Interaktion in Form eines Bezahlungs- und Bereitstellungsverbots. Die Vermögenswerte der gelisteten juristischen Personen in der EU werden eingefroren. Seitens der EU wird unter Bezahlungs- und Bereitstellungsverbot bspw. Folgendes verstanden: Geldtransfers Verkauf von Waren Bereitstellung von Dienstleistungen Verwaltung von Vermögen Bereitstellung anderer wirtschaftlicher Ressourcen, z.b.: o Bargeld, Schecks, Geldforderungen o Einlagen bei Finanzinstituten o Öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteile o Zinsen, Dividenden oder andere Einkünfte o Kredite, Garantien o Bank-Bürgschaften o Dokumente, die Anzeichen einer Beteiligung an Fonds enthalten Einen Überblick über die juristischen Personen, welche von den personenbezogenen Sanktionen der EU betroffen sind, finden Sie untenstehend. Einen Gesamtüberblick über die entsprechenden EU-Sanktionsverordnungen finden Sie außerdem hier. NR. NAME BRANCHE REGISTRIERUNG 1. ALMAZ-ANTEY Militär Russische Föderation 2. Sogenannte "ARMEE DES SÜDOSTENS" - 3. AZOV DISTELLERY PLANT a.k.a Azovsky likerovodochny zavod Lebensmittel Krim 4. Sogenannter BUNDESSTAAT NOVOROSSIJA" - 5. CHERNOMORNEFTEGAZ PJSC a.k.a Chornomornaftogaz Öl & Gas Krim 6. Sogenannte "DONBASS VOLKSMILIZ" - 7. DOBROLET Luftfahrt Russische Föderation Alle Angaben ohne Gewähr & Anspruch auf Vollständigkeit 20

21 8. FEODOSIA a.k.a Feodossyskoje Predprijatije po obespetscheniju nefteproduktami Öl & Gas Krim 9. Sogenanntes FREIES DONBASS 10. Sogenannte FRIEDEN FÜR DIE REGION LUGANSK 11. Sogenannte "GROSSE DON-ARMEE" Vereinigung öffentlicher Verbände Russische Föderation 12. KALMIUS-BATAILLON KERCH COMMERCIAL SEAPORT a.k.a Gosudarstvenoye predpriyatiye Kerchenski morskoy torgovy port 14. KERCH FERRY a.k.a Gosudarstvenoye predpriyatiye Kerchenskaya paromnaya pereprava Schifffahrt Schifffahrt Krim Krim 15. KOSAKISCHE NATIONALGARDE Sogenannte "LUGANSKER GARDE" Selbstverteidigungsmiliz MAGARACH a.k.a Gosudarstvenoye predpriyatiye Agrofirma Magarach nacionalnogo instituta vinograda i vina Magarach 18. MASSANDRA a.k.a Nacionalnoye proizvodstvenno agrarnoye obyedinenye Massandra Lebensmittel Lebensmittel Krim Krim 19. NIZHNYAYA OREANDA RESORT Tourismus Krim 20. Bürgerbewegung NOVOROSSIYA NOVY SVET a.k.a Gosudarstvenoye predpriyatiye Zavod shampanskykh vin Novy Svet Lebensmittel Krim 22. OPLOT-BATAILLON PRIZRAK-BRIGADE - Alle Angaben ohne Gewähr & Anspruch auf Vollständigkeit 21

22 24. Sogenannte REPUBLIK DONEZK RUSSISCHE NATIONALE HANDELBANK Finanzen Russische Föderation 26. SEVASTOPOL COMMERCIAL SEAPORT a.k.a Gosudarstvenoye predpriyatiye Sevastopolski morskoy torgovy port Schifffahrt Krim 27. SPARTA-BATAILLON SOMALI-BATAILLON SOBOL paramilitärischer Organisation - Krim 30. TODESBATAILLON UNIVERSAL-AVIA a.k.a Gosudarstvenoye predpriyatiye Universal- Avia Luftfahrt Krim 32. Sogenannte "VOLKSREPUBLIK DONETSK" 33. Sogenannte "VOLKSREPUBLIK LUGANSK" 34. Sogenannte VOLKSUNION 35. Sogenanntes "VOSTOK-BATTAILLON", Separatistengruppe 36. Sogenannte WIRTSCHAFTSUNION LUGANSK ZARYA-BATAILLON - QUELLE: Amtsblatt der Europäischen Union Alle Angaben ohne Gewähr & Anspruch auf Vollständigkeit 22

23 2. REGIONENBEZOGENE SANKTIONEN DER EU 2.1 IMPORTVERBOT FÜR WAREN MIT URSPRUNG AUF DER KRIM ODER IN SEWASTOPOL Mit VO 692/2014, gültig ab dem Tag ihrer Veröffentlichung am , sind erstmals auch regional begrenzte Wirtschaftssanktionen in Kraft getreten. Die EU verbietet ab diesem Datum die Einfuhr aller Güter mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, sowie Finanzierungen und Versicherungen/Rückversicherungen im Zusammenhang mit diesen. Ausgenommen ist die Erfüllung von Altverträgen, die bis zum abgeschlossen wurden, wobei solche Importe spätestens 10 Tage vor Einfuhr dem BMWFW zu melden sind. Da es unter den gegebenen Umständen schwierig ist, einen offiziellen Nachweis eines regionalen Ursprungs zu erhalten, wird zumindest für Verladungen auf der Krim empfohlen, vorsorglich eine entsprechende Erklärung des (russischen) Lieferanten einzuholen, um sich abzusichern, dass das zu importierende Gut nicht ein Ursprungserzeugnis der Krim/Sewastopols ist. QUELLE: Amtsblatt der Europäischen Union 2.2 EXPORTVERBOT FÜR AUSGEWÄHLTE WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN AUF DIE KRIM / NACH SEWASTOPOL Es besteht ab dem ein Exportverbot für die in Anhang II der VO 1351/2014 gelisteten Waren unmittelbar oder mittelbar auf die Krim bzw. nach Sewastopol oder zur dortigen Verwendung. Betroffen sind insbesondere Ausrüstungen und Technologien für die Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie und für die Nutzung von Öl-, Gas- und Mineralreserven auf der Krim und in Sewastopol. Analog verboten ist der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe dieser Güter zur vorgenannten Verwendung sowie damit im Zusammenhang stehende technische Unterstützung, Vermittlungsdienste oder Finanzierung. Es gilt eine Altvertragsausnahme für jene Verträge, die vor dem geschlossen wurden, sowie für akzessorische Verträge, die zur Erfüllung der Altverträge erforderlich sind. Seit dem ist zudem die Erbringung von Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten auf der Krim oder in Sewastopol verboten. Auch dürfen Kreuzfahrtschiffe aus der EU keine Häfen auf der Schwarzmeer-Halbinsel mehr anlaufen. Darunter fallen u.a. die Häfen Sewastopol, Kertsch, Jalta, Feodossija, Jewpatorija, Chernomorsk und Kamisch-Burun. Das Verbot gilt nicht, wenn ein Schiff aus Gründen der maritimen Sicherheit in Notfällen einen der genannten Häfen anläuft oder dort einen Zwischenstopp einlegt. Weiters gilt eine Ausnahme für Altverträge, die vor dem 20. Dezember 2014 abgeschlossen wurden sowie für akzessorische Verträge, die zur Erfüllung der Altverträge erforderlich sind. QUELLE: Amtsblatt der Europäischen Union Alle Angaben ohne Gewähr & Anspruch auf Vollständigkeit 23

24 2.3 INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSVERBOT FÜR KRIM UND SEWASTOPOL Art. 2a der VO 1351/2014 verbietet, in jegliche Art von Immobilien oder Unternehmen auf der Halbinsel Krim [siehe Definition in Art. 1 der VO 1351/2014] zu investieren. Es dürfen u.a. keine Unternehmensanteile erworben oder bestehende Anteile ausgeweitet werden. Auch die Gründung von Joint-Ventures auf der Krim und in Sewastopol ist verboten. Weiters besteht ein Verbot der Finanzierung von Unternehmen auf der Halbinsel Krim [siehe Definition in Art. 1 der VO 1351/2014]. Untersagt ist auch die Gewährung von Darlehen oder Krediten oder sonstigen Finanzierungsmöglichkeiten. Auch die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen zur Finanzierung ist verboten. Weiters sind Wertpapierdienstleistungen auch im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilien oder Unternehmen sowie der Gründung von Joint-Ventures auf der Halbinsel Krim verboten. Für das Investitions- und Finanzierungsverbot gilt eine Ausnahmebestimmung für alle Verträge, die vor dem 20. Dezember 2014 abgeschlossen wurden sowie für akzessorische Verträge, die zur Erfüllung der Altverträge erforderlich sind. QUELLE: Amtsblatt der Europäischen Union 2.4 GRUNDSÄTZLICHE AUSNAHMEREGELUNG FÜR DIE HALBINSEL KRIM Für das Investitions- und Finanzierungsverbot sowie für das Exportverbot gilt nach Art. 2e der VO 1351/2014 eine grundsätzliche Ausnahmeregelung, sofern die Lieferung / Finanzierung / Investition Krankenhäuser oder andere öffentliche Gesundheitseinrichtungen oder zivile Bildungseinrichtungen auf der Halbinsel Krim betrifft. Auch Geräte oder Ausrüstung für medizinische Zwecke sind vom Embargo auf die Krim ausgenommen. Letztlich gilt auch eine Ausnahmeregelung für jene Finanzierungen, die Instandhaltungsmaßnahmen, welche die Sicherheit von bestehender Infrastruktur gewährleisten sollen. Weiters ausgenommen sind Lieferungen oder Leistungen, die zur dringenden Abwendung bzw. Eindämmung von voraussichtlich schwerwiegenden und wesentlichen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder Umwelt aufgrund eines Ereignisses erforderlich sind. QUELLE: Amtsblatt der Europäischen Union Alle Angaben ohne Gewähr & Anspruch auf Vollständigkeit 24

25 3. SEKTORALE SANKTIONEN DER EU 3.1 ÖLINDUSTRIEBEZOGENE SANKTIONEN DER EU Ausrüstung oder Technologien für die Ölindustrie zur Erdölexploration und -förderung in der Tiefsee und der Arktis sowie für Schieferölprojekte, welche für eine Nutzung in - einschließlich dem Festlandsockel sowie der ausschließliche Wirtschaftszone - bestimmt sind, dürfen nur mit vorheriger Genehmigung verkauft, geliefert, verbracht oder ausgeführt werden. Die Ausrüstungen bzw. Technologien sind eindeutig durch die unten stehenden Zolltarifnummern definiert. In Österreich ist für die Erteilung der Genehmigung die Außenwirtschaftskontrolle (Abteilung C2/9) des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zuständig. Seit gilt außerdem ein Verbot für folgende unmittelbar oder mittelbar zu erbringende Dienstleistungen: Bohrungen, Bohrlochprüfungen, Bohrlochmessungen und Komplettierungsdienste, Lieferung spezialisierter schwimmender Plattformen, sofern diese in für die Erdölexploration oder -förderung von Tiefseeöl, arktischem Öl oder Schieferöl erfolgen. Ausgenommen von den ölindustriebezogenen Sanktionen sind bei Güterlieferungen lediglich Altverträge oder Rahmenvereinbarungen, welche vor dem geschlossen wurden, oder akzessorische Verträgen, die zur Erfüllung der Altverträge erforderlich sind. Für eine etwaige Lieferung muss jedenfalls eine Genehmigung vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) vorliegen. Bei den Dienstleistungen gilt als Stichtag für Altvertragsausnahmen der Weiters ausgenommen sind Lieferungen oder Leistungen, die zur dringenden Abwendung bzw. Eindämmung von voraussichtlich schwerwiegenden und wesentlichen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder Umwelt aufgrund eines Ereignisses erforderlich sind. Einen Überblick über die Ausrüstungen und Technologien, welche von den ölindustriebezogenen Sanktionen der EU betroffen sind, finden Sie untenstehend. Einen Gesamtüberblick über die entsprechenden EU-Sanktionsverordnungen finden Sie außerdem hier. KN-CODE WARENBEZEICHNUNG Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus nicht rostendem Stahl Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen) Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen) Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen) Bohrgestänge, nahtlos, aus nicht rostendem Stahl, von der für das Bohren oder Alle Angaben ohne Gewähr & Anspruch auf Vollständigkeit 25

26 KN-CODE WARENBEZEICHNUNG Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art Bohrgestänge, nahtlos, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen) Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus Gusseisen) Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm (ausgenommen Waren aus Gusseisen) Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm (ausgenommen Waren aus Gusseisen) Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweißt Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit Lichtbogen längsnahtgeschweißt (ausgenommen mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweißte Erzeugnisse) Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl (ausgenommen mit Lichtbogen längsnahtgeschweißte Erzeugnisse) Futterrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), geschweißt, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), geschweißt, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen) Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing), geschweißt, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Alle Angaben ohne Gewähr & Anspruch auf Vollständigkeit 26

27 KN-CODE WARENBEZEICHNUNG Art (casing und tubing), geschweißt, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen) Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus gesinterten Metallcarbiden oder Cermets Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus Diamant oder agglomeriertem Diamant ex ex Oszillierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motorantrieb und mit einer maximalen Förderleistung von mehr als 18 m3/h und einem Höchstreglerdruck von mehr als 40 bar, besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdölbohrlöcher Rotierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motorantrieb und mit einer maximalen Förderleistung von mehr als 18 m3/h und einem Höchstreglerdruck von mehr als 40 bar, besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdölbohrlöcher Hebewerke für Flüssigkeiten (ausgenommen Pumpen) Teile von Hebewerken für Flüssigkeiten, a. n. g Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte zum Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Mineralien oder Erzen, nicht selbstfahrend und nicht hydraulisch (ausgenommen Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen sowie von Hand zu führende Werkzeuge) ex ex ex Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8428 bestimmt Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate u. Geräte der Unterposition oder bestimmt Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8426, 8429 und 8430 bestimmt Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren Schwimmende oder tauchende Bohr oder Förderplattformen Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist, für die Seeschifffahrt (ausgenommen Schwimmbagger, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen; Fischereifahrzeuge und Kriegsschiffe) QUELLE: Amtsblatt der Europäischen Union Alle Angaben ohne Gewähr & Anspruch auf Vollständigkeit 27

28 3.2 EU-SANKTIONEN HINSICHTLICH MILITÄR- UND DUAL-USE-GÜTER Im Zuge des Militärgüterembargos sind direkte und indirekte Exporte von Militärgütern und sonstigem Wehrmaterial nach verboten. Ebenso verboten sind technische Unterstützung und Vermittlungsdienste sowie die Finanzierung dafür. Die gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union finden Sie hier. Mit Einführung der VO 833/2014 unterliegen Dual-Use-Güter (mit oder ohne Ursprung in der EU), welche ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endnutzer in der Russischen Föderation (einschließlich dem Festlandsockel sowie der ausschließlichen Wirtschaftszone) bestimmt sein könnten, ebenfalls einem Exportverbot. Die aktuelle Auflistung von Dual-Use-Gütern ist in der VO 1382/2014 ersichtlich. Handelt es sich beim Endnutzer um die russischen Streitkräfte, so gelten alle von diesen beschafften Dual-Use-Güter und Technologien als für militärische Zwecke bestimmt. Ausgenommen sind lediglich Altverträge, die vor dem geschlossen wurden, oder akzessorische Verträge, die für die Erfüllung eines solchen Vertrags erforderlich sind. Seit gilt zudem ein Verbot des Exports, des Verkaufs, der Verbringung, der Lieferung von Dual-Use-Gütern unmittelbar oder mittelbar an im Anhang IV der VO 960/2014 gelistete gemischte russische Abnehmer mit ziviler und militärischer Sparte: JSC Sirius, OJSC Stankoinstrument, OAO JSC Chemcomposite, JSC Kalashnikov, JSC Tula Arms Plant, NPK Technologii Maschinostrojenija, OAO Wysokototschnye Kompleksi, OAO Almaz Antey, OAO NPO Bazalt. Analoge Verbote gelten für die Bereitstellung von technischer oder finanzieller Unterstützung oder von Vermittlungsdiensten dafür. Ausnahmen gelten jedoch hinsichtlich jener Dual-Use-Güter, die für die Luft- und Raumfahrt bestimmt oder für die Wahrung und Sicherheit vorhandener nuklearer Kapazitäten in der EU vorgesehen sind. Weiters sind Altverträge, die vor dem geschlossen wurden, oder akzessorische Verträge, die für die Erfüllung eines solchen Vertrags erforderlich sind, ausgenommen. Mit dem Inkrafttreten des Militärgüterembargos ist auch die sogenannte militärische "catch-all" Klausel der Dual-Use-Exportkontrolle wirksam, wonach die Ausfuhr aller Waren, auch nicht gelisteter, melde- und genehmigungspflichtig ist, sofern die Waren in eine militärische Endverwendung erfahren. Als militärische Endverwendung gilt auch der Einbau in ein militärisches Gut; die Verwendung als Herstellungs-, Test oder Analyseausrüstung für die Entwicklung, Herstellung oder Wartung von militärischen Gütern. Sollten Ihre Waren z.b. in einem Panzerwagen eingebaut werden, so ist davon auszugehen, dass der Export nach derzeit nicht möglich sein wird. QUELLE: Amtsblatt der Europäischen Union Alle Angaben ohne Gewähr & Anspruch auf Vollständigkeit 28

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